Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien - Wälzungsmechanismus
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- Lilli Hofer
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1 Energiewirtschaft und Energierecht Summer School 2008 Teil 2: Erneuerbare Energien - Wälzungsmechanismus Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht der TU Clausthal Goslar, 24. September 2008
2 Erneuerbare Energien - Wälzungsmechanismus Übersicht Einführung Stufensystem Generelles Stufensystem der Wälzung Geltende Rechtslage Physische und monetäre Wälzung Veredelung Ausnahmeregelungen Dezentrale Erzeugung Energieintensive Industrien Neuerungen im EEG 2009 VO Ermächtigung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus 2
3 Einführung Stufensystem Wälzungsmechanismus zur physischen und monetären Wälzung 1. Stufe: Abnahme und Vergütung zwischen den Anlagenbetreibern und den vorgelagerten Netzbetreibern (vnb) 2. Stufe: (Hoch-) Wälzung von vnb zum Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 3. Stufe: horizontaler Ausgleich zwischen den ÜNB 4. Stufe: vertikale Weitergabe von den ÜNB an die Letztverbraucher versorgenden Unternehmen 5. Stufe: Vermarktung durch die Lieferanten 3
4 Einführung Stufensystem Schema der Wälzung (derzeitige Rechtslage) Quelle: VDN 4
5 Geltende Rechtslage Hochwälzung gem. 4 Abs. 6, 5 Abs. 2 EEG Physische Wälzung: Anlagenbetreiber gibt den (idr gesamten) erzeugten EE - Strom an den vorgelagerten NB bis zum regelverantwortlichen ÜNB (Abnahmepflicht) EEG-Bilanzkreise - 11 StromNZV Monetäre Wälzung: Erstattungsanspruch besteht gegen den jeweiligen regelverantwortlichen NB/ÜNB idr in Form von Abschlagszahlungen Berechnungsgrundlage rührt von Messungen an der Erzeugungsanlage her in Abzug zu bringen sind vermiedene Netznutzungsentgelte, da Einspeisung unmittelbar ins Verteilernetz 5
6 Geltende Rechtslage Hochwälzung gem. 4 Abs. 6, 5 Abs. 2 EEG Übertragungsnetzbetreiber Quelle: wikipedia 6
7 Geltende Rechtslage Hochwälzung gem. 4 Abs. 6, 5 Abs. 2 EEG monetäre Wälzung: vermiedene Netznutzungsentgelte (vnne) werden gem. 18 Abs. 2 StromNEV anhand der Netzentgelte der vorgelagerten Netzebene bestimmt Bemessungsgrößen sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit und die Vermeidungsleistung VKU hat eine Umsetzungshilfe zu den Einzelheiten der Berechnung entwickelt vnne müssen gegenüber der Bundesnetzagentur angegeben werden im Rahmen der Transparenzvorschriften 7
8 Geltende Rechtslage horizontaler Ausgleich der ÜNB ( 14 Abs. 1 und 2 EEG) Stromflüsse von den ÜNB mit Überschuss an EEG- Stromerzeugung zu denen mit geringerem Anteil 8
9 Geltende Rechtslage horizontaler Ausgleich der ÜNB ( 14 Abs. 1 und 2 EEG) Physische Verteilung: nach Erfassung der abgenommenen Strommengen gleichen die ÜNB die aufgenommenen Energiemengen untereinander aus unterdurchschnittlich betroffene ÜNB nehmen von den überdurchschnittlich betroffenen ÜNB ab EEG verlangt einen unverzüglichen vorläufigen Ausgleich realisiert durch monatliche Abschlagszahlungen Meldung von umfassenden Prognosedaten an den VDN (VDN Verfahrensbeschreibung) Die den ÜNB nach Ausgleich verbleibenden Strommengen sind Grundlage für die weitere vertikale Wälzung 9
10 Geltende Rechtslage horizontaler Ausgleich der ÜNB ( 14 Abs. 1 und 2 EEG) Monetär erfolgt ein vorläufiger Ausgleich unverzüglich durch monatliche Abschläge entsprechend der aufgenommenen EEG- Quote EEG-Quote Verhältnis der im Erfassungszeitraum ermittelten Menge an regenerativem Strom zur Gesamtmenge konventionellen Stroms, die an Letztverbraucher abgegeben wurde (Ermittlung durch VDN) endgültige Abrechnung bis zum des dem Erfassungszeitraum folgenden Jahres 10
11 Geltende Rechtslage vertikaler Ausgleich zwischen ÜNB und Lieferanten ( 14 Abs. 3 bis 6 EEG) Elektrizitätsversorungsunternehmen (EltVU), die Strom an Letztverbraucher liefern, nehmen vom zuständigen ÜNB Strom ab Strommengen und Höhe der Umlage sind so zu bemessen, dass jedes EltVU im Verhältnis zu dem an Letztverbraucher abgesetzten Strom einen gleichen Anteil trägt EEG - Quote: Verhältnis des bundesweit vergüteten EEG- Stroms zum bundesweit an Endkunden abgegebenen Strom alle EltVU werden zu prozentual gleichen Anteilen zur Abnahme verpflichtet Ausnahme - Grünstromprivileg; EltVU, die mindestens 50% Strom im Sinne der EEG-Vorschriften liefern (Ökostromhandelsmodelle) 11
12 Geltende Rechtslage vertikaler Ausgleich zwischen ÜNB und Lieferanten ( 14 Abs. 3 bis 6 EEG) Höhe der Vergütungen der Lieferanten Durchschnittsvergütung = Summe der Vergütungen der Gesamtheit der ÜNB im vorvergangenen Quartal, abzüglich vnne Gesamtmenge des Stroms aus EE in kwh (Vorjahr) lediglich Näherungslösung, da unterschiedliche zeitliche Bezugsgrößen für Vergütung und abgenommenen Menge 12
13 Geltende Rechtslage Zahlen 13
14 Geltende Rechtslage Veredelung Problemstellung: ÜNB erhalten stochastische Einspeisungen vor der Weiterwälzung Quelle: EnBW TNG, E.ON Netz, RWE TSO, VE Transmission 14
15 Geltende Rechtslage Veredelung EEG schreibt vor, dass die Stromlieferungen der ÜNB an EltVU nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme aus EEG Anlagen angenäherten Profils zu erfolgen habe Stromeinspeisungen sind nicht genau prognostizierbar ÜNB planen für die Weitergabe das EEG-Stromaufkommen mittelfristig in Monatsbändern prognostizierte Einspeisungen werden durch Zu- und Verkäufe so strukturiert, dass sie den Bandlieferungen entsprechen Beschaffung von Regelenergie vonnöten kostenintensiv 15
16 Geltende Rechtslage Veredelung Quelle: EnBW TNG, E.ON Netz, RWE TSO, VE Transmission Kosten fließen in die Netznutzungsentgelte ein; EEG sieht derzeit keine Transparenz klärende Regel vor 16
17 Geltende Rechtslage Vermarktung Stufe 5 keine ausdrückliche Regelung im EEG zur Weitergabe an den Kunden, aber Gesetzgeber geht davon aus; Ausfluss der Ökonomie Lieferant hat aber mit Verbraucher eine vertragliche Regelung hierüber zu treffen Anteil an konventionellem Strom oder gesonderte Vermarktung bei Altverträgen, in denen keine EEG-Weitergabe geregelt war, BGH - Lösung über ergänzende Vertragsauslegung Unternehmen hätten EEG-Umlage in Weitergabeklauseln aufgenommen 17
18 Ausnahmeregelungen von der Abnahmepflicht dezentrale Energieversorgung EltVU werden nicht mit den EEG-bedingten Mehrkosten belastet (4. Stufe): fraglich bei Erzeugung in Objekt- und Arealnetzen; aber keine Privilegierung, sofern sie Strom an Letztverbraucher liefern, also grundsätzlich jedem in einem bestimmten Gebiet die Belieferung anbieten Eigenerzeugung: Erzeugungsanlagen, die außerhalb der allgemeinen Versorgung für Letztverbraucher errichtet worden sind und betrieben werden. Zwischen dem Verbraucher und dem Erzeuger muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (z.b. im Konzernverbund eigene Erzeugungsanlage). 18
19 Ausnahmeregelungen von der Abnahmepflicht Härtefallregelung energieintensive Industrien u. Schienenbahnen Befreiung von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen Sicherung der internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit Anspruch auf Begrenzung der Abnahmemenge durch Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFA) Voraussetzungen: Stromverbrauch > 10 GWh und Anteil der Stromkosten an Bruttowertschöpfung > 15 % Zielgröße der Berechnung sind die Differenzkosten von 0,05 ct/kwh 19
20 Ausnahmeregelungen von der Abnahmepflicht Härtefallregelung energieintensive Industrien u. Schienenbahnen Höchstbetrag der Abnahme durch BaFA antragsbezogen pro Abnahmestelle zum 1. Januar des Folgejahres von den Begünstigten nicht abgenommener EEG - Strom wird auf die übrigen Verbraucher verteilt ÜNB berücksichtigen zweiten Belastungsausgleich bei den Prognosen Kritik Umverteilung zu Lasten der Verbraucher und kleineren Unternehmen 20
21 Ausnahmeregelungen von der Abnahmepflicht Härtefallregelung energieintensive Industrien u Schienenbahnen Quelle: Röttger, 1. Fachgespräch der Clearingstelle EEG,
22 Neuerungen im EEG 2009 VO Ermächtigung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus Bisherige Probleme Kosten der ÜNB im Rahmen der EEG-Veredelung nicht transparent Kostensteigerung führt zu steigenden Netznutzungsentgelten Beschaffungsrisiken der Veredelungsenergie Prognostizierbarkeit der erzeugten EEG-Mengen für die ÜNB schwierig Lieferanten ihrerseits können die Absatzmengen schwer prognostizieren Monatsbänder sind schwankend Bundesregierung wird zum Erlass einer Verordnung zur Weiterentwicklung des Ausgleichsmechanismus ermächtigt Zustimmung des Bundestags erforderlich 22
23 Neuerungen im EEG 2009 VO Ermächtigung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus bisherige Regeln zur Wälzung bleiben bestehen detaillierte VO Vorgaben ( 64 Abs. 3 EEG 2009) keine Durchleitungspflicht der ÜNB an Lieferanten (keine physische Wälzung) ÜNB haben EEG-Strom effizient zu vermarkten und müssen ein gemeinsames transparentes EEG - Konto zur Verrechnung der Erlöse, Transaktionskosten und Vergütungszahlungen führen Vermarktung kann Dritten übertragen werden Lieferanten wird einheitliche EEG Umlage in Rechnung gestellt nur noch monetäre Weitergabe der EEG- Umlage auf die EltVU 23
24 Neuerungen im EEG 2009 Schema der Wälzung nach der VO im EEG 2009 (neu) Quelle: RWE Energy 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ass. iur. Frank Groß, MLE. Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht Direktor Prof. Dr. Hartmut Weyer Arnhold Sommerfeld Str Clausthal-Zellerfeld Telefon: Telefax: frank.gross@tu-clausthal.de 25
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