Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1

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1 Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1

2 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit H.M.: Die WEG-Versammlung ist nicht-öffentlich. Grundsätzlich dürfen nur Eigentümer (und deren Vertreter) daran teilnehmen. Die Miteigentümer sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Außenstehender zu erörtern RA Dr. David Greiner, Tübingen 2

3 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Beispiel (nach LG München I, Urt. v ) An der Versammlung einer größeren WEG nehmen 4 Nicht- Wohnungseigentümer teil: 1. Die Ehegatten der Eigentümer A und B (zusammen mit A und B, die selber auch da sind). 2. Ein Rechtsanwalt und 3. ein Ingenieur, die beide zum Zweck der Berichterstattung und Beantwortung von Fragen in Sachen einer Gebäudesanierung vom Verwalter hinzugezogen wurden. Miteigentümer K erklärt, dass er mit der Teilnahme dieser Personen nicht einverstanden ist. K ficht später alle Beschlüsse an RA Dr. David Greiner, Tübingen 3

4 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Wann darf ein Begleiter/Externer teilnehmen: Hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit des Miteigentümers; Schwierigkeit der anstehenden Beratungsgegenstände oder deren besondere Bedeutung für den begleiteten Miteigentümer RA Dr. David Greiner, Tübingen 4

5 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Wann darf ein Begleiter/Externer teilnehmen: Waffengleichheit, AG Schöneberg, Urt. v Ist in der Wohnungseigentümerversammlung ein Rechtsanwalt im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft anwesend, der gegen die Interessen eines einzelnen Wohnungseigentümers tätig wird, so ist dem Eigentümer, gegen den die Beratung gerichtet ist, die Begleitung durch einen eigenen Rechtsanwalt zuzugestehen, auch wenn ein Rechtsanwalt nicht zu den in der einschränkenden Vertreterklausel der Teilungserklärung aufgeführten vertretungsberechtigten Personen gehört. Denn es verstößt gegen das Fairnessgebot (Waffengleichheit) und das gemeinschaftliche Rücksichtnahmegebot, wenn nur eine Seite anwaltlich beraten wird RA Dr. David Greiner, Tübingen 5

6 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Wann darf ein Begleiter/Externer teilnehmen: Fehlende Sprachkenntnis des Miteigentümers: ein Dolmetscher ist zulässig. Anderen Begleitpersonen wird die Anwesenheit gestattet; in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Kein Grund: Zerstrittenheit der Wohnungseigentümer untereinander RA Dr. David Greiner, Tübingen 6

7 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Folgen eines Verstoßes: H.M. : Kausalitätsvermutung: Der Formmangel ist nur unerheblich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss auch ohne den Mangel ebenso zustande gekommen wäre. Es gilt der Erfahrungssatz, dass ein formeller Beschlussmangel sich ausgewirkt hat, dass ein Beschluss also auf einem formellen Mangel beruht. Von der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels ist solange auszugehen, bis der Erfahrungssatz erschüttert ist RA Dr. David Greiner, Tübingen 7

8 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Folgen eines Verstoßes: H.M. : An den Nachweis, dass sich ein formeller Beschlussmangel nicht ausgewirkt hat (= Erschütterung der Kausalitätsvermutung) sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast liegt bei den Beklagten (= übrige Eigentümer) RA Dr. David Greiner, Tübingen 8

9 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Praktisches Vorgehen für den Verwalter: Der Verwalter muss anwesende Nicht- Wohnungseigentümer ( Externe ) feststellen (Einlasskontrolle). Externe sind entweder gleich des Raumes zu verweisen; oder es ist eine Entscheidung der Gemeinschaft herbeizuführen. Zuerst fragt der Verwalter, ob gegen die Teilnahme des Externen Einwände erhoben werden. (Achtung, nach einer Mindermeinung genügt nicht einmal das!) Danach ggf. GO-Beschluss RA Dr. David Greiner, Tübingen 9

10 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Der gesetzliche Anknüpfungspunkt für Verfahrensbeschlüsse: 24 Abs. 5 WEG Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter. Anstatt den Vorsitzenden abzusetzen/zu ersetzen, kann die Gemeinschaft auch gleich den Ablauf der Versammlung bestimmen und alle Angelegenheiten entscheiden, über die sonst der Versammlungsvorsitzende entscheiden würde RA Dr. David Greiner, Tübingen 10

11 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Einen Beschluss, der die Regelung des Ablaufs der Versammlung, insbes. zum Ob und Wie der Beschlussfassung, zum Gegenstand hat, nennt man üblicherweise Geschäftsordnungsbeschluss (kurz: GO- Beschluss), m.e. besser Verfahrensbeschluss RA Dr. David Greiner, Tübingen 11

12 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Umgang mit GO-Anträgen Wie mit Beschlussanträgen sonst auch: Erkennen, erläutern (Hinweise geben), formulieren, abstimmen, Ergebnis verkünden RA Dr. David Greiner, Tübingen 12

13 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Was sich alles damit regeln lässt: Eröffnung, Unterbrechung und Beendigung der Versammlung Bestimmung des Versammlungsleiters und eventuell eines Protokollführers Bestimmung der Protokollunterzeichner Klärung von Stimm- und Anwesenheitsrechten Änderungen der Tagesordnung Festlegung der Diskussions- und Abstimmungsmodi Regelungen zur äußeren Ordnung RA Dr. David Greiner, Tübingen 13

14 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Was sich alles damit regeln lässt: Ablauf und Ordnung - Redezeitbegrenzung RA Dr. David Greiner, Tübingen 14

15 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Ablauf und Ordnung: Ausschluss störender Teilnehmer RA Dr. David Greiner, Tübingen 15

16 2. Verfahrensbeschlüsse (GO-Beschlüsse) Ablauf und Ordnung: Zulassung oder Verbot von Essen, Trinken, Rauchen RA Dr. David Greiner, Tübingen 16

17 3. Vertretung in der Versammlung Grundsatz: JedeR kann sich vertreten lassen. Sogar durch mehrere Vertreter: BGH v V ZR 178/11: Ein Wohnungseigentümer kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind Bei Ehegatten als Miteigentümern einer Einheit darf und muss der Verwalter ohne weiteres davon ausgehen, dass diese sich gegenseitig bevollmächtigt haben RA Dr. David Greiner, Tübingen 17

18 3. Vertretung in der Versammlung Klappt folgender Trick, um einen Begleiter mitnehmen zu können: Mein Vertreter darf teilnehmen; und ich selber als Eigentümerin sowieso, also wir beide.? Nein, LG Karlsruhe, Urt. v : Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird sein Bevollmächtigter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten RA Dr. David Greiner, Tübingen 18

19 3. Vertretung in der Versammlung Zu beachten: Vertretungsbeschränkungen in der GO Vertreterklauseln (besser: Rechtsanwaltsausschlussklausel) RA Dr. David Greiner, Tübingen 19

20 III. Vertretung in der Versammlung Vertretungsbeschränkungen in der GO dürfen nicht überraschend angewandt werden. Weitere Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit: Nichteheliche Lebensgefährten Eigentümer lebt im Ausland, kann, kein Deutsch und will sich durch seine in der Wohnung lebende Schwester vertreten lassen. Ehegatte des verhinderten Eigentümers ist krank und die Gemeinschaft zerstritten. Muss eine AG ein Vorstandsmitglied (= vertretungsberechtigtes Organ entsenden? Nein, die AG kann sich auch durch einen Handlungsbevollmächtigten vertreten lassen RA Dr. David Greiner, Tübingen 20

21 3. Vertretung in der Versammlung Schriftform: Im Ausgangspunkt ist die Vollmacht formfrei, mündliche Vollmacht genügt also. Außer die GO schreibt Schriftform vor RA Dr. David Greiner, Tübingen 21

22 3. Vertretung in der Versammlung Fall: Die mündliche/gefaxte Vollmacht Die Gemeinschaftsordnung enthält keine Sonderregelung für die Vertretung in Wohnungseigentümerversammlungen. Zur Versammlung erscheint statt Miteigentümer A Rechtsanwalt Schlau als Vertreter und erklärt, A habe ihn mündlich bevollmächtigt. (Variante a: Er legt eine gefaxte Vollmacht vor.) Miteigentümer B beantragt, RA Schlau des Raumes zu verweisen und nicht zuzulassen, weil er seine Vollmacht nicht in Schriftform nachweisen kann RA Dr. David Greiner, Tübingen 22

23 3. Vertretung in der Versammlung Fall: Die mündliche/gefaxte Vollmacht Nach h.m. gilt für die Stimmabgabe in der WEG- Versammlung 174 S. 1 BGB analog: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist RA Dr. David Greiner, Tübingen 23

24 3. Vertretung in der Versammlung Fall: Die mündliche/gefaxte Vollmacht Demnach kann (nicht muss) der Verwalter / die WEG- Versammlung den Vertreter, der seine Vollmacht nicht in Schriftform nachweisen kann, zurück weisen = ausschließen. Achtung Mindermeinung: Jeder Miteigentümer ist zur Ausübung des Zurückweisungsrechts befugt RA Dr. David Greiner, Tübingen 24

25 3. Vertretung in der Versammlung Extrem: Das Landgericht Frankfurt/M. (Urt. v ) In einer WEG mit über Wohnungen sind zur Versammlung 30 Eigentümer anwesend, ca. 450 lassen sich durch Vollmachten vertreten. Miteigentümer A stellt den Antrag, ihm Einsicht in die dem Miteigentümer X erteilten Originalvollmachten zu geben. Dieser Antrag wird per GO- Beschluss mehrheitlich abgelehnt. A beanstandet daraufhin die Bevollmächtigung des Herrn X; ohne Erfolg. A ficht die in der Versammlung gefassten Beschlüsse an RA Dr. David Greiner, Tübingen 25

26 3. Vertretung in der Versammlung Landgericht Frankfurt/M. (Urt. v ) Die Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, weil entgegen 174 BGB auf Aufforderung des Klägers vor der Abstimmung Vollmachten des X nicht vorgelegt worden sind und dieser daraufhin diese Vollmachten zurückgewiesen hat. Wird ein Vertreter, der keine schriftlichen Vollmachten vorlegen kann, daraufhin zurückgewiesen, wird seine Stimmabgabe insoweit unwirksam ( 174 BGB). Wenn auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird, ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Bereits in der Zurückweisung des Gesuches auf Einsichtnahme in die Vollmachten liegt ein Beschlussfehler. Denn damit wird das Recht des Versammlungsteilnehmers unterlaufen, sich davon zu überzeugen, ob die Zulassung des Vertretenen zu Recht erfolgt ist und damit die Beschlussfassung in der Versammlung ordnungsgemäß erfolgt RA Dr. David Greiner, Tübingen 26

27 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Beschlussfähigkeit 25 Abs. 3 WEG: Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten RA Dr. David Greiner, Tübingen 27

28 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Die Wiederholungsversammlung 25 Abs. 4 WEG: Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen RA Dr. David Greiner, Tübingen 28

29 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Stimmrecht 25 Abs. 2 S. 1 WEG: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Beispiel: In einer aus 3 Einheiten bestehenden Eigentümergemeinschaft gehört: Wohnung Nr. 1: Eheleuten A 1 und A 2 gemeinsam. Wohnung Nr. 2: A 1 alleine. Wohnung Nr. 3: B alleine. Wie sind (bei Geltung des Kopfprinzips) die Stimmverhältnisse? RA Dr. David Greiner, Tübingen 29

30 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Stimmrechtsausschlüsse - Sonderfälle Wenn die Gemeinschaftsordnung einen Stimmrechtsausschluss (oder ein Ruhen des Stimmrechts) bei Zahlungsrückstand vorsieht: Unwirksam! BGH v : Die Gestaltungsfreiheit für Gemeinschaftsordnungen endet dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird. Das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums verbietet einen allgemeinen Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet RA Dr. David Greiner, Tübingen 30

31 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Das Abstimmungsverfahren - Übersicht Es gibt einen Gegenstand der Beschlussfassung; sinnvoller Weise liegt ein Antrag vor. Der Antrag findet die Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen. Der Vorsitzende stellt das Beschlussergebnis fest und verkündet es RA Dr. David Greiner, Tübingen 31

32 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Das Abstimmungsverfahren Details Wahlmodus: Nicht vorgeschrieben, ggf. GO-Beschluss. Mehrheitsermittlung: Mehr Ja- als Nein-Stimmen. Subtraktionsverfahren: Zulässig, aber fragwürdig. Namentliche Erfassung des Abstimmungsergebnisses: In Zweifelsfällen ist es immer der sicherere Weg. BGH: Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses RA Dr. David Greiner, Tübingen 32

33 4. Das Verfahren der Beschlussfassung Fall: Zur Abstimmung steht die Jahresabrechnung. Fast alle sind dafür. Der Verwalter sagt Danke und geht zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Liegt ein Beschluss vor? Angesichts des eindeutigen Ergebnisses schadet die fehlende Bekanntgabe nicht; der Beschluss ist konkludent festgestellt und bekannt gegeben worden und damit wirksam. (BGH v ; AG Bremen v ) RA Dr. David Greiner, Tübingen 33

34 5. Einberufung der Versammlung 24 Abs. 4 WEG: Die Einberufung erfolgt in Textform. 126b BGB: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben RA Dr. David Greiner, Tübingen 34

35 5. Einberufung der Versammlung Was gilt beim Eigentümerwechsel bzw. bei einer Änderung der Anschrift? LG München I v T 1970/13: Eine Einladung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum durch den Wohnungseigentumsverwalter zur Wohnungseigentümerversammlung hat erst dann zu erfolgen, wenn der Verwalter über den Eigentumsübergang "in geeigneter Form", insbesondere durch Übersendung eines Grundbuchauszugs, unterrichtet wurde RA Dr. David Greiner, Tübingen 35

36 5. Einberufung der Versammlung 23 Abs. 2 WEG: Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Ankündigung der sog. Tagesordnung Eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes reicht aus. Es muss nicht jeder Beschlussgegenstand im Einzelnen erläutert und begründet werden und auch kein Beschlusstext angekündigt werden RA Dr. David Greiner, Tübingen 36

37 5. Einberufung der Versammlung Bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen gilt: Damit die Eigentümer ihr Ermessen fehlerfrei ausüben können, muss der Verwalter sie ausreichend informieren und ihnen vor der Beschlussfassung die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen bekannt geben. Dazu müssen nicht unbedingt sämtliche Unterlagen als Kopie mit der Einladung zur Versammlung mitgeschickt werden; aber dann müssen die Informationen anderweitig (z.b. als Preisspiegel), wenigstens im Anschreiben zusammengefasst mitgeteilt und nicht erst als Tischvorlage ausgelegt werden (LG München I v ; LG Hamburg v ; AG Dortmund v ) RA Dr. David Greiner, Tübingen 37

38 5. Einberufung der Versammlung Tipp bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen: Datenübermittlung problemlos und kostengünstig: Ergänzend kann der Verwalter die Informationen in einen passswortgeschützten Bereich seiner homepage zur Einsicht einstellen. Allen Eigentümern wird ergänzend angeboten, dass ihnen auf Wunsch die vollständigen Unterlagen auch per Post übersandt werden RA Dr. David Greiner, Tübingen 38

39 6. Das Protokoll 24 Abs. 6 WEG: Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen RA Dr. David Greiner, Tübingen 39

40 6. Das Protokoll Unterschriften: Der Vorsitzende der Versammlung. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder dessen Stellvertreter). Ein Wohnungseigentümer RA Dr. David Greiner, Tübingen 40

41 6. Das Protokoll Wenn die GO die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungen vorsieht, müssen die Unterzeichner nach der Verwalterwahl zum Notar: 26 Abs. 3 WEG: Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind RA Dr. David Greiner, Tübingen 41

42 6. Das Protokoll (Häufiger) Sonderfall: Die Gemeinschaftsordnung enthält folgende Klausel: In Ergänzung von 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen RA Dr. David Greiner, Tübingen 42

43 6. Das Protokoll Beispiel zur Protokollklausel : Zu Beginn der Eigentümerversammlung werden durch Beschluss zwei Miteigentümer bestimmt, die das Protokoll unterzeichnen sollen und das später auch tun. Das Protokoll vermerkt den Ermächtigungsbeschluss aber nicht. Miteigentümer A ficht deshalb die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse fristgerecht an. Wichtig: Auch der Ermächtigungsbeschluss ist zu protokollieren! RA Dr. David Greiner, Tübingen 43

44 6. Das Protokoll Weiteres Beispiel zur Protokollklausel : Die Verwalterin hielt eine Versammlung alleine ab; sie hatte ausreichend Vollmachten. Das Protokoll unterschrieb nur sie. Die Beschlüsse werden angefochten. Begründung: Es fehle eine ausreichende Protokollierung. Vorfrage: Wie kommen die Beschlüsse zustande? RA Dr. David Greiner, Tübingen 44

45 6. Das Protokoll BGH v : Ist in der Versammlung nur der Verwalter anwesend, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet. Die Protokollierungsklausel soll eine Gewähr dafür schaffen, dass das in dem Protokoll Niedergelegte dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung entspricht. Bestätigen mehrere Personen unabhängig voneinander die Richtigkeit des Protokolls, wird die Richtigkeitsgewähr entsprechend erhöht. Dies ist der Hintergrund des Vier-Augen-Prinzips. Sind jedoch neben dem Verwalter nicht zusätzlich zwei weitere Wohnungseigentümer in einer Versammlung anwesend, wäre es sinnwidrig, neben der Unterschrift des Verwalters die Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern zu verlangen. Mangels Anwesenheit in der Versammlung und eigener Anschauung könnten sie deren Ablauf nicht bestätigen RA Dr. David Greiner, Tübingen 45

46 6. Protokoll und Beschluss-Sammlung, 24 VII WEG Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben RA Dr. David Greiner, Tübingen 46

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