Vorsorgliche Massnahmen im Familienrecht Anträge, Inhalte und Beschwerden
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- Eleonora Bretz
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1 Vorsorgliche Massnahmen im Familienrecht Anträge, Inhalte und Beschwerden LIC. IUR. URSULA ENGELBERGER KOLLER, Rechtsanwältin und Notarin; Fachanwältin SAV Familienrecht
2 Inhalt der kurzen Einführung Wo überall sind vorsorgliche Massnahmen im Familienrecht möglich? Welche Verfahrensart ist anwendbar? Zweck der vorsorglichen Massnahmen Fortwirkung Eheschutzentscheide Rechtsmittel o Kantonale Rechtsmittel o Bundesrechtsmittel Anschliessend Fälle und Lösungen
3 Wo überall sind vorsorgliche Massnahmen im Familienrecht möglich? Scheidungsverfahren Eheungültigkeit und Ehetrennung Art. 294 ZPO Abänderung des Unterhalts nach Art. 129 ZGB Umteilung der elterlichen Sorge nach Art. 134 ZGB Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Kinderbelangen gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB sowie Art. 315b Abs. 2 ZGB Entscheide des Gerichts in Kinderbelangen gemäss Art. 315b Abs. 1 ZGB
4 Welche Verfahrensart ist anwendbar? Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO geführt, wobei gemäss Art. 271 ZPO zwei Ausnahmen gelten: Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt gemäss Art. 272 ZPO Durchführung einer mündlichen Verhandlung, persönliches Erscheinen der Parteien und Einigungsversuch durch das Gericht Art. 273 ZPO
5 Zweck der vorsorglichen Massnahmen Prozess gewonnen, Ergebnis zerronnen!
6 Zweck der vorsorglichen Massnahmen Vermeidung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils vorläufige Friedensordnung.
7 Fortwirkung Eheschutzentscheide Eheschutzentscheide wirken fort, wenn diese zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Scheidungsklage entschieden sind und keine Abänderung des Eheschutzentscheides beim Scheidungsrichter verlangt werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO).
8 Rechtsmittel a. Kantonale Rechtsmittel Alt: sehr vielfältig, oft stand nicht einmal ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung Neu: Berufung innert 10 Tagen (Art. 314 ZPO). Eine Anschlussberufung ist nicht möglich.
9 Aufschiebende Wirkung Gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
10 b. Bundesrechtsmittel Seit der Einführung des BGG ordentliches Rechtsmittel: Beschwerde in Zivilsachen
11 Anfechtungsobjekt Massnahmen zum Schutz der Ehe und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG Endentscheide (Art. 90 BGG).
12 Beschwerdegründe Rechtsanwendung: Nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV Sachverhaltsfeststellung: Warum Feststellung willkürlich Inwiefern durch eine andere Rechtsverletzung warum Mangel für Ausgang Verfahren entscheidend
13 Fristen Die Beschwerde in Zivilsachen ist innert 30 Tagen nach Erhalt beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG)
14 Streitwert Die Beschwerde muss bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Streitwert von CHF überschreiten. Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 BGG).
15 Neue Tatsachen und Beweismittel Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Beweismittel die bereits anlässlich des obergerichtlichen Verfahrens Bestand hatten, aber nicht vorgebracht wurden, oder die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind unzulässig und unbeachtlich.
16 Aufschiebende Wirkung Die Beschwerden in Zivilsachen hat keine aufschiebende Wirkung.
17 Anträge Die Anträge des Beschwerdeführers würden dann wie folgt lauten: 1. Der Entscheid (oder Ziffer XY des Entscheides) des Obergerichts des Kantons vom.. (Datum),.. (Aktenzeichen), sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für die Tochter.. ab bis CHF , zzgl. Kinderzulagen ab bis keine Unterhaltsbeiträge. b) Für die Beschwerdegegnerin persönlich: ab bis. CHF ; ab bis. CHF ; ab bis. Keine Unterhaltsbeiträge. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
18 Inhalt und Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen materielle Anordnungen des Gerichts; Gewähren vorläufiger Rechtsschutz. Es geht also um den provisorischen richterlichen Schutz einer Rechtsposition zur Abwehr von Nachteilen.
19 Fall 1 Die sich im Scheidungsverfahren befindlichen Parteien verfügen über eine Ferienwohnung im Tessin. Im Grundbuch ist der Ehemann als Alleineigentümer eingetragen. Die Ehefrau hat Kenntnis von Verkaufsbemühungen des Ehemannes betreffend die Ferienwohnung und möchte sicherstellen, dass die Wohnung nicht verkauft werden kann. Was raten Sie der Ehefrau?
20 Lösung Fall 1 Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft
21 Lösung Fall 1 Die Ehefrau kann im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die folgenden Anträge stellen: 1. Das Grundbuchamt. sei anzuweisen, auf dem Grundstück Nr., GB., eine Verfügungsbeschränkung anzumerken. 2. Ziffer 1 hiervor sei superprovisorisch anzuordnen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners
22 Fall 2 Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen wurde der Gesuchstellerin die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder zugewiesen. Im Februar 2011 hat die Gesuchstellerin die Scheidungsklage anhängig gemacht und verlangt vorsorgliche Massnahmen, da der Vater die Kinder (Alter 7, 10 und 13 Jahre) nie rechtzeitig abholt bzw. oft zur vereinbarten Zeit gar nicht erscheint. Nun möchten die drei Kinder das Besuchsrecht gar nicht mehr wahrnehmen, worauf der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin vorwirft, die Kinder negativ zu beeinflussen. Was raten Sie der Gesuchstellerin?
23 Lösung Fall 2 Die Gesuchstellerin kann im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die folgenden Anträge stellen: 1. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs der gemeinsamen Kinder mit dem Gesuchsgegner sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
24 Abgrenzung Eheschutzverfahren / vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Fall 3 Die Parteien trennen sich im April Der Ehemann bezahlt der Ehefrau aussergerichtlich Unterhaltsbeiträge, ohne dass die Parteien darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Im Dezember 2010 stellt der Ehemann die Zahlungen ein, worauf die Ehefrau ein Eheschutzverfahren an ihrem Wohnort einreicht. Dabei verlangt die Ehefrau im Wesentlichen die Regelung des Unterhaltsanspruches für sich und die Kinder, die Zuteilung der elterlichen Obhut an ihre Person und den Nutzen und Gebrauch der ehelichen Liegenschaft, in welcher sie sich zurzeit mit den Kindern befindet. Ausserdem verlangt sie die Anordnung der Gütertrennung. Der Ehemann macht im Juli 2011 die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB am Gericht seines Wohnsitzes anhängig. Welches Gericht ist zuständig?
25 Lösung Fall 3 Eheschutzrichter entscheidet bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung und der Scheidungsrichter ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung, falls Eheschutzrichter noch nicht entschieden (BGE 129 II 60). Achtung: es findet keine Überweisung statt!
26 Fall 4 Die Parteien trennen sich am 26. April 2011, worauf der Ehemann gleichentags ein Eheschutzverfahren an seinem neuen Wohnort einreicht und um Festlegung der an seine Frau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ersuchte. Anderweitige Anträge wurden nicht gestellt (keine Kinder vorhanden). Die Ehefrau macht am 2. Mai 2011 die Scheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB am Gericht ihres Wohnsitzes anhängig. Welches Gericht ist zuständig?
27 Lösung Fall 4 BG 5A_139/2010: Falls Zeit zwischen Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens und der Scheidungsklage sehr kurz, kann der Scheidungsrichter in analoger Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB auch rückwirkend Unterhaltsbeiträge festlegen. Es muss bei Einreichung der Scheidung beim zuständigen Scheidungsgericht um vorsorgliche Massnahmen ersucht werden (Achtung Rückwirkung beantragen). Es findet keine Überweisung statt!
28 Abänderung Eheschutzentscheid im Scheidungsverfahren Fall 5 Die 1994 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung (2005) knapp elf Jahre und bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung (2011) gut sechzehn Jahre gedauert. Während der Trennung wurden Eheschutzmassnahmen erlassen, welche bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung unverändert bestand hatten. An der seither gelebten Situation hat sich bis dato nichts verändert. Der Ehemann reicht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein. Wie hat der Ehemann seine Anträge zu stellen und zu begründen? Wie beurteilen Sie die Chancen des Erfolges?
29 Lösung Fall 5 Der Antrag auf Abänderung vorsorglicher Massnahmen/Eheschutzmassnahmen lautet wie folgt: 1. Der Entscheid vom.. des Bezirksgerichtes.. sei in Ziffer 1 des Dispositives wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2011 einen monatlichen und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF. und ab 1. Juli 2011 einen solchen in der Höhe von CHF.. zu bezahlen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
30 Lösung Fall 5 Bei einer Abänderung von Eheschutzmassnahmen in vorsorgliche Massnahmen oder der Abänderung von vorsorglichen Massnahmen müssen die Kriterien gemäss Art. 179 ZGB erfüllt sein. Eine Abänderung ist deshalb zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Die Tatsache, dass eine Scheidungsklage eingereicht wurde stellt kein Abänderungsgrund dar (LVGE 2002 I Nr. 7; ZR 2007 Nr. 63).
31 Faktische Macht der vorsorglichen Massnahmen Fall 6 Der 45jährigen gesundheitlich angeschlagenen und ungelernten Gesuchstellerin, welche während der gesamten Ehedauer die nun volljährigen Kinder betreut hat (klassische Rollenverteilung), wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ein hypothetisches Einkommen von CHF 2' ab August 2011 für ein 50 % Pensum und ab 1. Januar 2012 CHF 4' für 100 % Pensum angerechnet. Die Gesuchstellerin ist aber trotz der Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit der Höhe der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge dank der angewendeten Berechnungsmethode der hälftigen Überschussteilung einigermassen zufrieden. Was empfehlen Sie Ihrer Klientin und weshalb?
32 Lösung Fall 6 Unterschätzen Sie bei der Führung eines Prozesses die faktische Macht von vorsorglichen Massnahmen nicht!
33 Superprovisorisch Fall 7 Anfangs Mai 2011 reicht die Ehefrau Eheschutzmassnahmen ein und ersucht das Gericht gleichzeitig, superprovisorisch sämtliche Konten des Ehemannes auch dessen Geschäftskonten zu sperren, da dieser das gemeinsame Geld zusammen mit seiner Geliebten verschleudere. Gleichzeitig verlangt sie die Anordnung der Gütertrennung. Wie lauten die Anträge und wie beurteilen Sie deren Chancen?
34 Lösung Fall 7 3. Es sei per Datum der Gesuchseinreichung die Gütertrennung anzuordnen. 4. Folgende Konten bei den nachfolgenden Banken seien superprovisorisch zu sperren: Bei der Credit Suisse, Paradeplatz, 8070 Zürich: Privatkonto CS, Kto. Kontokorrent CS, Kto. Bei der Bank Austria, Postfach 35, A 1010 Wien: Konto Bank Austria, Kto... Bei der UBS AG, Flughofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg: Konto Nr..
35 Die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen setzt eine zeitliche Dringlichkeit voraus, welche glaubhaft zu machen ist Unter zeitlicher Dringlichkeit wird: a) Zeitmangel oder b) notwendiger Überraschungseffekt verstanden
36 Fall 8 Sind Eheschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen? Das Bezirksgericht Meilen erlässt Eheschutzmassnahmen, welche von der einen Partei mit Berufung ans Obergericht weitergezogen werden. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung tritt das Gericht nicht ein. Zu Recht?
37 Lösung Fall 8 Klarheit wird erst eine höchstrichterliche Entscheidung bringen: Bislang sämtliche Kantone mit einer unterschiedlichen Praxis (BGE 134 III 426; 134 III 667 und 133 III 393)
38 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. LIC. IUR. URSULA ENGELBERGER KOLLER, Rechtsanwältin und Notarin; Fachanwältin SAV Familienrecht
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