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1 Erläuternde Bemerkungen: Übersicht: 1. Allgemeiner Teil: 1.1. Zusammenfassung 1.2. Rechtsgrundlage, Verordnungsermächtigung 1.3. Statuserhebung 1.4. Sanierungsgebiet 1.5. Fachliche Begründungen (Studien) für die Maßnahmen 1.6. Ausblick 2. Besonderer Teil: Zu den einzelnen Bestimmungen

2 1. Allgemeiner Teil: 1.1. Zusammenfassung: Die gegenständliche Verordnung wird in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Das Immissionsschutzgesetz-Luft, in dem auch EU-Richtlinien im Bereich der Luftreinhaltung umgesetzt sind, verfolgt als wesentliche Ziele den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen. Aufgrund einer gemessenen Immissions-Grenzwertüberschreitung des Luftschadstoffes Stickstoffdioxid an den Messstellen Vomp/Raststätte A12, Innsbruck/Andechsstraße und Innsbruck/Fallmerayerstraße sind aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) emissionsmindernde Maßnahmen anzuordnen. Als Verursacher der Grenzwertüberschreitungen (NO2-Jahresmittelwert) an den Messstellen Vomp/Raststätte A12, Innsbruck/Andechsstraße und Innsbruck/Fallmerayerstraße wurden, wie sich auch schon aus der Statuserhebung im Jahr 2001 ergeben hat, die Emissionen des Autobahnbetriebes an den autobahnnahen und des allgemeinen Straßenverkehrs an die übrigen Messstellen ermittelt. Deshalb ist als weiterer Schritt die Erlassung dieser Verordnung notwendig. Die Verordnung enthält Maßnahmen, die aufgrund der Statuserhebungen als geeignet identifiziert wurden, um künftige Überschreitungen des Grenzwertes betreffend den Jahresmittelwert Stickstoffdioxid zu vermeiden. Es handelt sich dabei außerdem um Maßnahmen, die den Eingriff in bestehende Rechte auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Im Sinne des Vorsorgeprinzips und in Anbetracht von bereits weiteren, erfolgten Überschreitungen des Jahresmittelwertes von Stickstoffdioxid im Jahr 2005 wird aber die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen in der Zukunft nicht auszuschließen sein Rechtsgrundlagen, Verordnungsermächtigung: Im Jahr 2004 wurden in Tirol an den Luftgüte-Messstellen Vomp/Raststätte A12, Innsbruck/Andechsstraße und Innsbruck/Fallmerayerstraße eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid, und zwar des Halbstundemittelwertes von 200 µg/m³ gemessen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2004 an de Messstellen Vomp/Raststätte A12, Vomp an der Leiten und Innsbruck/Fallmerayerstraße Überschreitungen und zwar des NO2-Jahresmittelwertes von 45 µg/m³ (Grenzwert inklusive Toleranzmarge) gemessen. Auch in den Vorjahren wurde der NO2-Jahresmittelwert von 40 bzw. 45 µg/m³ (jeweils mit abnehmender Toleranzmarge) überschritten 2

3 Bei Überschreitung eines Grenzwertes des Immissionsschutzgesetzes Luft (im Folgenden IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006, ist diese Überschreitung in einem Monats- oder Jahresbericht auszuweisen und dabei festzustellen, ob diese Überschreitung auf einen Störfall oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist. Die Ausweisung der Grenzwertüberschreitung erfolgte in den Jahresberichten über die Luftgüte in Tirol für die Jahre 2001 bis 2004, erstellt durch die Abteilung Waldschutz/Luftgüte des Amtes der Tiroler Landesregierung. Nachgewiesen ist, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder nicht wiederkehrende erhöhte Emissionen zurückzuführen sind. Gemäß 9a Abs. 9 IG-L gelten für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 01. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin die 8 sowie 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003. In weiterer Folge war es daher gemäß 8 IG-L notwendig, innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung eine Statuserhebung zu erstellen. Diese Statuserhebung beinhaltet die Darstellung der Immissionssituation und der meteorologischen Situation im Beurteilungszeitraum der Überschreitungen, eine Abschätzung der in Frage kommenden Emittenten, die zur Grenzwertüberschreitung geführt haben, sowie die Feststellung eines voraussichtlichen Sanierungsgebietes. Nach der Verordnungsermächtigung des 10 Abs. 1 und Abs. 2 des IG-L hat der Landeshauptmann als Behörde daher erstens auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters sowie unter Berücksichtung der Stellungnahmen zur Statuserhebung mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In diesem Maßnahmenkatalog sind 1. das Sanierungsgebiet festzulegen, 2. im Rahmen der 13 bis 16 IG-L Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebietes umzusetzen sind und 3. Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen festzusetzen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind. 11 IG-L enthält wesentliche Grundsätze, die für die Festlegung eines Sanierungsgebietes und für Anordnungen von Maßnahmen zu gelten haben. Mit der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen betreffend den Verkehr vorgeschrieben. In 14 Abs.1 Zif. 2 IG-L werden als mögliche Maßnahmen Geschwindigkeitsbeschränkungen angeführt Statuserhebung: Die nach 8 IG-L erstellten Statuserhebungen des der Abt. Waldschutz enthalten alle im Gesetz vorgesehenen Inhalte und wurden zur Stellungnahme verschickt bzw. auch zur öffentlichen Einsicht aufgelegt (siehe auch Internet unter: ). 3

4 Die nach 8 IG-L erstellten Statuserhebungen der Abteilung Waldschutz/Luftgüte des Amtes der Tiroler Landesregierung enthalten alle im Gesetz vorgesehenen Inhalte und wurden zur Stellungnahme verschickt bzw. auch zur öffentlichen Einsicht aufgelegt (siehe auch Internet unter: ). Ausgehend von der gemessenen Grenzwertüberschreitung des NO 2 -Jahresmittelwerte im Jahr 2004 und in den Jahren davor kommen die Statuserhebungen zusammen mit den bereits in der Statuserhebung 2001 angegebenen und unwesentlich veränderten Emissionen im Jahr zum Schluss, dass die verkehrsbedingten Stickoxidemissionen dabei wiederum größtenteils die Emissionen Autobahnbetriebes an den autobahnnahen Messstellen, bzw. des Verkehrs- den bei weitem größten Anteil an den NO2- Grenzwertüberschreitungen darstellen. Folgende Statuserhebungen liegen dieser Verordnung zu Grunde: Statuserhebung NO2 Grenzwertüberschreitungen in Vomp, Innsbruck-Andechsstraße und Hall aus dem Jahr 2002, erstellt durch die Abt. Waldschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr Am wurde die Statuserhebung für Vomp, Innsbruck-Andechsstraße und Hall an die Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit sowie an die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene (Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landeslandwirtschaftskammer, Tiroler Gemeindeverband, Landesumweltanwalt) zur Stellungnahme binnen sechs Wochen verschickt. Weiters wurde die Statuserhebung bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebietes liegen, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Zum allenfalls erstellten Emissionskataster : Ein aktueller Emissionskataster als räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnittes abgegeben werden (siehe 2 Abs. 11 IG-L), liegt derzeit noch nicht vor. Es wird aber an der Erstellung eines solchen Emissionskatasters für Luftschadstoffe in Tirol, und zwar in Teilkatastern (Verkehr, Gewerbe und Industrie, Hausbrand) gearbeitet. Für die derzeit anstehende Verordnung des Maßnahmenkataloges ist das Anordnen von Maßnahmen betreffend verkehrsbedingte Emissionen auch ohne das Vorliegen eines Emissionskatasters (Teilkataster Verkehr) möglich, da die Verursacherzuordnung im Bereich der Messstelle Imst/Imsterau in der Statuserhebung eindeutig ist Sanierungsgebiet: Das Sanierungsgebiet im Sinne des IG-L ist definiert als Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebietes, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß 10 Anordnungen getroffen werden können ( 2 Abs. 8 IG-L). Als Sanierungsgebiet wird weiters nur die Autobahn A12 ausgewiesen, da diese laut Legaldefinition des Sanierungsgebietes ( 2 Abs. 8 IG-L) eben jener Teil des Bundesgebietes ist, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog Anordnungen getroffen werden. Die westliche 4

5 und östliche Abgrenzung stellt eine Grenze des Bereiches dar, für den die Aussagen über die Immissionsituation Geltung haben. Zur Festlegung des Sanierungsgebietes wird auch auf die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. II Nr. 262/2006 verwiesen. In dieser Verordnung wurde das Stadtgebiet von Innsbruck und die A 12 Inntalautobahn in deren gesamten Verlauf als belastetes Gebiet aufgrund von Überschreitungen des NO2 Jahresmittelwertes bzw. Halbstundenmittelwertes ausgewiesen. Zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes in westlicher Richtung wurde von der Abt. Waldschutz folgendes festgestellt: Aufgrund des mittels Passivsammlermethode festgestellten NO2-Mittelwertes von 64 µg/m³ bei Kematen ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2005 gem. IG-Luft zulässige Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für NO2 von 40 µg/m³ entlang der Autobahn A12 jedenfalls als überschritten anzusehen ist. Wie weit diese Belastung weiter in Richtung Westen besteht, lässt sich nur mit weiteren kontinuierlichen Messungen an mehreren Standorten genauer charakterisieren. Die vorliegenden Ergebnisse lassen jedoch den Schluss zu, dass das Gebiet mit Immissionen über dem zulässigen Jahresmittelwert gem. IG-Luft in der Nähe der Inntalautobahn A 12 (von Innsbruck aus gesehen) zumindest bis Zirl/West-Inzing reicht Fachliche Begründungen für die Maßnahmen: In Hausberger 2003 (Entwicklung von Luftschadstoffemissionen aus dem Verkehr bis 2010 und Abschätzung von Maßnahmewirkungen vom ) wurde das Reduktionspotential von Geschwindigkeitsbeschränkungen verschiedener Luftschadstoffe inkl. NO2 berechnet. Mit dieser Maßnahme können die NOX Emissionen um rund 11% reduziert werden. Im Jahr 2005 wurde bereits für ein Teilstück der A 12 zwischen Imst eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100km/h verhängt. Dazu wurden folgende Untersuchungen bzw. Evaluierungen mit den angeführten Ergebnissen erstellt: Die Gesamtemissionen (in Tonnen pro Jahr) für die A 12 zwischen Imst und Landeck/Zams wurden für die beiden Szenarien 2004 Ist-Zustand sowie 2004 durchgehendes Tempolimit 100 km/h berechnet. Die bestehenden Tempo 100-Passagen im Ist-Zustand in den Tunnel- und Galerieabschnitten sowie während der Nachtstunden wurden berücksichtigt. Der Emissionsausstoß wird durch die Einführung von Tempo unter Einbeziehung der Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgänge an den Übergängen zwischen den bestehenden verschiedenen Tempolimits - folgendermaßen verändert: Das Emissionsniveau für die Schadstoffkomponenten NOx sowie PM10 verringert sich durch diese Maßnahme um 13% sowie 23% (motorische Partikel) bzw. 13% (Partikel gesamt inklusive PM10 aus Abrieb sowie Aufwirbelungsprozessen). Die Menge an emittierten CO2 nimmt um 11% ab, Kohlenwasserstoffe sowie Kohlenmonoxid werden um knapp 20 bzw. knapp 50% reduziert. Die emissionsmindernde Wirkung der Maßnahme durchgehendes Tempo 100 für die Emissionskomponenten NOx und motorische Partikel dürfte in den nächsten Jahren eher noch zunehmen. Grund dafür ist der weitere Anstieg des Fahrleistungsanteils der Dieselfahrzeuge am PKW und LNF-Verkehr. 5

6 Aus dieser fachlichen Beurteilung war ersichtlich dass die Maßnahme ein erhebliches Reduktionspotential beeinhaltet, die Reduktion der Emissionen wird sich in der Folge auch auf die Immissionsituation positiv auswirken. Aufgrund einer Evaluierung der bestehenden Beschränkung von 100 km/h hat sich nach Überprüfung der Auswirkungen der 100 km/h Beschränkung folgendes ergeben: a) Emissionen: Die Ergebnisse zeigen, dass die NO X - Emissionen des PKW+LNF-Verkehrs durch das Tempolimit um 15%, die PM10 Abgasemissionen der PKW und LNF um ca. 18 % gesunken sein dürften. Bezogen auf das gesamte Verkehrsaufkommen bei der Messstelle Imst bedeutet dies -7% NO X und -13% PM10 Abgasemissionen. (aus: Evaluierung der emissionsseitigen Auswirkungen der Einführung einer durchgehenden 100 km/h Beschränkung auf der A12 bei Imst anhand gemessener Geschwindigkeitsverteilungen, TU Graz vom ) b) Immissionen: Die mittlere tägliche Höchstbelastung mit Stickoxiden (NOx) lag im Jänner-Feber 2006 an Sonntagen um 25% und an Werktagen um 9% tiefer als im Jahr Kurzzeitige Spitzenbelastungen mit Stickstoffdioxid (NO2) haben trotz deutlich höherer Anzahl an Tagen mit schlechten Ausbreitungsbedingungen im Jahr 2006 nicht zugenommen und sind die Grenzwertverletzungen sehr deutlich zurück gegangen. In Anbetracht der gegebenen Wettersituation im Jänner-Feber 2006 sind die Verminderungen der Schadstoffwerte jedenfalls auf Verminderungen von Emissionen zurückzuführen. Die Verringerung der Stickoxidwerte ist aufgrund des überaus hohen Anteils des Verkehrs an der Stickoxidbelastung mit größter Wahrscheinlichkeit in verminderten Verkehrsemissionen begründet. (aus: Veränderung der Luftschadstoffbelastung in Imst während der 100 km/h Beschränkung auf der A12 zwischen Imst und Landeck in der Periode Jänner-Feber 2006, Abt. Waldschutz, April 2006). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Reduktion der Geschwindigkeit bereits auf der A 12 im Bereich von Imst bis Landeck positiv auf die Immissionssituation ausgewirkt ist davon auszugehen, dass diese Auswirkungen auf der in Verordnung angeführten Teilstrecke eintreten werden. Unter Berücksichtigung der viel stärkeren Verkehrsaufkommens auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Kufstein und Zirl West wird sich auch der Effekt der Geschwindigkeitsbeschränkung stärker als im Bereich Imst/Landeck auswirken Ausblick: Die gegenständliche Maßnahme stellt nur einen ersten Schritt zur Errichtung einer immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage dar. Die Infrastruktur für diese Anlage wurde bereits erricht, derzeit wird an den technischen Lösungen gearbeitet. Sobald diese Anlage 6

7 in Betrieb geht, wird die 100 km/h Beschränkung auf der A 12 zwischen Zirl West und Kufstein außer Kraft treten und die Geschwindigkeit angepasst an die jeweilige Immissionssituation über die Verkehrsbeeinflussungsanlage gesteuert werden. Da eine Fertigstellung der Immissionssteuerung vor dem immissionstarken Winterzeitraum nicht mehr möglich ist, wird zur Überbrückung eine starre 100 km/h Beschränkung verhängt. 2. Besonderer Teil: Zu 1 Zielbestimmung: Diese Bestimmung erwähnt die wesentlichen Ziele des IG-L und stellt klar, dass es sich hierbei um eine Verordnung im Zusammenhang mit der Luftreinhaltekompetenz handelt, und nicht im Zusammenhang mit verkehrsrechtlicher Kompetenzen. In 17 IG-L ist aber für den Bereich des Vollzuges geregelt, dass die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung dieser Verordnung betraut ist. Zu 2 Sanierungsgebiet: Die endgültige Festlegung eines Sanierungsgebietes in der Verordnung ist notwendig. Was zur Autobahn gehört, ergibt sich aus dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, i.d.f. BGBl. I Nr. 154/2004, ( 2 Abs. 1 lit. a) und aus der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.f. BGBl. I Nr. 99/2005, ( 2 Abs. 1 Zif. 1). Die westliche und östliche Eingrenzung des Sanierungsgebietes stellt eine Grenze des Bereiches dar, für den die vorhandene Immissionsdaten aussagekräftig sind. Zu 3 Maßnahme: Zur fachlichen Begründung: siehe oben in Kapitel 1.5. Die Feststellung im letzten Satz ist aufgrund der Verordnungsermächtigung notwendig. 7

3981/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

3981/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 3981/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 3981/AB XXIV. GP Eingelangt am 10.02.2010 BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anfragebeantwortung NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister

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