Europäisches Wirtschaftsrecht - Aufgaben

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1 Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW und BB-EWR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: Höchstpunktzahl: Bewertungsschlüssel Aufgabe max. Punktzahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Europäisches Wirtschaftsrecht - Aufgaben BW-EWR-P , BB-EWR-P

2 Aufgabe 1 30 Punkte Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2007 (Rs. C-112/05) festgestellt, dass das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (VW-Gesetz) gegen europäisches Recht verstößt, weil zum einen das Stimmrecht in der (nach früherer Änderung des Gesetzes) nunmehrigen Aktiengesellschaft auf 20% des Grundkapitals beschränkt war, das Land Niedersachsen aber 20,3% des Grundkapitals hält, und zum anderen das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden konnten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes vom 20. Mai 2008 bestimmt, diese Regelung aufzuheben, behält aber eine weitere Regelung, die der Europäische Gerichtshof zwar für seine Begründung genutzt, aber nicht für europarechtswidrig erklärt hat, bei, nämlich 4 Abs. 3 des VW-Gesetzes. Dieser lautet: Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesellschaft. Von dieser Regelung werden (u.a.) Satzungsänderungen ( 179 Abs. 2 AktG), Kapitalerhöhungen ( 182 Abs. 1 AktG), Kapitalherabsetzungen ( 222 Abs. 1 AktG), die Auflösung der Gesellschaft ( 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) und Unternehmensverträge ( 293 Abs. 1 S. 2 AktG), also Beherrschungs- und Abführungsverträge, betroffen. In allen Fällen kann die Satzung der Aktiengesellschaft andere Regelungen treffen, in den drei letzten Fällen insbesondere eine größere Mehrheit vorschreiben. Das Land Niedersachsen hält (nach wie vor) 20,3% des Grundkapitals. Die Porsche Automobil Holding SE, die etwa 34% des Grundkapitals erworben hat, sieht sich durch 4 Abs. 3 VW-Gesetz, der dem Land Niedersachsen eine Sperrminorität belässt, in ihrem unternehmerischen Einfluss entgegen dem allgemeinen Aktienrecht europarechtswidrig beschränkt. Sie will geklärt wissen, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Bundesregierung und der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen haben verlauten lassen, dass sie die Regelung für notwendig erachten, um die Arbeitnehmerinteressen des Volkswagenwerks, in dem die Gewerkschaften traditionell einen großen Einfluss haben, wirksam verteidigen zu können. Wie beurteilen Sie die Rechtslage? Der Regierungsentwurf missachtet entgegen Art. 228 Abs. 1 EGV das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober Das ermöglicht Aufsichtsmaßnahmen der Kommission nach Absatz 2 des Artikels 228 EGV. Dieser Aspekt soll bei der Erörterung des Falles außer Betracht bleiben. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 2 von 3

3 Aufgabe 2 Was ist der Europäische Rat, was der Europarat? Aufgabe 3 Welches sind die Aufgaben und Befugnisse der Kommission? Aufgabe 4 Was besagt das Herkunftslandprinzip im Hinblick auf den Warenverkehr? Aufgabe 5 Welche Rechte haben die Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit? Aufgabe 6 Was ist ein Kartell? Aufgabe 7 Wie wird Missbrauch der beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt festgestellt? Aufgabe 8 Welches sind die Ziele und Prinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik? BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 3 von 3

4 Studiengang Betriebswirtschaft Modul Europäisches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW und BB-EWR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zur Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 12. November 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. Punktzahl BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 1 von 6

5 Lösung zu Aufgabe 1 SB 2, Kap. 3.4, Punkte 1. 4 Abs. 3 VW-Gesetz kann gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EGV und die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 Abs. 1 EGV verstoßen und jeden, der sich an der Volkswagenwerk AG beteiligt oder beteiligen will, also auch die Porsche Automobil Holding SE, in diesen Grundfreiheiten verletzen. 2. Art. 56 Abs. 1 EGV und Art. 43 Abs. 1 EGV verbieten nicht nur den Mitgliedstaaten Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (und dritten Ländern) bzw. Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, sondern geben nach ständiger Rechtsprechung den Bürgern und den Unternehmen (als juristischen Personen) der Mitgliedstaaten ein subjektives Recht, Kapital in andere Mitgliedstaaten zu übertragen bzw. sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Nur zwingende Interessen des allgemeinen Wohls des Mitgliedstaates, in dem diese Rechte ausgeübt werden sollen, rechtfertigen deren Einschränkung. 3. Der Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen, also Direktinvestitionen, gehört zum Kapitalverkehr. Zugleich führt der Anteilserwerb, jedenfalls wenn der Großteil der Anteile eines Unternehmens erworben wird, zur unternehmerischen Tätigkeit am Standort des Unternehmens und fällt damit unter die Niederlassungsfreiheit; denn auch durch den Erwerb von Unternehmensanteilen kann eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 EGV). Es ist vertretbar, den Erwerb der Anteile als Direktinvestition unter die Kapitalverkehrsfreiheit und die Tätigkeit des ganz oder zum Teil übernommenen Unternehmens unter die Niederlassungsfreiheit zu subsumieren. Die Praxis aber wendet in derartigen Fällen beide Grundfreiheiten an. Dafür spricht der Vorbehalt des Art. 43 Abs. 2 EGV zugunsten der Kapitalverkehrsfreiheit und genauso der umgekehrte Vorbehalt des Art. 58 Abs. 2 EGV zugunsten der Niederlassungsfreiheit. 4. Eine Beschränkung der Direktinvestition als einer Form des Kapitalverkehrs sieht der Gerichtshof in nationalen Maßnahmen, wenn diese geeignet sind, den Erwerb von Aktien bestimmter Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 19). Für eine Beeinträchtigung genügt es bereits, wenn das Interesse an dem Erwerb von Unternehmensanteilen wegen der Maßnahme, der gesetzlichen Regelung also, gemindert wird. Der Einfluss eines Aktionärs ist gemindert, wenn, wie das 4 Abs. 3 VW-Gesetz vorschreibt, wichtige unternehmerische Maßnahmen von anderen Aktionären bereits mit 20% und nicht erst mit 25% des Grundkapitals verhindert werden können. Zwar kann auch die Satzung eine geringere Sperrminorität begründen, das ist aber Sache der Aktionäre, von der diese Gebrauch machen können oder auch nicht (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 45), während das VW-Gesetz eine staatliche Maßnahme ist. 5. Diese Maßnahme gilt zwar unterschiedslos für Inländer und Ausländer sowie für inländische und ausländische juristische Personen gleichermaßen. Aber auch unterschiedslos geltende oder auch nur wirkende Maßnahmen eines Mitgliedstaates sind Beeinträchtigungen einer Grundfreiheit, wenn sie Anleger und andere Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abhalten können, weil sie BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 2 von 6

6 (etwa) ihren Einfluss auf die Verwaltung und/oder die Kontrolle des Unternehmens mindern (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 52, 54). Es kommt nicht darauf an, dass die Porsche Automobil Holding SE, die sich mit großem Anteil an der Volkswagen AG beteiligt, ein inländisches Unternehmen ist. Die potenzielle Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit ausländischer Investoren genügt. 6. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs und damit die Beeinträchtigung der Grundfreiheit ist durch die besonderen Vorschriften des Kapitels über den Kapital- und den Zahlungsverkehr nicht gerechtfertigt. Weder Art. 58 EGV, der Vorbehalte zur Steuerhoheit der Mitgliedstaaten macht, noch Art. 59 EGV, der das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sichern will, sind einschlägig. 7. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs kann somit nur aufgrund des allgemeinen Rechtfertigungsgrundes Bestand haben. Die Maßnahme müsste durch zwingende Erwägungen des allgemeinen Wohls Deutschlands begründet sein. Sie müsste zudem dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen, also geeignet und erforderlich sein, um das Ziel der mitgliedstaatlichen Politik zu erreichen. Dieser allgemeine Rechtfertigungsgrund ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für alle Grundfreiheiten (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 70). Es ist nicht ersichtlich, dass der Schutz der Arbeitnehmerinteressen, wie sie die Bundesregierung mit Rücksicht auf die Gewerkschaften geltend macht, die besondere Regelung für das Volkswagenwerk gegenüber den allgemeinen Regelungen des Aktienrechts rechtfertigt. Es ist schwer zu begründen, dass ein allein dominierender Großaktionär der Volkswagenwerk AG die Arbeitnehmerinteressen stärker gefährdet als sonst Großaktionäre, sodass die Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes in besonderer Weise geschützt werden müssten und dass dieser Schutzzweck 4 Abs. 3 VW-Gesetz erforderlich macht, weil es notwendig erscheint, dass gerade in diesem Unternehmen eine geringere Sperrminorität aufrechterhalten wird. Es gibt vielfältige Schutzmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer, die auch für das Volkswagenwerk gelten. Insbesondere wirken Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit, im Unterschied zum Unternehmensrecht der anderen Mitgliedstaaten. Die besondere Regelung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz bezweckt augenscheinlich nur, die Sperrminorität des Landes Niedersachsen aufrecht zu erhalten, das nur einen Kapitalanteil von 20,3% innehat. Es geht also um den spezifischen Schutz eines staatlichen Anteilseigners (i.d.s. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 74 ff.). Allein schon daraus, dass der Gesetzgeber für das Volkswagenwerk besondere Regelungen aufrecht erhält, ergibt sich, dass er nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt. Es geht dem Gesetzgeber auch nicht um den Schutz der allgemeinen Interessen der Minderheitsaktionäre, sondern um die Sonderstellung des Landes Niedersachsen im Volkswagenwerk (i.d.s. Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 78). Das Volkswagenwerk ist aber ein Autohersteller wie andere auch. Die Geschichte des Volkswagenwerks rechtfertigt keine Besonderheiten vor dem Gemeinschaftsrecht. Das Volkswagenwerks-Gesetz ist fast fünfzig Jahre alt. Das hindert aber die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie es der Gerichtshof (entgegen der ursprünglichen, jetzt aber der Rechtsprechung angepassten Verträge) praktiziert, nicht. Die Beschränkung des Kapitalverkehrs und damit der Kapitalsverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EGV ist nicht gerechtfertigt. 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist gemeinschaftsrechtswidrig. 5 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 3 von 6

7 8. Auch die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 Abs. 1 S. 1 EGV ist durch 4 Abs. 3 VW-Gesetz beschränkt. Die Niederlassungsfreiheit schützt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, welche es ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 23. Oktober 2007, Rdn. 13). Trotz der Einschränkung des Einflusses von Niedersachsen auf die Volkswagenwerk AG bleibt die Sonderregelung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nach dem allgemeinen Aktiengesetz und mindert auf diese Weise das Interesse, Anteile an der Volkswagenwerk AG zu erwerben. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit lässt sich genauso wenig rechtfertigen wie die der Kapitalverkehrsfreiheit, weil 4 Abs. 3 VW- Gesetz nicht zwingenden Interessen des Gemeinwohls in Deutschland entspricht. 9. Nach Art. 295 EGV lässt der Gemeinschaftsvertrag die Eigentumsordnung der verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Das Volkswagenwerk-Gesetz ist auch eine Eigentumsregelung. Nach Art. 295 EGV kann das Land Niedersachsen auch Eigentümer bleiben. Dieses Eigentum darf aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur nach Maßgabe der Grundfreiheiten ausgeübt werden. Die Rechtsprechung hat praktisch dem Art. 295 EGV die Relevanz für das Binnenmarktrecht genommen. Mit einem weiten Begriff der Eigentumsordnung könnte die Relevanz der Grundfreiheiten wesentlich eingeschränkt werden. Art. 295 EGV ändert das Ergebnis nicht. 10. Ergebnis: Die Aufrechterhaltung des 4 Abs. 3 VW-Gesetz, welche der Gesetzentwurf der Bundesregierung vorschlägt, ist eine Beeinträchtigung sowohl der Kapitalverkehrsfreiheit als auch der Niederlassungsfreiheit, die sich nicht rechtfertigen lässt. Ein solches Gesetz würde die Grundfreiheiten des Art. 56 Abs. 1 EGV und des Art. 43 Abs. 1 EGV verletzen. Lösung zu Aufgabe 2 SB 1, Kap. 3 Der Europäische Rat sind die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Präsident der Kommission mit Stimmrecht. Sie werden von den Außenministern ohne Stimmrecht begleitet. Der Europäische Rat bestimmt die Leitlinien der europäischen Politik. Der Europarat ist eine Organisation zur Verwirklichung der Menschenrechte und kein Organ der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft. Das wichtigste Organ des Europarates ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg. 5 P. 5 P. Lösung zu Aufgabe 3 SB 1, Kap. 4 Die Kommission ist gewissermaßen die Regierung der Europäischen Union. Die Kommission hat die ausschließliche Vorschlagsbefugnis für Rechtsetzungsakte (Richtlinien, Verordnungen usw.). Sie überwacht die Mitgliedstaaten daraufhin, ob sie das Gemeinschaftsrecht einhalten, aber auch die anderen Gemeinschaftsorgane. Zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts hat sie Klagebefugnisse beim Ge- 1 P. 1 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 4 von 6

8 richtshof. Die Kommission vollzieht in bestimmten Bereichen unmittelbar das Gemeinschaftsrecht, etwa die Wettbewerbsregeln. Sie verwaltet die verschiedenen Fonds, insbesondere die Agrarfonds, führt den Haushaltsplan aus und vertritt die Gemeinschaft vor allem bei dem Aushandeln der Handelsabkommen. 1 P. Lösung zu Aufgabe 4 SB 2, Kap. 3 Aus dem Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten hat die Rechtsprechung das Herkunftslandprinzip hergeleitet. Weil die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der gemeinschaftlichen Rechtmäßigkeit der Politik aller Mitgliedstaaten zu vertrauen, müssen sie die Maßnahmen aller Mitgliedstaaten als rechtmäßig anerkennen. Die Nichtanerkennung der Legalität von Waren, welche im Herkunftsland legal sind, verstößt somit gegen das Verbot, den freien Warenverkehr zu beschränken. Dadurch entfalten die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der gesamten Union rechtliche Wirkung. Die Völker können nicht mehr für ihren Staat bestimmen, welche Waren rechtmäßig sind. Lösung zu Aufgabe 5 SB 2, Kap. 3 Die Arbeitnehmer können sich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates frei bewegen, um Arbeit zu suchen und auszuüben. Nach Beendigung der Beschäftigung können sie (fast unbegrenzt) in dem Mitgliedstaat, in dem sie gearbeitet haben, bleiben. Sie sind wie Inländer zu behandeln, sowohl versicherungsrechtlich als auch in anderen Angelegenheiten. Die Familien der Arbeitnehmer haben ebenfalls das Aufenthaltsrecht in dem Staat, in dem ein Familienangehöriger arbeitet. Die Kinder müssen als Schüler und Studenten wie Kinder von Inländern behandelt werden, etwa auch bei der Ausbildungsförderung. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 5 von 6

9 Lösung zu Aufgabe 6 SB 3, Kap. 2 Kartelle sind vor allem Verträge, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche den Wettbewerb zu beschränken bezwecken oder das bewirken. Sie gehen meist rechtlich zu Lasten Dritter, weil diese in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt werden, sei es den Vertragspartner zu wählen, sei es den Vertragsinhalt zu bestimmen u. a., oder zumindest wirtschaftlich durch die Leistungsminderung der Unternehmen. Es gibt horizontale und vertikale Kartelle, aber auch Lizenz(u.a.)kartelle. Lösung zu Aufgabe 7 SB 3, Kap. 3.3 Der Missbrauch wird vor allem nach dem Vergleichsmarkt- und dem Als-ob-Markt- Konzept festgestellt. Als Vergleichsmarkt werden andere Märkte herangezogen, welche der Wettbewerbsbehörde vergleichbar erscheinen. Der Als-ob-Markt wird von der Wettbewerbsbehörde fingiert. Der Missbrauch ist das jeweilige Abweichen der Vertragsinhalte, insbesondere der Preise, von dem Vergleichsmarkt bzw. dem fingierten wirksamen Markt. Lösung zu Aufgabe 8 SB 4 Kap. 7 Zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört auch die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem aber die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung und die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. Die Landwirtschaftspolitik soll aber auch die Ziele der Gemeinsamen Handelspolitik, zu der die Schaffung einer Zollunion gehört, verwirklichen, also die Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr überwinden und die Zollschranken abbauen. Die Prinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik sind das Marktprinzip, das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz und das Prinzip der Gemeinschaftsfinanzierung (finanzielle Solidarität). 5 P. BW-EWR-P , BB-EWR-P Seite 6 von 6

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