Leitfaden. des Verbandes METALL NRW. zur. Altersteilzeit in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie

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1 Leitfaden des Verbandes METALL NRW zur Altersteilzeit 2015 in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie - Handreichung für die Mitgliedsfirmen - (Stand: Juni 2015) Hinweise zur Benutzung Mit diesem Leitfaden liegt Ihnen die auf das Jahr 2015 angepasste Fassung der Altersteilzeit-Handreichung des Verbandes METALL NRW für die Mitgliedsfirmen vor. Der Leitfaden will das aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen recht komplexe Thema Altersteilzeit anhand von Kapiteln erschließen und damit einen Einstieg in die Thematik ermöglichen, aber auch weiterführende Hinweise geben. Die Kapitel sind sachbezogen und nicht alphabetisch oder nach Paragraphen sortiert. Die alphabetische Suche erleichtert aber das Inhaltsverzeichnis II, während das Inhaltsverzeichnis III eine Darstellung anhand der besprochenen Paragraphen des Tarifvertrages oder des Gesetzes gibt. Dem Text sind jeweils auf der rechten Seite Querverweise auf andere Kapitel zugeordnet. Der Leitfaden 2015 basiert ausschließlich auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit (Altersteilzeitgesetz i d. F. vom 10. Dezember 2014) sowie dem grundsätzlich ab 1. Januar 2016 anwendbaren neuen Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24. Februar 2015 (TV FlexÜ 2015). Nicht erläutert wird in diesem Leitfaden die Altersteilzeit auf Basis der bisherigen tariflichen Regelungen (TV ATZ / ETV BB / TV BA / TV FlexÜ 2010). Soweit die bisherigen Tarifverträge zur Altersteilzeit im Rahmen der Übergangsregelungen des TV FlexÜ 2015 weiterhin anzuwenden sind, finden sich die entsprechenden Erläuterungen im Leitfaden 2010 bzw. den speziellen Erläuterungen zum TV BB bzw. TV BA. Dies ist der Fall für bis zum 31. Dezember 2009 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich TV ATZ / ETV BB / TV BA für bis zum betrieblichen In-Kraft-Treten des TV FlexÜ 2015 (spätestens ) begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bezüglich des TV FlexÜ 2010.

2 Kapitel: Hinweise zur Benutzung Seite 2 für Betriebe, die zum Stichtag über eine bestandsgeschützte Betriebsvereinbarung auf Basis der früheren Tarifverträge verfügen. Diese Auflage enthält insbesondere Hinweise zu Folgenden Themen: Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes (ATG) zu den gesetzlichen Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) seit 1. Juli 2004 geltenden Regelungssystematik (Gesetzesstand: 10. Dezember 2014), u. a.: - Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit - Aufstockung des Altersteilzeitentgelts und Rentenhöherversicherungsbeiträge - soziale Absicherung des Altersteilzeitbeschäftigten - Insolvenzsicherung. Anhebungen des Renteneintrittsalters durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 sowie das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rente mit 63. Bestimmungen des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 24. Februar 2015: - Neue Regelungen für Ansprüche der Beschäftigten auf Altersteilzeit - Neue Methode der Berechnung des Aufstockungsbetrages - Betriebliche Öffnungsklauseln zur Ablösung bzw. Begrenzung der Ansprüche auf Altersteilzeit - Rückstellungsfragen im Zusammenhang mit tariflichen Ansprüchen auf Altersteilzeit. Nicht dargestellt werden im Leitfaden 2015 die Voraussetzungen für Leistungen der Agentur für Arbeit bei Wiederbesetzung. Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Altersteilzeitarbeitverhältnisse ist eine entsprechende Förderung nicht mehr möglich. Erläuterungen zum Thema Erstattungsleistungen bei Wiederbesetzung finden Sie in der Vorauflage des Leitfadens ( Leitfaden 2009 ). Im Anhang beigefügt sind aktuelle Muster für Altersteilzeitarbeitsverträge nach TV FlexÜ, Betriebsvereinbarungsmuster zum TV FlexÜ, die bei Altersteilzeit wichtige Rententabelle und das aktuelle Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger. Die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA) sowie Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Arbeitnehmer / Arbeitgeber finden sich ebenfalls im Anhang dieses Leitfadens, da - vorbehaltlich der für Altersteilzeit auf Basis des TV FlexÜ nicht mehr relevanten Erläuterungen zum Thema Erstattungsleistungen bei Wiederbesetzung - die sonstigen Voraussetzungen einer Altersteilzeit im gesetzlichen Sinne dargestellt werden. Einzelberatungen zu dem recht komplexen Thema Altersteilzeit gibt der Arbeitgeberverband vor Ort, bei dem Ihr Unternehmen Mitglied ist.

3 Kapitel: Hinweise zur Benutzung Seite 3 WICHTIGER HINWEIS: Die dem Leitfaden 2015 zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlagen gelten grundsätzlich nur für neu beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Für laufende Altersteilzeitverhältnisse wird auf die jeweiligen Vorauflagen dieses Leitfadens verwiesen. Düsseldorf, im Juni 2015

4 Kapitel: Inhaltsverzeichnis I (chronologisch) Seite 4 Inhaltsverzeichnis I (chronologisch) Hinweise zur Benutzung 1 Inhaltsverzeichnis I (chronologisch) 4 Inhaltsverzeichnis II (alphabetisch) 5 Inhaltsverzeichnis III (nach Paragraphen) 7 Einführung / Zusammenfassender Überblick 9 In-Kraft-Treten des TV FlexÜ 2015 / Übergangszeitraum 14 Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) 15 Altersteilzeitmodelle nach TV FlexÜ 18 Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten ( 16.2 TV FlexÜ / TV AVo) 19 Altersteilzeitarbeitsvertrag - Anspruch und Freiwilligkeit ( 12 TV FlexÜ) 20 Geltungsbereich ( 1 TV FlexÜ) / AT-Angestellte ( 13.1 TV FlexÜ) 21 Persönliche Voraussetzungen ( 2 TV FlexÜ) 22 Halbierung der Arbeitszeit ( 4.1 TV FlexÜ) 23 Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) 25 Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) 28 Altersteilzeitmodule des TV FlexÜ 31 Modul 1 - Erhaltung ( 3.4 TV FlexÜ) 31 Modul 2 - Gestaltung ( 3.3 TV FlexÜ) 33 Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) 35 Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) 39 Modul 5 Einzelverträge 61 Entgeltaufbau bei Altersteilzeit Grundstruktur 62 Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) 62 Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) 71 Einmalzahlungen ( 5.3 TV FlexÜ) 77 Tariflohnerhöhung ( 5.4 TV FlexÜ) 78 Höherversicherungsbeiträge zur Rente ( 7 TV FlexÜ) 78 Mehrarbeit ( 4.2 TV FlexÜ) 79 Nebentätigkeiten ( 9 TV FlexÜ) 81 Kurzarbeit / Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch ( 4.3 TV FlexÜ) 81 Urlaub / Urlaubsvergütung ( 5.3 FlexÜ) 83 Krankheit - Leistungen/Versicherung/Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) 85 Abfindung ( TV FlexÜ) 91 Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) 92 Betriebsratslose Betriebe ( 14.4 TV FlexÜ) 95 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 11 TV FlexÜ) 95 Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV FlexÜ) 96

5 Kapitel: Inhaltsverzeichnis II (alphabetisch) Seite 5 Insolvenzsicherung 99 Steuer / Sozialversicherungsbeiträge 101 Rückstellungen 103 Einbringung von Guthabenstunden zur Erhöhung der ATZ Quote / 106 Verbesserung der materiellen Konditionen ( 14.1 TV FlexÜ) Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit / Arbeitslosenversicherung 107 Rententabelle ANHANG 1 Durchführungsanweisungen der BA ANHANG 2 Hinweise der BA für Arbeitgeber/Arbeitnehmer ANHANG 3 Besprechungsergebnis der SV-Träger ANHANG 4 Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ verblockt (Muster) ANHANG 5 Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ unverblockt (Muster) ANHANG 6 Betriebsvereinbarung 3.3 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 7 Betriebsvereinbarung 14.2 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 8 Betriebsvereinbarung 14.3 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 9 Prüfungsschema / Checkliste zu den Ansprüchen auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ ANHANG 10 Inhaltsverzeichnis II (alphabetisch) Abfindung ( 8 TV FlexÜ) 91 Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit / Arbeitslosenversicherung 107 Altersteilzeitarbeitsvertrag - Anspruch und Freiwilligkeit ( 12 TV FlexÜ) 20 Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ verblockt (Muster) ANHANG 5 Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ unverblockt (Muster) ANHANG 6 Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) 71 Altersteilzeitmodelle nach TV FlexÜ 18 Altersteilzeitmodule des TV FlexÜ 31 Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) 62 Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) 28 Besprechungsergebnis der SV-Träger ANHANG 4 Betriebsratslose Betriebe ( 14.4 TV FlexÜ) 95 Betriebsvereinbarung 3.3 (Muster) ANHANG 7 Betriebsvereinbarung 14.2 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 8 Betriebsvereinbarung 14.3 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 9 Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) 25 Durchführungsanweisungen der BA ANHANG 2 Einbringung von Guthabenstunden zur Erhöhung der ATZ Quote / 106

6 Kapitel: Inhaltsverzeichnis II (alphabetisch) Seite 6 Verbesserung der materiellen Konditionen ( 14.1 FlexÜ) Einführung / Zusammenfassender Überblick 9 Einmalzahlungen ( 5.3 TV FlexÜ) 77 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 11 TV FlexÜ) 95 Entgeltaufbau bei Altersteilzeit Grundstruktur 62 Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten ( 16.2 TV FlexÜ / TV AVo) 19 Geltungsbereich ( 1 TV FlexÜ) / AT-Angestellte ( 13.1 TV FlexÜ) 21 Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) 25 Halbierung der Arbeitszeit ( 4.1 TV FlexÜ) 23 Hinweise der BA für Arbeitgeber/Arbeitnehmer ANHANG 3 Hinweise zur Benutzung 1 Höherversicherungsbeiträge zur Rente ( 7 TV FlexÜ) 78 Inhaltsverzeichnis I (chronologisch) 4 Inhaltsverzeichnis II (alphabetisch) 5 Inhaltsverzeichnis III (nach Paragraphen) 7 Insolvenzsicherung 99 Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, ATG) Kurzarbeit / Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch ( 4.3 TV FlexÜ) 81 Mehrarbeit ( 4.2 TV FlexÜ) 79 Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) 92 Modul 1 - Erhaltung ( 3.4 TV FlexÜ) 31 Modul 2 - Gestaltung ( 3.3 TV FlexÜ) 33 Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) 35 Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) 39 Modul 5 Einzelverträge 61 Nebentätigkeiten ( 9 TV FlexÜ) 81 Persönliche Voraussetzungen ( 2 TV FlexÜ) 22 Prüfungsschema / Checkliste zu den Ansprüchen auf Altersteilzeit nach TV ANHANG 10 FlexÜ Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) 15 Rententabelle ANHANG 1 Rückstellungen 103 Steuer / Sozialversicherungsbeiträge 101 Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV 96 FlexÜ Tariflohnerhöhung ( 5.4 TV FlexÜ) 78 Urlaub / Urlaubsvergütung ( 5.3 TV FlexÜ) 83 Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) 25

7 Kapitel: Inhaltsverzeichnis III (nach Paragraphen) Seite 7 Inhaltsverzeichnis III (nach Paragraphen) ATG - Einführung / Zusammenfassender Überblick 9 1 TV FlexÜ Geltungsbereich TV FlexÜ - Persönliche Voraussetzungen TV FlexÜ - Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell TV FlexÜ - Beginn und Dauer der Altersteilzeit TV FlexÜ - Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ verblockt (Muster) ANHANG TV FlexÜ - Altersteilzeitarbeitsvertrag TV FlexÜ unverblockt (Muster) ANHANG TV FlexÜ - modifizierende Betriebsvereinbarung TV FlexÜ - Betriebsvereinbarung 3.3 TV FlexÜ (Muster) ANHANG TV FlexÜ - Fortführung bestandsgeschützter Betriebsvereinbarung TV FlexÜ - Halbierung der Arbeitszeit TV FlexÜ - Mehrarbeit TV FlexÜ - Kurzarbeit / Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch 81 5 TV FlexÜ - Entgeltaufbau bei Altersteilzeit - Grundstruktur TV FlexÜ - Variable Entgeltbestandteile TV FlexÜ - Urlaub / Urlaubsvergütung TV FlexÜ - Tariflohnerhöhung TV FlexÜ - Störfall 96 6 TV FlexÜ - Aufstockung 62 7 TV FlexÜ - Höherversicherungsbeiträge zur Rente 78 8 TV FlexÜ - Krankheit / Nacharbeit 85 9 TV FlexÜ - Nebentätigkeiten TV FlexÜ - Informations-, Mitteilungspflichten / Mitwirkungspflichten TV FlexÜ - Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses TV FlexÜ Anspruchsmodell TV FlexÜ - Prüfungsschema / Checkliste zu den Ansprüchen auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ ANHANG TV FlexÜ Überlastquote TV FlexÜ - Begrenzungsrecht auf verblockte Altersteilzeit TV FlexÜ - Besonderer Anspruch TV FlexÜ - Allgemeiner Anspruch TV FlexÜ - Verweisungsrecht auf unverblockte ATZ TV FlexÜ - Geltendmachung des Anspruches TV FlexÜ - AT-Angestellte TV FlexÜ - gesamtbetriebliche Regelungen TV FlexÜ - Einbringung von Guthabenstunden zur Erhöhung der ATZ 106 / Verbesserung der materiellen Konditionen 14.2 TV FlexÜ - Betriebsvereinbarung 14.2 TV FlexÜ (Muster) ANHANG TV FlexÜ - Betriebsvereinbarung 14.3 TV FlexÜ (Muster) ANHANG 9

8 Kapitel: Inhaltsverzeichnis III (nach Paragraphen) Seite TV FlexÜ - betriebsratslose Betriebe TV FlexÜ - Quotenanrechnung laufender Altersteilzeit TV FlexÜ - Übergangszeitraum TV FlexÜ - Finanzierungsanteil der Beschäftigten TV FlexÜ - Betriebe ohne Anspruchsberechtigte ATG - Krankheit 85 ATG - Durchführungsanweisungen der BA ANHANG 2 ATG - Hinweise der BA für Arbeitgeber/Arbeitnehmer ANHANG 3 HGB / EStG Rückstellungen 103 EStG Steuer 101 SGB - Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit / Arbeitslosenversicherung 107 SGB Besprechungsergebnis der SV-Träger ANHANG 4 SGB - Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge 15 SGB - Rententabelle ANHANG 1 SGB - Sozialversicherungsbeiträge 101

9 Kapitel: Einführung / Zusammenfassender Überblick Seite 9 Einführung / Zusammenfassender Überblick Der Gesetzgeber fördert seit 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz die altersbedingte Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Durch Zuschusszahlungen der Arbeitsagenturen, Steuerbefreiungen und andere Maßnahmen erleichtert der Staat den Unternehmen und Beschäftigten diese Halbierung der Arbeitszeitdauer am Ende des Arbeitslebens vor Eintritt in die Altersrente. Während die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit im Falle der Wiederbesetzung nur noch für bis zum 31. Dezember 2009 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse möglich sind und damit im Anwendungsbereich des TV FlexÜ nicht mehr realisierbar sind, bleibt die Steuer- und Beitragsfreiheit der in der Altersteilzeit zu gewährenden Aufstockungsleistungen auch über den 31. Dezember 2009 hinaus erhalten. Grundsätzliches Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, älteren Arbeitnehmern einen g l e i t e n d e n Ü b e r g a n g v o m E r w e r b s l e b e n i n d i e A l t e r srent e zu ermöglichen. Zusätzliche Relevanz erlangt das Instrument Altersteilzeit dadurch, dass der Gesetzgeber d a s Z u g a n g s a l t e r f ü r d i e u n g e kürzte R e g e l a l t e r s r e n t e bereits a u f A l t e r 6 5 erhöht hatte und beginnend seit dem Jahr 2012 in Stufen au f 6 7 J a h r e weiter erhöhen wird. Seit Juli 2014 gibt es allerdings für b e so n d e r s l a n g j ä h r i g V e r sichert e die Möglichkeit, bereits mit A l t e r 6 3 in eine ungekürzte Rente zu gehen. Wer ohne besonders langjährig Versicherter zu sein früher in Rente gehen möchte als mit Alter 65 (+ x Monate), muss Rentenabschläge hinnehmen, die 0,3 % der Rente pro Monat des früheren Rentenzugangs ausmachen, also im Regelfall bei einem nach heutigem Stand für die meisten Beschäftigten frühestmöglichen Rentenzugang mit Alter 63 in Höhe von 7,2 % (bei Regelaltersrentenzugang mit Alter 65) bis zu 14,4 % (bei Regelaltersrentenzugang mit Alter 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber schon vor einigen Jahren die frühere Frühverrentungspraxis der Betriebe (also die Möglichkeiten eines betrieblichen Vorruhestandes via Abfindungszahlungen und geplanter Arbeitslosigkeit vor Renteneintritt) d r a stisch beschnitten hat. Wegfall der Erstattungsleistungen Rente Bei dieser Ausgangslage bietet das K o n zept d e s A l t e r steilzeit - g e setze s und der A l t e r ste i l ze i t t a r i f v e r t r ä g e der Metall- und Elektroindustrie eine Handlungsalternative zur Vollzeitarbeit bis Alter 65 (+ x Monate) an, nämlich die Halbierung der Arbeitszeit in den letzten (grundsätzlich max.) 6 Jahren vor Eintritt in die Altersrente. Das A l t e r s t e i l zeitgesetz bestimmt, wann und unter welchen Bedingungen Altersteilzeit vorliegt und damit insbesondere die Steuer- und

10 Kapitel: Einführung / Zusammenfassender Überblick Seite 10 Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen gewährleistet ist (die Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber bestimmte Leistungen und in welcher Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden, finden nur noch Anwendung, soweit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat). Der T a r i f v e r t r a g zum f l e x i b l e n Ü b e r g a n g i n d i e R e n t e ( T V FlexÜ) schafft die tariflichen arbeitsrechtlichen Rahmenregelungen und regelt u. a. die Höhe der Aufstockungsleistungen und unter welchen Bedingungen Beschäftigte einen Anspruch auf Altersteilzeit haben. 1. Bedingungen des Altersteilzeitverhältnisses Bei der Altersteilzeit wird die bisher vereinbarte A r b e i t s zeit halbiert (im tariflichen Regelfall von 35 Vollzeit- auf 17,5 Wochenstunden Teilzeit; allerdings ist auch Altersteilzeit aus einer bisherigen Teilzeit heraus möglich). Die Tarifbestimmungen sind sowohl auf Altersteilzeit in Form des sog. B l o c k m o d e l l s als auch auf eine u n v e r b l o c k t e oder g l e i t e n d e Altersteilzeit gerichtet (s. auch Seite 25). Das - bisher betrieblich fast ausschließlich angewandte - Blockmodell bedeutet, dass das (halbe) Arbeitszeitvolumen nicht so verteilt wird, dass während der gesamten Dauer der Altersteilzeit durchgängig Teilzeit (im Regelfall des bisherigen Vollzeitbeschäftigten also wöchentlich 17,5 Stunden) gearbeitet wird. Vielmehr wird die Altersteilzeit in zwei Hälften (Blöcke) unterteilt. In der ersten Hälfte, der sog. Arbeitsphase, arbeitet der Beschäftigte wie bisher weiter (also im Regelfall wie bisher in Vollzeit). Für die anschließende zweite Hälfte der Altersteilzeit, der sog. Freistellungsphase, wird der Beschäftigte komplett freigestellt. Damit scheidet der Beschäftigte zur Hälfte der Altersteilzeit, nämlich zu Beginn der Freistellungsphase, praktisch aus dem Arbeitsleben aus, erhält aber weiterhin sein durch die Vorleistung während der Arbeitsphase erdiente und erst in der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt vom Arbeitgeber bis zum Renteneintritt. In einem unverblockten Modell arbeitet der Altersteilzeitbeschäftigte durchgängig auf dem halbierten Arbeitszeitniveau. In einem gleitenden Modell ändert sich das tatsächlich geleistete Arbeitszeitvolumen abweichend vom Blockmodell in anderen Stufungen (z.b. 80 % / 60 % / 40 % /20 %). Halbierung der Arbeitszeit Verblockung / unverblockt / gleitend 2. Entgelt und tarifliche Aufstockung Während der gesamten Altersteilzeit erhält der Beschäftigte, obwohl er (im Blockmodell im Durchschnitt) nur die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit arbeitet, nach dem TV FlexÜ eine zusätzliche Aufstockung auf das Altersteilzeitentgelt, mittels derer - bei einem Altersteilzeitbeschäftigten mit Aufstockung

11 Kapitel: Einführung / Zusammenfassender Überblick Seite 11 durchschnittlichem Entgeltniveau - wie in der Vergangenheit in etwa 8 2 % d e s N e t t o l o h n e s f ü r d i e b i sherige A r b e i t s zeit e r r e i c h t w e r d e n. Rechentechnisch wird dies durch den TV FlexÜ 2015 vereinfacht, indem im Unterschied zu den bisherigen tariflichen Regelungen k e i n e M i n d e stnet t o t a b e l l e m e h r zur Anwendung gebracht werden muss. Der bereits aus dem TV FlexÜ 2010 bekannte Bruttoaufstockungsprozentsatz wird im ersten Monat der Altersteilzeit mithilfe der dem TV FlexÜ 2015 als Anlage beigefügten Tabelle individuell ermittelt und dann verstetigt Monat für Monat auf das jeweils aktuelle Regelarbeitsentgelt angewendet. (zu den Einzelheiten siehe Kapitel Aufstockung auf S. 62 ff.). Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 90 % des Regelarbeitsentgelts zu zahlen, so dass durch die Arbeitszeitreduzierung die spätere Rentenhöhe kaum berührt ist (zu den Einzelheiten siehe Kapitel Höherversicherungsbeiträge zur Rente auf S. 78). Höherversicherungsbeitrag zur RV 3. Sonstige Konditionen Die sonstigen materiellen Konditionen nach dem TV FlexÜ sind im Überblick dargestellt Folgende: Der Beschäftigte mit Altersteilzeit ist grundsätzlich ein T e i l z e i t - a r b e i t n e h m e r i. S. d. EMTV und der übrigen Tarifbestimmungen. Der Beschäftigte hat während der Altersteilzeit k e i n e A n sprüche auf die z u s ä t zliche U r l a u b sve r g ü t u n g ( 1 4 N r. 1 A b s. 2 E M T V ) und die t a r i f l i c h a b g e s i c h e r t e J a h r e s sonder - z a h l u n g ( E T V 1 3. M E ), stattdessen erfolgt automatisch eine zusätzliche Erhöhung des tariflichen Aufstockungsbetrages ( aus brutto wird netto ). Das Altersteilzeitentgelt nimmt an der t a r i f l i c h e n E n t w i c klung teil. Ein A u s g l e i c h d e r R e n t e n a b schläge erfolgt nicht, allerdings erhält der Beschäftigte eine A b f i n d u n g in Höhe von 250,00 Euro pro vollem Monat zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, aber maximal für 24 Monate. Dieser Anspruch auf Abfindung besteht allerdings nur für Beschäftigte, die aufgrund des sog. Besonderen Anspruchs ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis begonnen haben. In Fällen freiwillig vereinbarter Altersteilzeit besteht kein Abfindungsanspruch. Altersteilzeitentgelt Wegfall der Einmalzahlungen Tariferhöhungen Abfindung

12 Kapitel: Einführung / Zusammenfassender Überblick Seite Staatliche Förderung Die maßgebliche Förderung der Altersteilzeit liegt darin, dass die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin s t e u e r - u n d sozi a l a b g a b e n f r e i sind (allerdings erscheinen die Aufstockungsbeträge auf der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten und unterliegen damit - wie z. B. auch das Arbeitslosengeld - dem so genannten P r o g r e s sionsvorbehalt, beeinflussen also den Steuersatz des Beschäftigten.) Die zweite - arbeitsmarktpolitisch determinierte - Förderung, Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit im Falle der Wiederbesetzung, entfiel für nach dem 31. Dezember 2009 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Für Altersteilzeit auf Grundlage des TV FlexÜ besteht damit keine Erstattungsmöglichkeit mehr. (Erläuterungen zum Thema noch möglicher Erstattungsleistungen für bis zum 31. Dezember 2009 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse finden sich im Leitfaden 2009.) Wegfall der Erstattungsleistungen 6. Einführung der Altersteilzeit in den Betrieb a) Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit Das seit 1997 bestehende t a r i f l i c h e G r u n d m o d e l l der Altersteilzeit nach dem TV ATZ sah zur Einführung der Altersteilzeit eine freiwillige Betriebsvereinbarung vor, in der Arbeitgeber und Betriebsrat sich über die betrieblichen Modalitäten und Anpassungen zu einigen haben. Auch der TV FlexÜ bietet gem. 3.3 f. die Möglichkeit, mittels freiwilliger Betriebsvereinbarung betriebsindividuelle Regelungen zur Altersteilzeit zu vereinbaren. Hierbei haben die Betriebsparteien vielfältige Möglichkeiten, die Altersteilzeit für das Unternehmen maßzuschneidern. Sie können sogar von den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen vereinbaren, diese müssen nur insgesamt wertgleich sein und insbesondere die Anspruchsregelungen und die materielle Ausstattung des TV FlexÜ - im Rahmen der Wertgleichheit - beachten. Altersteilzeitmodelle Betriebsvereinbarungsmodell Hinweis: Eine solche Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit auf Basis der bisherigen tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit (TV ATZ / ETV BB / TV BA / TV FlexÜ 2010) verdrängt - soweit sie auch über den 31. Dezember 2015 hinaus weiterhin Bestand hat - den TV FlexÜ Hieraus ergibt sich die b e t r i e b l i c h e O p t i o n, n o c h b i s s p ä t e s t e n s 3 1. D e zember 2015 eine solche Betriebsvereinbarung auf Basis des TV FlexÜ 2010 abzuschließen und auf deren Basis auch ab dem 1. Januar 2016 weiterhin den

13 Kapitel: Einführung / Zusammenfassender Überblick Seite 13 TV FlexÜ 2010 anzuwenden (siehe zu den Einzelheiten der Bestandsschutzregelung Seite 31 ff.). b) Ansprüche nach TV FlexÜ Der TV FlexÜ gibt - wie bereits der ETV Beschäftigungsbrücke seit 1. Mai den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Ansprüche auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der TV FlexÜ differenziert weiterhin zwischen einem sog. Besonderen Anspruch und einem sog. Allgemeinen Anspruch. Im Rahmen des sog. B e sonderen A n spruch s können bis zu 3 % der Beschäftigten eines Betriebes - soweit sie langjährig in Wechsel- oder Nachtschicht oder besonderen Umwelteinflüssen ausgesetzt sind - eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit frühestens a b V o l l e n d u n g d e s 5 8. L e b e n s j a h r e s beanspruchen. Die m a x i m a l f ü n f jährige L a u f zeit der geltend gemachten Altersteilzeit muss zwingend bis zu einem Altersrentenzugang reichen, wobei hier sowohl ein geminderter als auch ein ungeminderter Altersrentenzugang in Betracht kommt (siehe hierzu Seite 15 ff.). Für diese Form der Altersteilzeit sieht der TV FlexÜ eine Abfindung für maximal 24 Monate vorzeitigen Rentenbezugs vor, da in diesem Fall Rentenabschläge entstehen. Ansprüche nach TV FlexÜ Besonderer Anspruch" Darüber hinaus haben alle Beschäftigten des Betriebes a b V o l l e n d u n g d e s 61. L e b e n sjahre s - im Rahmen der Überlastquote - einen sog. A l l g e m e i n e n A n spruch auf eine bis z u v i e r jährige A l t e r ste i l ze i t, die jedoch zw i n g e n d m i t e i n e m u n g e m i n d e r t e n A l t e r srent e n zugang e n d e n m u s s (siehe hierzu Seite 15 ff.). Rentenabschläge und damit Ansprüche auf Abfindung können hier nicht entstehen. Allgemeiner Anspruch" Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, den Allgemeinen Anspruch auf bis zu 1,5 % der Beschäftigten des Betriebes zu begrenzen. Er muss dann allerdings die damit vermiedenen Altersteilzeitansprüche bis zur Überlastquote von 4 % finanziell ausgleichen. Der Ausgleich erfolgt in diesem Falle für Zwecke einer demographieorientierten Personalpolitik (siehe hierzu S. 35 ff.). Über allem liegt wie bisher die tarifliche Ü b e r l a s t q u o t e v o n 4 % d e r B e schäftigt e n eines Betriebes für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit, um Betriebe nicht zu überfordern. Ein Betrieb mit bis zu 24 Beschäftigten sieht sich also keinem Anspruch auf Altersteilzeit ausgesetzt, ein Betrieb mit 99 Beschäftigten muss ggf. bis zu drei Ansprüche erfüllen, ein Betrieb mit 100 Beschäftigten bis zu vier und ein Betrieb mit 224 Beschäftigten bis zu acht, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Überlastquote 4%

14 Kapitel: In-Kraft-Treten des TV FlexÜ 2015 / Übergangszeitraum Seite 14 Die Besonderen Ansprüche sind bei der Ausfüllung der Überlastquote von 4 % gegenüber dem Allgemeinen Anspruch bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Nutzung der Maximalquote des Besonderen Anspruchs in Höhe von 3 % verbliebe somit eine Restquote von 1 % für den Allgemeinen Anspruch. Hinsichtlich des Verfahrens zur Geltendmachung der tariflichen Ansprüche auf Altersteilzeit wird an die aus dem TV FlexÜ 2010 und auch bereits dem Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke bekannten Regelungen angeknüpft, allerdings kommt es verstärkt auf die Einhaltung der entsprechenden Fristen (frühestens sechs Monate, spätestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn) an. c) Freiwillige Altersteilzeitarbeitsverträge Der TV FlexÜ sieht außerdem die Möglichkeit vor, unter Beachtung des Gesetzes und der tariflichen materiellen Ausstattung jede Form der Altersteilzeit (ab Alter 57, Dauer bis zu 6 Jahre oder länger auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung) freiwillig zu vereinbaren. Insbesondere die Notwendigkeit der Einhaltung der zuvor geschilderten Anspruchsvoraussetzungen entfällt bei freiwilliger Altersteilzeit. Im Ergebnis ist tarifliche Altersteilzeit damit weiterhin als personalpolitisches Instrument nutzbar. Zu den tariflichen Ansprüchen auf Altersteilzeit bietet der TV FlexÜ eine Reihe von Öffnungsklauseln, mittels derer auf betrieblicher Ebene alternative Wege beschritten werden können. In-Kraft-Treten des TV FlexÜ 2015 / Übergangszeitraum Obwohl der TV FlexÜ zum 1. April 2015 in Kraft getreten ist, ist vorbehaltlich einer anderen betrieblichen Entscheidung gem TV FlexÜ der alte TV FlexÜ 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden. Dieser Übergangszeitraum ermöglicht es, sich bis zum 1. Januar 2016 auf die tariflichen Änderungen einzustellen. Allerdings haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, den neuen TV FlexÜ 2015 auch schon vor dem 1. Januar 2016 betrieblich einzuführen. Dies sollte dokumentiert im Wege einer Regelungsabrede erfolgen (in Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber diese Entscheidung auch allein treffen). Ein alternativer Weg bestünde darin, eine Betriebsvereinbarung auf Basis des 3.3 TV FlexÜ abzuschließen (s.a. Seite 33).

15 Kapitel: Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) Seite 15 Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) Die Möglichkeit von Altersteilzeitarbeit erfordert am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend eine Zugangsmöglichkeit zu einer gesetzlichen Altersrente. Dabei sind sogenannten ungekürzte von den abschlagsgeminderten Altersrentenzugängen zu unterscheiden. In der Ü b e r sicht stellen sich die u n g e kü r z t e n A l t e r srent e n nach der derzeitigen Gesetzeslage wie folgt dar: Regelaltersrente ( 35, 235 SGB VI) Voraussetzung: Wartezeit von 5 Jahren. Anhebung: Ab Geburtsjahrgang 1947 stufenweise von Alter 65 auf Alter 67 (erreicht ab Geburtsjahrgang 1964). Versicherte, mit denen vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, genießen hinsichtlich dieser Anhebung Vertrauensschutz. Rente für besonders langjährig Versicherte ( 38, 236 b SGB VI) Voraussetzung: 45 Pflichtbeitragsjahre. Rentenzugang: Mit Alter 63; stufenweise Anhebung auf Alter 65 (erreicht ab Geburtsjahrgang 1964). Rente für langjährig Versicherte ( 36, 236 SGB VI) Voraussetzung: Wartezeit von 35 Jahren. Anhebung: Ab Geburtsmonat Januar 1949 in Monatsschritten von Alter 65 auf Alter 67 (erreicht ab Geburtsjahrgang 1964). Rente für schwerbehinderte Menschen ( 37, 236a SGB VI) Voraussetzungen: Anerkannte Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Beginn der Altersrente, Wartezeit von 35 Jahren. Anhebung: Ab Geburtsmonat Januar 1952 stufenweise von Alter 63 auf Alter 65 (erreicht ab Geburtsjahrgang 1964); hier besteht allerdings eine besondere Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben.

16 Kapitel: Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) Seite 16 Rente nach vorangegangener Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI) Voraussetzungen: Mind. 24-monatige Altersteilzeit, 8 Pflichtbeitragsjahre in den letzten 10 Jahren und Wartezeit von 15 Jahren. Rentenzugang: Mit Alter 65. Dieser Rentenzugang entfällt für Beschäftigte ab Geburtsjahrgang Frauenaltersrente ( 237a SGB VI) Voraussetzungen: 10 Pflichtbeitragsjahre nach Vollendung des 40. Lebensjahres und Wartezeit von 15 Jahren. Anhebung: Ab Geburtsmonat Januar 1940 in Monatsschritten von Alter 60 auf Alter 65 (erreicht ab Geburtsmonat Dezember 1944). Dieser Rentenzugang entfällt für Beschäftigte ab Geburtsjahrgang Allerdings haben die Beschäftigten die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eine A l t e r s r e n t e v o r zeit i g i n A n sp r u c h zu nehmen. Die Zeitpunkte des abschlagsgeminderten vorzeitigen Rentenzugangs sind Folgende: Rente für langjährig Versicherte ( 36, 236 SGB VI) Voraussetzung: Wartezeit von 35 Jahren. Vorzeitiger Rentenzugang mit Abschlägen möglich: ab Lebensalter 63. Für Beschäftigte ab Geburtsjahrgang 1948 gilt eine stufenweise Absenkung des Rentenzuganges von Alter 63 auf Alter 62 (erreicht ab Geburtsmonat November 1949), soweit vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde. Rente für schwerbehinderte Menschen ( 37, 236a SGB VI) Voraussetzungen: Anerkannte Schwerbehinderung, Wartezeit von 35 Jahren. Anhebung: Stufenweise ab Geburtsmonat Januar 1952 von Alter 60 auf Alter 62 (erreicht ab Geburtsjahrgang 1964), hier besteht allerdings eine besondere Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben. Rente nach vorangegangener Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI) Voraussetzungen: Mind. 2 Jahre Altersteilzeit, 8 Pflichtbeitragsjahre in den letzten 10 Jahren und Wartezeit von 15 Jahren.

17 Kapitel: Rente - Zugangsfragen / Eintrittsalter / Rentenabschläge ( 236 ff. SGB VI) Seite 17 Anhebung: Stufenweise ab Geburtsmonat Januar 1946 in Monatsschritten von Alter 60 auf Alter 63 (erreicht mit Geburtsmonat Dezember 1948), hier besteht allerdings besonderer Vertrauensschutz für Beschäftigte, mit denen vor dem 1. Januar 2004 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffene worden ist. Dieser Rentenzugang entfällt für Beschäftigte ab Geburtsjahrgang Frauenaltersrente ( 237a SGB VI) Voraussetzungen: 10 Pflichtbeitragsjahre nach Vollendung des 40. Lebensjahres und Wartezeit von 15 Jahren. Vorzeitiger Rentenzugang mit Abschlägen möglich: ab Lebensalter 60. Dieser Rentenzugang entfällt für Beschäftigte ab Geburtsjahrgang Die aktuelle R e n t e n zugangstabelle ist diesem Leitfaden im Anhang beigefügt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist mit R e n t e n a b schlägen verbunden, die im Einzelfall hoch sein können. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs hat der Beschäftigte einen Rentenabschlag von 0,3 % auf seine ihm zum Zeitpunkt des vorzeitigen Beginns nach der Zahl der Entgeltpunkte zustehende Rente hinzunehmen, und zwar auf die gesamte Rentenbezugsdauer. Im Hinblick auf die Rente für langjährig Versicherte ist zu beachten, dass sich die Höhe des Rentenabschlages nicht auf Basis des ungeminderten Rentenzuganges nach der Regelaltersrente bzw. der Rente für besonders langjährig Versicherte berechnet. Die Altersrente für langjährig Versicherte sieht hierfür eine eigene stufenweise Anhebung von Alter 65 (beginnend mit Geburtsmonat Januar 1949) auf Alter 67 (erreicht mit Geburtsjahrgang 1964) vor. Zwar ist zur Kompensation dieser Minderungen eine L e i s t u n g a n d i e R e n t e n ka sse m ö g l i c h nach 187a SGB VI. Die geforderten Ausgleichsleistungen sind allerdings sehr hoch und betragen z. B. bei einer Durchschnittsrente auf der Basis von 40 Entgeltpunkten (Rentenhöhe ungekürzt etwa Euro) zur Kompensation der fehlenden 14,4 % ca Euro im Jahre Altersteilzeitarbeit vor allem im Blockmodell kann dabei ein probates Mittel sein, der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu begegnen. Im Idealfall wird das Ende der Altersteilzeitarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien so festgelegt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer unmittelbar nach Ende des Vertrags eine (ungeminderte oder nur geringfügig geminderte) Altersrente beanspruchen kann.

18 Kapitel: Altersteilzeitmodelle nach TV FlexÜ Seite 18 Faktisch scheidet der Beschäftigte mit Beginn der Freistellungsphase aus dem Arbeitsleben aus und hat so einen rentnerähnlichen Status, bekommt aber seine Vergütung bis zur Rente weiterhin von dem Arbeitgeber. Im Unterschied zum TV FlexÜ 2010 und den tariflichen Vorgängerregelungen endet nunmehr eine Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht mehr spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, zu dem der Altersteilzeitarbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente in Anspruch nehmen kann (die frühere Regelung in 13 c) TV FlexÜ 2009 ist aufgehoben worden). Weiterhin zwingend zu beachten ist allerdings, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht über den Monat hinaus vereinbart werden darf, der dem Monat vorausgeht, zu dem der Altersteilzeitarbeitnehmer die Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann (siehe deshalb auch die automatische Beendigungsregelung in 11 a) TV FlexÜ). Ende des Altersteilzeitverhältnisses Altersteilzeitmodelle nach TV FlexÜ Nach dem TV FlexÜ kann die v e r b l o c kte A l t e r steilzeit in mehreren Formen in den Betrieb eingeführt werden: 1. Der TV FlexÜ regelt A n sprüche der Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Der Tarifvertrag differenziert hierbei in 12 TV FlexÜ zwischen einem sog. B e sonderen A n spruch und einem sog. "A l l g e m e i n e n A n s p r u c h. Hiernach hat es weitgehend der anspruchsberechtigte Beschäftigte in der Hand, ob er von der tariflichen Möglichkeit der Durchsetzung seines Rechts auf Altersteilzeit Gebrauch macht oder nicht. Einzelheiten hierzu finden sich auf Seite 41 ff.. Anspruchsmodell 2. Altersteilzeit kann nach den Bedingungen des TV FlexÜ auch unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht, f r e i v e r e i n b a r t werden. Eine verblockte Altersteilzeit mit bis zu 6-jähriger Laufzeit hat hierbei jedoch die materiellen Konditionen des TV FlexÜ zu beachten ( 2.4 TV FlexÜ). freiwillige Altersteilzeit 3. Die Einführung der Altersteilzeit kann auch durch eine f r e i w i l l i g e B e - t r i e b s v e r e i n b a r u n g mit vom TV FlexÜ a b w e i c h e n d e n R e g e l u n g e n erfolgen. 3.3 TV FlexÜ beinhaltet eine der umfassendsten Öffnungsklauseln eines Flächentarifvertrags i. S. d. 4 Abs. 3 TVG. Danach können auf betrieblicher Ebene vom Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden, die sich am materiellen Gehalt des Tarifvertrags orientieren und insgesamt wertgleich sind. Bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersteilzeit können Abweichende betriebliche Regelungen

19 Kapitel: Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten ( 16.2 TV FlexÜ / TV AVo) Seite 19 unter Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien auch unter dem Tarifvertragsniveau bleibende Regelungen vereinbart werden. Bei Letzteren ist jedoch zu beachten, dass die Kautelen des ATG s eingehalten werden. Außerdem sieht der TV FlexÜ an verschiedenen Stellen explizite Öffnungsklauseln für m o d i f i z i e r e n d e B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g e n vor. Nach 13.2 TV FlexÜ können betriebliche Reglungen zur Altersteilzeit mittels G e s a m t b e t r i e b svereinbarung auch auf Unternehmensebene vereinbart werden. 4. Altersteilzeit bestimmt sich soweit eine Be t r i e b s v e r e i n b a r u n g zur A l t e r ste i l ze i t a u f G r u n d l a g e d e r b i sherigen T a r i f v e r t r ä g e zur A l t e r s t e i l ze i t ( T V A T Z / E T V B B / T V B A ) über den 31. Dezember 2015 hinaus weiterhin Bestand hat und von den Betriebsparteien einvernehmlich fortgeführt wird, weiterhin nach diesen Regelungen (die Einigung über die Fortführung der Betriebsvereinbarung sollte in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden, s.a. Seite 32). Der TV FlexÜ kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung ( 3.4 TV FlexÜ). Allerdings führt eine Beendigung einer solchen Betriebsvereinbarung - durch Zeitablauf oder Kündigung - zur Anwendbarkeit des TV FlexÜ. Betriebsvereinbarung auf Basis TV ATZ / (E)TV BB / TV BA Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten ( 16.2 TV FlexÜ / TV AVo) Der TV FlexÜ sieht weiterhin einen Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten zu den Kosten der Altersteilzeit vor. Dieser ist nunmehr geregelt im Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo). Die Tarifvertragsparteien haben die sich aus den tariflichen Ansprüchen von max. 4 % der Beschäftigten ergebenden Kosten der Altersteilzeit nach TV FlexÜ auf 0,8 % der betrieblichen Entgeltsumme beziffert und hälftig auf den Arbeitgeber und die Beschäftigten aufgeteilt. Hintergrund für diesen Finanzierungsbeitrag der Beschäftigten ist der Wegfall der Erstattungsleitungen der Bundesagentur für Arbeit im Falle der Wiederbesetzung für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Der Wegfall dieser von den Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie sehr häufig genutzten Refinanzierungsmöglichkeit im Umfang der gesetzlichen Aufstockungsleistungen führt damit in vielen Fällen zu einem Kostenanstieg der Altersteilzeit. Die Tarifvertragsparteien haben daher vor dem Hintergrund auch über das Jahr 2009 hinaus fortbestehender Ansprüche auf Altersteilzeit eine hälftige Verteilung der durch die Ansprüche auf Altersteilzeit entstehenden zusätzlichen Kosten vereinbart.

20 Kapitel: Altersteilzeitarbeitsvertrag - Anspruch und Freiwilligkeit ( 12 TV FlexÜ) Seite 20 Das von den Tarifvertragsparteien angenommene Kostenvolumen der Altersteilzeit - 0,8 % der betrieblichen Entgeltsumme - wurde bei Verhandlung des TV FlexÜ 2010 bereits im Jahr 2008 auf Basis eines durchschnittlichen Musterbetriebes ermittelt (siehe hierzu die Musterrechnung im Leitfaden 2010). Im konkreten betrieblichen Einzelfall können sich daher durchaus abweichende Kosten der Altersteilzeit ergeben. Der Finanzierungsbeitrag ist derzeit - entsprechend der Laufzeit des TV AVo (inklusive Nachwirkung) - erbracht bis zum 30. September Für den Fall des nach Wegfalls des TV AVo und damit der tariflichen Ansprüche auf Altersteilzeit nach dem TV FlexÜ, erhöht sich die tarifliche Jahressonderzahlung zum nächsten Auszahlungstermin in jeder Stufe der Staffel bis auf Weiteres um 5 %-Punkte. Altersteilzeitarbeitsvertrag - Anspruch und Freiwilligkeit ( 12 TV FlexÜ) Altersteilzeitarbeit setzt immer eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem voraus, die nach 2.4 TV FlexÜ schriftlich abzuschließen, also von beiden Vertragsparteien auf einer Urkunde zu unterzeichnen ist. Grundsätzlich setzt die Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit - wie auch der Abschluss eines sonstigen Arbeitsvertrages - eine freiwillige Entscheidung der beiden Vertragsparteien voraus. Dies gilt uneingeschränkt auf Arbeitnehmerseite. Ein Zwang zum Abschluss eines solchen Vertrages ist ausgeschlossen. Auf Arbeitgeberseite ist der Grundsatz der Freiwilligkeit jedoch insoweit eingeschränkt, als nach 12 TV FlexÜ eine a r b e i t g e b e r seitige V e r p f l i c h t u n g zum V e r t r a g sabschluss besteht, falls die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keine modifizierende Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit ( 3.3 TV FlexÜ) abgeschlossen wurde. Anspruchsmodell Darüber hinaus können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit j e d e Form d e r A l t e r steilzeit f r e i w i l l i g v e r e i n b a r e n, soweit sie die Konditionen des TV FlexÜ bezüglich der materiellen Ausstattung (hinsichtlich der Aufstockung, der Abfindung und der sonstigen Arbeitsbedingungen etc.) und selbstredend die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Altersteilzeit einhalten. Insbesondere die Anspruchsbeschränkungen des 12 TV FlexÜ

21 Kapitel: Geltungsbereich ( 1 TV FlexÜ) / AT-Angestellte ( 13.1 TV FlexÜ) Seite 21 (Lebensalter, Laufzeit) sind somit dispositiv, wenn die Arbeitsvertragsparteien sich über eine abweichende Regelung einigen. Der konkrete Inhalt des Altersteilzeitarbeitsvertrags hängt daher sehr von den betrieblich bzw. individuell gefundenen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit ab, insoweit kann das im Anhang aufgenommene Muster nur erste Anhaltspunkte bieten. Geltungsbereich ( 1 TV FlexÜ) / AT-Angestellte ( 13.1 TV FlexÜ) Nach 1 TV FlexÜ erfasst der Tarifvertrag nur diejenigen Arbeitsverhältnisse, die im Ergebnis auch dem G e l t u n g sbereich d e s E n t g e l t r a h m e n - a b kommens (ERA) unterliegen. Danach gelten die Bestimmungen für alle - mind. 57-jährigen (s. 2.1 TV FlexÜ) - Beschäftigten, die in die Entgeltgruppen des ERA eingruppiert sind und die A r b e i t n e h m e r des Arbeitgebers sind. Damit scheiden etwa L e i h a r b e i t n e h m e r (aus Sicht des Entleihers) und H e i m a r b e i t e r aus. Ebenfalls unterfallen dem Geltungsbereich nicht die Angestellten nach 1 Nr. 3 a) und b) ERA - also die l e i t e n d e n A n g e stellten u n d a u ßert a r i f l i c h e n B e schäftigt e n. Insbesondere gelten die tariflichen Ansprüche auf Altersteilzeit für diese Personengruppen nicht. Diese Angestellten haben in keinem Fall einen Anspruch nach 12 TV FlexÜ. Leitende Angestellte und außertarifliche Beschäftigte können aber nach 13.1 TV FlexÜ in die betriebliche Regelung zur Altersteilzeit ( 3.3 TV FlexÜ) e i n b e zo g e n werden. Hinsichtlich der leitenden Angestellten ist ggf. der Sprecherausschuss zu beteiligen ( 28 SprAG). Mit außertariflichen Beschäftigten und leitenden Angestellten können aber auch eigenständige, nur für sie geltende Regelungen getroffen werden. Unbenommen bleibt stets die Möglichkeit, einzelvertraglich die Altersteilzeit zu tariflichen Bedingungen zu vereinbaren. betriebliche Einführung Die Regelungen des TV FlexÜ müssen bei leitenden bzw. außertariflichen Angestellten nicht beachtet werden. Sie können n a c h o b e n o d e r u n t e n vom Tarifvertrag und ggf. der Betriebsvereinbarung abweichen oder ganz andere Leistungen vorsehen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit des Rentenzugangs nach Altersteilzeit (bis Geburtsjahrgang 1951) und die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge Aufstockung Rentenhöherversicherungsbeiträge

22 Kapitel: Persönliche Voraussetzungen ( 2 TV FlexÜ) Seite 22 erfordern nämlich auch bei leitenden und außertariflichen Angestellten die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen - dieser Personenkreis wird auch vom Anwendungsbereich des ATG erfasst. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Quote gem TV FlexÜ, alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, also auch diejenigen mit leitenden und außertariflichen Angestellten, - insbesondere wegen der gesetzlichen Überlastquote nach 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG - mitgerechnet werden. In vertragliche Vereinbarungen mit diesem Personenkreis sollten neben der Frage der materiellen Ausstattung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insbesondere auch die tariflichen Nebenverpflichtungen einbezogen werden (z. B. die Beschränkung der Mehrarbeit), da die gesetzlichen Voraussetzungen der Altersteilzeit gefährdet sein können. Auch bei dieser Personengruppe muss die A r b e i t s zeitdauer halbiert werden, wobei hier die konkret vereinbarte Arbeitszeit zu halbieren ist. Ist eine Arbeitszeit bei dem leitenden bzw. außertariflichen Angestellten nicht vereinbart, arbeitet er im Blockmodell in der Arbeitsphase einfach weiter wie bisher und wird in der zweiten Hälfte freigestellt, so dass auf diese Weise eine Halbierung der Arbeitszeit sichergestellt ist (diese Vorgehensweise ist mit der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt). Altersteilzeitvertrag Mehrarbeit Nebentätigkeit Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen ( 2 TV FlexÜ) Der Tarifvertrag setzt auf das ATG auf und verlangt daher weitestgehend dieselben persönlichen Voraussetzungen. Dies sind insbesondere die V o l l e n d u n g des 5 7. L e b e n s jahre s (nach Gesetz Vollendung des 55. Lebensjahres) und eine v o r h e r i g e V o l l - o d e r T e i l zeitbeschäftigung von mind Kalendertagen in den letzten fünf Jahren. Allerdings erfolgt in diesem Punkt eine tarifliche Erweiterung der Voraussetzungen dergestalt, dass - für die Anwendung der Tarifregelungen - die Kalendertage innerhalb der 5-Jahresfrist im a k t u e l l e n A r b e i t s v e r h ä l t n i s erfüllt sein müssen, d.h. z. B. keine Unterbrechung durch ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber. Es kommt hier nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung an, sondern nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Konzernzugehörigkeitszeiten sind keine Unterbrechungen, sofern die früheren Dienstzeiten im Arbeitsvertrag oder durch Zusage des Arbeitgebers angerechnet worden sind. Entscheidend ist hierfür der Inhalt des Arbeitsvertrags anlässlich des Wechsels im Konzern. Eine Vereinbarung über die Anrechnung oder dass die versicherungspflichtige Be- Überblick zum ATG

23 Kapitel: Halbierung der Arbeitszeit ( 4.1 TV FlexÜ) Seite 23 schäftigung nicht im aktuellen Arbeitsverhältnis geleistet worden sein muss, ist als besser stellende Regelung möglich. Hat der Beschäftigte innerhalb der 5-Jahresfrist eine E n t g e l t e r s a t z - l e i s t u n g (Krankengeld, Verletztengeld) bezogen, wird auch dieser Zeitraum zur Vorbeschäftigungszeit hinzugerechnet. Halbierung der Arbeitszeit ( 4.1 TV FlexÜ) Gemäß 4.1 TV FlexÜ ist die individuelle regelmäßige wöchentliche Arb e i t s zeit a u f d i e H ä l f t e der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu r e d u ziere n. Neben Vollzeitbeschäftigten können auch T e i l zeit b e schäfti g t e in Altersteilzeit gehen. Sie müssen dazu (wie Vollzeitarbeitnehmer) ihre bisherige Arbeitszeit halbieren. Nach der Verminderung der Arbeitszeit muss allerdings weiterhin eine v e r - s i c h e r u n g s p f l i c h t i g e B e schäfti g u n g i. S. d. SGB III (Arbeitslosengeldversicherungspflicht) vorliegen. Versicherungspflichtig in diesem Sinne sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten ( 25 Abs. 1 und 27 Abs. 2 SGB III, 8 SGB IV). Die zuletzt genannten sind versicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig ein monatliches Entgelt von mehr als 450 Euro erhalten. Ein Sonderproblem macht hier die Regelung des 27 Abs. 5, 138 Abs. 3 SGB III, die die Versicherungsfreiheit dann vorsieht, wenn der Beschäftigte Arbeitslosengeld bezieht. Dies ist im laufenden Arbeitsverhältnis möglich, wenn er weniger als 15 Wochenstunden arbeitet (auf die 450 Euro-Grenze kommt es hier nicht an). Sollte diese Leistung in Anspruch genommen werden, ist dies altersteilzeitschädlich. Wegen 32 Abs. 1 SGB I kann dem Beschäftigten zwar nicht der Bezug von Arbeitslosengeld untersagt werden, er kann aber die Aufstockungsbeträge verlieren (s. die entsprechende Regelung in 4 Nr. 3 des im Anhang 5 beigefügten Arbeitsvertragsmuster). Bei der Halbierung der Arbeitszeit ist 6 Abs. 2 ATG zu beachten. Danach gilt zur Berechnung - insbesondere bei einer Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeitdauer in der Zeit vor der Altersteilzeit - Folgendes: A u sg a n g sgröße für die Halbierung (die bisherige wöchentliche Arbeitszeit ) ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Beschäftigten unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist jedoch höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.

24 Kapitel: Halbierung der Arbeitszeit ( 4.1 TV FlexÜ) Seite 24 Nach der Durchführungsanweisung zu 2 ATG ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet wird (die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden insoweit keine Anwendung), um zu erreichen, dass von einer betrieblich umsetzbaren Arbeitszeit ausgegangen werden kann. Berechnungsbeispiel aus DA zu 2: Beginn der Altersteilzeit: Tarifliche Arbeitszeit: 35 Std./wöchtl. Vereinbarte Arbeitszeit am Std./wöchtl. Vereinbarte Arbeitszeit a) vom bis (5 Monate) 30 Std./wöchtl. b) vom bis (19 Monate) 35 Std./wöchtl. Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate (5 x x 35 : 24) 33,958 Std./wöchtl. Ergebnis: Obwohl die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit 35 Std./wöchtl. betragen hat, können als bisherige Arbeitszeit nur 33,958 Std./wöchtl. zugrunde gelegt werden (durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden; in diesem Fall kann die bisherige Arbeitszeit 33 oder 34 Std./wöchtl. betragen. F ü r B e schäftigt e m i t nach 2 TV Besch a b g e senkter A r b e i t s - z e i t gilt trotz der abgesenkten Arbeitszeit die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die vor der Absenkung gegolten hat. Da die Absenkung der Arbeitszeit nur temporär erfolgt, ist nicht die abgesenkte Arbeitszeit zu halbieren, sondern vielmehr die zuvor gültige. Im Einzelnen bedeutet das z.b. für einen Vollzeitbeschäftigten, dass unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitszeitabsenkung, 35 Wochenstunden zugrunde zu legen sind, so dass sich eine halbierte Arbeitszeit von 17,5 Stunden ergibt. Kommt es während der Arbeitsphase zu einer Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. durch tarifliche Sonderfallregelung) und wird hiervon auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfasst, ist ausnahmsweise eine Anpassung der (reduzierten) Arbeitszeit i. S. d. 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG möglich. Eine Anpassung der Arbeitszeitvereinbarung ist aber nicht zwingend. Wird die Arbeitszeit angepasst, hat dies keine Auswirkungen auf den Beginn der Freistellungsphase. Eine Erhöhung der tariflichen oder betrieblichen Arbeitszeit in der begonnenen Altersteilzeit hat hingegen keinen Einfluss auf die reduzierte Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Erhöhung der reduzierten Arbeitszeit als unzulässig bewertet (BAG vom 11. April AZR 369/05 -). Der Entscheidung des BAG lässt sich allerdings entnehmen, dass das

25 Kapitel: Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) Seite 25 Altersteilzeitentgelt - sofern es wie bei allen übrigen Teilzeitbeschäftigten dynamisch an die Entgeltentwicklung der Vollzeitmitarbeiter gekoppelt ist - reduziert werden kann, wenn sich durch eine Arbeitszeiterhöhung ohne Entgeltausgleich der Stundenverdienst eines Vollzeitbeschäftigten vermindert. Bei l e i t e n d e n u n d a u ßert a r i f l i c h e n M i t a r b e i t e r n ist die konkret vereinbarte Arbeitszeitdauer zu halbieren. Ist eine solche nicht bestimmt, bestehen seitens der Regionaldirektion NRW keine Bedenken, dass der Beschäftigte im Blockmodell in der Arbeitsphase wie bisher weiter arbeitet und in der sich anschließenden zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entsprechend freigestellt wird, weil dies (bei entsprechender Halbierung des Entgelts) die Halbierung der Arbeitszeit sicherstellt, ohne dass es einer weiteren Konkretisierung bedarf (Schreiben des LAA NRW vom ). Hat eine f a l sc h e H a l b i e r u n g stattgefunden, hat dies grundsätzliche Bedeutung: Nach Auffassung der Agenturen für Arbeit und der Rentenversicherungsträger und damit auch der Finanzämter liegt dann k e i n e g e setzliche A l t e r s t e i l zeit vor mit allen negativen Folgen hinsichtlich des Rentenzugangs nach Altersteilzeit, der Steuer - und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge etc. In allen Fällen, in denen Fragen bei der Halbierung der Altersteilzeit auftreten, ist deshalb rechtzeitig Rechtsrat des Arbeitgeberverbandes einzuholen und eine enge Abstimmung mit der Arbeitsagentur zu empfehlen. Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ regelt nunmehr drei Modelle einer tariflichen Altersteilzeit, das Blockmodell, das unverblockte Modell (sog. kontinuierliches Modell oder Kontimodell) und das gleitende Modell. In der Praxis am verbreitetesten ist das sog. B l o c kmodell. Die Verblockung ist innerhalb einer Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit bis zu sechs Jahre möglich und bedeutet, dass die komplette Altersteilzeitarbeit in der Arbeitsphase geleistet wird, woraus sich die zum Ausgleich erforderliche sog. Freistellungsphase (ohne jede Arbeitsverpflichtung) ergibt. Nach dem tariflichen Grundmodell sind Arbeits- und Freistellungsphase grundsätzlich - anderes kann sich allerdings durch Zeiten mit Krankengeldbezug ergeben - gleich lang.

26 Kapitel: Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) Seite 26 Blockmodell Arbeitszeit Freistellung Letztlich handelt es sich bei dem Blockmodell um eine altersteilzeitspezifische - drastische - Sonderform der Arbeitszeitverteilung, bei der alles, was in der zweiten Hälfte zu leisten wäre, in der ersten Hälfte vorgeholt wird. Bei dem Wechsel von der bisherigen Arbeitszeit in die Altersteilzeit ändert sich für den Arbeitnehmer arbeitszeitlich nicht viel: Der bisher Vollzeitbeschäftigte arbeitet wie gewohnt weiter, erhält hierfür aber - weil er Altersteilzeitarbeitnehmer mit halbierter Arbeitsverpflichtung ist - die zweite Hälfte frei. U n v e r b l o c k t ist gem. 2.2 TV FlexÜ diejenige Altersteilzeitform, deren Arbeitszeitverteilung sich in dem auch sonst betriebsüblichen Rahmen ohne die Notwendigkeit des altersteilzeitspezifischen langen Ausgleichszeitraums (Arbeits- und Freistellungsphase) bewegt, d. h., durchgehend Arbeitsleistung erbracht wird. Freizeit Arbeitszeit Als g l e i t e n d e s M o d e l l wird in 2.2. TV FlexÜ eine von dem tariflichen Grundmodell abweichende Verblockung (z.b. ein Treppenmodell mit in Stufen absinkender Arbeitszeit) angesprochen. Das gleitende Modell lässt schließlich eine flexible Arbeitszeitverteilung während der Gesamtlaufzeit zu. Hierbei ist eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten auch in Kombination mit einer Freistellungsphase denkbar.

27 Kapitel: Blockmodell / unverblocktes Modell / gleitendes Modell ( 2.2 TV FlexÜ) Seite 27 Freizeit Arbeitszeit Beispiel 1: Während einer vierjährigen Altersteilzeit arbeitet der Beschäftigte zunächst im ersten Jahr 80 Prozent seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. In den folgenden Jahren erfolgt eine stufenweise Absenkung der Arbeitszeit zunächst auf 60 Prozent, dann auf 40 Prozent und schließlich auf 20 Prozent der vor der Altersteilzeit maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit des Beschäftigten. Bei einer tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden bedeutet dies für die Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit: 1. Jahr 28 Std. wöchtl. 2. Jahr 21 Std. wöchtl. 3. Jahr 14 Std. wöchtl. 4. Jahr 7 Std. wöchtl. Beispiel 2: Der Beschäftigte arbeitet in den ersten zwei Jahren seiner sechsjährigen Altersteilzeit in Vollzeit. Er reduziert seine Arbeitszeit in den nachfolgenden zwei Jahren auf 50 Prozent seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und wird die letzten zwei Jahre seiner Altersteilzeit von der Arbeit freigestellt. Bei einer tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden bedeutet dies für die Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit: 1. Jahr 35 Std. wöchtl. 2. Jahr 35 Std. wöchtl. 3. Jahr 17,5 Std. wöchtl. 4. Jahr 17,5 Std. wöchtl. 5. Jahr Freistellung 6. Jahr Freistellung Das jeweilige ATZ-Modell schließt die u n g l e i c h m ä ßige Ve r t e i l u n g der Arbeitszeit in den jeweiligen Phasen der Arbeit nicht aus. Alle gesetzlichen und tariflichen Instrumente der Arbeitszeitflexibilisierung können genutzt werden. So

28 Kapitel: Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) Seite 28 gelten auch 4 EMTV und 4 TV Besch, mit der Folge, dass im Beispiel die 35 Wochenstunden nicht in jeder Woche erreicht werden müssen. So ist z. B. die Fünftagewoche mit je 8 Stunden und einem Ausgleich durch freie Tage innerhalb der Arbeitsphase möglich. Grundsätzlich kann der Beschäftigte jedes der genannten Modelle beanspruchen. Der Anspruch auf Altersteilzeit nach 12 ist nicht ausschließlich auf ein Modell gerichtet. Der Arbeitgeber hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Beschäftigten auf das Blockmodell (vgl. Ausführungen zu ) oder das unverblockte Modell (vgl. Ausführungen zu 12.4) zu verweisen. Das E n t g e l t bewegt sich - den üblichen Arbeitszeitflexibilisierungsregeln entsprechend - modellunabhängig auf dem (allerdings um den Aufstockungsbetrag erhöhten) Niveau für die vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, also der Teilzeit. Eine Abweichung von sonstigen Regeln des EMTV besteht nur bei den steuer- und sozialversicherungspflichtigen variablen Entgeltbestandteilen (auch den leistungsabhängigen). Sie werden - trotz der tatsächlichen Vollarbeit - in der Arbeitsphase monatlich nur hälftig gezahlt; die andere Hälfte wird in der Freistellungsphase ausgezahlt. Die Höhe der in der Freistellungsphase auszuzahlenden Hälfte bemisst sich - aus Gründen einer vereinfachten Handhabung - aus dem Schnitt der letzten zwölf Monate vor dem Wechsel in die Freistellung ( 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ). Altersteilzeitentgelt Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) Der tatsächliche B e g i n n eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist tariflich nicht festgelegt. Der Tarifvertrag enthält nur die - zur Sicherung des Rentenzugangs nach Altersteilzeit (noch möglich bis Geburtsjahrgang 1951) und der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge notwendig einzuhaltende - Regelung, dass die Altersteilzeit frühestens mit Vollendung des 57. Lebensjahres beginnt. Das Eintrittsalter kann in einer gestaltenden Betriebsvereinbarung ( 3.3 TV FlexÜ; siehe hierzu Seite 33 f.) auf ein früheres (frühestens Alter 55) oder späteres Lebensjahr oder auf eine Spannbreite (z. B. zwischen 56. und 58. Lebensjahr) festgelegt werden. Es ist darauf zu achten, die Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt zu beginnen, der nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer einen (ungeminderten) Altersrentenanspruch des Beschäftigten sicherstellt.

29 Kapitel: Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) Seite 29 Im Einzelfall beginnt die Altersteilzeit zu dem in dem I n d i v i d u a l v e r t r a g zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem festgelegten Zeitpunkt (Muster s. Anhang 5 und 6). Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung wandelt sich das Arbeitsverhältnis nicht in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis um. Für A n sprüche a u f A l t e r steilzeit müssen allerdings die dortigen Sonderregelungen beachtet werden, die für den sog. Besonderen Anspruch (frühester Beginn mit Alter 58) und den sog. Allgemeinen Anspruch (frühester Beginn mit Alter 61) eine unterschiedlich lange Maximaldauer der Altersteilzeit vorsehen (zu Einzelheiten siehe Seite 39 ff.). Zu einem späteren / früheren als dem tariflich vorgesehenen Zeitpunkt besteht zwar kein Anspruch, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt aber jederzeit möglich. Weiterhin ist für Altersteilzeit nach dem TV FlexÜ erforderlich, dass der gewünschte Beginn der Altersteilzeit - aus abrechnungstechnischen Gründen - immer auf einen M o n a t sersten fällt ( 12.6 Abs.2 TV FlexÜ). Gleiches gilt für den Beginn der Freistellungsphase. Dies ist auch für betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit zu empfehlen. Anspruchsmodell Auf jeden Fall muss bedacht werden, dass das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses spätestens zu dem Zeitpunkt vorgesehen wird, zu dem der Beschäftigte den Regelaltersrentenanspruch nach 35 SGB VI hat, da zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG die gesetzliche Grundvoraussetzung einer Versicherungspflicht nach SGB III auch in der Altersteilzeit entfällt und deshalb automatisch nach 11 lit. a) TV FlexÜ das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kraft tariflicher Anordnung endet. Zur Klärung dieses Zeitpunktes hat der Beschäftigte bereits bei Geltendmachung eines tariflichen Anspruches eine aktuelle verbindliche Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers dem Arbeitgeber vorzulegen ( 12.6 Abs. 1 TV FlexÜ). Auf diese Rentenauskunft hat der Beschäftigte einen Anspruch. Auch bei freiwillig vereinbarter Altersteilzeit sollte immer eine aktuelle Rentenauskunft bei der Laufzeitgestaltung genutzt werden. Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Eine M i n d e s t d a u e r des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sieht der TV FlexÜ nur innerhalb der Anspruchsregelung des 12 vor. Die beanspruchte Altersteilzeit muss mindestens 18 Monate dauern ( Abs. 3 TV FlexÜ). Außerhalb des Anspruchsmodells besteht keine Mindestdauer. Zu beachten ist allerdings für Beschäftigte bis Geburtsjahrgang 1951, die noch den speziellen Rentenzugang nach Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB VI) nutzen wollen, eine hierfür erforderliche Laufzeit der Altersteilzeit nach dem ATG von mindestens zwei Jahren. Bei einem Unterschreiten dieser Dauer können Beschäftigte keine Altersrente wegen Altersteilzeit beanspruchen. keine Mindestdauer

30 Kapitel: Beginn und Dauer der Altersteilzeit ( 2.3 TV FlexÜ) Seite 30 Soweit der Beschäftigte nicht die Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit ( 237 SGB VI) beabsichtigt (z.b. wegen anderweitiger Rentenzugangsmöglichkeit), ist eine k ü r zere L a u f zeit a l s z w e i J a h r e möglich. Soweit eine kürzere Laufzeit vorgesehen wird, wird zur Absicherung des Arbeitgebers empfohlen, die ausdrückliche Erklärung des Beschäftigten, dass er eine Altersteilzeitrente nicht in Anspruch nehmen werde, im Arbeitsvertrag aufzunehmen (relevant bis Geburtsjahrgang 1951). Die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt nach dem Tarifvertrag längstens sechs Jahre ( 2.3 TV FlexÜ). Beim sog. Allgemeinen Anspruch ist die Laufzeit sogar begrenzt auf maximal vier Jahre ( 12.3 TV FlexÜ). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Maximaldauer für freiwillig vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse jedoch auch a u f ü b e r sechs J a h r e hinaus ausgedehnt werden ( 2.3 S. 2 TV FlexÜ). Für den Fall einer solchen Verlängerung verlangt der TV FlexÜ für den über sechs Jahre hinausgehenden Zeitraum allerdings nicht die tariflichen Konditionen (z. B. Aufstockung und Rentenhöherversicherungsbeiträge). Zwingend zu beachten bleiben allerdings die gesetzlichen Mindestbedingungen zur Sicherstellung, dass auch die über sechs Jahre hinausgehenden Zeiten altersteilzeitfähig bleiben. In der praktischen Umsetzung gibt es zum einen die Möglichkeit innerhalb eines 6- Jahres-Zeitraumes, die tariflichen und darüber hinaus die gesetzlichen Konditionen zu gewähren, mit der Folge eines Wechsels der materiellen Ausstattung während der laufenden Altersteilzeit. Alternativ besteht die Möglichkeit, diesen abrupten Wechsel in der materiellen Ausstattung dadurch zu vermeiden, dass hinsichtlich der materiellen Ausstattung ein Durchschnitt über die gesamte über sechs Jahre hinausgehende Laufzeit gebildet wird, und sich die materielle Ausstattung vom ersten Tag der Altersteilzeit an, nach diesem Schnitt bestimmt. Höchstdauer Die Arbeitsvertragsparteien können demnach die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich auf bis zu sechs Jahre festlegen, Unterschreitungen und - im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (im Betrieben ohne Betriebsrat muss dies entsprechend einzelvertraglich zulässig sein) - Überschreitungen sind möglich.

31 Kapitel: Altersteilzeitmodule des TV FlexÜ Seite 31 Altersteilzeitmodule des TV FlexÜ Die tarifliche Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein- Westfalen nach TV FlexÜ ist auf Basis folgender fünf Module möglich: Die fünf Module des TV FlexÜ Säule 1 Kollektiv Modul 1 - Erhaltung Bestandsschutz für bestehende BV s nach TV ATZ / ETV BB / TV BA / TV FlexÜ 2010 Modul 2 - Gestaltung Freiwillige BV zum TV FlexÜ 2015 Modul 3 - Ablösung Freiwillige BV zur demographieorientierten Personalpolitik / Auszahlung Säule 2 Individuell Modul 4 - Ansprüche Besonderer Anspruch (max. 3 % der Belegschaft) Allgemeiner Anspruch (begrenzbar auf 1,5 % / 2 % der Belegschaft) Überlastquote: max. 4% Modul 5 - Einzelverträge Freiwillige einzelvertragliche Vereinbarung METALL NRW / 2015 Modul 1 - Erhaltung ( 3.4 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ lässt es zu, über den 31. Dezember 2015 hinaus fortbestehende B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g e n a u f G r u n d l a g e d e r b i sherigen t a r i f l i c h e n R e g e l u n g e n zur A l t e r steilzeit ( T V A T Z / T V B B / T V B A ) unter Verdrängung des TV FlexÜ fortzuführen ( 3.4 TV FlexÜ). Bestandsschutz Um eine Betriebsvereinbarung einvernehmlich fortzuführen, müssen sich die Betriebsparteien klar darüber einigen, ob die bestehende Betriebsvereinbarung auch über den 31. Dezember 2015 hinaus Grundlage für die Regelungen zur tariflichen Altersteilzeit sein soll. Der bloß einseitige Fortführungswille genügt nicht. Hintergrund ist folgender: Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 25. August ABR 40/82) ist die Laufzeit einer ergänzenden Betriebsvereinbarung zu einem Tarifvertrag auf das Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich durch Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass die Parteien dieser

32 Kapitel: Modul 1 - Erhaltung ( 3.4 TV FlexÜ) Seite 32 Vereinbarung die Bindung nicht nur an die Laufzeit des ermächtigenden Tarifvertrages beschränken wollten, sondern deren Weitergeltung auch für den Fall des Abschlusses eines neuen Tarifvertrages vereinbart haben. Diesen Inhalt erhält die bestehende Betriebsvereinbarung dadurch, dass sich die Betriebsparteien über die Fortführung einigen. Die Einigung über die Fortführung der Betriebsvereinbarung sollte - spätestens bis zum 31. Dezember 2015 und in jedem Fall schriftlich - dokumentiert werden. Hier bietet sich an, der bestehenden Betriebsvereinbarung eine von beiden Betriebsparteien unterzeichnete Protokollnotiz oder Ergänzung anzuheften, aus der sich der Fortführungswille ergibt, z.b. mit folgendem Wortlaut: Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung Nr. auch unter Geltung des TV FlexÜ vom 24.Februar 2015 gemäß 3.4 dieses Tarifvertrags fortgeführt wird. Die Regelungen des Tarifvertrages [genaue Bezeichnung einfügen, z.b. Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14. Juni 2005 und Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke vom 14. Juni 2005] sind ebenfalls Bestandteil der Betriebsvereinbarung. Bei den Überlegungen über eine Fortführung bestehender Betriebsvereinbarungen nach 3.4 sollte auch folgendes bedacht werden: Die Protokollnotiz zu 3.4 beschränkt die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien aus 2 TV Mindestnetto, die Mindestnettotabelle fortzuführen, auf den 31. Dezember Ob der TV Mindestnetto über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin gilt oder gekündigt wird, ist aktuell noch nicht vorherzusehen. Daher sollen kurz diese beiden Alternativen dargestellt werden: 1. Der TV Mindestnetto wird spätestens zum 31. Dezember 2017 gekündigt: In diesem Falle gilt die letzte tariflich vereinbarte Mindestnettotabelle in Nachwirkung weiter. Der Arbeitgeber wäre dann berechtigt, sie weiter anzuwenden oder zu vereinbaren, dass sie durch eine selbst errechnete Tabelle ersetzt wird. Da die Änderung nachwirkender Tarifnormen eine andere Abmachung voraussetzt, 4 Abs. 5 TVG, wäre es aber erforderlich, die Neuberechnung mit dem jeweiligen Mitarbeiter einzelvertraglich oder mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 2. Der TV Mindestnetto wird nicht gekündigt: In diesem Fall müssten die Tarifvertragsparteien keine neue Mindestnettotabelle mehr erstellen. Allerdings würde die tarifliche Regelung weiterbestehen, so dass eine Nachwirkung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber in diesem Falle auch keine eigene alternative Tabelle errechnen könnte. Er müsste in diesem Fall die letzte tarifliche Mindestnettotabelle anwenden.

33 Kapitel: Modul 2 - Gestaltung ( 3.3 FlexÜ) Seite 33 Die Anwendbarkeit des TV FlexÜ ist damit zugunsten der Anwendung der bisherigen Tarifverträge zur Altersteilzeit (TV FlexÜ 2010 / TV ATZ / TV BB / TV BA) solange ausgeschlossen, bis eine solche bestandsgeschützte Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit endet. Das Ende einer solchen Betriebsvereinbarung kann durch Kündigung oder - im Falle einer befristeten Laufzeit - durch Zeitablauf eintreten. Nicht zur Beendigung und damit zur Anwendbarkeit des TV FlexÜ führen bloße A n p a ssungen e i n e r solchen B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g, wie beispielsweise die Verlängerung einer ursprünglich begrenzten Laufzeit. Die Zulässigkeit solcher Anpassungen zeigt sich schon in 3.4 Abs. 2 TV FlexÜ, der eine Prüfpflicht der Betriebsparteien dahingehend vorsieht, ob die Zugangskriterien bzw. die materielle Ausstattung des TV FlexÜ in die Betriebsvereinbarung integriert werden könnte. Aus dieser Prüfpflicht ergibt sich jedoch unter keinen Umständen eine Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. ein Recht des Betriebsrates im Hinblick auf eine entsprechende Anpassung der Betriebsvereinbarung. Hierfür gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Auch eine A l t - B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g, die bereits vor Inkrafttreten des TV BB zum 1. Mai 2000 Bestand hatte und damit bis heute die tariflichen Ansprüche auf Altersteilzeit ausschließt, kann hiernach über 2015 hinaus weiter angewendet werden. Möglich ist der A b schluss e i n e r s o l c h e n b e s t a n d s - g e schüt z t e n B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g zur Altersteilzeit auf Basis des bisherigen TV FlexÜ 2010 b i s sp ä t e stens z u m 3 1. D e zembe r Neuabschluss bis Modul 2 - Gestaltung ( 3.3 FlexÜ) Der TV FlexÜ enthält eine Reihe von Öffnungsklauseln, mit denen die vom Tarifvertrag vorgesehenen Regelungen zur Altersteilzeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung abweichend gestaltet werden können. Bereits an dieser Stelle wird im Folgenden die in 3.3 TV FlexÜ geregelte umfassendste Ö f f n u n g s k l a u sel eines Flächentarifvertrags i. S. d. 4 Abs. 3 TVG näher erläutert. Hinweise zu den weiteren Öffnungsklauseln, die eine punktuelle Gestaltung des TV FlexÜ zulassen, finden sich an den entsprechenden, thematisch passenden Stellen im weiteren Verlauf des Leitfadens. Die Betriebsparteien haben die Möglichkeit, b e t r i e b s spezifische R e g e l u n g e n zu r A l t e r ste i l ze i t zu vereinbaren und damit den TV FlexÜ betrieblich zu ersetzen bzw. im Hinblick auf die betrieblichen Bedürfnisse betriebliche Anpassungsmöglichkeiten

34 Kapitel: Modul 2 - Gestaltung ( 3.3 FlexÜ) Seite 34 umzugestalten ( 3.3 TV FlexÜ). Der TV FlexÜ knüpft hierbei an das ursprüngliche Grundmodell der tariflichen Altersteilzeit aus dem TV ATZ Hiernach war tarifliche Altersteilzeit überhaupt nur möglich, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vereinbart wurde (Altersteilzeit ohne Betriebsvereinbarung ließ dann erstmals im Jahr 2000 der TV BB zu). Ziel der Tarifvertragsparteien ist es, auch nach TV FlexÜ betrieblich vereinbarte Altersteilzeit weiterhin zuzulassen. Allerdings besteht eine wesentliche Einschränkung dahingehend, dass betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit w e r t g l e i c h im Hinblick auf die Regelungen des TV FlexÜ sein müssen. Bei den Verhandlungen dieses Tarifvertrags ist davon ausgegangen worden, dass die Anwendung des Tarifvertrags bei einer ausgefüllten Quote von 4 Prozent im Durchschnitt aller Betriebe zu einer Kostenbelastung von 0,8 Prozent der tariflichen Bruttoentgeltsumme führt. Diese Kostenbelastung ist Bezugspunkt für die Frage der Wertgleichheit. Wird also die Altersteilzeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt und werden dabei Abweichungen von den Vorgaben des Tarifvertrags vereinbart, so darf dies nicht zu Einsparungen führen, sondern nur zu Umschichtungen. Wird an der einen oder anderen Stelle der Tarifvertrag unterschritten (zum Beispiel bei der Abfindung) so muss an anderer Stelle dafür etwas mehr zugestanden werden (zum Beispiel bei der Quote). Durch eine abweichende betriebliche Regelung zur Altersteilzeit muss also mindestens das Altersteilzeit-Kostenvolumen des TV FlexÜ erreicht werden. wertgleich Es können damit a l l e A r b e i t s b e d i n g u n g e n d e s A l t e r s t e i l z e i t - v e r h ä l t n i s ses umgestaltet werden, wenn der materielle Gehalt des Tarifvertrags nicht unterschritten wird. Als wertgleiche Regelung denkbar ist etwa, den Aufbau des Entgelts zu verändern oder beispielsweise statt der tariflichen Erhöhung der Rentenhöherversicherungsbeiträge (vgl. 7 TV FlexÜ) eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung oder erhöhte Aufstockungszahlungen zuzusagen oder anstelle der Abfindung ( 8 TV FlexÜ) an anderer Stelle eine bessere materielle Dotation der Altersteilzeit vorzusehen. Regelungen im Rahmen der Wertgleichheit sind außerdem möglich hinsichtlich der Festlegung des Prozentsatzes der Beschäftigten, mit denen ATZ-Verträge abgeschlossen werden können, der Reihenfolge, für den Fall dass mehr Anträge auf Altersteilzeit eingehen als zulässig sowie Dauer, Beginn und Ende einer Altersteilzeit auf Basis einer solchen Betriebsvereinbarung. Die zuletzt genannten Punkte sind in einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit nach 3.3 TV FlexÜ, die wie bereits oben angesprochen den TV FlexÜ ersetzt, zwingend zu regeln.

35 Kapitel: Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) Seite 35 Auch die Zugangskriterien zur Altersteilzeit sind damit wertgleichen betrieblichen Regelungen grundsätzlich zugänglich. Zu beachten ist allerdings, dass wertgleiche Regelungen im Zusammenhang mit einer veränderten Quotenfestlegung nur dann vorliegen, wenn sie nicht tatsächlich Ansprüche der Mitarbeiter komplett ausschließen, sondern ein abgewogenes Verhältnis der Veränderungen bei den Zugangskriterien beinhalten. Die tariflichen Positionen sind somit im Ergebnis gegeneinander ausgleichsfähig. Geachtet werden muss aber darauf, dass die g e setzlichen M i n d e st - b e d i n g u n g e n (gesetzliche Mindestaufstockung um 20 % auf das Regelarbeitsentgelt und Rentenhöherversicherung aus 80 % des Regelarbeitsentgelts) in jedem Fall einzuhalten sind, andernfalls die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen und für den Beschäftigten der Rentenzugang nach zweijähriger Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI; noch möglich bis Geburtsjahrgang 1951) verloren gehen. Aufstockung Rentenbeiträge Wenn ein Unternehmen mehr als die tariflichen Leistungen gewährt, ist zu empfehlen, hiermit eine Regelung i. S. d. 3.3 TV FlexÜ zu verbinden. Auf diese Weise besteht dann nämlich die Möglichkeit, im Rahmen einer wertgleichen Regelung an anderer Stelle Abstriche zu machen. wertgleiche Regelung Eine entsprechende Musterbetriebsvereinbarung zu 3.3 finden Sie als Anhang 7. Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ sieht zwei Möglichkeiten vor, durch freiwillige Betriebsvereinbarung die Ansprüche auf Altersteilzeit abzulösen. Auch wenn betrieblich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleiben freiwillig vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse möglich. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten: Wegen der mit der Ablösung der Ansprüche verbundenen Pflicht zur anderweitigen Verwendung des nicht für Altersteilzeitansprüche verwendeten Finanzierungsvolumens kommen die K o s t e n f ü r f r e i w i l l i g v e r e i n b a r t e A l t e r s t e i l zeit i n d i e sem Fall i m m e r o n t o p. Ohne Ablösung der Ansprüche könnten freiwillig vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverträge grundsätzlich auf die betriebliche Überlastquote angerechnet werden und würden somit dem vom TV FlexÜ definierten Finanzierungsvolumen (0,8 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme) unterfallen.

36 Kapitel: Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) Seite Betriebsvereinbarung zur Demographieorientierten Personalpolitik ( 14.2 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ gibt den Betriebsparteien die Option, im Wege einer wertgleichen Betriebsvereinbarung zum Thema D e m o g r a p h i e o r i e n t i e r t e r P e r sonal p o l i t i k die Ansprüche auf Altersteilzeit nach 12 TV FlexÜ abzulösen. Zwingende Voraussetzung einer solchen ablösenden Demographie- BV ist die Wertgleichheit der dort vereinbarten Demographiemaßnahmen im Hinblick auf die abgelösten Ansprüche auf Altersteilzeit. Maßstab der Wertgleichheit ist das vom TV FlexÜ pauschaliert festgelegte Kostenvolumen der Ansprüche auf Altersteilzeit in Höhe von 0,8 % der betrieblichen Entgeltsumme. Sollen also die Ansprüche auf Altersteilzeit in vollem Umfang der Überlastquote von 4 % der Beschäftigten abgelöst werden, muss die Demographie-BV ebenfalls ein Finanzierungsvolumen von 0,8 % der betrieblichen Entgeltsumme für Demographiezwecke vorsehen. Zulässig ist es allerdings auch, die Ansprüche auf Altersteilzeit nicht im vollen Umfang, sondern nur zu einem Teil abzulösen. Demographiezwecke statt Altersteilzeit Beispiel: Ein Betrieb möchte die Ansprüche auf Altersteilzeit nicht vollständig ablösen, sondern nur die Maximalquote von 4 % auf 2 % der Beschäftigten absenken. In diesem Falle wäre nicht ein Finanzierungsvolumen in Höhe von 0,8 %, sondern nur in Höhe von 0,4 % der betrieblichen Entgeltsumme für einen Demographiezweck zu verwenden. Diese zuvor beschriebene nur teilweise Nutzung dieser Öffnungsklausel bietet sich auch in solchen Fallkonstellationen an, in denen aufgrund noch laufender und damit auf die Überlastquote anrechenbarer Altersteilzeitfälle ohnehin ein Teil der Überlastquote von 4 % verbraucht ist und somit nur der noch nicht verbrauchte Teil der Überlastquote einer Ablösung durch die Demographie-BV bedarf. Konsequenz einer solchen nur teilweise ablösenden Demographie-BV wäre allerdings, dass zum Zeitpunkt der Beendigung solcher noch laufender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wieder Platz für einen neuen Anspruch auf Altersteilzeit entstünde. Dies ließe sich entweder durch eine rechtzeitige Anpassung der Demographie-BV unter Aufstockung des Finanzierungsvolumens vermeiden oder durch einen in der Demographie-BV von vornherein vereinbarten Mechanismus zur Aufstockung des Finanzierungsvolumens im Falle der Beendigung eines noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der vom TV FlexÜ zwingend vorgeschriebene Zweck einer solchen ablösenden Betriebsvereinbarung ist eine d e m o g r a p h i e o r i e n t i e r t e

37 Kapitel: Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) Seite 37 P e r sonalp o l i t i k. Der TV FlexÜ nennt b e i spielhaft zwei Verwendungszwecke, nämlich die E r h ö h u n g d e r b e t r i e b l i c h e n A u s b i l d u n g s q u o t e d u r c h zu sä t zliche A u sbildungsplä t ze und die F ö r d e r u n g d e r E n t w i c klungsqualif i zierung und der P e r sönlichen b e r u f l i c h e n W e i t e r b i l d u n g i. S. v. 2 N r. 4 u n d 5 T V B i l d u n g ( T V B ). Eine Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der betrieblichen Ausbildungsquote genügt dann den Anforderungen des TV FlexÜ, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung verpflichtet, die mit dem Betriebsrat gemeinsam als zusätzlich definierte Anzahl an Ausbildungsplätzen anzubieten. Die Einzelheiten im Hinblick auf die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die verschiedenen Bereiche eines Betriebes obliegen ebenfalls der Vereinbarung durch die Betriebsparteien. Ob es tatsächlich zu einer Inanspruchnahme der zusätzlich angebotenen Ausbildungsplätze kommt, spielt für die Ablösung der Ansprüche indes keine Rolle. Eine solche Fallkonstellation ist vergleichbar derjenigen Situation, dass die Überlastquote von 4 % mangels Anspruchssteller nicht ausgeschöpft wird. Auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dass ohne sein Zutun nicht ausgeschöpfte Anspruchspotenzial finanziell auszugleichen. Der ebenfalls ausdrücklich genannten Demographiezweck Entwicklungsqualifizierung und Persönliche berufliche Weiterbildung verdeutlicht das allen denkbaren Demographiezwecken zugrunde liegende Prinzip. Ein Verwendungszweck ist nämlich nur soweit zulässig im Sinne des TV FlexÜ, soweit der Arbeitgeber nicht bereits aus anderen Rechtsgründen zu einer entsprechenden Maßnahme (inklusive deren Finanzierung) verpflichtet ist. Da die Persönliche berufliche Weiterbildung vollständig und die Entwicklungsqualifizierung teilweise gem. 5 TV B durch den Beschäftigten zu finanzieren wäre, handelt es sich hierbei also um einen in diesem Sinne zulässigen Demographiezweck (siehe in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zum TV B, in denen zu 5 Nr. 3 c eine spezifische Berechnungsmethode zur Verwendung des TV FlexÜ Finanzierungsvolumens im Zusammenhang mit dem TV B dargestellt wird). Ein Verwendungszweck hat dann hinreichenden Demographiecharakter, wenn er in einer nicht allzu mittelbaren Weise dabei unterstützend wirkt, den demographischen Wandel, nämlich zum einen die Veränderung der Altersstruktur der Beschäftigten und zum anderen der mittelfristig einsetzende Rückgang der erwerbsfähigen Bevölkerung, auszugleichen (Stichwort Fachkräftemangel ). Vor diesem Hintergrund kommen beispielhaft folgende

38 Kapitel: Modul 3 - Ablösung ( 14.2, 14.3 TV FlexÜ) Seite 38 weiteren Demographiezwecke in Betracht: Gesundheitsvorsorge, Betriebskindergärten, etc. Eine entsprechende Musterbetriebsvereinbarung finden Sie als Anhang 8. Zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Rückstellungsfragen siehe das Kapitel Rückstelllungen. 2. Betriebsvereinbarung zur Auszahlung des Finanzierungsanteils der Beschäftigten ( 14.3 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ sieht als weitere - und kostengünstige - Möglichkeit zur Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit ( 12 TV FlexÜ) die A u s za h l u n g (nur) des Finanzierungsanteils der Beschäftigten an den Kosten der Ansprüche auf Altersteilzeit (also 0,4%) vor. Dies bedeutet, dass im Falle einer vollständigen Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit im Umfang der 4 %-Überlastquote, der gesamte Finanzierungsanteil der Beschäftigten in Höhe von 0,4 % der betrieblichen Entgeltsumme an die dem Geltungsbereichs TV FlexÜ unterfallenden Beschäftigten des Betriebes auszuzahlen wäre. Für die Bestimmung des auszuzahlenden Volumens gilt durch den Verweis in 14.3 TV FlexÜ auf TV FlexÜ folgende Formel : Erhöhung des Weihnachtsgeldes statt Altersteilzeit Für je 0,1 %-Punkt unterhalb der Quote von 4 % sind 0,01 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme aufzuwenden. Beispiel: Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit in vollem Umfang der Überlastquote von 4 %: 40 x 0,01 % der betrieblichen tariflichen Entgeltsumme = 0,4 % der betrieblichen tariflichen Entgeltsumme Auszahlung des Finanzierungsbeitrags von 0,4 % Es besteht außerdem die Gestaltungsmöglichkeit, die Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit nicht in vollem Umfang, sondern nur teilweise zu regeln. In einem solchen Fall reduziert sich der auszuzahlende Finanzierungsanteil der Beschäftigten entsprechend. Beispiel: Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit auf eine Überlastquote von 2 %:

39 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite x 0,01 % der betrieblichen tariflichen Entgeltsumme = 0,2 % der betrieblichen tariflichen Entgeltsumme Diese zuvor beschriebene nur t e i l w e i se N u t zu n g d i e ser Ö f f n u n g sklau sel bietet sich auch in solchen Fallkonstellationen an, in denen aufgrund noch laufender Altersteilzeitfälle ohnehin ein Teil der Überlastquote von 4 % verbraucht ist und somit nur der offene Teil einer Ablösung durch die Auszahlungs-BV bedarf. Konsequenz einer solchen nur teilweise ablösenden Auszahlungs-BV wäre allerdings, dass zum späteren Zeitpunkt der Beendigung solchen noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wieder Platz für einen neuen Anspruch auf Altersteilzeit entstünde. Dies ließe sich vermeiden entweder durch eine rechtzeitige Anpassung der Auszahlungs-BV unter Aufstockung des Finanzierungsvolumens oder durch einen in der Auszahlungs-BV von vornherein vereinbarten Mechanismus zur Aufstockung des Finanzierungsvolumens im Falle der Beendigung eines noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Zu den Auszahlungsmodalitäten (ratierlich, als Einmalzahlung, Zeitpunkt) enthält der TV FlexÜ, der ausschließlich in zuvor geschilderter Weise das auszuzahlende Volumen festlegt, keine zwingenden Vorgaben. Hier besteht entsprechende Gestaltungsfreiheit der Betriebsparteien im Rahmen der Auszahlungs-BV (denkbar wäre beispielsweise eine entsprechende Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung nach dem ETV 13. ME). Eine entsprechende Musterbetriebsvereinbarung finden Sie als Anhang 9. Zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Rückstellungsfragen siehe das Kapitel Rückstellungen. Rückstellungen Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ setzt das seit Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) zum 1. Mai 2000 bestehende Anspruchsmodell auch ab dem Jahr 2016 weiter fort. Der TV FlexÜ differenziert hierbei über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (s. hierzu unter 1.) hinaus zwischen zwei verschiedenen Arten von Ansprüchen, nämlich dem sog. B e so n d e r e n A n sp r u c h (s. hierzu unter 2.) und dem sog. A l l g e m e i n e n A n sp r u c h (s. hierzu unter 3.). Hinweis:

40 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 40 Im Anhang dieses Leitfadens findet sich eine Kurzdarstellung (Prüfungsschema / Checkliste), die stichwortartig die im Folgenden erläuterten Anspruchsvoraussetzungen darstellt 1. Allgemeine Voraussetzungen zum Anspruch auf Altersteilzeit Im Folgenden werden die in 12 TV FlexÜ enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeit erläutert. a) Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren ( Abs. 2 TV FlexÜ) Zwingende Voraussetzung beider Anspruchsarten ist eine M i n d e s t - b e t r i e b s zugehörigkeit v o n 1 2 J a h r e n ( Abs. 2 TV FlexÜ). Es kommt hier nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung an, sondern nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Konzernzugehörigkeitszeiten sind keine Unterbrechungen, sofern die früheren Dienstzeiten im Arbeitsvertrag oder durch Zusage des Arbeitgebers angerechnet worden sind. Entscheidend ist hierfür der Inhalt des Arbeitsvertrags anlässlich des Wechsels im Konzern. Hat der Beschäftigte innerhalb der 5-Jahresfrist eine Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Verletztengeld) bezogen, wird auch dieser Zeitraum zur Vorbeschäftigungszeit hinzugerechnet. b) allgemeine Überlastquote von 4 % ( Abs. 3 TV FlexÜ) Über beiden Anspruchsformen liegt eine Ü b e r l a s t q u o t e von 4 % der Beschäftigten eines Betriebes ( Abs. 3 TV FlexÜ). Erläuterungen zu den an die beiden Anspruchsarten anknüpfenden speziellen Überlastquoten - deren Berechnung sich ebenfalls nach den im Folgenden dargestellten Mechanismen bestimmt - finden sich bei den Ausführungen zum sog. Besonderen Anspruch bzw. zum sog. Allgemeinen Anspruch. Ansprüche für max. 4% der Beschäftigten Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, wenn und solange 4 % der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einem Beschäftigten überschritten werden würde. Diese an die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes ( 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG) in Systematik und Wortlaut anknüpfende Überlastquote ist für Betriebe mit ungünstiger Altersstruktur von besonderer Bedeutung. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass in jedem Fall die Zahl der anspruchsberechtigten älteren Beschäftigten, die von der tariflichen Altersteilzeitregelung Gebrauch

41 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 41 machen können, auf 4 % der Beschäftigten des Betriebes beschränkt ist. Würde die 4 %-Grenze durch den geltend gemachten Anspruch überschritten, besteht kein Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Sinkt die Zahl der Altersteilzeitbeschäftigten, z. B. durch Übergänge in die Rente, unter 4 % ab, können weitere Beschäftigte nachrücken, ebenso wie bei einem Beschäftigungsaufbau des Betriebes. Nachstehend werden Einzelheiten bei der B e r e c h n u n g d e r Ü b e r l a s t - q u o t e besprochen. Berechnung der 4% Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine betriebsbezogene Quote im Tarifbereich METALL NRW bereits seit 1990 bekannt ist, nämlich die sog. 18 %- Quote bei der Arbeitszeitverlängerung auf bis zu 40 Stunden nach 3 Nr. 3 EMTV, so dass die dortigen Rechtsregeln hier ergänzend herangezogen werden können (Einzelheiten s. Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV METALL NRW, 5. Auflage 2012, 3 Anm. 14). aa) Betriebsbegriff Die Überforderungsschutzklausel des Abs. 3 TV FlexÜ verwendet wie das Altersteilzeitgesetz und 3 Nr. 3 EMTV den B e t r i e b sbe g r i f f des Betriebsverfassungsgesetzes. Mehrere betriebsverfassungsrechtlich selbständige Betriebe eines Unternehmens werden damit grundsätzlich nicht zusammengezählt. Der besondere Betriebsbegriff im SGB III, nach dem z. B. bei Kurzarbeitergeld auch die Betriebsabteilung als Betrieb gilt ( 97 SGB III), kommt nicht zur Anwendung. Allerdings ist es nach 13.2 TV FlexÜ optional möglich, durch Gesamtbetriebsvereinbarung die Quoten nach 12 TV FlexÜ auch u n t e r n e h m e n s b e zogen zu ermitteln. Betrieb bb) Beschäftigte des Betriebes Bei der Ermittlung der nach TV FlexÜ maßgeblichen Beschäftigtenzahl des Betriebes werden A u s zubildende und s c h w e r b e h i n d e r t e M e n schen - wie nach dem ATG - nicht mitgezählt. Wie nach dem ATG werden - wegen der gewollten Verbesserung ihrer Arbeitsmarktchancen - in diesem Fall auch die im Schwerbehindertengesetz den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten bei der Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet. Mitzurechnende Beschäftigte

42 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 42 Im Übrigen gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, ohne dass es auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ankäme (vgl. BAG vom AZR 590/02). M i t zu zählen sind deshalb : Leitende Angestellte und AT-Angestellte. Teilzeitbeschäftigte [Teilzeitbeschäftigte werden nach Tarifvertrag ( Abs. 2 TV FlexÜ) genau wie nach 7 Abs. 2 S. 2 ATG anteilig berücksichtigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden ist ihre Zahl mit dem Faktor 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen]. Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit, auch wenn sie sich in der Freistellungsphase befinden; wobei die vorgenannte Berechnungsregel für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung kommt. Aushilfskräfte, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht organisierte Beschäftigte (die Überlastquote stellt auf die Beschäftigten des Betriebes ab. Die Frage, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, ist unerheblich). Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (auch Wehrdienstleistende und Beschäftigte in Elternzeit sind dem Betrieb zugehörig; allerdings ist im letzteren Fall 21 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu beachten, wonach Vertreter und Erziehungsurlauber nicht doppelt zählen). Keine Beschäftigten des Betriebes und deshalb auch n i c h t b e i d e r E r m i t t l u n g d e r B e schäftigt e n za h l m i t z u r e c h n e n sind dagegen: Komplementäre, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, GmbH- Geschäftsführer oder Geschäftsführer einer KG (die zugleich Kommanditisten sind) bei entsprechender Ausgestaltung des Vertrages. Volontäre und Praktikanten Leiharbeitnehmer, da sie Arbeitnehmer des Verleihers und nicht des entleihenden Betriebes sind. cc) Berechnung der Quote Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist nach Abs. 1 TV FlexÜ der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem beabsichtigten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Beschäftigten maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der

43 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 43 Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. Eine nähere Beschreibung der Berechnungsmethode ist weder im Tarifvertrag noch im Altersteilzeitgesetz vorgeschrieben. Es dürfte deshalb ausreichen, von den Monatsendwerten dieser 12 Monate auszugehen. Für die Bestimmung der 12 Monate ist als Ausgangszeitpunkt der Beginn des jeweiligen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgebend. Dies führt leider dazu, dass nicht von vornherein eine allgemeine jahresbezogene Quote berechnet werden kann, sondern für jeden Beginn eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses individuell die jeweilige Zahl berechnet werden muss. Dies ließ sich aber nicht vermeiden, da unbedingt ein tariflicher Gleichklang mit der gesetzlichen Regelung erzielt werden musste, andernfalls der Tarifvertrag im Einzelfall zu einer höheren Überlastquote als gesetzlich zulässig hätte führen können. dd) Berechnungsbeispiel Beispiel Ein Beschäftigter möchte am 1. März 2016 in Altersteilzeit gehen. Drei Beschäftigte sind bereits in Altersteilzeitarbeit. Ob der Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gegeben ist, wird wie folgt berechnet: Feststellung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl (ohne Auszubildende und Schwerbehinderte, Teilzeitbeschäftigte anteilig) in der Zeit vom 1. März 2005 bis 28. Februar 2016 nach den jeweiligen Monatsendwerten. März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar : 12 = 236,75 Beschäftigte 236,75 Besch. x 4 = 9,47 = (abgerundet) 9 Beschäftigte

44 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite Wichtig: Soweit sich bei der Berechnung der Zahl der anspruchsberechtigten Beschäftigten Bruchzahlen ergeben, sind diese i m m e r a b zurunden, da ansonsten die 4 %-Grenze überschritten wird. Dies führt im Übrigen dazu, dass in B e t r i e b e n m i t w e n i g e r a l s 2 5 B e schäftigt e n kein Anspruch auf Altersteilzeit gegeben ist. Also haben zum Stichtag 9 Beschäftigte einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages. Da erst drei Beschäftigte von dem Anspruch Gebrauch gemacht haben, hat der betroffene Beschäftigte vorbehaltlich der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zum 1. März Wenn in diesem Beispiel bereits 9 Beschäftigte von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht hätten, hätte erst dann ein weiterer Beschäftigter Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages, wenn einer dieser 9 Beschäftigten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet oder der Betrieb die Zahl seiner Beschäftigten so erhöht, dass dadurch auch die Zahl der Anspruchsberechtigten steigt. Hinsichtlich der Überlastquote von 4 % ergibt sich was die Zahl der potentiellen Altersteilzeitbeschäftigten betrifft in Abhängigkeit zur Beschäftigtenzahl des Betriebes folgender Verlauf: ee) Auf die Quote anzurechnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Auf die Überlastquote von 4 % sind alle Beschäftigten des Betriebes anzurechnen, die von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen (s. hierzu nachstehend unter ff.). Es muss sich nicht um eine Altersteilzeitregelung nach dem TV FlexÜ handeln. Bereits aus dem Wortlaut einer Altersteilzeitregelung ergibt sich, dass insbesondere auch freiwillige Vereinbarungen ( 12.7 TV FlexÜ) - auch mit Verbrauch der Quote

45 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 45 einem außertariflichen Angestellten oder einem Nicht-Gewerkschaftsmitglied - mitzurechnen sind, sofern diese den gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entsprechen (vgl. BAG vom AZR 590/02). Entscheidend ist, wie viele Altersteilzeitarbeitsverhältnisse insgesamt abgeschlossen sind. Dagegen kommt es nicht darauf an, mit welchen Beschäftigten die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse abgeschlossen worden sind. Auch auf die Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse kommt es nicht an. ff) Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung Nach der Protokollnotiz zu TV FlexÜ liegt ein Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung vor bei einem b e g o n n e n e n A l t e r ste i l ze i t a r b e i t s v e r h ä l t n i s (der Beschäftigte befindet sich in der Arbeits- oder Freistellungsphase). Dies gilt nach 15 TV FlexÜ ausdrücklich auch für bis zum betrieblichen In-Kraft-Treten des TV FlexÜ 2015 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Zudem fingiert der Tarifvertrag ein Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung aber auch bereits für den Fall, dass nur ein r e c h t s v e r b i n d l i c h e r A b schluss eines Altersteilzeitvertrages i n n e r h a l b d e r Fristen des T V F l e x Ü vorliegt. Durch diese einschränkende Regelung wird zum einen sichergestellt, dass abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen auch dann bei der Überlastquote berücksichtigt werden, wenn die Altersteilzeit selbst noch nicht begonnen hat, da andernfalls wegen eines bevorrechtigten Anspruchs ein Überschreiten der Quote drohen könnte oder aber ein bereits abgeschlossener Vertrag ggf. rückgängig gemacht werden müsste. Diese Anrechnung ist allerdings auf Initiative der IG Metall nicht zeitlich unbegrenzt möglich, sondern nur soweit ein noch nicht begonnener Altersteilzeitarbeitsvertrag frühestens sechs Monate vor dem in ihm geregelten Beginn der Arbeitsphase vereinbart wurde. W i c h t i g : B e r e i t s f r ü h e r v e r e i n b a r t e A l t e r steilzeit a r b e i t s v e r t r ä g e s o l l t e n d a h e r sechs M o n a t e v o r d e r e n B e g i n n n o c h e i n m a l schriftlich be stäti g t w e r d e n, u m a u f d i e se W e i se e i n e r e c h t s sichere A n r e c h n u n g a u f d i e Ü b e r l a s t q u o t e z u e r m ö g l i c h e n. Anrechenbarkeit älterer ATZ-Verträge sicherstellen! gg) Auswahlkriterien / Vorrangsregelung Wie zu verfahren ist, wenn mehr Ansprüche gestellt sind, als Altersteilzeitverträge bis zum Erreichen der Überlastquote oder der jeweiligen Bestandsquote möglich sind, bestimmt 12.5 TV FlexÜ. Vorrang

46 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 46 Danach haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, durch freiwillige (also über ein Einigungsstellenverfahren nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung festzulegen, wie diese Fälle zu lösen sind. Liegt eine solche Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht vor, gilt die abschließende A u f f a n g r e g e l u n g des 12.5 TV FlexÜ zur Vorrangregelung. Danach gilt Folgendes: Übersteigt die Zahl der Antragsteller die Überlastquote haben diejenigen Beschäftigten den Vorrang, die einem früheren Geburtsjahrgang angehören. Ältere Jahrgänge haben somit Vorrang. Bei gleichem Geburtsjahrgang entscheidet die längere Betriebszugehörigkeit nach Tagen. Bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit haben die Älteren den Vorrang. Das konkrete Geburtsdatum entscheidet zwar nur ausnahmsweise, meist wird jedoch der Jahrgang und damit doch das Alter entscheidend sein. Beispiel: In einem Unternehmen haben drei Beschäftigte Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Vorrang Vier Beschäftigte stellen zum 1. März 2016 einen Antrag auf Altersteilzeit. Unter den vier Beschäftigten befinden sich 1. ein Beschäftigter, der am geboren ist und seit dem also 26 Jahre dem Betrieb angehört, 2. ein Beschäftigter, der am geboren ist und dem Betrieb 28 Jahre angehört, 3. ein Beschäftigter, der am geboren ist und ebenfalls seit dem dem Betrieb 26 Jahre angehört, 4. ein Beschäftigter, der am geboren ist und dem Betrieb 15 Jahre angehört. Zunächst hat der Beschäftigte einen Anspruch, der einem früheren Geburtsjahrgang angehört. Insofern hat der Beschäftigte, der im Jahre 1957 geboren ist, einen Anspruch. Die Betriebszugehörigkeit spielt hierbei noch keine Rolle. Da die nächsten drei Beschäftigten alle dem gleichen Geburtsjahrgang angehören, ist nunmehr auf die längere Betriebszugehörigkeit abzustellen. Insofern

47 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 47 hat als nächster der Beschäftigte einen Anspruch, der dem Betrieb 28 Jahre angehört. Die beiden verbleibenden Beschäftigten sind im gleichen Jahr geboren und haben eine auch nach Tagen gleiche Betriebszugehörigkeit, insofern ist nunmehr das Alter maßgebend. Der Beschäftigte, der am geboren ist, ist älter und hat daher Vorrang. Mit der abschließenden Auffangregelung des 12.5 TV FlexÜ sind - mangels Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - alle anderen Auswahlkriterien ausgeschlossen mit der Folge, dass das Geschlecht, die Eingruppierung oder sonstige Aspekte bei der Feststellung des Vorranges keine Rolle spielen. c) Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruches auf Altersteilzeit Nach 12.6 TV FlexÜ hat der Beschäftigte seinen begehrten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprechend dem Arbeitgeber gegenüber zu beantragen. Dieses Antragserfordernis macht deutlich, dass keine tarifliche Automatik in dem Sinne vorgesehen ist, dass bei ordnungsgemäßer Geltendmachung automatisch die Vollzeit auf Altersteilzeit reduziert wird. Vielmehr ist zur Realisierung des Anspruchs in jedem Fall ein schriftlicher A l t e r ste i l ze i t a r b e i t s v e r t r a g abzuschließen. Ablauf des Verfahrens Die Regeln für eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs bestimmt maßgeblich 12.6 TV FlexÜ. aa) Antrag des Arbeitnehmers Der Anspruch auf Altersteilzeit nach dem TV FlexÜ bestimmt sich nach den zuvor geschilderten besonderen Voraussetzungen der beiden Anspruchsarten ( Besonderen Anspruch bzw. Allgemeinen Anspruch ). Der Beschäftigte kann frei entscheiden, ob er von der ihm durch den Tarifvertrag gegebenen Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen möchte oder seine Tätigkeit im bisherigen Umfang weiterhin ausüben möchte. Aus Sicht des Beschäftigten ist die Altersteilzeit freiwillig (der Arbeitgeber kann ihn nicht in Altersteilzeit schicken), aus Sicht des Arbeitgebers hat dieser sich bei entsprechend geäußertem Wunsch des Beschäftigten und Vorliegen der Voraussetzungen auf eine Reduzierung der Arbeitszeitdauer auf (Alters-)Teilzeit einzulassen. Schriftform alles schriftlich

48 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 48 Der Tarifvertrag setzt zunächst die Schriftform für die Geltendmachung / den A n t r a g des Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages voraus. Dieser Antrag muss zumindest folgende Punkte umfassen: Name des Arbeitnehmers Gewünschter Beginn der Altersteilzeit (Nach dem Tarifvertrag muss dieser Termin - aus abrechnungstechnischen Gründen - immer auf einem Monatsersten liegen.) Dauer der Altersteilzeit Da der Beginn und der Wechsel in die Freistellungsphase jeweils auf einem Monatsersten liegen müssen, ist die gewünschte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses immer in einer geraden Monatszahl zu bemessen, anderenfalls würde der zur Mitte der Altersteilzeit eintretende Wechsel von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase unzulässigerweise nicht am Monatsersten, sondern in der Mitte eines Monats liegen. Anträge, die der Schriftform nicht genügen, sind gemäß 125 Satz 2 BGB nichtig und als nicht gestellt zu betrachten. Selbstverständlich steht es dem Arbeitgeber aber frei, auch aufgrund fehlerhafter Anträge mit dem Arbeitnehmer Altersteilzeit zu vereinbaren. An einen ordnungsgemäß gestellten Antrag ist der Arbeitnehmer bis zur Entscheidung des Arbeitgebers gebunden (nach dem Grundsatz des 145 BGB). Rentenauskunft 12.6 Abs. 1 TV FlexÜ verpflichtet den antragstellenden Beschäftigten zur Vorlage einer aktuellen Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Diese Rentenauskunft gibt Aufschluss über die jeweiligen Rentenzugangszeitpunkte des Beschäftigten. Auf diese Auskunft hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gemäß 109 SGB VI. Aktuell im Sinne des Tarifvertrages ist im Hinblick auf die regelmäßigen Bearbeitungszeiten der Rentenversicherungsträger ein Zeitraum von ca. vier bis sechs Wochen. Der Arbeitgeber selbst sollte zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten keine Zusicherung über das Renteneintrittsalter des Arbeitnehmers abgeben. Vorlage einer Rentenauskunft Antragsfrist / Fristberechnung

49 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 49 Der Antrag ist späte stens v i e r M o n a t e vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (schriftlich) zu stellen. Es handelt sich hierbei um eine A u s schlussf r i st, deren Nichteinhaltung die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu dem gewünschten Termin ausschließt. Die Fristenberechnung erfolgt nach allgemeinen Rechtsregeln. Zwischen Zugang des schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (darf nur ein jeweils Monatserster sein) müssen mind. vier / max. sechs volle Monate (im Ergebnis Kalendermonate) liegen. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der F r i s t e n b e r e c h n u n g Folgendes: Bei der Berechnung der Monatsfristen des 12.6 TV FlexÜ ("Sechs-Vier-Zwei") wird jeweils der M o n a t serste, zu dem das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnen soll, n i c h t m i t g e r e c h n e t ( 187 I BGB analog). Das heißt, dass der Arbeitnehmer, der zum 1. Januar 2016 in Altersteilzeit gehen möchte, seinen Antrag frühestens am 1. Juli 2015 und spätestens bis zum 31. August 2015 stellen kann. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag wäre in diesem Fall spätestens bis zum 31. Oktober 2015 abzuschließen, also zwei Monate vor dem gewünschten Beginn ( 12.6 Abs. 3 TV FlexÜ). Hierbei sollte - falls es betriebliche Überlegungen gibt, noch bis zum 31. Dezember 2015 eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage des bisherigen TV FlexÜ 2010 abzuschließen und damit die Anwendbarkeit des TV FlexÜ 2015 für die Laufdauer einer solchen Betriebsvereinbarung auszuschließen - eine V o r b e h a l t s klausel eingebaut werden, wonach der Altersteilzeitarbeitsvertrag nur zur Umsetzung gelangt, wenn der TV FlexÜ 2015 tatsächlich ab 1. Januar 2016 betrieblich zur Anwendung kommt und keine anderweitige betriebliche Regelung getroffen wird. Vertragsabschluss... ggf. unter Vorbehalt Fällt der letzte Tag der (Monats-) Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so tritt nach 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Gleichgültig ist dagegen, ob auch der in Aussicht genommene Monatserste (Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) oder der Tag der frühesten Geltendmachung auf einen solchen Tag fällt, da es sich hierbei nicht um den jeweils letzten Tag einer Frist handelt. Will ein Arbeitnehmer also beispielsweise ab 1. Januar 2016 (gesetzlicher Feiertag) in Altersteilzeit gehen, ergeben sich allein hieraus bei der

50 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 50 Fristberechnung keine Besonderheiten. Ein Altersteilzeitarbeitsvertrag nach dem TV FlexÜ kann frühestens am 1. Juli 2015 beantragt werden. Ein zu spät gestellter Antrag ist im Hinblick auf den beanspruchten Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit zunächst einmal unwirksam. Es besteht jedoch die Gefahr, dass ein verfristet gestellter Antrag dahingehend auszulegen bzw. umzudeuten ist, dass sich der ursprünglich beantragte Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entsprechend nach hinten verschiebt. Eine solche Auslegung dürfte allerdings im Hinblick auf den mutmaßlichen Willen des antragstellenden Beschäftigten Probleme aufwerfen. Zum einen wäre der Beschäftigte in diesem Falle automatisch an eine im Kernbereich Laufzeit veränderte bzw. verkürzte Altersteilzeit gebunden. Außerdem bestünden zwei Anpassungsvarianten, nämlich zum einen die Möglichkeit, die Altersteilzeit bei gleich bleibendem Beendigungszeitpunkt zwei Monate später beginnen zu lassen oder mit gleich bleibender Gesamtlaufzeit entsprechend der Verfristung später enden zu lassen (soweit am ursprünglich geplanten Ende nicht bereits die ungeminderte Regelaltersrente angepeilt war). Vor diesem Hintergrund sollte der Beschäftigten auf eine entsprechende Verfristung seines Antrages zeitnah nach Antragsstellung aufmerksam gemacht werden, so dass er dann eine entsprechende Klarstellung herbeiführen kann. bb) Entscheidung des Arbeitgebers Zeitpunkt Dem Arbeitgeber bleiben - je nach Zeitpunkt der Antragstellung und dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit - zwischen zwei und vier Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden. S p ä t e s t e n s zwei M o n a t e v o r d e m g e w ü n scht e n B e g i n n der Altersteilzeit ist der Arbeitsvertrag abzuschließen oder aber der Arbeitgeber hat die Ablehnung des Anspruchs schriftlich zu erklären. Es bietet sich an, dass der Arbeitgeber in allen Fällen, in denen das Risiko besteht, dass die Überlastquote erreicht wird, die ihm zustehende Frist auch weitgehend ausschöpft (insbesondere bei sechsmonatigen Ankündigungsfristfällen). Je später die Entscheidung getroffen wird, umso sicherer ist, dass nicht neue, noch zu berücksichtigende und ggf. bevorrechtigte Anträge gestellt werden und umso weniger muss der Arbeitgeber Altersteilzeitverträge unter Vorbehalt abschließen. Bündelung

51 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 51 Insbesondere zu Beginn der Laufzeit des Tarifvertrages kann der Fall eintreten, dass m e h r e r e A r b e i t n e h m e r g l e i c h zeit i g o d e r i n z e i t l i c h e r N ä h e Ansprüche auf Altersteilzeit geltend machen. In diesem Fall kann und sollte der Arbeitgeber über die Anträge gebündelt entscheiden, in dem er sie zu einem Entscheidungsvorgang zusammenzieht. Dieses Verfahren bietet sich insbesondere dann an, wenn sich abzeichnet, dass die Überlastquote erreicht wird. Entscheidungstermin sollte ein bestimmter Stichtag sein, an dem alle offenen Altersteilzeitanträge - rechtzeitig - abgehandelt werden. Bei der Entscheidungsfindung hat der Arbeitgeber insbesondere die Vorrangsregelung des 12.5 TV FlexÜ zu beachten (siehe S. 45). Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach 12.7 TV FlexÜ freiwillig vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverträge nur zu berücksichtigen sind, wenn sie frühestens sechs Monate vor dem vereinbarten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart wurden. Es empfiehlt sich daher im Falle einer früheren Vereinbarung, den Altersteilzeitvertrag sechs Monate vor dem vereinbarten Beginn noch einmal schriftlich zu bestätigen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Realisierung geltend gemachter Ansprüche aufgrund der Überlastquote nicht dadurch scheitert, dass der Arbeitgeber nach Geltendmachung des Anspruchs noch freiwillige Altersteilzeitverträge mit anderen, nicht anspruchsberechtigten Mitarbeitern abschließt. Vorrang Altersteilzeitarbeitsvertrag Erst aufgrund eines abzuschließenden s c h r i f t l i c h e n Altersteilzeitarbeitsvertrages kann die Altersteilzeit beginnen; ein automatischer Wechsel von Vollzeit auf Altersteilzeit nur aufgrund der Antragsstellung findet nicht statt. Ein Muster eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist im Anhang beigefügt. Ablehnung Die Ablehnung des Anspruchs ist schriftlich zu erklären. Ablehnungsgründe können neben den fehlenden Anspruchsvoraussetzungen auch eine fehlerhafte Geltendmachung sein. Hinzuweisen ist darauf, dass in allen Fällen, in denen dem Arbeitgeber Ablehnungsgründe gegen den Anspruch zustehen, er selbstverständlich gleichwohl nicht gehindert ist, - dann aber freiwillig - mit dem Arbeitnehmer Altersteilzeit zu vereinbaren. Ein Antrag, der gegen die Schriftform verstößt, ist - wie dargestellt - per se unbeachtlich.

52 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 52 Gleichwohl sollte auch in diesem Fall die Ablehnung des Anspruchs schriftlich erklärt und der Arbeitnehmer auf den Mangel hingewiesen werden. Ist ein Antrag abgelehnt worden, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, seinen Antrag in ordnungsgemäßer Form oder zu einem Zeitpunkt zu wiederholen, zu dem die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch mit dem Mitarbeiter gemeinsam die Ordnungsgemäßheit eines fehlerhaften Antrags durch entsprechende Änderungen herbeiführen oder - freiwillig - einen von den Anspruchsregeln abweichenden Altersteilzeitvertrag abschließen. d) Schlüsselqualifikation ( 12.4 TV FlexÜ) Liegt die Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen, i m b e r e c h t i g t e n b e t r i e b l i c h e n Inte r e sse (Beschäftigte mit Schlüsselqualifikationen) und ist ein angemessener Ersatz auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig nicht zu finden, kann der Arbeitgeber den Anspruch auf u n v e r b l o c kte A l t e r s t e i l zeit beschränken. Die gleiche Option hat der Arbeitgeber bei Beschäftigten in den E n t g e l t g r u p p e n 1 3 u n d 1 4 des Entgeltrahmenabkommens (ERA). Wesentlich hierbei ist, dass es - unabhängig von der Qualifikation des Beschäftigten - allein auf die konkrete Eingruppierung bzw. die bewertete Arbeitsaufgabe ankommt. Außerdem bedarf es bei diesem Verweisungsrecht des Arbeitgebers keines besonderen betrieblichen Interesses an der Ablehnung einer verblockten Altersteilzeit. Im Streitfall haben sich die Betriebsparteien mit der Angelegenheit zu befassen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Dem Beschäftigten steht der Rechtsweg (ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung) offen. Ob und inwieweit ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit bei Beschäftigten mit Schlüsselqualifikation bzw. in den Entgeltgruppen 13 und 14 Gebrauch macht, hängt aber auch von personalpolitischen Grundentscheidungen ab. Im Regelfall wird sich eine einvernehmliche Regelung mit dem Beschäftigten finden lassen. In allen Fällen der Verweisung auf eine unverblockte Altersteilzeit gelten weiterhin die materiellen Rahmenbedingungen des tariflichen Blockmodells. e) Verweisung auf das Blockmodell ( Abs. 3 TV FlexÜ)

53 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 53 Die Beschäftigten können Altersteilzeit grundsätzlich sowohl im Blockmodell, im unverblockten Modell als auch im gleitenden Modell beanspruchen (zu den Modellen siehe Seite 25). Der Tarifvertrag sieht hier keine grundsätzliche Einschränkung vor. Der jeweilige Anspruch kann jedoch aus betriebsorganisatorischen Gründen vom Arbeitgeber auf das Blockmodell begrenzt werden. Der Begriff der betriebsorganisatorischen Gründe betrifft die betrieblichen Abläufe in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. Es ist zu empfehlen, die entgegenstehenden betriebsorganisatorischen Gründe schriftlich zu dokumentieren. 2. Sog. Besonderer Anspruch ( 12.2 TV FlexÜ) Im Rahmen des sog. B e sonderen A n spruchs können bis zu 3 % der Beschäftigten eines Betriebes - unter besonderen Voraussetzungen - eine Altersteilzeit beanspruchen. Die hiernach beanspruchbare Altersteilzeit darf f r ü h e stens m i t V o l l e n d u n g d e s 5 8. L e b e n s jahres beginnen. Die m a x i m a l b e a n spruchbare L a u f zeit b e t r ä g t 5 J a h r e, die Mindestlaufzeit gem Abs. 3 TV FlexÜ 18 Monate. Der Anspruch zielt neben dem B l o c kmodell auch auf ein u n v e r b l o c k t e s oder ein g l e i t e n d e s M o d e l l (s. hierzu oben S. 25). Die einzige Einschränkung im Hinblick auf die Laufzeitgestaltung ergibt sich aus der gesetzlichen Grundvoraussetzung einer Altersteilzeit, nämlich dem am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses möglichen Altersrentenzugang. Beispiel: Beispiel Denkbare maximale ATZ-Laufzeiten auf Basis des sog. Besonderen Anspruches für einen Beschäftigten mit Geburtsjahrgang 1957: Im Falle des frühestmöglich geminderten Rentenzuganges (Altersrente für langjährig Versicherte): 5 Jahre von Alter 58 bis Alter 63. Im Falle der ungeminderten Regelaltersrente: 5 Jahre von Alter 60 und 11 Monate bis Alter 65 und 11 Monate. Der sog. Besonderen Anspruch ist für den Fall, dass die beanspruchte Laufzeit auf einen geminderten Altersrentenzugang gerichtet ist mit einem A b f i n d u n g sa n sp r u c h ausgestattet ( TV FlexÜ). Zu den Einzelheiten siehe Seite 91.

54 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 54 Die sonstigen - im Folgenden dargestellten - Anspruchsvoraussetzungen sind grundsätzlich vom Beschäftigten darzutun und zu beweisen. Ob die Gerichte hier Beweiserleichterungen wegen der Sachnähe des Arbeitgebers annehmen, wird sich erst zeigen müssen. Beweislast beim Beschäftigten Der sog. Besondere Anspruch steht in dem geschilderten Umfang zunächst einmal Beschäftigten zu, die während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber regelmäßig in drei oder mehr Schichten mit N a c h t schicht oder nur in Nachtschicht gearbeitet haben. Entscheidend ist hiernach die für den Beschäftigten im R e f e r e n z z e i t r a u m v o n 8 J a h r e n - gerechnet auf den Zeitpunkt des Beginns der beanspruchten Altersteilzeit - vorgelegene zeitliche Lage seiner täglichen Arbeitszeit. Entscheidend ist, dass in einem Gesamtzeitraum von 6 J a h r e n innerhalb der letzte 8 Jahre die Arbeitszeit des Beschäftigten entweder ausschließlich in Nachtschicht oder im Rahmen eines auch zu Nachtschichten führenden Mehrschicht-Systems (Wechselschicht) geleistet wurde. Der Tarifvertrag verlangt hierfür allerdings keine absolute Dauerhaftigkeit, sondern benutzt den Begriff r e g e l m ä ßi g. Die Protokollnotiz zu 12.2 TV FlexÜ konkretisiert den Begriff regelmäßig folgendermaßen: Regelmäßig im Sinne dieser Vereinbarung meint grundsätzlich dauerhaft, wobei kurzfristiges Aussetzen unschädlich ist. Der Tarifvertrag bringt damit zum Ausdruck, dass auch solche Zeiten, in denen kurzzeitig die Voraussetzung Nachtschicht bzw. drei oder mehr Schichten mit Nachtschicht nicht mehr vorliegen (beispielsweise Vertretungstätigkeiten, Dienstreisen, Ruhenszeiten) weiterhin zur Erreichung der acht Jahre herangezogen werden können. Zeiten der Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit bis sechs Wochen) führen zu keiner Unterbrechung des anzurechnenden Zeitraums. N a c h t schicht im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Schicht erst in dem in 5 I. Nr. 3 EMTV als Nachtschicht definierten Zeitraum (zwischen Uhr und 6.00 Uhr) beginnt (siehe Protokollnotiz zu 12.2 TV FlexÜ). Das bloße Hineinreichen einer vor Uhr begonnenen Schicht führt damit nicht zu einer Nachtschicht i. S. d. TV FlexÜ. Keine Begrenzung enthält der TV FlexÜ dagegen für den umgekehrten Fall, in dem eine Schicht noch im Nachtarbeitszeitraum beginnt, diesen dann jedoch später verlässt; in einem solchen Fall würde es sich - ohne dass es auf den Umfang des zeitlichen Anteils der Schicht noch vor 6.00 Uhr ankäme- um Nachtschicht im Sinne des TV FlexÜ handeln. Der sog. Besondere Anspruch steht auch Beschäftigten zu, die während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber u n t e r b e sonders s t a r ken U m g e b u n g seinflüssen g e a r b e i t e t

55 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 55 h a b e n, d i e ü b e r m i t t l e r e B e l a s t u n g e n e r h eb l i c h h i n a u sgehen. Der TV FlexÜ gewährt hiernach auch solchen Beschäftigten den sog. Besonderen Anspruch, die hinsichtlich der Umgebung ihres Arbeitsplatzes besonders belastet sind. Welche Grenzen hierfür je nach Umgebungseinfluss heranzuziehen sind, gibt der TV FlexÜ nicht vor. Allerdings bringt der TV FlexÜ klar zum Ausdruck, dass es sich um solche Belastungswerte handeln muss, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen. Das einfache Überschreiten einer mittleren Belastung genügt also nicht. Vielmehr muss es sich um ein qualifiziertes, nämlich erhebliches Überschreiten der mittleren Belastung handeln. Eine vergleichbare Kategorisierung sieht das Entgeltrahmenabkommen beim Thema Erschwernisse ( 11 Nr. 1 ERA) vor, so dass die Ausführungen im METALL NRW ERA-Leitfaden II, Kapitel 17 ERA und Anspruch auf Erschwerniszuschlag / Gießereizuschlag im Einzelfall entsprechend herangezogen werden können, hier selbstredend nur auf die Umgebungseinflüsse bezogen. Dies können insbesondere sein Staub, Temperatur (Klima), Lärm sowie Unfallgefahr und darüber hinaus Öl, Fett, Schmutz, Nässe, Säure, Lauge, Gase, Dämpfe, Erschütterung/Vibration, Blendung, Lichtmangel, Erkältungsgefahr sowie erforderlich und hinderliche Schutzkleidung. erhebliches Überschreiten der normalen Umgebungseinflüsse Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von 6 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre fehlt es hier an der im Hinblick auf die Nachtschicht geregelten Erleichterung, wonach ein regelmäßiges Vorliegen genügt. Dies bedeutet, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit unter den entsprechend starken Umgebungseinflüssen zur Bildung der 6 Jahre herangezogen werden können. Zeiten der Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit bis sechs Wochen) führen zu keiner Unterbrechung des anzurechnenden Zeitraums. Der sog. Besondere Anspruch steht außerdem Beschäftigten zu, die während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber i n W e c h selschicht g e a r b e i t e t h a b e n. Wechselschicht liegt nach der Protokollnotiz zu 12.2 TV FlexÜ vor, wenn in zwei Schichten (z.b. Früh- und Spätschicht) oder in drei und mehr Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) im regelmäßigen Wechsel oder nur in Nachtschicht gearbeitet wurde. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs von 9 Jahren innerhalb der letzten 12 Jahre fehlt es hier an der im Hinblick auf die Nachtschicht geregelten Erleichterung, wonach ein regelmäßiges Vorliegen genügt. Dies bedeutet, dass nur tatsächlich in einem Wechselschichtsystem geleistete Arbeit zur Bildung der 9 Jahre herangezogen werden können und bereits kurzzeitige Unterbrechungen keine Anrechnung ermöglichen. Zeiten der Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit bis sechs Wochen) führen zu keiner Unterbrechung des anzurechnenden Wechselschicht

56 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 56 Zeitraums. Zu beachten ist außerdem die Voraussetzung eines regelmäßigen Wechsels zwischen den verschiedenen Schichten. Sechs Jahre durchgängige Arbeit in Frühschicht und darauffolgende sechs Jahre durchgängig in Spätschicht würden diese Voraussetzung nicht erfüllen. Einer wertenden Betrachtung unterfällt gleichwohl die Frage, wie lang der Wechselzyklus zwischen den verschiedenen Schichten sein darf, damit er noch einen regelmäßigen Wechsel i. S. d. Protokollnotiz zu 12.2 TV FlexÜ darstellt. Ziel der Regelung ist es, denjenigen Beschäftigten, die durch einen regelmäßigen Wechsel in der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit unter erschwerten Bedingungen arbeiten, ein durch Altersteilzeit mögliches früheres Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben zu ermöglichen. Problematisch werden dürfte unter dieser Prämisse ein Schichtwechselzyklus, der über vier Wochen hinaus geht. Der Schichtzyklus wäre in diesem Fall so lang, dass sich der Beschäftigte gut einrichten kann. Privilegiert sind in dieser Variante außerdem auch noch diejenigen Beschäftigten, die innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre in Nachtschicht gearbeitet haben. Diese letztgenannte Nachtschicht- Konstellation tritt neben den oben auf Seite 54 dargestellten Fall. Der sog. Besondere Anspruch ist ausgeschlossen, wenn bereits 3 % d e r B e schäftigt e n d e s B e t r i e b s von diesem Anspruch Gebrauch machen oder durch den aktuell beanspruchten Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Zur Berechnung der Überlastquote siehe Seite 41 ff. Zu beachten ist, dass ein geltend gemachter Besonderer Anspruch gem Abs. 5 TV FlexÜ bis zur Grenze von 3 % immer Vorrang gegenüber einem geltend gemachten Allgemeinen Anspruch genießt. Da die Berechnung der Überlastquote immer auf den Zeitpunkt des beanspruchten Beginns eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bezogen erfolgt, stellt sich die Frage des Vorrangs eines Besonderen Anspruches gegenüber einem Allgemeinen Anspruch nur bei einem beanspruchten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum selben Zeitpunkt. Vorrang 3. Sog. Allgemeiner Anspruch ( 12.3 TV FlexÜ) Über den zuvor geschilderten sog. Besonderen Anspruch hinaus haben alle dem persönlichen Geltungsbereich des TV FlexÜ unterfallenden Beschäftigten einen sog. Allgemeinen Anspruch auf Altersteilzeit nach 12.3 TV FlexÜ. Der Allgemeinen Anspruch gibt allen Beschäftigten, die über die Grundvoraussetzung einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 12 Jahren ( Abs. 2 TV FlexÜ) verfügen einen Anspruch auf Altersteilzeit, ohne dass es weiterer spezieller Voraussetzungen in der Person des Anspruchstellers bedarf.

57 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 57 Der Allgemeinen Anspruch ermöglicht eine b i s zu v i e r jährige v e r b l o c k t e A l t e r steilzeit, die zwingend mit irgendeinem Beginn einer u n g e m i n d e r t e n Altersrente enden muss (zu den verschiedenen Altersrentenzugängen siehe Seite 15 ff.). Die M i n d e stl a u f zeit beträgt gem Abs. 3 TV FlexÜ 1 8 M o n a t e. Beispiel: Ein Beschäftigter, geboren am 10. Dezember 1954 Welche ungeminderten Altersrentenzugänge kommen in Betracht? R e g e l a l t e r s r e n t e : Zugang mit Alter 65 und 8 Monaten Rückrechnung um maximal 4 Jahre bis frühestens Alter 61 führt zu einem frühestmöglichen Beginn der Altersteilzeit mit Alter 61 und 8 Monaten bzw. zu einem beanspruchbaren Beginn zum 1. März A l t e r srent e f ü r b e sonders l a n g jährig V e r sichert e (mit 45 Pflichtbeitragsjahren): Zugang mit Alter 63 und 4 Monaten Rückrechnung um maximal 4 Jahre bis frühestens Alter 61 führt zu einem frühestmöglichen Beginn der Altersteilzeit mit Alter 61 bzw. zu einem beanspruchbaren Beginn zum 1. Januar A l t e r srent e f ü r l a n g jährig V e r s i c h e r t e (Wartezeit von 35 Jahren): Zugang mit Alter 65 und 8 Monaten Rückrechnung um maximal 4 Jahre bis frühestens Alter 61 führt zu einem frühestmöglichen Beginn der Altersteilzeit mit Alter 61 und 8 Monaten bzw. zu einem beanspruchbaren Beginn zum 1. September A l t e r srent e f ü r schwerbehinderte M e n schen : Zugang mit Alter 63 und 8 Monaten Rückrechnung um maximal 4 Jahre bis frühestens Alter 61 führt zu einem frühestmöglichen Beginn der Altersteilzeit mit Alter 61. Immer möglich ist auch die Beanspruchung einer - die Maximallaufzeit von vier Jahren nicht ausnutzenden - k ü r zeren L a u f zeit v o r R e n t e n b e g i n n. In der Konsequenz würden sich die im obigen Beispiel auf Basis einer vierjährigen Laufzeit ermittelten frühesten Starttermine zeitlich entsprechend nach hinten verschieben. Außerdem ist es auch möglich, nicht den frühestmöglichen ungeminderten Altersrentenzugang anzusteuern, sondern einen s p ä t e r e n u n g e m i n d e r t e n R e n t e n zugangszeit p u n k t zu wählen, wobei hierbei aber keinesfalls der Regelaltersrentenzugangszeitpunkt überschritten werden darf.

58 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 58 Aus der Notwendigkeit eines ungeminderten Altersrentenzuganges folgt, dass es im Rahmen des Allgemeinen Anspruches unter keinen Umständen zu einem A b f i n d u n g s a n spruch des Beschäftigten kommt. keine Abfindung Für den Allgemeinen Anspruch sieht der TV FlexÜ folgenden b e s o n d e r e n Ü b e r f o r d e r u n g s schutz vor. Zunächst ergibt sich aus dem Vorrangverhältnis des sog. Besonderen Anspruchs, dass im Falle einer vollen, d. h., 3 %igen Inanspruchnahme des sog. Besonderen Anspruch unter Berücksichtigung der Gesamt-Überlastquote von 4 % lediglich eine Restquote von 1 % für den sog. Allgemeinen Anspruch verbleibt. In solchen Fallkonstellationen, in denen die Maximalquote des sog. Besonderen Anspruchs nicht ausgeschöpft ist, verbleibt entsprechend mehr Luft für den sog. Allgemeinen Anspruch. spezieller Überforderungsschutz Beispiele: a) 2 % sog. Besonderen Ansprüche 2 % sog. Allgemeine Ansprüche b) 1 % sog. Besonderen Ansprüche 3 % sog. Allgemeine Ansprüche c) keine sog. Besonderen Ansprüche 4 % sog. Allgemeine Ansprüche In den letzten beiden Beispielsvarianten kommen jedoch weitere Besonderheiten dazu ( und TV FlexÜ) T V F l e x Ü erlaubt es dem Arbeitgeber, anlässlich eines weiteren geltend gemachten Allgemeinen Anspruchs die maximale Inanspruchnahme des sog. Allgemeinen Anspruchs a u f 2 % z u b e g r e n z en und im Gegenzug die dadurch entstehende K o s t e n e r s p a r n i s im Hinblick auf die nicht zu gewährenden Altersteilzeitverträge a n d e r w e i t i g z u v e r w e n d e n b zw. an die Be schäfti g t e n a u s zu zah l e n. Begrenzung des Allgemeinen Anspruchs anlässlich eines Antrags Beispiele: b) 1 % sog. Besonderen Ansprüche statt 3 % nur 2 % sog. Allgemeine Ansprüche 1 % der 4 %-Quote werden damit durch den Arbeitgeber gesperrt. c) Keine sog. Besonderen Ansprüche statt 4 % nur 2 % sog. Allgemeine Ansprüche 2 % der 4 %-Quote werden damit durch den Arbeitgeber gesperrt.

59 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 59 Ob eine solche Entscheidung p e r sonalpoliti sch zu vertreten ist, muss jeder Betrieb für sich entscheiden. Wird die tarifliche Begrenzungsmöglichkeit auf 2 % genutzt, sieht der der TV FlexÜ für den dann gebotenen Ausgleich der Kostenersparnis zwei W e g e vor, wobei der erste Weg vorrangig zur Anwendung kommt. Der Arbeitgeber hat die Kostenersparnis entweder zur Z w e c ke e i n e r d e m o g r a p h i e o r i e n t i e r t e n Personalpoliti k zu v e r w e n d e n. Als ein Möglichkeit dafür nennt der TV FlexÜ die Förderung der Entwicklungsqualifizierung und der Persönlichen beruflichen Weiterbildung gem. 2 Nr. 4 und 5 TV B (siehe zu weiteren Demographiezwecken oben auf Seite 37). In einem solchen Fall berechnet sich das zu verwendende Volumen nach folgender Formel ( Abs. 5 TV FlexÜ): Anspruchsbegrenzung und Demographie Für je 0,1 %-Punkt unterhalb 4 % bezogen auf die im Betrieb zum Zeitpunkt der Ablehnung erreichten Quote, sind dabei 0,02 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes (inkl. Arbeitgeber SV-Beiträge) aufzuwenden. Dies bedeutet im obigen Beispiel b), in dem sich die Überlastquote durch die Entscheidung des Arbeitgebers um 1 %-Punkt reduziert hatte, ein Ausgleichsvolumen von 1 %-Punkt / 0,1 %-Punkte x 0,02 % = 0,2 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme des Betriebes (inkl. Arbeitgeber SV-Beiträge). Anders gesprochen ist derjenige Teil des vom TV FlexÜ definierten Kostenvolumens der Ansprüche auf Altersteilzeit in Höhe von 0,8 % der tariflichen Bruttoentgeltsumme (inkl. Arbeitgeber SV-Beiträge) zu verwenden, der nicht für Ansprüche auf Altersteilzeit zur Verfügung steht (im Beispielsfall 1 %, also ergibt sich folgender Alternativberechnungsweg: 1 % / 4 % x 0,8 % = 0,2 %). Der TV FlexÜ nennt als Berechnungsbasis grundsätzlich die jährliche tarifliche Lohn- und Gehaltssumme. Für eine entsprechende Entscheidung des Arbeitgebers im laufenden Kalenderjahr gilt eine anteilige Zugrundelegung der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme (Entgeltsumme). In jedem Falle hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Begrenzungsentscheidung rechtzeitig zu informieren und mit ihm die alternative Verwendung des Finanzierungsvolumens zu beraten. Die Entscheidung über die Mittelverwendung trifft der Arbeitgeber allerdings allein (zu beachten ist jedoch das Recht des Betriebsrates alternativ eine Auszahlung des nicht für Altersteilzeit genutzten Finanzierungsvolumens zu verlangen, siehe folgend

60 Kapitel: Modul 4 - Ansprüche ( 12 TV FlexÜ) Seite 60 Weg 2 ). Der Betriebsrat ist jährlich ein Nachweis über die tatsächliche Mittelverwendung zu geben. Dieses Beispiel zeigt die zum Teil kostenträchtigen Wirkungen einer Begrenzung des Anspruchs auf 2 % der Beschäftigten ab dem ersten Ablehnungsfall, die auch von daher genau überlegt werden muss. Die Regelung sieht weiterhin eine Informationspflicht des Betriebes gegenüber dem Betriebsrat vor, wenn unter Berufung auf die Quote des allgemeinen Anspruchs nach 12.3 ein Anspruch abgelehnt wird. Liegen die Voraussetzungen für die Mittelverwendung vor, wird also die Quote von 4 Prozent unterschritten, so hat der Arbeitgeber die Verwendung der aufzubringenden Mittel im Vorfeld zu beraten. Der Arbeitgeber entscheidet aber über die konkreten Maßnahmen einer demographieorientierten Personalpolitik alleine. Der Arbeitgeber ist an seine Entscheidung, den sog. Allgemeinen Anspruch auf 2 % zu begrenzen, mindestens bis zum Ende des dem Zeitpunkt der Begrenzungsentscheidung folgenden Kalenderjahres gebunden. Jahresbindung Außerdem kann der Arbeitgeber sogar antragsunabhängig gem T V F l e x Ü d e n a l l g e m e i n e n A n s p r u c h über die in TV FlexÜ möglichen 2 % a u f 1, 5 % zu reduzieren. Die Systematik folgt derjenigen des TV FlexÜ (s. Seite...). Antragsunabhängige Begrenzung des Allgemeinen Anspruchs In einem Betrieb, in dem keine Altersteilzeit durch besonders belastete Beschäftigte in Anspruch genommen wird, entspricht das für bezuschusste Bildungsteilzeit zur Verfügung stehende Volumen demjenigen, welches auf 2,5 Prozent der tariflichen Altersteilzeitansprüche entfällt (4 Prozent Überlastquote abzüglich des auf 1,5 Prozent reduzierten allgemeinen Anspruchs). Bei Zugrundelegung eines Gesamtvolumens von 0,8 Prozent der betrieblichen Bruttoentgeltsumme für 4 Prozent Altersteilzeitansprüche (0,2 Prozent der betrieblichen Bruttoentgeltsumme entspricht 1 Prozent Altersteilzeitansprüchen), entspricht das nach TV FlexÜ anzubietende Volumen 0,5 Prozent der betrieblichen Bruttoentgeltsumme, was sich auch bei Anwendung der Rechenformel des TV FlexÜ ergibt. Sofern in einem Betrieb allerdings auch besonders belastete Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch nehmen, sind diese bei der Berechnung des für demographieorientierte Personalpolitik zur Verfügung stehenden Finanzierungsvolumens entsprechend zu berücksichtigen.

61 Kapitel: Modul 5 - Einzelverträge Seite 61 Beispiel: In einem Betrieb nutzt 1 Prozent der Beschäftigten den Anspruch für besonders Belastete nach Im Übrigen soll der allgemeine Anspruch auf 1,5 Prozent reduziert werden. Das anzubietende Finanzierungsvolumen beträgt: betrieblich tarifliche Bruttojahresentgeltsumme x ((4 1-1,5):0,1) x 0,02 % Das Angebot muss konkrete Maßnahmen einer demographieorientierten Personalpolitik enthalten, für die das nicht für Altersteilzeit verbrauchte Volumen zu verwenden ist. Der Tarifvertrag stellt neben dieser Zweckbindung keine konkreten Anforderungen an das Angebot, so dass der weitere Grad der Konkretisierung des Angebots allein dem Arbeitgeber obliegt. Es ist jedoch zu empfehlen, das konkret unterbreitete Angebot schriftlich zu dokumentieren. Mit Unterbreitung des Angebotes ist der Arbeitgeber an dieses gebunden. Zur Begrenzung des allgemeinen Anspruchs ist keine Annahme durch den Betriebsrat erforderlich. Der Anspruch reduziert sich also auch dann, wenn sich der Betriebsrat nicht zu dem Angebot äußert oder sich die Betriebsparteien nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung verständigen können. In der Praxis dürfte die Regelung v.a. für Betriebe von Interesse sein, in denen einerseits Ansprüche auf Altersteilzeit gegen den Willen des Arbeitgebers geltend gemacht und andererseits Maßnahmen demographieorientierter Personalpolitik als personalpolitisch sinnvoll angesehen werden. 4. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Überlastquote In 16.7 TV FlexÜ ist ausdrücklich klargestellt, dass in Betrieben, in denen die tarifliche Überlastquote nicht ausgeschöpft ist, keine alternative Verwendung des Altersteilzeitfinanzierungsvolumens (0,8 % der betrieblichen tariflichen Bruttoentgeltsumme, s. Seite 19)zu erfolgen hat. Eine alternative Verwendung dieser Mittel kann nur freiwillig nach 14.2 und 14.3 erfolgen. Betriebe ohne ausgeschöpfte Überlastquote Modul 5 - Einzelverträge Auf Basis des TV FlexÜ ist es möglich auch im Falle des Nicht-Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf freiwilliger Basis einen bis zu 6 Jahre verblockten Altersteilzeitarbeitsvertrag zu vereinbaren. Wie bereits auf Seite 44 geschildert, sind solche freiwilligen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf die Überlastquoten im Rahmen der Anspruchsmodelle anzurechnen; frühestens

62 Kapitel: Entgeltaufbau bei Altersteilzeit - Grundstruktur Seite 62 jedoch bei Vereinbarung sechs Monate vor vereinbartem Beginn (aus diesem Grunde sollte ein bereits früher vereinbarter Altersteilzeitarbeitsvertrag sechs Monate vor dessen Beginn noch einmal schriftlich bestätigt werden). Einzelvertraglich vereinbarte Altersteilzeit erfolgt jedoch stets mit der materiellen Ausstattung des TV FlexÜ. Entgeltaufbau bei Altersteilzeit - Grundstruktur TV FlexÜ - Entgeltstruktur Aufstockung erhöht das ATZ-Entgelt, ist steuer- und sozialabgabenfrei (unterliegt aber dem Steuer-Progressionsvorbehalt) und wird mittels der Anlage zum TV FlexÜ nach der Bruttoaufstockungsmethode berechnet ATZ-Entgelt Vergütung für die Teilzeitarbeit, wird wie bei sonstiger Teilzeitarbeit ermittelt (aber im Blockmodell Halbierung der Variablen in Arbeitsphase) und ist normal steuer- und sozialabgabenpflichtig Mehrarbeits vergütung ist besonders auszuweisen, wird zu 100% ausgezahlt und nicht aufgestockt (Mehrarbeit ist nur eingeschränkt zulässig) zusätzlicher Rentenbeitrag Höherversicherungsbeitrag (AG und AN-Anteile) auf 90 % des Regelarbeitsentgelts (gedeckelt durch 95 % der Beitragsbemessungsgrenze) Die Entgeltstruktur wird in den folgenden Kapiteln näher erläutert. Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Unabdingbare Voraussetzung für ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes und die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen ist die Aufstockung des Altersteilzeitentgelts durch den Arbeitgeber in der gesetzlich vorgeschrieben Höhe. Die tarifliche Erhöhung des Aufstockungsbetrags - und des Rentenversicherungsbeitrags - ist tarifrechtlich daneben zu beachten, aus Sicht der gesetzlichen Bestimmungen aber nicht unmittelbar relevant. Die Berechnung der g e s e t z l i c h e n M i n d e s t a u f s t o c k u ng hat sich im Rahmen von Hartz III seit dem 1. Juli 2004 wesentlich verändert. Die neue

63 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 63 Gesetzeslage gilt seitdem für diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen haben. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es insoweit nicht an. Für alle Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 begonnen haben gilt nach wie vor die alte Gesetzeslage (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen in der Vorauflage dieses Leitfadens aus dem Jahr 2002). Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des ATG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Das Niveau der g e se t zl i c h e n A u f stoc kungssystematik wird durch das tarifliche Aufstockungsniveau immer erreicht. Hinweis: Trotz des Wegfalls der Erstattungsleistungen bei Wiederbesetzung in Höhe der gesetzlichen Aufstockungsleistungen für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse macht es Sinn, das gesetzliche Aufstockungsniveau als Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Altersteilzeit im gesetzlichen Sinne zu kennen. Außerdem knüpft die tarifliche Aufstockung an dieselbe Basis wie die gesetzliche Aufstockung, nämlich das sog. R e g e l a r b e i t sentgelt, an und erhöht über tarifliche Berechnungsregeln letztlich nur den gesetzlichen Wert. Damit knüpft der TV FlexÜ nun wieder mehr an die bruttoentgeltbezogenen gesetzlichen Mechanismen an, was insgesamt zu einer erhöhten Transparenz und Kompatibilität der tariflichen Neuregelungen führt. Unterschiedliche Systematik 1. Gesetzliche Aufstockung des Regelarbeitsentgelts um 20 % Nach dem ATG muss der Arbeitgeber gem. 3 Abs. 1 a) ATG das sog. Brutto- Regelarbeitsentgelt um 20 % aufstocken. Grundlage sowohl für die Berechnung der gesetzlichen 20 %igen Aufstockung als auch für die Ermittlung der Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung ist das sog. R e g e l a r b e i t sentgelt. Das Regelarbeitsentgelt löst damit das bislang als Berechnungsgrundlage dienende bisherige Arbeitsentgelt ab (letzteres findet nur noch bei der erstmaligen Berechnung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes nach den im folgenden beschriebenen Tarifreglungen Verwendung). Nach der Definition des 6 Abs. 1 ATG ist Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Definition

64 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 64 Regelarbeitsentgelt ist somit das monatliche, für die (Teilzeit-)Arbeit erzielte sozialversicherungspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt - aber eben nur, soweit es sich um r e g e l m ä ßige Entgeltbestandteile handelt. Genau wie beim bisherigen Arbeitsentgelt nach alter Gesetzeslage handelt es sich auch beim Regelarbeitsentgelt nicht etwa um einen starren Betrag, der einmal festgelegt unverändert für die gesamte Altersteilzeit gilt; vielmehr ist auch das Regelarbeitsentgelt monatlich neu zu bestimmen, wenn z. B. eine variable Vergütung, variable Zulagen, Entgelterhöhung, Höhergruppierung, Entgeltumwandlung usw. zu Schwankungen in den einzelnen Monaten führen. Regelmäßig bedeutet also nicht, dass die einzelnen Entgeltbestandteile stets in gleicher Höhe anfallen müssen. (Zu den Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Berechnung der tariflichen Aufstockung siehe S. 74.) Die gesetzliche Aufstockung erfolgt (anders als die tarifliche) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2015: Euro). Im Rahmen des in der M + E-Industrie NRW zu zahlenden tariflichen Entgelts g e h ö r e n zum R e g e l a r b e i t s e n t g e l t demnach f o l g e n d e t a r i f l i c h e E n t g e l t b e s t a n d t e i l e : a) Feste Entgeltbestandteile Dazu gehören neben dem laufenden festen ERA-Grundentgelt z. B.: Altersvorsorgewirksame Leistungen, garantierte Prämienteile, freiwillige übertarifliche Zulagen, tarifliche ERA-Leistungszulage, Entgeltsicherungsbeträge (z. B. nach 18 EMTV, nach 2 bis 4 TV EGS), Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile, alle Zulagen, Zuschläge und sonstige Vergütungen, die regelmäßig und in gleicher Höhe anfallen (z. B. auch Mehrarbeitspauschale) usw. - soweit sozialversicherungspflichtig. b) Variable Entgeltbestandteile Auch variable Entgeltbestandteile können grundsätzlich dem Regelarbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Im Unterschied zu den festen Entgeltbestandteilen fallen die variablen Entgeltbestandteile nicht unbedingt monatlich regelmäßig bzw. in gleicher Höhe an, sondern abhängig von der Arbeitszeit und den sonstigen Umständen der Entgeltabrechnungsperiode. (1) Regelmäßige Zulagen (Variablen): Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA) sind Zulagen Regelarbeitsentgelt, soweit sie für Arbeiten gezahlt werden, die der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu erbringen hat und

65 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 65 die auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Im Rahmen dieser grundsätzlich arbeitsvertraglich geschuldeten Zulagen ist es unschädlich, wenn diese in einzelnen Monaten tatsächlich einmal nicht anfallen. Nach dieser Definition sind variable tarifliche Entgeltbestandteile also immer dann vom Regelarbeitsentgelt umfasst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, grundsätzlich regelmäßig Tätigkeiten zu verrichten, für die diese variablen tariflichen Entgeltbestandteile anfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die zulagenrelevante Tätigkeit im Einzelfall auch tatsächlich mit gewisser Regelmäßigkeit, d. h., monatlich ausübt bzw. in der Vergangenheit ausgeübt hat. Sofern die Regelmäßigkeit einer Variablen im Arbeitsvertrag verankert ist, kommt es auf deren tatsächliche monatliche Auszahlung nicht mehr an. Damit ist es unschädlich, wenn eine solche Variable über einzelne Monate im Jahr einmal nicht anfällt. Hierzu zählen insbesondere: Leistungsabhängige Variable: Leistungsabhängiges Entgelt (Akkord, Prämie, Zielvereinbarung) Zeitabhängige Variable: Sozialversicherungspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Vorarbeiterzuschlag, Erschwerniszulage, Gießereizuschlag, zeitabhängige übertarifliche Zulage, Zulagen nach 3 TV MEA Sonstige Variable: Rufbereitschaftsvergütung, Waschkauenzulage. Um größere Rechtssicherheit zu erzielen, ist es ratsam, die variablen Entgeltbestandteile im Arbeitsvertrag im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar hätte eine solche ausdrückliche Aufzählung lediglich deklaratorischen Charakter, da die konkrete Tätigkeitsbeschreibung in Verbindung mit dem Tarifvertrag an sich hinreichend klarstellt, welche Variablen in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis anfallen, jedoch kann dadurch möglichen Auslegungsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeiten (auf Basis des Arbeitsvertrages) auch schon vorher regelmäßig angefallen sind. Dann kann von einer spiegelbildlichen Fortsetzung in der Zukunft ausgegangen werden. (2) Unständige Zulagen: Auch diejenigen Zulagen, deren regelmäßiger Anfall zwar nicht von vornherein arbeitsvertraglich feststeht, die aber über einen gewissen Zeitraum hinweg tatsächlich erzielt worden sind, zählen laut DA zum Regelarbeitsentgelt. Grundsätzlich können hierzu alle oben beispielhaft aufgeführten variablen Entgeltbestandteile zählen, sofern sie eben nicht arbeitsvertraglich geschuldet sind, im Einzelfall aber über einen gewissen Zeitraum tatsächlich anfallen.

66 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 66 Um auch solche unregelmäßig anfallenden Zulagen zum Regelarbeitsentgelt rechnen zu können, ist nach der DA ein Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Als Referenzzeitraum gelten die letzten drei Monate vor dem Auszahlungsmonat. Die unständige Zulage muss also neben dem Abrechnungsmonat auch in den vergangenen drei Monaten gezahlt worden sein. Fällt die Zulage in einem Monat oder mehreren Monaten einmal nicht an, kann sie erst wieder berücksichtigt werden, nachdem sie drei Monate in Folge und im Abrechnungsmonat ausgezahlt worden ist. Hierzu folgendes Beispiel: Abrechnungsmona t Grundentgel t Januar Euro Februar Euro März Euro April Euro Mai Abrechnungsmona t Euro Grundentgel t Juni Euro Juli Euro August Euro September Euro Oktober Euro Berücksichtigung Zulage der Zulage beim Regelarbeitsentgel t 100 Euro nein 50 Euro Nein 150 Euro Nein 50 Euro Ja 100 Euro Ja Zulage Berücksichtigung der Zulage beim Regelarbeitsentgel t Nein 80 Euro Nein 120 Euro Nein 100 Euro Nein 50 Euro Ja Sofern absehbar ist, dass eine (unständige) Variable während der Altersteilzeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen wird, ist zu empfehlen, diese zwecks größerer Rechtssicherheit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag

67 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 67 aufzunehmen, um sie auf diese Weise zu einer regelmäßigen Zulage zu machen. (Wie bei den regelmäßigen Zulagen muss jedoch auch hier die zulagepflichtige Tätigkeit in der Vergangenheit tatsächlich angefallen, d. h., regelmäßig gelebt worden sein.) c) Mehrarbeit Hinsichtlich der Mehrarbeit besteht grundsätzlich kein Unterschied zur alten gesetzlichen Systematik. Die Mehrarbeitsvergütung erfolgt für Arbeitszeit, die außerhalb der Altersteilzeit geleistet wird und b e r ü h r t d i e A l t e r ste i l ze i t a u f stocku n g n i c h t. Allerdings macht das Altersteilzeitgesetz eine Ausnahme, wenn die Vergütung für Mehrarbeit (regelmäßig monatlich) pauschal abgegolten wird - und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. In diesem Fall ist auch die pauschale Mehrarbeitsvergütung dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen. d) Einmalzahlungen Auch Einmalzahlungen zählen ausdrücklich nicht zum Regelarbeitsentgelt. Im Hinblick auf die tariflichen Einmalzahlungen, zusätzliche Urlaubsvergütung ( 14 Nr. 1 Abs. 2 EMTV) und Jahressonderzahlung (ETV 13. ME) ist zu beachten, dass diese in der Altersteilzeit nach TV FlexÜ nicht gezahlt werden und durch eine entsprechend erhöhte Aufstockung abgelöst werden ( 5.3 Abs. 1 TV FlexÜ). 2. Tarifliche Aufstockung (Bruttoaufstockungsmodell) Bezüglich der tariflichen Aufstockung nutzt der TV FlexÜ das - erstmalig 2004 im Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell vereinbarte - sog. B r u t t o a u f stocku n g smodell. Der Beschäftigte erhält - entsprechend der gesetzlichen Systematik - einen Aufstockungsprozentsatz auf das Brutto-Regelarbeitsentgelt. Dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz errechnet - ohne dass es der Anwendung einer Mindestnettoentgelttabelle bedarf - allein anhand der Anlage zum TV FlexÜ. Beschäftigte mit niedrigeren Verdiensten erhalten eine etwas höhere Absicherung, gut verdienende Beschäftigte eine etwas geringere. Sämtliche tarifliche Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld fallen in der Altersteilzeit künftig weg und sind automatisch in die Aufstockungsberechnung integriert. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung (20 % auf das Regelarbeitsentgelt) ist der tarifliche Aufstockungsprozentsatz für jeden Altersteilzeitarbeitnehmer i n d i v i d u e l l zu ermitteln. Dieser muss jedoch nur einmal zu Beginn der Neue Bruttoaufstockung

68 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 68 Altersteilzeit ermittelt werden. Der - noch durch tariflich festgelegte Formeln korrigierte - Prozentsatz b l e i b t d a n n f ü r d i e g e sam t e A l t e r ste i l ze i t g l e i c h und wird auf das jeweilige Altersteilzeitbrutto (also eine vorhandene Abrechnungsgröße) angewandt. Die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag enthaltene Bruttoaufstockungstabelle sieht zwei Kategorien vor. Bei jedem Beschäftigten in Altersteilzeit ist zunächst davon auszugehen, dass er eine Aufstockung nach K a t e g o r i e A erhält. Die höhere K a t e g o r i e B erhalten diejenigen Beschäftigten, die verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind und gegenüber dem Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass sie mindestens zwei Drittel zum Gesamtbruttoeinkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner aus Arbeitseinkommen beitragen. Den Beschäftigten trifft diesbezüglich eine Bringschuld, da er seinen Beitrag zum Gesamtbruttoeinkommen nachweisen muss. Referenzzeitraum für die Beurteilung, ob ein Beschäftigter die Aufstockung nach Kategorie B erhält, ist bei Erbringung des Nachweises durch die Vorlage der Jahresentgeltbescheinigung das letzte K a l e n d e r ja h r v o r B e g i n n d e r A l t e r ste i l ze i t. Nach Ende dieses Referenzzeitraums und vor Beginn der Altersteilzeit eintretende Änderungen werden bei der Ermittlung des Aufstockungsprozentsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt. Beispiel: Ein Beschäftigter beginnt am die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Altersteilzeit. Zur Ermittlung des Aufstockungsprozentsatzes muss er seinen Anteil zum Gesamtbruttoeinkommen aus Arbeitseinkommen für das Jahr 2016 nachweisen. Änderungen wie z.b. Lohnerhöhungen oder -ausfälle, die sich zwischen dem und dem ergeben, finden keine Beachtung. Von dem Beschäftigten ist nachzuweisen, dass er im Referenzzeitraum mindestens 2/3 zum Gesamtbruttoeinkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner aus Arbeitseinkommen beigetragen hat. Nicht zu berücksichtigen sind folglich alle Einkünfte, die nicht aus Arbeit erzielt wurden.

69 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 69 Beispiel: Ein Beschäftigter hat im Jahr vor Beginn seiner Altersteilzeit Euro verdient. Seine Ehefrau erhielt im selben Jahr Euro Rente und Euro Mieteinkünfte. Der Beschäftigte erhält eine Aufstockung nach Kategorie B, da weder die Rente noch die Mieteinnahmen seiner Ehefrau Arbeitseinkommen darstellen und er somit allein das Gesamtbruttoeinkommen aus Arbeitsleistung erwirtschaftet hat. Beschäftigte, die eine Aufstockung nach Kategorie B erhalten wollen, müssen einen geeigneten Nachweis erbringen. Ausweislich der Protokollnotiz in der Anlage zum TV FlexÜ 2015 kann ein solcher Nachweis über die Vorlage der Jahresentgeltbescheinigungen aus dem Jahr vor Beginn der Altersteilzeit erbracht werden. Weiterhin ist der Nachweis beispielsweise durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides oder einer eidesstattlichen Versicherung denkbar. Der Nachweis muss die Einkommensverhältnisse im Referenzzeitraum belegen. Die Betriebsparteien können die Voraussetzungen für eine Aufstockung nach Kategorie B (u.a. den Referenzzeitraum und die Art des Nachweises) in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung abweichend vom Tarifvertrag regeln. Hinsichtlich der Nachweise betreffend den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner hat der Beschäftigte eine schriftliche Einverständniserklärung desjenigen bezüglich der Offenlegung der Daten vorzulegen. Ohne diese Einverständniserklärung wäre der Nachweis nicht erbracht und damit die niedrigere Kategorie A anzuwenden. Im Übrigen ist wie bereits erwähnt bei einem fehlenden bzw. nicht ausreichenden Nachweis durch den Beschäftigten automatisch die Kategorie A anzuwenden. Im Einzelnen erfolgt die Berechnung der tariflichen Aufstockung in folgenden Schritten: Beispiel: verheiratet, mind. 2/3 Anteil am Gesamtbruttoeinkommen der Ehepartner Schritt 1: Angenommenes Brutto-Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im ersten Monat (i. d. R. 50 % des bisherigen laufenden monatlichen Arbeitsentgelts): 1.500,00

70 Kapitel: Aufstockung ( 6 TV FlexÜ) Seite 70 Schritt 2: Ermittlung des individuellen Bruttoaufstockungsprozentsatzes aus der tariflichen Tabelle, Kategorie B: 46,6 % Schritt 3: Ermittlung des Aufstockungsbetrages im ersten Monat der Altersteilzeit: 1.500,00 x 0,466 = 699,00 Schritt 4: In den Folgemonaten wird der Aufstockungsprozentsatz von 46,6 % auf das jeweils aktuelle monatliche Regelarbeitsentgelt angewendet. Eine nachträgliche Veränderung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes ist gemäß 6.1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Wie bereits im TV FlexÜ 2010 haben die Tarifvertragsparteien in Baden- Württemberg eine noch einmal verstärkte e i n ko m m e n sa b h ä n g i g e S p r e i zung d e s A u f stoc kungsn i v e a u s vereinbart, die sich automatisch aus der Anwendung der Bruttoaufstockungsprozentsatztabelle ergibt. Eine n a c h t r ä g l i c h e V er ä n d e r u n g d e s B r u t t o a u f stocku n g sprozentsatze s ist gemäß 6.1 Satz 2 TV FlexÜ ausdrücklich ausgeschlossen. keine nachträgliche Veränderung Im Falle von E n t g e l t u m w a n d l u n g während der Altersteilzeit ist im Rahmen der tariflichen Aufstockungsberechnung bei der Berechnung Folgendes zu berücksichtigen, soweit die Entgeltumwandlung vor dem Hintergrund des durch die Altersteilzeit reduzierten Einkommens überhaupt noch von dem Beschäftigten fortgesetzt wird. Der in den gesetzlichen Grenzen steuer- und beitragsfreie Entgeltumwandlungsbetrag unterliegt nicht der Aufstockungspflicht, da der entgeltumgewandelte Betrag nicht zum Regelarbeitsentgelt nach 6 Abs. 1 ATG gehört. Die Berechnung der tariflichen Aufstockung erfolgt daher nach folgender Systematik. Entgeltumwandlung Beispiel: verheiratet, mind. 2/3 Anteil am Gesamtbruttoeinkommen der Ehepartner

71 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 71 Schritt 1: Angenommenes Brutto-Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit im ersten Monat (ohne Entgeltumwandlung): 1.500,00 Entgeltumwandlungsbetrag: 200,00 Schritt 2: Ermittlung des individuellen Bruttoaufstockungsprozentsatzes aus der tariflichen Tabelle auf Basis des steuer- und beitragspflichtigen Regelarbeitsentgelts von 1.300,00 (1.500,00-200,00 ), Kategorie B: 52,0 % Schritt 3: Ermittlung des Aufstockungsbetrages im ersten Monat der Altersteilzeit: 1.300,00 x 0,520 = 676,00 Sollte sich der Entgeltumwandlungsbetrag während der Altersteilzeit verändern oder wegfallen, erfolgt keine Neuberechnung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes. Der A u f s t o c k u n g sbe t r a g - sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche - ist s t e u e r - und s o zial a b g a b e n f r e i, 3 Nr. 28 EStG. Sofern - übertariflich - ein höheres Aufstockungsniveau vereinbart wird, ist auch dieser Aufstockungsbetrag steuer- und sozialabgabenfrei. Diesbezügliche Grenze ist - wie bereits oben angesprochen - nach den Lohnsteuerrichtlinien ausdrücklich das Erreichen des 100 %igen bisherigen Nettoarbeitsentgelts. Er unterliegt jedoch dem P r o g r e s sionsvorbehal t nach 32 b Abs. 1 Nr. 1 g) EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausgleich der steuerlichen Progressionsnachteile, wenn es wegen der geleisteten Aufstockungsbeträge zu Steuernachforderungen kommt. Für die Praxis ist zu empfehlen, die Beschäftigten auf die möglichen Folgen des steuerlichen Progressionsvorbehalts hinzuweisen. max. 100% Netto Hinweis an den Beschäftigten Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Das Altersteilzeitentgelt ist das Entgelt, das der Beschäftigte - wie jeder Arbeitnehmer - für seine (Alters-)Teilzeitarbeit zu beanspruchen hat. Es unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem Entgelt, dass jeder andere Beschäftigte für eine entsprechende Teilzeitarbeit erhält. Eine Ausnahme liegt nur bei der Auszahlung der variablen Entgeltbestandteile (s. unter b) und dem Wegfall der tariflichen Sonderzahlungen (zuv und Jahressonderzahlung nach ETV 13. ME; siehe hierzu Seite 77) vor. Für die

72 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 72 Besteuerung und die Sozialabgaben sind ebenfalls die üblichen individuellen Kriterien der Lohnabrechnung maßgebend. 1. Feste Entgeltbestandteile Die Berechnung des tariflichen M o n a t sentgelt s erfolgt in Anwendung der Entgeltabkommen unter Berücksichtigung der halbierten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitdauer. Beispiel: (EG 8 ab 1. April 2015, von 35 Stunden auf 17,5 halbiertes Arbeitszeitvolumen) 2.636,50 Euro tariflicher Monatsgrundlohn x 17,5 Std./W: tarifliche Arbeitszeit von 35 Std./W. = 1.318,25 Euro Die tarifliche L e i s t u n g s zulage berechnet sich als Prozentsatz bezogen auf dieses Teilzeit-Monatsgrundentgelt. Auch die sonstigen f e s t e n E n t g e l t b e s t a n d t e i l e folgen durch ihre Anbindung an die Arbeitsstunde der Arbeitszeitreduzierung (z. B. die Erschwerniszulage 11 ERA, soweit diese nicht als variabler Entgeltbestandteil geführt wird). Gleiches gilt für Entgeltsicherungsbeträge für l e i s t u n g sgemindert e ä l t e r e B e schäftigte nach 18 EMTV ( 18 Nr. 2 EMTV bezieht diese ausdrücklich auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) sowie die E n t g e l t s i c h e r u n g sleistungen nach dem TV EGS ( 7 TV EGS stellt auf die Stundenberechnungsregel des 6 EMTV ab). Die festen Entgeltbestandteile sind daher im Monatsentgelt nur abhängig von der A r b e i t sze i t d a u e r, nicht aber von der V e r t e i l u n g d e r A r b e i t s zeit. 5.2 Abs. 1 TV FlexÜ wiederholt also nur diese für jede Teilzeitarbeit geltenden Grundsätze, indem er bestimmt, dass die festen Entgeltbestandteile für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Basis der Hälfte der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 3, 4 EMTV) vor Beginn der Altersteilzeit gezahlt werden. 2. Variable Entgeltbestandteile Für die Berechnung der Höhe der variablen Entgeltbestandteile spielt die Dauer der Arbeitszeit (und damit die hierbei in der Altersteilzeit erfolgte Halbierung) generell keine Rolle. Alle Zuschläge (z. B. für Spät-, Nacht-, Sonntags- und

73 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 73 Feiertagsarbeit nach 5, 6 EMTV) werden nämlich stundenbezogen berechnet und sind damit für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte gleich hoch. Allerdings fallen die variablen Entgeltbestandteile nach der Grundnorm des 15 EMTV grundsätzlich entsprechend der Sollarbeitszeit im Abrechnungszeitraum - also entsprechend der v e r t e i l t e n Arbeitszeit - an. Die Beibehaltung dieser Regelung während einer verblockten Altersteilzeit hätte dazu geführt, dass in der Arbeitsphase alle Variablen zu zahlen gewesen wären, während in der Freistellungsphase mangels Arbeitsleistung keine Variablen angefallen wären. Dies hätte auch hinsichtlich der Berechnung der Aufstockungsbeträge im ersten Monat der Altersteilzeit und insbesondere im Leistungsentgelt zu Friktionen geführt. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ eine (der manteltariflichen Berechnungsvorschrift vorgehende und an die bisherige Reglung im TV ATZ anknüpfende) S o n d e r r e g e l u n g getroffen. Die in der A r b e i t s p h a se wegen geleisteter Arbeit oder aus einem anderen Grund (z. B. Entgeltfortzahlung) zu beanspruchenden v a r i a b l e n E n t g e l t - b e s t a n d t e i l e sind n u r zu r H ä l f t e i n d e m jeweiligen M o n a t a u s zuzahlen. Die andere Hälfte wird in der Freistellungsphase gezahlt. Dabei haben die Tarifvertragsparteien für die Zahlung in der F r e i stellungsphase eine die betriebliche Handhabung erleichternde Regelung getroffen, die vermeidet, dass jedem Monat der Arbeitsphase spiegelbildlich ein Monat der Freistellungsphase zugeordnet werden muss. Nach 5.2 Abs. 2 a. E. TV FlexÜ sind nämlich die in der Freistellungsphase zu berücksichtigenden hälftigen variablen Entgeltbestandteile aus dem D u r c h schnitt d e r l e t z t e n zwölf Monate d e r A r b e i t s p h a se zu ermitteln. Diese Sonderbestimmung führt dazu, dass die Variablen in der Freistellungsphase in jedem Fall zum Regelarbeitsentgelt zählen und somit erstattungsfähig sind. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass für die Auszahlung der anderen Hälfte der Variablen nicht die konkrete Höhe dieser Hälfte aus der gesamten Arbeitsphase, sondern nur aus den letzten zwölf (vollen Abrechnungs-)Monaten der Arbeitsphase ermittelt werden müssen. Dieser Gesamtbetrag des letzten Jahres wird durch zwölf geteilt und ergibt den monatlichen variablen Anteil, der für jeden Monat der Freistellungsphase zu zahlen ist. Im Ergebnis liegt somit zu Beginn der Freistellungsphase der variable Anteil des Monatsentgelts für die gesamte Dauer der Freistellungsphase fest. Ä n d e r u n g e n können s i c h g r u n d sä t z l i c h n u r n o c h d u r c h T a r i f l o h n e r h ö h u n g e n e r g e b e n. Das Altersteilzeitentgelt ist - wie üblich - zu versteuern und unterliegt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Sonderbehandlung der Variablen bei Altersteilzeit Steuer / Sozialversicherung

74 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 74 Alle laufenden und einmaligen Entgeltbestandteile, die steuer- und beitragspflichtig sind, bilden grundsätzlich die Basis der tariflichen Aufstockung. Allerdings sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten: a) Steuerfreie variable Entgeltbestandteile Die variablen Entgeltbestandteile werden nach 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ entsprechend der geleisteten oder aus anderem Grund zu vergütenden Arbeitsstunden abgerechnet und je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich gezahlt. Zum aufzustockenden Arbeitsentgelt gehören variable Entgeltbestandteile jedoch nur, sofern sie steuer- und beitragspflichtige Bestandteile enthalten. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind daher nur insoweit aufzustocken, wie sie nach 3 b EStG steuerpflichtig sind und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Nach 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ werden die steuer- und sozialversicherungsfreien variablen Entgeltbestandteile abweichend von der dargestellten Halbierungsregel zu 100 % während der Arbeitsphase gezahlt, soweit keine anderweitige betriebliche oder vertragliche Regelung besteht. Denn nach dem Steuerrecht bedingt die Steuerfreiheit eine unmittelbare zeitliche Nähe zwischen Erdienen und Auszahlung. Soweit ein Betrieb abweichend von der üblichen Praxis der 100 %igen Auszahlung auch in der Freistellungsphase steuerfreie Anteile auszahlen will, ist dies nur möglich, wenn er der Finanzverwaltung genau den Grund der Steuerfreiheit benennen kann. Er hat hierfür ein Sonderkonto zu führen. Die Berücksichtigung eines Durchschnittsanteils reicht nicht aus. nur steuer- und sozialabgabenpflichtige Variable sind aufzustocken b) Auslösungen Auslösungen sind Pauschalerstattungen, die im tariflich verbindlichen Monatsentgelt als Aufwendungsersatzleistungen nicht zum Altersteilzeitentgelt gehören c) Mehrarbeit Weder die Grundvergütung noch die Zuschläge für Mehrarbeit gehören zum aufzustockenden Altersteilzeitentgelt, da sie für Arbeitsstunden außerhalb der Altersteilzeitarbeit gewährt werden. Hinweis: Anders ist dies hinsichtlich des Mehrarbeits zuschlags aber dann, wenn die M e h r a r b e i t d u r c h F r e i zeit ausgeglichen wird, und damit keine zusätzliche Arbeitsleistung vorliegt.

75 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 75 Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich zeitabhängige und damit variable Entgeltbestandteile im Sinne von 15 I Nr. 7 EMTV und daher eigentlich gemäß 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ hälftig in Arbeits- und Freistellungsphase auszuzahlen. Da die Mehrarbeitsvergütungen für die Bemessung des Aufstockungsbetrags irrelevant sind, macht eine solche Halbierung jedoch keinen Sinn. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Halbierung Auswirkungen auf den Umfang der Zulässigkeit von Mehrarbeit in der Arbeitsphase hätte. Nach 5 Abs. 3 ATG ist Mehrarbeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV (monatlich 450 Euro) zunächst einmal schädlich für die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Obwohl die Erstattungsmöglichkeit für Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die erst nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, nicht mehr gegeben ist, bleibt die 450 Euro-Grenze auch im Hinblick auf ein noch zulässige Überschreitung des in der Altersteilzeit zu beachtenden Halbierungsgrundsatz hinsichtlich der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beachten, mithin monatlich mehr als 450 Euro (2015) hierfür erhält. Auch im Blockmodell gilt während der Arbeitsphase nur diese einfache (und nicht etwa eine verdoppelte) Grenze. Deswegen haben die Tarifvertragsparteien in 5.2 Abs. 2 a. E. TV FlexÜ auch die Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge aus der dargestellten Halbierungsregel ausgenommen (mithin Auszahlung zu 100 % während der Arbeitsphase), allerdings eine anderweitige betriebliche oder vertragliche Regelung zugelassen. Hinweis: Eine Besonderheit ist bei d e r p a u s c h a l e n A b g e l t u n g v o n M e h r a r b e i t zu beachten. Erhält der Arbeitnehmer - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit - regelmäßig jeden Monat eine pauschale Mehrarbeitsvergütung, ist diese Pauschale dem Regelarbeitsentgelt hinzuzurechnen. Einen solche Pauschale wäre daher sowohl bei der Berechnung der Entgeltaufstockung als auch der Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen. d) Bestandteile, die in der Arbeitsphase zu 100 % gewährt werden Auch steuer- und beitragspflichtige Entgeltbestandteile, die dem Beschäftigten nur in der Arbeitsphase oder nur in der Freistellungsphase zu 100 % gewährt werden, sind aufzustocken, da sich über die gesamte Laufdauer der Altersteilzeit eine teilzeitspezifische hälftige Reduzierung und damit die Aufstockungsnotwendigkeit ergibt. Anders ist dies jedoch bei Leistungen gestaltbar, die f o r t l a u f e n d in der Arbeits- und Freistellungsphase gewährt werden. Beispielhaft kann hier die fortlaufend an alle Beschäftigten zu gewährende K o n t o f ü h r u n g sgebühr gemäß 17 Nr. 1 EMTV in Höhe von 1,28 Euro angeführt werden. Die Kontoführungsgebühr kommt dem

76 Kapitel: Altersteilzeitentgelt ( 5 TV FlexÜ) Seite 76 Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Altersteilzeit - genauso wie dem Vollzeitarbeitnehmer - zu 100 % zugute; dieser Entgeltbestandteil ist durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht tangiert. Nach 3 Abs. 1 a) ATG k ö n n e n Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. Es spricht viel dafür, solche Entgeltbestandteile, die durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht tangiert werden und die der Altersteilzeitarbeitnehmer genauso wie der Vollzeitarbeitnehmer erhält, bei der Aufstockung nicht zu berücksichtigen, andernfalls der Beschäftigte mit Altersteilzeit insgesamt einen höheren Anspruch hätte als der Vollzeitarbeitnehmer. Dies bedeutet, dass z. B. die K o n t o f ü h r u n g sgebühr nicht aufzustocken ist (es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine anderweitige Regelung, die dann von der Arbeitsverwaltung auch für die Erstattung akzeptiert werden würde). Leistungen wie der in der p r i v a t e n N u t zung e i n e s Fi r m en - P K W s liegende geldwerte Vorteil sind genauso zu behandeln. Sie sind nach der Rechtslage aber in die Berechnung des Aufstockungsbetrages dann einzubeziehen, wenn sie dem Altersteilzeitarbeitnehmer nur in der Arbeitsphase zustehen: Die Nutzung eines Dienstwagens ist steuer- und beitragsrechtlich relevant und damit grundsätzlich auch bei der Aufstockung zu berücksichtigen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein D i e n s t w a g e n f ü r d i e k o m p l e t t e D a u e r e i n e r v e r b l o c k t e n A l t e r s t e i l z e i t - also sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase - beim Altersteilzeitarbeitnehmer verbleibt. In diesem Fall handelt es sich auch hier um eine sog. 100 %-Leistung für die das Gesetz von einer Aufstockungspflicht absieht, da der Altersteilzeitarbeitnehmer hinsichtlich des Dienstwagens nicht schlechter gestellt ist als ein Vollzeitbeschäftigter. Der Arbeitgeber kann allerdings auf freiwilliger Basis aufstocken. Dann besteht sogar eine entsprechende Erstattungspflicht der Agentur für Arbeit. Wenn allerdings der D i e n s t w a g e n n i c h t f ü r d i e g e s a m t e L a u f d a u e r d e r A l t e r s t e i l z e i t zur Verfügung steht, insbesondere mit Ablauf der Arbeitsphase entzogen wird, besteht während der Dauer der Nutzungsmöglichkeit (Arbeitsphase) eine Aufstockungspflicht des Arbeitgebers. Über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit (d. h. inkl. Freistellungsphase) gesehen handelt es sich nämlich um eine hälftige Reduzierung dieser Leistung.

77 Kapitel: Einmalzahlungen ( 5.3 TV FlexÜ) Seite 77 Einmalzahlungen ( 5.3 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ sieht vor, dass in der Altersteilzeit an Stelle der tariflichen Sonderzahlungen der Bruttoaufstockungsprozentsatz automatisch entsprechend erhöht ist. I n d e r A l t e r s t e i l z e i t g i b t e s d a m i t k e i n e n A n s p r u c h m e h r a u f d i e z u s ä t z l i c h e U r l a u b s v e r g ü t u n g ( z U v ) u n d a u f d i e t a r i f l i c h a b g e s i c h e r t e b e t r i e b l i c h e S o n d e r z a h l u n g n a c h d e m E T V 1 3. M E. Im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit gilt Folgendes: 1. Tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung nach ETV 13. ME ( 5.3 Abs. 3 TV FlexÜ) Der TV FlexÜ bestimmt grundsätzlich auch für das Jahr des Wechsel in die Altersteilzeit, dass es in Anwendung des Stichtagprinzips nach dem ETV 13. ME keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung - auch nicht anteilig für die Zeiten vor Beginn der Altersteilzeit - gibt. Der TV FlexÜ ermöglicht es jedoch den Betriebsparteien durch f r e i w i l l i g e B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g einen entsprechenden anteiligen Anspruch auf die Jahressondervergütung entsprechend der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Wechsels in Altersteilzeitzeit zu begründen. Für die Berechnung der Jahressonderzahlung gilt dann allerdings mangels einer entsprechenden Sonderregelung die Durchschnittsbetrachtung der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Jahressonderzahlung, so dass durch die Altersteilzeit bereits auf Teilzeitniveau abgerechnete Monate entsprechend zu berücksichtigen wären. Kommt es zu einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, wird die anteilige Jahressonderzahlung trotz der Auszahlung nach Beginn der Altersteilzeit ausdrücklich nicht aufgestockt. 2. Die zusätzliche Urlaubsvergütung ( 14 Nr. 1 Abs. 2 EMTV) Die Behandlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung im Jahr des Wechsels in die Altersteilzeit bestimmt sich wegen der Akzessorietät mit dem Urlaubsanspruch nach den entsprechenden Regelungen zum Urlaubsanspruch (siehe hierzu Seite 83).

78 Kapitel: Tariflohnerhöhung ( 5.4 TV FlexÜ) Seite 78 Tariflohnerhöhung ( 5.4 TV FlexÜ) Nach der Regelung des 5.4 TV FlexÜ nimmt das Altersteilzeitentgelt an der kompletten tariflichen Entwicklung teil. Die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden insofern wie normale (Teilzeit)-Arbeitsverhältnisse behandelt. Höherversicherungsbeiträge zur Rente ( 7 TV FlexÜ) Nach 7.1 TV FlexÜ entrichtet der Arbeitgeber für die Beschäftigten in Altersteilzeitarbeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 b) ATG mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Damit ist für die B e r e chnung des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrags auf die Vorgehensweise zur Berechnung des gesetzlichen Höherversicherungsbeitrags zur Rentenversicherung zu verweisen. Das Gesetz sieht einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG), vor. Nach Gesetz und somit auch nach Tarifvertrag können H ö h e r v e r sicherungsbe i t r ä g e n u r a u f d a s R e g e l a r b e i t sentgelt abgeführt werden. Aufstockung Der Differenzbetrag zwischen dem Rentenbeitrag für das Altersteilzeitentgelt und dem nach dem Tarifvertrag abzusichernden Beitrag in Höhe von 90 % des Regelarbeitsentgelts (der H ö h e r v e r sicherungsbeitrag) ist a l l e i n v o m A r b e i t g e b e r zu tragen. Eine Beteiligung des Altersteilzeitarbeitnehmers wie beim regulären Rentenversicherungsbeitrag für die Altersteilzeitarbeit ist nicht vorgesehen.

79 Kapitel: Mehrarbeit ( 4.2 TV FlexÜ) Seite 79 Berechnungsbeispiel: RV-Höherversicherung - Bsp. Regelarbeitsentgelt (brutto) während ATZ : Euro Gesetz Berechnungsgrundlage für Höherversicherung eigentlich 80% vom Regelarbeitsentgelt aber max. 90 % der BBG (= Euro) abzüglich verbeitragter Euro Höherversicherungsbeitrag zur Rentenversicherung: bei einem Beitragssatz von 18,7% (2015) für den Differenzbetrag von Euro zu zahlender Rentenbeitrag (AG- und AN-Anteil): 2.480,00 Euro = 2.345,00 Euro 438,52 Euro TV FlexÜ 90% vom Regelarbeitsentgelt 2.790,00 Euro max. 95 % BBG (5.747,50 Euro) ,50 Euro 2.647,50 mit 18,7% verbeitragt: 495,08 Euro METALL NRW 2015 Der Progressionsvorbehalt gilt für die Rentenversicherungsbeiträge nicht. Hinzuweisen ist darauf, dass im Rahmen von wertgleichen Regelungen, die beispielsweise eine andere Form der Erhöhung der Alterssicherung wie über eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung vorsehen, der gesetzliche Wert - Beiträge aus 80 % des Regelarbeitsentgelts - in keinem Fall unterschritten werden darf, da andernfalls keine Altersteilzeit vorliegt. Zum Fall langandauernder Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung s. unter Krankheit. Steuer Krankheit Das im örtlichen Arbeitgeberverband für Mitgliedsfirmen kostenlos erhältliche Kostenprognoseprogramm berücksichtigt auch die durch die gesetzlichen und tariflichen Höherversicherungsbeiträge entstehenden Kosten (berechnet auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit sowie monatlich gesehen). Mehrarbeit ( 4.2 TV FlexÜ) Nach 5 Abs. 4 ATG ruht bzw. erlischt der Anspruch auf die Erstattungsleistungen des Arbeitgebers, wenn der Beschäftigte über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreitet. Auch vor dem Altersteilzeitentgelt

80 Kapitel: Mehrarbeit ( 4.2 TV FlexÜ) Seite 80 Hintergrund, dass für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2010 beginnen, Erstattungsleistungen nicht mehr in Betracht kommen und die zuvor geschilderte Sanktion keine Wirkung mehr entfalten kann, bleibt die Grenze der zulässigen Mehrarbeit hinsichtlich einer ansonsten gefährdeten Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG) tariflich zu beachten. Die Geringfügigkeitsgrenzen des 8 SGB IV ist eingehalten, soweit das für die Beschäftigung (hier Mehrarbeit) gezahlte Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht überschreitet. Es handelt sich um ein konditioniertes tarifliches Mehrarbeitsverbot, gerichtet an die Betriebsparteien und den einzelnen Beschäftigten. Sollte die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber gleichwohl angeordnet werden, ist der Beschäftigte nicht verpflichtet, sie zu leisten. Andererseits besteht keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn ein Beschäftigter ohne entsprechende Weisung des Arbeitgebers mehr Stunden leistet (die Tarifbestimmung schließt die Annahme einer sog. geduldeten Mehrarbeit aus). Hinzuweisen ist darauf, dass die Mehrarbeitsvergütung - soweit sie anfällt - in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen ist. Die Vergütung für Mehrarbeitsstunden ist bei der Berechnung der Aufstockungsbeträge nicht zu berücksichtigen, weil sie für Stunden außerhalb der Altersteilzeitarbeit gewährt wird. Mehrarbeitsvergütungen sind grundsätzlich zeitabhängige und damit variable Entgeltbestandteile im Sinne von 15 I Nr. 7 EMTV und wären damit im Blockmodell an sich gemäß der Grundregel des 5.2 Abs. 2 TV FlexÜ je zur Hälfte in der Arbeits- und Freistellungsphase monatlich auszuzahlen. Allerdings bestimmt 5.2 Abs. 2 a. E. TV FlexÜ ausdrücklich, dass sie - mangels anderweitiger betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Regelung - in der Arbeitsphase grundsätzlich in voller Höhe auszuzahlen sind. Dies macht auch Sinn und entspricht vielfach der betrieblichen Praxis der vergangenen Jahre, denn die Halbierung der Variablen will eine maximale Erstattungsleistung im Zusammenhang mit der Aufstockung sicherstellen. Mehrarbeitsvergütungsbestandteile werden aber - wie steuerfreie Zuschläge - nicht aufgestockt. Soweit es sich um durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit handelt ( 5 I. Nr. 1 a. E. EMTV, 5 TV Besch), ist diese nicht als Mehrarbeit im Sinne der Regelung des 4.2 TV FlexÜ anzusehen. Denn diese durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit ist letztlich nur eine Arbeitszeitverlegung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. BAG vom AZR 399/94 - in DB 1995, 1413 = NZA 1995, 1000); das Arbeitszeitvolumen bleibt dasselbe. Nach

81 Kapitel: Nebentätigkeiten ( 9 TV FlexÜ) Seite 81 der BAG-Entscheidung stellt auch der ggf. zu zahlende Mehrarbeitszuschlag keinen Zuschlag im überkommenen Sinne dar, sondern lediglich einen Zuschlag für die - dem Beschäftigten in der Regel lästige - Verlegung von Arbeitszeit. Nebentätigkeiten ( 9 TV FlexÜ) Für die Nebentätigkeit gilt Ähnliches wie für die in den Ausführungen zu 4.2 TV FlexÜ erläuterte Mehrarbeit. Nach 5 Abs. 3 ATG ruhen bzw. erlöschen die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit, in der der Beschäftigte eine nicht nur geringfügige Nebenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt. Obwohl diese Beschränkung wegen des Wegfalls der Erstattungsleistungen für seit dem 1. Januar 2010 beginnende Altersteilzeitfälle nicht mehr besteht, enthält 9 TV FlexÜ eine eindeutige Sonderbestimmung zur Nebentätigkeit. Hiernach hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit anzuzeigen, die dann wiederum der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Soweit ein solches Überschreiten vorliegt (ggf. auch im Falle der Zustimmung des Arbeitgebers), entfällt der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag. Im Fall der Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers muss der Beschäftigte nach 9.2 TV FlexÜ dem Arbeitgeber auch diejenigen Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenbeiträge erstatten, die bereits geleistet worden sind. Diese Begrenzung bzw. Sanktionierung der Nebentätigkeit soll außerdem verhindern, dass sich Beschäftigte in Altersteilzeit neben den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbeträgen sowie zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen noch durch erhebliche Nebenbeschäftigungen eine weitere Entgeltaufbesserung verschaffen. Im Übrigen können Nebentätigkeiten und Mehrarbeit nebeneinander ausgeübt werden, eine Anrechnung auf die jeweils für die andere Tätigkeit geltende Geringfügigkeitsgrenze findet nicht statt. Kurzarbeit / Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch ( 4.3 TV FlexÜ) Altersteilzeitbeschäftigte sollen nach 4.3 TV FlexÜ nicht in Kurzarbeit oder eine Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch einbezogen werden.

82 Kapitel: Kurzarbeit / Arbeitszeitabsenkung nach TV Besch ( 4.3 TV FlexÜ) Seite 82 Sie können aber ansonsten wie alle anderen Teilzeitbeschäftigten k u r za r b e i t e n. Alleinige rechtliche Voraussetzung ist die Einbeziehung in die betriebliche Kurzarbeitsregelung nach 7 EMTV. Die Soll-Vorschrift des 4.3 TV FlexÜ gibt den Betriebsparteien nur eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Frage der Nichteinbeziehung oder Einbeziehung auf, hindert letztere aber nicht. Auf der einen Seite führt die Einbeziehung zu erheblichen und nicht geklärten Entgeltberechnungsproblemen und führt zum anderen bei dem Beschäftigten zu weiteren Entgeltverlusten, weshalb trotz rechtlicher Zulässigkeit regelmäßig von einer Einbeziehung in die Kurzarbeit abgesehen werden sollte. Anders ist die Rechtslage, wenn die Betriebsparteien den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit nach dem T a r i f - v e r t r a g zu r B e schäftigungssicherung beabsichtigen. Bei Mitarbeitern in Altersteilzeit handelt es sich rechtlich um keine Vollzeitbeschäftigten, sondern um Teilzeitbeschäftigte. Eine Teilzeitarbeitszeit (also das vereinbarte Arbeitszeitvolumen) darf durch die Betriebsvereinbarung nicht auf unter 18 Wochenstunden abgesenkt werden ( 2 Nr. 1 TV Besch). Die vertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Altersteilzeitbeschäftigten liegt aber regelmäßig bereits darunter (17,5 Wochenstunden). Auch für Beschäftigte mit einer vorherigen Arbeitszeitverlängerung und damit einer längeren Arbeitszeit empfehlen wir, diese nicht in die Absenkung der Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung einzubeziehen bzw. ausdrücklich aus dem persönlichen Geltungsbereich der abzuschließenden Betriebsvereinbarung herauszunehmen. Dies gilt erst recht für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, wenn sich Altersteilzeitarbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase befinden. Persönliche Vor. / Reduzierung der Arbeitszeit Hinweis: (DA der Bundesagentur für Arbeit, 2.2 (18)): Kommt es während der Arbeitsphase des Blockmodells zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. durch Haustarifvertrag) und wird hiervon auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfasst, ist eine Anpassung der (reduzierten) Arbeitszeit i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG möglich; eine Anpassung der Altersteilzeitvereinbarung ist aber nicht zwingend. Wird die Arbeitszeit angepasst, hat dies keine Auswirkung auf den Beginn der Freistellungsphase.

83 Kapitel: Urlaub / Urlaubsvergütung ( 5.3 TV FlexÜ) Seite 83 Urlaub / Urlaubsvergütung ( 5.3 TV FlexÜ) Für Beschäftigte mit Altersteilzeit i m B l o c kmodell gelten urlaubsrechtliche Sonderregelungen, die den ansonsten anzuwendenden Bestimmungen der 11 bis 14 EMTV insoweit als speziellere vorgehen. 1. Urlaubsanspruch Die H ö h e d e s U r l a u b s a n spruchs beträgt nach 13 Nr. 1 EMTV auch bei Altersteilzeitarbeitnehmern grundsätzlich 30 Arbeitstage (bei Schwerbehinderung 5 Tage/Jahr zusätzlich). Der Altersteilzeitarbeitnehmer ist ein Teilzeitbeschäftigter im Sinne des EMTV und hat nach 13 Nr. 4 Abs. 4 EMTV einen Urlaubsanspruch, der dem Urlaub eines Beschäftigten entspricht, der im Einschichtbetrieb an 5 Tagen in der Woche regelmäßig beschäftigt wird. Damit ist die Halbierung und damit geringere Dauer der vereinbarten Arbeitszeit für den Urlaubsanspruch von der Arbeitsphase nicht entscheidend, es kommt allein auf die Frage an, ob in der Arbeitsphase eine von der 5 Tage-Woche abweichende Arbeitszeitverteilung gegeben ist. Ist dies der Fall, muss der Urlaubsanspruch - wie auch sonst für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte - umgerechnet werden im Verhältnis der verteilten Arbeitszeit zur 5 Tage-Woche (siehe zur Vollzeitbeschäftigung nach dem EMTV METALL NRW das Grundsatzurteil des BAG vom AZR 165/91 -, BB 1995, 311 und allgemein zur Teilzeitbeschäftigung BAG vom AZR 148/91 -, BB 1992, 195, sowie ausführlich zu diesem Themenkomplex Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV METALL NRW, 5. Auflage 2012, 13 Anm. 5 ff.). Bei der 5 Tage-Woche bleibt es bei dem Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Nach 5.3 TV FlexÜ ist eine durchgängige Q u o t e l u n g d e s U r l a u b s entsprechend den drei Phasen vorzunehmen: B i sheriges A r b e i t s v e r h ä l t n i s, A r b e i t sp h a se u n d Freistellungsphase. Für jede dieser Phasen wird ein ihrer Länge im Urlaubsjahr entsprechender Anteil am Gesamturlaubsanspruch ermittelt. Damit soll auf der einen Seite im Jahr des Wechsels von dem bisherigen Arbeitsverhältnis in die Altersteilzeit das finanzielle Zusammenspiel der zusätzlichen Urlaubsvergütung (für Urlaub vor der Altersteilzeit) und der an ihrer Stelle erhöhten tariflichen Aufstockung sichergestellt und Optimierungen vermieden werden. Zum anderen soll die urlaubsbedingte Freistellung während der Arbeitsphase im Jahr des Wechsels in die Freistellungsphase nur anteilig der Dauer der Arbeitsphase erfolgen:

84 Kapitel: Urlaub / Urlaubsvergütung ( 5.3 TV FlexÜ) Seite 84 In der F r e i s t e l l u n g sphase g e l t e n d i e U r l a u b san sprüche a l s e r f ü l l t ( 5.3 Abs. 1 letzter Satz TV FlexÜ). Die Begründung liegt darin, dass der Beschäftigte in der Freistellungsphase keinen Urlaub nehmen kann, er während dieser Zeit in Gänze arbeitsbefreit ist. Im Ergebnis spielen Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase also keine Rolle. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase überhaupt entsteht (dies könnte sich möglicherweise aus der - kritikwürdigen - Rechtsprechung des BAG ergeben). In der Freistellungsphase gilt er mit der Freistellung als erfüllt und ist damit jedenfalls - jeweils für das Kalenderjahr - untergegangen. Dies bedeutet nicht etwa eine Kürzung des möglicherweise entstehenden Urlaubsanspruchs (was hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs problematisch sein könnte), sondern eine Anrechnung auf den Freistellungsanspruch und damit seine Erfüllung. Die Tarifvertragsparteien sind rechtlich frei in der Regelung der Altersteilzeit und deren Kautelen. Die Erfüllungsfunktion durch die gewährte Freistellung ist letztlich eine - gesetzlich nicht eingeschränkte - arbeitszeitrechtliche und keine urlaubsrechtliche Regelung. Diese - ebenfalls rechtlich zulässige - Tarifregelung gilt auch für die Urlaubsansprüche, die in der Arbeitsphase nicht erfüllt werden konnten, z. B. wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen. Auch diese gelten als mit der Freistellung erfüllt. Beispiel zu den urlaubsrechtlichen Fragen: Bisheriges Arbeitsverhältnis: bis Ende August 2016 Arbeitsphase Altersteilzeit: bis Ende August 2017 Freistellungsphase ATZ: bis Ende August 2018 Ergebnis: 2016: - 20 Tage Urlaub und hierfür zusätzliche Urlaubsvergütung im bisherigen Arbeitsverhältnis. Werden diese Tage oder sonstige Resturlaubsansprüche vor Beginn der ATZ (hier ) ausnahmsweise nicht gewährt, wird die zusätzliche Urlaubsvergütung für diese Tage zum Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses fällig (mit der Abrechnung für August 2016); die Urlaubfreistellung erfolgt dann während der Arbeitsphase, was insoweit im Blockmodell eine wertgleiche Arbeitsbefreiung bedeutet. Genauso wäre es möglich, in dem bisherigen Arbeitsverhältnis bereits eine Urlaubsfreistellung im Vorgriff auf den Altersteilzeiturlaub vorzunehmen (dann aber ohne zusätzliche Urlaubsvergütung), was ggf. bei gewünschten langen Sommerurlauben insbesondere ausländischer Arbeitnehmer so auch geregelt werden sollte. Der Tarifvertrag will insoweit vorrangig nicht den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung regeln, sondern maßgeblich die vergütungsrechtlichen Fragen klären, was

85 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite 85 wegen der Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung mit der Urlaubsgewährung die tarifliche Regelung erforderlich machte Tage Urlaub für die Arbeitsphase 2017: - 20 Tage Urlaub für die Arbeitsphase (ohne zusätzliche Urlaubsvergütung). Wenn der Urlaub bis zum Ende der Arbeitsphase nicht in natura gewährt werden kann, kommt die Regelung des 5.3 Abs. 2 S. 5 TV FlexÜ zur Anwendung, wonach Urlaubsansprüche mit der Freistellung als erfüllt gelten. 2018: - Es gilt die vorgenannte tarifliche Regelung. Eine Urlaubsabgeltung am Ende der Altersteilzeit scheidet grundsätzlich aus. 2. Zusätzliche Urlaubsvergütung Nach dem TV FlexÜ besteht während der Altersteilzeit kein Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung. An ihre Stelle ist die tarifliche Aufstockung durch entsprechende Modifizierung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes in Anwendung der tariflichen Formeln erhöht. zuv Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) 1. Entgeltfortzahlung in der Arbeitsphase Bei Krankheit des Beschäftigten in der Arbeitsphase hat der Arbeitgeber nach 9 Nr. 2 EMTV zunächst für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten - berechnet nach 16 EMTV. Das weiter zu zahlende Arbeitsentgelt wird nach 6 TV FlexÜ aufgestockt und ist Berechnungsgrundlage für die Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung nach 7 TV FlexÜ. 2. Langandauernde Erkrankung Leistungen Längere Erkrankungen über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus lösen in der Arbeitsphase grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder - bei privat krankenversicherten Beschäftigten - Krankentagegeld aus. Dabei besteht das Problem, dass die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger relativ niedrig sind. So beträgt das K r a n kengeld

86 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite % des vor der Erkrankung erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts / Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt ( 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der A u f s t o c kungsbe t r a g auf das Altersteilzeitentgelt kann dabei n i c h t i n d i e B e r e c h n u n g d e s K r a n kengeldes mit einfließen, da diese Zahlung gerade nicht der Beitragspflicht unterliegt. Damit erleidet der erkrankte Beschäftigte nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Zahlung allein der Leistungen der Sozialversicherungsträger einen massiven finanziellen Abstieg gegenüber den vorangegangenen Entgeltansprüchen. In 10 Abs. 2 ATG ist zwar eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weitergewährung der gesetzlichen Aufstockungsleistungen sowie Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung während des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld vorgesehen. Diese Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sind allerdings daran geknüpft, dass Erstattungsleistungen nach 4 ATG erbracht wurden, mithin eine wegen Wiederbesetzung förderfähige Altersteilzeit vorliegt. Diese Möglichkeit besteht jedoch wegen des Wegfalls der Erstattungsmöglichkeit nicht mehr für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. Um auch Zeiten längerer Erkrankungen altersteilzeitfähig zu erhalten und das finanzielle Risiko des Beschäftigten bei längeren Erkrankungen zu reduzieren, sieht 8 TV FlexÜ eine V e r p f l i c h t u n g d e s A r b e i t g e b e r s vor, für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld des Beschäftigten den A u f stoc kungsbetrag mindestens i n g e se t zlicher H ö h e w e i t e r zu z a h l e n. Entsprechend der Praxis der Bundesagentur für Arbeit zu 10 Abs. 2 ATG ist die H ö h e des fortzuzahlenden Aufstockungsbetrages nach dem gesetzlichen Aufstockungsbetrag zu bemessen, der dem Beschäftigten zuletzt vor Eintritt der Erkrankung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG zustand (zugestanden hätte). 3. Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung 8.2 Abs. 2 TV FlexÜ bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber während längerer Erkrankungen des Beschäftigten in der Arbeitsphase neben den gesetzlichen Aufstockungsleistungen auch die Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung (in gesetzlicher Höhe) zu tragen hat. Dies ist während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld

87 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite 87 von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nur dann der Fall, wenn die Zahlungen des Arbeitgebers zur Begründung des noch bis zum Geburtsjahrgang 1951 möglichen Rentenzugangs nach Altersteilzeit ( 237 Abs. 1 Nr. 3 b) SGB III) erforderlich sind. Hierzu sind folgende Punkte zu beachten: Der Arbeitgeber ist nur dann zur Entrichtung der Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung in gesetzlicher Höhe während des Bezugs der o. a. Lohnersatzleistungen verpflichtet, wenn der Beschäftigte nicht außerhalb der längeren Krankheitszeiten b e r e i t s 2 4 M o n a t e m i t A l t e r ste i l ze i t erreicht, die mit den gesetzlichen Aufstockungsleistungen und Höherversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung belegt sind. Da in einem solchen Fall der Rentenzugang nach 237 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB VI schon anderweitig abgesichert ist, bedarf es auch nach dem Tarifvertrag nicht mehr der Zahlung der Höherversicherungsbeiträge des Arbeitgebers während der längeren Erkrankungen. Sollten Zeiten längerer Erkrankung vorliegen, für die nicht beide Leistungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG (Aufstockungsbetrag und Höherversicherungsbeitrag zur RV) gezahlt werden, sondern keine oder und nur eine der beiden Leistungen, liegt nach Auffassung der Arbeitsagenturen und Rentenversicherungsträger für diese Zeit gesetzlich keine Altersteilzeit vor. Mithin wären allein gezahlte Aufstockungsbeträge nicht steuerlich / beitragsrechtlich privilegiert, sondern ggf. wie Arbeitsentgelt zu behandeln und die Krankheitszeit rechnet nicht für die von 237 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI vorausgesetzte mind. 24-monatige Altersteilzeit im Rahmen der bis einschließlich Geburtsjahrgang 1951 noch möglichen Altersrente nach vorangegangener Altersteilzeit. Für Zeiten des Bezugs von K r a n kentagegeld ( b e i p r i v a t k r a n kenv e r sicherten B e schäftigten) können Höherversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung nur dann für die entsprechenden Krankheitszeiten geleistet werden, wenn der Beschäftigte Mitglied der Rentenversicherung auf Antrag ( 163 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ist; im Unterschied zur Situation beim Bezug von Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger setzt sich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Krankentagegeld ohne entsprechende Antragstellung des Beschäftigten nicht fort. Zeiten des Bezugs von Krankentagegeld können nur dann die Grundvoraussetzungen von Altersteilzeit erfüllen, wenn der Beschäftigte von der Versicherungspflicht auf Antrag zur Rentenversicherung Gebrauch macht und zu den von dem Beschäftigten in diesen Fällen a l l e i n zu tragenden Rentenversicherungsbeiträgen zusätzlich Höherversicherungsbeiträge zur

88 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite 88 Rentenversicherung in gesetzlicher Höhe abgeführt werden. Da eine solche Versicherungspflicht auf Antrag zur Rentenversicherung für den Beschäftigten relativ teuer sein kann, empfiehlt sich eine solche freiwillige Weiterführung der Rentenversicherung für Privatversicherte eigentlich nur für den Fall, dass bei Nichtberücksichtigung dieser Krankheitszeiten die erforderlichen 24 Monate Altersteilzeit nicht gewährleistet wären, wenn sie im Einzelfall für den geplanten Rentenzugang erforderlich sind. 4. Nacharbeit Wie vorstehend geschildert, sichert der TV FlexÜ den Beschäftigten für den Fall der länger andauernden Erkrankung trotz fehlender Arbeitsleistung auf gesetzlichem Aufstockungsniveau ab. Sozusagen im Gegenzug regelt 8.2 Abs.3 TV FlexÜ auch die betriebliche Möglichkeit des Nacharbeitverlangens durch den Arbeitgeber. Die nachstehende Grafik veranschaulicht die Zusammenhänge: Die tariflich vorgesehene Nacharbeit verschiebt den Beginn der Freistellungsphase und lässt das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (an das sich meist genaue Planungen im Hinblick auf den Rentenzugang knüpfen) unberührt. Bei einer die Nacharbeit auslösenden längeren Erkrankung in der Arbeitsphase kann als Faustformel festgehalten werden, dass sich der Beginn der Freistellungsphase um die Hälfte dieses Zeitraums verschiebt. Bei längeren Erkrankungen sogar in die geplante Freistellungsphase oder ohne Gesundung wird die tatsächlich vorgeleistete Zeit praktisch vom Ende der Altersteilzeit rückgerechnet, um den Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu bestimmen. Tatsächlich vorgeholte Zeiten und die damit verbundenen Entgelte gehen dem Beschäftigten auch bei langer Erkrankung nicht verloren. Abweichende vertragliche Regelungen in Sonderfällen (z. B. im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Altersteilzeit aus Anlass einer lang andauernden Erkrankung) sind denkbar, wenn sie sich für den Beschäftigten

89 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite 89 günstiger darstellen als die in der Protokollnotiz vorgesehene tarifliche Grundregel. Die Verpflichtung zur Nacharbeit ergibt sich nicht direkt aus dem Tarifvertrag, sondern m u ss v e r e i n b a r t w e r d e n. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser mit arbeitsvertraglichen Regelungen dieser Art grundsätzlich einverstanden sein (ohne dass hierfür eine - allerdings aus Beweisgründen dem Arbeitgeber ggf. zu empfehlende - bestimmte Form verlangt wird). Auch besteht in solchen Betrieben die Möglichkeit, die Verpflichtung in die freiwillige Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit aufzunehmen und so alle Altersteilzeitler zu verpflichten. Die IG Metall hat hiermit ihre grundsätzlich ablehnende Haltung zur Nacharbeit aufgegeben. Dass aber der Arbeitgeber in jedem Einzelfall - trotz vereinbarter Möglichkeit - von der Nacharbeit Gebrauch machen wird, darf bezweifelt werden, hat dies neben den sonstigen personalplanerischen Auswirkungen insbesondere auch Folgen für die Wiederbesetzung (wobei die nachfolgend unter 5. abgebildete Grafik aufzeigt, dass die Erstattung gezahlter Aufstockungsbeträge auch bei Nacharbeit gesichert ist). 5. Krankheit in der Freistellungsphase Bei einer Erkrankung des Altersteilzeitarbeitnehmers während der Freistellungsphase hat der Arbeitgeber - unabhängig von der Dauer der Erkrankung - die vertraglich vorgesehenen Altersteilzeitleistungen weiter zu gewähren. Grundlage für die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers ist dabei nicht 8 TV FlexÜ, 9, 16 EMTV. Es handelt sich nicht um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sondern um die Bezahlung vorgeholter Arbeitszeit nach den normalen Bestimmungen des 5 TV FlexÜ. Die altersteilzeitbedingte Freistellung ist der krankheitsbedingten vorgreiflich. Der Altersteilzeitarbeitnehmer hat in der Freistellungsphase keine Arbeitsverpflichtung mehr und wird sich auch nicht mehr krankmelden (müssen). Selbstredend erfolgt auch keine Nachgewährung der freien Tage, an denen der Arbeitnehmer krank war. Auch kann kein Krankengeldanspruch während der Freistellungsphase entstehen (Hinweis: Aus diesem Grunde ist nur der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag in der Freistellungsphase zu zahlen). Steuer / Sozialversicherungsbeiträge

90 Kapitel: Krankheit - Leistungen / Versicherung / Nacharbeit ( 8 TV FlexÜ, 10 ATG) Seite KV-Zuständigkeit und Beitragsfragen Im Zusammenhang mit der Z u s t ä n d i g keit d e r K r a n k e n - v e r s i c h e r u n g während der Altersteilzeit stellt sich vor allem ein Problem für Beschäftigte, die ursprünglich wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung (2009: Euro monatlich) in der p r i v a t e n K r a n kenv e r sicherung versichert waren, und deren Entgelt während der Altersteilzeit unter diesen Versicherungswert rutscht: Mit Wirkung seit dem können diese Beschäftigten nicht mehr zu einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger überwechseln, da die ursprüngliche Versicherungsfreiheit nach 6 Abs. 3 a) SGB VI auch während der Altersteilzeit bestehen bleibt. Dieses Verbleiben in der privaten Krankenversicherung kann erhebliche finanzielle Nachteile für den Beschäftigten auslösen: Auf der einen Seite reduziert sich der - einkommensunabhängig gestaltete - Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht; auf der anderen Seite verringert sich jedoch der Anspruch auf Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber nach 257 Abs. 2 SGB V, da dieser begrenzt ist auf die Höhe des einkommensabhängigen Zuschusses, der bei gesetzlicher Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre. Während Beschäftigte früher ein Wahlrecht hatten, ob sie auch während der Altersteilzeit in der privaten Krankenversicherung bleiben wollten oder ob sie zur Vermeidung der oben beschriebenen finanziellen Nachteile eines reduzierten Arbeitgeberzuschusses nach 257 Abs. 2 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, ist dies nun zugunsten eines Verbleibens in der privaten Krankenversicherung durch die Regelung in 6 Abs. 3 a) SGB VI festgelegt. Im tariflichen B l o c kmodell ergibt sich eine weitere beitragsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Höhe des K r a n kenversicherungsb e i t r a g s. Ausgangspunkt des Problems ist der Umstand, dass dem Beschäftigten während der Freistellungsphase durchgängig das Teilzeitarbeitsentgelt mit den Aufstockungsleistungen gewährt wird. Da der Altersteilzeitarbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Arbeitsphase erbracht hat und in der Freistellungsphase keine Arbeitsverpflichtung gegeben ist, wirken sich Krankheitszeiten in der Freistellungsphase nicht aus; der Altersteilzeitarbeitnehmer wird sich regelmäßig auch nicht krankmelden. Dies bedeutet, dass der Krankenversicherungsträger in der Freistellungsphase nicht mit der Zahlung von Krankengeld belastet werden kann. Dementsprechend wird von den Krankenversicherungsträgern in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz auf das Arbeitsentgelt nach 243 Abs. 1 SGB V erhoben. Festgelegt wurde dies mit BSG-Urteil vom (B 12 KR 22/02 R).

91 Kapitel: Abfindung ( TV FlexÜ) Seite 91 Abfindung ( TV FlexÜ) Nach TV FlexÜ erhält der Beschäftigte, er im Wege des Besonderen Anspruches ( 12.2 TV FlexÜ) eine Altersteilzeit durchführt und dessen Altersteilzeit mit einer geminderten Altersrente endet für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Im Falle einer freiwilligen Altersteilzeitvereinbarung oder des Allgemeinen Anspruches besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 24 - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag liegt bei 250,00 Euro / Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte. Die Maximalsumme beträgt damit 6.000,00 Euro. Die Abfindung dient dem Ausgleich monetärer Einbußen durch den Verlust des Arbeitsplatzes und ist in der angegebenen Höhe unabhängig von der vor der Altersteilzeit geleisteten regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen. Somit erhalten auch Beschäftigte, die vor der Altersteilzeit eine Teilzeittätigkeit ausübten, die ungekürzte Abfindung. Mit Ende ist das planmäßige, also vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemeint. Außerplanmäßige Beendigungen, so genannte Störfälle (wie z. B. eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung, Insolvenz, etc.), begründen keinen Abfindungsanspruch, sondern werden entsprechend 5.5 TV FlexÜ abgewickelt. Störfall Da der Tarifvertrag keine F ä l l i g keitsre g e l u n g enthält, können die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit ebenso eine Fälligkeitsregelung vereinbaren wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag. Ist eine Fälligkeitsvereinbarung nicht getroffen, wird die Abfindung nach allgemeinen Grundsätzen bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses fällig. Auf jeden Fall muss - schon aus beitragsrechtlichen Gründen (vgl. hierzu unten unter Steuerbefreiung / Sozialabgabenfreiheit ) - ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der rechtlichen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses und der Auszahlung der Abfindung bestehen.

92 Kapitel: Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) Seite 92 Steuerbefreiung / Sozialabgabenfreiheit Abfindungszahlungen - auch nach Altersteilzeit - unterliegen seit 2006 vollumfänglich der Steuerpflicht. Abfindungszahlungen haben keinen Arbeitsentgeltcharakter und sind somit stets sozialversicherungsfrei. Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) (Zu allen nachstehenden Punkten siehe ausführlich unter den entsprechenden Stichworten in diesem Leitfaden.) 1. Pflichten des Arbeitgebers (Checkliste) Gemäß 10 TV FlexÜ hat der Arbeitgeber beim Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses den Beschäftigten auf die Folgen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses allgemein die sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Änderungen über die Voraussetzungen sowie über die Verletzung seiner - arbeitnehmerseitigen - Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Um den Entscheidungsfindungsprozess zu optimieren, sollten die Hinweise nicht erst beim Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, sondern b e r e i t s i m V o r f e l d einer solchen Vereinbarung erfolgen. Um sich abzusichern, sollte der Arbeitgeber das Mitarbeitergespräch d o kument i e r e n und sich vom Beschäftigten gegenzeichnen lassen, dass er über die Themen informiert worden ist. K o m m t d e r A r b e i t g e b e r sei n e n V e r p f l i c h t u n g e n nach 10 TV FlexÜ n i c h t n a c h, verletzt er damit eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags- bzw. den Tarifvertrag. Der Arbeitgeber macht sich ggf. schadenersatzpflichtig, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft und für den eintretenden Schaden des Arbeitnehmers ursächlich war. Der Schaden könnte in der Eingehung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegen.

93 Kapitel: Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) Seite 93 Die Hinweise sollten folgende Punkte umfassen: a) Folgen der Altersteilzeit allgemein Gestaltung der Arbeitszeit Vorherige Voll- oder Teilzeitbeschäftigung / Halbierung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit / Verteilung in Arbeits- und Freistellungsphase / flexible Arbeitszeitverteilung in der Arbeitsphase / Mehrarbeit / Kurzarbeit / Nebentätigkeit Entgelt Altersteilzeitentgelt / variable Entgeltbestandteile / Aufstockungsbetrag / Steuer- und Sozialabgabenfreiheit / Progressionsvorbehalt (!)/ Wegfall der Jahressonderzahlung / zusätzliche Sonderzahlung Krankheit Entgeltfortzahlung / Krankengeldhöhe / Krankenversicherung / ggf. Nacharbeit Urlaub Wegfall der zusätzlichen Urlaubsvergütung / Quotelung nach Phasen Insolvenz / Störfall b) Sozialversicherungsrechtliche Folgen Krankenversicherung Rentenbeiträge / Höhe der Rentenabschläge Rentenversicherung / Rentenansprüche c) Folgen der Verletzung von Arbeitnehmerpflichten siehe nachstehende Hinweise 2. Pflichten des Beschäftigten Die Mitteilung- und Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus 11 ATG und 10 TV FlexÜ: Nach 11 ATG hat der Beschäftigte Änderungen der die betreffenden Verhältnisse, die für die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber nach 4 ATG erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet, dass er alle modifizierenden Umstände anzugeben hat, die sich auf Höhe und Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Aufstockungsleistungen zum Arbeitsentgelt und zur Rente auswirken. Änderungen in diesem Sinne sind insbesondere:

94 Kapitel: Informations-, Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ( 10 TV FlexÜ) Seite 94 a) Ausübung von Nebentätigkeiten Nach 11 TV FlexÜ hat der Beschäftigte in Erweiterung der Verpflichtung nach 11 ATG jegliche Nebentätigkeit zu melden (zum Hintergrund siehe Seite 85). Nebentätigkeiten b) Bezugsmöglichkeit einer Regelaltersrente Einen Grundvoraussetzung für Altersteilzeit nach dem ATG, nämlich die Sozialversicherungspflicht nach dem SGB III ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG), endet, wenn der Beschäftigte die Regelaltersrente b e a n spruchen k a n n. In diesem Fall endet auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, 11 TV FlexÜ. Für die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist es daher erforderlich, diesen frühestmöglichen Zeitpunkt zu kennen. Der Beschäftigte hat diesen zu benennen. Es wird daher - auch neben der entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines Altersteilzeit-Antrages gem empfohlen, dass der Beschäftigte eine Rentenauskunft bzw. Rentenbescheinigung der Rentenversicherungsanstalt einholt und dem Arbeitgeber vorlegt. Rente d) Bezug einer Leistung nach 5 Abs. 1 Nr. 3 ATG Des Weiteren ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er eine ungeminderte / geminderte Altersrente oder Teilrente nach 42 SGB VI, eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z. B. eine ausländische Altersrente) oder wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung eines Versicherungs- oder Versorgungsträgers b e z i e h t. Hintergrund dieser Mitteilungsverpflichtung ist, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ( 11 TV FlexÜ). Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses V e r s t ö ßt d e r B e schäfti g t e gegen seine zuvor geschilderten M i t t e i l u n g s - u n d M i t w i r k u n g spflicht e n, so macht er sich unter Umständen scha d e n sersa t zpfl i c h t i g gegenüber dem Arbeitgeber.

95 Kapitel: Betriebsratslose Betriebe ( 14.4 TV FlexÜ) Seite 95 Betriebsratslose Betriebe ( 14.4 TV FlexÜ) In betriebsratslosen Betrieben können zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten wertgleiche Regelungen in Ablösung des TV FlexÜ vereinbart werden. Somit ist es auch in betriebsratslosen Betrieben möglich, die geschilderten Öffnungsklauseln des TV FlexÜ zur Anpassungen der Altersteilzeitregelungen oder zur Ablösung der Ansprüche auf Altersteilzeit zu nutzen. Betriebsvereinbarungsmodell Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 11 TV FlexÜ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet nach 11 TV FlexÜ mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das Lebensalter zum Eintritt in die individuelle Regelaltersrente erreicht hat oder zu einem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarten anderen Zeitpunkt oder mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in 5 Abs. 1 Nr. 3 ATG aufgeführten Leistungen bezieht. Es wurde im Prinzip an der gesetzlichen Regelung ( 5 ATG) festgehalten, die für die bis zum 31. Dezember 2009 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse möglichen Erstattungsleistungen Ruhens- oder Erlöschenstatbestände vorsieht. Die früher in diesem Paragraphen enthaltene weitere Regelung, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch dann endet, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte eine ungeminderte Altersrente außer der Regelaltersrente beziehen kann, ist im TV FlexÜ 2015 ersatzlos entfallen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass über eine verbindliche Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers der Zeitpunkt des frühestmöglichen R e n t e n b e g i n n s o h n e A b schlä g e klargestellt werden kann und sollte. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers sollte in die Betriebsvereinbarung bzw. den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass der Beschäftigte nach 13 c) TV FlexÜ das vorzeitige Ende des Altersteilzeitverhältnisses dadurch herbeiführen kann, dass er auf seinen Antrag hin eine gekürzte Rente erhält. Es ist zur Vermeidung eines Störfalles deshalb zu empfehlen, arbeitsvertraglich einen früheren als den der Vereinbarung der Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugrunde liegenden Rentenbezug Beginn und Dauer der Altersteilzeit Rente Rententabelle im Anhang Arbeitsvertragsmuster im Anhang

96 Kapitel: Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV FlexÜ) Seite 96 auszuschließen. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung durch einen früheren Rentenzugang kann der Beschäftigte sich ggf. schadenersatzpflichtig machen. Hinsichtlich des außerplanmäßigen Endes (Störfall) enthält 5.5 TV FlexÜ eine Sonderregelung, s. nachstehend. Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV FlexÜ) Es handelt sich hierbei um die Fälle, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, also z u e i n e m f r ü h e r e n a l s d e m u r sprüng l i c h v e r e i n b a r t e n T e r m i n e n d e t, z. B. aufgrund Kündigung, Anerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, Tod des Arbeitnehmers. Die Insolvenz des Arbeitgebers wird durch die tarifliche Regelung denselben Rechtsfolgen im Hinblick auf die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers unterstellt. Im Blockmodell arbeitet der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase voll, erhält aber lediglich entsprechend dem vereinbarten Teilzeitniveau ein Teilzeitentgelt zuzüglich eines Aufstockungsbetrags. Diese Leistungen werden ihm auch während der Freistellungsphase, in der der Beschäftigte nicht arbeitet, gezahlt. Je nach Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Endes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann es also sein, dass der Beschäftigte in Vorleistung getreten ist, er mehr Arbeit geleistet, als er Entgelt erhalten hat. Auch sind die Sozialversicherungsbeiträge noch nicht entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt worden. Die nachstehend beschriebenen Ansprüche des Beschäftigten und Beiträge sind für den Fall, dass eine Auszahlung nach 5.5 TV FlexÜ durch die I n so l v e n z d e s A r b e i t g e b e r s verursacht wird, ebenfalls abzusichern. (Zur Frage, in welchem Umfang die Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, vgl. unter Kapitel Insolvenzsicherung.) Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Insolvenzsicherung 1. Arbeitsrechtliche Regelung Im Störfall gewährt 5.5 TV FlexÜ dem Beschäftigten einen A n spruch a u f die D i f f e r e n z zwischen dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung und dem Entgelt, das er tatsächlich erhalten hat. Bei dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung sind die tatsächlich gearbeiteten Gesamtstunden, die nicht ausgezahlte Jahressonderzahlung und die nicht gewährte (ihm bei bisheriger Arbeitszeit anstelle der zusätzlichen Sonderzahlung zustehende) zusätzliche Urlaubsvergütung zum aktuellen Tarifentgeltniveau zu berücksichtigen. Von dieser Summe ist das an den Altersteilzeitarbeitnehmer bereits ausgezahlte Altersteilzeitentgelt zuzüglich der

97 Kapitel: Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV FlexÜ) Seite 97 Aufstockungsbeträge abzuziehen. Hierbei ist die Brutto- bzw. Nettoberechnung zu beachten. (Die Rechtswirksamkeit einer dem 5.5 TV FlexÜ entsprechenden Regelung ist durch Urteil des BAG vom AZR 146/03 - bestätigt worden.) Das Arbeitsverhältnis ist also im Störfall finanziell letztlich so abzuwickeln, wie es der tatsächlichen Beschäftigung bzw. Arbeitszeit entspricht. Der Arbeitgeber soll durch das vorzeitige Ende keinen Vorteil erhalten. Sofern der Arbeitgeber im Zeitpunkt des vorzeitigen Endes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dem Beschäftigten mehr Geld bezahlt, als er dafür Arbeitsleistung vom Beschäftigten erhalten hat, so kann er die Differenz allerdings nicht vom Beschäftigten oder dessen Erben verlangen. Im Störfall bleibt - unabhängig von dem vorstehenden Ausgleichsanspruch - die Altersteilzeit der Vergangenheit unberührt, mithin handelt es sich bis zum Ende um Altersteilzeit im gesetzlichen und tariflichen Sinne. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2015 sehen in R 3.28 ausdrücklich vor, dass die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bis zum Eintritt des Störfalls erhalten bleibt. Bei Tod des Altersteilzeitarbeitnehmers steht der Ausgleichsanspruch den Hinterbliebenen im Sinne des 22 EMTV zu (im Übrigen zu versteuern nach deren Steuermerkmalen). 2. Sozialversicherungsrechtliche Fragen des Störfalls Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge besteht bei Altersteilzeit im Blockmodell die Besonderheit, dass die Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich an den Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts geknüpft ist, 7 Abs. 1 a) SGB IV. Bei einem vorzeitigen Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses werden die Sozialversicherungsbeiträge, für die eine Arbeitsleistung erbracht wurde, die aber noch nicht - wie vorgesehen - zur Auszahlung gekommen sind, sofort fällig gestellt. Näheres zur Verfahrensweise regelt 23 b SGB IV. Danach ist Grundlage für die rückwirkende Verbeitragung das Wertguthaben des Beschäftigten. Wertguthaben ist dabei die Differenz zwischen dem fiktiven (Vollzeit)-Bruttoentgelt und dem tatsächlich ausgezahlten (Teilzeit)-Bruttoentgelt. Keinen Einfluss auf das W e r t g u t h a b e n nehmen die vom Beschäftigten erhaltenen Aufstockungsbeträge, da diese gerade nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind.

98 Kapitel: Störfall / Vorzeitiges Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ( 5.5 TV FlexÜ) Seite 98 Hinsichtlich der Wertguthaben trifft den Arbeitgeber eine s o z i a l v e r s i c h e r u n g s r e c h t l i c h e D o k u m e n t a t i o n s - p f l i c h t. Nach 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Wertguthaben der Beschäftigten in Zeit oder Geld einschließlich deren Änderungen durch Zu- oder Abgänge in den Lohnunterlagen darzustellen. Für den Fall, dass das Wertguthaben wegen eines Störfalls nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird, sieht 23 b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und 10 Abs. 5 ATG für die Rentenversicherung für Störfälle ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Für die K r a n k e n -, P f l e g e - u n d A r b e i t s l o s e n - v e r s i c h e r u n g gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (sog. S u m m e n f e l d e r - M o d e l l ). Die sich aus dem Summenfelder-Modell ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen sind in der Entgeltabrechnung mindestens kalenderjährlich darzustellen; dies sind die (Gesamt-)Differenzen zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) für die Dauer der Arbeitsphase seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens. Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist zu reduzieren, soweit sie den Betrag des (Rest- )Wertguthabens nicht unterschreitet. Es besteht auch die Möglichkeit, das Wertguthaben zum 31. Dezember eines jeden Jahres oder zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase zu bewerten (abgegrenzte SV-Luft; so genanntes Alternativ-/ Optionsmodell) oder das beitragspflichtige Wertguthaben - also den bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtigen Teil des Arbeitsentgelts - monatlich festzustellen. In der R e n t e n v e r s i c h e r u n g ist für eine im Blockmodell ausgeübte Altersteilzeitarbeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen. Die Feststellung erfolgt - anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen - für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung. Das sog. Alternativ- / Optionsmodell kann in der Altersteilzeitarbeit für die Rentenversicherung nicht angewendet werden. Einmalzahlungen mindern, soweit sie zur Beitragsberechnung herangezogen werden, die SV-Luft des Jahres, dem sie beitragsrechtlich zugeordnet werden. Sollte der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung höher sein, als die für dieses

99 Kapitel: Insolvenzsicherung Seite 99 Kalenderjahr (ggf. für das Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung) zu bildende SV-Luft, ist die SV-Luft für dieses Kalenderjahr auf 0 zu reduzieren. Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase festgestellten Differenz bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Vergleiche hierzu im Einzelnen die Ausführungen und Beispiele im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2. November Insolvenzsicherung Der Arbeitgeber ist nach 8 a ATG verpflichtet eine Insolvenzsicherung für den Fall vorzunehmen, dass das A l t e r steilzeit a r b e i t s v e r h ä l t n i s durch Insolvenz v o r zeit i g e n d e t. Diese Regelung des ATG geht insoweit als speziellere Regelung ausdrücklich der allgemeinen Vorschrift des 7 e SGB IV vor. Zu sichern sind die Ansprüche des Beschäftigten, die aus seiner Vorleistung in der Arbeitsphase entstanden sind ( Wertguthaben ). Beginn der Insolvenzsicherungspflicht ist dabei der Beginn der Arbeitsphase, weil dort der Beschäftigte mehr Leistung erbringt, als ihm vergütet wird. Nach 8 a ATG hat der Arbeitgeber das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift zu sichern, wenn die Altersteilzeitvereinbarung zum Aufbau eines Wertguthabens führt, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts übersteigt. Als Sicherungsmittel sind dabei bilanzielle Rückstellungen sowie sog. Konzernklauseln nicht mehr zulässig. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens. Das Unterlassen der Insolvenzsicherung hat jedoch keine Konsequenzen im Hinblick auf die Förderfähigkeit der Altersteilzeit. Langzeitkonto

100 Kapitel: Insolvenzsicherung Seite 100 Die Frage des U m f a n g s d e r In solv e n zsicherung h i n sicht l i c h d e s A r b e i t sentgelts war lange u m s t r i t t e n. Nach 8 a Abs. 1 ATG.ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzusichern. Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist nach 8 a Abs. 2 ATG eine Anrechnung der Aufstockungsleistungen nicht zulässig. Die hierzu in der Vergangenheit vertretene abweichende Auffassung musste infolge einer entsprechende Klarstellung durch das BMAS und erster arbeitsgerichtlicher Entscheidungen geändert werden. Somit können zur Berechnung des gegen den Eintritt der Insolvenz zu sichernden Wertguthabens keine Aufstockungsleistungen abgezogen werden. Störfall Für die Aufstockungsleistungen ist eine Insolvenzsicherung nicht erforderlich, da diese kein Arbeitsentgelt darstellen und damit nicht zum Wertguthaben gehören. Die Insolvenzsicherung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Sanktionen bei fehlender Insolvenzsicherung sieht das Gesetz in 8 a ATG ebenfalls nicht vor. Allerdings hat der einzelne Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe seines Wertguthabens bei Untätigkeit des Arbeitgebers. Die A r t u n d W e i se d e r In solv e n zsicherung ist weder tarifvertraglich noch gesetzlich festgelegt. Lediglich 8 a ATG bestimmt, dass bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte unzulässig sind. Im Übrigen ist der Arbeitgeber aber in der Gestaltung der Insolvenzsicherung frei und kann sich deshalb für eine Regelung entscheiden, die seinen Interessen und den Gegebenheiten des Unternehmens und den Bedürfnissen der Altersteilzeitarbeitnehmer am zweckmäßigsten erscheint. Es lässt sich wohl sagen, dass es keine allgemein gültige beste Form der Insolvenzsicherung gibt. Die b e k a n n t e s t e n M ö g l i c h keite n d e r In solve n z sicherung sind Folgende: U n t e r n e h m e n sext e r n e M o d e l l e, sind z. B. Fondslösungen, Kautionsversicherungen, Bankbürgschaften oder den Sozialkassen der Bauwirtschaft nachgebildete Modelle.

101 Kapitel: Steuer / Sozialversicherungsbeiträge Seite 101 Lösungen über Lebensversicherungen, die für eine Insolvenzsicherung von Wertguthaben in Betracht kommen, sind wegen der damit verbundenen steuerlichen Probleme - Kapitalbindung für mindestens 12 Jahre seit Vertragsschluss - zur Zeit noch nicht praktikabel. Bis auf Bürgschaftsmodelle und Kautionsversicherung sind alle diese Modelle mit einem mehr oder weniger großen Liquiditätsabfluss verbunden. Bürgschaftsmodelle haben den Nachteil, dass zwar die Liquidität dem Unternehmen verbleibt, die Bürgschaft aber auf den abzusehenden Höchstbeitrag lauten muss und somit regelmäßig hohe Kosten verursacht. Dabei variiert der Provisionssatz je nach Aufwand und Abschätzung des Risikos durch das Kreditinstitut. Auch wird die Bürgschaftssumme auf die Kreditlinie des Unternehmens angerechnet. Hinweis: Zwischen Gesamtmetall und der Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH (vormals SiMa GmbH, Berlin) besteht ein Rahmenvertrag, durch den Mitgliedsfirmen günstige Konditionen für die dortigen Sicherungsmodelle einer fondsgestützten doppelseitigen Treuhand bzw. eine Kautionsversicherung erhalten. Während über die Kautionsversicherung ein Liquiditätsabfluss größtenteils vermieden wird, erfolgt beim Fondsmodell eine vollständige Ausfinanzierung der Arbeitnehmeransprüche mit Liquiditätsabfluss in unterschiedliche Fondsprodukte. Dadurch können die Unternehmen die Insolvenzsicherung entsprechend ihren betriebswirtschaftlichen Interessen ausgestalten. Nähere Informationen hierzu sind beim regionalen Arbeitgeberverband sowie im Internet unter erhältlich. U n t e r n e h m e n si n t e r n e M o d e l l e auf Investmentfondbasis oder der Basis einer Verpfändungsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat, haben den Vorteil, dass dem Unternehmen Liquidität verbleibt. Diese Lösung kommt aber nur für große Unternehmen in Betracht. Steuer / Sozialversicherungsbeiträge Von dem l a u f e n d e n A l t e r s t e i l zeitent g e l t (ohne den Aufstockungsbetrag) sind von dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer die S o zi a l v e r s i c h e r u n g sbeit r ä g e - wie üblich - jeweils hälftig für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu tragen. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber nach 28 d), 28 e) SGB IV an die zuständige Beitragseinzugsstelle abzuführen; im Innenverhältnis darf

102 Kapitel: Steuer / Sozialversicherungsbeiträge Seite 102 der Arbeitgeber den Beschäftigtenanteil vom Arbeitsentgelt abziehen, 28 g) SGB IV. Beim Wechsel aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis in die Altersteilzeit hat eine entsprechende Meldung zu erfolgen. Der A u f s t o c ku n g sbe t r a g i s t s t e u e r b e f r e i t u n d b e i t r a g sfre i zu r S o zi a l v e r s i c h e r u n g, soweit die gesetzlichen Bestimmungen des ATG eingehalten sind (im Fall des Störfalls bis zu dessen Eintritt). Dies ergibt sich aus R 3.28 der Lohnsteuer-Richtlinien Die arbeitsmarktpolitisch determinierte Wiederbesetzung gehört nicht zu diesen Voraussetzungen (sie ist nur entscheidend für die Frage der dem Arbeitgeber zu Gute kommenden Erstattungsleistungen), weshalb z. B. das Ruhen oder Erlöschen der Erstattungsleistungen (etwa wegen zu viel Mehrarbeit) unbeachtlich ist. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2015 bestimmen in R 3.28 die O b e r g r e n ze für die Steuerfreiheit einer über das Gesetz / den Tarifvertrag h i n a u sgehenden b e t r i e b l i c h e n o d e r i n d i v i d u e l l e n A u f stoc kung. Danach wird eine Absicherung (Altersteilzeitnettoentgelt plus Aufstockungsbetrag) bis zu 100 % des Nettos des bisherigen Arbeitsentgelts akzeptiert. Maßgebend für die 100 % ist der Nettoarbeitslohn, den der Beschäftigte im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte; unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der steuerfreie Aufstockungsbetrag unterliegt allerdings dem sog. P r o g r e s sionsvorbehalt nach 32 b Abs. 1 Nr. 1 g) EStG. Das bedeutet, dass die steuerfrei bleibenden Aufstockungsbeträge für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Jahreseinkommenssteuerveranlagung zum Einkommen - wie zum Beispiel auch Arbeitslosengeld - hinzugerechnet werden. Der so ermittelte Steuersatz wird beim steuerpflichtigen Einkommen angesetzt. Der Progressionsvorbehalt führt zwar zu keiner Veränderung des zu versteuernden Einkommens; bewirkt also nicht, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge nachträglich der Steuer unterworfen werden. Allerdings steigt der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen zum Teil nicht unerheblich. Die gezahlten Aufstockungsleistungen sind deshalb in der Lohnsteuerkarte entsprechend aufzuführen und haben bei der verpflichteten Steuererklärung im Regelfall eine Nachversteuerung durch den Arbeitnehmer zur Folge. Der Arbeitgeber sollte im Rahmen seiner Aufklärungspflichten nach 10 TV FlexÜ den Beschäftigten auf die Tatsache des Eingreifens des Progressionsvorbehalts hinweisen und sich dies bestätigen lassen. Einen Anhaltspunkt über die Höhe der Nachsteuer im Einzelfall bietet das Mitteilungspflichten

103 Kapitel: Rückstellungen Seite 103 Kostenprognoseprogramm TV FlexÜ-Tool, das auch diese Werte überschlägig ermittelt. Das jährlich aktualisierte TV FlexÜ-Tool erhalten Sie über Ihren örtlichen Arbeitgeberverband. Den H ö h e r v e r sicherungsbeit r a g zur Rentenversicherung nach 7 TV FlexÜ, der dem Beschäftigten während der Altersteilzeitarbeit zusteht, hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Dies gilt auch für übertarifliche Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund betrieblicher oder individueller Regelungen (begünstigt möglich bis zu 100 % der Beiträge für das bisherige Arbeitsentgelt). Höherversicherungsbeiträge zur Rente Zur Z u s t ä n d i g keit d e r K r a n kenv e r sicherung u n d B e i t r a g sfr a g e n während der Altersteilzeit s. ausführlich unter Krankheit und Krankenversicherung. Krankheit und Krankenversicherung Zu der gerade bei Altersteilzeit bedeutsamen Regelung des 23 b SGB IV (Aufbau von W e r t g u t h a b e n im Summenfelder-Modell und Verbeitragung im Störfall) s. unter Störfall. Störfall Rückstellungen Bei den zum Teil schwierigen Fragen im Zusammenhang mit Rückstellungen in der Altersteilzeit ist zwischen den handels- und steuerrechtlichen Rückstellungen zu differenzieren. A. Rückstellungen in der Steuerbilanz Für die steuerbilanzielle Behandlung der Altersteilzeit hat ein Urteil des Bundefinanzhofes (Urteil vom I R 110/04) und daran anknüpfende BMF-Schreiben vom 28. März 2007 / 11. März 2008 Klarheit geschaffen. Hiernach gelten für die Steuerbilanz folgende Grundätze: 1. Rückstellungen im Grundsatz Entsprechend des Urteils des Bundesfinanzhofes sind erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit (Beschäftigungsphase) beginnt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Bemessungsgrundlage sind die gesamten in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge sowie sonstiger Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung). 2. Zur Höhe der Rückstellungen

104 Kapitel: Rückstellungen Seite 104 Hervorzuheben sind folgende Aussagen des BMF-Schreibens zur Höhe der Rückstellungen: a) Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BMF-Schreiben 2. b), Abs. 4-7) Erstattungsansprüche sind gegenzurechnen, wenn mehr Gründe für als gegen die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes und die Inanspruchnahme der Erstattungsleistungen nach 4 ATG sprechen. b) Ratierliche Ansammlung (BMF-Schreiben 2. b), Abs. 8) Die Rückstellungen sind entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. c) Abzinsung nach 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe e EStG (BMF-Schreiben 2. b), Abs. 9-10) Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass allgemeine Wertfortschreibungen, wie z. B. mögliche oder konkret vereinbarte Tariferhöhungen, keine Verzinslichkeit darstellen. B. Rückstellungen in der Handelsbilanz Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. hat seine Stellungnahme vom (IDW RS HFA 3) überholt und seine bisher herrschende Meinung, Aufstockungsleistungen nur als Abfindungen zu klassifizieren differenziert. Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung soll nun die bilanzielle Abbildung bestimmen. Eine solche Unterscheidung ist nach dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hinsichtlich der internationalen Rechnungslegung nach IFRS (International Financial Reporting Standards) nicht vorgesehen; insofern kann sich hier ein Auseinanderlaufen der Abbildung nach HGB und der nach IFRS ergeben. Für die handelsrechtliche Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen ergibt sich Folgendes: Handelsrechtlicher Grundsatz ( 249 Abs. 1 S.1, 253 Abs. 1 S.2 HGB): Die Verpflichtung zur Zahlung der Aufstockungsbeträge stellt eine Schuld dar, die als Rückstellung zu erfassen ist. Diese ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.

105 Kapitel: Rückstellungen Seite 105 Für das Blockmodell ergibt sich aufgrund des nicht (vollständig) ausgezahlten Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase für die Freistellungsphase zusätzlich ein Erfüllungsrückstand. Einordnung von Aufstockungsbeträgen Abhängig vom wirtschaftlichen Charakter sind zu unterscheiden: - Vereinbarungen mit Abfindungscharakter Diese liegen vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Altersteilzeitangebot auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielt. FOLGE: Beibehaltung der vollen Barwertbilanzierung, d.h. im Zeitpunkt der Entstehung muss die Passivierung sofort in voller Höhe erfolgen - Vereinbarungen mit Entlohnungscharakter Diese liegen vor, wenn die Aufstockungsbeträge im Austausch für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung stehen. Indikatoren sind hier die Verknüpfung der Ansprüche mit Mindestbetriebszugehörigkeit, die Erfüllung bestimmter tätigkeitsbezogener Kriterien oder ein tarifvertraglicher Finanzierungsbeitrag der Arbeitnehmer für die Mehraufwendungen des Arbeitgebers. FOLGE: Ratierliche Ansammlung, d.h. gleichmäßige Aufwandsverteilung über die Zeit bis zur Begleichung der Verbindlichkeit. Ansatzzeitpunkt Der HFA hält - wie der DRSC - bei Vorliegen einer Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), welche Ansprüche zur Inanspruchnahme normiert, denen sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann, an der Auffassung fest, dass der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs durch die kollektive Vereinbarung maßgeblich ist. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der ergänzenden individuellen Vereinbarung spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Begrenzung erfolgt im Fall des TV FlexÜ 2015 durch die Laufzeit und den Nachwirkungszeitraum des TV AVo. Auswirkungen Mit der Neueinordnung verringert sich vor Beginn der Freistellungsphase die Rückstellung für Altersteilzeitverhältnisse aufgrund der ratierlichen Ansammlung. Wie hoch der Umfang der Verminderung ausfällt, hängt auch von der konkreten Bestandszusammensetzung ab. Während der Freistellungsphase hingegen ergeben sich keine Unterschiede. Dies gilt ebenfalls für den Erfüllungsrückstand (= nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt aus der Arbeitsphase) im Blockmodell.

106 Aufstockungsbeträge Gesamtrückstellung Seite 106 Kapitel: Einbringung von Guthabenstunden zur Erhöhung der ATZ Quote / Verbesserung der materiellen Konditionen ( 14.1 TV FlexÜ) Grafische Darstellung der im Blockmodell zu bildenden Rückstellungen: Wie viele solcher Fälle in der Bilanz kumula v zu berücksich gen sind, hängt von den konkreten Betriebsumständen (Wahrscheinlichkeit der ATZ- Inanspruchnahme innerhalb des nach TV FlexÜ gegenfinanzierten Zeitraums, derzeit bis zum ) ab. nicht abweisbarer rechtsverbindlicher Anspruch auf ATZ Abfindungsähnlich (en bloc) Beginn einer ATZ Erfüllungsrückstand Zeit ra erlich Arbeitsphase Freistellungsph. METALL NRW 2015 Im Fall des TV FlexÜ 2015 bestehen Ansprüche auf Altersteilzeit lediglich, wenn der TV AVo Bestand hat oder nachwirkt (vgl. 16.2). Nur für diesen Zeitraum (bis zum ) sind Rückstellungen aufgrund ungewisser Verbindlichkeiten für alle potenziellen Altersteilzeitfälle zu bilden. Einbringung von Guthabenstunden zur Erhöhung der ATZ Quote / Verbesserung der materiellen Konditionen ( 14.1 TV FlexÜ) Nach 14.1 TV FlexÜ haben die Betriebsparteien die Möglichkeit, durch freiwillige Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der Überlastquote und zur Verbesserung der materiellen Konditionen bis zu 20 Guthabenstunden jährlich aus bestehenden Arbeitszeitkonten zur betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung auszubuchen. Sollten Arbeitszeitkonten einzelner Beschäftigter keine Guthabenstunden aufweisen, so ist ein Aufbau von Minusstunden durch die Ausbuchung möglich, soweit die betriebliche Regelung der Arbeitszeitflexibilisierung dies zulässt. Unzulässig ist eine Ausbuchung aus einem Langzeitkonto nach dem TV LZK. Die sich hieraus - unter

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