Schlagworte: Kosovo, Behandelbarkeit, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, Gesundheitszustand, Gorani

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1 VG Ansbach, Urteil v K Titel: Normenketten: AsylVfG 71 VwVfG 51 AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 53 Abs. 1 bis 6 AuslG AsylVfG 71 AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 53 Abs. 1 bis 6 AuslG AsylVfG 71 AufenthG 60 VII 1 Orientierungsatz: Kosovo; Behandelbarkeit psychischer Erkrankung Schlagworte: Kosovo, Behandelbarkeit, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, Gesundheitszustand, Gorani Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der... geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger vom Volk der Gorani und moslemischer Religionszugehörigkeit, betrieb in der Bundesrepublik Deutschland ein erstes Asylverfahren, das seit 19. Juli 1995 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist (BayVGH, Az.: 19 AA ). Am 20. Mai 1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1999 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (VG Ansbach, U. v , Az.: AN 2 K ; BayVGH, B. v , Az.: 19 ZB ). Am 6. März 2001 stellte der Kläger erneut Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2002 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U. v , Az.: AN 16 K ). Mit Schreiben vom 19. April 2004 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Mai 2004 ablehnte. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juni 2004 abgelehnt (Az.: AN 16 S ). Die Klage gegen den Bundesamtsbescheid wurde mit Urteil vom 16. September 2004 abgewiesen (AN 16 K ). Die Entscheidung ist seit 3. November 2004 rechtskräftig. Die Ausländerbehörde bei der Stadt... bat mit Schreiben vom 15. Juni 2010 unter Bezugnahme auf 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt um Mitteilung, ob aufgrund einer vom Kläger vorgetragenen psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis auszugehen sei.

2 Das Bundesamt leitete von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren ein. Es lag ein Attest des Dr...., vom vor, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Kläger sich seit dem 11. August 2006 in laufender ambulanter Behandlung befinde. Es bestehe ein depressives Syndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit vom Boderline-Typ. In psychischer Hinsicht bestünden Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Appetitmangel und Antriebsminderung, infolge der Persönlichkeitsstörung Arbeits- und Beziehungsstörungen. Gelegentlich sei es in der Vergangenheit zum Auftreten von akustischen Halluzinationen gekommen. Trotz einer laufenden medikamentösen Therapie, stützender Einzelgespräche sowie einer Behandlung in der psychiatrischen Institutsambulanz sei in der Vergangenheit eine wesentliche Besserung nicht zu erzielen gewesen. Die laufenden Therapiemaßnahmen sollten keinesfalls unterbrochen werden; für den Fall einer Abschiebung wäre eine Suizidalität nicht auszuschließen. Die notwendigen Medikamente (Perazin, Valproat, Elontril, Zopiclon, Mirtazapin, Dipiperon, Haloperidol Decanoat) seien im Heimatland des Klägers nicht verfügbar, weshalb es erneut dringend befürwortet werde, ihm das weitere Verbleiben in Deutschland zu ermöglichen. Aus einem weiteren ärztlichen Attest der behandelnden Nervenärzte vom lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass unverändert eine endogene Depression bestehe, differenzialdiagnostisch sei eine endogene Psychose zu diskutieren. Zudem berichte der Kläger über motorische Störungen. Trotz einer konsequenten antidepressiven und neuroleptischen Medikation sei eine wesentliche Besserung bisher nicht zu erzielen gewesen. Es werde bestätigt, dass die begonnene Therapie keinesfalls unterbrochen werden sollte, da für den Fall einer Abschiebung eine Selbstmordgefährdung nicht auszuschließen sei. Die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,..., führt in einer fachärztlichen Stellungnahme vom aus, dass die bescheinigte Krankheit bestätigt werden könne. Weitere Erkrankungen seien nicht festgestellt worden. Die Gabe von Antidepressiva sei erforderlich, es bestehe Behandlungsbedürftigkeit mit Antidepressiva. Ohne Medikamente steige die Suizidwahrscheinlichkeit. Es liege eine psychische Erkrankung und bei Abschiebung eine latente Suizidalität vor. Die Flug- /Reisetauglichkeit sei gegeben. Die Reisefähigkeit sei nur in ärztlicher Begleitung möglich. Auf Anfrage der Ausländerbehörde gaben die behandelnden Nervenärzte unter dem 20. April 2009 an, dass der Kläger Pipamperon 40, Cipralex 15, Valproat 500, Trimipramin 25, Pantozol 20, Invega 3 mg benötige. Die Stadtmission... teilte dem Bundesamt mit, dass der Kläger seit zwei Wochen zusätzlich das Medikament Piracetam Stada 1200 mg zur Behandlung von Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen einnehmen müsse. Mit Bescheid vom 6. Juni 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 17. August 1994 bezüglich der Feststellung zu 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Mit am 22. Juni 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers wieder aufzunehmen sowie die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19. August 2011 führte der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung aus, dass der Kläger an einer schweren Depression leide, verbunden mit Selbstmordgedanken. Der Kläger müsse mit Antidepressiva behandelt werden, da ohne eine solche Gabe von Medikamenten die Wahrscheinlichkeit eines Suizids steige. Die Entscheidung der Beklagten, dass keine Gründe vorlägen, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen würden, sei ermessensfehlerhaft. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verschlechtert. Er befinde sich seit 29. Juli in stationär-psychiatrischer

3 Behandlung im Bezirksklinikum... Zur stationären Aufnahme hätten vermehrtes halozinatorisches Erleben, sowie Schlafstörungen, darüber hinaus ein depressives Syndrom, geführt. Das Bezirksklinikum... habe nun erstmals beim Kläger eine paranoide Psychose festgestellt und darüber hinaus, dass beim Kläger der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Das Zustandsbild der Krankheit des Klägers erfordere bis auf Weiteres eine vollstationäre psychiatrische Therapie, da der Kläger nach wie vor unter einem depressiven Syndrom, verbunden mit Suizidgedanken, leide. Es sei mindestens noch von einer weiteren stationären Behandlung von drei bis vier Wochen auszugehen. Im Bezirksklinikum sei auch die medikamentöse Wiedereinstellung optimiert worden. Der Gesundheitszustand des Klägers sei derart schlecht, dass er bis auf weiteres stationär therapiert werden müsse. Insbesondere bestehe erhöhte Suizidgefahr. Weder die erforderlichen Medikamente noch insbesondere die stationäre oder auch ambulante Behandlung des Klägers sei im Kosovo gewährleistet. Der Kläger sei nicht in der Lage, eine entsprechende Behandlung mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge könne dem Kläger die erforderliche Behandlung, Therapie und Medikation nicht gewährt werden. Damit bestehe die Gefahr, dass im Falle einer Rückkehr in das Kosovo der Kläger nicht weiter behandelt werden könne bzw. seine Behandlung zumindest zu einer Unterbrechung führen würde. Eine entsprechende Unterbrechung der Behandlung würde aber ohne Weiteres die Selbstmordgefährdung des Klägers drastisch erhöhen. Eine derartige erhöhte Selbstmordgefährdung als Folge einer Abschiebung des Klägers in das Kosovo sei vollkommen unvertretbar. Da, wie unter Beweis gestellt und ausgeführt, eine entsprechende Behandlung des Klägers im Kosovo nicht möglich sei, bestünden zugunsten des Klägers zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß 60 Abs. 7 AufenthG. Angesichts der schweren Erkrankung des Klägers und der Tatsache, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine erforderliche und angemessene Behandlung des Klägers im Kosovo nicht möglich sei, reduziere sich die Ermessensentscheidung der Beklagten auf Null. Der Bescheid sei rechtswidrig und aufzuheben. Beigefügt war eine ärztliche Stellungnahme der Bezirkskliniken..., Bezirksklinikum..., vom Das Bundesamt regte mit Schreiben vom 1. September 2011 an, nach Beendigung der stationären Behandlung ein Entlassungsattest o.ä. vorzulegen, weil dann am ehesten eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden könne. Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 brachte der Klägerbevollmächtigte den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums... vom 22. September 2011 in Vorlage. Das Bundesamt teilte unter dem 11. Oktober 2011 mit, dass sich die Beklagte auch nach Sichtung der nun vorliegenden Unterlagen keinen durchgreifenden Anlass zur Abhilfe sehe. Mögen Befürchtungen hinsichtlich der Entwicklung des weiteren Aufenthaltes hier eine Zuspitzung der bestehenden psychischen Probleme bewirkt haben, stünden offenbar erforderliche medizinische Maßnahmen nach Auffassung des Bundesamtes im Kosovo prinzipiell zur Verfügung. Mit Beschluss vom 10. November 2011 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 11. November 2011 wurden verschiedene Stellungnahmen und Auskünfte zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. In der mündlichen Verhandlung übergab der Bevollmächtigte einen Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 einschließlich eines ärztlichen Attests der Dres...., vom Der Kläger wurde angehört. Der Klägerbevollmächtigte stellte hilfsweise den bereits mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 niedergelegten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Kosovo wegen seiner Erkrankung, einem depressiven Syndrom sowie einer endogenen Psychose, nicht fachgerecht behandelt werden könne, weil es einerseits an entsprechenden medizinischen Möglichkeiten der ambulanten oder teilambulanten Behandlung fehle und der Kläger andererseits auch nicht in der Lage sei, die hohen finanziellen Aufwendungen zu erbringen, die eine fachgerechte Behandlung erfordere, Sachverständigengutachten einzuholen durch das Österreichische Rote Kreuz, Ärzte ohne Grenzen, das Auswärtige Amt. Er beantragte, die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger ein Abschiebungshindernis

4 gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Bundesamtsakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo besteht. Zu Recht hat das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 17. August 1994 bezüglich der Feststellung nach 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abgelehnt. Nach 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich unter anderem die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Nach 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist gemäß 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Zutreffend weist das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid darauf hin, dass der im Jahre 2010 gestellte Antrag verfristet ist. Nach dem ärztlichen Attest des Dr.... vom befindet sich der Kläger bereits seit dem 11. August 2006 in laufender ärztlicher Behandlung wegen der auch heute noch geltend gemachten Erkrankungen. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger aus, dass er bereits seit 2007 mehrfach stationär untergebracht gewesen sei, etwa zwei bis drei Mal im Jahr, in..., aber auch in... Daraus folgt, dass der Kläger bereits mehr als drei Monate vor Antragstellung im Jahr 2010 erkrankt war und von diesen Erkrankungen auch Kenntnis hatte. Nach 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. 48, 49 VwVfG kann jedoch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt von Amts wegen für die Zukunft abgeändert werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2011 ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null läge nur dann vor, wenn der Ausländer neben den vorliegenden Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom , 8 LB 108/10, Urteil vom , 8 LB 210/05; juris). Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst werden, d. h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (BVerwG, Urteile vom C ; NVwZ 1998, 526; vom C DVBl 1998, 284; vom C DVBl 2003, 463). Nach 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind jedoch solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder die

5 Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, nur aufgrund einer - möglichst bundeseinheitlichen - politischen Leitentscheidung nach 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (BVerwG vom , BVerwGE 99, 324, 327; BVerwG vom , BVerwGE 105, 383, BVerwG vom , InfAuslR 1998, 409 zu 53 AuslG 1990). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (vgl. BVerwG, Urteil vom C juris). Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. z. B. BVerwG vom C juris; vom C juris). Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom B juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( 77 Abs. 1 AsylVfG) nach den aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in der Republik Kosovo und den ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung ist zur Überzeugung des Gerichts im Kosovo behandelbar. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren, den sogenannten Mental Health Care Centres, MHCs, die sich u. a. in den Städten Peje/Pec, Prizren, Ferizay/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakove/Djakovica, Mitrovice/Mitrovica (Süd) und Prishtine/Pristina befinden. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peje/Pec, Prizren und Gjakove/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive jeweils angeschlossener Ambulanz sowie in der Psychiatrischen Klinik der Klinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen zur stationären Aufnahme insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote der Bettenbelegung beträgt nicht mehr als ca. 80%. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus Mitrovica-Nord (serbische Enklave) verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie. In der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt bei ca. 54%. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen Pflegepersonal. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für Akutfälle verfügt über 14 der 92 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie elf Personen Pflegepersonal tätig. Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic und personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt ca. 3,7%, in der Universitätsklinik Pristina 4%. Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management und Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, One to One Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS

6 werden in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die Zeit für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen zur Verfügung steht. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation sehen sich die Ärzte in der Lage, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen. Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den primären Strukturen der MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in der Einrichtung oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt, wobei Familienmitglieder in die Behandlung integriert werden. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte können bei einer psychischen Erkrankung insbesondere in Form einer PTBS unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts URA II in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projekts URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Psychologen behilflich. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch deutlich, dass die Behandlungsmöglichkeiten landesweit bestehen. Selbst wenn die derzeit vom Kläger eingenommenen Medikamente im Kosovo nicht erhältlich sein sollten, kann der Kläger auf eine Umstellung auf andere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit verwiesen werden, da den ärztlichen Attesten nicht zu entnehmen ist, dass eine solche nicht denkbar wäre. Grundsätzlich sind Antidepressiva/Psychopharmaka in der Republik Kosovo erhältlich und zwar zu einem günstigeren Preis als in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom , 8 LB 221/09; juris unter Hinweis auf Auskunft der Botschaft Pristina an Bundesamt am ). Die Einschätzung der Behandelbarkeit der dem Kläger attestierten Erkrankungen konnte das Gericht aufgrund der bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und Stellungnahmen sowie aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen treffen. Diese gaben dem Gericht ein hinreichend genaues Bild von der gesundheitlichen Versorgungslage im Kosovo, so dass eine weitere Aufklärung, wie in dem hilfsweise gestellten Beweisantrag begehrt, nicht angezeigt war, zumal insbesondere Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes insoweit bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Soweit auf die hohen finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Medikamenten verwiesen wird, ist dem Kläger zuzumuten, auf finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen zurückzugreifen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten würde, diese aber voraussichtlich nicht ausreichend wäre, um damit die regelmäßig anfallenden Medikamentenkosten zu begleichen, ist der Kläger auf finanzielle Unterstützung durch Angehörige zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom , 1 B 185/01, juris) geht davon aus, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen ist. So lebt eigenen Angaben des Klägers zufolge eine Schwester in der Bundesrepublik Deutschland, ein weiterer Bruder in... Gründe, die dagegensprechen könnten, dass sie sich an der Finanzierung der medizinischen Versorgung des Klägers beteiligen, sind nicht ersichtlich. Soweit insbesondere im ärztlichen Attest vom auf eine latente Suizidalität sowie Flug- /Reisetauglichkeit hingewiesen wird, folgt hieraus kein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierin wäre allenfalls als Folge der Abschiebung ein Vollstreckungshindernis zu sehen, das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom , 9 C 8/99). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 6. Juni 2011 gemäß 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

7 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 161 Abs. 1, 114 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.

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