Tenor. Tatbestand. VG Ansbach, Urteil v K Titel:

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1 VG Ansbach, Urteil v K Titel: Normenketten: AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2-7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2-7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes Orientierungsatz: (Kein) Abschiebungsverbot hinsichtlich Aserbaidschan; Behandelbarkeit psychischer und sonstiger Erkrankungen; Zugang zur Behandlung Schlagworte: Abschiebungsverbot, Aserbaidschan, Behandelbarkeit, psychische Erkrankung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom (Az.:...) und, unter Abänderung des Bescheides vom (Az.:...), die Verpflichtung zur Feststellung, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige mit aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Sie hat vier Kinder, wovon sich zwei, geb. am..., ebenfalls in Deutschland aufhalten. Die Klägerin beantragte für sich und ihre beiden mit nach Deutschland gekommenen Kinder erstmals am 31. Mai 2007 unter dem Aktenzeichen... Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen ihrer Anhörung zum Erstverfahren gab die Klägerin damals an, sie sei bereits viermal, nämlich einen Monat lang im Jahr 1999, in den Sommern 2001 und 2003 und zuletzt im März 2007 besuchsweise in Deutschland gewesen. Nachweise darüber, dass sie nach März 2007 wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, legte die Klägerin nicht vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Gegen diese Entscheidung wurde am 5. Oktober 2007 beim VG Ansbach Klage erhoben. Diese wurde mit Urteil vom 7. Mai 2008 (Az.: AN 15 K ) abgewiesen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, Aserbaidschan als politisch Verfolgte verlassen zu haben. Das Gericht sei damals nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, an der Demonstration am 29. April 2007 in Baku teilgenommen habe, da sie keinerlei Kenntnis von den Abläufen am 29. April 2007 habe. Ihr seien die Zielsetzungen der Demonstration nicht einmal ungefähr bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die

2 Klägerin zwei Dokumente aus Aserbaidschan vorgelegt, die sich mithilfe eines Gutachtens als Fälschungen herausgestellt hätten. Da aus diesen Gründen das hauptsächliche Verfolgungsschicksal der Klägerin in sich zusammengebrochen sei, hielt das Gericht auch die von ihr geschilderten Repressalien wegen der angeblichen Parteizugehörigkeit ihres Mannes, ihres angeblichen Engagements bzw. ihrer Mitgliedschaft in der Musavat-Partei sowie der Teilnahme an Demonstrationen nicht für glaubhaft. Darüber hinaus sei auch der Vortrag hinsichtlich der nachfolgenden Inhaftierung und Misshandlung durch die Polizei nicht glaubhaft gewesen. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin außerdem ein ärztliches Attest der praktischen Ärztin Barbara... vom 29. April 2008 vor. Darin wurde bescheinigt, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2007 behandelt werde und an Depressionen, deren Ursache erst nach vertrauensbildenden Maßnahmen langsam zu Tage trete, leide. Von einer Traumatisierung sei auszugehen. Symptome wie anfallsartiges Weinen und dissoziative Zustände bestünden, wie auch extreme Schlafstörungen und Selbstwertproblematik. Eine Depression werde zusätzlich vom Psychiater behandelt. Die Störung sei unbedingt behandlungsbedürftig. Es müsse jedoch eine akute Gefährdung durch Abschiebung vorher abgewendet werden. Man gehe von einer schweren Depression auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung und von einer Gefährdung von Leib und Leben bei der Rückkehr nach Aserbaidschan aus. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil vom 7. Mai 2008 und die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 2 ZB ) am 12. Juli 2010 ab. Mit der Ablehnung des Antrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig. Die Klägerin und ihre beiden Kinder waren seitdem grundsätzlich ausreisepflichtig. Der Asylerstantrag des Ehemanns der Klägerin, sowie der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens des Ehemannes der Klägerin, wurden abgelehnt. Er wurde am 26. Mai 2010 nach Aserbaidschan abgeschoben. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011, eingegangen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. Juli 2011, stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, beschränkt auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Darin führte sie an, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu können, da sie schwer psychisch erkrankt sei. Seit insgesamt über drei Jahren befände sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Außerdem sei sie vom 23. September bis 22. Oktober 2010 stationär in einer Psychiatrie untergebracht gewesen. Seitdem werde sie ambulant im Krankenhaus behandelt und müsse Medikamente einnehmen. Sie werde niemals freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Sollte sie abgeschoben werden, würde sie lieber sterben. Dem Antrag war ein ärztliches Attest des Klinikums..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2011 beigefügt. Darin heißt es, dass die Klägerin in den ambulanten Gesprächen immer wieder von der bevorstehenden Traumatisierung in ihrem Heimatland, wo sie geschlagen und misshandelt worden und sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, berichte. Eine psychische Stabilisierung sei durch die stationäre Behandlung vom 23. September bis 22. Oktober 2010 nur kurzzeitig möglich gewesen. Die ständige Angst vor der Abschiebung erschwere es den Ärzten, die Depression und Angststörungen der Klägerin ausreichend zu therapieren. Es sei eine Stabilisierung durch die Medikation und die engmaschigen ambulanten Gespräche erwirkt worden, wobei die Klägerin nach wie vor bei den Gesprächen Suizidgedanken geäußert und deutlich depressive Symptome gezeigt habe. Es sei im Verlauf des Gesprächs jedoch immer möglich, eine Distanz zu den Suizidgedanken zu schaffen, wobei diese sich immer in den Vordergrund drängten, sobald ein Termin hinsichtlich der Bestimmung und Duldung anstehe. Allein der Gedanke an eine Rückkehr in das Heimatland sei für die Patientin so traumatisierend, dass sich ihre Suizidgedanken verstärkten, wobei sie zum Teil klare Umsetzungsgedanken ausspreche. Eine Abschiebung in ihr Heimatland löse aus der Sicht der Ärzte bei der Klägerin akute Suizidalität aus. Als Diagnose werde gestellt: Schwere Depression, posttraumatische Belastungsstörung und Angststörung. Auf die weiteren Ausführungen im Attest vom 13. Juli 2011 wird Bezug genommen. Außerdem legte die Klägerin eine Stellungnahme der... Dienste für junge Menschen ggmbh, psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge vom 20. Juli 2011 vor, in der sie seit Mitte Juli 2009 regelmäßig psychotherapeutisch behandelt werde. Eine schwere Krise sei für die Klägerin die Klinikeinweisung ihrer

3 Tochter im November 2009 gewesen, nachdem diese suizidale Absichten geäußert habe. Es bedürfe intensiver therapeutischer Interventionen, um die Klägerin in ihrer Handlungsfähigkeit als Mutter zu unterstützen. Das ungeklärte Schicksal des Ehemannes und die aus seinem Verhalten für die Ehefrau resultierenden Konflikte würden ein schweres intrapsychisches Dilemma mit retraumatisierenden Auswirkungen darstellen. Die diagnostizierten schweren psychischen Störungen seien unbedingt behandlungsbedürftig. Ein wie auch immer gearteter Abbruch der Psychotherapie und der medizinischen Behandlung werde zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin führen, die unter enorm hohen psychischen Leistungsdruck stehe. Es sei als Folge mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einer suizidalen Handlung zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. März 2013 forderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein aktuelles ärztliches Attest an, aus dem hervorgeht, wegen welcher Erkrankungen die Klägerin zurzeit behandelt werde. Außerdem bat es um Übersendung eines Medikamentenplanes sowie der Mitteilung, ob weitere Therapien notwendig seien. Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 15. April 2013 ein ärztliches Attest des Klinikums..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2013 vor, das inhaltlich weitestgehend mit dem Attest des Klinikums... vom 13. Juli 2011 identisch war. Mit Bescheid vom , als Einschreiben am 13. Mai 2013 zur Post gegeben, lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. September 2007 bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Es liege kein Wiederaufnahmegrund aus 51 Abs. 1 Nrn. 1-3 VwVfG vor. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 11. April 2013 sei nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren, weil im Wesentlichen allein die Angaben der Klägerin zugrunde lägen. Die Klägerin sei aber bereits im Laufe ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahrens nicht in der Lage gewesen, von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung handele es sich um eine komplexe psychische Erkrankung, bei der es maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankomme. Ein in diesem Zusammenhang vorgelegtes ärztliches Attest müsse gewisse Mindestanforderungen erfüllen, damit die posttraumatische Belastungsstörung als nachgewiesen betrachtet werden könne. Insbesondere sei, wenn das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden sei. Es seien nach Auswertung des Attests keine Gründe dafür ersichtlich, den vorgetragenen Sachverhalt nunmehr als glaubhaft zu erachten. Außerdem scheitere der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens an den Voraussetzungen des 51 Abs. 2 VwVfG. Die Klägerin berufe sich mit ihren psychischen Erkrankungen auf Umstände, die sie bereits im Verlaufe ihres Erstverfahrens ausführlich hätte darlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen wäre, lägen nicht vor. Darüber hinaus sei die Dreimonatsfrist des 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin bereits seit längerem bekannt seien. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe sie aber erst am 21. Juli 2011 gestellt. Sie habe nicht überzeugend dargetan, dass sie ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, geltend zu machen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des 51 Abs. 1-3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu 60 Abs. 2-7 AufenthG gemäß 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere stehe vor dem Hintergrund der vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Abschiebungsschutz gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Eine individuelle und konkrete Gefahrenlage nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei weiterhin nicht feststellbar. Dazu sei eine präzisere und nachvollziehbarere Beschreibung erforderlich, welche konkreten Auswirkungen die Rückkehr

4 in ihr Heimatland auf den Gesundheitszustand der Klägerin hätte und aus welchen konkreten Gründen für die Klägerin die Gefahr einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung bestehe. Dies sei hier aber nicht geschehen. Es möge schon sein, dass die Klägerin an diversen psychischen Problemen leide. Es sei aber nicht ersichtlich und lasse sich dem vorgelegten Attest auch nicht entnehmen, dass nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan infolge dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung eintreten werde. Es sei trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Form die Klägerin zurzeit medikamentös behandelt werde bzw. in welcher Form eine medikamentöse Behandlung in Zukunft unabdingbar erforderlich sein werde, um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu verhindern. Dass die Klägerin in ihrem Heimatland möglicherweise nicht die Behandlung erfahre, wie sie im Bundesgebiet möglich sei, bedeute nicht zwangsläufig, dass damit die Grenze eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG erreicht sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden, ebenfalls ausreisepflichtigen erwachsenen Kindern zu ihrem Ehemann und anderen Verwandten an ihren Heimatort zurückkehren könne. Nach den Erkenntnissen aus dem Erstverfahren lebten außerdem noch zwei Geschwister und auch zwei Töchter der Klägerin in Aserbaidschan. Die Klägerin sei bei der Bewältigung ihrer Probleme somit nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne sich von ihren Verwandten die notwendige Unterstützung holen. Allein der Umstand, dass ein Ausländer suizidale Absichten äußere oder von einem Arzt eine Suizidgefahr attestiert werde, könne für sich allein betrachtet nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen. Aussagen darüber, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Heimatland hinzunehmen, sei mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2-7 AufenthG seien stets nur solche Umstände, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten lassen und damit in Gefahren begründet liegen, welche dem Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handele es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Dieses sei nicht durch das Bundesamt bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2-7 AufenthG, sondern durch die Ausländerbehörde gemäß 25 Abs. 4 und 5 AufenthG zu berücksichtigen. Auch das mögliche verstärkte Auftreten von Krankheitssymptomen in unmittelbaren Zusammenhang mit der gegen den Willen des Betroffenen durchgeführten Rückführung sei danach bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu beachten, denn solche eventuellen Leibes- und Lebensgefahren seien nicht an Gegebenheiten des Heimatlandes, sondern an die Trennung des Betroffenen vom Zufluchtsland geknüpft. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid vom Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Mai 2013, eingegangen am 23. Mai 2013, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom erhoben und beantragt, I. Der Bescheid der Beklagten vom..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Klägerin trägt vor, dass die Voraussetzungen des Vorliegens der Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2-7 AufenthG ausreichend dargelegt und auch im Sinne des 51 VwVfG rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Das von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Attest des Klinikums..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2013 erfülle detailliert die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen. Es enthalte Angaben, die Aufschluss gäben über die Schwere der Krankheit, deren

5 Behandlungsbedürftigkeit sowie dem bisherigen Behandlungsverlauf (Medikamentation und Therapie). Die Klägerin könne aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung und Suizidgefährdung aufgrund der Verhältnisse in Aserbaidschan nicht bzw. nicht ordnungsgemäß behandelt und therapiert werden. Außerdem lägen die entsprechenden Medikamente auch als Ersatz nicht vor und letztendlich könne die Klägerin die Kosten für die Medikamentation nicht aufbringen. Sie lebe von ihrem Ehemann seit vielen Jahren getrennt. Der jetzige Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Andere Verwandte, die sie im Heimatort finanziell unterstützen könnten, gebe es nicht. Die eine Schwester sei selbst schwer krank (Magenkrebs, nur noch eine Niere etc.), die andere lebe mit unbekanntem Aufenthaltsort im Ausland. Von den zwei von der Beklagten erwähnten Töchtern der Klägerin habe eine eine eigene Familie und selbst nur ein monatliches Einkommen von ca. 100 EUR. Die andere Tochter lebe in Russland (Moskau). Diese pflege keinen Kontakt mehr zu der Familie. Die Klägerin selbst sei aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht in der Lage Einkommen zu erzielen. Sonstige Sozialleistungen vergleichbar mit denen in Deutschland gebe es in Aserbaidschan nicht. Sie sei daher auf die Hilfe ihrer Tochter... und des Sohnes... angewiesen, die zusammen mit der Klägerin in Deutschland leben. Ihre psychische Erkrankung fuße auch darauf, dass sie Angst habe, unter Umständen im Falle einer Abschiebung von ihren Kindern, zumindest aber von ihrer Tochter dauerhaft getrennt zu werden. Ihre Tochter absolviere derzeit eine zweijährige Ausbildung als Kinderpflegerin, die sie nach derzeitiger Einschätzung im Juli diesen Jahres abschließen werde. Die vollzogene Integration der gesamten Familie zum einen, zum anderen die Erforderlichkeit des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft und der Pflege durch die Familie aus gesundheitlichen Gründen bezogen auf die Klägerin, führe dazu, dass ein schutzwürdiges Aufenthaltsrecht für die gesamte Kernfamilie zu bejahen sei. In rechtlicher Hinsicht und auch im Rahmen des 60 Abs. 2-7 AufenthG sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beistandsgemeinschaft der gesamten Familie in dem hier vorliegenden Fall durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie insbesondere im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GMRK geschützt sei und hieraus ein dauerhaftes Abschiebungsverbots resultiere. Durch die Stigmatisierung der Mutter als psychisch Kranke in Aserbaidschan würden auch deren Kinder unmenschlich erniedrigt. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2013 vor. Darin heißt es, dass sich die Klägerin seit Oktober 2010 in ambulanter Behandlung befinde. Die Klägerin sei erstmalig am 7. September 2010 in der psychiatrischen Notaufnahme gesehen worden. Daraufhin sei über Warteliste eine stationäre Aufnahme vom 23. September 2010 bis 22. Oktober 2010 auf der Depressionsstation..., im Anschluss daran bis zum aktuellen Zeitpunkt ambulante Behandlung ärztlich und sozialpädagogisch (28 ärztliche und 10 sozialpädagogische Termine) erfolgt. Die Medikation sei um ein Neuroleptikum erweitert worden, da die Klägerin zunehmend im formalen Denken gestört sei. Sie habe Pseudohalluzinationen, sei im Alltag vermehrt desorganisiert, sowie z. T. orientierungslos. Man vermute dissoziative Zustände, die jedoch bislang noch nie von Fachpersonal beobachtet worden seien. Aufgrund ihres schlechten Zustandes sei eine Ausweitung des Therapieprogrammes unmöglich, da die Klägerin meist nur in Begleitung ihrer Tochter in die Ambulanz komme. Engmaschige Termine seien nicht möglich, da die Tochter derzeit zur Schule gehe. Eine mehrfach dringend empfohlene stationäre Aufnahme sei von der Patientin abgelehnt worden, da sie den ebenfalls psychisch labilen Sohn nicht länger allein lassen könne. Die Klägerin sei im vergangenen Jahr regelmäßig, mehrfach pro Quartal in Behandlung. Hierbei habe sie glaubwürdig von typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung berichtet, unter anderem von Ängsten und auffälliger Schreckhaftigkeit, sowie Albträumen und Flashbacks. Daneben bestehe eine deutliche depressive Stimmungslage mit rezidivierender Äußerung von Suizidgedanken sowie einer stark einschränkenden Antriebsstörung. An der Glaubhaftigkeit der Patientin bestehe kein Zweifel. Eine Beendigung der medikamentösen Behandlung sei derzeit nicht absehbar. Eine Therapie sei, um eine Verschlechterung zu vermeiden, unabdingbar. Man gehe davon aus, dass sich durch einen negativen Bescheid eine konkrete Suizidalität entwickeln werde. Aktuelle Medikation: Trevilor 150 mg ret Lyrica 75 mg 1-0-1

6 Remergil 30 mg Aripiprazol 5 mg Tavor 1 mg, bei Bedarf Außerdem wurde ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin... vom 10. Juni 2013 vorgelegt. Darin wurden als aktuelle Diagnose aufgeführt: schwere Depression, Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung, arterielle Hypertonie, COPD, Diabetes mellitus, sequestrierter Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1. Die Klägerin leide unter einer sich verschlechternden diabetischen Stoffwechsellage, die in naher Zukunft adäquate Therapie und dauerhafte Überwachung erfordere. Sie könne sich aufgrund der ständigen Rückenschmerzen nur eingeschränkt bewegen und benötige ständige orthopädische und krankengymnastische Therapie. Um Komplikationen wie Apoplexie und Herzinfarkt vorzubeugen, seien Kontrollen von Blutdruck, EKG, Blut in 6 monatlichen Abständen notwendig. Vor allem aber müsse die Patientin ihre Psychotherapie und die psychiatrische medikamentöse Behandlung und Überwachung fortführen, da sie sonst selbstmordgefährdet sei. Der Zustand der Klägerin sei labil. Die genannte Medikation sei unbedingt notwendig und müsse weiterhin an den Zustand angepasst werden. Aktuelle Medikation: Trevilor 150 mg ret Lyrica 75 mg Remergil 45 mg Tavor 1 mg, bei Bedarf Abilifv 5 mg Ibuprofen Omep Ramipril comp 5/ Amlodipin Mit ärztlicher Bescheinigung des Klinikums..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2013 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin seit 13. Juni 2013 wieder Mirtazapin 45 mg einnehme, wobei sie bereits im Vorfeld aufgrund ihrer Schlafproblematik eigenständig erhöht habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass RemergilMirtazapin entspreche. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22. Mai 2013, 14. Juni 2013 und 27. Juni 2013 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt sinngemäß: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, sie könne nach Sichtung der Klagebegründung und der ärztlichen Bescheinigung nicht feststellen, dass eine gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Bescheidserstellung maßgebliche Veränderung/Verschlechterung belegt sei. Der angefochtene Bescheid setze sich ausführlich sowohl mit der rechtlichen Einordnung einer angeblichen Suizidgefahr als auch mit der Erlangung einer hinreichenden medizinischen Versorgung auseinander. Ob die nunmehr geschilderte familiäre Situation im Rückkehrfalle tatsächlich so ungünstig sei, könne von Seiten der Beklagten nicht verifiziert werden. Der in der Klagebegründung vorgebrachte Integrationsaspekt betreffend die hier lebenden Kinder könne jedenfalls in der Form wie angesprochen durch die Beklagte nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

7 In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2013 war die Klägerin erschienen und wurde angehört. Darüber hinaus wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den Inhalt dieses Bescheides wird zur Ergänzung der folgenden Ausführungen verwiesen. I. Die Klägerin hat im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheids der Beklagten und auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote des 60 Abs. 2-7 AufenthG. Nach unanfechtbarer Ablehnung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag vom 31. Mai 2007 stellt der hier streitgegenständliche Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2011, eingegangen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. Juli 2011, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dar. In derartigen Fällen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter den Voraussetzungen des 51 Abs. 1-3 VwVfG ein Anspruch auf erneute Feststellung des Bundesamtes zu 60 Abs. 2-7 AufenthG. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kommt lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach 51 Abs. 5 i. V. m. 48, 49 VwVfG in Betracht (BVerwG, U.v C 18/05 - juris), es sei denn, es handelt sich um einen Fall einer Ermessensreduzierung auf Null wegen einer extremen Gefahrenlage. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen des 51 Abs. 2 und 3 VwVfG eingehalten hat, da jedenfalls keine Tatsachen oder Beweismittel, die eine für sie gegenüber dem Erstverfahren günstigere Entscheidung herbeiführen könnten, glaubhaft gemacht bzw. vorgelegt wurden. 1. Von der Klägerin werden keine Gründe geltend gemacht, die sich auf eine geänderte Situation in Bezug auf Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG beziehen, sondern nur solche, die sich auf ihren Gesundheitszustand beziehen, wofür bei Berücksichtigung der Situation in dem in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Aserbaidschan allenfalls ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen kann. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (BVerwG, B. v B 24/11 - juris). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst werden, d. h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U. v a B unter Bezugnahme auf BVerwG, BVerwG, U. v C 18/05 - jeweils juris). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die alsbald nach Rückkehr in die Heimat droht (BVerwG, U. v C juris). Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende

8 medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U. v C juris). Daher reicht es nicht aus, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, sich die Erkrankung aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Der Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zielt nicht auf Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B. v B juris). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts weder in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Störungen (a)) noch auf die sonstigen Krankheiten (b)) gegeben. a) Die Klägerin hat, auch unter Einbeziehung ihrer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der von ihr vorgetragenen und durch die vorgelegten Atteste belegten psychischen Erkrankungen eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes droht. So hat bereits das Gericht im Erstasylverfahren der Klägerin eine auf Ereignissen im Heimatland beruhende posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. Die danach vom Gericht im Urteil vom 7. Mai 2008 (Az.: AN 15 K ) festgestellten erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu den Ereignissen, die die Ausreise der Klägerin ausgelöst haben sollen, werden auch im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt. So antwortete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2013 auf die Frage des Gerichts, ob sie eine Vermutung habe, was ihre psychischen Störungen ausgelöst haben könnte, dass sie es nicht genau wisse und vergesslich sei. Es wurden daher keine Tatsachen für ein traumaauslösendes Ereignis, das nach dem Diagnosesystem ICD-10 der WHO ein Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß voraussetzt (HessVGH, B. v UZ 3020/06.A - juris), glaubhaft gemacht. Fehlt es aber an einem solchen Ereignis, was eine Sache gerichtlicher Sachverhaltswürdigung der Angaben des Asylbewerbers ist, kann aus medizinischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung, die einen Bezug zum Herkunftsland aufweist und deshalb im Fall der Rückkehr zu einer Retraumatisierung bzw. Verschlechterung der Traumatisierung führen könnte, nicht festgestellt werden. Insbesondere kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v A 9 S 1157/06 - juris). Es liegen daher keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen im Hinblick auf eine extreme individuelle Gefahrensituation geboten hätten. Auch die vorgelegten Atteste treffen verwertbare Feststellungen hierzu nicht. Deshalb fehlt es nach wie vor an der Glaubhaftmachung von Tatsachen aus der Zeit vor der Ausreise der Klägerin aus Aserbaidschan, die Auslöser von psychischen Erkrankungen sein könnten. Unabhängig davon fehlt es an einer extremen individuellen Gefahrensituation auch deshalb, weil eine psychische Erkrankung bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung in Aserbaidschan grundsätzlich behandelt werden könnte, wie sich aus der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des IOM vom ergibt. Auch alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich und können in Aserbaidschan beschafft werden. Zwar wäre eine kostenlose Behandlung nicht möglich, weil die staatliche Gesundheitsfürsorge in Aserbaidschan nur auf dem Papier kostenlos ist. Jedoch bildet sich zunehmend ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Ebenso ist die Versorgung mit Medikamenten aller Art gegen entsprechende Bezahlung möglich (Lagebericht Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom ).

9 Die Klägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie keinen Zugang zu der zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung hat. Die Kosten für die Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus belaufen sich auf etwa 5-10 US-Dollar, in einem privaten Krankenhaus betragen sie etwa 55 US Dollar, wobei der dort daraufhin ausgestellte Beleg 10 Tage lang gültig ist, so dass in dieser Zeit weitere Arztbesuche kostenlos sind (Auskunft des IOM vom ). Dass die Klägerin mittellos wäre und keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte, wie von der Klägerin in allgemeiner Form in der mündlichen Verhandlung behauptet, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Sie selbst geht davon aus, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Aserbaidschan einen Rentenanspruch besitzt, dessen Höhe sie nicht genau beziffern könne. Sie rechne aber mit einem Betrag von 100 bis 150 EUR. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2013 angegeben, dass sie weiterhin eine Zwei-Zimmer- Eigentumswohnung in Aserbaidschan besitze, in der momentan eine ihrer Töchter mit deren Familie lebe. Daher kann die Klägerin vor Ort auf die Unterstützung der Tochter und deren Familie zurückgreifen und ggf. selbst in der Wohnung leben. Außerdem hat die Klägerin zwei weitere Kinder in Deutschland, die ebenfalls grundsätzlich ausreisepflichtig sind und die Klägerin entweder in Aserbaidschan selbst oder von Deutschland aus finanziell unterstützen können. Für die Klägerin ist es diesbezüglich zumutbar, zur Behandlung ihrer Krankheit auf die finanzielle Unterstützung der erwachsenen Kinder, die mit ihr nach Deutschland gekommen sind, zurückzugreifen, selbst wenn diese im Ausland leben. b) Soweit mit Attest vom 10. Juni 2013 arterielle Hypertonie, COPD, Diabetes mellitus, seques-trierter Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 diagnostiziert wurde, besteht auch diesbezüglich keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da die Versorgung mit Medikamenten aller Art laut dem Lagebericht Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2013 gegen entsprechende Bezahlung möglich ist, besteht aufgrund der oben genannten Gründe hinsichtlich der genannten Krankheiten ein Zugang der Klägerin zur medizinischen Behandlung in Aserbaidschan. Zudem lässt sich diesem Attest nicht entnehmen, welche Folge eine Einschränkung oder eine Beendigung der Behandlung im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Aserbaidschan hätte. 3. Da somit die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen, kommt es auf die formalen Voraussetzungen des 51 VwVfG nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG.

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