Entwurf Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V) Vom...

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1 Entwurf Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V) Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Träger der Landesverwaltung Teil 2 Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation 3 Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung 4 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen Teil 3 Aufbau der Landesverwaltung Abschnitt 1 Unmittelbare Landesverwaltung 5 Oberste Landesbehörden 6 Obere Landesbehörden 7 Untere Landesbehörden 8 Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden; Behördenverzeichnis Abschnitt 2 Mittelbare Landesverwaltung 9 Kommunale Gebietskörperschaften 10 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 11 Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger 12 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen Teil 4 Zuständigkeit 13 Zuständigkeit von Landesbehörden 14 Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten der Europäischen Union

2 Stand des Entwurfs: Teil 5 Aufsicht Abschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes 15 Dienst- und Fachaufsicht 16 Umfang der Dienst- und Fachaufsicht 17 Mittel der Dienst- und Fachaufsicht Abschnitt 2 Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen 18 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen, Insolvenz 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften 21 Bestehende Behörden 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Organisation der Träger der Verwaltung des Landes. Für die Landkreise, Gemeinden und Ämter gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltung des Landtages, den Landesrechnungshof, die staatlichen Hochschulen des Landes und die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen. (3) Es gilt ferner nicht für die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Träger der Landesverwaltung (1) Die Verwaltung des Landes wird durch die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen. (2) Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land. Es handelt durch seine Behörden. Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden sowie die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (3) Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften, die rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie handeln durch ihre durch Gesetz, auf der Grundlage eines Gesetzes oder satzungsgemäß gebildeten Organe. (4) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der mittelbaren Landesverwaltung für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben.

4 Stand des Entwurfs: Teil 2 Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation 3 Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung (1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Verwaltungsträger nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, orts- und bürgernahen Verwaltung bestimmt werden. Auf Landesebene sollen Verwaltungsaufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität und Effizienz auf Landesebene erledigt werden sollen (gewichtige Gründe). (2) Die von den Landesbehörden zu übertragenden Verwaltungsaufgaben sollen auf die kommunalen Körperschaften grundsätzlich als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden (Dezentralisierung). Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden sollen, ist vorrangig eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften zu prüfen. (3) Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung dient. (4) Die von den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) wahrgenommenen Aufgaben sollen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) übertragen werden, sofern sie von diesen sachgerecht, wirtschaftlich und wirkungsvoll erfüllt werden können. (5) In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsaufgaben auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen werden (Organleihe). (6) Sofern kommunalen Körperschaften oder nachgeordneten Landesbehörden Verwaltungsaufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden, soll dies zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung unter Beschränkung von Genehmigungsvorbehalten und Einvernehmensregelungen auf das unverzichtbare Maß geschehen. 4 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen (1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung in öffentlich-

5 Stand des Entwurfs: rechtlichen Handlungsformen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. (2) Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist zulässig, sofern 1. die Aufgaben von dem übertragenden Träger der öffentlichen Verwaltung auch in den Handlungsformen des privaten Rechts erfüllt werden dürfen und die Zuständigkeit einer Behörde nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, 2. die Aufgaben in den Handlungsformen des privaten Rechts wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, ihre ordnungsgemäße Erfüllung dauerhaft gesichert ist und 3. die Eigenart der Aufgabe oder ein überwiegendes öffentliches Interesse der Übertragung nicht entgegensteht. Die Übertragung hat durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu erfolgen, wenn die Zuständigkeit einer Behörde zur Erfüllung in Form des öffentlichen Rechts gesetzlich vorgeschrieben ist. (3) Bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen soll die Auswahl des Dienstleisters grundsätzlich im Rahmen eines offenen Wettbewerbsverfahrens erfolgen, es sei denn, es handelt sich um ein Eigengeschäft, das nicht den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegt. Von einem offenen Wettbewerbsverfahren kann auch abgesehen werden, wenn weitere Aufgaben auf Dienstleister übertragen werden, denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Verwaltungsaufgaben, auch teilweise, übertragen worden sind. Teil 3 Aufbau der Landesverwaltung Abschnitt 1 Unmittelbare Landesverwaltung 5 Oberste Landesbehörden (1) Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Ministerien. (2) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Ministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben sollen sie nur zuständig sein, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Weitere Aufgaben sollen sie nur nach Maßgabe des 3 wahrnehmen.

6 Stand des Entwurfs: (3) Zur Bereitstellung sächlicher Mittel und zur Erbringung von daseinsvorsorgenden oder verwaltungsinternen Dienstleistungen, deren Übertragung an Dritte aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen, können vorbehaltlich besonderer hierfür geltender Regelungen die obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich Einrichtungen als nichtrechtsfähige Anstalten bilden. Die Einrichtungen sind organisatorisch selbständig, bleiben aber Bestandteil der obersten Landesbehörden. Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Errichtung und Auflösung der Einrichtungen sind dem Innenministerium anzuzeigen. (4) Der Ministerpräsident gibt die Behördenbezeichnungen und die Geschäftsbereiche der Ministerien im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. (5) Werden die Geschäftsbereiche des Ministerpräsidenten oder der Ministerien neu abgegrenzt, gehen die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über. 6 Obere Landesbehörden (1) Obere Landesbehörden sind Landesbehörden, die obersten Landesbehörden unmittelbar unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt. Obere Landesbehörden sind als Landesämter zu bezeichnen. (2) Oberen Landesbehörden obliegen besondere nichtministerielle Aufgaben, insbesondere prüfende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten sowie die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art, die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zulässt. 7 Untere Landesbehörden (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die 1. unmittelbar obersten oder oberen Landesbehörden unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder 2. in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als untere Landesbehörden oder untere staatliche Verwaltungsbehörden bezeichnet sind. (2) Untere Landesbehörden nehmen in eigener Verantwortung gesetzesausführende Verwaltungstätigkeit wahr.

7 Stand des Entwurfs: Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden; Behördenverzeichnis (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Landesbehörden errichten und nicht durch Gesetz errichtete Landesbehörden auflösen und verlegen. Sie kann diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Die Rechtsverordnung muss die Art der Behörde, ihre Bezeichnung und ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen. Sie soll ferner die sachliche Zuständigkeit regeln. (3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemäß 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geändert worden ist,, hinsichtlich des Bezirks und des Sitzes der Finanzämter die notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen. (4) Die Behörden des Landes sind mit ihrer Bezeichnung und Angabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in ein Amtliches Behördenverzeichnis aufzunehmen, das vom Innenministerium geführt wird. Abschnitt 2 Mittelbare Landesverwaltung 9 Kommunale Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreise sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit (kommunale Gebietskörperschaften). Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr. 10 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (1) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind verselbständigte, mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungsträger, die dauerhaft Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. (2) Anstalten des öffentlichen Rechts sind verselbständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheiten, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet werden. (3) Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dauerhaft wahrnehmen.

8 Stand des Entwurfs: (4) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben. Die wesentlichen Grundzüge dieser juristischen Personen hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Sie nehmen Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahr. 11 Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger Die Landesverwaltung kann Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts gründen, sich an bereits bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts beteiligen und Landesbetriebe durch Umwandlung in privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger überführen, sofern sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen lässt. 12 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen (1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen können nach Maßgabe der geltenden Gesetze Aufgaben der Landesverwaltung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen. (2) Die Übertragung einzelner öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in öffentlichrechtlichen Handlungsformen in eigenem Namen (Beleihung), ist nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt möglich. Die Beleihung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen. (3) Die Übertragung öffentlicher Aufgaben zur Erfüllung in privatrechtlichen Handlungsformen ist durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt zulässig (Beauftragung). Teil 4 Zuständigkeit 13 Zuständigkeit von Landesbehörden (1) Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Landesbehörden erfolgt durch Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung. 3 bleibt unberührt. (2) Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit soll der Grundsatz einer orts- und bürgernahen Verwaltung beachtet werden. (3) Gleichartige Aufgaben sollen grundsätzlich nur durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden; Doppelzuständigkeiten sind zu vermeiden.

9 Stand des Entwurfs: Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten der Europäischen Union (1) Ist zur Ausführung von Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Bei der Zuständigkeitszuweisung sind die Maßgaben des 3 zu beachten. Mit der Zuständigkeitszuweisung wird zugleich die Aufgabe übertragen. (3) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde oder eine Mittelbehörde zuständig ist, so wird diese Zuständigkeit von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine andere Behörde bestimmt. Ist in gesetzlichen Bestimmungen die Übertragung von Zuständigkeiten, die nach Bundesrecht obersten Landesbehörden zugewiesen sind, auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt, ist nach Maßgabe der Grundsätze des 3 Abs. 1 Satz 2 von dieser Übertragungsermächtigung Gebrauch zu machen. (4) Ist zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Bundesrecht eine Behörde nicht bestimmt, kann die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze der Absätze 2 und 3 durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Teil 5 Aufsicht Abschnitt 1 Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes 15 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht. (2) Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht werden durch die fachlich zuständige übergeordnete Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Übt eine obere Landesbehörde die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht aus, so ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugleich oberste Aufsichtsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

10 Stand des Entwurfs: Umfang der Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Verwaltungsangelegenheiten der Behörde. 17 Mittel der Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen. (2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde 1. dem Leiter oder dem leitenden Kollegialorgan der angewiesenen Behörde untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden, 2. der Behörde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung notwendigen Anordnungen erteilen oder hiermit einen bestimmten Mitarbeiter der angewiesenen Behörde unmittelbar beauftragen. (4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die angewiesene Behörde nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht). (5) Andere Rechtsvorschriften, durch die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, sowie die dienstlichen Vorschriften bleiben unberührt.

11 Stand des Entwurfs: Abschnitt 2 Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen 18 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter Soweit die Gemeinden, Landkreise und Ämter Aufgaben zu Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht nach Maßgabe der Kommunalverfassung. 19 Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen, Insolvenz (1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Dies gilt nicht für die in 18 genannten Ämter. (2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (3) Hinsichtlich des Umfangs und der Mittel der Fachaufsicht gelten die 16 und 17 entsprechend. (4) Bei Fachaufsicht oder infolge der Aufgabenwahrnehmung bestehender Rechtsaufsicht des Landes über die in Absatz 1 genannten Einrichtungen findet 62 Abs. 2 der Kommunalverfassung entsprechende Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts. 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist bei der Ü- bertragung eine Aufsicht sicherzustellen. Hierbei sind die Aufsichtsbehörde, der Umfang und die Mittel der Aufsicht festzulegen. Je nach Eigenart der öffentlichen Aufgabe ist eine Erfolgskontrolle und Rechenschaftslegung sicherzustellen. Teil 6

12 Stand des Entwurfs: Übergangs- und Schlussvorschriften 21 Bestehende Behörden Sitz, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereich der oberen Landesbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts Abweichendes bestimmt. 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten das Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2), die Artikel 36 Abs. 3 und 39 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, und der 4. Hauptteil ( 112 bis 116) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) außer Kraft.

13 Begründung zum Entwurf eines Organisationsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern A. Allgemeines Der vorliegende Gesetzentwurf schafft in organisationsrechtlicher Hinsicht die gesetzliche Grundlage für die von der Landesregierung beschlossene Verwaltungsreform und legt die grundlegenden Organisationsbestimmungen in einem formellen Gesetz fest. Zur Reform der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern gehört auch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen, die die wirkungsvolle Umsetzung des Prozesses der Verwaltungsmodernisierung gewährleisten und Regelungslücken im Organisationsrecht schließen. Der Gesetzentwurf ist deshalb inhaltlich darauf ausgerichtet, für die umfassenden Ziele der Verwaltungsreform - mehr Bürgernähe, weniger Bürokratie, mehr Leistungsfähigkeit des Personals und der Organisation, kostengünstigere Aufgabenerledigung sowie eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - die gebotenen gesetzlichen Vorgaben zu konzipieren. Im Einzelnen bedeutet dies, dass in dem Landesorganisationsgesetz z. B. Regelungen zur Auswahl des zuständigen Verwaltungsträgers getroffen werden müssen. Um die Effizienz der Verwaltung zu steigern, sieht der Entwurf vorrangig eine Kommunalisierung der Verwaltungsaufgaben des Landes vor ( 3 Abs. 2) und enthält die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für die Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen ( 4). Folgende Regelungen des Entwurfs sind besonders hervorzuheben: - Teil 1 enthält allgemeine Bestimmungen über den Geltungsbereich ( 1) und die Träger der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung ( 2). - Teil 2 regelt die besonders wichtigen allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsorganisation. Die 3 und 4 geben die bereits oben angesprochenen Vorgaben zur Dezentralisierung und Privatisierung wieder. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf die Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf kommunale Körperschaften als wichtige Aufgabe des Landes bei der Verwaltungsorganisation darstellt ( 3 Abs. 1 und 2). Auf Landesebene sollen die Aufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität und Effizienz zwingend auf Landesebene erledigt werden sollen ( 3 Abs. 1 Satz 2). Sofern Zuständigkeiten übertragen werden, soll dies unter weitgehendem Verzicht auf Genehmigungsvorbehalte und Einvernehmensregelungen erfolgen ( 3 Abs. 6). - In den 3 Abs. 3 Satz 2 wird vorgegeben, dass der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung (deckungsgleiche örtliche Zuständigkeiten kommunaler Verwaltungsträger und unterer Landesbehörden) besonders zu beachten ist. - Im 3. Teil wird der Aufbau der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung bestimmt. Es werden Regelungen zum Behördenaufbau (oberste, obere, untere Landesbehörde - 5 ff. -) und zur Behördenzuständigkeit getroffen. Nach den Vorgaben des Gesetzentwurfs sind oberste Landesbehörden im Sinne des Landesorganisationsgesetzes ausschließlich die Landesregierung, der Ministerpräsident sowie die Ministerien.

14 - In 8 wird eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung zur Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden aufgenommen. 2 - Im 4. Teil werden allgemeine grundlegende Bestimmungen zur Zuständigkeit von Landesbehörden und zur Ausführung von Bundesrecht sowie von Rechtsakten der Europäischen Union getroffen. - In den 5. Teil sind - unter Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Behörden der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung ( 17 ff.) eingeflossen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1: Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Landesorganisationsgesetzes umfasst der Natur der Sache nach zunächst die Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Satz 1). Auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts kann sich der Geltungsbereich infolge der Begrenzung der Hoheitsgewalt des Landes nur erstrecken, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Das Gesetz entfaltet in begrenztem Umfang seine Wirkung auch für die privatrechtlich organisierte Verwaltung sowie für die Kommunalverwaltung (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis und Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde) Absatz 2: Absatz 2 normiert die Bereiche, für die das Landesorganisationsgesetz keine Wirkung entfaltet. Es ist nicht geboten, den Präsidenten des Landtages - wegen seiner Befugnisse bei der Verwaltung des Landtages - in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. In dieser Eigenschaft stehen ihm insbesondere die auf den Landtag bezogenen haushaltsund dienstrechtlichen Befugnisse zu. Die Landtagsverwaltung gehört jedoch nicht zwingend zur Exekutive, sondern ist eher als eine auf das Parlament bezogene Einrichtung anzusehen. Die Landtagsverwaltung wird deshalb ausdrücklich vom Geltungsbereich des Landesorganisationsgesetzes ausgenommen. Gleiches gilt für den Landesrechnungshof, obwohl dieser in Art. 67 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich genannt wird. Organisation und Befugnisse regelt im Einzelnen das Landesrechnungshofgesetz vom 21. November 1991 (GVOBl. M-V S. 438). Damit wird die institutionelle Sonderstellung und Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs gegenüber den anderen in der Verfassung genannten obersten Landesbehörden zum Ausdruck gebracht. Eine funktionelle Gleichstellung des Landesrechnungshofs und daraus folgend eine Einbeziehung dieser besonderen Verfassungsinstitution in ein Landesorganisationsgesetz ist deshalb nicht geboten. Auch die staatlichen Hochschulen des Landes sind aus dem Geltungsbereich auszunehmen, da sie zum einen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind. Diese Eigenart lässt es gerechtfertigt erscheinen, diese Hochschulen von den allgemeinen Organisationsvorschriften des Landesorganisationsgesetzes auszunehmen. Auch die Organe der Rechtspflege werden uneingeschränkt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen.

15 3 Eine begrenzte Herausnahme der Finanzverwaltung sowie der Landespolizei aus dem Anwendungsbereich des Landesorganisationsgesetzes erscheint nicht geboten. Die für diese Bereiche bestehenden Sonderregelungen können auch im Falle der Geltung des Landesorganisationsgesetzes als leges speciales aufrechterhalten bleiben. Absatz 3: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie bleiben aber auch in dieser Eigenschaft Organismen eigener Art, denen durch Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung eine weitgehende Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten garantiert ist. Deshalb können die Vorschriften des Entwurfs auf sie nicht angewandt werden. Zu 2: Träger der Landesverwaltung In Absatz 1 wird generell vorgegeben, dass die Verwaltung des Landes Mecklenburg- Vorpommern durch die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen wird. Absatz 2: In Absatz 2 wird klargestellt, dass Träger der unmittelbaren Landesverwaltung das Land ist und es durch seine Behörden handelt. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet ist. Die Institution des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde ergibt sich aus 119 der Kommunalverfassung. Einerseits ist er Verwaltungsorgan des Landkreises; darüber hinaus obliegen ihm in besonders geregelten Fällen als untere staatliche Verwaltungsbehörde Aufgaben der staatlichen Verwaltung in seinem Verwaltungsbezirk, der sich mit dem Gebiet des Landkreises deckt. Der überwiegende Teil der Aufgaben wird von den Landräten im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Absatz 3: In Absatz 3 werden Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Träger der mittelbaren Landesverwaltung zusammengefasst. Eine Legaldefinition und die Regelung ihrer Errichtung mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, für die die Kommunalverfassung maßgeblich ist geben die 10 ff. des Entwurfs. Absatz 4: Angesichts der steigenden Auslagerung von Verwaltungsaufgaben erscheint es geboten, auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen in die Landesverwaltung mit einzubeziehen. Sie werden nur für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben als Verwaltungsträger bezeichnet. Bei den nichtrechtsfähigen Vereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine, BGB- Gesellschaften) geht der Entwurf von dem Grundsatz ab, dass Träger der öffentlichen Verwaltung rechtsfähig sein müssen. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis, da nicht

16 auszuschließen ist, dass zukünftig solche Vereinigungen mit öffentlichen Aufgaben betraut werden sollen, und findet Parallelen in der Gleichstellung mit juristischen Personen und natürlichen Personen in anderen Verfahrensgesetzen (z. B. 50 ZPO, 61 Nr. 2 VwGO). Zu 3: Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung Durch die Funktionalreform soll u.a. beabsichtigt werden, die Verwaltung möglichst zweckmäßig, wirtschaftlich sowie orts- und bürgernah durchzuführen. Diesem Begehren trägt Absatz 1 Satz1 hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsträgers Rechnung. In Satz 2 ist eine Legaldefinition für die gewichtigen Gründe aufgenommen worden, die auf Landesebene in der Regel einer Aufgabenübertragung entgegenstehen. Absatz 2: Im Vordergrund der Funktionalreform steht u.a. die Kommunalisierung von Verwaltungsaufgaben des Landes. Deshalb regelt Absatz 2 die Delegierung der von den Landesbehörden wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben auf kommunale Körperschaften. Grundsätzlich sollen die Landesaufgaben als Aufgaben nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden. Gleichwohl ist im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 12. Mai 2004 zur Verwaltungsmodernisierung darauf zu achten, dass dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis entsprechend der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt wird. Weiterhin ist das Konnexitätsprinzip dabei zwingend zu beachten. Soll bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben das Weisungsrecht des Landes vollständig erhalten bleiben, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, diese Verwaltungsaufgaben dem Landrat als allgemeine untere staatliche Verwaltungsbehörde zuzuweisen. Vorrangige Aufgabe soll es sein, Verwaltungsaufgaben der Landesbehörden auf die kommunalen Körperschaften zur Aufgabenerfüllung nach Weisung zu übertragen. Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden sollen, ist zunächst eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften zu prüfen. Mit dem Gebot der Kommunalisierung nahezu aller Verwaltungsaufgaben soll das dynamische Element der Funktionalreform aufgegriffen werden. Absatz 3: In Absatz 3 wird zunächst auf die Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung hingewiesen. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung zu beachten. Um die Aufgabenerledigung durch verschiedene Behörden besser zu koordinieren, soll die Einräumigkeit eine Deckungsgleichheit der örtlichen Zuständigkeitsbereiche unterer Landesbehörden und kommunaler Verwaltungsträger realisieren. Absatz 4: Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für die Verlagerung von Verwaltungsaufgaben innerhalb der mittelbaren Landesverwaltung von der Kreisebene auf die Ebene der Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die einzelnen Übertragungen von Verwaltungsaufgaben auf diese weitere kommunale Ebene bleiben weiterhin dem Gesetzgeber oder, falls spezialgesetzli- 4

17 che Ermächtigungen zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bestehen, dem Verordnungsgeber vorbehalten. 5 Absatz 5: Als Ausnahmefälle, die für eine Aufgabenübertragung auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde sprechen, kommen insbesondere die Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis oder Ermessensausübung sowie die Sicherstellung der Erfüllung von Staatsaufgaben im Bereich der Landkreise in Betracht. Absatz 6: Mit der Aufgabenverlagerung verbunden ist die Delegierung der Verantwortlichkeit, so dass ständige Rücksprachen mit übergeordneten Behörden weitgehend auszuschließen sind. Damit wird der Weg eröffnet, die kommunale Ebene durch Übertragung von staatlichen Aufgaben in weitgehender Eigenverantwortlichkeit erheblich zu stärken. Zu 4: Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen Diese Vorschrift benennt die grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen für die zukünftig immer mehr an Bedeutung gewinnende Privatisierung und die damit im Zusammenhang stehende Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen. Allgemein sind folgende Formen der Privatisierung sind zu unterscheiden: Eine materielle Privatisierung liegt vor, wenn der Staat eine Verwaltungsaufgabe sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung vollständig privatisiert. Dafür könnten z. B. die Bereiche Kantinenbewirtschaftung, Hausreinigung oder Bewachung in Betracht kommen. Bei der Privatisierung ist auch 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu beachten, da Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Prüfung verpflichten, inwieweit Verwaltungsaufgaben durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Sofern eine materielle Privatisierung aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht angebracht erscheint, bietet sich unter Aufrechterhaltung öffentlicher Trägerschaft und Verantwortung eine Privatisierung des Aufgabenvollzugs an, in der dem Staat lediglich die Aufgabe eines unterschiedlich ausdifferenzierten Gewährleisters der öffentlichen Aufgabe zukommt. Diese funktionale Privatisierung (Beleihung oder Beauftragung) wird im Teil 3 (Mittelbare Landesverwaltung) ausführlich spezifiziert. Als schwächste Stufe der Privatisierung ist die formelle Privatisierung zu nennen, die der öffentlichen Hand eine Alleineigentümerschaft oder eine Beteiligung an privatrechtlich organisierten Unternehmen ohne gesetzliche Grundlage bzw. aufgrund der in 65 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung gegebenen gesetzlichen Grundlage ermöglicht. Angesichts des zu beachtenden Gesichtspunktes der Deregulierung ist aber darauf verzichtet worden, diese verschiedenen Formen der Privatisierung explizit im Gesetz zu definieren.

18 6 Absatz 1 bestimmt zunächst generell, dass Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf Private übertragen werden können. Im Übrigen werden die weiteren rechtlichen Voraussetzungen der Beleihung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur mittelbaren Landesverwaltung ( 12) erörtert. Absatz 2: Eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben zur Erledigung in Handlungsformen des Privatrechts ist innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Grenzen zulässig. Dabei nimmt diese Vorschrift Bezug auf folgende rechtliche Bedingungen: - Die privatwirtschaftliche Erfüllung muss grundsätzlich zulässig sein, auch darf keine ausdrückliche Behördenzuständigkeit bestehen. - Neben der Gewährleistung einer wirtschaftlicheren Erfüllung durch Private muss die Aufgabe auch weiterhin dauerhaft ordnungsgemäß wahrgenommen werden, um der Gefahr eines durch die Aufgabenprivatisierung schleichend ausgelösten Aufgabenverzichts zu begegnen. - Auch gesellschaftspolitische Gründe wie etwa ein überragendes öffentliches Interesse können eine Aufgabenprivatisierung aus Qualitäts- oder Missbrauchsaspekten verhindern. Jedoch dürfen landesgesetzlich verbindlich vorgeschriebene Aufgaben nur durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Absatz 3: Da die Privatisierung von Verwaltungsaufgaben in den kommenden Jahren an Bedeutung zunehmen wird, wird im Landesorganisationsgesetz ein Grundsatz für Auswahlverfahren normiert. Dieses Auswahlverfahren soll für alle Formen der Privatisierung oder Ausgliederung gelten. Eines Auswahlverfahrens bedarf es jedoch nicht bei Eigengeschäften, wenn diese insbesondere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht dem Vergaberecht unterliegen. Weiterhin kann darauf verzichtet werden, wenn weitere Verwaltungsaufgaben auf einen Dienstleister übertragen werden sollen, dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind. Zu 5: Oberste Landesbehörden Das Gesetz, das über die allgemeinen Grundzüge der Organisation der Verwaltung Auskunft geben soll, ist nicht dazu berufen, eine umfassende Kodifikation der Organisation aller Landesbehörden und Einrichtungen zu schaffen. Dies würde nicht nur ein unübersichtliches Gesetzgebungswerk erfordern, sondern auch bewährte organisatorische Zusammenhänge nutzlos zerreißen, die in der Vergangenheit durch die gemeinsame Regelung von Aufgabe, Organisation und Zuständigkeit in einem Gesetz geschaffen worden sind und sich bewährt haben (z. B. Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Denkmalschutzgesetz). Die Beschränkung des Entwurfs auf die Grundzüge der Landesorganisation bringt es mit sich, dass im Gesetzentwurf lediglich die Landesregierung, der Ministerpräsident und die

19 Ministerien als oberste Landesbehörden explizit benannt werden. Diese haben bereits kraft ihrer verfassungsrechtlichen Stellung als Spitzen der Exekutive den Rang oberster Landesbehörden. Die Landesregierung ist das oberste vollziehende und leitende Staatsorgan. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Artikel 41 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Sie nimmt als Kollegium die ihr durch die Verfassung zugewiesenen Staatsoberhaupt- und Regierungsfunktionen wahr. Der Ministerpräsident hat als solcher unbeschadet seiner Stellung als Mitglied der Landesregierung die Stellung einer obersten Landesbehörde. Er nimmt in dieser Funktion ebenfalls wichtige Staatsoberhaupts- und Regierungsfunktionen wahr. Der Präsident des Landtags und der Rechnungshof haben der Sache nach zwar die Stellung oberster Landesbehörden. Sie sind aber aus den in der Begründung zu 1 dargelegten Gründen aus dem Geltungsbereich des Landesorganisationsgesetzes herausgenommen worden. Absatz 2: Die Beschränkung auf die Landesverwaltung bringt es mit sich, dass sich der Entwurf einer näheren Regelung der verfassungsrechtlich geregelten Regierungsfunktionen der obersten Landesbehörden enthält. Das Recht des Ministerpräsidenten, die Minister zu ernennen, ist weder durch ein irgendwie geartetes Mitspracherecht des Landtages noch durch eine Mitwirkungsbefugnis der Landesregierung eingeschränkt. Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Vorrecht des Ministerpräsidenten, die Richtlinien der Politik und damit die Gesamtpolitik der Landesregierung zu bestimmen. Das Recht zur Kabinettsbildung und die Richtlinienkompetenz schließen mithin die Befugnis des Ministerpräsidenten ein, die Ministerien zu errichten und ihre Geschäftsbereiche abzugrenzen. Infolgedessen sind in den Entwurf auch keine materiellen Bestimmungen über die Zahl der Landesministerien und ihre Geschäftsbereiche aufgenommen worden. Insoweit beschränkt sich der Entwurf auf die Feststellung, dass die Landesministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde sind. Diese obersten Landesbehörden haben vornehmlich Leitungs- und Aufsichtsfunktionen auszuüben. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit diesem Grundsatz bestimmt der Entwurf Delegationspflichten ( 3) auf kommunale Körperschaften. Diese Delegationsverpflichtung lässt erkennen, dass auch normative Regelungen, die den obersten Landesbehörden Einzelentscheidungen übertragen, zukünftig die Ausnahme bleiben sollen. Das Landesorganisationsgesetz geht jedoch nicht soweit, den obersten Landesbehörden die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen zu verbieten. Es begrenzt diese Befugnis lediglich dahingehend, dass solche Verwaltungsaufgaben nur insoweit im Ministerium verbleiben sollen, als es die Leitung des Geschäftsbereichs wirklich erfordert bzw. dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder dies nach den Vorgaben des 3 geboten ist. Die Entscheidung darüber, ob es sich um erforderliche oder um überflüssige Zentralisation von Einzelentscheidungen handelt, wird sich nicht ein für alle Mal treffen lassen. Sie wird jedoch immer wieder unter dem Gesichtspunkt einer rationellen Verwaltungsorganisation, vor allem bei Neuanforderung von Mitteln und Stellen zu treffen sein. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der obersten Landesbehörden aus Absatz 2 nicht, da es sich hierbei lediglich um eine organisationsrechtliche Ordnungsvorschrift handelt. Absatz 3: Absatz 3 enthält die Möglichkeit, neben Behörden im klassischen Verwaltungsaufbau die notwendigen Einrichtungen wie etwa Institute, Archive usw. einzurichten. Während die 7

20 Landesbehörden ihrem Wesen nach organisatorisch selbständig gegliederte Verwaltungseinheiten darstellen, gibt es daneben zahlreiche organisatorische Gebilde, die zwar über einen gewissen Bestand an persönlichen und sächlichen Verwaltungsmitteln verfügen, jedoch nicht als Landesbehörden im organisatorischen Sinne klassifiziert werden können, weil sie nicht mit dem für Behörden typischen Verwaltungshandeln nach außen selbständig in Erscheinung treten. Die Errichtung, Veränderung und Auflösung dieser Verwaltungseinheiten soll dem Verwaltungsermessen der obersten Landesbehören im Rahmen ihres Geschäftsbereichs überlassen bleiben. Denn derartige Maßnahmen fallen wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Ressortverantwortung regelmäßig in den Geschäftsbereich eines Ministeriums, wobei ggf. die Landesregierung nach den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsordnung zu beteiligen ist. Aber auch die Rechte des Landtages bleiben gewahrt. Er kann die ihm geeignet erscheinenden gesetzlichen Regelungen treffen, wenn er sie mit Rücksicht auf das besondere Gewicht einer Einrichtung im Einzelfall als angemessene Organisationsform für erforderlich hält. Das Erfordernis eines vollständigen Überblicks über alle derartigen Einrichtungen im Haushaltsplan soll ihm die Wahrnehmung dieser Rechte erleichtern. Die Errichtung und die Auflösung von Einrichtungen ist dem Innenministerium anzuzeigen, um dem Publikationsgebot Rechnung zu tragen. Absatz 4: Die Bekanntmachung und Abgrenzung der Organisationsbereiche der obersten Landesbehörden erfolgt durch den Ministerpräsidenten im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Absatz 5: Absatz 5 gibt nunmehr gesetzlich vor, dass bei einem Neuzuschnitt der Geschäftsbereiche die in den Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde übergehen. Zu 6: Obere Landesbehörden Für den Begriff der oberen Landesbehörde ist wesentlich, dass sie einer - ggf. aber auch mehreren - obersten Landesbehörde unterstellt ist und sich ihre Zuständigkeit auf das gesamte Land erstreckt. Sie sind als Landesämter zu bezeichnen. Die Übergangsregelung in 21 ist zu beachten. Absatz 2: Zweck der Einrichtung von Landesoberbehörden ist die Entlastung der Regierung und der Ministerien von Verwaltungsfunktionen zugunsten der dort in erster Linie wahrzunehmenden Regierungsfunktionen. Deshalb muss die gesetzesausführende Tätigkeit - nicht jedoch die den Kommunen vorbehaltene Einzelfallentscheidung unter Stärkung eigenverantwortlichen Handelns auch im Rahmen ministerieller Aufsichtsbefugnisse den oberen Landesbehörden zufallen. Neben der Gesetzesausführung ist die Entlastung von sonstigen, nicht ministeriellen Tätigkeiten Hauptbestandteil des Aufgabenkanons der oberen Landesbehörden. Zu diesen nicht abschließend spezifizierten Aufgaben gehören vor allem Beratung, Prüfung, vorbereitende Tätigkeiten und die Erfassung und Aufbereitung von Daten. Vollzugsaufgaben nehmen obere Landesbehörden nur in den hier explizit genannten Fällen wahr. 8

21 Zu 7: Untere Landesbehörden 9 Typisches Merkmal der unteren Landesbehörden ist eine nur auf einen Teilbereich des Landes bezogene Zuständigkeit, die zur Realisierung der Einräumigkeit der Verwaltung mit den Grenzen der kommunalen Verwaltungsträger übereinstimmen soll ( 3 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs). Untere Landesbehörden unterstehen einer obersten oder oberen Landesbehörde. Zu 8: Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden; Behördenverzeichnis Absatz 1 sieht nunmehr vor, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden regeln kann. Diese Befugnis ist jedoch begrenzt auf die Fälle, in denen ein Spezialgesetz die Errichtung, Auflösung oder Verlegung von Behörden nicht abschließend geregelt hat. Die Errichtung neuer Landesbehörden unterliegt gemäß Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern dem organisationsrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Um dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe hinreichend Rechnung zu tragen, wird in dem Landesorganisationsgesetz nunmehr die gesetzliche Grundlage für die Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden durch Rechtsverordnung geschaffen. Die Auflösung ist das Gegenstück der Errichtung einer Landesbehörde. Durch die Auflösung wird eine bestehende Behörde in ihrer Existenz endgültig beseitigt. Die Auflösung kann in Stufen erfolgen. Diese werden regelmäßig in völligem Wegfall oder der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf andere Behörden bestehen. Absatz 1 Satz 2 gibt vor, dass die Landesregierung diese Befugnis auch auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen kann. Gemäß Artikel 57 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss die Übertragung selbst in Form einer Verordnung erfolgen. Absatz 2: In diesem Absatz wird der Inhalt der für die Errichtung erforderlichen Verordnung mit seinem Mindestbestand vorgegeben. Absatz 3: 17 des Finanzverwaltungsgesetzes sieht vor, dass die zuständige oberste Landesbehörde (hier das Finanzministerium) Bezirk und Sitz der Finanzämter bestimmt. Da Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung dem organisatorischen Gesetzesvorbehalt unterstellt, wird in den Gesetzentwurf ebenfalls eine Verordnungsermächtigung für das Finanzministerium aufgenommen.

22 10 Absatz 4: Um ein geschlossenes Bild aller Landesbehörden zu erreichen, wäre es sicherlich erstrebenswert, alle Behörden im Gesetz aufzuzählen. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn - wie in diesem Paragrafen vorgesehen - der Landesregierung grundsätzlich das Recht zusteht, neue Behörden zu errichten. Die Neuerrichtung einer Behörde durch die Landesregierung würde das Landesorganisationsgesetz unrichtig bzw. unvollständig zu machen. Gesetzesänderungen wären unvermeidbar. Dieses Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn im Gesetz von einer Aufzählung der bestehenden Behörden abgesehen wird. Um dennoch eine übersichtliche Darstellung der Verwaltung im Land Mecklenburg- Vorpommern zu erreichen, sieht der Entwurf deshalb ein Behördenverzeichnis vor, das vom Innenministerium geführt wird. Zum Abschnitt 2 Mittelbare Landesverwaltung Mittelbare Landesverwaltung liegt vor, wenn das Land seine Verwaltungsaufgaben nicht selbst, durch eigene Behörden, erfüllt, sondern rechtlich selbständigen Organisationen zur Erledigung überträgt oder überlässt. Der Kreis der dafür in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Organisationstypen ist auf kommunale Gebietskörperschaften ( 9 des Entwurfs), Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( 10 des Entwurfs) beschränkt. Hinzukommen der Beliehene und der Beauftragte als eigene Rechtsfiguren ( 12 Abs. 2 und 3 des Entwurfs). Zu 9: Kommunale Gebietskörperschaften 9 definiert zunächst die Gemeinden und die Landkreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit. Gebietskörperschaften sind nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Weisung Teil der mittelbaren Landesverwaltung. Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften regelt der Entwurf nicht. Er gibt lediglich vor, dass sie Aufgaben der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen. Zu den gesetzlichen Vorschriften, die bei der Heranziehung der kommunalen Gebietskörperschaften zur Mitwirkung bei der Landesverwaltung zu beachten sind, gehört in erster Linie Artikel 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wonach bei der Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden und Kreise gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden müssen und Mehrbelastungen, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen, auszugleichen sind. Zu 10: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Nach dem Prinzip der eigenen Wahrnehmungskompetenz und Wahlfreiheit kann das Land öffentliche Aufgaben auch mittelbaren Verwaltungsträgern wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen. Es gehört zum Wesen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bestimmte öffentlichrechtliche Aufgaben in autonomer Verwaltung durchzuführen. Soweit es sich dabei um Aufgaben handelt, die andernfalls Behörden oder Einrichtungen des Landes wahrzunehmen hätten, wirken diese Körperschaften bei der Landesverwaltung mit. Das Ausmaß ihrer Mit-

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