Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag Uhr Uhr Uhr Telefon: 09181/470-0 Telefax: 09181/ landratsamt@landkreis-neumarkt.de Das Amtsblatt wird auch veröffentlicht unter als Word-Dokument oder.pdf-datei. Nr Inhaltsverzeichnis Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Seite 175 Satzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching- Ittelhofener Gruppe zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe (BGS-WAS) vom Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes, der Viehverkehrsverordnung und der Geflügelpestverordnung; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zum Verbot von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom , Az.: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); 179 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises Neumarkt i.d.opf. 180 Öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) 182 Öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) 182 Teil II: Sonstige Bekanntmachungen

2 Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG); Satzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe (BGS-WAS) vom Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe (BGS-WAS) vom Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe (BGS-WAS) vom wird wie folgt geändert: 10 erhält folgende Fassung: 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungs-leitung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 1,57 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Für den Bezug von Bauwasser wird bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Pauschale mit 100,-- erhoben, ansonsten wird der Verbrauch mit Wasserzähler ermittelt und pro Kubikmeter die jeweils gültige Gebühr plus Arbeitsaufwand verrechnet

3 Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 Inkrafttreten Berching, Zweckverband zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe gez. Eisenreich Verbandsvorsitzender Az Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes, der Viehverkehrsverordnung und der Geflügelpestverordnung; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zum Verbot von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom , Az.: Auf Grund von 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) i.v.m. 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und des 7 Abs. 6 der Geflügelpest- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) erlässt das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG 1. Ausstellungen, Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Neumarkt i.d.opf. verboten. Dies gilt auch für Tauben. 2. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 28. Februar 2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt

4 GRÜNDE I. Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern wurden bislang aufgrund der Risikobewertung an den Fundstellen positiver Wildvögel lokal begrenzte Aufstallungsgebote entlang der betroffen Gewässer erlassen. Die aktuellen Befunde lassen befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen an den größeren südbayerischen Seen handelt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat am eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Im Rahmen von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art kommen Vögel aus unterschiedlichen Betrieben in Kontakt. Um zu verhindern, dass über unerkannt infizierte Vögel das Virus in andere Bestände verbreitet werden kann, ist auf Grund der derzeitigen Dynamik des Geschehens im Hinblick auf Risikominimierung ein Verbot dieser Veranstaltungen angezeigt. Da Tauben häufig in gemischten Beständen mit Ziergeflügel gehalten werden und als passive Überträger des Erregers dienen können, betrifft dies auch reine Taubenausstellungen. II. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom GVBI. S. 152, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung; 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom GVBI. S. 56, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung i.v.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVwVfG; BayRS I in der derzeit gültigen Fassung). Die Anordnung der Maßnahme unter Nr. 1 des Tenors stützt sich auf 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes i.v.m. 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und des 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgaben der 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtverordnung die Regelung nicht getroffen worden ist oder durch eine Rechtverordnung getroffene Regelung nicht besteht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Das Verbot von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Bayern nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

5 Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 HPAIV zu erreichen. Das o.g. Verbot ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Bayern entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an dem Verbot die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Das in Nr. 1 der Verfügung genannte Verbot ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme in Nr. 1 des Tenors der Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom (BGBI I. Seite 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne zeitliche Verzögerung greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines entgegenstehenden privaten Interesses an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: Postfach , Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein

6 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( zu entnehmen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Landratsamt Neumarkt i.d.opf., den Naglitsch Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d. OPf. vom , Az.: H Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Firma Hermann Trollius GmbH, Am Häselberg 1, Lauterhofen; Antrag vom , auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Holzasche nach Nr des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, auf dem Grundstück Fl.Nr. 665 der Gemarkung Lauterhofen, Markt Lauterhofen; Wegfall des Erörterungstermines Der im vorgenannten Genehmigungsverfahren festgelegte Erörterungstermin am Dienstag, den 06. Dezember 2016, (siehe Öffentliche Bekanntmachung vom ) findet nicht statt, da die im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben keiner Erörterung bedürfen ( 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung). Neumarkt i.d. OPf., den Landratsamt Neumarkt i.d. OPf. gez. Schreiner

7 Der Landkreis Neumarkt i. d. OPf. erlässt folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung des Landkreises Neumarkt i.d.opf. Artikel 1 Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Neumarkt i.d. OPf. vom (Amtsblatt Nr. 23 vom ), zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 8 vom ), wird wie folgt geändert: 5 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: (6) Die Gebühr für die Anlieferung von Bodenaushub beträgt je: a) Pkw (Inhalt eines Standard-Kofferraumes) oder bei sonstiger Anlieferung einer vergleichbaren Kleinstmenge; 3,00 b) Pkw mit besonderer Ladefläche, Dachträger o.ä.; Pkw-Anhänger mit einer Bordwand- oder Ladehöhe bis zu 0,5 m oder einer Ladefläche bis zu 2 m²; 6,50 c) Kleinbus, Klein-Lkw bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht; Pkw-Anhänger mit einer Bordwand- oder Ladehöhe über 0,5 m oder einer Ladefläche über 2 m²; 10,00 d) Kfz mit mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t zul. Gesamtgewicht; Anhänger ab 2 t und weniger als 5 t zul. Gesamtgewicht; 14,00 e) Kfz ab 7,5 t und weniger als 16 t zul. Gesamtgewicht; Anhänger ab 5 t und weniger als 10 t zul. Gesamtgewicht; 27,00 f) Fahrzeuge mit Absetzbehältern (Container) bis einschließlich 5 m³; 34,

8 g) Kfz ab 16 t bis weniger als 22 t zul. Gesamtgewicht; Anhänger ab 10 t bis weniger als 16 t zul. Gesamtgewicht; 40,00 h) Fahrzeuge mit Absetzbehältern (Container) von mehr als 5 m³ bis einschließlich 7 m³; i) Kfz ab 22 t bis weniger als 32 t zul. Gesamtgewicht; Anhänger ab 16 t bis weniger als 22 t zul. Gesamtgewicht; Fahrzeuge mit Absetzbehältern (Containern) von mehr als 7 m³ bis einschließlich 10 m³; k) Kfz ab 32 t bis weniger als 38 t zul. Gesamtgewicht; Anhänger ab 22 t zul. Gesamtgewicht; Fahrzeuge mit Absetzbehältern (Containern) von mehr als 10 m³ bis einschließlich 14 m³; 46,00 66,00 96,00 l) Kfz ab 38 t zul. Gesamtgewicht; Fahrzeuge mit Absetzbehältern von mehr als 14 m³; 137,00 5 Abs. 7b erhält folgende neue Fassung: (7b) Die Gebühr für die Anlieferung von Asbestzement beträgt je angefangenem viertel-m³ 22,00. Soweit für Anlieferungen Gebühren durch das Landesamt für Umweltschutz für die Vorab- und Verbleibskontrolle anfallen, ist der Landkreis Neumarkt berechtigt, diese Gebühren in der jeweiligen Höhe dem Abfallerzeuger weiter zu verrechnen. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Neumarkt, LANDKREIS NEUMARKT I. D. OPF. Willibald Gailler Landrat

9 Sachgebiet 46 46/ NM-SZ260/Ni Ö F F E N T L I C H E Z U S T E L L U N G ( A r t. 1 5 V w Z V G ) Für Herrn Agathangelos Lazaridis geb zuletzt wohnhaft in Pyrbaum, Kurpfalzstr.44, derzeit unbekannten Aufenthalts, ist an der Bekanntmachungstafel des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. der Bescheid des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. vom , kfz24 / NM SZ260/Ni, zum Zwecke der öffentlichen Zustellung (Art. 15 VwZVG) ausgehängt. Neumarkt i.d.opf., Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Kfz-Zulassungsbehörde gez. Niebler Sachgebiet 46 46/ NM-UI1968/Ni Ö F F E N T L I C H E Z U S T E L L U N G ( A r t. 1 5 V w Z V G ) Für Herrn Tamas Inoka geb zuletzt wohnhaft in Neumarkt/OPf., Marktweg 4, derzeit unbekannten Aufenthalts, ist an der Bekanntmachungstafel des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. der Bescheid des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. vom , kfz24 / NM UI1968/Ni, zum Zwecke der öffentlichen Zustellung (Art. 15 VwZVG) ausgehängt. Neumarkt i.d.opf., Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Kfz-Zulassungsbehörde gez. Niebler Teil II: Sonstige Bekanntmachungen Willibald Gailler, Landrat

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