Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln)"

Transkript

1 Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung (Vertreterklauseln) 1. Grundsätze der Teilnahme an der Eigentümerversammlung 1.1 Unverzichtbares Teilnahmerecht Es gehört zu den unverzichtbaren Rechten eines Wohnungseigentümers (der BGH spricht vom unantastbaren Kernbereich des Mitgliedschaftsrechtes eines Wohnungseigentümers 1, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Das gilt auch bei einem Stimmrechtsverbot ( 25 Abs. 5 WEG). Sogar dann hat ein Eigentümer das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, sich an den Diskussionen zu beteiligen und Anträge zu stellen. 2 Sollte ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung von Hausgeldbeiträgen in Verzug sein, so kann er trotzdem nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden 3. Ein Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann (versammlungsspezifischer Bezug) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Versammlungen der Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nichtöffentlich. Das wird damit begründet, dass die Versammlung von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freigehalten

2 werden soll 5. Die herrschende Meinung leitet daraus auch die Pflicht zur Nichtöffentlichkeit ab. Mit anderen Worten, Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit stehen nicht zur Disposition der Eigentümerversammlung. Andere vertreten die Auffassung, dass es Sache der Gemeinschaft ist, nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung ( 21 Abs. 4 WEG) durch Geschäftsordnungsbeschluss darüber zu entscheiden, ob Außenstehende zugelassen oder ausgeschlossen werden Teilnahmeberechtigte Personen Vereinbarte Vertreterklausel wer darf teilnehmen? (c) gerald/pixabay.com 2.1 Wohnungseigentümer Der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf die Eintragung im Grundbuch. Eigentümer ist aber auch der Erbe (beim Erbfall) und der Erwerber in der Zwangsversteigerung (mit Zuschlag), deren Eigentümerstellung sich nicht sogleich aus dem Grundbuch ergibt. 2.2 Werdender Wohnungseigentümer Der werdende Wohnungseigentümer ist ebenfalls

3 teilnahmeberechtigt 7. Der noch im Grundbuch eingetragene Verkäufer hat weder eine Teilnahme- noch ein Stimmrecht Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter Ist ein Wohnungseigentümer nicht geschäftsfähig, so ist der gesetzliche Vertreter teilnahmeberechtigt (z.b. Eltern Minderjähriger; gerichtlich bestellte Betreuer im Rahmen ihres Wirkungskreises). Bei juristischen Personen und bei Personenvereinigungen sind die gesetzlichen Vertreter teilnehmeberechtigt. 2.4 Partei kraft Amtes Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter üben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zum Nachlass gehörende Wohnungseigentum kraft Amtes aus. Das gilt auch für den Insolvenzverwalter, auf den gem. 80 InsO das Recht des Wohnungseigentümers übergeht. Hat der Insolvenzverwalter allerdings das Wohnungseigentum freigegeben, ist der Schuldner (Wohnungseigentümer) berechtigt. Schwieriger ist die Situation beim Zwangsverwalter. Er ist insbesondere dann allein gefragt und entscheidungsbefugt, wenn mit einer Entscheidung auch die Kostentragung verbunden ist. Geht es aber z.b. um eine Änderung der Teilungserklärung (ohne Kostenbelastung), bleibt der Wohnungseigentümer abstimmungsund damit auch teilnahmeberechtigt. In diesem Fall muss also grundsätzlich vom Teilnahmerecht des Zwangsverwalters und des Eigentümers ausgegangen werden. 2.5 Verwalter Es ist umstritten, ob der Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, in jedem Fall ein Teilnahmerecht hat.

4 Sofern er die Versammlung leitet, ist das eindeutig Bevollmächtigte Wenn es keine Vereinbarung gibt, die die Teilnahme beschränkt, hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, sich in der Eigentümerversammlung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter vertreten zu lassen. Dem Vertreter kommt anstelle des Eigentümers das Teilnahmerecht zu. Ob der Wohnungseigentümer sich durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, wird in der Literatur bestritten, vom BGH aber angenommen 10. Durch eine Vertretung wird nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen Vertreterklauseln In der Praxis finden sich in Vereinbarungen (Gemeinschaftsordnungen) häufig sog. Vertreterklauseln. Meist wird die Vertretung auf bestimmte Personen (Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter) beschränkt. Derartigen das Vertretungsrecht beschränkenden Klauseln sind zulässig 12. Der BGH begründet das im Wesentlichen wie folgt:»sie [die Vertreterklausel] beschränkt nicht das Recht der Miteigentümer, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Auch für den Verhinderungsfall beläßt sie jedem Miteigentümer ausreichende Möglichkeiten, sein Stimmrecht persönlich auszuüben. Aus der Sicht von Kapitalanlegern, die ihre Eigentumswohnung vermieten und selbst an einem entfernten Ort wohnen, mag eine unbeschränkte Vertretungsmöglichkeit allerdings wünschenswert sein. Wenn sie [ ] nicht den Verwalter bevollmächtigen wollen, mag es ihnen im Einzelfall Mühe machen, die Möglichkeit der Beauftragung anderer Miteigentümer zu erkunden. Grundsätzlich aber bedeutet dies

5 weder rechtlich noch tatsächlich einen Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts 13.«Das soll gelten, um gemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung fernzuhalten 14. Greiner vertritt hier eine völlig andere Auffassung:»Solche die Wohnungseigentümer bevormundenden Klauseln stammen i.d.r. vom Bauträger, der dadurch vor allem im eigenen Interesse Rechtsanwälte und andere Berater von der Versammlung fern halten will 15.

6 Vertreterklauseln in Teilungserklärung sind zulässig, so der BGH geralt/pixaby.com Die Vertretungsbeschränkung betrifft nicht nur die Stimmabgabe, sondern jede aktive Beteiligung (also das Teilnahmerecht) 16. Dazu wird die Auffassung vertreten, dass eine Vertretungsbeschränkung dazu führt, dass die Versammlungleitung einen Vertreter zurückweisen muss, der nach der Gemeinschaftsordnung nicht zur Vertretung berechtigt ist Unwirksame Vertreterklauseln (Einzelfälle) In Einzelfällen kann die Gemeinschaft nach Treu und Glauben gehalten sein, auf eine vereinbarte Vertretungsbeschränkung nicht zu bestehen 18. Wann das gelten soll, lässt sich nur anhand von wenigen Einzelentscheidungen erschließen. Die Möglichkeit der Vertretung allein durch den Verwalter ist nicht zulässig, so das OLG Düsseldorf 19. Das OLG Braunschweig vertritt die Auffassung, dass das jedenfalls dann zu gelten habe, wenn in einer 3er-Gemeinschaft die Vollmacht an einen Miteigentümer erteilt werden müsste, mit dem der Eigentümer zerstritten ist 20. Das OLG Düsseldorf nimmt das dann an, wenn der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen zur Vertretung nicht in der Lage ist, der Wohnungseigentümer mit den übrigen Wohnungseigentümern zerstritten ist und erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist 21. Das OLG Karlsruhe hat unter bestimmten Voraussetzungen die Vertretung eines im Ausland lebendenden Wohnungseigentümers durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen trotz einschränkender Vertretungsregelung zugelassen. Das soll

7 in Einzelfällen selbst dann gelten, wenn in einer kleinen Gemeinschaft wegen Zerstrittenheit oder Personalunion Geschwister bevollmächtigt werden sollen 22. Das OLG Hamburg sieht einen Ausnahmefall begründet, wenn der Eigentümer in England lebt, kein Deutsch spricht und sich von der in seiner Wohnung lebenden Schwester vertreten lassen will 23. Das AG Siegen entscheidet schlicht, dass eine Gemeinschaft nach Treu und Glauben gehalten ist, nicht auf eine vereinbarte Vertretungsregelung zu bestehen, wenn sich ein Eigentümer aufgrund seines Gesundheitszustandes oder aufgrund hohen Alters von einem»außenstehenden, gemeinschaftsfremden Dritten«[konkret handelte es sich um einen Sohn, der nicht zum Kreis der nach der Teilungserklärung vertretungsberechtigtem Personen gehörte] vertreten lassen will 24. Sonderfall»Ehegatte«Es ist davon auszugehen, dass auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (als»ehegatte«) vertretungsberechtigt ist 25.Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beziehung unstreitig ist, auf längere Dauer angelegt und nach außen dokumentiert wird und die Festlegung der Regelung viele Jahre zurückliegt Vertreterklauseln sind i.d.r. wirksam Eine vereinbarte Regelung zur Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit in der Wohnungseigentümerversammlung ist aus gutem Grund zulässig. Sie gewährleistet, dass in einer Eigentümerversammlung überwiegend Miteigentümer teilnehmen und damit gemeinschaftsfremde Einwirkungen fern bleiben. Ist einem Wohnungseigentümer im Einzelfall nicht zumutbar, einen

8 Vertreter zu wählen, der den Vorgaben entspricht, ist es ihm erlaubt, einen anderen Vertreter zu wählen. In einem solchen Ausnahmefall sind die Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben gehalten, nicht auf eine vereinbarte Vertretungsbeschränkung zu bestehen. Allein Beschwernisse, die damit verbunden sind, einen Vertreter im Kreis der zugelassenen Personen zu suchen und zu finden reichen nicht. Es müssen deutlich gewichtigere Argumente vorliegen. Beispiele dafür finden sich in den erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Das erwähnte Urteil des AG Siegen berücksichtigt die obergerichtliche Rechtsprechnung nicht, der Entscheidung kann deshalb nicht gefolgt werden. 1) BGH, Urteil vom , V ZR 60/10, Rz. 4 2) OLG München, Beschl. vom , ZWE 2010, 463; OLG Köln, NZM 2004, 793; OLG Zweibrücken, Beschl. vom , ZMR 2004, 66; BGH Urteil vom , V ZR 60/10, Rz. 8. 3) BGH, Urteil vom , V ZR 60/10, ihm kann nicht einmal das Stimmrecht entzogen werden. 4) BGH, a.a.o., Rz. 8. 5) BGH, V ZB 24/92, ZMR 1993, 287; Greiner, D., Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, 7 Rn ) Greiner, D., Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., 7 Rn ) BGH, ZWE 2012, 369; OLG Hamm, ZMR 2007, 712; OLG Düsseldorf, ZMR 2007, 126; OLG Köln, NZM 2006,301=ZMR 2006, 383; OLG Hamm, Beschl. vom , ZMR 2007, ) OLG Hamm, Beschl. vom , ZMR 2007, 712; BGH, Urteil vom , V ZR 196/11, ZWE 2012, ) LG Düsseldorf, ZWE 2012, 328 vertritt die Auffassung, dass

9 der Verwalter immer teilnahmeberechtigt ist. 10) So wohl BGH, ZWE 2013, ) OLG München, ZMR 2005, ) BGH, Beschl. v , V ZB 24/92, WM 87, 92; bestätigt mit Urteil vom , V ZB 24/92, Rz ) BGH, a.a.o., Rz ) BGH, a.a.o. 15) Greiner, D., Wohnungseigentumsrechts, 3. Auflage, 7 Rn 811 Wir stimmen dieser Auffassung nicht zu. 16) BGH, ZMR 1993, 287 ff.; Greiner, D., Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., 7, Rn ) Wangemann, Richard, Die Eigentümerversammlung nach WEG, München 1994, C Rn ) Becker/Ott/Suilmann, Wohnungseigentümer, Köln 2015, 6 RN ) OLG Düsseldorf, ZMR 1996, ) OLG Braunschweig, WM 90/71, zitiert nach Wangemann, a.a.o., S. 153, Fn13. 21) Becker/Ott/Suilmann, a.a.o. 22) Nachweise in Schneider, Wolfgang, Wohnungseigentumsrecht für Anfänger, München 2017, H Rn54. 23) OLG Hamburg, ZMR 2007, 477 m.w.n. 24) AG Siegen, Urteil vom , 17 C 12/17. 25) Schneider, Wolfgang, Wohnungseigentumsrecht für Anfänger, München 2017, H Rn 53 mit Hinweis auf ablehnende Entscheidung des BayObLG aus 1996.

10 26) OLG Köln, ZMR 2004, 378.

Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung

Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung 1. Problemstellung In diesem Beitrag wird die Frage untersucht, welche Rechte ein noch nicht im Grundbuch eingetragener Zweiterwerber

Mehr

Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung

Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung Die Rechte des Zweiterwerbers in der Wohnungseigentümerversammlung 1. Problemstellung In diesem Beitrag wird die Frage untersucht, welche Rechte ein noch nicht im Grundbuch eingetragener Zweiterwerber

Mehr

Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung. Gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungseigentümer und Vertreter

Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung. Gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungseigentümer und Vertreter Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung Gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungseigentümer und Vertreter Ein Eigentümer, der sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, darf nicht selbst an

Mehr

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wen muss, wen darf man zulassen?

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wen muss, wen darf man zulassen? Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wen muss, wen darf man zulassen? Univ.Prof. Dr. Christian Armbrüster Fischen, 28. Oktober 2015 1 A. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit I. Dogmatischer

Mehr

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer

Mehr

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,

Mehr

Gäste in der Eigentümerversammlung wer darf rein, wer nicht?

Gäste in der Eigentümerversammlung wer darf rein, wer nicht? Immobilienkongress der KUNZE-Gruppe am 20.10.2018 Gäste in der Eigentümerversammlung wer darf rein, wer nicht? Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick und Schlagwörter Der Begriff

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25

DNotI. Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: OLG Köln, Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 16wx193_05 letzte Aktualisierung: 30.11.2005 OLG Köln, 30.11.2005-16 Wx 193/05 WEG 20, 21, 25 Werdender Wohnungseigentümer behält einmal erworbenes Stimmrecht

Mehr

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel

BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers eines Bruchteils am Wohnungseigentum; Kollision von Nießbrauch und Vertreterklausel DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121360 letzte Aktualisierung: 15. April 2013 BGB 1066; WEG 25 Abs. 2 Stimmrecht des Nießbrauchers

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 1/11 BESCHLUSS vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,

Mehr

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten?

Ruhendes Stimmrecht. Worauf hat der Verwalter zu achten? Ruhendes Stimmrecht Worauf hat der Verwalter zu achten? Eingangsfall Wohnungseigentümer W nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.067,52 EUR in Anspruch.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Aktuelle Rechtssprechung- Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt: Verband der Immobilienverwalter Bayern ev - 05 Aktuelle Rechtssprechung- WEG-Urteile 12/2016-03/2017 Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J Schwarz zur Verfügung gestellt: Stand 04/2017 Eigentümerversammlung:

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen S i m o n J. W e b e r Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Springerstraße 4, 81477 München simonjweber@me.com Überblick

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Die Entlastung des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Die Entlastung des Verwalters Bedeutung und Risiken Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 Anspruch des Verwalters auf Entlastung fehlende gesetzliche Regelung Anspruch auf Entlastung

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

24. Deutscher Verwaltertag

24. Deutscher Verwaltertag 24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel

Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel WIR für Bauträger am 26.04.2018 Kann der Erwerber vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung verlangen? Christian Hippel Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Interessenlage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 166/10 URTEIL Verkündet am: 13. Mai 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in

Mehr

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 11. Verwalterforum. Stimmrecht und Vertretung in der Eigentümerversammlung. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 11. Verwalterforum. Stimmrecht und Vertretung in der Eigentümerversammlung. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 11. Verwalterforum Stimmrecht und Vertretung in der Eigentümerversammlung Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Abgrenzung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint?

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum. Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 13. Verwalterforum Auslegung der Gemeinschaftsordnung Was hat der Notar damit wohl gemeint? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag 9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Eigentümerversammlung Der ahnungslose Verwalter 1 Als

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?

Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung

Mehr

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3

Mehr

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach

Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Branchentreff Fokus Immobilie Mönchengladbach Irrgarten Sonder- und Gemeinschaftseigentum So verlieren Sie nicht die Orientierung! Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1

Die Wohnungseigentümerversammlung RA Dr. David Greiner, Tübingen 1 Die Wohnungseigentümerversammlung 18.10.2016 RA Dr. David Greiner, Tübingen 1 1. Der (fragwürdige) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit H.M.: Die WEG-Versammlung ist nicht-öffentlich. Grundsätzlich dürfen

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung

Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung Verwalter werden und auch bleiben! Fragen der Bestellung und Abberufung RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 2018 1 Bestellung des 1. Verwalters durch den Bauträger

Mehr

Geschäftsordnungsbeschlüsse

Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss Geschäftsordnungsbeschlüsse Der Geschäftsordnungsbeschluss 2 Fall 1: Spontane Ergänzung der Tagesordnung Nachdem in der Wohnungseigentümerversammlung die angekündigten 4

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 75/11 URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja in dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 093/05. WEG 25 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 093/05. WEG 25 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 32wx093_05 letzte Aktualisierung: 01.12.2005 OLG München, 01.12.2005-32 Wx 093/05 WEG 25 Abs. 3 Gemeinschaftsordnung kann Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

Die Verwalterzustimmung im Eigentumswohnungsverkauf Anspruch und Haftung Ulrich Joerss Rechtsanwalt Notar. IVD Immobilientag Potsdam

Die Verwalterzustimmung im Eigentumswohnungsverkauf Anspruch und Haftung Ulrich Joerss Rechtsanwalt Notar. IVD Immobilientag Potsdam Die Verwalterzustimmung im Eigentumswohnungsverkauf Anspruch und Haftung Ulrich Joerss Rechtsanwalt Notar IVD Immobilientag Potsdam 11.10.2017 Veräußerungszustimmung Erforderlich, wenn in Teilungserklärung

Mehr

11. Dresdner Verwaltertage

11. Dresdner Verwaltertage 11. Dresdner Verwaltertage Der Neubau in der Wohnungseigentümerverwaltung und die Geltendmachung von Mängelrechten im Sonder- und Gemeinschaftseigentum Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 5. März 2018 I.

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/10 Verkündet am: 4. März 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

BGH, Beschluss vom IV ZR 30/10 Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterbringung von Pflegeleistungen

BGH, Beschluss vom IV ZR 30/10 Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterbringung von Pflegeleistungen Februar 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT - Februar 2011 BGH, Beschluss vom 25.11.2010 IV ZR 124/09 Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert wurden, orientiert sich am tatsächlich

Mehr

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen

Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen Die werdende Gemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH - Die Konsequenzen in der Praxis und weiterhin ungeklärte Fragen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Die Vorstellung

Mehr

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum

Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Beiratsseminar 2009 Parabolantenne, Kabel & Co. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rechtliche Grundlagen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren

Mehr

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum

Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.

Mehr

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung 42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG 1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche

Mehr

Der Erwerb von Wohneigentum durch die WEG

Der Erwerb von Wohneigentum durch die WEG Der Erwerb von Wohneigentum durch die WEG Praktische Fälle Erwerb von marodem Eigentum A = Eigentümer Souterrainwohnung Mängel über Mängel Klage auf Instandsetzung B = insolventer Eigentümer guter Wohnung

Mehr

WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit

WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11391 letzte Aktualisierung: 10.11.2004 WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit I. Sachverhalt und Problemstellung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung

Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Vorschläge der Wohnungseigentümer zur Tagesordnung Es ist jederzeit zulässig, eine Tagesordnung zu ergänzen.

Mehr

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs "WEG- Verwaltung"

UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des Teilbetriebs WEG- Verwaltung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx469_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG München, 31.1.2014-34 Wx 469/13 UmwG 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1; WEG 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 WEG: Kein Wechsel

Mehr

Verwalter und Grundbuch

Verwalter und Grundbuch Verwalter und Grundbuch Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Folie 1 Anknüpfungspunkt: Vortrag Dr. Elzer Wohnungseigentum als grundbuchgestützte Form des Immobiliareigentums

Mehr

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 104/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

OLG München. Beschluss

OLG München. Beschluss OLG München Beschluss 25 Abs. 5 WEG 1. Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert; der Verwaltervertrag

Mehr

B. Eröffnungsverfahren

B. Eröffnungsverfahren B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 34 Zeitabschnitte Eröffnungs

Mehr

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen

Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Die Auswirkungen für Haus und Wohnungseigentümer-innen Diplom Betriebswirt ( ebsi ) Josef Eduard Huber Geschäftsführender Gesellschafter der Huber & Reichel Beratungen GbR Das Wesentliche im Überblick

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Beschlussfähigkeit der Versammlung

Beschlussfähigkeit der Versammlung Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 27/17 BESCHLUSS vom 19. April 2018 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB27.17.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Grüße aus dem Jenseits Was Eigentümer und Beiräte zum Vererben wissen sollten

Grüße aus dem Jenseits Was Eigentümer und Beiräte zum Vererben wissen sollten 10. Cornelia Hopf Immobilienseminar Grüße aus dem Jenseits Was Eigentümer und Beiräte zum Vererben wissen sollten Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Zur Abhärtung

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den

Mehr

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online

Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Haufe Fachbuch Die Eigentümerversammlung - inkl. Arbeitshilfen online Für Verwalter, Beiräte und Wohnungseigentümer Bearbeitet von Von: Melanie Sterns-Kolbeck, und Georg Hopfensperger 3. Auflage 2018.

Mehr

Teilungserklärung und werdende Eigentümergemeinschaft: Fallstricke für den Verwalter

Teilungserklärung und werdende Eigentümergemeinschaft: Fallstricke für den Verwalter Teilungserklärung und werdende Eigentümergemeinschaft: Fallstricke für den Verwalter Dr. Andreas Ott Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 253/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja

Mehr

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Mehr

18. Pantaenius-Immobilientagung am im Hotel Sheraton München Arabellapark Arabellastraße 5, München

18. Pantaenius-Immobilientagung am im Hotel Sheraton München Arabellapark Arabellastraße 5, München 18. Pantaenius-Immobilientagung am 8.7.2015 im Hotel Sheraton München Arabellapark Arabellastraße 5, 81925 München Referent: Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese olaf@riecke-hamburg.de

Mehr

1 Ob 49/17p. gefasst:

1 Ob 49/17p. gefasst: 1 Ob 49/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin

Mehr