Europäisches Wirtschaftsrecht - Aufgaben
|
|
- Reiner Peters
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW und BB-EWR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: Höchstpunktzahl: Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Europäisches Wirtschaftsrecht - Aufgaben BW-EWR-P , BB-EWR-P
2 Aufgabe 1 30 Punkte Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2007 (Rs. C-112/05) festgestellt, dass das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (VW-Gesetz) gegen europäisches Recht verstößt, weil zum einen das Stimmrecht in der (nach früherer Änderung des Gesetzes) nunmehrigen Aktiengesellschaft auf 20% des Grundkapitals beschränkt war, das Land Niedersachsen aber 20,3% des Grundkapitals hält, und zum anderen das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden konnten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes vom 20. Mai 2008 bestimmt, diese Regelung aufzuheben, behält aber eine weitere Regelung, die der Europäische Gerichtshof zwar für seine Begründung genutzt, aber nicht für europarechtswidrig erklärt hat, bei, nämlich 4 Abs. 3 des VW-Gesetzes. Dieser lautet: Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft. Von dieser Regelung werden (u.a.) Satzungsänderungen ( 179 Abs. 2 AktG), Kapitalerhöhungen ( 182 Abs. 1 AktG), Kapitalherabsetzungen ( 222 Abs. 1 AktG), die Auflösung der Gesellschaft ( 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und Unternehmensverträge ( 293 Abs. 1 S. 2 AktG), also Beherrschungs- und Abführungsverträge, betroffen. In allen Fällen kann die Satzung der Aktiengesellschaft andere Regelungen treffen, in den drei letzten Fällen insbesondere eine größere Mehrheit vorschreiben. Das Land Niedersachsen hält (nach wie vor) 20,3% des Grundkapitals. Die Porsche Automobil Holding SE, die etwa 34% des Grundkapitals erworben hat, sieht sich durch 4 Abs. 3 VW-Gesetz, der dem Land Niedersachsen eine Sperrminorität belässt, in ihrem unternehmerischen Einfluss entgegen dem allgemeinen Aktienrecht europarechtswidrig beschränkt. Sie will geklärt wissen, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Bundesregierung und der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen haben verlauten lassen, dass sie die Regelung für notwendig erachten, um die Arbeitnehmerinteressen des Volkswagenwerks, in dem die Gewerkschaften traditionell einen großen Einfluss haben, wirksam verteidigen zu können. Wie beurteilen Sie die Rechtslage? Der Regierungsentwurf missachtet entgegen Art. 228 Abs. 1 EGV das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober Das ermöglicht Aufsichtsmaßnahmen der Kommission nach Absatz 2 des Artikels 228 EGV. Dieser Aspekt soll bei der Erörterung des Falles außer Betracht bleiben. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 2 von 3
3 Aufgabe 2 Was ist der Europäische Rat, was der Europarat? Aufgabe 3 Welches sind die Aufgaben und Befugnisse der Kommission? Aufgabe 4 Was besagt das Herkunftslandprinzip im Hinblick auf den Warenverkehr? Aufgabe 5 Welche Rechte haben die Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit? Aufgabe 6 Was ist ein Kartell? Aufgabe 7 Wie wird Missbrauch der beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt festgestellt? Aufgabe 8 Welches sind die Ziele und Prinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik? BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 3 von 3
4 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW und BB-EWR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zur Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 12. November 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. Punktzahl BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 1 von 6
5 Lösung zu Aufgabe 1 SB 2, Kap. 3.4, Punkte 1. 4 Abs. 3 VW-Gesetz kann gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EGV und die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 Abs. 1 EGV verstoßen und jeden, der sich an der Volkswagenwerk AG beteiligt oder beteiligen will, also auch die Porsche Automobil Holding SE, in diesen Grundfreiheiten verletzen. 2. Art. 56 Abs. 1 EGV und Art. 43 Abs. 1 EGV verbieten nicht nur den Mitgliedstaaten Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (und dritten Ländern) bzw. Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, sondern geben nach ständiger Rechtsprechung den Bürgern und den Unternehmen (als juristischen Personen) der Mitgliedstaaten ein subjektives Recht, Kapital in andere Mitgliedstaaten zu übertragen bzw. sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Nur zwingende Interessen des allgemeinen Wohls des Mitgliedstaates, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, rechtfertigen deren Einschränkung. 3. Der Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, also Direktinvestitionen, gehört zum Kapitalverkehr. Zugleich führt der Anteilserwerb, jedenfalls wenn der Großteil der Anteile eines Unternehmens erworben wird, zur unternehmerischen Tätigkeit am Standort des Unternehmens und fällt damit unter die Niederlassungsfreiheit; denn auch durch den Erwerb von Unternehmensanteilen kann eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 EGV). Es ist vertretbar, den Erwerb der Anteile als Direktinvestition unter die Kapitalverkehrsfreiheit und die Tätigkeit des ganz oder zum Teil übernommenen Unternehmens unter die Niederlassungsfreiheit zu subsumieren. Die Praxis aber wendet in derartigen Fällen beide Grundfreiheiten an. Dafür spricht der Vorbehalt des Art. 43 Abs. 2 EGV zugunsten der Kapitalverkehrsfreiheit und genauso der umgekehrte Vorbehalt des Art. 58 Abs. 2 EGV zugunsten der Niederlassungsfreiheit. 4. Eine Beschränkung der Direktinvestition als einer Form des Kapitalverkehrs sieht der Gerichtshof in nationalen Maßnahmen, wenn diese geeignet sind, den Erwerb von Aktien bestimmter Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 19). Für eine Beeinträchtigung genügt es bereits, wenn das Interesse an dem Erwerb von Unternehmensanteilen wegen der Maßnahme, der gesetzlichen Regelung also, gemindert wird. Der Einfluss eines Aktionärs ist gemindert, wenn, wie das 4 Abs. 3 VW-Gesetz vorschreibt, wichtige unternehmerische Maßnahmen von anderen Aktionären bereits mit 20% und nicht erst mit 25% des Grundkapitals verhindert werden können. Zwar kann auch die Satzung eine geringere Sperrminorität begründen, das ist aber Sache der Aktionäre, von der diese Gebrauch machen können oder auch nicht (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 45), während das VW-Gesetz eine staatliche Maßnahme ist. 5. Diese Maßnahme gilt zwar unterschiedslos für Inländer und Ausländer sowie für inländische und ausländische juristische Personen gleichermaßen. Aber auch unterschiedslos geltende oder auch nur wirkende Maßnahmen eines Mitgliedstaates sind Beeinträchtigungen einer Grundfreiheit, wenn sie Anleger und andere Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abhalten können, weil sie BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 2 von 6
6 (etwa) ihren Einfluss auf die Verwaltung und/oder die Kontrolle des Unternehmens mindern (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 52, 54). Es kommt nicht darauf an, dass die Porsche Automobil Holding SE, die sich mit großem Anteil an der Volkswagen AG beteiligt, ein inländisches Unternehmen ist. Die potenzielle Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit ausländischer Investoren genügt. 6. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs und damit die Beeinträchtigung der Grundfreiheit ist durch die besonderen Vorschriften des Kapitels über den Kapital- und den Zahlungsverkehr nicht gerechtfertigt. Weder Art. 58 EGV, der Vorbehalte zur Steuerhoheit der Mitgliedstaaten macht, noch Art. 59 EGV, der das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sichern will, sind einschlägig. 7. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs kann somit nur aufgrund des allgemeinen Rechtfertigungsgrundes Bestand haben. Die Maßnahme müsste durch zwingende Erwägungen des allgemeinen Wohls Deutschlands begründet sein. Sie müsste zudem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, also geeignet und erforderlich sein, um das Ziel der mitgliedstaatlichen Politik zu erreichen. Dieser allgemeine Rechtfertigungsgrund ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für alle Grundfreiheiten (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 70). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schutz der Arbeitnehmerinteressen, wie sie die Bundesregierung mit Rücksicht auf die Gewerkschaften geltend macht, die besondere Regelung für das Volkswagenwerk gegenüber den allgemeinen Regelungen des Aktienrechts rechtfertigt. Es ist schwer zu begründen, dass ein allein dominierender Großaktionär der Volkswagenwerk AG die Arbeitnehmerinteressen stärker gefährdet als sonst Großaktionäre, sodass die Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes in besonderer Weise geschützt werden müssten und dass dieser Schutzzweck 4 Abs. 3 VW-Gesetz erforderlich macht, weil es notwendig erscheint, dass gerade in diesem Unternehmen eine geringere Sperrminorität aufrechterhalten wird. Es gibt vielfältige Schutzmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer, die auch für das Volkswagenwerk gelten. Insbesondere wirken Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit, im Unterschied zum Unternehmensrecht der anderen Mitgliedstaaten. Die besondere Regelung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz bezweckt augenscheinlich nur, die Sperrminorität des Landes Niedersachsen aufrecht zu erhalten, das nur einen Kapitalanteil von 20,3% innehat. Es geht also um den spezifischen Schutz eines staatlichen Anteilseigners (i.d.s. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 74 ff.). Allein schon daraus, dass der Gesetzgeber für das Volkswagenwerk besondere Regelungen aufrecht erhält, ergibt sich, dass er nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt. Es geht dem Gesetzgeber auch nicht um den Schutz der allgemeinen Interessen der Minderheitsaktionäre, sondern um die Sonderstellung des Landes Niedersachsen im Volkswagenwerk (i.d.s. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 78). Das Volkswagenwerk ist aber ein Autohersteller wie andere auch. Die Geschichte des Volkswagenwerks rechtfertigt keine Besonderheiten vor dem Gemeinschaftsrecht. Das Volkswagenwerks-Gesetz ist fast fünfzig Jahre alt. Das hindert aber die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof (entgegen der ursprünglichen, jetzt aber der Rechtsprechung angepassten Verträge) praktiziert, nicht. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs und damit der Kapitalsverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EGV ist nicht gerechtfertigt. 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist gemeinschaftsrechtswidrig. 5 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 3 von 6
7 8. Auch die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 Abs. 1 S. 1 EGV ist durch 4 Abs. 3 VW-Gesetz beschränkt. Die Niederlassungsfreiheit schützt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, welche es ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 13). Trotz der Einschränkung des Einflusses von Niedersachsen auf die Volkswagenwerk AG bleibt die Sonderregelung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nach dem allgemeinen Aktiengesetz und mindert auf diese Weise das Interesse, Anteile an der Volkswagenwerk AG zu erwerben. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit lässt sich genauso wenig rechtfertigen wie die der Kapitalverkehrsfreiheit, weil 4 Abs. 3 VW- Gesetz nicht zwingenden Interessen des Gemeinwohls in Deutschland entspricht. 9. Nach Art. 295 EGV lässt der Gemeinschaftsvertrag die Eigentumsordnung der verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Das Volkswagenwerk-Gesetz ist auch eine Eigentumsregelung. Nach Art. 295 EGV kann das Land Niedersachsen auch Eigentümer bleiben. Dieses Eigentum darf aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur nach Maßgabe der Grundfreiheiten ausgeübt werden. Die Rechtsprechung hat praktisch dem Art. 295 EGV die Relevanz für das Binnenmarktrecht genommen. Mit einem weiten Begriff der Eigentumsordnung könnte die Relevanz der Grundfreiheiten wesentlich eingeschränkt werden. Art. 295 EGV ändert das Ergebnis nicht. 10. Ergebnis: Die Aufrechterhaltung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz, welche der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorschlägt, ist eine Beeinträchtigung sowohl der Kapitalverkehrsfreiheit als auch der Niederlassungsfreiheit, die sich nicht rechtfertigen lässt. Ein solches Gesetz würde die Grundfreiheiten des Art. 56 Abs. 1 EGV und des Art. 43 Abs. 1 EGV verletzen. Lösung zu Aufgabe 2 SB 1, Kap. 3 Der Europäische Rat sind die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Präsident der Kommission mit Stimmrecht. Sie werden von den Außenministern ohne Stimmrecht begleitet. Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik. Der Europarat ist eine Organisation zur Verwirklichung der Menschenrechte und kein Organ der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft. Das wichtigste Organ des Europarates ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg. 5 P. 5 P. Lösung zu Aufgabe 3 SB 1, Kap. 4 Die Kommission ist gewissermaßen die Regierung der Europäischen Union. Die Kommission hat die ausschließliche Vorschlagsbefugnis für Rechtsetzungsakte (Richtlinien, Verordnungen usw.). Sie überwacht die Mitgliedstaaten daraufhin, ob sie das Gemeinschaftsrecht einhalten, aber auch die anderen Gemeinschaftsorgane. Zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts hat sie Klagebefugnisse beim Ge- 1 P. 1 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 4 von 6
8 richtshof. Die Kommission vollzieht in bestimmten Bereichen unmittelbar das Gemeinschaftsrecht, etwa die Wettbewerbsregeln. Sie verwaltet die verschiedenen Fonds, insbesondere die Agrarfonds, führt den Haushaltsplan aus und vertritt die Gemeinschaft vor allem bei dem Aushandeln der Handelsabkommen. 1 P. Lösung zu Aufgabe 4 SB 2, Kap. 3 Aus dem Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten hat die Rechtsprechung das Herkunftslandprinzip hergeleitet. Weil die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der gemeinschaftlichen Rechtmäßigkeit der Politik aller Mitgliedstaaten zu vertrauen, müssen sie die Maßnahmen aller Mitgliedstaaten als rechtmäßig anerkennen. Die Nichtanerkennung der Legalität von Waren, welche im Herkunftsland legal sind, verstößt somit gegen das Verbot, den freien Warenverkehr zu beschränken. Dadurch entfalten die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der gesamten Union rechtliche Wirkung. Die Völker können nicht mehr für ihren Staat bestimmen, welche Waren rechtmäßig sind. Lösung zu Aufgabe 5 SB 2, Kap. 3 Die Arbeitnehmer können sich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates frei bewegen, um Arbeit zu suchen und auszuüben. Nach Beendigung der Beschäftigung können sie (fast unbegrenzt) in dem Mitgliedstaat, in dem sie gearbeitet haben, bleiben. Sie sind wie Inländer zu behandeln, sowohl versicherungsrechtlich als auch in anderen Angelegenheiten. Die Familien der Arbeitnehmer haben ebenfalls das Aufenthaltsrecht in dem Staat, in dem ein Familienangehöriger arbeitet. Die Kinder müssen als Schüler und Studenten wie Kinder von Inländern behandelt werden, etwa auch bei der Ausbildungsförderung. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 5 von 6
9 Lösung zu Aufgabe 6 SB 3, Kap. 2 Kartelle sind vor allem Verträge, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche den Wettbewerb zu beschränken bezwecken oder das bewirken. Sie gehen meist rechtlich zu Lasten Dritter, weil diese in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt werden, sei es den Vertragspartner zu wählen, sei es den Vertragsinhalt zu bestimmen u. a., oder zumindest wirtschaftlich durch die Leistungsminderung der Unternehmen. Es gibt horizontale und vertikale Kartelle, aber auch Lizenz(u.a.)kartelle. Lösung zu Aufgabe 7 SB 3, Kap. 3.3 Der Missbrauch wird vor allem nach dem Vergleichsmarkt- und dem Als-ob-Markt- Konzept festgestellt. Als Vergleichsmarkt werden andere Märkte herangezogen, welche der Wettbewerbsbehörde vergleichbar erscheinen. Der Als-ob-Markt wird von der Wettbewerbsbehörde fingiert. Der Missbrauch ist das jeweilige Abweichen der Vertragsinhalte, insbesondere der Preise, von dem Vergleichsmarkt bzw. dem fingierten wirksamen Markt. Lösung zu Aufgabe 8 SB 4 Kap. 7 Zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört auch die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem aber die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung und die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. Die Landwirtschaftspolitik soll aber auch die Ziele der Gemeinsamen Handelspolitik, zu der die Schaffung einer Zollunion gehört, verwirklichen, also die Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr überwinden und die Zollschranken abbauen. Die Prinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik sind das Marktprinzip, das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz und das Prinzip der Gemeinschaftsfinanzierung (finanzielle Solidarität). 5 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 6 von 6
26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Für die Bewertung
Bachelor Betriebswirtschaft
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WI-OPR-P12-090606 Datum 06.06.2009 Ausgegebene
Alle Aufgaben sind zu lösen Note Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15 100
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 16.10.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte 100-95
Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 23.04.05
Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
Bachelor Betriebswirtschaft
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Bachelor Betriebswirtschaft Modul Operations Research Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WI-OPR-P12-091219 Datum 19.12.2009 Ausgegebene
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STL-P11-070616 Datum 16.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 10 15 10 20 30 15. NOTENSPIEGEL Bewertung Bestanden Nicht bestanden Punkte 100-50 49,5 0
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-REW-S11-050924 Datum 24.09.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit
max. Punktzahl
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Jahresabschluss, NEUE SB-REIHE Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 16.10.0 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang. Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-REW-P11-031115 Datum 15.11.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind
Bewertungsschlüssel Alle Aufgaben sind zu lösen! Aufgabe Max. Punktzahl
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 29.04.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Wirtschaftsingenieurwesen Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung. Datum Bewertungsschlüssel.
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-REW-P11-061021 Datum 21.10.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik/Elektronik Prüfungsleistung WI-ELT-P 0406 Datum.06.004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul. Rechnungswesen 1, Buchführung. Studienleistung, Klausur
Studiengang Wirtschaft (postgradual) / Sonderstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen für HTL-Absolventen Modul/Teilmodul Rechnungswesen 1, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen der Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-STL-P11-080531 Datum 31.05.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 28.04.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul / Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsrecht Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Prüfungsleistung WR-BUJ-P11-091219
Klausuraufgaben, Prüfungsleistung 06/08, Wirtschaftsmathematik, Betriebswirtschaft
Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeihen Betriebswirtshat Wirtshatsmathematik Prüungsleistung Datum.6.8 BB-WMT-P 86 Bezüglih der Anertigung Ihrer Arbeit sind olgende Hinweise verbindlih: Verwenden
Tätigkeitsbereich des Managements: ambulante Einrichtungen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BG-AME-P Datum
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Tätigkeitsbereich des Managements: ambulante Einrichtungen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen
Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Prüfungsleistung WR-ABR-P Datum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Knz. Arbeitsgesetze BGB
Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Knz. Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Prüfungsleistung WR-ABR-P11-080426 Datum 26.04.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor u. HTL), Wirtschaftsrecht (Bachelor) Grundlagen der Wirtschaftsinformatik
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor u. HTL), Wirtschaftsrecht (Bachelor) Grundlagen der Wirtschaftsinformatik
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-STL-P12-061209 Datum 09.12.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-REW-P21-060520 Datum 20.05.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer
Europäisches Gesellschaftsrecht
Europäisches Gesellschaftsrecht - Kapitalverkehrsfreiheit - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) donnerstags, 14.15 15.45, Rhs UG 12 A. Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit Artikel 56
BB-OWR-P / BW-OWR-P
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-OWR-P11-091121 / BW-OWR-P11-091121 Datum 21.11.2009
Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul. Buchführung Art der Leistung. Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S Datum
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul/Teilmodul Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WR-BUJ-S11-081011 Datum 11.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-RWG-S12-040313 Datum 13.03.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit
Numerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen; Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul. Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen; Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Bezüglich
Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Betriebswirtschaft Fach
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-REW-P21-051105 Datum 05.11.05 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit
Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 02.10.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Klausur-Mantelbogen. Aufgabe 1 2 3 4 5 6 max. Punktzahl 13 18 27 25 12 5 1. Prüfer 2. Prüfer
Klausur-Mantelbogen Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 19.10.02 Lösen
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. Punktzahl Prüfer 2. Prüfer
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. WI-RWG-S12-030329 Datum 29.03.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-STL-P12-030614 Datum 14.06.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
Betriebswirtschaft, Studienkonzepte Bachelor und Diplom Fach
Studiengänge Betriebswirtschaft, Studienkonzepte Bachelor und Diplom Fach Kosten- und Leistungsrechnung/ Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Anne Jakob. Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien
Anne Jakob Die Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Tunesien, Marokko und Algerien Eine Überprüfung der Europa-Mittelmeer-Abkommen anhand Gemeinschafts-und
Wirtschaftsmathematik
Studiegag Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsmathematik Art der Leistug Studieleistug Klausur-Kz. BW-WMT-S1 040508 Datum 08.05.004 Bezüglich der Afertigug Ihrer Arbeit sid folgede Hiweise verbidlich: Verwede
Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614 Datum 14.06.
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Verfassungs- und öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen WR-VOW-P11-080614 Datum 14.06.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer
Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. BW-REW-S12-040327 Datum 27.03.2004 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende
Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPW-P11-051015 Datum 15.10.2005 Bezüglich der Anfertigung
Klausuraufgaben, Prüfungsleistung 12/07, Grundlagen der Wirtschaftsinformatik, BB
Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Betriebswirtschaft Grundlagen der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistung BB-WIG-P11 071 Datum.1.007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende
Studiengang. Wirtschaft (postgradual) Fach. Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaft (postgradual) Fach Rechnungswesen I, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. PW-REW-S11-030510 Datum 10.05.2003 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Allgemeine BWL / Rechnungswesen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-BWG-P12-090627 Datum 27.06.2009 Ausgegebene
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Pflegemanagement I Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-PMG-P12-120609 Datum 09.06.2012 Ausgegebene Arbeitsbögen
Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Wirtschaftsrecht Modul
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WGR-P11-091114 Datum 14.11.2009
Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-070602 Datum 02.06.2007 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende
BW-FIW-P Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Aufgaben: 5 insgesamt, Taschenrechner Höchstpunktzahl: -100-
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Finanzwissenschaft (WPK I) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-FIW-P11-061125 Datum 25.11.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Studiengang Betriebswirtschaft Fach. Wirtschaftsinformatik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BW-WIG-S12 061021 Datum 21.10.
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsinformatik Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. BW-WIG-S12 061021 Datum 21.10.2006 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement (B. A.) Modul
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement (B. A.) Modul Pflege im Prozess Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BP-PIP-P11-120623 Datum 23.06.2012 Ausgegebene
Pflegemanagement Informations- und Kommunikationstechnologien
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Pflegemanagement Informations- und Kommunikationstechnologien Prüfungsleistung PM-IUK-P12-100612 Datum 12.06.2010
Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Betriebswirtschaft Fach
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 15.11.03 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)
Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre,
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Buchführung und Jahresabschluss / Buchführung. Datum 25.04.2009. Ausgegebene Arbeitsbögen
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul/Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Betriebswirtschaft Buchführung und Jahresabschluss / Buchführung Studienleistung BB-BUJ-S11 090425
Auszüge aus dem Aktiengesetz:
15 Verbundene Unternehmen Auszüge aus dem Aktiengesetz: Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit
Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Pflegemanagement Fach
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P12-111210 Datum 10.12.2011 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement (B. A.) Modul
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement (B. A.) Modul Pflegewissenschaft und Transfer Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BP-PUT-P11-121215 Datum 15.12.2012
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
Alle Aufgaben sind zu lösen. Nur eine Aufgabe Note
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Betriebswirtschaft Modul Grundlagen der Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-STL-P11-091212 Datum 12.12.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen
Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8. Alle Aufgaben sind zu lösen. max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 20 20
Studiengang Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft Fach Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 25.11.06 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind
Wirtschaftsingenieurwesen Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul / Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsingenieurwesen Buchführung und Jahresabschluss / Jahresabschluss Prüfungsleistung
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen
Wiederholungsfragen zu Kapitel 2
Wiederholungsfragen zu Kapitel 2 Funktionsweise der Europäischen Union Der rechtliche und institutionelle Rahmen Hinweis: Jeweils eine der genannten Antwortalternativen ist korrekt. 1. Welches europäische
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Betriebswirtschaft Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-WPR-P11-050409 Datum 09.04.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Steuerlehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-STL-P12-050625 Datum 25.06.2005 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:
Allg. Betriebswirtschaftslehre/ Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. Betriebswirtschaftslehre/ Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P12-080628 Datum 28.06.2008 Die Klausur besteht aus 5 Aufgabenkomplexen,
Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. HFH Hamburger Fern-Hochschule 1. Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen Fach
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Rechnungswesen II, Kosten- und Leistungsrechnung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WI-REW-P21-051126 Datum 26.11.05 Bezüglich der Anfertigung Ihrer
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes
Jura Bianca Maria Czigler Golden Shares und die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes unter besonderer Berücksichtigung des VW-Gesetzes Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum. Buchführung und Jahresabschluss / Buchführung. Datum Ausgegebene Arbeitsbögen
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Modul/Teilmodul Art der Leistung Klausur-Kennzeichen Wirtschaftsrecht Buchführung und Jahresabschluss / Buchführung Studienleistung WR-BUJ-S11 090328
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach. Soziologie Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Soziologie Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-SOZ-P12-090314 Datum 14.03.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:
Demgegenüber ist die Europäische Gemeinschaft eine supranationale Organisation.
VIII. Europarecht 1. Begrifflichkeit a. Europäische Union Europäische Gemeinschaft Die Europäische Union ist ein Staatenzusammenschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Sie beruht auf
Pflegemanagement Allgemeine Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Studienleistung
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Allgemeine Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Studienleistung Datum 03.05.2003 Lösen Sie die
Gesundheitsökonomie und Gesundheitssysteme Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BP-GGS-P11-130615 Datum 15.06.
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement (B. A.) Modul Gesundheitsökonomie und Gesundheitssysteme Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BP-GGS-P11-130615 Datum
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
Qualitätsmanagement. Klausur-Kennzeichen BG-QMA-P Datum
Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Qualitätsmanagement Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BG-QMA-P11-090620 Datum 20.06.2009 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind
PW-ABW-P / WH-ABW-P Datum
HFH Hamburger Fern-Hochschule Postgradualer Studiengang Wirtschaft Fach Allgemeine BWL II Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PW-ABW-P21-081025/ WH-ABW-P21-081025 Datum 25.10.2008 Bezüglich
Aktiengesellschaft Essen
Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.
Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch [ ] und [ ] nachstehend Organträgerin und Fraport Casa GmbH, vertreten durch Frau
Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Anzahl der Aufgaben: 5 Höchstpunktzahl: 100 keine
Studiengang Pflegemanagement Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. PM-BWG-S12-070317 Datum 17.03. 2007 Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen
50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil
50d Abs. 3 EStG eine unendliche Geschichte? Von Prof. Dr. Andreas Musil Überblick I. Einleitung II. Die Anwendung des neuen 50d Abs. 3 EStG I. 50d Abs. 3 EStG als Treaty Overriding II. Europarechtliche
Hauptversammlung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ( BBI Immobilien AG ) am 30. Juni 2015
Hauptversammlung der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ( BBI Immobilien AG ) am 30. Juni 2015 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 zu den Rechten der Aktionäre nach 122
WP AG FN a mit dem Sitz in Mattighofen ISIN: AT0000A1DDL3
WP AG FN 177514 a mit dem Sitz in Mattighofen ISIN: AT0000A1DDL3 Einladung zu der am Mittwoch, 20. Juli 2016 um 9 Uhr am Sitz der Gesellschaft, Gewerbegebiet Nord 8, 5222 Munderfing, stattfindenden außerordentlichen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie
Haftung in der Aktiengesellschaft
Haftung in der Aktiengesellschaft AG unbeschränkte Haftung der AG (Haftung mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen) für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unbeschränkte Haftung der Aktionäre für die
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft am Mittwoch, 12. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Kongress Palais Kassel Stadthalle, Holger-Börner-Platz
Studiengang. Pflegemanagement Fach. Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P22-070526 Datum 26.05.2007 Die Klausur besteht aus 3 Aufgaben, von denen alle
Bewertungsschlüssel. Notenspiegel
Modul Buchführung/Jahresabschluss, Teilmodul Jahresabschluss Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BB-BUJ-P11-081025 Datum 25.10.2008 Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das