Titel: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 4 K Titel: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol Normenketten: GG Art. 16a AsylVfG 3 I, 4 AufenthG 60 V, VII Schlagworte: Asylantrag, Abschiebungshindernis, Krankheit, Drogenabhängigkeit, Alkohol Tenor 1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Er beantragte am 29. Mai 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger ist ausgewiesen durch einen Reisepass, ausgestellt am 26. März 2013 vom Justizministerium in G.. Darin befindet sich ein Visum, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in T., gültig vom 23. April 2013 bis 14. Mai Bei seiner Anhörung gemäß 25 AsylVfG am 29. Mai 2013 gab der Kläger an, er sei mit seiner Mutter... (geb. 1947) am 24. April 2013 von T. via I. nach H. geflogen und am gleichen Tag angekommen. Die Reise habe 400,00 EUR gekostet. Bis zu seiner Ausreise aus G. habe er in T. gelebt. Sein Vater sei verstorben. In T. lebe noch seine Tante mit ihren beiden Kindern und sein im Jahr 1976 geborener Bruder... (Anm.: zwischenzeitlich in Deutschland). Von 1992 bis 1997 habe er an der Staatlichen Universität in T. BWL studiert. Er sei, wie seine Mutter, Betriebswirt und habe zuletzt (2012) bei einem Optiker gearbeitet und Brillen eingestellt. Er habe ca. 300 Lari im Monat verdient. Ein eigenes Geschäft habe er nicht gehabt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Eine Visaanfrage der Beklagten bei der Deutschen Botschaft T. ergab, dass das Visum aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf die Mutter des Klägers ausgestellt wurde. Der Kläger wurde als Begleitperson für die kranke Mutter eingetragen. Als einladende Stelle ist die... Klinik... angegeben. Nach dem Schreiben dieser Klinik vom 2. April 2013 sei der Aufenthalt der Mutter des Klägers wegen einer schweren internistischen Erkrankung zur Diagnostik dringend erforderlich. Aus einer Bankbestätigung vom 16. April 2013 geht hervor, dass das Konto des Klägers ein Guthaben von 5.500,00 EUR aufwies. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. August 2013 gab der Kläger an, von 1995 bis 1998 habe er auch in der georgischen Botschaft in M. gearbeitet und habe im Jahr Tage in Berlin Urlaub gemacht. Er habe damals alternativ zum Militärdienst die Arbeit im Sicherheitspersonal der Botschaft geleistet. Sein Vater habe dies durch Beziehungen erreicht. Zweck seines Visums und der Reise nach Deutschland sei die Behandlung seiner Mutter gewesen. Sie sei am 15. September 2012 wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus behandelt worden. Obwohl die Mutter als Rentnerin eine kostenlose Krankenversicherung gehabt habe, hätten sie für die Behandlung Lari zahlen müssen. Die neue Regierung habe die kostenlose Krankenversicherung der Rentner abgeschafft. Für die Behandlung infolge eines weiteren Schlaganfalls hätten sie Lari zahlen müssen. Für den Verkauf ihrer Wohnung hätten sie Lari bekommen. Die knapp Lari Schulden hätten sie davon beglichen. Da die verschiedenen Medikamente in G. für die Mutter nicht den gewünschten Erfolg erbracht hätten, seien sie

2 zur Behandlung nach Deutschland geflogen. Eine Behandlung der Mutter hätten sie dann schließlich aber auch in Deutschland nicht bezahlen können. Von den Lari für die Wohnung hätten sie Lari an das Krankenhaus in T. bezahlt, dann seien noch weitere Schulden beglichen worden und für den Transport und die Untersuchung in Deutschland hätten sie einem georgischen Unternehmen 3.500,00 EUR gezahlt. In Deutschland angekommen hätten sie noch 5.500,00 EUR gehabt. Die Mutter des Klägers habe das Geld noch in H. versteckt und seither würden sie es nicht mehr finden. Weiter legte der Kläger drei Arztbriefe des Klinikums N. vom 4. Juli, 17. Juli und 29. Juli 2013 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Diagnosen: Zustand nach Heroin-Abusus, Opiatentzugssymptomatik, Meningitis). Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte Herr... mit, dass der Kläger unter seiner Betreuung stehe aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts... vom 6. Mai Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. In Nr. 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und in Nr. 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Nr. 5 wurde der Kläger aufgefordert, Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und ihm die Abschiebung nach G. angedroht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die vom Kläger durch Atteste nachgewiesenen Erkrankungen allesamt in G. behandelbar seien. Dem Kläger stehe zudem an seinem Wohnort in T. die beste in G. erlangbare medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Kosten der Behandlung seien durch die gesetzliche Krankenversicherung oder - wenn der Kläger nicht versichert sein sollte - durch das am 28. Februar 2013 in Kraft getretene allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm gedeckt. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen. Gegen den am 13. Februar 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 19. Februar 2015 Klage erheben und zugleich nach 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung der Klage und des Antrags führte der Kläger aus, es bestehe ein Abschiebungsverbot hinsichtlich G. gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Arztes U. B. vom 28. März 2014, welches vorgelegt wurde, bestehe beim Kläger eine psychische Erkrankung, er leide an einer anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung. Der Kläger befinde sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts... unter rechtlicher Betreuung. Er verfüge in G. über keinerlei soziale und familiäre Bindungen, wegen seiner Krankheiten sei seine Erwerbsfähigkeit weitestgehend aufgehoben. Die Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers könne dahinstehen, da sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegend aus der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers ergebe. In G. bestehe kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Eine kostenlose medizinische Versorgung gebe es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt. Mittellose Patienten würden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen auf eigenen Wunsch entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In solchen Fällen erfolge dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie. Der Kläger sei mittellos und habe in G. keinerlei Verwandtschaft. Der Bruder des Klägers und seine Mutter lebten ebenfalls in Deutschland. Der Kläger könne in G. nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen, vielmehr wäre er auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er habe keine Einnahmequellen in G.. Bei einem Abbruch der Behandlung sei mit einer zunehmenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers zu rechnen. Im psychiatrischen Gutachten des Arztes U. B. vom 28. März 2014 wurde zusammenfassend ausgeführt: Der Kläger betreibe seit langem regelmäßigen und erheblichen Alkoholkonsum, zeitweise in exzessiver Weise. Des Weiteren konsumiere er seit Jahren illegale Drogen. In der Vorgeschichte stehe ein jahrelanger Heroinkonsum im Vordergrund, aktuell ein Opiatkonsum. Der Kläger entwickle unter Alkoholeinfluss eine massive Störung der Impulskontrolle und sei bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Behandlungsmöglichkeiten bestünden in einer strikten Suchtmittelkarenz, zu der der Kläger ohne Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen nicht in der Lage sei. Derzeit müsse von einer Fortsetzung

3 seines Suchtverhaltens ausgegangen werden, so dass zunächst von einer Betreuungsbedürftigkeit auf unbestimmte Zeit ausgegangen werden könne. Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (AN 4 S ) lehnte das Gericht den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Kläger beantragt (sinngemäß), 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung der Ausländerbehörde vom 16. Februar 2015 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet wegen verschiedener strafgerichtlicher Verurteilungen ausgewiesen gem. 55 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 4 AufenthG (vgl. zuletzt Urteil des Amtsgerichts... vom : Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt). Nach einer fachärztlichen Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst auf Anfrage der Ausländerbehörde kam die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr.... am 7. Mai 2015 zu folgendem Ergebnis: Der Kläger leide an Drogenabhängigkeit (Opiate) und Zustand nach Heroinabhängigkeit. Die Flugtauglichkeit sei nur mit begleitenden Maßnahmen möglich. Die Begleitung durch einen drogengeschulten Allgemeinarzt sei bis zum Flugzeug erforderlich, da plötzlich auftretende drogenabhängige Ausfallerscheinungen möglich seien, z. B. aggressives Verhalten. Das Asylverfahren der Mutter des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2015 (AN 4 K ) rechtskräftig seit 27. Februar 2015 negativ abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). An der Richtigkeit und Vollständigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts bestehen keine vernünftigen Zweifel. Nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung drängt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt geradezu auf, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. 60 AufenthG hat. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu ( 4 Abs. 1 AsylVfG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet, dass im gemäß 77 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Abweisung der Klage dem

4 Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B. v BvR 253/96 - juris; BVerfG, B. v InfAuslR 2002, 146/148 - juris). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage geradezu aufdrängt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, B. v InfAuslR 1993, 105/107 - juris). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B. v , a. a. O.).Vorliegend hat der Kläger in seinem Asylverfahren als Grund für seine Ausreise aus G. ausschließlich angegeben, Zweck seines Visums und der Reise nach Deutschland sei die Behandlung seiner kranken Mutter gewesen, die er begleitet habe. Es bestehen daher schon nach seinen eigenen Einlassungen keine Anhaltspunkte für eine individuelle oder kollektive Verfolgungssituation. Der Kläger hat weder asylrechtlich relevante Verfolgungsmotive vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Es liegt offen zutage, dass eine politische Verfolgung des Klägers im Heimatland nicht stattfindet. Auch hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. 4 Abs. 1 AsylVfG (zuvor: 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Zur Begründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des Bescheids der Beklagten Bezug genommen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen würden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, für die der in der Abschiebungsandrohung bestimmte Zielstaat (hier G.) maßgebend ist. Um einen Asylantrag qualifiziert ablehnen zu können, ist nicht erforderlich, dass auch offensichtlich keine Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (s. jetzt u. a. 4 Abs. 1 AsylVfG) vorliegen. Wie der Bestimmung des 78 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG für das Klageverfahren entnommen werden kann, ist eine Asylklage auch schon dann offensichtlich unbegründet, wenn die Klage bzw. der Asylantrag nur hinsichtlich der Verfolgungsschutzbegehren (Art. 16 a GG und 51 AuslG) offensichtlich aussichtslos ist, hingegen die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht in dieser Weise beurteilt wurde (Funke- Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Februar 2013, 10 Rn. 15) Das Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist weitgehend identisch mit 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ( 60 Abs. 2 AufenthG in der bis geltenden Fassung), berücksichtigt nicht nur Gefahren, die vom Staat oder staatsähnlichen Organisationen ausgehen, und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, nicht über diesen hinaus (BVerwG, U. v C 13/12 - InfAuslR 2013, 388 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Maßnahmen von Verfolgern, die die in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährten Rechte verletzen könnten, hat der Kläger offensichtlich nicht dargetan Das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände (etwa unzureichender Behandlungsmöglichkeiten) in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald (nämlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v C 18/05 - juris Rn. 15; B. v B 118/05 - juris Rn. 4). Daher reicht es nicht aus, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, sich die Erkrankung aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Der Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

5 zielt nicht auf Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B. v a. a. O.). Finanzielle Zugangsschranken zu Behandlungen, auch wenn sie im Zielstaat der Abschiebungsandrohung als solche möglich sein sollten, sind als Entstehungsgrund für eine Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v C 1/02 - juris Rn. 9) Aus den vom Kläger vorgelegten Arztbriefen vom 29. Juli 2013 ergeben sich stationäre Aufenthalte des Klägers im Klinikum... vom bis in der Klinik für Neurologie und vom bis in der Medizinischen Klinik..., Pneumologie. Aufgrund der Diagnosen - insbesondere Drogenabhängigkeit (Opiate) und Z.n. Heroinabhängigkeit - wurde eine Übernahme in die Suchtambulanz und evt. Einleitung einer Entzugstherapie vorgeschlagen. Dem Psychiatrisch fundierten Gutachten des Arztes U. B. zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit vom 28. März 2014 ist folgendes zu entnehmen: Beim Kläger bestehe eine psychische Störung in Folge von Sucht mit einer hirnorganischen Wesensänderung bei jahrelangem Heroinkonsum, gleichzeitig massivem Alkoholmissbrauch und Zustand nach infektiöser Hirnerkrankung und Durchblutungsstörungen des Gehirns. Diagnosen: durch psychotrope Substanzen bedingte psychische Verhaltensstörung, anhaltende kognitive Beeinträchtigung infolge erheblichen Konsums psychotroper Substanzen, Polytoxikomanie, derzeit v. a. im Hinblick auf Opiate, Alkohol und Tabak manifest. Zusammenfassend ergebe sich folgende Beurteilung: Der Kläger konsumiere seit Jahren illegale Drogen, wobei ein Opiatkonsum aktuell im Vordergrund stehe. Unter Alkoholeinfluss entwickle der Kläger eine massive Störung der Impulskontrolle. Beim Kläger sei nicht ansatzweise eine Krankheits- und Behandlungseinsicht erkennbar. Aktuell zeige sich beim Kläger das Bild einer anhaltenden kognitiven Beeinträchtigung mit psychopathologischen Auffälligkeiten. Ursächliche Behandlungsmöglichkeiten bestünden in einer strikten Suchtmittelabstinenz, zu der der Kläger ohne Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen nicht in der Lage sei. Derzeit müsse von einer Fortsetzung seines Suchtverhaltens ausgegangen werden, so dass derzeit ein Ende seines Betreuungsbedarfs nicht in Sicht sei. Aus den vorgelegten Attesten ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger derzeit einer Behandlung unterzieht bzw. einer Medikation bedarf. Nach dem ärztlichen Gutachten des Arztes B. ist davon auszugehen, dass sich das Suchtverhalten des Klägers im Hinblick auf Opiatkonsum und Alkohol fortsetzt. Inwieweit eine Substitutionstherapie erfolgt, hat der Kläger nicht dargelegt. Eine solche Behandlung würde mit gesetzesund richtlinienkonform zu verordnenden Medikamenten erfolgen, wobei das Ziel darin besteht, in (mehr oder weniger) absehbarer Zeit eine dauerhafte Substanzfreiheit (Abstinenz) herbeizuführen oder im Sinne einer Dauersubstitution eine Schadensminimierung anzustreben und damit den Gesundheitszustand und die soziale Situation des Patienten deutlich zu verbessern und gleichzeitig Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Beide Zielorientierungen sind als gleichwertig zu betrachten und schließen sich gegenseitig nicht aus. Ein sogenanntes Substitutionsprogramm beinhaltet auch eine psychosoziale Betreuung. Aus der gutachterlich festgestellten beim Kläger nicht ansatzweise vorhandenen Krankheits- und Behandlungseinsicht und der so beschriebenen Fortsetzung des Suchtverhaltens auf unbestimmte Zeit dürfte das Ziel einer Suchtmittelabstinenz derzeit nicht erreichbar sein. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste und Gutachten geben keinen ausreichenden Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf - Medikation und Therapie - (BVerwG, U. v C 8/07 - BVerwGE 129, ). Den vorgelegten Attesten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich die beim Kläger diagnostizierten Krankheiten aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen. Der Kläger ist offenbar seit vielen Jahren drogenabhängig, hat aber aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen bisher keine Therapie angetreten. Den ärztlichen Attesten kann das Gericht nicht entnehmen,

6 dass dem Kläger bei Nichtbehandlung in G. eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankungen alsbald nach der Rückkehr droht, d. h. eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten ist, die geeignet ist außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden hervorzurufen. Eine befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B. v a. a. O.). Vor dem Hintergrund der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden Drogenabhängigkeit (Opiate und Alkohol) ist auch nicht erkennbar, dass und warum sich gerade jetzt wegen ggf. fehlender Finanzierbarkeit von Therapieangeboten in G. im Fall seiner Abschiebung eine den Maßstab des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichende Gefährdungssituation für den Kläger verwirklichen sollte (vgl. VG München, B. v M 2 S juris) Unabhängig davon fehlt es an einer extremen individuellen Gefahrensituation auch deshalb, weil der Kläger sich wegen seiner Drogensucht und der Folgen auch in G. in Behandlung begeben kann, d. h. mit einem Programm von Global Fund kostenfrei einen Entzug machen oder mit Hilfe von Substitutionsprogrammen seine Sucht bekämpfen kann. Das Gesundheitssystem in G. war in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hat die medizinische Versorgung in G. große Fortschritte gemacht. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Großteil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet, ebenso sind fast alle Krankheiten in G. behandelbar. Drogensucht und die damit einhergehenden Folgeerscheinungen sind ein besorgniserregendes Problem in G.. Obwohl der Zugang zu harten Drogen wie zum Beispiel Heroin durch strenge Kontrollen der Polizei äußerst schwierig geworden ist, ist der illegale Drogenkonsum vor allem von pharmazeutischen Drogen weit verbreitet. Drogensüchtige Personen haben die Möglichkeit einen Entzug zu machen oder mit Hilfe von Substitutionsprogrammen ihre Sucht zu bekämpfen. Es gibt sowohl staatliche Substitutionsprogramme, als auch von Global Fund finanzierte. In den staatlichen Programmen muss der Patient 40% der Gesamtkosten übernehmen, das sind monatlich 150 Lari (ca. 64,00 Euro). Für Menschen mit schweren chronischen Krankheiten übernimmt der Staat die vollen Kosten. Die Programme von Global Fund sind völlig kostenfrei. Es gibt momentan 15 Programme in acht Regionen G.s. Global Fund hat bspw. ein Methadonabgabezentrum in T.. Methadon- und Substitutionsprogramme sind also durchaus vorhanden. Eine Behandlung der Sucht ist grundsätzlich möglich, jedoch gestalten sich die Rehabilitation und vor allem die Reintegration von Suchtkranken in die Gesellschaft schwierig. NGOs versuchen mithilfe von Projekten den Mangel an Folgebehandlungen zu kompensieren (vgl. D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation, G.: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Stand Juni 2011). Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar ( 78 Abs. 1 AsylVfG)

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