INFO NÖ ROG 2014 Änderungen Stand September 2016
|
|
- Adam Pohl
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 INFO NÖ ROG 2014 Änderungen Stand September 2016 A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) dr.paula@gpl.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH
2 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG /2016 INFORMATION NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 2014 Das Land Niederösterreich hat das NÖ Raumordnungsgesetz, die NÖ Bauordnung und die NÖ Bautechnikverordnung im Jahr 2014 neu erlassen. Diese neuen Rechtsgrundlagen traten in Niederösterreich mit 1. Februar 2015 in Rechtskraft. Im Juli 2016 wurde nun die erste Änderung des Raumordnungsgesetzes beschlossen, die einige Änderungen beinhaltet, die Auswirkungen auf die weitere Umsetzung von Bauverfahren haben. Durch diese neuen Rechtsgrundlagen ergeben sich also wieder wesentliche Änderungen für die Aufgaben der Örtlichen Raumplanung und der Baubehörde.... was ist neu im NÖ ROG Im Zuge der ersten Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 LGBl Nr.: 63/2016 wurden einige wesentliche Neuerungen vorgenommen, die wir für Sie zur Information kurz zusammengefasst haben. Um einen genaueren Überblick über alle geänderten Textpassagen zu erhalten, haben wir ein Dokument des neuen Raumordnungsgesetzes 2014 LGBl Nr.: 63/2016 erstellt, in dem alle inhaltlichen Änderungen gegenüber der Letztfassung in bekannter Weise gelb markiert wurden. Teilweise wurden Textpassagen vollständig gestrichen oder von einem Paragraphen in einen anderen verschoben. Dies kann in der aufbereiteten Version des Raumordnungsgesetzes leider nicht abgebildet werden. Die markierte Version bietet einen Überblick darüber, wo sich eine textliche Änderung ergeben hat. Die entsprechende pdf-datei können Sie von unserer Homepage downloaden. 1 September 2016
3 INFO ROG /2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H I. ABSCHNITT ALLGEMEINES BEGRIFFE UND LEITZIELE ( 1): In 1 Abs. 2 wurden unter den generellen Leitzielen der Ausbau und die Gewinnung von erneuerbaren Energien und die Reduktion von Treibhausgasen ergänzt. II. ABSCHNITT ÜBERÖRTLICHE RAUMORDNUNG ÄNDERUNGSANLASS ( 5 Abs.1, Ziff. 4, 25 Abs.1, Ziff. 7): Für die Änderung von Raumordnungsprogrammen wurde ein zusätzlicher Änderungsanlass neu hinzugefügt! Ab jetzt kann ein Argument für die Änderung eines Raumordungsprogrammes und eines Flächenwidmungsplanes sein, dass eine Änderung des Planes einer Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. RAUMORDNUNGSBEIRAT ( 8/ 9): Die Zuständigkeit des Raumordnungsbeirates wurde auf den Bedarfsfall und auf Programme, Konzepte und Strategien der überörtlichen Planung und Novellen des Raumordnungsgesetzes reduziert. Angelegenheiten des Naturschutzes wurden vollständig aus dem Zuständigkeitsbereich gestrichen. III. ABSCHNITT ÖRTLICHE RAUMORDNUNG WASSERVERSORGUNG ÜBER EINZELVERSORGUNGSANLAGEN ( 14 Abs.2 Ziff. 6): Eine wesentliche Änderung ergibt sich im Bereich der Planungsrichtlinien im Abs. 2 Ziff. 6. Bezüglich der bestehenden Bestimmung, dass bei einer Neuwidmung von Bauland eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserversorgung als Grundausstattung sicherzustellen ist, wurde nun ein Zusatz ergänzt, dass nur bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland ohne einer zentralen (öffentlichen oder privaten) Trinkwasserversorgungsanlage eine Versorgung über Einzelwasserversorgungsanlagen zulässig ist. Das bedeutet, dass eine Wasserversorgung über Hausbrunnen oder Einzelbrunnen nur noch im Einzelfall, nur bei kleinräumigen Erweiterungen von bestehendem Bauland und bei einer nachgewiesenen Dokumentation einer quantitativ und qualitativ ausreichenden Versorgung von Trinkwasser als ordnungsgemäße Wasserversorgung gilt! September
4 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG /2016 Die bzw. der Widmungswerber muss daher künftig an nahe gelegenen Messpunkten Messungen durch private Sachverständige durchführen lassen. GRUNDSÄTZE ZU LÄRMSENSIBLEN WIDMUNGEN ( 14 Abs.2 Ziff. 18a): Bezüglich des Themas zur Baulandwidmung versus Lärm wird in den Leitlinien eine Änderung der Ausnahmebestimmungen vorgenommen. Es wird nun ermöglicht, dass Flächen die einen Lärmschutz benötigen gewidmet werden können, wenn keine bessere Fläche für diesen Widmungszweck in Frage kommt. Zuvor war diese Ausnahme darauf beschränkt, dass keine bessere Fläche aus der Sicht des Lärmschutzes zur Verfügung stand. Durch die Änderung wird nun eine Abwägung im Planungsprozess ermöglicht. SEVESO III Richtlinie ( 14 Abs.2 Ziff. 15, 15 Abs.2 Ziff. 2): In den oben genannten Bestimmungen wird ergänzt, dass bei Betrieben im Sinne der Seveso III Richtlinie ein angemessener Sicherheitsabstand zu berücksichtigen und im Flächenwidmungsplan kenntlichzumachen ist. Das ist zumeist schwierig, da leider bei vielen Betrieben nicht bekannt ist, wie der angemessene Sicherheitsabstand auszusehen hat. WIDMUNGSVERBOT ( 15 Abs.2 ehem. Ziff.4): Das bisher geltende Widmungsverbot für Flächen deren Grundwasserspiegel höher liegt als die Ver- und Entsorgungsanlagen wurde ersatzlos gestrichen, sodass in diesen Bereichen nun eine Widmungsmöglichkeit besteht. Entsprechend der neuen Rechtslage könnte gleichzeitig im Bebauungsplan die Errichtung von unterirdischen Geschossen verboten werden. BAULAND WOHNGEBIET MAX. 2/3 WOHNEINHEITEN ( 16 Abs.5): Bei der Widmungsart Bauland Wohngebiet mit maximal 2 oder 3 Wohneinheiten wurde klargestellt, dass es sich um Wohnungen handelt. Es wurde eine zusätzliche Ausnahme für den Gebäudebestand eingefügt, der nun bei einer unveränderten Gebäudehülle zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, jedoch in Summe nicht mehr als vier Wohnungen. Zur Errichtung dieser Wohneinheiten darf die Gebäudehülle nun um Gaupen erweitert werden. 3 September 2016
5 INFO ROG /2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H BAULAND AUFSCHLIESSUNGSZONEN ( 16 Abs.4): Die Festlegung und Freigabe von Aufschließungszonen durch Verordnung wird nun nicht mehr in der Bauordnung sondern ausschließlich über das Raumordnungsgesetz geregelt. GERUCHSZAHL ( 16 Abs.7): Die Verpflichtung des Landes eine Geruchszahl für Tierhaltungsbetriebe per Verordnung festzulegen wurde, nachdem dies von Seiten des Landes nie durchgeführt wurde, nun ersatzlos gestrichen. VERTRAGSRAUMORDNUNG ( 17): In der Vertragsraumordnung wurde ergänzt, dass Verträge zur Verbesserung der Baulandqualität und zur Regelung der Nutzung auch Grundstücke außerhalb des Baulandes betreffen dürfen. GEBIETE FÜR HANDELSEINRICHTUNGEN ( 18): Wieder gibt es eine Änderung bei den Festlegungen zu den Gebieten für Handelseinrichtungen. Die bisher gültige Bestimmung zur Lage im geschlossen bebauten Ortsgebiet wurde gestrichen. Anstelle dessen wird nun in Abs. 2 aufgelistet unter welchen Voraussetzungen ein Baugrundstück eine Lage im Ortsgebiet aufweist und unter welcher die Errichtung eines Handelsbetriebes zulässig ist. Für Standorte im Bauland Betriebsgebiet gelten gesonderte Regelungen. Weiters wurde klargestellt, dass bei der Betrachtung der funktionellen oder organisatorischen Einheit eindeutig nur Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren zu berücksichtigen sind. Konkretisiert wird weiters, dass bereits ein angrenzendes oder straßenseitig gegenüberliegendes Grundstück, dass eine zentrumsrelevante Verkaufsfläche aufweist, in eine funktionelle Einheit einzubeziehen ist. GRÜNLAND LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT ( 20 Abs.2 Ziff 1a): In der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft wurde ergänzt, dass Zubauten und bauliche Änderungen, die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude und die zusätzliche Neuerrichtung von Wohngebäuden zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse nur im Hofverband zulässig sind. September
6 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG /2016 ERHALTENSWERTE GEBÄUDE IM GRÜNLAND ( 20 Abs.2 Ziff.4, Abs.5 Ziff. 2, Abs. 9): Die gesetzlichen Bestimmungen zur Möglichkeit der Einschränkung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland durch Zusatzbezeichnungen oder Beschränkungen der Erweiterungsmöglichkeit wurden auf bestimmte Begründungen eingeschränkt. So kann dies nun nur aus Gründen des Ortsbildes, aufgrund einer eingeschränkten Verkehrserschließung und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten erfolgen. Auch in dieser Gesetzesänderung wurde die Erweiterungsmöglichkeit von erhaltenswerten Wohngebäuden für den familieneigenen Bedarf neuerlich erhöht. Diesmal erfolgt eine Erhöhung auf eine Bruttogeschoßfläche von 400m² (davor max. 300m² Bruttogeschoßfläche und noch davor waren es max. 260m² Wohnnutzfläche). Die Fälligkeit der Standortabgabe für Veränderungen an erhaltenswerten Gebäuden im Grünland wurde auf die Umnutzung von betrieblichen Gebäudeteilen auf Wohnnutzung erweitert. Weiters wurde eine genaue Berechnungssystematik zur Standortabgabe ergänzt und es wurde die Möglichkeit geschaffen bereits geleistete Interessensbeiträge zur Straßenerrichtung bei der Standortabgabe zu berücksichtigen. BAUTEN IM GRÜNLAND ( 20 Abs.6): Die allgemeine Zulässigkeit von bestimmten Bauwerken im Grünland wurde konkretisiert. Für Kapellen und andere Sakralbauten wurde eine maximale Abmessung von 3 x 3m und 6m Höhe definiert. Interessanterweise wurde für am 7. Juli 2016 bereits bestehende Bauwerke die Ausnahme hinzugefügt, dass weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der Flächenwidmung vorgenommen werden dürfen. BAUSPERRE ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSPROGRAMM ( 26 Abs.3): Eine Bausperre kann nun eindeutig auch teilweise aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wurde, dass die Erforderlichkeit nicht mehr besteht. IV. ABSCHNITT BEBAUUNGSPLAN INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ( 30 Abs.2 Ziff.13): Es wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen eine Mindesthöhe für das Erdgeschoß zu definieren und unterirdische Geschoße zu verbieten. 5 September 2016
7 INFO ROG /2016 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H REGELUNG DER BEBAUUNG ( 31 Abs.1 Ziff.1): Die geschlossene Bebauungsweise wurde in ihrer Definition durch die Einbindung von Reichen in einer Breite von max. 1,2m ergänzt. Bei der gekuppelten und bei der einseitig offenen Bebauungsweise wurde ergänzt, dass diese überwiegend aneinander bzw. an die Grundgrenze anzubauen sind. Dies ist eine wesentliche Änderung zur bisherigen Praxis bei der ein Punkt des Hauptgebäudes für die Erfüllung der Bebauungsweise ausreichend war! V. ABSCHNITT BAULANDUMLEGUNG Im Abschnitt V wird ein neues Planungsinstrument eingeführt. Die so genannte Baulandumlegung. Dabei soll die Möglichkeit geschaffen werden - ähnlich wie bei einem Kommassierungsverfahren eine neue Grundstücksstruktur zu schaffen und dabei Eigentümer, die nicht aktiv an einer neuen Aufteilung beteiligt sind, umzulegen. Es handelt sich um ein sehr aufwändiges Verfahren, dass von Seiten des Landes eingeleitet und durchgeführt werden muss. Dabei sind folgende Verfahrensschritte durchzuführen: GEMEINDE Erstellung einer Anregung / Information der Grundeigentümer (4 Wochen) / Übersendung der Unterlagen an das Land LAND mündliche Verhandlung ( / Grundeigentümer / Bauwerkseigentümer / SV der ) LAND Einleitung des Verfahrens / Kundmachung im Amtsblatt / Information Grundbuch und Vermessung / Anmerkung im Grundbuch zur geplanten Umlegung GEMEINDE Erstellung Umlegungsplan (Zeitrahmen 2 Jahre) LAND Auflage Umlegungsplan (6 Wochen) / Anschlag an der Amtstafel / Benachrichtigung Eigentümer / schriftliche Einwendung Eigentümer / schriftliche Einwendung / Vorlage beim Land LAND Grundbuchgericht / korr. Eintragungen / Richtigstellung Grenz- und Grundsteuerkataster Im Rahmen der Erstellung des Umlegungsplanes und der Einleitung und Begleitung eines Baulandumlegungsverfahrens steht ihnen das Büro Dr. Paula gerne beratend zur Seite. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN HANDELSEINRICHTUNGEN ( 53 Abs.8): Die Übergangsbestimmungen für Handelseinrichtungen wurden abgeändert. Klargestellt wurde, dass das Ausmaß der zentrumsrelevanten Verkaufsfläche nicht verändert werden darf. Bei der Erweiterung der Verkaufsflächen von nicht zentrumsrelevanten Waren sind ab jetzt zusätzliche Stellplätze ohne dem Verbrauch von Grünflächen herzustellen. September
8 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG /2016 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SONDERBEBAUUNGSWEISE ( 42 Abs. 12): Bei den Übergangsbestimmungen zu den Sonderbebauungsweisen wurde eine Ausnahme ergänzt. In den nächsten 10 Jahren (bis 31. Jänner 2026) sind hier auch Nebengebäude im seitlichen Bauwich zulässig. FAZIT:... einiges ist wieder neu nach der 1. Änderung des Raumordnungsgesetzes Zur besseren Übersicht können Sie das aktuelle Raumordnungsgesetz 2014 mit den farbig markierten Änderungen der inhaltlichen Festlegungen von unserer Homepage downloaden. Bei Detailfragen, steht Ihnen unser Team jederzeit zur Beratung, Information und Diskussion der neuen Rechtslage zur Verfügung. Wir sind gespannt auf die fachliche Umsetzung! DI Reinhard Hrdliczka DI Esther Böhm DI Susanne Scherübl-Meitz 7 September 2016
9 VERFAHRENSABLAUF NÖ zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf) VOR- PRÜFUNG Anlass: Änderungsanlass von, Grundeigentümer oder sonstige Gründe. Fachliche Beurteilung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem NÖ ROG; gegebenenfalls Abstimmung mit NÖ Landesregierung (). Freigabe der geplanten Änderung für den Start des Änderungsverfahrens. Prüfung der Erforderlichkeit einer Strategischen Umweltprüfung (SUP); Erstellung von Screening-Unterlagen; Begründung, dass keine SUP erforderlich erscheint; zeitgleich Erstellung des Vorentwurfes zur geplanten Änderung. SUP- VERFAHREN 6 Wo **) Übermittlung der Screening-Unterlagen samt Vorentwurf an das Amt der Abt. RU1 (Umweltbehörde). Stellungnahme binnen 6 Wochen zu den vorgelegten Screening-Unterlagen > Rückmeldung, ob keine / eine SUP durchgeführt werden muss (Veröffentlichung des Ergebnisses im Internet). Wenn eine SUP durchgeführt werden muss: Erstellung von Scoping-Unterlagen inkusive Abgrenzung des geplanten Untersuchungsrahmens für die SUP; zeitgleich Erstellung des Vorentwurfes zur geplanten Änderung. Übermittlung der Scoping-Unterlagen samt Vorentwurf an das Amt der Abt. RU1 (Umweltbehörde). 4 Wo Stellungnahme binnen 4 Wochen zu den vorgelegten Scoping Unterlagen > Zustimmung / Ergänzungsaufforderung der Umweltbehörde zum Untersuchungsrahmen der geplanten SUP. Erstellung des Entwurfes (Plandarstellung und Erläuterungsbericht). **) Erstellung der SUP in Form eines Umweltberichtes samt Planungsvarianten (ggf. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Umweltbehörde). ENTWURF 6 Wo Öffentliche Auflage inklusive Kundmachung des Entwurfes (ggf. samt Umweltbericht) durch 6 Wochen im amt zur allgemeinen Einsicht. Übermittlung der Entwurfsunterlagen (Plandarstellung, Erläuterungsbericht, Kundmachung, Verordnung, ggf. Umweltbericht) zu Beginn der Auflage an das Amt der Abt. RU1 zur Begutachtung; Information der Haushalte durch ortsübliche Aussendung; Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer (Grundstückseigentümer, Anrainer); Benachrichtigung der angrenzenden n, Interessensvertretungen, Kammern (lt. ROG) inkl. Auflistung aller beabsichtigten Änderungen. GENEHMIGUNG GEMEINDERATSBESCHLUSS 4 Wo 2 Wo 1 Mo ***) 8 Wo max. 6 Mo Überprüfung des Entwurfes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht; Das Ergebnis (Gutachten) ist der bis spätestens 4 Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen. Begutachtung der während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen (Dienststellen, Amt der NÖ, Jedermann ist berechtigt Stellungnahmen abzugeben) samt Aufbereitung (Beschlussempfehlung/ggf. Beschlussplan) für den rat. ratsbeschluss der Änderung inklusive Behandlung der eingelangten Stellungnahmen und ggf. Aussage zur Berücksichtigung des Umweltberichts. Innerhalb von 2 Wochen ist das Amt der Abt. RU1 über den Beschluss zu informieren. Folgende Unterlagen sind dabei zur Genehmigung vorzulegen: Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, Auszug aus dem Protokoll der ratssitzung samt Einladungskurrende, Kundmachung, Verordnung, Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessensvertretungen, eingelangte Stellungnahmen, ggf. Beschlussplan. Mitteilung längstens 1 Monat nach Vorlage der Unterlagen, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend und vollständig bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Vor Versagung der Genehmigung hat die der den Versagungsgrund mitzuteilen. Die hat dazu eine Stellungnahme innerhalb von zumindest 8 Wochen abzugeben. Erstellung der Plandrucke (dreifache Ausfertigung) zur Nachreichung an die Abt. RU1 zur Genehmigung. Nachreichung der vom Bürgermeister unterfertigten Plandrucke an die Landesregierung zur Genehmigung. Genehmigung der Änderung durch die NÖ LReg mittels Bescheid. Sonderfall: erfolgt binnen 6 Monaten keine Genehmigung und wird auch kein Versagungsgrund mitgeteilt, gilt die Änderung nach Ablauf dieser Frist als genehmigt. 2 Wo Kundmachung der Verordnung nach Genehmigung innerhalb von 2 Wochen durch 2 Wochen. RECHTSKRAFT DER ÄNDERUNG Kundmachungsprüfung: Die Landesregierung hat die Kundmachung der Verordnung auf die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung zu überprüfen. *) Entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise Wo...Wochen Mo...Monate **) Nur bei zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt ***) nur bei angekündigter Versagung (Nichtbewilligung) durch die Stand: Februar 2015
10 VERFAHRENSABLAUF NÖ zur Änderung des Bebauungsplanes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf) VOR- PRÜFUNG Anlass: Änderungsanlass von, Grundeigentümer oder sonstige Gründe. Fachliche Beurteilung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem NÖ Raumordnungsgesetz und der NÖ Bauordnung; gegebenenfalls Abstimmung mit NÖ Landesregierung (). Freigabe der geplanten Änderung für den Start des Änderungsverfahrens. Erstellung des Entwurfes (Plandarstellung und Erläuterungsbericht). ENTWURF 6 Wo Öffentliche Auflage inklusive Kundmachung des Entwurfes durch 6 Wochen im amt zur allgemeinen Einsicht. Übermittlung der Entwurfsunterlagen (Plandarstellung, Erläuterungsbericht, Kundmachung, Verordnung) an das Amt der Abt. RU1 (Raumordnungsbehörde) zur Begutachtung; Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer (Grundstückseigentümer) über die Auflage. GEMEINDERATS- BESCHLUSS VERORDNUNGSPRÜFUNG 12 Wo Überprüfung des Entwurfs in rechtlicher Hinsicht; Die Landesregierung hat der binnen 12 Wochen allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfes mitzuteilen. Begutachtung der während der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen (Dienststellen, Amt der LReg, Jedermann ist berechtigt Stellungnahmen abzugeben) samt Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für den rat. ratsbeschluss der Änderung inklusive Behandlung der eingelangten Stellungnahmen. 2 Wo Kundmachung der Verordnung durch 2 Wochen. 2 Wo max. 6 Mo Sonderfall: Bezieht sich die Bebauungsplanänderung auf eine zugehörige Änderung des Flächenwidmungsplanes, so darf die Kundmachung der Verordnung durch 2 Wochen, frühestens gleichzeitig mit der Kundmachung der Verordnung des Flächenwidmungsplanes oder erst nach Rechtskraft der Flächenwidmungsplanänderung erfolgen! RECHTSKRAFT DER ÄNDERUNG Erstellung der Plandrucke (2 fach) zur Übermittlung an die Abt. RU1 zur Verordnungsprüfung. Unverzügliche Übermittlung der vom Bürgermeister unterfertigten Plandrucke, der beschlossenen und kundgemachten Verordnung, eines Auszuges des ratsprotokolls, der Einladungskurrende sowie der eingelangten Stellungnahmen an die Abt. RU1 zur Verordnungsprüfung. Prüfung ob die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden, und ob ein Anlass zur Behebung der Verordnung vorliegt. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der durch Verordnung aufzuheben. Sonderfall: Nach Ablauf von 6 Monaten nach Einlangen der von der erlassenen Verordnung bei der Landesregierung ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig. *) Entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise; Wo...Wochen Mo...Monate Stand: Februar 2015
11 Stand: Februar 2015 *) entsprechend der in der Praxis üblichen Vorgehensweise unter Berücksichtigung des anfallenenden Arbeitsaufwandes 1 Mo 2 Mo 3 Mo 4 Mo 5 Mo 6 Mo 7 Mo 8 Mo 9 Mo 10 Mo 11 Mo 12 Mo Änderungsansuchen Rechtskraft Stellungnahme binnen 6 Wo Stellungnahme zu Scoping-Unterlagen 4 Wo Gutachten NÖ zu Entwurf 4 Wo (meist länger) Überprüfung Unterlagen, Mitteilung an Gem. ob ausreichend 4 Wo Genehmigung mittels Bescheid (bis 6 Monate) Auftrag/Freigabe Weiterleitung an Weiterleitung an Auflage vorbereiten Auflage Entwurf 6 Wo Aufbereitung Beschluss Ausschüsse ratsbeschluss Weiterleitung an Lreg. zur Genehmigung innerhalb von 2 Wo Weiterleitung Plandrucke unterfertigt Kundmachung der Verordnung 2 Wo Rechtskraft der Änderung Vorprüfung, ggf. Vorabklärung mit Erstellung Screening Falls SUP-Pflicht festgestellt wird Erstellung Scoping- Unterlagen Erstellung Entwurf inkl. Umweltbericht, Abstimmung mit Begutachtung eingegangener Stellungnahmen - Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für rat Abstimmung Lreg. Erstellung Plandrucke, Übermittlung an Verfahrenablauf bei möglichen negativen Umweltauswirkungen ( SUP erforderlich) 1 Mo 2 Mo 3 Mo 4 Mo 5 Mo 6 Mo 7 Mo 8 Mo 9 Mo 10 Mo Änderungsansuchen Rechtskraft Stellungnahme binnen 6 Wo Gutachten NÖ zu Entwurf 4 Wo (meist länger) Überprüfung Unterlagen, Mitteilung an Gem. ob ausreichend 4 Wo Genehmigung mittels Bescheid (bis 6 Monate) Auftrag/Freigabe Weiterleitung an Auflage vorbereiten Auflage Entwurf 6 Wo Aufbereitung Beschluss Ausschüsse ratsbeschluss Weiterleitung an Lreg. zur Genehmigung innerhalb von 2 Wo Weiterleitung Plandrucke unterfertigt Kundmachung der Verordnung 2 Wo Rechtskraft der Änderung Vorprüfung, ggf. Vorabklärung mit Erstellung Screening Erstellung Entwurf, Abstimmung mit Begutachtung eingegangener Stellungnahmen - Aufbereitung (Beschlussempfehlung) für rat Abstimmung Lreg. Erstellung Plandrucke, Übermittlung an Verfahrenablauf bei keinen negativen Umweltauswirkungen (keine SUP erforderlich) Verfahrensablauf NÖ zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes*) (NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 3/2015 idgf )
12 B Ü R O D R P A U L A Z T - G M B H INFO ROG /2016
INFO NÖ ROG A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.
INFO NÖ ROG 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO ROG 2014 INFORMATION NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ
MehrNÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit1.5.2017 erstellt von Dr. Gerald Kienastberger Amt der NÖ Landesregierung Abt. Bau-
MehrDipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk
Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen Gemeindenachmittag, 1.9.2016 im Stadtsaal Melk 1. Novelle zum NÖ-ROG 2014 Landtagsbeschluss 7.7.2016 ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER PLANUNGSRICHTLINIEN
MehrErforderliche Verfahren Golfplatz
Erforderliche Verfahren Golfplatz Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms gem. NÖ ROG 1976 idgf. Flächenwidmung als Voraussetzung Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 idgf. Genehmigungsbescheid
MehrINFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.
INFO NÖ BTVO 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 2 Februar 2015 INFO BTVO 2014
MehrBaulandumlegung Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2016, ausgegeben am
er Neustadt Baulandumlegung Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2016, ausgegeben am 22.8.2016 Die meisten Gemeinden stehen vor dem Problem, dass zwar ausreichend Bauland gewidmet ist, das
MehrINFO NÖ BO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.
INFO NÖ BO 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BO 2014 Februar 2015 INFO BO 2014 BÜRO DR
MehrMarktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan - 45. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen der Flächenwidmungsplan in der
MehrNÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?
NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? Überblick NÖ ROG 2014 Novelle 03/2017 NÖ BO 2014 Novelle 05/2017 NÖ ROG 2014 bisher Erfahrungswerte Planungstool Hangwasserkarte Raumordnungsgesetz 2014 Novelle 03/2017
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 2010
Marktgemeinde ST. MARTIN 3971 St. Martin, St. Martin 1 Tel.: 02857/2262-0, Fax: 02857/2262-16 Email: gemeinde@st-martin.eu Homepage: www.st-martin.eu GZ 16010E Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 3A. Änderung
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 04 02/16-BP Baden, im Februar 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrÄnderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes
Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Montag, 27. Oktober 2014 1 Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK Festlegung von Siedlungsschwerpunkten
MehrMARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8
MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent
MehrĞƌŝĐŚƚ ĂŶ ĚĞŶ 'ĞŵĞŝŶĚĞƌĂƚ ϭϯ ϭϲ ϭ ĞďĂƵƵŶŐƐƉůĂŶ ϭ ŶĚĞƌƵŶŐ WƵĐŚůĞŝƚŶĞƌǁĞŐ ĞƐĐŚůƵƐƐ ϭ ƵƐŐĂŶŐƐůĂŐĞ
- 1 - - 2 - - 3 - - 4 - - 5 - Andritz - 6 - Signiert von Zertifikat Datum/Zeit Hinweis Wipfler Peter CN=Wipfler Peter,O=Magistrat Graz,L=Graz,ST=Styria,C=AT 2016-06-22T09:58:05+02:00 Dieses Dokument wurde
MehrVortrag ÖROK 22.Juni 2004
TIROLER LIEBEN DIE FREIHEIT. UNTERNEHMER AUCH. (Slogan der Wirtschaftskammer Tirol) 9. April 2003 6. Mai 2003 21. August 2003 14. September 2003 14. Oktober 2003 1 10. September 2003 8. März 2004 14. März
MehrBetrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben
Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben Am 9. Dezember 2004 hat der NÖ Landtag eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes beschlossen. Sie enthält einige gravierende
MehrVerordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare
Teil 3 Kapitel 3.5 S. 1 Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare 107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
Mehröffentliches Protokoll P R O T O K O L L
öffentliches Protokoll 6.8.2015 Zl.: 653/2015 Kl. P R O T O K O L L über die Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, den 6.8.2015 um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Petronell-Carnuntum Anwesend: Bgm. Ingrid
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 06 07/16-BP Baden, im Juli 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrFlächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren
Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Eine Information der Landwirtschaftskammer OÖ Rechtsabteilung Stand: 2014-04 Die Flächenwidmung erfolgt durch die Gemeinde in zwei Schritten. Zuerst wird das Örtliche
MehrVon den gegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind nachstehende Bereiche betroffen:
Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Greifenstein, KG Hadersfeld, KG Kirchbach, KG Wördern - 41. Änderung - 44. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen
MehrRaumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20
MARKTGEMEINDE Drösing 1. Arbeitskreissitzung ÖEK Drösing, Juli 2016 Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) 22 83 34 00 7 Fax: -20 1. Arbeitskreissitzung Inhalte Bestandteile
MehrÖrtliches Raumordnungsprogramm 2004
Marktgemeinde OED-OEHLING Tel.:+43(0)7475/53340-400 Fax: +43(0)7475/53340-450 Email: gemeinde@oed-oehling.gv.at Homepage: www.oed-oehling.gv.at GZ 14 077E Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 7. Änderung
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrTextliche Festsetzungen
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck der Gemeinde Wennigsen (Deister) - Entwurf - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck, wird
MehrSTADTGEMEINDE BADEN. Änderung des Bebauungsplanes. Erläuterungsbericht
STADTGEMEINDE BADEN Änderung des Bebauungsplanes Erläuterungsbericht September 2011 DI LI / LO DI Herbert Liske Kaiser Franz Josef-Ring 6/4 A-2500 Baden Tel.: 02252/455 92 Fax: 02252/455 92 DW 4 E-Mail:
MehrINHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)
Nr. 06 Jahrgang 111 Mittwoch, 03. Juni 2015 INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Geschäftsordnung für
MehrDie NÖ Warengruppen-Verordnung, LGBl. 8000/95-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe:
27.02.2009 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 27.02.2009 Geschäftszahl V453/08 Sammlungsnummer 18713 Leitsatz Aufhebung der NÖ Warengruppen-Verordnung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung
MehrMARKTGEMEINDE EBENTHAL
MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG
MehrLudersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl
warum für wen wofür wie Raumplanerin Ingrid Eberl ingrid@eberl.cc 07.06.2017 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) 2010 Landesgesetzblatt Nr. 49/2010 in der geltenden Fassung des warum Zur Sicherung
MehrVERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des Gemeinderates
MARKTGEMEINDE EURATSFELD 3324 Euratsfeld, Marktplatz 1 Telefon 07474 240 Telefax 07474 240-75 E-Mail gemeinde@euratsfeld.gv.at VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des Gemeinderates am 30. Jänner 2018,
MehrOö. Raumordnungsgesetz
Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung,
MehrRichtlinien Aktion Örtliche Raumplanung
Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung I. Allgemeines Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 verpflichtet die Kärntner Gemeinden "Örtliche Entwicklungskonzepte" (ÖEK) und "Flächenwidmungspläne"
MehrMotivenbericht. zur Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (22. Novelle)
Motivenbericht zur Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (22. Novelle) 1. Allgemeiner Teil Mir der vorliegenden Novelle soll im Bereich der überörtlichen Raumordnung für die zuletzt bereits praktizierte
MehrEntwurf eines Gesetzes über die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumordnungsgesetz 2008 ROG 2008)
An das Amt der Salzburger Landesregierung Legislativ- und Verfassungsdienst Chiemseehof Postfach 527 5010 Salzburg Die Vorsitzende VA 8684/2-V/1/08 - BG Wien, am 5. August 2008 Sachbearb.: Tel.: (01)51
MehrÄNDERUNG und digitale Neudarstellung DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSPROGRAMMES DER MARKTGEMEINDE HINTERBRÜHL
Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. FRIEDMANN & AUJESKY OG 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 Tel : 01/ 86 58 455 und Fax : 01 / 86 75 898 e-mail : Friedmann-Aujesky@aon.at ÄNDERUNG
MehrInformation über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung
Information über Hochwasser und Gefahrenzonenplan aus Sicht der Raumplanung Im Örtlichen Raumordnungsprogramm Flächenwidmungsplan werden beide Plandokumente Gefahrenzonenplan (der Gefahrenzonenplan wurde
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
MehrSANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG
Hn SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde St.Andrä vom 22.03.2017, Zahl: 031-3/111/2016 mit welcher für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde St.Andrä ein Allgemeiner
MehrV e r h a n d l u n g s s c h r i f t. G e m e i n d e r a t e s
Gemeinde Wildendürnbach Verw. Bezirk: Mistelbach Land: Niederösterreich gemeinde@wildenduernbach.gv.at www.wildenduernbach.at Tel: 02523/8252 Fax: 02523/825220 2164 Wildendürnbach 95 V e r h a n d l u
MehrInformation zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan
Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze
MehrStadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes
Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 05 03/16-BP Baden, im April 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.
MehrÖrtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung)
Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung) vom 8. Mai 2017 Inhaltsübersicht Seite 1 Räumlicher und sachlicher
MehrÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung
ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kauns vom..2016, mit der die erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kauns erlassen wird
MehrG e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f
G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f 9 8 0 5 B a l d r a m s d o r f Tel. Nr. 04762 / 7114; 7270; FAX: 04762/7114-7 Zahl: 031-2/2007-1/Ge/Wa/GR Betr.: Textlicher BEBAUUNGSPLAN - ÄNDERUNG - NEUVERLAUTBARUNG
MehrBeratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014
Fachbereich : F3.1 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F3.1.6 Stu Datum : 02.01.2014 Beratung im StUWi Drucksache 10/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:
Mehr7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:
7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetages entspricht, wurde am 25.09.2003
MehrK r e i s P i n n e be r g. (ohne Umweltbericht) zur
Gemeinde Rellingen K r e i s P i n n e be r g Begründung (ohne Umweltbericht) zur Satzung der Gemeinde Rellingen über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 (vereinfachtes Änderungsverfahren) für das
MehrStadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter
Stadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Hofstätter
MehrBebauungsplan der Ortsgemeinde Föhren Am Sägewerk 1. Änderung. Begründung
Bebauungsplan der Ortsgemeinde Föhren Am Sägewerk 1. Änderung Begründung Gemarkung Föhren Flur 9 Dipl.-Ing. H.-P. Stolz Stadtplaner SRL Maarstr. 25 54292 Trier Tel.: 0651/24026 email: Stolz.Kintzinger@t-online.de
MehrSatzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom
Satzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom 30.01.2007 Rechtsgrundlagen Aufgrund des 5 Abs. 1 i.v.m. 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung
MehrDie Statutarstadt Krems an der Donau beabsichtigt, das örtliche Raumordnungsprogramm
Die Statutarstadt Krems an der Donau beabsichtigt, das örtliche Raumordnungsprogramm abzuändern. Sofern bei einer Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen
MehrAnzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014
Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,
MehrTechnisches Büro für Raumplanung und Raumordnung DI Friedmann und Aujesky
Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. FRIEDMANN & AUJESKY OG 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 Tel : 01/ 86 58 455 und Fax : 01 / 86 75 898 e-mail : Friedmann-Aujesky@aon.at An das
MehrGERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE
An den Bürgermeister Mag. Alexander Vojta und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND AUFFORDERUNG AN DEN BÜRGERMEISTER Mag. Alexander Vojta UND DEN GEMEINDERAT
MehrT A G E S O R D N U N G
Gemeinde Ranggen Ranggen, am 14.02.2005 N i e d e r s c h r i f t über die 9. Sitzung des Gemeinderates am 14.02.2005 im Sitzungszimmer des Gemeindeamtes Beginn: Ende: 20.00 Uhr 22.30 Uhr Anwesend: Bgm.
MehrReglement über die Festlegung und Einhebung von Erschliessungskosten in der Gemeinde Mauren
Reglement über die Festlegung und Einhebung von Erschliessungskosten in der Gemeinde Mauren Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Rechtliche Grundlagen 2 Art. 2 Gegenstand und Zweck 2
Mehr1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)
GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393
MehrAmtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010
Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010 Nr. Gegenstand Seite 1 Einleitung der Umlegung für das Gebiet XVIII Brombeerenweg 51 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist
MehrKleinwindkraftanlagen
Kleinwindkraftanlagen Rechtliche Rahmenbedingungen NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-20 Baurechtlich relevante Gesetze NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-20 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl 8200/7-5, NÖ Raumordnungsgesetz
MehrPhotovoltaik Freiflächenanlagen Genehmigungsverfahren
Photovoltaik Freiflächenanlagen Genehmigungsverfahren Otmar Frühwald, energy lunch, 26.05.2010 ecowatt erneuerbare energien GmbH > Windkraft und Photovoltaik Technische Planung und Genehmigungsplanung
MehrGEMEINDE MUNNINGEN BEBAUUNGSPLAN WESTLICH DER VOLKSSCHULE 1. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG MIT SATZUNG UND PLANZEICHNUNG
KREIS: DONAU-RIES LAND: FREISTAAT BAYERN GEMEINDE MUNNINGEN SCHULGASSE 4, 86754 MUNNINGEN VORHABEN: BEBAUUNGSPLAN WESTLICH DER VOLKSSCHULE 1. ÄNDERUNG DER GELTUNGSBEREICH DER ÄNDERUNG UMFASST DIE PARZELLEN:
MehrGemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz. Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf
Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf Auftraggeber Gemeinde Tattendorf Hauptplatz
MehrAndrea Schuster Dieses Dokument wurde am 26. Juni 2017 durch Andrea Schuster schlussgezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.
LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 2 Landesamt für Umwelt P o s t f a c h 6 0 1 0 6 1 1 4 4 1 0 P o t s d a m Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. (FH) Diana Bandow
MehrAMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL)
AMTSBLATT FÜR DIE STADT WERDER (HAVEL) Herausgegeben vom der Stadt Werder (Havel) Eisenbahnstraße 13/14 Tel.: (03327) 783-0 Fax: (03327) 44 385 Werder (Havel), 29. September 2006 Jahrgang 11 Nummer 20
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.
MehrGICON Workshop 16. März Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017
GICON Workshop 16. März 2017 Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung Doris Grahn GICON 1 UVP-ÄndRL vom 25.04.2014
MehrBeratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?
Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
MehrOrtsgemeinde Waldrohrbach
Ortsgemeinde Waldrohrbach Bebauungsplan Bärloch 3. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. 13 Baugesetzbuch Bestandteil der 3. Änderung - Textteil - zeichnerische Festsetzungen Beigefügter Teil zum Bebauungsplan
MehrLeitfaden. Überprüfung von Planungen. Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009
Leitfaden Überprüfung von Planungen Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009 Amt der Salzburger Landesregierung Referat Örtliche Raumplanung Juli 2009 Leitfaden Überprüfung von Planungen
MehrTEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 Geltender Text geänderte Passagen sind im Text kursiv ausgewiesen Entwurfstext vorgenommene Änderungen sind im Text fett ausgewiesen
MehrI. ABSCHNITT Bebauungsvorschriften für das Bauland
MARKTGEMEINDE LANGENZERSDORF KG LANGENZERSDORF BEBAUUNGSPLAN (9p. Änderung - ENTWURF) Der Gemeinderat der Marktgemeinde Langenzersdorf beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen in seiner
MehrB a u a n s u c h e n
BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:
MehrNIEDERSCHRIFT. aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen stattgefundenen. 18. Gemeinderatssitzung.
GEMEINDE OBERSCHÜTZEN... 7432 Oberschützen, Hauptplatz 1 Tel. 03353/7524, Fax DW 30 E-Mail: post@oberschuetzen.bgld.gv.at NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 20. Mai 2016 bei der in der Gemeinde Oberschützen
MehrUmfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker
Gemeinde Gleisweiler Bebauungsplan Umfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker 2. Änderung, im vereinfachten Verfahren
MehrMARKTGEMEINDE REUTTE
MARKTGEMEINDE REUTTE KUNDMACHUNG Der GEMEINDERAT der MARKTGEMEINDE REUTTE hat in seiner 20. Sitzung am Donnerstag, den 19. Juli 2012, nachfolgende Beschlüsse gefasst: TOP 2 Der Gemeinderat beschließt,
MehrBebauungsplan Nr. 32. Helms Esch. Mit örtlichen Bauvorschriften. 1. Änderung. (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Präambel
Gemeinde Essen (Oldb.) Landkreis Cloppenburg Bebauungsplan Nr. 32 Helms Esch Mit örtlichen Bauvorschriften 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Präambel Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10
MehrStadt Neustadt in Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge. SATZUNG 6. Änderung Bebauungsplan
Stadt Neustadt in Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge SATZUNG 6. Änderung Bebauungsplan INDUSTRIE- UND GEWERBEPARK NEUSTADT IN SACHSEN / LANGBURKERSDORF BEGRÜNDUNG TEIL B 2 VOM 19.12.1995,
Mehr----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!
----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN ----- 4 Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der
MehrSalzburger Landes-Zeitung
237. Jahrgang SLZ Nr. 23 28. November 2017 Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Salzburgs Salzburger Landes-Zeitung VERORDNUNGEN Tourismusverband Neukirchen am Großvenediger Ortstaxengesetzes 2012,
MehrTeil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung
Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan (Neuplanungsgebiet) GFZ, Fluchtlinien Teil 2: Neue Ansätze der Raumordnung Aufschließungsbeitrag
MehrRU1-RO-2/ Bearbeiter (02742) 9005 Durchwahl Datum. Hoher Landtag! Motivenbericht
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung und Umwelt Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht Postanschrift 3109, St.Pölten, Landhausplatz 1 Fernschreibnummer 15507, Telefax (02742)
MehrGesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
MehrDeputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
MehrBebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss
Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt
MehrWillkommen zum IMMODay 2015
Willkommen zum IMMODay 2015 Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 15. September 2015 2 GESAMTÜBERARBEITUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANS MIT ÖEK: Bisher: Grundlegende
Mehr15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009
15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am..beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am..beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Artikel I Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 1 Z. 4 entfällt
MehrS I T Z U N G S P R O T O K O L L über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom Donnerstag,
STADTGEMEINDE EBREICHSDORF Verwaltungsbezirk Baden, Bundesland Niederösterreich Bürgermeister Wolfgang Kocevar 2483 Ebreichsdorf, Rathausplatz 1 DVR-Nr.: 0056782 Al-004.1 Tel.: 02254/72218 ***** Fax.:
MehrNovellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht
Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als
MehrGEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:
FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES
MehrAblauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002
Leopold-Franzens Universität Innsbruck Rektorat Ablauf der Berufungsverfahren gemäß 98 UG 2002 28.04.2004 Im Folgenden ist der Ablauf der Berufungsverfahren nach 98 UG 2002 (siehe Anhang) dargestellt.
MehrStadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014
MehrRegierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrWORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen zur Lärmbelastung
Abteilung 29 - Landesagentur für Umwelt Amt 29.2 - Ripartizione 29 - Agenzia provinciale per l'ambiente Ufficio 29.2 - Ufficio Aria e rumore WORKSHOP FÜR LÄRMSCHUTZTECHNIKER Vertiefung der Bestimmungen
MehrMarkt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB
Lkr. Roth Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Entwurf vom 25.07.2017 Auftraggeber: Rathausplatz 1 90596 Schwanstetten vertreten
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrHorn, am Gegenstand
Horn, am 18.04.2017 Gutachterliche Stellungnahme zum örtlichen Raumordnungsprogramm - 295. Änderung Örtliches Entwicklungskonzept/Flächenwidmungsplan (Gutachten Paula) und Änderung zum Bebauungsplan laut
Mehr