NEUERUNGEN IM AUFENTHALTSRECHT. Greifswald 11. April 2016

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1 NEUERUNGEN IM AUFENTHALTSRECHT Greifswald 11. April 2016

2 INHALT Aktuelle Zahlen Verteilung /Unterbringung Asylverfahren 13 Gesetzesänderungen bzw. Vorhaben seit 2014 Seite 2

3 ZAHLEN DATEN FAKTEN zum Thema Asyl Quelle: Seite 8 Seite 3

4 Asylerstanträge im Jahr 2015 Quelle: BAMF

5 Aufnahme in M-V seit 1990 (Quelle: LaiV MV, März 2015) Asylerstanträge in 2015 (BAMF)

6 Herkunftsland (Top Ten) Asylerstanträge Gesamtschutzquote Syrien ,7 % Kosovo ,3 % Albanien ,3 % Serbien ,1 % Irak ,8 % Afghanistan ,9 % Mazedonien ,3 % Eritrea ,0 % Nigeria ,0 % Pakistan ,5 % Herkunftsländer gesamt ,7 % Asylgeschäftsstatistik für Jan-Jul 2015 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Asylerstanträge Gesamtschutzquote für alle Herkunftsländer 36,7 % (2014: 31,5 %) Bis Ende Juli 2015 wurden Entscheidungen über Asylanträge getroffen und Verfahren sind anhängig. [Quelle: Seite 2 DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/ statistik-anlage-asylgeschaeftsbericht.pdf? blob=publicationfi le] Seite 6

7 ZAHLEN DATEN FAKTEN zum Thema Asyl Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Asylerstanträge im AufenthG 2014 Jan Jul Abs. 1 Asylberechtigt nach Art. 16 a GG 1,8 % 1,0 % 25 Abs. 2 Flüchtlingsschutz i.s.d. Genfer Flüchtlingskonvention 24,0 % 34,3 % 25 Abs. 2 Subsidiärer Schutz i.s.d. Art. 15 QRL 4,0 % 0,6 % 25 Abs. 3 (Nationale) Abschiebungsverbote i.s.d. AufenthG 1,6 % 0,8 % formelle Entscheidungen (z.b. Dublin-Verfahren) 35,2 % 25,4 % Ablehnungen 33,4 % 37,9 % [Quelle: Seite 9 blob=publicationfile] Seite 7

8 Flüchtlingsrat MV.e.V. Projektlogo ZAHLEN DATEN FAKTEN zum Thema Asyl Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Asylerstanträge Seite 8

9 KÖNIGSTEINER SCHLÜSSEL 2016 Flüchtlinge werden nach dem so genannten EASY-Verteilsystem auf die Bundesländer verteilt. Kriterien sind: Königsteiner Schlüssel: MV bekommt 2,04165% aller registrierten Flüchtlinge Herkunftsland: Spezialisten in den Außenstellen des BAMF Es zählen nicht: Integrationsmöglichkeiten, Anknüpfungspunkte Familiäre Beziehungen (außer Kernfamilie) Wünsche der Flüchtlinge Seite 9

10 ASY-HKL-LISTE LÄNDERZUSTÄNDIGKEIT MV (02/2016) 1. Afghanistan 2. Ägypten 3. Albanien 4. Algerien 5. Chile 6. Costa Rica 7. Eritrea 8. Ghana 9. Honduras 10.Iran 11.Mauretanien 12.Mazedonien 13.Mexiko 14.Norwegen 15.Russische Föderation 16.Serbien 17.Somalia 18.Sonstige asiatische Staaten 19.staatenlos 20.Syrien 21.Thailand 22.Ukraine 23.Ungeklärt 24.Vietnam von insgesamt: 324 HKL Seite 10

11 VERTEILUNGSQUOTE IN MV HRO 6,37% 12,99% SN 2,87% 5,26% LUP 9,96% 12,18% LRO 16,57% 13,44% MSE 20,65% 16,76% NWM 7,29% 9,91% VG 18,74% 15,21% VR 17,55% 14,25% Seite 11

12 Kurzübersicht der Sachentscheidungsmöglichkeiten im Asylverfahren: Zuerkennung: Flüchtlingseigenschaft ggf. zusätzlich Asylberechtigung Zuerkennung: subsidiärer Schutz Ablehnung Flüchtlingseigenschaft Feststellung: Abschiebungsverbot Ablehnung Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung subsidiärer Schutz Ablehnung: Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot Abschiebungsandrohung* *30 Tage/o.u. 1 Woche, 38 AsylG Rechtsmittelfrist: 2Wo. Rechtsmittel Seite 12 2 Wo./o.u.: 1 Wo.

13 Anerkennung GFK Subsidiärer Schutz EU Nationaler Schutz Ablehnung Ablehnung als o.u. Nach rechtskräftigem Entscheid oder Urteil Klage hat aufschiebende Wirkung Eilantrag nötig Aufenthalt für Aufenthalt für Aufenthalt für 1 Jahr Vollziehbarkeit der 3 Jahre 1 Jahr (ggf. Abschiebungsandrohung nach Ablauf Verlängerung um 2 der Ausreisefrist Jahre) bzw. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Seite 13

14 VERFAHRENSDAUER Behördliche Verfahren: Beschleunigt: 48 Stunden Direktverfahren (bis ): ca Tage Durchschnitt: 7,1 Monate Gerichtliche Verfahren VG : ca. 2 Jahre bis zu 3,5 Jahre OVG: ca. 3 Jahre bis ca. 10 Jahre Seite 14

15 GESETZGEBUNG IN DEN JAHREN Folgende 13 Gesetze/Gesetzespakete sind in Kraft getreten bzw. geplant: 1. Gesetz zur Einstufung dreier Westbalkanländer als sichere Herkunftsstaaten, Abgekürzt SHS: Bosnien, Serbien, Mazedonien 2. Änderung der Beschäftigungsverordnung, Das Beschäftigungsverbot wurde für Gestattete und Geduldete auf die ersten drei Monate beschränkt, die Vorrangprüfung auf die ersten 15 Monate 32 BeschV, 61 AsylVfG Seite 15

16 3. Rechtsstellungsverbesserungsgesetz, Der Vorrang des Sachleistungsprinzip das AsylblG wurde auf die Erstaufnahme beschränkt, die Residenzpflicht auf die ersten drei Monaten des Aufenthalt. Sie erlischt mit Ablauf der Zeit, die Ausländerbehörde kann bei bestimmten Straftaten (z.b. BtM) u. bevorstehenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen die Residenzpflicht weiter auferlegen, 59a AsylVfG, 61 AufenthG. Seite 16

17 4. Novelle AsylblG, (Umsetzung BVerfG vom ) Die Höhe der Barbeträge u. Grundleistungen ( AsylblG) wurde entsprechend den Vorgaben des BVerfG angepasst. Die Wartezeit auf Analogleistungen ( 2 AsylblG) wurde von 48 Mon. auf 15 Mon. gesenkt. Das Bildungs- u. Teilhabepaket wurde auf das AsylblG ausgeweitet u. ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 200 pro Person eingeführt, 7 AsylblG. Entgegen der Vorgaben zum soziokulturellen Existenzminimum wurden Möglichkeiten zur Leistungskürzung nicht aufgehoben. Seite 17

18 5. Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts, Die Wartezeit für Jugendliche u. Heranwachsende ( 25a AufenthG) wurde von sechs auf vier Jahre abgesenkt. Für Erwachsene wurde ein Bleiberecht eingeführt mit Wartezeiten von sechs Jahren bei Familien u./o. acht Jahren bei Alleinstehenden ( 25b AufenthG). Der Familiennachzug zu subsidiären Schutzberechtigten wurde erleichtert, keine Sicherung LU, Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung, 29 Abs. 2 AufenthG. Das Absolvieren einer Berufsausbildung ist ein Duldungsgrund, 60a Abs. 2 AufenthG, gilt nicht für SHS. Seite 18

19 Flüchtlingsrat MV.e.V. Projektlogo ASYLBEWERBERLEISTUNGEN Grafik: Aufnahmeeinrichtung = EAE Außerhalb = Kommunale Unterbringung Seite 19

20 Flüchtlingsrat MV.e.V. Projektlogo SÄTZE NACH ASYLBLG Aktuell seit Taschengeld Persönlicher Bedarf 3 (1) AsylbLG Stufe 1 Alleinst. Erw. Stufe 2 Partner Stufe 3 Erw. Familienang. Stufe Lebensjahr Stufe Lebensjahr Stufe Lebens jahr Notw. Bedarfe Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen 3 (2) AsylbLG Summe Zum Vergleich SGB II - Sätze [1] In MV werden bei der Auszahlung gleich 33,36 Euro abgezogen: für Heizung, Wasser, Strom und andere Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung, so dass ein erwachsener Alleinreisender 317,64 Euro bekommt. [2] Andere Systematik im SGB II: Stufe 5: Lebensjahr, Stufe 6: Lebensjahr Seite 20

21 Zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wurde eine eigene AE eingeführt, 17a AufenthG. SHStaatler können nach Ablehnung mit einer Einreisesperre belegt werden, 11 Abs. 7 AufenthG, gilt auch bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist, 11 Abs. 9 AufenthG. 6. Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung, Betreuung von UMF, UMF werden nach der Einreise, nach vorläufiger Inobhutnahme, wie Erwachsene in der BRD verteilt, 42a-e SGB VIII Seite 21

22 7. Asylpaket I, Die Liste der SHS wurde um Albanien, Montenegro u. Kosovo erweitert. Die Möglichkeit der Leistungskürzung ( 1a AsylblG) wurde für den Fall der Nichtausreise verschärft. Für die Erstaufnahme wurde die Option Sachleistung statt Taschengeld eingeführt ( 3 Abs. 1 AsylblG). Auch in den GUK sollen Sachleistungen wieder möglich sein ( 3 Abs. 2 AsylblG). Abschiebungen dürfen nicht mehr angekündigt werden ( 59 Abs. 1 AufenthG). Das AsylVfG wurde in AsylG umbenannt. Die Pflicht zum Verbleib in der Erstaufnahme wurde auf sechs Mon. erweitert, 47 Abs. 1 AsylG. Die BÜMA wurde gesetzlich kodifiziert u. ausgeweitet, 63a AsylG. Seite 22

23 Flüchtlinge dürfen als Hilfsärzte (Heilkundige) mitarbeiten, 90 AsylG. Gilt auch für SHStaatler. Flüchtlinge mit Gestattung u. Bleibeperspektive (Schutzquote + 50%, Irak, Iran, Syrien, Eritrea) können an Integrationskursen teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind, 44 Abs. 4 AufenthG, 421 SGB III. Für SHStaatler wurde die Möglichkeit eines Arbeitsvisums für jede Art der Beschäftigung eingeführt, 26 Abs. 2 BeschV). Auf die Vorrangprüfung wurde nicht verzichtet. Seite 23

24 8. Datenaustauschverbesserungsgesetz, Die eben eingeführte BÜMA wird durch den Ankunftsnachweis ersetzt. Erstbehörden sollen erkennungsdienstlich behandeln, Lichtbilder fertigen u. Abdrücke aller 10 Finger nehmen, soll fälschungssicher sein, verhindert Doppelregistrierungen. Die Behörden sollen mit einem Fingerabdruck-Schnell-Abgleichsystem (Fast-ID) ausgestattet werden, 48 Abs. 8,9, 71, Abs. 4 S. 1 AufenthG. 9. Asylverfahrensrichtlinie + Aufnahmerichtlinie Die Umsetzung der Neufassung der RLen ist nicht vollständig erfolgt. Frist war: Juli Die Europäische Kommission hat deshalb erste Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. Seite 24

25 10. Asylpaket II SHStaatler sollen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Es sollen beschleunigte Asylverfahren durchgeführt werden, z.b. bei Dokumentenunterdrückung, Asylfolgeverfahren, SHS. Bei Nichtbetreiben, u.a. Verstoß gegen räumliche Beschränkung, gilt Antrag als zurückgenommen, 33 AsylG. Krankheitsbedingte Vollzugshindernisse sollen unberücksichtigt bleiben, wenn nicht unverzüglich durch Attest nachgewiesen. Seite 25

26 11. Asylpaket III (geplant) Marokko, Tunesien u. Algerien sollen zu SHS erklärt werden. Dafür ist die Zustimmung des BR notwendig. 12. Gesetz zur erleichterten Ausweisung u. Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung Köln-Gesetz, Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse dann, wenn Freiheits- bzw. Jugendstrafe v. mind. einem Jahr u. Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum o. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Gewalt, Drohung o. List o. serienmäßige Eigentumsdelikte. Ein schweres Ausweisungsinteresse soll bei jeder Freiheits- u. Jugendstrafe vorliegen. Von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kann abgesehen werden, wenn Freiheitso. Jugendstrafe von mind. einem Jahr, 54 Abs. 1 Nr. 1a, 54 Abs. 2 Nr. 1a, 60 Abs. 8 Satz 3 (neu) AufenthG Seite 26

27 13. Einreisesperre wegen Nichtausreise o. abgelehnten Asylantrag SHStaatler, deren Asylantrag o.u. abgelehnt wurde, können vom BAMF nach 11 Abs. 7 mit einem Einreise- u. Aufenthaltsverbot belegt werden. Das gleiche gilt, wenn der Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird. Die Möglichkeit der Verhängung von Sperren stellt ein Novum dar, da ein nicht strafbares Verhalten sanktioniert wird. Dient der Asylverfahrensbeschleunigung, aber genau das Gegenteil wird eintreten, da nunmehr auch das BAMF für Einreisesperren tätig werden wird. Seite 27

28 KONTAKT Referentin Ulrike Seemann-Katz Dipl.-Päd. (univ.) Goethestr Schwerin Tel Seite 28

29 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Das Projekt NAFplus wird im Rahmen der ESF-Integrationsrichtlinie Bund durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert. Seite 29

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