Geschäftsordnungsbeschlüsse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geschäftsordnungsbeschlüsse"

Transkript

1 Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse

2 Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4 Tagesordnungspunkte (TOPs) abgearbeitet wurden, stellen einige Miteigentümer den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen TOP 5 zu ergänzen. Sie wollen über das Thema: Herstellung des Treppenhauses gemäß Teilungserklärung und Aufteilungsplan einen Beschluss fassen. Was tut der Verwalter?

3 Der Geschäftsordnungsbeschluss 3 Der gesetzliche Anknüpfungspunkt für GO-Beschlüsse: 24 Abs. 5 WEG Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter. Anstatt den Vorsitzenden abzusetzen/zu ersetzen, kann die Gemeinschaft auch gleich den Ablauf der Versammlung bestimmen und alle Angelegenheiten entscheiden, über die sonst der Versammlungsvorsitzende entscheiden würde.

4 Der Geschäftsordnungsbeschluss 4 Das Ergebnis der Willensbildung der Gemeinschaft zur Regelung eines Sachverhalts durch eine Abstimmung ist ein Beschluss. Einen Beschluss, der die Regelung des Ablaufs der Versammlung, insbes. zum Ob und Wie der Beschlussfassung, zum Gegenstand hat, nennt man Geschäftsordnungsbeschluss (kurz: GO-Beschluss)

5 Der Geschäftsordnungsbeschluss 5 Umgang mit GO-Anträgen Wie mit Beschlussanträgen sonst auch: Erkennen, erläutern (Hinweise geben), formulieren, abstimmen, Ergebnis verkünden.

6 Der Geschäftsordnungsbeschluss 6 Antrag zur Geschäftsordnung: Als neuer TOP 5 soll über das Thema Herstellung des Treppenhauses gemäß Teilungserklärung und Aufteilungsplan gesprochen und Beschluss gefasst werden. Der Verwalter lässt abstimmen (unter namentlicher Erfassung der Stimmabgaben, dazu später) und verkündet das Ergebnis: Damit ist der Antrag angenommen. Wir behandeln jetzt also den neuen TOP 5.

7 Der Geschäftsordnungsbeschluss 7 Klage gegen GO-Beschluss? Miteigentümer A war gegen den GO-Beschluss und reicht Anfechtungsklage beim örtlichen Amtsgericht ein. Er beantragt, den in der WEV am gefassten Beschluss, einen neuen TOP 5 auf die Tagesordnung zu nehmen, für ungültig zu erklären. Begründung: Der Beschluss sei nicht angekündigt gewesen sei und habe auch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. - Wird die Klage Erfolg haben? Wird sich das Amtsgericht mit der Frage befassen, ob der GO- Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach?

8 Der Geschäftsordnungsbeschluss 8 H.M.: Ein GO-Beschluss kann nicht angefochten werden; eine Klage ist unzulässig. Begründungen: Der GO-Beschluss hat keine fortdauernde Regelung zum Gegenstand. Er verliert seine unmittelbare Wirkung mit seinem Vollzug bzw. mit dem Ende der Versammlung. Es handelt sich seiner Natur nach nicht um einen Beschluss, der Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann. Hügel/Elzer: Es liegt gar kein Beschluss vor, sondern eine Geschäftsordnungsmaßnahme.

9 Der Geschäftsordnungsbeschluss 9 Die Begründung der h.m. überzeugt nicht: Umetikettierung ist keine Begründung. Der Vollzug von Beschlüssen lässt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nicht entfallen. Die Ordnungsmäßigkeit von Beschlüssen kann generell mit der Beschlussanfechtungsklage überprüft werden ( 43 Nr. 4 WEG); so z.b. auch beim Negativbeschluss. Konsequent deshalb LG Dortmund ZWE 2015, 371 im Fall, in dem ein TOP von der Tagesordnung abgesetzt wurde: Der Absetzungsbeschluss wurde für ungültig erklärt.

10 Der Geschäftsordnungsbeschluss 10 Eigene Meinung: Die Klage gegen den GO-Beschluss ist unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

11 Der Geschäftsordnungsbeschluss 11 Klage gegen den Folgebeschluss: A ficht im Fall 1 (spontane Ergänzung der Tagesordnung) den zu TOP 5 gefassten Beschluss an. Begründung: Die Beschlussfassung sei formell fehlerhaft, weil sie entgegen 23 Abs. 2 WEG nicht rechtzeitig in der Tagesordnung angekündigt wurde. - Die Klage wird Erfolg haben. Und dazu ist es nicht nötig, ergänzend den GO-Beschluss anzufechten. Dieser lässt die materielle Rechtslage unberührt und beeinflusst nur mittelbar die Rechtmäßigkeit nachfolgender Beschlüsse.

12 Der Geschäftsordnungsbeschluss 12 Urteil 1.Der zu TOP 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom gefasste Beschluss (Herstellung des Treppenhauses gemäß Teilungserklärung) wird für ungültig erklärt 2.Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

13 Der Geschäftsordnungsbeschluss 13 Haftung für Stimmverhalten: Der rechtswidrige GO-Beschluss BGH v V ZR 9/14: Wenn Miteigentümer nicht für eine erforderliche Sanierung stimmen (oder sich enthalten), machen sie sich schadensersatzpflichtig.

14 Der Geschäftsordnungsbeschluss 14 Haftung für Stimmverhalten: Der rechtswidrige GO-Beschluss Es gibt je nach Fall - generell eine Haftung für fehlerhaftes Stimmverhalten. Wer für einen rechtswidrigen GO-Beschluss stimmt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Namentliche Abstimmung zur Sicherung der Regressansprüche ist zu empfehlen. Wenn der Verwalter nicht auf die Rechtswidrigkeit des GO-Beschlusses und deren Folgen hingewiesen hat, kann auch er in die Haftung genommen werden.

15 Der Geschäftsordnungsbeschluss 15 Sonstiges: Muss der GO-Beschluss in der Tagesordnung angekündigt werden? Nein. Muss der GO-Beschluss in die Beschluss-Sammlung ( 24 Abs. 7 WEG) aufgenommen werden? Nein (str.). Muss er in das Protokoll (Niederschrift der Beschlüsse gem. 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden? Nein (str.).

16 Der Geschäftsordnungsbeschluss 16 Fall 2: Nichtöffentlichkeit der Versammlung An der Versammlung einer größeren WEG nehmen 4 Nicht- Wohnungseigentümer teil: 1.Die Ehegatten der Eigentümer A und B (zusammen mit A und B, die selber auch da sind). 2.Ein Rechtsanwalt und 3.ein Ingenieur, die beide zum Zweck der Berichterstattung und Beantwortung von Fragen in Sachen einer Gebäudesanierung vom Verwalter hinzugezogen wurden. Miteigentümer K erklärt, dass er mit der Teilnahme dieser Personen nicht einverstanden ist. Per Geschäftsordnungsbeschluss wird die Teilnahme gestattet. K ficht alle Beschlüsse an. (Fall nach LG München I v S 2567/14, ZMR 2015, 490)

17 Der Geschäftsordnungsbeschluss 17 Fall 2: Nichtöffentlichkeit der Versammlung H.M.: Die WEG-Versammlung ist nicht-öffentlich. Grundsätzlich dürfen nur Eigentümer (und deren Vertreter) daran teilnehmen. Dadurch sollen die Miteigentümer in die Lage versetzt werden, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Außenstehender zu erörtern.

18 Der Geschäftsordnungsbeschluss 18 Fall 2: Nichtöffentlichkeit der Versammlung Achtung: Der Verwalter darf den Wohnungseigentümern nicht weismachen, durch den GO-Beschluss, wonach ein Externer im Raum verbleiben darf, könne der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ausgehebelt werden. Der GO- Beschluss entscheidet nur über die Tatsache, ob jemand im Raum bleibt oder nicht. Ob die Teilnahme oder der Ausschluss rechtmäßig ist, ist eine andere Frage. Insofern zutreffend LG München I: Die bloße Existenz des Geschäftsordnungsbeschlusses kann die Anwesenheit nicht rechtfertigen. Das ist natürlich nur dann der Fall, wenn der Geschäftsordnungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

19 Der Geschäftsordnungsbeschluss 19 Nichtöffentlichkeit der Versammlung Folgen eines Verstoßes nach h.m.: Kausalitätsvermutung: Es gilt der Erfahrungssatz, dass ein formeller Beschlussmangel sich ausgewirkt hat, dass ein Beschluss also auf einem formellen Mangel beruht. An den Nachweis, dass sich ein formeller Beschlussmangel nicht ausgewirkt hat (= Erschütterung der Kausalitätsvermutung) sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast liegt bei den Beklagten (= übrige Eigentümer).

20 Der Geschäftsordnungsbeschluss 20 Ablauf und Ordnung: Anwendungsfälle für GO-Beschlüsse Redezeitbegrenzung.

21 Der Geschäftsordnungsbeschluss 21 Ablauf und Ordnung: Anwendungsfälle für GO-Beschlüsse Ausschluss störender Teilnehmer

22 Der Geschäftsordnungsbeschluss 22 Ablauf und Ordnung: Anwendungsfälle für GO-Beschlüsse Zulassung oder Verbot von Essen, Trinken, Rauchen

23 Der Geschäftsordnungsbeschluss 23 Fall 3: Absetzung eines angekündigten TOP Auf der Tagesordnung steht auf Betreiben des K als TOP 5: Herstellung des Treppenhauses gem. Teilungserklärung. Die Eigentümer haben mehrheitlich nichts gegen den teilungserklärungswidrigen Zustand des Treppenhauses. Sie wollen K ausbremsen und fassen in der WEG- Versammlung folgenden GO-Beschluss: TOP 5 soll heute nicht behandelt werden. Dementsprechend geht der Verwalter ohne Diskussion und Beschlussfassung über TOP 5 hinweg. Was kann K tun?

24 Der Geschäftsordnungsbeschluss 24 Lösung Fall 3: Absetzung eines angekündigten TOP Die Anfechtung des GO-Beschlusses ist überflüssig und m.e. deshalb unzulässig (anders LG Dortmund v S 83/14, ZWE 2015, 371). K kann mit der sog. Regelungsklage gem. 21 Abs. 4 oder Abs. 8 WEG die gerichtliche Beschlussersetzung beantragen: Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß 43 nach billigem Ermessen entscheiden. Im Prinzip hat jeder Eigentümer einen (unverjährbaren) Anspruch auf Herstellung des Gemeinschaftseigentums gem. Teilungserklärung und Baubeschreibung (BGH v V ZR 118/135).

25 Der Geschäftsordnungsbeschluss 25 Fall 4: GO-Beschluss und Zitterbeschluss Miteigentümer A will auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ein Gartenhäuschen aufstellen. Dies stellt keine Modernisierungsmaßnahme i.s.v. 22 Abs. 2 WEG dar und bedürfte deshalb der Zustimmung aller Miteigentümer. A beantragt in der Eigentümerversammlung einen zustimmenden Beschluss; vorgesehen ist, die Zustimmung mit einigen Auflagen zu verbinden, die u.a. den Ort, die Größe und die Ausführung des Gartenhäuschens sowie die künftige Kostentragung betreffen.

26 Der Geschäftsordnungsbeschluss 26 Fall 4: GO-Beschluss und Zitterbeschluss Hinweise, die der Verwalter erteilen sollte: Es gibt die Möglichkeit, dass ein Zitterbeschluss gefasst wird. Damit ist das Risiko der Anfechtung verbunden. Eine erfolgreiche Beschlussanfechtung verursacht Kosten für alle beklagten Eigentümer.

27 Der Geschäftsordnungsbeschluss 27 Fall 4: GO-Beschluss und Zitterbeschluss Muster für Beschluss, der den Verwalter anweist, einen Zitterbeschluss zu verkünden: Wenn der Antrag des Miteigentümers A auf Genehmigung seines Gartenhäuschens bei der Abstimmung darüber mehrheitlich befürwortet wird, soll der Verwalter die Feststellung treffen, dass der Beschluss zustande gekommen ist.

28 Der Geschäftsordnungsbeschluss 28 Fall 4: GO-Beschluss und Zitterbeschluss Kommt es zur (zwangsläufig erfolgreichen) Beschlussanfechtung, können dem Verwalter nach h.m. nicht gem. 49 Abs. 2 WEG die Verfahrenskosten auferlegt werden. Es liegt nicht nur kein grobes, sondern m.e. überhaupt kein Verschulden vor. A.A. z.b. LG Bamberg v , ZWE 2015, 378: Die Verkündung eines positiven Beschlusses trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit kann ohne weiteres die Kostenfolge des 49 Abs. 2 WEG auslösen.

29 Der Geschäftsordnungsbeschluss Antrag zur Geschäftsordnung:

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1

Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1 Die Wohnungseigentümerversammlung 18.10.2016 RA Dr. David Greiner, Tübingen 1 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit H.M.: Die WEG-Versammlung ist nicht-öffentlich. Grundsätzlich dürfen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i"

;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i Beglaubigte Abschrift 1 S 202/17 3 C 72/17 Amtsgericht Dorsten Landgericht Dortmund ;fü;.i! I B,MN, 2ü18 l'i" r-" t,".'i,' li..l Beschluss In dem Rechtsstreit gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehr

Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 29 S 205/10 Verkündet am 17.03.2011 204 C 203/09 Amtsgericht Köln Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit der Frau,,.. Larisa, Griechenland, Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Tag des Eigentums, Die Eigentümerversammlung Einladung, Tagesordnung, Protokoll, Beschlussanfechtung

Tag des Eigentums, Die Eigentümerversammlung Einladung, Tagesordnung, Protokoll, Beschlussanfechtung Tag des Eigentums, 17.03.2018 Die Eigentümerversammlung Einladung, Tagesordnung, Protokoll, Beschlussanfechtung Haus & Grund Mannheim Holger Bräuer Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Anfechtung von Beschlüssen

Anfechtung von Beschlüssen Anfechtung von Beschlüssen Überblick Die Auswirkungen rechtswidriger Beschlüsse können nur durch deren fristgerechte Anfechtung (innerhalb eines Monats) vor Gericht verhindert werden. Denn auch fehlerhafte/rechtswidrige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung

Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 05.07.2016 14 S 6933/15 WEG Titel: Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit durch Verlassen der Eigentümerversammlung Normenkette: WEG 21 Abs. 4, 25 Abs. 3 Leitsatz:

Mehr

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer

Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Teilweise Übereinstimmung der Interessen - das Lager

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

BAULICHE VERÄNDERUNG AUSSCHLIEßLICH DURCH BESCHLUSS WAS BEDEUTET DAS FÜR DEN VERWALTER?

BAULICHE VERÄNDERUNG AUSSCHLIEßLICH DURCH BESCHLUSS WAS BEDEUTET DAS FÜR DEN VERWALTER? BAULICHE VERÄNDERUNG AUSSCHLIEßLICH DURCH BESCHLUSS WAS BEDEUTET DAS FÜR DEN VERWALTER? ACHTUNG 1. Stets geht es im Folgenden um eine Veränderung des gemeinschaftlicheneigentums. 2. Guckt man auf die in

Mehr

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht

Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Die Beschlusssammlung im Wohnungseigentumsrecht Vielen Wohnungseigentümern, aber auch Verwaltern, ist nicht bekannt, dass durch die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.07.2007 eine Verpflichtung

Mehr

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung

Mehr

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3

Mehr

Eigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte in der Versammlung

Eigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte in der Versammlung Eigentümerversammlung: Das sind Ihre Rechte in der Versammlung Foto: Eisenhans - Fotolia.com Mal wieder Eigentümerversammlung da drückt sich der eine oder andere gern drum herum. Dabei ist dort der richtige

Mehr

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung 1 Öffentlichkeit 1. Der TSV Wolfstein erlässt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2. Die Mitgliederversammlungen

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg Amtsgericht Charlottenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 21 Abs. 4 WEG 1. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen entfällt nicht dadurch, dass die Beschlüsse, keine Belastung

Mehr

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 104/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 188/16 BESCHLUSS vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse

Mehr

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II

Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Verwaltertage 2017 Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung II Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Kohle Negativ-Beschlüsse Eigentümer E verlangt von der

Mehr

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 34/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf Oberlandesgericht Düsseldorf BESCHLUSS 5 Abs. 2 WEG 1. Auch wenn die "Innenräume" der Garagen mit ihren einzelnen Bestandteilen wie z.b. Wandputz, Estrich, Elektroanlagen, nichttragenden Innenwänden zum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 261/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2016 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Aktueller Überblick über die Beschluss-Sammlung

Aktueller Überblick über die Beschluss-Sammlung Aktueller Überblick über die Beschluss-Sammlung Stand 24.10.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 1 Rechtsgrundlagen Dr. Oliver Elzer 24 Abs. 7 und 8 WEG Allgemeines Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen.

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG

10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit

Mehr

Landgericht Bremen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landgericht Bremen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Bremen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 21 Abs. 8, 22 Abs. 1 WEG, 554a BGB 1. Bei der begehrten Aufstellung einer mit einem Stromanschluss versehenen Unterstellmöglichkeit eines Elektromobils handelt

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen

Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Psychologie der FernUniversität in Hagen 1 Sitzungsteilnahme (1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des Fachschaftssrates einzuladen: 1. die ordentlichen Mitglieder

Mehr

Amtsgericht Hannover Entscheidung vom Aktenzeichen 70 II 265/07

Amtsgericht Hannover Entscheidung vom Aktenzeichen 70 II 265/07 Fall: Amtsgericht Hannover Entscheidung vom 22.6.2007 Aktenzeichen 70 II 265/07 Eine Wohnungseigentümerversammlung beschließt die bestehende Gasheizkesselanlage durch eine Pellets- Heizanlage mit zwei

Mehr

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg Geschäftsordnung kfd-diözesanverband Freiburg 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Organe des Diözesanverbandes Freiburg auf Diözesan-, Dekanats- und Pfarr/Seelsorgeeinheitsebene 2 Tagungsordnung

Mehr

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte Lehrgang: Themenbereich Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht Kenn- Nr.: Lösungsschritte ohne Zusatz beziehen sich auf die KVG LSA. OB = Oberbürgermeister, HVB = Hauptverwaltungsbeamte Unterschiedlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN vom 7. Mai 1992 (DAB 7/92, BN 132), zuletzt geändert am 23. November 2017 (DAB 2/2018, S. 29, Regionalteil Niedersachsen) 1

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 2/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Dezember 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 1 S 338/09 20 C 25/09 Amtsgericht Bottrop Verkündet am 22.11.2011 Avucu, Justizsekretärin als Urkund bejaratin der Geschäftsstelle Landgericht Dortmun IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 202/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!

Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! 25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee

Mehr

Amtsgericht Mülheim an der Ruh IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Mülheim an der Ruh IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 35 C 117/08 Verkündet am 14.05.2009 Hasenbeck Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Mülheim an der Ruh IM NAMEN DES VOLKES /Sß Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz

Mehr

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung

Inhalt Vorwort Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Vorwort 9 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung 11 1.1 So wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG verwaltet 12 1.1.1 Willensbildung durch die Wohnungseigentümer ( 21, 23 WEG) 12 1.1.2

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/10 Verkündet am: 4. März 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Kunst akademie Düsseldorf

Kunst akademie Düsseldorf Kunst akademie Düsseldorf AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Geschäftsordnung für die Gremien der Kunstakademie Düsseldorf Nr. 3 Düsseldorf, den 21.11.1988 DER REKTOR der Kunstakademie Düsseldorf Geschäftsordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 161/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13 Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 253/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja

Mehr

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 1 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem

Mehr

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v.

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v. Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.v. 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit 1. Der TSV Oberndorf 1924 e.v. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen

Mehr

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE - 2 - Stand: 1.1.1986 Der Kreistag hat für sich und die Ausschüsse aufgrund von 31 Abs. 2 LkrO für Baden-Württemberg vom 10. Oktober

Mehr

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

1 Vorsitz im Verwaltungsrat Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt

Mehr

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ)

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ) Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendhilfe- und Jugendangelegenheiten (AJJ) vom 19. Juli 1996 i.d.f. vom 17.12.2004 Inhaltsverzeichnis: 1 Tagesordnung 2 2 Einladung zur Sitzung 2 3 Sitzungsverlauf

Mehr

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt)

Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Muster- Geschäftsordnung des Vereins (nachfolgend Verein genannt) Wichtig: Alle müssen als Ergänzung zur Satzung des Vereins betrachtet werden und es darf keinen Widerspruch zu Satzungsbestimmungen geben.

Mehr

Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland

Geschäftsordnung (GO) für Parteitage der Alternative für Deutschland Geschäftsordnung (GO) Parteitage der Inhalt 1 Geltungsbereich... 2 2 Eröffnung des Parteitages... 2 3 Versammlungsleitung... 2 4 Protokollführung... 2 5 Tagesordnung... 3 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten

Mehr

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Haufe Fachbuch Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bearbeitet von Von: Melanie Sterns-Kolbeck, und Georg Hopfensperger 3. Auflage 2018.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 53/14 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2014 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

Hätten Sie`s gewusst? Der WEG Führerschein für Beiräte und Eigentümer VBR Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 05.

Hätten Sie`s gewusst? Der WEG Führerschein für Beiräte und Eigentümer VBR Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 05. Hätten Sie`s gewusst? Der WEG Führerschein für Beiräte und Eigentümer VBR Seminar Trugenberger Hausverwaltung GmbH Altbach, 05. November 2016 martin metzger Die WEG im Wandel 1951 01.09.2000 martin metzger

Mehr

Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)

Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?

Mehr

Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016

Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Strobel Immobilienverwaltungs GmbH Frühjahrsseminar Wohnungswirtschaft 2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Zitterbeschlüsse

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

G E S C H Ä F T S O R D N U N G G E S C H Ä F T S O R D N U N G FÜR DEN GEMEINDERAT, DEN STADTRAT UND DIE GEMEINDERATSAUSSCHÜSSE 1. Abschnitt ALLGEMEINES 1 Grundlagen 1) Grundlage für die Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse

Mehr

Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln)

Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln) Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln) 1. Grundsätze der Teilnahme an der Eigentümerversammlung 1.1 Unverzichtbares Teilnahmerecht Es gehört zu den unverzichtbaren Rechten

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: 17.9.2010 BGH, 8.7.2010 - V ZB 153/09. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50

DNotI. Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: 17.9.2010 BGH, 8.7.2010 - V ZB 153/09. ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb153_09 letzte Aktualisierung: 17.9.2010 BGH, 8.7.2010 - V ZB 153/09 ZPO 91 Abs. 1 S. 1; WEG 50 Kostenerstattungsanspruch bei WEG-Anfechtungsklage mehrerer

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft Neuhofen 1 Geltungsbereich und Aufgaben Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf von Mitgliederversammlungen. Grundlage für diese

Mehr

Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung

Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung AG München, Endurteil v. 06.09.2017 481 C 7764/17 WEG Titel: Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung Normenkette: WEG 10 Abs. 4, 21

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v.

GESCHÄFTSORDNUNG. des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v. GESCHÄFTSORDNUNG des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.v. 1 1 Geltungsbereich 1. Der Kreissportbund Ludwigslust Parchim (KSB) erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Satzung. des Vereins. Freiwillige Feuerwehr München. Abteilung Stadtmitte e. V.

Satzung. des Vereins. Freiwillige Feuerwehr München. Abteilung Stadtmitte e. V. Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr München Abteilung Stadtmitte e. V. Vereinsregister 10 133 Gerichtsstand München Seite 1 von 7 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

Beschlüsse rechtssicher fassen

Beschlüsse rechtssicher fassen 1 Beschlüsse rechtssicher fassen Seminar am 19.09.2015 Deutscher Harmonika Verband, Landesverband Baden-Württemberg e.v. / Bundesakademie für musikalische Jugendbildung in Trossingen Dr. Flügler & Partner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/13 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen

Mehr

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems

2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 2010/Nr. 49 vom 2. Juli 2010 138. Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen

Mehr

Landesverband Jüdischer Gemeinden

Landesverband Jüdischer Gemeinden Seite 1 Landesverband Jüdischer Gemeinden SACHSEN-ANHALT K. d. ö. R. Geschäftsordnung des Vorstandes des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt 1 Allgemeines Der Vorstand des Landesverbandes

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Essen-Steele!,,', ' 151:5. i0

Amtsgericht Essen-Steele!,,', ' 151:5. i0 Beglaubigte Abschrift 21 C Ä4/'17 Verkündet am 28.02.2C)18 Sander, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Essen-Steele!,,', ' 151:5. i0 i(l I 4 IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

D. Die Beschluss-Sammlung

D. Die Beschluss-Sammlung Beschlussrecht und Eigentümerversammlung 2 D. Die Beschluss-Sammlung I. Die Bedeutung der Beschluss-Sammlung 1. Die Wirkung der Beschluss-Sammlung nach dem Willen des Gesetzgebers Nach dem Willen des Gesetzgebers

Mehr

Beschlussprotokoll Inhalt, Umfang und andere Fragen

Beschlussprotokoll Inhalt, Umfang und andere Fragen Beiratsseminar 2018 Beschlussprotokoll Inhalt, Umfang und andere Fragen 14.11.18 Verwaltungsbeiratsseminar 2018 1 Beschlussprotokoll 24 WEG (6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr