Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft"

Transkript

1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D Berlin VERSENDUNG NUR MIT MAIL Bezirksämter von Berlin -Leitung Verwaltung Jugendamt- nachrichtlich -Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales -Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Geschäftszeichen III A 12 Bearbeitung Zimmer Dr. Aline Hirschl 5C25 Telefon Zentrale intern Fax Datum Information zu Fragen in Begleitung sonstiger Erziehungsberechtigter eingereister minderjähriger Flüchtlinge sowie besondere Festlegungen zur Zuständigkeit mit Bezug auf die AV ZustJug/AV JAMA Zunächst wird an dieser Stelle allen Kollegen und Kolleginnen in den Jugendämtern Dank und Anerkennung dafür ausgesprochen, wie mit den Herausforderungen der letzten Zeit im Interesse der Kinder, Jugendlichen und Familien bei höchster Arbeitsbelastung umgegangen worden ist. Gerade in Zeiten besonderer Belastungen können komplexe Zuständigkeitsregelungen zu Dissens und teilweise erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwände führen. Zur Zeit wird gemeinsam von Bezirken und Senatsverwaltung geprüft, ob und wie es insgesamt zu Vereinfachungen der Zuständigkeitsregelungen kommen kann. Bis dahin muss weiterhin pragmatisch und zügig mit insoweit vorläufigen Festlegungen auf auftretende Unsicherheiten reagiert werden. Bei dieser Lage ist es wichtig und hilfereich im Sinne aller Handelnden, dass dennoch auftretende Zuständigkeitsfragen zwischen den Betroffenen, auch unter Einbeziehung der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes, thematisiert und nach Möglichkeit konsensual gelöst werden. Bezugnehmend und in Ergänzung der Information zu Fragen der Begleitung von minderjährigen Flüchtlingen durch Erziehungsberechtigte unseres Hauses vom welche als Anlage nochmals beigefügt ist - erfolgen folgende weitere Festlegungen: Zentrales -Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjw.berlin.de

2 2 1. Bestimmung des zuständigen Jugendamtes bei Anträgen insb. auf HzE Ergänzend zu den Ausführungen unter Nr. 5 des o.g. Schreibens gilt: Sofern Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen werden sollen, bestimmt sich für die in Rede stehenden Fälle die Zuständigkeit unter Anwendung der AV ZustJug nach dem Minderjährigen selbst. Soweit es mehrere minderjährige Geschwister betrifft, die gemeinsam eingereist sind, ist in diesen Fällen immer das Geburtsdatum des ältesten Minderjährigen maßgeblich. Für die Beantragung einer HzE bedarf es des Antrags eines Vormundes oder Personensorgerechtspflegers. Sofern dieser auf Grund des Auslandsaufenthalts der Eltern nicht erreichbar ist und der Erziehungsberechtigte einen schriftlich bestätigten allg. Erziehungsauftrag durch die Personensorgeberechtigten hat, kann auf sein Ersuchen hin dennoch mit der Hilfeplanung und Hilfedurchführung begonnen werden, jedoch ist das familiengerichtliche Verfahren unverzüglich einzuleiten, um im weiteren Verlauf eine klare und verlässliche Sorgerechtsvertretung im Inland zu erreichen. Diese besondere Zuständigkeit bleibt solange maßgeblich, bis es zu einer Familienzusammenführung mit einem Sorgeberechtigten kommt (d.h. sonstige Erziehungsberechtigung im Sinne des 7 SGB VIII reicht nicht aus). 2. Verfahren zur Bestellung eines Vormundes/Ergänzungspfleger bei durch sonstige Erziehungsberechtigte begleitete UmF a) Keine Anwendung der Regelungen der AV-JAMA auf begleitete minderjährige Flüchtlinge Für ohne Eltern, aber dennoch durch sonstige Erziehungsberechtigte im Sinne des 7 SGB VIII begleitet eingereiste Minderjährige, finden die Vorschriften der AV-JAMA keine Anwendung. Soweit ein vom Sorgeberechtigten beauftragter Erziehungsberechtigter den Minderjährigen begleitet, entspricht eine Inobhutnahme und damit regelmäßig eine Trennung des Minderjährigen vom begleitenden Erziehungsberechtigen nicht dem Ziel und Gegenstand dieser Regelungen wie auch nicht der Vorgabe des zu Grunde liegenden Bundesrechts. Auch die Formulierung alleinstehend in Nummer 6 ZustKat Ord zu 2 Abs. 4 Satz 1 AZG entspricht diesem Verständnis. Sowohl die AV- JAMA als auch 1 Nr. 4 b) ZustVO Bezirksaufgaben sind in ihrem Anwendungsbereich auf dieser Grundlage zu interpretieren, um das Zusammenspiel der Regelungen sicherzustellen, so dass das alleinige Fehlen eines begleitenden Personensorgeberechtigten für die Anwendbarkeit der AV JAMA nicht ausreicht, wenn ein sonstiger Erziehungsberechtigter das Sorgerecht in dessen Auftrag ausübt (zur Nichtanwendung der 42 ff SGB VIII auf diese Gruppe siehe auch beigefügte Umsetzungshinweise des BMFSFJ vom unter Punkt 2 und 3). Die Verfahren zu Behandlung von UmF wie auch bumf befinden sich zur Zeit in der

3 3 Prüfung und Überarbeitung und es ist bis dahin weiter dieses Verständnis der Regelungen und ihrem Zusammenwirkens zu Grunde zulegen. b) Mitwirkung des Jugendamtes in gerichtlichen Verfahren gem. 87b SGB VIII Die AV ZustJug enthält für diese Fallkonstellationen die Regelungen. nur in einem Teilbereich. Zwar findet sich in Nr. 3 AV ZustJug auch die Regelung, dass innerhalb Berlins die Zuständigkeit abweichend von 87b SGB VIII geregelt wird. Diese Regelung setzt jedoch eine Meldeanschrift oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass man sich unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, dass man in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, mithin eine gewisse Dauer des Aufenthalts sowie die Prognose der Fortsetzung erforderlich ist. Es wird jedoch überwiegend nur ein tatsächlicher Aufenthalt vorliegen, wo sich die Zuständigkeit in familiengerichtlichen Verfahren nicht nach der AV ZustJug, sondern allein in analoger Anwendung des SGB VIII bestimmt. Um eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus zu vermeiden, wird bis auf Weiteres abweichend von der AV ZustJug festgelegt, dass sich die Zuständigkeit allein nach 33 Abs. 2 AG KJHG i.vm. der analogen Anwendung des SGB VIII richtet. Hierbei handelt es sich ausdrücklich noch um keinen dauerhaften Vorgriff auf die noch weiter zu führende Erörterung und Entscheidungsfindung für eine längerfristige Änderung der AV ZustJug, sondern soll nur als Sofortmaßnahme Unklarheiten und Verzögerungen der Vorgangsbearbeitung auf Grund unklarer Aufenthaltsqualität vermeiden. Das bedeutet: Nach 87b Abs. 1 SGB VIII gilt für die Zuständigkeit des Jugendamtes in gerichtlichen Verfahren nach 50 SGB VIII die Regelung des 86 Abs. 1-4 SGB VIII entsprechend. Dort heißt es in 86 Abs. 4 S. 2 SGB VIII: Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. c) Amtsvormundschaften Mangels anderweitiger Regelungen zur Frage der Zuständigkeit bzgl. Amtsvormundschaften in Berliner Verwaltungsvorschriften kommt es auch in diesem Bereich gem. 33 Abs. 2 AG KJHG auf die Vorschriften des SGB VIII an. Die Zuständigkeit des Jugendamtes für Amtsvormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft ist in 87c SGB VIII geregelt. Das Familiengericht entscheidet darüber, ob ein Amtsvormund oder ein ehrenamtlicher Vormund für den minderjährigen Flüchtling bestellt wird. Nach 87c Abs. 3 SGB VIII ist für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach

4 4 seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Das Bestehen einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft des Minderjährigen mit den erziehenden Personen ist für die Zuständigkeit an dieser Stelle irrelevant. Es wird aus konkretem Anlass darauf hingewiesen, dass bei einem Dissens der Jugendämter untereinander bezogen auf die Zuständigkeit eines Jugendamtes für eine Amtsvormundschaft grundsätzlich keine Rechtsbehelfe vor den Amtsgerichten eingelegt werden sollen. Es nicht vermittelbar, dass es hierdurch zu Rechtsstreitigkeiten der Jugendämter untereinander kommt und Familiengerichte einen internen Zuständigkeitsdissens der Berliner Verwaltung klären sollen. Hierfür bietet die Senatsverwaltung an, dass die Jugendämter bei Bedarf analog des Verfahrens nach AV ZustJug über die Jugendamtsleitungen eine Zuständigkeitsklärung herbeiführen und dann ggf. auch in Folge dessen - wenn angezeigt - einen einvernehmlichen Wechsel mit dem Gericht veranlassen können. 3. Eintritt der Volljährigkeit während der Inobhutnahme durch das Landesjugendamt - Anwendbarkeit der AV JAMA Auch für diejenigen UmF, die innerhalb der Betreuung durch uns (Landesjugendamt), d.h. während der Inobhutnahme, volljährig geworden sind, erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung nach der AV JAMA und Zuweisung durch die SenBJW. Die Zuweisung ist auch für die Fälle maßgeblich, in denen ein Clearing für den nunmehr Volljährigen durch das Landesjugendamt nicht rechtzeitig vor der Volljährigkeit durchgeführt werden konnte. Dies entspricht dem Leitgedanken, der in Nummer 4 Abs. 1 c) AV JAMA zum Ausdruck kommt. Es ist nicht vorgesehen und erscheint nicht sinnvoll, die Zuständigkeit in diesen Situationen nach AV ZustJug zu ermitteln. Es wurde auch in der AG BÖJ abgestimmt, dass von dem betreuenden Träger eine nicht verbindliche Ersteinschätzung erfolgt, ob ein Jugendhilfebedarf bestehen könnte. Die Entscheidung hierüber trifft unverzüglich das gemäß Zuweisung zuständige Jugendamt. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt der betreffende in der Betreuung in der bisherigen Einrichtung. Sofern das zuständige Jugendamt einen Jugendhilfebedarf für den jungen Volljährigen feststellt, hat es die Betreuung in dann eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Sofern ein Jugendhilfebedarf vom Jugendamt abgelehnt wird, wird der junge Volljährige wird durch das Landesjugendamt an Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Eine entsprechend Beschreibung des Verfahrens ist auch im 4. Trägerinformationsschreiben vom unter 3.b. erfolgt, welches ebenfalls beigefügt wird.

5 5 4. Zuständigkeitsbestimmung bei minderjährigen Ehefrauen Bei minderjährigen geflüchteten Mädchen, die in einer traditionell oder im Herkunftsland geschlossenen Ehe leben, ist bei Mädchen unter sechzehn Jahren davon auszugehen, dass diese Ehe für die Frage von Rechtshandlungen und Jugendhilfeleistungen ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Minderjährige gilt als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Auch eine Erziehungsberechtigung durch die Eltern zugunsten des als Ehemann auftretenden Begleiters ist insoweit regelmäßig unbeachtlich. Soweit die Minderjährige mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist soweit keine konkreten Gründe vorliegen, die dem widersprechen - von einer grundsätzlich anerkennungsfähigen Eheschließung nach Herkunftsrecht auszugehen. Soweit der Ehemann der Minderjährigen eine von ihren Eltern erteilte Erziehungsberechtigung besitzt, kann diese dementsprechend beachtlich sein. Aber auch in diesen Fällen ist das zuständige Jugendamt aufgefordert, die Minderjährige zeitnah zu einer Beratung einzuladen oder in der Unterkunft zu besuchen, um die weitere Entwicklung der Situation zu beobachten. Eine Einsetzung des Ehemannes als Vormund kann in keinem Fall empfohlen werden. Unabhängig von der Differenzierung hat jede Minderjährige jederzeit das Recht, um Inobhutnahme zu bitten. Diese ist in jeder Fallkonstellation sicherzustellen (Hinweis: Soweit die Minderjährige bereits seit mehr als 3 Monaten in Berlin aufenthältlich ist, ist für die Inobhutnahme das bezirkliche Jugendamt zuständig, d.h. die Zuständigkeit richtet sich nach AV ZustJug (siehe Nr.2 Abs. 2 AV JAMA) Um weitere Differenzierungen zu vermeiden, wird für die Fälle in Ergänzung der AV ZustJug festgelegt, dass sich die Zuständigkeit immer nach der Minderjährigen richtet. Dies gilt auch für die Fälle, in denen bereits das 16. Lebensjahr vollendet ist. Ein Wechsel der Zuständigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres zugunsten des evtl. älteren Ehegatten unterbleibt in allen Fällen. Zur allg. Information ist als Anlage ist eine kurze Darstellung des Ergebnisses eines Fachgespräches zum Thema Minderjährige Ehefrauen beigefügt und ist der AG BÖJ als Grundlage für das Verfahren in weiteren Fällen zustimmend zur Kenntnis genommen worden. 5. Einschränkung der Geburtsdatenregelung nach Nr. 6 Abs. 1 der AV ZustJug Auf Grund der spezifischen Melderegisterverfahren in einigen Ländern werden Geburtsdaten dort einheitlich auf den 1. Januar oder 31. Dezember des Geburtsjahres festgelegt. Dadurch wird das Ziel der genannten Regelung in der AV ZustJug verfehlt einen Belastungsausgleich der Jugendämter untereinander zu erreichen. Daher gilt für geflüchtete Personen, die eines dieses Geburtsdaten laut Dokument des Herkunftslandes besitzen, bis auf Weiteres folgendes abweichendes Verfahren:

6 6 - Maßgeblich ist des Anfangsbuchstabe des Familiennamens entsprechend der sog Regelung der Nummer 4 der AV ZustSoz. Hierbei gilt der Namen, der als erstes amtlich erfasst oder dokumentiert wurde. Nachträgliche Änderungen des Namens oder seiner Schreibweise führen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. Vorstehende Sonderregelung gilt ebenfalls, wenn ein solches Geburtsdatum durch eine deutsche Behörde (einschließlich der Festlegung im Rahmen einer Altersschätzung) festgelegt worden ist. Im Übrigen bleiben die Regelungen der AV ZustJug einschließlich der Verweise unberührt. 6. Die in diesem Schreiben erfolgten Festlegungen gelten ab Datum dieses Schreibens. Sie sollen nicht dazu führen, dass bereits beim Jugendamt eingegangene Anträge/Vorgänge auf Grund der Festlegungen in diesem Schreiben an ein anderes Jugendamt weitergeleitet werden. Sofern dies gewünscht ist, kann dies nur im Konsens erfolgen.

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Aktuelle Herausforderungen für Familiengericht und Jugendhilfe Materiell-rechtliche

Mehr

Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien

Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien 1. Familienzusammenführung Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,

Mehr

Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) im Landkreis Bad Kreuznach

Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) im Landkreis Bad Kreuznach Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UmF) im Landkreis Bad Kreuznach Ingrid Berndt, Hans-Joachim Specht, 21.07.2015 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Aufgaben der sozialen Dienste Basisdienst

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umf) in Dresden 2014

Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umf) in Dresden 2014 Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umf) in 2014 Das. Inhaltsüberblick 1. Rechtsgrundlagen 2. Inobhutnahmen umf in 3. Verfahrensweise 4. Wichtige Kooperationspartner 5. Beendigung

Mehr

unbegleitete minderjährige Ausländer

unbegleitete minderjährige Ausländer unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des

Mehr

Familienzusammenführung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Familienzusammenführung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Familienzusammenführung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland/Landesstelle

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr betreffend Kinderbräute unter Flüchtlingen in Bayern

Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr betreffend Kinderbräute unter Flüchtlingen in Bayern Staatsministerin Emilia Müller, MdL Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - 80792 München NAME Breitsameter TELEFON 089 1261-1130 Frau Präsidentin des Bayerischen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht

Mehr

Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls

Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls SGB VIII Dublin III AsylVfG AufenthG Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls StGB FreizügigkG SGB III BGB UN Kinderrechtskonvention Übersicht 1. Gesetzlicher

Mehr

Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses

Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.

Mehr

Qualifizierung der Flüchtlingsberatung

Qualifizierung der Flüchtlingsberatung PROJEKT-Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v. Volker Maria Hügel Südstrasse 46 48153 Münster 0251 14486 21 0251 14486 20 vmh@ggua.de www.einwanderer.net

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte U+sAlexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin

Mehr

Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern Prof. Dr. Jan Kepert, Jugendamtsleitertagung 2016 in Gültstein Quelle der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016 1 Programm

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den

Mehr

Fachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen

Fachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen FreizügigkG SGB VIII AsylG StGB Dublin III Fachtagung BGB AufenthG Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen 26.09.2016

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe Bundesrat Drucksache 443/14 BRFuss 30.09.14 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe A. Zielsetzung Laut

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann und Astrid Damerow (CDU)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann und Astrid Damerow (CDU) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4347 18. Wahlperiode 2016-07-07 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann und Astrid Damerow (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für

Mehr

Vom 30. September 2010

Vom 30. September 2010 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum

Mehr

Fachtag FH Erfurt

Fachtag FH Erfurt Fachtag FH Erfurt 18.05.2016 Gleiches Recht für jedes Kind Wie flexibel sind wir? Flüchtlingskinder und Allgemeiner Sozialer Dienst Frau Silvia Roller (ASD Leitung) Herr Andreas Hahn (ASD Mitarbeiter mit

Mehr

Rechtsfragen zum Umgang mit minderjährigen verheirateten Flüchtlingen. 1 Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen mit Minderjährigen

Rechtsfragen zum Umgang mit minderjährigen verheirateten Flüchtlingen. 1 Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen mit Minderjährigen Rechtsfragen zum Umgang mit minderjährigen verheirateten Flüchtlingen 1 Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen mit Minderjährigen Grundsätzlich sind Eheschließungen, die im Ausland erfolgt sind,

Mehr

Familiennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft

Familiennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug Refugee Law Clinic 19. Januar 2016 Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug vs. Familienschutz Familienschutz: 26 AsylG Familiennachzug: 27 ff. AufenthG in Verbindung mit 5 AufenthG 2

Mehr

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)

Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Hartz IV für Auszubildende Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz wurde auch die Schnittstelle zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung

Mehr

Anlagen zum Leitfaden zum Hilfeplanverfahren

Anlagen zum Leitfaden zum Hilfeplanverfahren Anlagen zum Leitfaden zum Hilfeplanverfahren Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer Verfahren in der Zusammenarbeit über Einleitung Beginn Durchführung und Beendigung der Hilfe zwischen Jugendamt und Betreuungshilfe

Mehr

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander

Mehr

Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.

Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Entwurf Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.200-76 SenBildWiss

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.07.2014) des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich

Mehr

7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge

7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung

Mehr

VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013

VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit

Mehr

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Migration und Integration

Migration und Integration Migration und Integration Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Stellungnahme

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden.

Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden. Aufbau des SGB VIII Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Amtsvormundschaft, das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen

Mehr

Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche

Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche Merkblatt: Ehrenamtliche Vormundschaft für unbegleitete Kinder und Jugendliche Sie kommen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia, immer häufiger auch aus dem Bürgerkriegsland Syrien. Sie begeben sich in die

Mehr

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB

Mehr

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS): Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Stand

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt A. Rechtsfähigkeit.............................................. 1 1 I. Grundsätze............................................. 1 1

Mehr

Arbeitshilfe* für die Durchführung einer individualpädagogischen Leistung der Jugendhilfe im Ausland

Arbeitshilfe* für die Durchführung einer individualpädagogischen Leistung der Jugendhilfe im Ausland Geschäftsstelle Fax: +49 (0)8382 280 964 jugendhilfe@be-ep.de Schneeberggasse 1 Fon: +49 (0)8382 280 962 info@be-ep.de D-88131 Lindau Service:+49 (0)700 23 75 32 36 www.be-ep.de Arbeitshilfe* für die Durchführung

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Unterrichtung über die Möglichkeiten des Eintrags von Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren Widerspruch gegen

Mehr

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten

Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten Der Gesetzgeber hat mit dem Bundeskinderschutzgesetz den Schutz und die

Mehr

Vollzeitpflege. Voraussetzungen. Ziel ( 33, 44 SGB VIII)

Vollzeitpflege. Voraussetzungen. Ziel ( 33, 44 SGB VIII) Vollzeitpflege ( 33, 44 SGB VIII) Die Vollzeitpflege gehört zu den familienersetzenden Maßnahmen der Jugendhilfe. Ein Kind wird dabei auf eine unbestimmte Zeit oder sogar auf Dauer von seiner Herkunftsfamilie

Mehr

Clearingverfahren. (soll 100 Tage nicht überschreiten!)

Clearingverfahren. (soll 100 Tage nicht überschreiten!) Clearingverfahren (soll 100 Tage nicht überschreiten!) Sicherstellung der pädagogische Betreuung und Versorgung Ärztliche Abklärung Psychologisches Clearing Deutsch-Integrationskurs/ Schulstanderhebung

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz

Mehr

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors 10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung

Mehr

Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Situation von verheirateten minderjährigen Mädchen in Nordrhein-Westfalen?

Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Situation von verheirateten minderjährigen Mädchen in Nordrhein-Westfalen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12507 14.07.2016 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4867 vom 13. Juni 2016 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/12264

Mehr

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.

Mehr

UMF Verteilung, Clearingverfahren (rechtliche Vertretung)

UMF Verteilung, Clearingverfahren (rechtliche Vertretung) UMF Verteilung, Clearingverfahren (rechtliche Vertretung) Nerea González Méndez de Vigo ein Beitrag zur Tagung: Gerechtigkeit in der Migrationsgesellschaft Hohenheimer Tage für Ausländerrecht 2015 23.

Mehr

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...

Mehr

SITUATION VON MUF IN HAMBURG

SITUATION VON MUF IN HAMBURG Infomobil Hamburg SITUATION VON MUF IN HAMBURG Infoveranstaltung 21.01.2014, welt*raum, Hamburg-Harburg MEDIENSPIEGEL I MAI JUNI 2013 (zuvor SKA der CDU nach Jugendkriminalität) Gewalt-Kids im Haus des

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am und dem Jugendhilfeausschuss am in Kraft getreten.

Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am und dem Jugendhilfeausschuss am in Kraft getreten. Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Vollzeitpflege für junge Volljährige ( 41, 33 SGB VIII) Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 23.03.2015 und dem Jugendhilfeausschuss am 13.04.2015

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Eingangsstempel des Standesamts I in Berlin Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG), den (Ort und Datum) Antragsteller / Antragstellerin (, Geburtsname, Vorname, Wohnort)

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen: 16/166 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 4. Dezember 2015 folgendes Gesetz beschlossen: Fünftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) Fünftes Gesetz zur Ausführung

Mehr

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Satzung für das Jugendamt der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 05. Oktober 2010 die nachstehende Satzung für das Jugendamt beschlossen. Diese Satzung beruht auf den 69 ff. des Kinder- und

Mehr

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden 18.10.2012 in MünchenM 1 Themenschwerpunkte Vaterschaft Sorgerecht Unterhalt Elterngeld Betreuungsgeld? 2 Vater eines Kindes ist: Vaterschaft wer zum Zeitpunkt

Mehr

Integrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung

Integrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 186/15 = 60 F 2932/13 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 26.2.2016 gez. [ ] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014 Satzung für das Jugendamt des Kreises Soest vom 3. November 2014 Der Kreistag des Kreises Soest hat am 30.10.2014 aufgrund o der 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

Mehr

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010 Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der

Mehr

Recht und Zugang zur Kita und Schule für in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität lebende Kinder Jahrestagung der DRK-Jugendsozialarbeit

Recht und Zugang zur Kita und Schule für in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität lebende Kinder Jahrestagung der DRK-Jugendsozialarbeit DRK Generalsekretariat Recht und Zugang zur Kita und Schule für in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität lebende Kinder Jahrestagung der DRK-Jugendsozialarbeit 18.09.2013 Menschen in der Wer sind die

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2011 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die

Mehr

Herzlich Willkommen zur Fachtagung für Pflegekinderdienste öffentlicher und freier Träger. 18.-19. April 2016

Herzlich Willkommen zur Fachtagung für Pflegekinderdienste öffentlicher und freier Träger. 18.-19. April 2016 Herzlich Willkommen zur Fachtagung für Pflegekinderdienste öffentlicher und freier Träger 18.-19. April 2016 Neues aus dem Landesjugendamt Beate Fischer-Glembek und Julia Mückusch-Radwer Neues aus dem

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/7745 18. Wahlperiode 25. 01. 08 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Böwer (SPD) vom 17.01.08 und Antwort des Senats Betr.: Internatsunterbringungen

Mehr

Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis. Zugang zum Gesundheitssystem für

Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis. Zugang zum Gesundheitssystem für Vormundschafsverein im Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.v. Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis Zugang zum Gesundheitssystem für unbegleitet tminderjährigen i Flüchtlinge Gefördert durch:

Mehr

Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg

Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung

Mehr

- MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V. zwischen. Frau/Herrn. und. Frau/Herrn

- MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V. zwischen. Frau/Herrn. und. Frau/Herrn - MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V zwischen Frau/Herrn Personensorgeberechtigte Straße, Hausnummer PZL, Ort Telefon privat/ dienstlich und Frau/Herrn

Mehr

Willkommen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Familienzusammenführ

Willkommen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Familienzusammenführ Willkommen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Plenum des des FR FR BW, BW, 9.7.2016 AG AG 4: 4: Familienzusammenführ ung ung Theorie und

Mehr

2. Heimerziehung für alleinstehende Asylbewerber/innen nach dem KJHG

2. Heimerziehung für alleinstehende Asylbewerber/innen nach dem KJHG Senatsverwaltung für Bildung, Berlin, den 26.10.2015 Jugend und Wissenschaft Tel.: 90227 (9227) 5342/5353 - III F / III E - Fax: 90227 (9227) 5004 E-Mail: Ulrike.herpich-behrens@senbjw.berlin.de Holger.Schulze@senbjw.berlin.de

Mehr

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten

Mehr

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE: BETEILIGUNG ERÖFFNEN UND SICHERSTELLEN

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE: BETEILIGUNG ERÖFFNEN UND SICHERSTELLEN UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE: BETEILIGUNG ERÖFFNEN UND SICHERSTELLEN Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116 Mainz Marion Moos Begriffsbestimmung Beteiligung

Mehr

XV. Mitteilungen in Betreuungssachen

XV. Mitteilungen in Betreuungssachen MiZi: XV. Mitteilungen in Betreuungssachen XV. Mitteilungen in Betreuungssachen 1 Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen (1) Mitzuteilen sind 1. die Anordnung vorläufiger Maßregeln

Mehr

HINWEISE FORUM FÜR FACHFRAGEN FORUM FOR EXPERT DEBATES. des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ev (DIJuF) vom 7.

HINWEISE FORUM FÜR FACHFRAGEN FORUM FOR EXPERT DEBATES. des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ev (DIJuF) vom 7. FORUM FÜR FACHFRAGEN FORUM FOR EXPERT DEBATES HINWEISE des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ev (DIJuF) vom 7. November 2016 Zur Sicherung des Schutzes Minderjähriger bei gesetzlichen

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage. der Abgeordneten. Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Heike Kugler (DIE LINKE.)

A N T W O R T. zu der. Anfrage. der Abgeordneten. Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Heike Kugler (DIE LINKE.) LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/513 (15/364) 07.06.2013 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Heike Kugler (DIE LINKE.) betr.: Situation unbegleiteter

Mehr

auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung

auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung Anlage 4 (zu 23 Abs. 2) Bitte füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, trennen Sie

Mehr

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen

Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE

UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE IN DER KINDER- UND JUGENDHILFE WIE IST DIE KINDER- UND JUGENDHILFE AUFGESTELLT? Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116

Mehr

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit

Mehr

q Mit der Thematik und der Bedeutung einer Patientenverfügung

q Mit der Thematik und der Bedeutung einer Patientenverfügung Patientenverfügung mit Gesundheitsvollmacht VII. Medizinische Aufklärung oder Information Mit der Thematik und der Bedeutung einer Patientenverfügung habe ich mich bereits befasst, und zwar im Rahmen von

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt

Mehr

Unbegleitete minderjährige Ausländer (uma) Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung 1

Unbegleitete minderjährige Ausländer (uma) Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung 1 Unbegleitete minderjährige Ausländer (uma) Übergangslösungen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung 1 Präambel Den zunehmenden Herausforderungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung männlicher

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII

Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem

Mehr