FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 KO 226/15 Beschluss des Senats vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 76, FGO 139, FGO 143, FGO 149, FGO 155, GKG 3, GKG 52, GKG 63, GKG 66, RVG 15, RVG 15a, RVG 22, RVG 23, RVG-VV Nr. 2300, Vorbem. 3, StBVV 3, StBVV 10, StBVV 12, StBVV 40, StBVV 45, VwGO 86, VwGO 162, VwGO 173, ZPO 91, ZPO 104 Leitsatz: 1. Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden; die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Senat bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat. 2. Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren. 3. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit. 4. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach Aktenlage ohne Antrag auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen; ebenso wenig wie die Verfahrensdauer steht ein Vertreterwechsel innerhalb einer Instanz entgegen; i. Ü. liegt ein solcher gebührenrechtlich nicht vor, wenn jeweils dieselbe Person oder ein Sozietätspartner auftritt. 5. Für die begehrte volle Erstattung der Umsatzsteuer auf das Honorar genügt nicht die Erklärung, dass die Kostengläubiger nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt sind. 6. Nach der StBVV gelten vorstehend keine Besonderheiten. Überschrift: Kostenrecht / StBVV / RVG / FGO / VwGO / ZPO: Streitwert / Vorverfahrens-Kosten / Erhöhungsgebühr / Anrechnung Geschäftsgebühr / Umsatzsteuer auf Honorar Gründe: A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten- Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich - erstens der Streitwert, - zweitens bei den Kosten des Vorverfahrens die Zusammenrechnung der Einsprüche, - drittens für das Klageverfahren eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Klägerinnen bzw. Kläger, - viertens die Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, - fünftens die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Gebühren.

2 I. 1. Die Erinnerung betrifft die Kostenfestsetzung für den von der Klage 2 K 59/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Senat des FG am 11. März 2015 abgetrennten und übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreit wegen Gewinnfeststellung der seinerzeit aus den beiden ursprünglichen Klägerinnen als Kapitalgesellschaften gebildeten gewerblichen GbR (Protokoll S. 2, FG-A Bl. 2, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 89). 2. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 (beigezogene FG A 2 K 194/13 Bl. 9 ff., 17 f., 20 f.) ist die Klage am 29. Juli 2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen vom 2. und 27. Januar sowie 13. März 2012 (von R in RS) umfirmiert und das Geschäft der vormaligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co (S) in übernommen und den Sitz hierher verlegt hatte (HR-Auszüge, FG-A Vorbl.) Die RS, vertreten durch K, hatte die Klägerinnen zuletzt in dem mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 abgeschlossenen Einspruchsverfahren vertreten (beigezogener FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1, 17). Anfangs wurden die Klägerinnen im Rechtsbehelfsverfahren durch die Partnerschaft vertreten, zu deren Namensträgern und Partnern K gehörte (beigezogener FG-Anlbd. Bl. 29), bevor er laut Eintragung vom 24. Januar 2011 ausschied und die Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R übergingen (PR- Auszug, FG-A Vorbl.). 3. In der Klagesache war wie in sämtlichen Einsprüchen vom 18. September 2007 und in der einheitlichen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 die Gewinnabsicht der inzwischen beendeten GbR streitig (vgl. Klage sowie Klagebegründung und -erwiderung, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 1 ff., 9 ff., 19, 33; Einspruchsentscheidung, FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1). 4. Der Abhilfe und der Abtrennung 2 K 59/15 für die Streitjahre von der auch das Streitjahr 2003 umfassenden Klage 2 K 194/13 gingen Hinweise der Berichterstatterin voraus auf Feststellungsverjährung vor Einzel-Bekanntgabe der negativen Gewinnfeststellungsbescheide (Erörterungsprotokoll vom , beigezogene FG-A 2 K 194/13; vgl. Klägerschriftsatz vom 15./ , FG-A Bl. 11). 5. Nach Insolvenzantrag gegen die ursprüngliche Klägerin zu 2 war infolge Unterbrechung des Klageverfahrens ein Abtrennungsbeschluss vom 21. November K 316/14 unwirksam (beigezogene FG-A 2 K 316/14). 6. Vor der Abtrennung vom 11. März 2015 (oben 1) wurde der gesamte Rechtsstreit durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin zu 2 unter dem 6. (eingeg. 9.) März 2015 fortgesetzt (beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 80 ff., 84a ff.). 7. Nach Abtrennung und Erledigung vom 11. März 2015 (oben 1) wurden mit am 11. März 2015 verkündetem Beschluss des 2. Senats dem beklagten Finanzamt (FA)

3 die Kosten des abgetrennten Klageverfahrens 2 K 59/15 auferlegt (Protokoll S. 2; vorliegende FG-A Bl. 2). 8. Die verbleibende Klage 2 K 194/13 betreffend Gewinnfeststellung 2003 wurde mangels Gewinnabsicht auf Kosten der Kläger durch Urteil vom 11. März 2015 abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist (beigezogene FG-Akte 2 K 194/13 Bl. 95 ff.). 9. Im hier interessierenden abgetrennten Klageverfahren 2 K 59/15 wurde durch Beschluss des 2. Senats vom 15. April 2015 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (FG-A Bl. 10). II. 1. Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 4. (eingeg. 8.) April 2015 haben die Kläger die für ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Prozessbevollmächtigen nach StBVV zu erstattenden Kosten auf (12.190, % MWSt 2.316,13 =) ,28 Euro beziffert (FG-A Bl. 6). 2. Nach Stellungnahmen zu einzelnen Kostenpunkten seitens des FA vom 13. (eingeg. 15.) und durch die Kläger vom 15. (eingeg. 17.) April (FG-A Bl. 8, 11) hat die Urkunds- und Kostenbeamtin unter dem 27. April 2015 Hinweise erteilt und dabei den Streitwert mit 10% auf ,00 Euro beziffert sowie die erstattungsfähigen Kosten mit 1.322,90 Euro errechnet (FG-A Bl. 14). a) Erstens betrage der Streitwert für die Gewinnfeststellung, bei der nur die gemeinschaftliche Einkunftserzielung - bzw. hier die Gewinnabsicht - streitig sei, nicht 25 %, sondern nur 10 % der streitigen Verluste (FG Köln, Beschluss vom KO 783/11, EFG 2012, 2237), das heißt hier 10 % von ,08 Euro (umgerechnet aus DM). b) Zweitens seien Gebühren des Vorverfahrens nur nach höchstens dem Streitwert des Klageverfahrens erstattungsfähig (BFH-Beschluss vom VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39). c) Drittens sei für eine Erhöhungsgebühr kein Raum. Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Gesellschafter wegen der Einkünfte der Gesellschafter handele es sich um dieselbe Angelegenheit und seien die Werte für die mehreren Auftraggeber bzw. Gegenstände nach 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen; dadurch werde die Mehrarbeit für mehrere Auftraggeber ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom KO 4446/95, EFG 1997, 127). d) Viertens sei die Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV anzurechnen. Nach Aktenlage habe der Prozessbevollmächtigte die Klägerinnen bereits im Vorverfahren vertreten. e) Fünftens sei die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig nach Erklärung, dass der Kostengläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. 3. Nach Ankündigung einer Erinnerung durch die Kläger unter dem 1. (eingeg. 6.) Mai 2015 (FG-A Bl. 18) hat der 2. Senat - erstmals - mit Beschluss vom 6. Mai

4 2015 den Streitwert unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben der Kostenbeamtin mit Euro festgesetzt (FG-A Bl. 19). 4. Unter dem 16. (eingeg. 18.) Juni 2015 haben die Kläger - aufgrund Fristbesorgnis wegen des bevorstehenden Urlaubs des Prozessbevollmächtigten - vorsorglich Erinnerung eingelegt (FG-A Bl. 21); und zwar in Bezug auf den Streitwert und die übrigen der vorerwähnten fünf Punkte (oben 2 a - e; vor I). 5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 ist der 2. Senat von einer Gegenvorstellung im Sinne einer Anregung ausgegangen, den Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2015 von Amts wegen gemäß 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Entgegen der vorherigen Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung des FG Köln (oben 2 a) hat der 2. Senat nunmehr ausdrücklich 25 % statt 10 % der streitigen Verluste zugrunde gelegt und danach den Streitwert höher auf Euro festgesetzt (FG-A Bl. 29). 6. Unter dem 23. Juli 2015 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin nochmals Hinweise erteilt (wie oben 2 b - d), an eine zuvor erfolglos angeforderte Erklärung zum Vorsteuerabzug erinnert (wie oben 2 e) und nach dem neu festgesetzten 25 % bzw Euro Streitwert (oben 5) erstattungsfähige Kosten von netto 3.400,30 Euro errechnet (FG-A Bl. 34). 7. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. (zugestellt am 26.) August 2015 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin die Kosten dementsprechend festgesetzt (FG-A Bl. 37, 40a, 43 f.): a) Erstens werde als Streitwert der gemäß Beschluss des 2. Senats vom 29. Juni 2015 jetzt höher auf 25 % bzw Euro festgesetzte Wert (oben 5, 6) zugrunde gelegt. b) Zweitens werde für das Vorverfahren nur eine Geschäftsgebühr nach dem vorbezeichneten Streitwert angesetzt (oben 2 b). c) Drittens werde für das Klageverfahren keine Erhöhungsgebühr im Hinblick auf zwei Auftraggeber gewährt. Der mehrere Gesellschafter einer beendeten Personengesellschaft wegen der Gewinnfeststellung vertretende Prozessbevollmächtigte werde zwar für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig, nicht aber wegen desselben Gegenstands. In diesem Fall werde die mit der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber verbundene Mehrarbeit durch die Addition der Gegenstandswerte ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom KO 4446/95, EFG 1997, 127; oben 2 c). d) Viertens sei die Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV zur Hälfte, höchstens mit 0,75, anzurechnen. Diese Vorschrift gelte auch für die nach StBVV oder StBGebV entstandenen Gebühren (FG Düsseldorf, Beschluss vom , 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; oben 2 d). Die Klage sei von derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG erhoben worden, die auch die Einsprüche eingelegt habe.

5 Weitere durch einen späteren Wechsel in der Instanz entstandene Kosten seien entsprechend 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten, soweit sie höher seien als die Kosten eines Rechtsanwalts, oder nur, soweit in der Person des Anwalts ein Wechsel habe eintreten müssen. Da der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und jetzige Prozessbevollmächtigte das Mandat bereits in der vorher prozessbevollmächtigten GmbH & Co KG bearbeitet habe, fehle es bereits an einem Wechsel (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 60 Rz. 13). e) Fünftens sei die Umsatzsteuer auf die Gebühren mangels Erklärung der Kläger über die Höhe der jeweiligen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erstattungsfähig. Nach Vortrag der Kläger bestehe jeweils teilweise eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; eine Aufteilung fehle. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass der obsiegende Beteiligte die Umsatzsteuer zweifelsfrei nicht als Vorsteuer abziehen könne (FG Münster, Beschluss vom Ko 3497/09, EFG 2010, 592, Juris Rz. 25; oben 2 e). III. 1. Mit Erinnerung vom 26. (eingeg. 27.) August 2015 wiederholen die Kläger wörtlich ihr Vorbringen aus der Erinnerung vom 16. (18.) Juni 2015 (FG-A Bl. 45; vgl. oben II 4, FG-A Bl. 21): Erstens sei der Streitwert mit 25 % statt 10 % anzusetzen. Zweitens seien bei den zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens die Einsprüche jeden Jahres anzusetzen und nicht zusammen zu fassen. Drittens sei eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Klägerinnen oder Klägern zu gewähren. Viertens sei keine Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen; der Prozessbevollmächtigte sei an der vor 12 Jahren aufgetretenen Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr beteiligt. Fünftens sei die Umsatzsteuer den Klägern voll zu erstatten im Hinblick darauf, jeweils nur zu einem geringen Teil eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe. 2. In Ergänzung bisherigen Vorbringens (oben II 2, FG-A Bl. 8, 25) beantragt das beklagte Finanzamt (FA) als Erinnerungsgegner bei den Prozessbevollmächtigten- Kosten der Kläger ausdrücklich die Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren gemäß 15a Abs. 2 RVG i. V. m. Vorbem. 3 RVG-VV (FG-A Bl. 51 f.). IV. 1. Der für die Klagesache zuständige 2. Senat hat durch die Berichterstatterin unter dem 7. September 2015 vermerken lassen, dass kein Anlass bestehe, die Festsetzung des Streitwerts zu ändern. Entgegen der Erinnerung sei in den beiden Verfahren 2 V 194/13 und 2 K 59/15 der Streitwert jeweils mit 25 % des streitigen Gewinns bzw. Verlusts bemessen worden (FG-A Bl. 46R).

6 2. Die Urkunds- und Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 12. November 2012 nicht abgeholfen (FG-A Bl. 50R). B. Die am 27. August 2015 eingelegte Erinnerung (oben A III) ist nach 149 FGO unzulässig, soweit es für die Darlegung der Beschwer an jeglicher oder wenigstens hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Vorentscheidung fehlt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom K 95/12, EFG 2013, 1512) und im Rahmen der fristgebundenen Erinnerung für den Kostengläubiger auch keine Hilfsbegründung oder Saldierungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom KO 110/14, EFG 2014, 1817; vom KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.). Davon abgesehen ist die Erinnerung auch unbegründet nach 149 i. V. m. 139 FGO. Soweit die Kläger möglicherweise ihre am 18. Juni 2015 vor Kostenfestsetzung eingelegte Erinnerung (oben A II 4) fortführen, bleibt diese wegen bei Einlegung fehlender Beschwer unzulässig und ergibt sich im Übrigen keine günstigere Beurteilung als bei der wortgleichen jetzigen Erinnerung. I. Streitwert 1. Hinsichtlich des ersten Streitpunkts, nämlich des für die angefochtene Kostenfestsetzung maßgeblichen Streitwert, ist die Erinnerung unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil darin übersehen wird, dass der Streitwert bereits auf 25 % heraufgesetzt und in dieser Höhe zugrunde gelegt worden ist (oben A II 5, 7 a, IV 1). 2. Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat (zuletzt mit Beschluss vom 29. Juni 2015, oben A II 5, IV) nach 52, 63 GKG festgesetzte und auf die Erinnerung nicht (nochmals) gemäß 63 Abs. 3 GKG geänderte Streitwert für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach 149 FGO i. V. m. 22, 23 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach 66 i. V. m. 3 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom L 15 SF 254/14 E, Juris; vom L 15 SFv 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom L 15 SF 136/12 B, Juris). Ebenso wie der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom KO 119/11, Juris). 3. Dementsprechend bleibt es bei der Entscheidung des 2. Senats vom 29. Juni K 59/15 (n. v.), dass der Streitwert für die Gewinnfeststellung auch dann 25 % und nicht nur 10 % der geltend gemachten Verluste beträgt, wenn nur streitig ist, ob überhaupt gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden (in Abgrenzung zu FG Köln, Beschluss vom KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom K 266/91, Juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor 135 Rz. 205).

7 II. Vorverfahrens-Kosten 1. Hinsichtlich des zweiten Streitpunkts Vorverfahrens-Kosten ist die Erinnerung unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 b, 7 b). 2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der Vorverfahrens-Kosten auch unbegründet. a) Für die - gemäß Beschluss vom 15. April 2015 (oben A I 4) - notwendige Vertretung im Vorverfahren kann bei den nach 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten kein höherer Streitwert als für das Klageverfahren zugrunde gelegt werden, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 b, 7 b; Beschlüsse FG Köln vom , 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg vom KO 1/00, EFG 2002, 497; grundlegend BFH-Beschluss vom VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39 m. w. N.; ständ. Rspr.). b) Nur eine Geschäftsgebühr gemäß 40 StBVV (wie Nr RVG-VV) nach dem für beide Auftraggeber und alle Einsprüche gemäß 10 Abs. 2 StBVV (wie 22 RVG) zusammengerechneten vorbezeichneten Wert ist nach 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig, da es sich im Sinne von 12 StBVV (wie 15 RVG) um dieselbe Angelegenheit handelt, auch wenn diese aus mehreren Gegenständen besteht. aa) Ob dieselbe Angelegenheit als Gebührenbemessungseinheit mehrere Gegenstände umfasst, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt - bzw. Steuerberater - einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dieselbe Angelegenheit kommt in Betracht bei parallelen Verwaltungsverfahren, die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang, zum Beispiel an zwei aufeinander folgenden Tagen, erlässt, die auch in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Geht der Auftrag dahin, gegen alle Bescheide gleichgerichtet unter demselben Gesichtspunkt vorzugehen und ist keine inhaltliche oder formale Differenzierung geboten, so wird der Rechtsanwalt - bzw. Steuerberater - in derselben Angelegenheit tätig. Dabei kommt es nicht auf den eher zufälligen Gesichtspunkt an, ob die Rechtsbehelfe in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren Schreiben, die sich nur hinsichtlich der Verfahrensangabe unterscheiden, eingelegt und begründet werden (BVerwG-Urteil vom C 1/99, NJW 2000, 2289). bb) Dementsprechend sind auch derartig gleichgerichtete Einsprüche gegen verschiedene aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs erlassene Steuerbescheide gebührenrechtlich trotz verschiedener Gegenstände oder Auftraggeber nur eine Angelegenheit mit einer Geschäftsgebühr (FG Düsseldorf, Urteil vom K 3255/09 Kg, EFG 2012, 662; Beschlüsse FG Baden- Württemberg vom KO 1022/12, Juris, FG Brandenburg, Beschluss vom KO 3064/00, EFG 2001, 653; FG Münster vom Ko

8 4229/91 KFB u. a., EFG 1992, 215; z. T. entgg. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 139 FGO Rz. 136 a. E.). cc) Solche gleichgerichteten Einsprüche wegen der Gewinnabsicht wurden hier am selben Tag eingelegt und einheitlich durch dieselbe Einspruchsentscheidung entschieden (oben A I 3). Anderes wird auch in der Erinnerung nicht behauptet. III. Erhöhungsgebühr 1. Hinsichtlich des dritten Streitpunkts Erhöhungsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Nr RVG-VV ist die Erinnerung ebenfalls unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 c, 7 c). 2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der Erhöhungsgebühr auch unbegründet. Letztere ist nicht nach Nr RVG-VV anzusetzen. a) Wenngleich es sich um die Vertretung verschiedener Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne von 12 StBVV (wie 15 RVG) handelt, sind diese nicht im Sinne von Nr Abs. 2 RVG-VV gemeinschaftlich mit demselben Betrag beteiligt, sondern geht es bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Beteiligten und Gesellschafter um verschiedene Beträge und damit um verschiedene Gegenstände und Gegenstandswerte, die im Streitwert als Summe der subjektiven steuerlichen Auswirkungen für die Beteiligten bereits gemäß 10 Abs. 2 StBVV (wie 22 Abs. 1 RVG) addiert sind (oben I; II 2 b; A II 5, 7 a, IV 1). b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom KO 1022/12, Juris Rz. 46). IV. Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr Hinsichtlich des vierten Streitpunkts Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren ist die Erinnerung gleichfalls unbegründet. 1. Die nach 40 StBVV (wie Nr RVG-VV) im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr (oben II 2 b) ist bei demselben Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von 45 StBVV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV und 15a RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom KO 1022/12, Juris Rz. 48 betreffend Steuerberater; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom KO 314/13, EFG 2013, 1700, Juris Rz. 26; FG Düsseldorf vom Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 249, Anhang IV Rz. 11).

9 a) Die Anrechnungsregelung gilt entsprechend für die nach StBVV bzw. vorher StBGebV abrechnenden Steuerberater (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom KO 1022/12, Juris Rz. 48; Hessisches FG vom Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47; FG Münster vom Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962, Juris Rz. 20, 24; FG Düsseldorf vom Ko 3244/11 KF, DStRE 2012, 1779, EFG 2012, 1779, Juris Rz. 21; FG Köln vom Ko 1308/06, EFG 2007, 953, Juris Rz. 15 ff.). b) Die Anrechnung kommt auch dem Prozessgegner bzw. dem beklagten Amt - hier dem FA - zugute, gegen den als Dritten im Sinne von 15a Abs. 2 RVG beide Gebühren in demselben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden (Beschlüsse Hessisches FG vom Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47 ff.; vom KO 2520/09, Juris Rz. 8 f.; Sächsisches OVG vom E 42/12, Juris Rz. 4; N. Schneider in N. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl., 15a Rz. 31 f.; Thiel in N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG 15a Rz. 47). c) Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es zumindest dann keiner Berufung oder keines Antrags des erstattungspflichtigen Prozessgegners nach 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV, wenn - wie hier - beim FG nach 76 FGO oder beim VG nach 86 VwGO die Amtsermittlung gilt oder wenn sich sehenden Auges für den Kostenbeamten oder den Kostensenat aus der Akte bzw. dem Kostenfestsetzungsgesuch ergibt, dass die Vorverfahrens- Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr für die Klage - wie hier - nebeneinander gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden (Beschlüsse VG München vom M 5 M , Juris Rz. 18 m. w. N.; KG vom W 55/10, JurBüro 2010, 527 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3 15a Rz. 55 m. w. N.; Enders in Hartung/Schon/Enders, RVG, 2. Aufl., 15a Rz. 12 a. E.; ferner Jungbauer in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl. 15a Rz. 36 a. E.). d) Im Übrigen hat das FA einen ausdrücklichen Antrag auf die Anrechnung nachgereicht (oben A III 2). 2. Der Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die beim FG entstandene Verfahrensgebühr steht kein Mandatswechsel entgegen. a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom , MDR 2010, 293; OLG München vom W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom , MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom Ko 4/93, EFG 1994, 1116). Hier liegt kein solcher Wechsel, sondern eine identische Vertretung bei Abschluss des Einspruchsverfahrens einerseits und Klageerhebung andererseits vor (oben A I 2). b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vorund Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus 139, 155 Satz 1 FGO - bzw. 162, 173 VwGO - i. V. m. 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO

10 anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 15a Rz. 71). c) Ein Mandats- oder Sozietätswechsel innerhalb eines Verfahrens oder innerhalb einer Instanz könnte nur für die Prüfung der Notwendigkeit - hier nicht geltend gemachter - Kosten weiterer Vertreter nach 139 Abs. 1, 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erheblich sein, nicht aber für die vorliegende Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV (vgl. FG Köln, Beschluss vom Ko 1450/09, EFG 2009, 1857, Juris Rz. 20). d) Davon abgesehen ergibt sich ein die Anrechnung nach Vorbem 3 Abs. 4 RVG- VV ausschließender Mandatswechsel nicht schon aus formaler Betrachtungsweise, sondern kann im gebührenrechtlichen Sinne von einem Wechsel nicht die Rede sein, wenn verschiedene Anwälte einer Sozietät tätig werden oder wenn wie hier jeweils dieselbe Person auftritt (oben A I 2), sei es als Vertreter der einen oder anderen mandatierten Gesellschaft oder sei es als selbst mandatierter Prozessbevollmächtigter (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 102/11, Juris Rz. 6; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 262 ff.). 3. In Anbetracht der nach der Einspruchsentscheidung eingehaltenen gemäß 47 FGO einmonatigen Klagefrist (oben A I 2) steht der Anrechnung auch kein zu großer zeitlicher Abstand zwischen Vor- und Klageverfahren entgegen, der nach zwei Jahren - wegen neuer Einarbeitung - zu einer neuen Angelegenheit gemäß 15 Abs. 5 Satz 2 RVG hätte führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom I-10 W 150/08, OLGR Düsseldorf 2009, 455). V. Umsatzsteuer auf das Honorar 1. Hinsichtlich des fünften Streitpunkts Umsatzsteuer auf die Prozessbevollmächtigten-Kosten ist die Erinnerung ebenfalls unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 e, 7 e). 2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der nach 3, 45 StBVV i. V. m. Nr RVG-VV, 139 FGO begehrten Umsatzsteuer auf die festgesetzten Gebühren auch unbegründet. Es fehlt an einer glaubhaften Erklärung gemäß 149 FGO i. V. m. 104 Abs. 2 ZPO, dass oder inwieweit die beiden Kostengläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Vortrag, dass beide nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt seien, genügt dafür nicht, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 7 e). Vielmehr wird aus dieser Erklärung offensichtlich, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gerade nicht insgesamt fehlt.

11 Unter derartigen Umständen ist der volle Umsatzsteueransatz im Kostenfestsetzungsgesuch unzweifelhaft unrichtig und letzteres insoweit zurückzuweisen, wenn keine substanziierte individuell und anteilsmäßig bezifferte Erklärung zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung abgegeben worden ist (vgl. Beschlüsse FG Köln vom Ko 715/07, EFG 2007, 1474; OLG Hamm vom W 154/03, OLGR Hamm 2004, 12; OLG Karlsruhe vom A W 89/01, OLGR Karlsruhe 2002, 288). Die Erklärung nach 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte sich auf den Streitgegenstand und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung beziehen müssen; gegebenenfalls auf die nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit fortbestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Beschlüsse FG Köln vom Ko 4314/08, EFG 2010, 1640; FG Münster vom Ko 3497/09 KFB, EFG 2010, 592; vgl. Hinweis im Kostenfestsetzungsbeschluss oben A II 7 e). C. Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung tragen die Kläger gemäß 135 FGO. Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor. Die Unanfechtbarkeit folgt aus 128 Abs. 2 FGO.

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