Eine Stellungnahme der Prüfstelle für Baubeschläge des Materialprüfungsamtes NRW Sachgebiet

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1 Marsbruchstraße Dortmund Postfach: Dortmund Telefon (0231) Telefax (0231) Verschlüsse für Türen in Rettungswegen DIN EN 1125 & DIN EN 179 ja oder Nein??? Eine Stellungnahme der Prüfstelle für Baubeschläge des Materialprüfungsamtes NRW Sachgebiet Inhalt Unsicherheit bei der Verwendung von Paniktürverschlüssen... 2 Die gesetzlichen Bestimmungen... 2 Die wesentlichen Anforderungen... 3 Welche Produkte sind generell geeignet?... 3 Welche Produkte sollten verwendet werden und welche nicht?... 5 Weitere Gesetze, Bestimmungen und Urteile... 6 Zusammenfassung... 7 Hoffnungen und Aussichten... 8 Schlusswort... 8

2 Seite 2 von 8 Unsicherheit bei der Verwendung von Paniktürverschlüssen Jahrelang wurden die europäischen Normen für Paniktürverschlüsse (DIN EN 1125) und Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179), veröffentlicht in Bauregelliste A Teil 1, Ausgabe 99/1 vom , ignoriert. Nachdem die beiden Normen nunmehr als europäisch harmonisierte Normen mit Vergabe des CE-Zeichens veröffentlicht wurden, setzte ein wahrer Run auf die Prüfung und Zertifizierung derartiger Produkte ein, war man doch der Meinung, dass nach Ablauf der Koexistenzperiode nur noch auf den europäischen Normen basierende und CE-gekennzeichnete Verschlüsse an Türen in Rettungswegen in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürften. Aufgrund unterschiedlichster Veröffentlichungen sahen sich die Bauaufsichtsbehörden veranlasst zur ausschließlichen Verwendung der genannten Verschlüsse Stellung zu nehmen. Zusammengefasst lauteten die Aussagen der Bauaufsicht wie folgt: 1. In den zuständigen Bauordnungen werden für Türen in Rettungswegen keine Verschlüsse nach EN 179 bzw. EN 1125 zwingend vorgeschrieben. 2. Es können an Türen in Rettungswegen alle Verschlüsse verwendet werden, die die speziellen Anforderungen der Sonderbauverordnungen erfüllen und den allgemeinen Anforderungen der Bauordnung an Bauprodukte entsprechen. Mittlerweile kursieren Schreiben aus unterschiedlichsten Quellen zu diesem Thema, in denen zum Teil die Aussagen der Bauaufsicht kommentarlos wiedergegeben werden, und somit der Eindruck verstärkt wird, die neuen Europanormen bräuchten nicht berücksichtigt werden. Als zusätzliche Erläuterung wird aufgeführt, das das deutsche Bauordnungsrecht Paniktüren oder Notausgangstüren sowie deren Verschlüsse nicht kennt. Es stellt sich nunmehr die dringende Frage: Europanormen EN 1125/179 Ja oder Nein?. Die gesetzlichen Bestimmungen Zur Vereinfachung sei hier nur auf die Musterverordnungen für Gebäude besonderer Art und Nutzung ( 51 und 85 MBO) verwiesen. In diesen Musterverordnungen, die in die entsprechenden Verordnungen der Bundesländer umgesetzt wurden, werden wesentliche Anforderungen an Rettungswege und Türen in Rettungswege geregelt. Stellvertretend seinen hier die beiden folgenden Verordnungen aufgeführt. Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV Türen und Tore... (3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr.. (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

3 Seite 3 von 8 Muster-Verkaufsstättenverordnung MVkVO Türen in Rettungswegen... (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. Muster-Bauordnung MBO Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die wesentlichen Anforderungen Aus den vorstehenden Paragraphen der Musterverordnungen leiten sich die folgenden Anforderungen an Verschlüsse für Türen in Rettungswegen ab. Die Türen müssen jederzeit, leicht von innen in voller Breite geöffnet werden können. Die Türen müssen während des Betriebs des Gebäudes unverschlossen sein. Die Anforderungen an die Türen in Rettungswegen ergeben sich aus den entsprechenden Paragraphen der Muster-Bauordnung (MBO 2002) sowie der Muster- Sonderbauverordnungen, z.b. 15 (1) und (2) der Muster-Verkaufsstättenverordnung. Im wesentlichen werden: Feuerschutz- oder Rauchschutztüren, oder dicht- und selbstschließende Türen gefordert. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich wenn man 14 MBO kennt. Die Notwendigkeit der Rettung von Personen aus einem Gebäude aus anderen Gründen als einem Brand wird in der Bauordnung nicht gefordert. Sinnvolle Maßnahmen zur Entfluchtung von Gebäuden aus anderen Gründen liegen somit (noch) nicht in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden. Ungeklärt oder undefiniert ist und bleibt die letztendlich auch die Frage was ist leichtes Öffnen. Es fehlen hier nachprüfbare Zahlenwerte. Für einen kräftigen Menschen ist etwas leicht was für alten oder einen sehr Jungen Menschen schon schwer ist. Ist mit leicht die maximal zum Öffnen der Tür aufzuwendende Kraft gemeint? Welche Produkte sind generell geeignet? Zusätzlich gelten die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen an Bauprodukte ( 17 MBO). Hiernach dürfen verwendet werden : a) geregelte Bauprodukte gemäß Bauregelliste A ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), b) Bauprodukte, die gemäß Bauproduktengesetz (BauPG) in den Verkehr gebracht werden, und die das CE-Zeichen tragen ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), c) nicht geregelte Bauprodukte ( Abs. 3). Diese Produkte müssen eine

4 - allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ), ein - allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP), oder eine - Zustimmung im Einzelfall haben. Seite 4 von 8 d) Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3 ( 17 Abs. 1 Satz 2 und 3). Nachdem die bauaufsichtlichen Grundlagen bekannt sind, stellt sich die eigentliche Frage: Welche Produkte erfüllen die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen? Zu nennen sind: 1. als geregelte Bauprodukte gemäß Bauregelliste A Teil 1: Schlösser DIN 18250:, Drückergarnituren DIN 18273:, 2. Bauprodukte gemäß BauPG: Paniktürverschlüsse gemäß DIN EN 1125, Notausgangsverschlüsse gemäß DIN EN 179, 3. nicht geregelte Bauprodukte: a) mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, Schlösser, Verschlüsse und Beschläge für Feuerschutz- und Rauchschutztüren gemäß Bauregelliste A Teil 2, b) mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, keine Produkte bekannt. 4. Produkte mit Zustimmung im Einzelfall: Bei der Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall stützen sich die Zuständigen Behörden (immer) auf Prüfberichte oder Gutachten anerkannter Stellen. Siehe hierzu das entsprechende Merkblatt des MSWKS NRW. Dem MPA NRW, als der im bauaufsichtlichen Bereich führenden Prüfstelle für Schlösser und Beschläge ist aus den letzten Jahren kein derartiger Vorgang bekannt. 5. Sonstige Bauprodukte gemäß allgemein anerkannter Regeln der Technik: Hinweis: Schlösser nach DIN (Teile 1 bis 3), Drückergarnituren nach DIN 18255, Schutzbeschläge nach DIN 18257, Türdrücker und Knäufe nach DIN EN Die vom DIBt, Berlin, herausgegebenen Bauregellisten weisen immer einen, nicht unerheblichen zeitlichen Versatz zum aktuellen Stand der Normung auf. In der zur Zeit gültigen Bauregelliste A Teil 1 wird auf eine Ausfertigung der DIN vom Juni 1999 verwiesen, die bereits durch die Ausführung vom Oktober 2003 ersetzt wurde. DIN 18250: verweist bei vorgesehener Verwendung für Türen in Rettungswegen auf DIN EN 179 bzw. DIN 1125.

5 Seite 5 von 8 Welche Produkte sollten verwendet werden und welche nicht? Nachdem die formell als geeignet anzusehenden Produkte bekannt sind, bleibt zu klären ob diese Produkte auch die speziellen Anforderungen erfüllen und somit auch aus technischer Sicht verwendbar sind. 1. Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein Alle vorstehend aufgelisteten Schlösser und Beschläge gewährleisten, dass eine unverschlossene Tür (leicht) geöffnet werden kann. 2. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können Interpretiert man die Anforderung jederzeit von innen leicht zu öffnen als unter allen, im Falle einer Paniksituation denkbaren Umständen, so scheiden, bei bestimmten Fluchtszenarien bis auf Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 alle anderen Schloss/Beschlagkombinationen aus. In den letzten Jahren werden immer größere Versammlungsstätten mit immer größerer Kapazität gebaut. Erinnert sei hier nur an die Köln Arena, die Multifunktionsarena Düsseldorf und die Arena auf Schalke. Kommt es in einer dieser Versammlungsstätten zu einer Massenpanik (z.b. durch Schlägereien oder durch einen Terroranschlag) ist u.u. mit einer hysterischen Flucht tausender von Menschen zu rechnen. Bei dieser Massenflucht kann es dazu kommen, das die an der Spitze flüchtenden von den Nachrückenden gegen die Tür gedrückt werden, bevor diese durch Betätigung der Drücker geöffnet werden kann. Durch die Flüchtenden wird eine Last auf die geschlossene Tür aufgebracht, die wirksam verhindert, dass die Tür geöffnet werden kann bevor die Vorlast wieder von der Tür genommen wird. Hiermit ist im Panikfall jedoch nicht zu rechnen. Die bisher verwendeten Schlösser und Verschlüsse wurden hauptsächlich für ein sicheres und leichtes Verschließen der Tür und dem Verharren der Tür in dieser Stellung für den Fall eines Brandes entwickelt. Eigenschaften eines Schlosses, die für Feuer- und Rauchschutztüren überaus wichtig ist. Das leichte Öffnen, in diesem Fall ist das Aufheben des Verschlusszustandes gemeint, wie z.b. Betätigungskräfte sind in den technischen Regeln nicht definiert. Die Funktion (Öffnen & Schließen) von Feuerschutz- und Rauchschutztüren ist sowieso nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gewährleistet. Das Aufbringen einer Last auf die geschlossenen Tür gilt als nicht bestimmungsgemäß. Selbst das Vorschließen eines (vorhandene) Schlossriegels ist u.u. als nicht bestimmungsgemäß anzusehen, da in den technischen Regeln und Prüfungen nicht vorgesehen. Bei der Erstellung der DIN EN 1125 wurde u.a. das beschriebene Szenario berücksichtigt. Ein Paniktürverschluss ist gemäß Normvorgabe so konstruiert, dass die Fluchttür schon dadurch freigegeben wird, dass Personen gegen die Tür gedrückt werden. Zum Freigeben der Tür muss also bewusst kein Betätigungselement angefasst werden. Zur Verstärkung dieser Eigenschaft wird ein Paniktürverschluss auch im Zustand "Tür unter Last" geprüft. Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 weisen diese Eigenschaften nicht auf, sie müssen bewusst betätigt werden und das Öffnen der Tür unter Last wird nicht nachgewiesen.

6 Seite 6 von 8 3. Sollen Türen in Rettungswegen entgegen den Vorgaben der Verordnungen verschlossen (verriegelt) werden, tritt eine weitere Verschärfung der Situation auf. Das Türen in Rettungswegen auch verschlossen werden, wenn sich Personen im Gebäude aufhalten ist eine oft gestellte Forderung der Betreiber, Sachversicherer oder gar der Polizei. Solange verschlossene Türen für einen Flüchtenden kein Hindernis darstellen und für ihn leicht zu öffnen sind, bestehen hiergegen auch keinerlei bauaufsichtliche Einwände. Als nachteilig erweist es sich, dass man bisher im deutschen Normenwesen außer einigen allgemeinen Angaben keinerlei substanzielle Anforderungen an die Antipanik- Funktion von Schlössern findet. In den z.z. gültigen Normen DIN und DIN wurden mittlerweile Verweise auf DIN EN 1125 bzw. DIN EN 179 eingebracht. Gemäß DIN EN 1125 und DIN EN 179 sind die geforderten Freigabewerte auch bei vorgeschlossenem Schlossriegel(n) zu erfüllen. Sollen Türen in Rettungswegen aus Gründen des Sachschutzes verschlossen werden, sind aus technischen Gründen nur Verschlusssysteme nach DIN EN 1125 bzw. DIN EN 179 verwendbar. 4. Zusammenfassung Aus technischer Sicht kommen mittlerweile als Verschlusssysteme für Türen in Rettungswegen nur solche nach DIN EN 1125 bzw. DIN EN 179 in betracht, den nur bei diesen Verschlüssen sind die gemäß Sonderbauverordnungen geforderten Eigenschaften sowohl bei verschlossenen als auch bei unverschlossenen Türen nachgewiesen und sie sind mittlerweile am Markt verfügbar. Weitere Gesetze, Bestimmungen und Urteile Neben den bauaufsichtlichen Bestimmungen, die die Verwendbarkeit von Bauprodukten, in diesem Fall der von Verschlüssen für Türen in Rettungswegen regeln, gibt es noch weitere Bestimmungen, die von anderer Seite regelnd eingreifen. Zu nennen wären: 1. Das Bauproduktengesetz (BauPG) Das BauPG regelt zwar nur den freien Handel von und mit Bauprodukten, jedoch ist eine der Kernaussagen diese: fallen Bauprodukte in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Norm, sind diesen Bauprodukte mit dem CE-Zeichen zu versehen um in den Verkehr gebracht zu werden. Der Anwendungsbereich von DIN EN 1125 und DIN EN 179 ist ausschließlich die Verwendung in (verschlossenen) Türen in Rettungswegen, siehe Tabelle ZA.1 der jeweiligen Norm sowie die Entscheidung der Kommission (1999/93/EG) und Anhang III zum Mandat 101. Bei der Anwendung der normen wird nur hinsichtlich des möglichen Auftretens einer Paniksituation unterschieden. Weitergehende europäische Regelungen betreffen Übergangszeiten, die die reibungslose Einführung derartiger Produkte und das Verhältnis zu bestehenden nationalen Regelungen gewährleisten sollen. Hiernach müssen alle entgegenstehenden nationalen Normen oder Regeln bis zum Ende der Koexistenzperiode zurückgezogen sein. Die Koexistenzperiode für EN 1125 und EN 179 endete am Die nationalen Schlossnormen DIN und DIN wurden zwar nicht zurückgezogen aber derart überarbeitet, dass sie nicht im Widerspruch zu EN 1125 und EN 179 stehen. Da es somit keine nationalen, deutschen Regelungen für verschließbare (verriegelbare)

7 Schlösser und Verschlüsse für Türen in Rettungswegen gibt, sind ausschließlich Produkte nach DIN EN 1125 bzw. DIN EN 179 mit CE-Zeichen hierfür anwendbar. 2. Strafgesetzbuch, 319 Baugefährdung Seite 7 von 8 Absatz 1 des 319 StGB lautet: (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. DIN EN 1125 und DIN EN 179 zählen bereits seit der ersten Aufnahme in die Bauregelliste (1998, Bauregelliste A Teil 1 ) zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Werden dennoch alte Verschlusssystem für Türen in Rettungswegen verwendet kann der Verantwortliche im Falle eines Personenschadens mit Gefängnisoder Geldstrafe bestraft werden. 3. Urteil des BGH Aktenzeichen VII ZR 184/97 Eine der wesentlichen Aussagen des Urteils des Bundesgerichthofes ist, dass ein Bauwerk jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen muss. Um späteren Klagen vorzubeugen sollte also immer der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden. Da Normen nicht immer den neuesten Stand wiedergeben, besteht hier eine erhöhte Auskunftspflicht der betroffenen Verkehrskreise (Schloss-/Beschlaghersteller) gegenüber den Anwendern. Zusammenfassung Obwohl die Bauordnungen und die Verordnungen für Gebäude besonderer Art und Nutzung (Sonderbauverordnungen) der Bundesländer die Verwendung von Verschlüssen gemäß DIN EN 1125 und DIN EN 179 an Türen in Rettungswegen nicht zwingend vorschreiben, sollten diese Verschlüsse aus den vorstehend genannten Gründen bei der Ausstattung derartiger Türen verwendet werden. Unter dem Gesichtspunkt der jederzeitigen sicheren Flucht aus Gebäuden gibt es keine nennenswerte Alternativen zu Verschlusssystemen nach DIN EN 1125 und DIN EN 179, denn hierbei sind auch andere Belange als ausschließlich die des Brandschutzes zu beachten. Gelegentlich wird angeführt, dass durch die neuen Verschlusssysteme das Bauen verteuert würde. Dem kann entgegengehalten werden, dass die Schlösser/Verschlüsse nicht zwangsweise im Preis steigen müssen und dass die Stangengriffe, je nach Ausführung, im Bereich der Kosten eines gehobenen Objektbeschlags. Die letzte Entscheidung darüber welche Verschlüsse letztendlich eingesetzt werden sollen trägt der mit der Planung und Ausführung des Bauwerks Beauftragte. Ihm obliegt auch die Entscheidung wann ein Verschlusssystem nach DIN EN 1125 und wann eines nach DIN EN 179 zum Einsatz kommen sollte.

8 Hoffnungen und Aussichten Seite 8 von 8 Wünschenswert wären Anpassungen des Bauordnungsrechts an die europäische Normung und hieraus resultierende eindeutige Anwendungsregelungen für Bauprodukte, die auf harmonisierten europäischen Normen basieren. Fehlende oder verwirrende Anwendungsregeln wirken sich innovationshemmend und ggf. sogar wirtschaftlich schädigend aus. Die zuständigen europäischen Normungsgremien haben die Arbeiten an den Normen EN 1125 und EN 179 weitergeführt. Mit dem Erscheinen der novellierten Normen ist spätestens im Jahr 2006 zu rechnen. Das die alten Paniktürverschlüsse mittlerweile als nicht mehr geeignet für Türen in Rettungswegen anzusehen sind bedeutet nicht, dass bisher nur unsichere Produkte eingesetzt wurden, es bedeutet nur dass es aufgrund der verschärften bzw. präzisierten normativen Anforderungen erheblich verbesserte Produkte gibt. Oder wie die Henkel-Werbung sagen würde Jedes Persil war das beste Persil seiner Zeit. In den bisherigen Betrachtungen wurde die bauaufsichtliche Anforderungen des leichten Öffnens von Türen in Rettungswegen ausschließlich auf das Schloss bzw. den Verschluss und die Betätigung, den Beschlag bezogen. Vollkommen unbeachtet blieb der Einfluss der Tür auf das leichte Öffnen. Wer schon einmal verursacht hat eine breite 2flügelige Feuerschutztür über den falschen, den Standflügel zu öffnen, weiß dass dies nicht leicht zu bewerkstelligen ist. Es ist ein nicht unerheblicher Kraftaufwand nötig um mit Türschließern ausgestattete Türen gegen den Druck des Türschließers zu öffnen. Obwohl von der EU-Kommision für Türen in Rettungswegen das Konformitätszeichen CE basierend auf einem Konformitätszertifikat vorgesehen ist, wurde bisher mit Normung nicht einmal begonnen. Schlusswort Es ist im Prinzip vollkommen egal welchen Namen ein Produkt oder welchen Titel eine Norm trägt, wichtig ist der Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich von Verschlusssystemen nach EN 1125 und EN 179 wurden von der EG-Kommission für die Verwendung in Türen in Rettungswegen festgelegt. Und dies unabhängig davon, ob es sich um Feuer- oder Rauchschutztüren oder gar um normale Türen handelt. Somit müssen die entsprechenden Produkte dort verwendet werden auch wenn Paniktürverschlüsse oder Notausgangsverschlüsse explizit nicht vorgeschrieben werden. Aufgrund der harmonisierten Normen EN 1125 und EN 179 wurden von der deutschen Schlossund Beschlagindustrie Verschlüsse entwickelt, die den Anforderungen dieser Normen erfüllten. Mittlerweile sind Verschlusssysteme am Markt verfügbar, von denen die Experten vor Jahren noch nicht glaubten, dass es diese jemals geben würde. die Eingangs gestellte Frage ist somit eindeutig mit JA zu beantworten. Mit der Verwendung dieser Verschlüsse an Türen in Rettungswegen werden diese wieder ein ganzes Stückchen sicherer. Nur verwendet werden müssen sie. Dortmund, den RBOAR Hermann Jansen Prüfstellenleiter

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