Nutzen mehren und Schaden abwenden: Bereit zu Korrekturen im Anfechtungsrecht

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1 12 Titel Nutzen mehren und Schaden abwenden: Bereit zu Korrekturen im Anfechtungsrecht INDat-Report 02_2014 Foto: Pixsooz/Fotolia

2 13 Berlin. Die drei Stufen der von seiner Amtsvorgängerin entwickelten Insolvenzrechtsreform werden auch den neuen Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) in seiner Amtszeit begleiten und beschäftigen. Die Auswirkungen des ESUG in der Praxis will Maas auch vor dem Hintergrund prominenter Eigenverwaltungen genau beobachten, das Inkrafttreten der RSB-Reform steht kurz bevor, und das Konzerninsolvenzrecht befindet sich in den parlamentarischen Beratungen und stößt in Europa auf positiven Anklang. Doch noch andere, bislang ungelöste Fragen und Probleme stehen auf dem Tableau. Wie er das»heiße Eisen«Vorsatzanfechtung, die von Wirtschaftsverbänden jüngst heftige Kritik erfahren hat, angehen will, ob das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) die vehementen Forderungen nach einer InsVV-Reform als dringlich ansieht, was in Sachen Harmonisierung von Insolvenz- und Steuerrecht zu erwarten ist und ob die Aufhebung des 7 InsO in puncto fehlender Rechtsvereinheitlichung in wichtigen Umsetzungs fragen beim ESUG klug gewesen ist, das fragte Peter Reuter Bundesjustizminister Heiko Maas. INDat-Report: Der Koalitionsvertrag für die 18. LP befasst sich nur in einem kleinen Absatz mit dem Insolvenzrecht. Zum einen mit der Konzerninsolvenz, zum anderen mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Während sich der Bundestag bereits mit dem RegE eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen beschäftigt, soll die Vorsatzanfechtung»auf den Prüfstand«gestellt werden. Große Wirtschaftsverbände hatten eine Ausuferung der Insolvenzanfechtung beklagt und führen das auf die neuere BGH-Rechtsprechung zurück. In Foto: Deutscher Bundestag/Lichtblick/Achim Melde welcher Form könnte man an den Stellschrauben der Vorsatzanfechtung drehen, oder betrifft die Kritik an der Vorsatzanfechtung womöglich nur krasse Einzelfälle? Maas: Fest steht, dass die Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts in der Praxis zumindest in einzelnen Fallkonstellationen zu Ergebnissen führt, bei denen man sich fragen kann, ob den legitimen Erwartungen und Interessen der in Anspruch genommenen Beteiligten noch hinreichend Rechnung getragen wird. Das müssen wir ernst nehmen, da wir den Rechtsverkehr nicht mit Unsicherheiten belasten wollen, die sich aus der Zielsetzung des Insolvenzanfechtungsrechts heraus nicht rechtfertigen lassen. Klar ist aber auch, dass das Anfechtungsrecht ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil unseres Insolvenzrechts ist, der als solcher nicht zur Disposition stehen darf: Ohne das Instrument der Insolvenzanfechtung ließe sich der Anspruch des Insolvenzrechts, alle Gläubiger gleich zu behandeln, in der Praxis nicht einlösen. Es muss uns deshalb darum gehen, dass das Anfechtungsrecht in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und in seiner praktischen Anwendung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen leistet. Die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte sind dabei im geltenden Recht angelegt: Je weiter der zeitliche Abstand der angefochtenen Handlung zu dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, je weniger der Schuldner eine Benachteiligung seiner Gläubiger gewollt oder zu ihr beigetragen hat, je geringer das Wissen des Leistungsempfängers von der finanziellen Schieflage des Schuldners sowie der Gläubigerbenachteiligung gewesen ist und je stärker die empfangene Leistung im Zusammenhang mit einer an den Schuldner erbrachten Gegenleistung gestanden hat, desto schutzwürdiger ist der Leistungsempfänger und desto strenger sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung zu fassen. Ziel der Überprüfung des Anfechtungsrechts ist es,

3 14 Titel INDat-Report 02_2014 Foto: BMJV diese Wertungsgesichtspunkte regelungstechnisch in kohärenter Weise umzusetzen und damit zu verhindern, dass das Anfechtungsrecht zu unbilligen Ergebnissen führt. INDat-Report: Das Bundesjustizministerium ist um den Verbraucherschutz erweitert worden. Ergeben sich damit für Ihr Haus auch neue rechtliche Themen, die das Insolvenzrecht betreffen? Sie haben zum Beispiel im Zusammenhang mit der vorläufigen Insolvenz des Windenergieerzeugers Prokon den sog. grauen Kapitalmarkt kritisiert Maas: Wir werten derzeit die Erfahrungen aus dem Prokon-Fall aus und untersuchen den Rechtsrahmen auf etwaige Schutzlücken. Wo Verbraucher als Anleger nicht imstande sind, sich selbst zu schützen, besteht für den Gesetzgeber Anlass, über zusätzliche Instrumentarien zur Verbesserung des Anlegerschutzes nachzudenken. Die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen setzen aber naturgemäß nicht im Insolvenzrecht, sondern viel früher an. Es geht hier vor allem um Regelungen im Zusammenhang mit der Transparenz des Prospekts und des Informationsblatts, mit dem Vertrieb der Anlageprodukte und mit den Aufsichtsbefugnissen der BaFin. Natürlich hat auch das Insolvenzrecht verbraucherpolitische Implikationen. Die Insolvenzordnung widmet der Verbraucherinsolvenz einen eigenen Teil. Und das Restschuldbefreiungsverfahren ist besonders für Verbraucher von besonderer Bedeutung. Wie die zum in Kraft tretenden Neuregelungen in diesem Bereich in der Praxis wirken werden, werden wir sehr aufmerksam verfolgen. INDat-Report: Der RegE zur Konzerninsolvenz sieht in puncto Gruppen-Gerichtsstand vor, dass nur ein Richter des betreffenden Gerichts für die Folgeverfahren zuständig ist. Der Bundesrat schlägt vor, aus dieser Ist-Bestimmung eine Soll-Bestimmung zu machen. Würde diese Bestimmung im Sinne der Länder aufgelockert, wäre dann nicht das Ziel der Verfahrenszuständigkeitskonzentration verfehlt worden? Maas: Wir prüfen den Vorschlag des Bundesrats. Für die Beibehaltung der Regelung des Regierungsentwurfes sprechen allerdings gute Gründe. Ziel des Gesetzentwurfs ist es ja, eine abgestimmte Abwicklung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von konzernangehörigen Schuldnern zu erreichen. Um die Abwicklung der verschiedenen Verfahren bei einem Gericht zu ermöglichen, kann auf Antrag eines gruppenangehörigen Schuldners ein Gruppen-Gerichtsstand begründet werden. Eine effektive und effiziente Abwicklung der Verfahren am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands wird jedoch nur dann erreicht, wenn nicht dort eine unterschiedliche Zuständigkeit von Richtern begründet wird, sondern die Entscheidungen von einem Richter getroffen werden. Andernfalls würden die Abstimmungsnotwendigkeiten nicht beseitigt, sondern lediglich auf das Verhältnis der zuständigen Insolvenzrichter verlagert. Ich habe aber durchaus Verständnis für das Anliegen der Länder, die Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte möglichst flexibel zu gestalten. INDat-Report: Eine zügig umgesetzte gesetzliche Regelung zur Konzerninsolvenz in Deutschland und damit die erste in Europa verfolgt auch das Ziel, als Vorbild zu dienen, um im Rahmen der anstehenden Reform der EuInsVO auch das Konzerninsolvenz recht in deren Geltungsbereich praxistauglich auszugestalten. Wo sehen Sie bei der EuInsVO-Refom über die Konzerninsolvenz hinaus noch dringend Diskussionsbedarf? Maas: Bevor ich auf die Diskussionen zur EuInsVO-Reform zu sprechen komme, möchte ich noch kurz meine Freude darüber ausdrücken, dass die im Regierungsentwurf ausgearbeiteten Vorstellungen für ein nationales Konzerninsolvenzrecht in Europa tatsächlich auf großes Interesse stoßen. Das Europäische Parlament hat am 5. Februar 2014 in ganz enger Anlehnung an unseren Gesetzentwurf die Einführung eines Koordinationsverfahrens auf europäischer Ebene vorgeschlagen. Das bestärkt mich in der Überzeugung, mit den unterbreiteten Vorschlägen den richtigen Weg zu gehen. Über die konzernrechtlichen Regelungen hinaus sieht der Reformvorschlag der Kommission eine Vielzahl weiterer Neuerungen vor. Vorgeschlagen wird eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, die Schaffung eines Systems vernetzter Insolvenzregister, eine bessere Abstimmung zwischen Haupt- und Sekundärverfahren sowie die Vereinfachung und Standardisierung des Verfahrens zur grenzüberschreitenden Forderungsanmeldung. Zu begrüßen sind insbesondere die Vorhaben zur Vernetzung der Insolvenzregister und zur Vereinfachung der grenzüberschreitenden Forderungsanmeldung. Ihre Umsetzung wird die Durchführung grenzüberschreitender Verfahren deutlich vereinfachen und verbilligen. Diskussionsbe-

4 Foto: fotoescudo/fotolia 15 darf besteht bei der Festlegung des erweiterten Anwendungsbereichs. Hier muss bei aller Offenheit gegenüber neueren Ansätzen im Restrukturierungsrecht anderer Mitgliedsstaaten auch weiterhin gewährleistet sein, dass die einbezogenen Verfahren miteinander vergleichbar sind. Denn der in der Verordnung verankerte Mechanismus der wechselseitigen Anerkennung bezieht seine innere Rechtfertigung aus der Annahme, dass die in den Anwendungsbereich fallenden Verfahren vergleichbar sind. INDat-Report: Ein von den Praktikern seit Längerem beklagte Regelungslücke ist die nur unzureichende Harmonisierung von Insolvenzrecht und Steuerrecht. Die von Ihrer Amtsvorgängerin begrüßte und breit aufgestellte Kommission unter Leitung von Prof. Dr. Roman Seer will dazu in Kürze Vorschläge unterbreiten. Aus dieser Kommission hat sich das Bundesfinanzministerium allerdings verabschiedet. Wie gestaltet sich die Verständigung des BMJV unter Ihrer Führung in dieser Sache mit dem BMF? Maas: Ich teile Ihre Einschätzung, dass eine bessere Abstimmung zwischen Insolvenz- und Steuerrecht gerade im Interesse der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen dringend geboten ist. Lassen Sie mich aus der Gesamtproblematik lediglich einen Gesichtspunkt herausgreifen, der bereits seit längerer Zeit in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert wird, und zwar die Besteuerung von Sanierungsgewinnen. Es ist außerordentlich unbefriedigend, wenn etwa im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens Forderungen erlassen werden, die dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn bei dem Schuldner führen. Der Sanierungserlass, mit dem die Finanzverwaltung derzeit versucht, die Zielkonflikte mit der Insolvenzordnung zu lösen, hilft in vielen Fällen zwar weiter, doch kann meines Erachtens die derzeitige Regelung eine gleichmäßige steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht gewährleisten. Besondere Probleme treten bei der Gewerbesteuer auf, da die Gemeinden unabhängig von den Finanzämtern ihre Entscheidung treffen. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die Gemeinden von den Finanzämtern abweichende steuerrechtliche Einschätzungen vornehmen. Der Bundesrechnungshof hat hierzu Ende letzten Jahres sehr deutliche Worte gefunden. Er hat das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen, dass diese Ungewissheit langfristig zu Mindereinnahmen bei den Ertragssteuern führen kann. Eine gescheiterte Sanierung habe nicht nur weniger Steuereinnahmen, sondern regelmäßig auch den Verlust von Arbeitsplätzen mit weiteren Belastungen für die öffentlichen Haushalte zur Folge. Ich teile deshalb die Auffassung des Bundesrechnungshofs, dass es im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen wünschenswert ist, die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen wieder unmittelbar gesetzlich zu regeln. Insofern begrüße ich es nachdrücklich, dass die von Ihnen erwähnte Kommission in Kürze ihre Empfehlungen vorlegen wird. INDat-Report: Eines der beherrschenden Themen ist derzeit eine geforderte Reform der InsVV, zu der bereits einige Vorschläge existieren und weitere von Fachverbänden in Kürze vorgestellt werden sollen. Sehen Sie den Reformbedarf, und gibt es dazu bereits Vorüberlegungen im BMJV? Maas: Das Vergütungsrecht ist in der Tat eines der Themen, die in der aktuellen insolvenzrechtlichen Diskussion besonders präsent sind. Wir verfolgen diese Diskussionen aufmerksam. Für die Beurteilung, ob es einer Änderung des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts bedarf und welchen Inhalt eine Änderung haben könnte, ist es noch zu früh. INDat-Report: Zum treten die neuen Regelungen zur Verkürzung der Restschuldbefreiung in Kraft. Nun gibt es Berechnungen u. a. demonstriert Ende 2013 auf einer Veranstaltung des iir e. V. in Berlin dass Schuldner, die von der verkürzten RSB Gebrauch machen wollen, bei relativ geringen Schulden wegen der zu tragenden Verfahrenskosten nicht nur weit über einer 35-prozentigen Quote liegen, sondern sogar eine Bringschuld jenseits der 100 Prozent haben können. Wie werden Sie kurz vor Juli diese Reform den Verbrauchern vermitteln? Maas: Die von Ihnen erwähnten Berechnungen sind Extrembeispiele, die sich bei einer niedrigen Gesamtverschuldung ergeben können. Sie resultieren daraus, dass der vom Schuldner zu tragende Kostenblock wegen der degressiven Staffelung der Kostensätze und infolge von Mindestvergütungsregeln umso schwerer ins Gewicht fällt, je geringer die im Verfahren zu bedienenden Verbindlichkeiten sind. In den Extrembeispielen sind deshalb die absoluten Beträge, die zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote erforderlich sind, auch nicht unerreichbar hoch. Unabhängig davon wird man der Reform sicherlich nicht

5 16 Titel INDat-Report 02_2014 Foto: BMJV gerecht, wenn man diese Extrembeispiele zum Maßstab macht. Der Ausgangspunkt, der hinter der Mindestbefriedigungsquote steht, ist und bleibt richtig: Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll es nicht zum Nulltarif geben. Die Schuldner sollen Anreize haben, die Gläubiger in bestmöglicher Weise zu befriedigen. Nur so rechtfertigt sich überhaupt der mit der vorzeitigen Restschuldbefreiung verbundene Eingriff in die Rechte der Gläubiger. INDat-Report: Die Verkürzung der RSB steht unter der Überschrift der zweiten Chance. Allerdings sind Verbraucher, so lautet die Kritik, weiterhin sozial stigmatisiert und wirtschaftlich ausgegrenzt, da der Schufa-Eintrag mindestens drei Jahre nach Erteilung der RSB bestehen bleibt. Wird sich daran etwas ändern? Maas: Die Frage der Behandlung der Restschuldbefreiung durch Auskunfteien ist auch ein Prüfpunkt der verbraucherpolitischen Evaluierung des 2009 im BDSG geschaffenen Rechtsrahmens für Scoring und Auskunfteien, die das damalige Verbraucherministerium (BMELV) im letzten Jahr in Auftrag gegeben hat. Gegenwärtig wird mit einem Vorliegen des Abschlussberichtes im zweiten Quartal 2014 gerechnet. Nach Vorliegen der Evaluationsergebnisse wird zusammen mit dem Bundesministerium des Innern, das für die Rechtsgrundlagen im Bundesdatenschutzgesetz zuständig ist, über weiteren Handlungsbedarf zu entscheiden sein. Dabei müssen wir die Spielräume im Auge behalten, welche uns die derzeit auf EU-Ebene verhandelte Datenschutz-Grundverordnung belassen wird. INDat-Report: Das ESUG findet in der Praxis, wie man hört, großen Zuspruch, wenngleich auch von Fehlentwicklungen die Rede ist. Nun hat das medial große Aufmerksamkeit hervorgerufene Suhrkamp-Verfahren die Diskussion ausgelöst, wie und in welchen Grenzen das Insolvenzrecht das Gesellschaftsrecht beherrschen darf. Ist das ein eher von der Praxis zu lösendes Problem oder doch ein Fall für eine gesetzliche Nachjustierung? Maas: Die Auswirkungen des ESUG in der Praxis beobachten wir genau. Das gilt natürlich auch für das durch den Suhrkamp- Fall in das Blickfeld gerückte Verhältnis des Insolvenz- zum Gesellschaftsrecht und zum gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz. Zu Recht hat der Gesetzgeber sich jedoch dafür entschieden, den Wirkungen der neuen Regelungen ausreichend Zeit zu geben und eine Evaluierung erst nach fünf Jahren vorzusehen. Nach allen Erfahrungen ist die Praxis in der Lage, aus sich heraus Lösungen für Anwendungsprobleme zu finden, die sich bei der praktischen Umsetzung von grundlegenden und weitreichenden Reformgesetzen wie dem ESUG geradezu zwangsläufig stellen. Es wäre keinem damit geholfen, wenn der Gesetzgeber sich auf ad-hoc-basis in Korrekturen erginge, sobald entsprechende Forderungen laut werden. Dies müsste zwangsläufig auf Kosten der systematischen Kohärenz und damit wieder zulasten der Praktikabilität des Systems gehen. Das heißt natürlich nicht, dass wir in den Bereichen, in denen sich schon vor Ablauf der fünfjährigen Evaluationsfrist dringender Handlungsbedarf abzeichnen sollte, nicht handeln werden. Nach derzeitiger Einschätzung bietet der Suhrkamp-Fall aber keinen hinreichend dringenden Handlungsbedarf. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die im Suhrkamp-Fall immer wieder behaupteten Grundrechtsverletzungen des Minderheitsgesellschafters das Notwendige gesagt: Die gesetzlichen Regelungen zum Planbestätigungsverfahren, insbesondere zum Minderheitenschutz ( 251 InsO), lassen hinreichenden Raum zur fachgerichtlichen Klärung der involvierten einfachrechtlichen wie auch grundrechtlichen Fragen. Gesetzgeberisches Handeln wäre erst dann veranlasst, wenn sich worauf derzeit nichts hindeutet erweisen sollte, dass sich diese Fragen nicht durch die Rechtsprechung angemessenen Lösungen zuführen lassen. INDat-Report: Am hatte der Bundestag das Gesetz zur Änderung des 522 ZPO verabschiedet, durch das 7 InsO aufgehoben wurde. Somit hat man die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Insolvenzsachen abgeschafft. Auch im Zusammenhang mit dem ESUG sind Stimmen laut geworden, dass nun eine Rechtsvereinheitlichung in entscheidenden Fragen nicht möglich sein wird. Grund für die Aufhebung des 7 InsO war eine Entlastung des BGH kann dieses Argument aus heutiger Sicht noch dominieren? Maas: Die Abschaffung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ist seinerzeit mit Blick auf die hohe Zahl an Rechtsbeschwerden vehement gefordert worden. Dabei wurde darauf verwiesen, dass der BGH mit einer Vielzahl von Verfahren befasst wurde, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen aufwarfen. Um insoweit für Abhilfe zu sorgen, zugleich aber auch zu gewährleisten, dass

6 Foto: Torsten Schon/Fotolia 17 die Rechtsbeschwerde zur Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen weiterhin zur Verfügung steht, ist nunmehr vorgesehen, dass die Rechtsbeschwerde in den ausdrücklich vorgesehenen Fallgestaltungen statthaft ist, wenn sie nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung zugelassen wird. Es ist damit nach wie vor gewährleistet, dass eine höchstrichterliche Klärung in den Fällen erfolgen kann, die aus Sicht der Beschwerdegerichte eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung erfordern. Ob sich wegen der gesetzlichen Neuregelungen eine Notwendigkeit ergibt, zu einzelnen Fragestellungen die Rechtsbeschwerde zum BGH zu eröffnen, werden wir sorgfältig prüfen. INDat-Report: Von seinen Verfechtern wird ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren nach zwei Jahren Erfahrung mit dem sog. Schutzschirmverfahren wieder verstärkt gefordert. Ist diese auch von Ihrem Haus schon einmal ins Gespräch gebrachte Sanierungsoption in Gesetzesform noch ein Thema für das BMJV? Maas: Die Forderungen aus der Praxis geben uns natürlich Anlass, die Diskussionen aufmerksam zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als die Europäische Kommission erwägt, den Mitgliedsstaaten Vorgaben für die Ausgestaltung entsprechender Verfahren zu machen. Die Vor- und Nachteile eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens sind im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum ESUG ausführlich gegeneinander abgewogen worden. Man hat sich dann dafür entschieden, mit dem Schutzschirmverfahren eine Sanierungsoption zur Verfügung zu stellen, die zwar frühzeitig in Anspruch genommen werden kann, aber in den rechtlichen Rahmen des Insolvenzverfahrens eingebettet ist. Im Ausgangspunkt halte ich deshalb bei aller Offenheit gegenüber den anstehenden Entwicklungen und Diskussionen die Evaluationsklausel des Deutschen Bundestags für maßgeblich, nach welcher die praktischen Erfahrungen im Umgang mit den Neuerungen des ESUG erst einmal abgewartet werden sollten. Die Vorteile, mit denen vorinsolvenzliche Verfahren in Verbindung gebracht werden vorzeitige Einleitung der Sanierung, schnellere und kosteneffiziente Durchführung, geringere Publizität und Verhinderung der mit der Publizität des Insolvenzverfahrens verbundenen Kosten, müssen sehr sorgfältig auf ihre Realisierbarkeit untersucht werden. Grundlegend möchte ich zu bedenken geben, dass ein vorinsolvenzliches Verfahren die Schuldner dazu verleiten könnte, mit der Stellung eines Insolvenzantrags noch weiter zuzuwarten. Dies würde eines der wesentlichen Ziele der Insolvenzrechtsreform konterkarieren, die ja gerade darauf abzielt, die Insolvenzverfahren möglichst frühzeitig zu eröffnen, solange noch Restvermögen des Unternehmens vorhanden ist und nicht mit unkoordinierten Rettungsbemühungen die letzten Reserven verbraucht wurden. «DechowAuktionen Wir sichern Erfolge. Hamburg Berlin Düsseldorf Hannover Mainz München Leipzig Stuttgart Weismain Bad Aussee Klagenfurt Wien Budapest Barcelona Zagreb Als Ihr zuverlässiger und flexibler Auktionsdienstleister sind wir der ideale Partner für Beratung, Bewertung, Verwertung und mehr. Anzeige Denn für komplexe Aufgaben haben wir einfache Lösungen. Und das an bereits 15 Standorten in Deutschland und Europa. Auktionshaus Wilhelm Dechow GmbH Waldweg Hamburg

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