An die zuständigen Stellen für die Begabtenförderung berufliche Bildung

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1 An die zuständigen Stellen für die Begabtenförderung berufliche Bildung 0228 / / info@begabtenfoerderung.de Bonn, 30. Juli 2008 Förderkennzeichen: YA002 Begabtenförderung berufliche Bildung Förderung bereits begonnener langfristiger Weiterbildungen Richtlinienänderung zum 1. September 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, verschiedentlich ist von Ihrer Seite moniert worden, dass die Förderung langfristiger Weiterbildungen in der Begabtenförderung berufliche Bildung zu starr geregelt sei. Dem lag häufig folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein potentieller Stipendiat beendet Mitte des Jahres seine Berufsausbildung. Er ist hoch motiviert und möchte im Herbst des laufenden Jahres unmittelbar mit einer langfristigen Weiterbildung beginnen. Da er die Voraussetzungen der Begabtenförderung berufliche Bildung erfüllt, kontaktiert er Sie als seine zuständige Stelle. Doch Sie stehen vor einem Dilemma: Ihr Aufnahme- und/oder Auswahlverfahren für das laufende Jahr haben Sie abgeschlossen. Besagter Bewerber kann also frühestens Anfang des kommenden Jahres aufgenommen werden. Doch dann hat seine Weiterbildung schon begonnen und ist damit regelmäßig nicht mehr förderfähig. Förderungstechnisch gibt es deshalb momentan nur eine Lösung: Der Bewerber muss die Weiterbildung um ein Jahr verschieben, ohne zu wissen, ob er dann überhaupt ein Stipendium bekommt. Dies ist nicht wirklich befriedigend, geschweige denn attraktiv für die Begabten. Für die geschilderte Konstellation hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung nun eine Lösung gefunden. Danach gilt: Hat der Bewerber um ein Stipendium bereits vor Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung eine langfristige Weiterbildung begonnen, so können Sie ihn nun unter folgenden Voraussetzungen fördern - und zwar anteilig ab tatsächlicher Aufnahme ins Programm (neue Ziffer Richtlinien):

2 Die Weiterbildung läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme des Stipendiaten in die Begabtenförderung, - der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Weiterbildung gestellt und - die Absicht der Durchführung dieser bestimmten langfristigen Weiterbildung wurde im Aufnahmeantrag (Stipendiatenstammblatt) genannt. Dies ist eine Sonderregelung. Sie gilt ausschließlich für den dargestellten Fall. Sonst bleibt es wie bisher: Weiterbildungen werden nur dann aus der Begabtenförderung bezuschusst, wenn der Stipendiat vor Beginn der Maßnahme einen entsprechenden Förderantrag bei Ihnen eingereicht hat (Ziffer 4.2 neue Fassung Richtlinien). Die praktische Umsetzung der neuen Regelung enthält die beigefügte Ergänzung des Handbuchs. Weiter finden Sie ein Prüfschema für die Förderung bereits begonnener langfristiger Weiterbildungen sowie die fortgeschriebenen Förderrichtlinien, die ab 1. September 2008 gelten. Diese Dokumente finden Sie auch auf der Homepage der SBB ( Menupunkt Kammerservice unter Rundschreiben. Erste Erfahrungen mit der neuen Regelung sollen auf der nächsten Sitzung des Beirats Begabtenförderung berufliche Bildung Anfang 2009 behandelt werden. Ich wäre Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie Rückmeldungen dazu an die SBB geben könnten. Für Rückfragen steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin in der SBB gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Wolf Dieter Bauer Anlagen

3 Begabtenförderung berufliche Bildung Seite 1 von 4 Richtlinien und besondere Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) über die Begabtenförderung berufliche Bildung für junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung vom 15. August 1991 in der Fassung vom 1. September Aus den Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung fördert das BMBF junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ziel und Zweck der Förderung ist die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsbereiter junger Menschen nach ihrer Berufsausbildung. Gefördert wird die Teilnahme an Weiterbildungen, die auf dem Bildungsmarkt angeboten werden oder speziell zu entwickeln sind. Daneben fördert das BMBF aus diesen Mitteln Maßnahmen zur Weiterentwicklung, zur Information und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Evaluation der Begabtenförderung berufliche Bildung. Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Konzeption, die der Förderung zugrunde liegt. 1. Förderungsfähiger Personenkreis 1.1 Junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung, die ihre Leistungsfähigkeit und Begabung durch besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben und für die Zukunft Leistungsbereitschaft im Beruf erwarten lassen, sollen durch anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen besonders gefördert werden. Eine regionale und berufsstrukturelle Ausgewogenheit der Förderung ist anzustreben. Junge Frauen und junge Männer sollen gleichermaßen berücksichtigt werden. 1.2 In die Begabtenförderung kann als Stipendiatin/Stipendiat einmal aufgenommen werden, wer eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen besonders erfolgreich abgeschlossen hat. Die Qualifizierung wird nachgewiesen durch das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als gut (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) oder durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Fördermittel, kann die zuständige Stelle höhere Anforderungen zugrunde legen. 1.3 Bei Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung darf die Stipendiatin/der Stipendiat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes von Elternzeit des Grundwehr- oder Zivildienstes eines freiwilligen sozialen Jahres eines freiwilligen ökologischen Jahres einer Tätigkeit als Entwicklungshelferin/Entwicklungshelfer des Besuchs beruflicher Vollzeitschulen einer schwerwiegenden Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer kann die Aufnahme als Stipendiatin/Stipendiat auch nach dem 25. Lebensjahr erfolgen. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbh, Bonn. Die Anrechnungsfähigkeit der Zeiten wird auf höchstens drei Jahre begrenzt. 1.4 Gefördert werden berufsbegleitende Weiterbildungen. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von weniger als 15 Stunden. Arbeitssuchende können in die Begabtenförderung aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt. Eine nachgewiesene Beschäftigung im Ausland ist gleichgestellt. Der Besuch von Weiterbildungen in Vollzeitform ist förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat dafür beurlaubt oder freigestellt wird. Bei Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung von mehr als drei Monaten Dauer ist der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. 1.5 Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen können nach diesen Richtlinien nicht gefördert werden. 1.6 Die Aufnahmevoraussetzung nach Ziffer 1.2, erster Satz, gilt auch als erfüllt, wenn Ausbildung und Prüfung im Ausland in einem Mitgliedsbetrieb der jeweiligen Auslandshandelskammer entsprechend den in Deutschland geltenden Ausbildungsvorschriften, insbesondere den Ausbildungsordnungen, durchgeführt worden sind und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dies im Einzelfall bestätigt. Die Durchführung der Begabtenförderung obliegt in diesem Fall einer vom DIHK im Einvernehmen mit dem BMBF bestimmten Stelle. 1.7 Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 1.8 Antragstellerinnen/Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder Sequestrationsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen/Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben. Stand:

4 Begabtenförderung berufliche Bildung Seite 2 von 4 2. Zuständigkeit und Durchführung 2.1 Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der das Berufsausbildungsverhältnis einer Interessentin/eines Interessenten oder einer Antragstellerin/eines Antragstellers eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung, Aufnahme und Förderung im Rahmen dieser Richtlinien. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden. Von der Vereinbarung ist die SBB zu unterrichten. Eine über den Einzelfall hinausgehende generelle Übertragung der Zuständigkeit von einer zuständigen Stelle auf eine andere zuständige Stelle ist nur mit Zustimmung der SBB wirksam. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf die SBB oder eine andere Institution ist nur mit Zustimmung des BMBF wirksam. Ziffer 1.6 bleibt unberührt. Für die Durchführung des Förderprogramms im Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen ist die SBB zuständige Stelle im Sinne dieser Förderrichtlinien. 2.2 Die zuständigen Stellen können Mittel für die Begabtenförderung bei der SBB beantragen. Die Fördermittel für die jeweilige zuständige Stelle werden von der SBB nach Maßgabe der ihr vom BMBF bewilligten Fördermittel festgelegt. Sie richten sich nach der Höhe der im Bundeshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel und den Anträgen der zuständigen Stellen. 2.3 Die Fördermittel werden den zuständigen Stellen einmal jährlich von der SBB durch privatrechtlichen Vertrag zugewendet und alle zwei Monate insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der Antrag wird auf dem von der SBB bereitgestellten Antragsformular spätestens bis 1. November für das darauf folgende Haushaltsjahr gestellt. Die SBB führt einen Ausgleich von Fördermitteln zwischen zuständigen Stellen mit Minderbedarf und solchen mit Mehrbedarf herbei. 2.4 Ein Rechtsanspruch der zuständigen Stellen auf Zuwendung von Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. 2.5 Für das Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Aufnahme in die Förderung, zur Betreuung während der Förderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen für Bildungsmaßnahmen können die zuständigen Stellen, soweit es nicht in diesen Richtlinien bestimmt ist, im Einvernehmen mit der SBB Grundsätze festlegen. 2.6 Die zuständige Stelle entscheidet über die Aufnahme in die Begabtenförderung. Die Aufnahme einer Stipendiatin/eines Stipendiaten wird von der zuständigen Stelle auf dem von der SBB bereitgestellten Stammblatt für Stipendiatinnen/ Stipendiaten dokumentiert. 2.7 Die zuständige Stelle soll sich bei der Aufnahme von Stipendiatinnen/Stipendiaten an den von der SBB zugewendeten Fördermitteln orientieren und die Erfahrungen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die durchschnittliche Inanspruchnahme der Fördermittel berücksichtigen. 2.8 Wer in die Begabtenförderung aufgenommen ist, kann bei der zuständigen Stelle die Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt 3 beantragen. Maßnahmen, die vor der Antragstellung bereits begonnen wurden, können nicht bezuschusst werden. Über die Förderung entscheidet die zuständige Stelle in jedem Einzelfall nach Maßgaben des Zuwendungsvertrages und dieser Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2.9 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der der SBB zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 3. Art, Umfang und Dauer der Förderung 3.1 Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten auf Antrag im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten förderfähiger Weiterbildungen Förderfähig sind a) die Teilnahme an anspruchsvollen Maßnahmen zum Erwerb beruflicher Qualifikationen, b) die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, c) die Teilnahme an anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen, die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen, d) berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung und Berufstätigkeit der Stipendiatin/des Stipendiaten fachlich/ inhaltlich aufbauen Maßnahmen, die vor der Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden: a) Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme), b) der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und c) die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag genannt. Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig Aus den Mitteln können die zuständigen Stellen auch Seminare, die der Information und Beratung der Stipendiatinnen/ Stipendiaten dienen, sowie die individuelle Weiterbildungsberatung der Stipendiatinnen/Stipendiaten fördern. Grundsätze über für diesen Zweck einsetzbare Höchstbeträge regelt das BMBF Bildungsmaßnahmen im Ausland sind förderfähig, wenn die Durchführung im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Sprachkurse im Ausland sind förderfähig, wenn sie im muttersprachlichen Ausland als Intensivsprachkurs (insgesamt mindestens 20 Zeitstunden Sprachunterricht pro Woche) durchgeführt werden. Die Förderung von Maßnahmen im außereuropäischen Ausland bedarf der Zustimmung der SBB. Soweit beantragte Maßnahmen auch nach EU-Programmen gefördert werden können, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Stand:

5 Begabtenförderung berufliche Bildung Seite 3 von Nicht bezuschusst werden insbesondere Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören; Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten, die den Qualifizierungszielen (Ziffer 3.1.1) nicht entsprechen; Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemein bildende Bildungsabschlüsse dienen; Prüfungsgebühren; Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers. 3.2 Förderfähige Kosten sind Maßnahme-, Fahrt- und Aufenthaltskosten Maßnahmekosten Maßnahmekosten sind in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten förderfähig. Als Maßnahmekosten können neben den Teilnahmegebühren auch Fahrt- und/oder Aufenthaltskosten sowie sonstige maßnahmebedingte Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie vom Veranstalter erhoben werden. Maßnahmekosten sind im Antrag in geeigneter Weise zu belegen. Förderfähig sind ferner nachgewiesene Kosten, die unvermeidlich entstehen, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme sonst nicht möglich ist (z. B. besondere Materialien, besonderes Handwerkszeug). Die Beschaffung von Computern und Software ist nicht förderfähig Fahrtkosten Fahrtkosten sind bei Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb des Wohnortes in Höhe der Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) förderfähig, soweit sie nicht als Maßnahmekosten i. S. Ziffer 3.2.1, 2. Satz, bezuschusst werden. Dies gilt auch bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Flugkosten sind förderfähig, wenn die Gesamtkosten der Reise durch den Flug insgesamt niedriger sind als bei Nutzung sonstiger öffentlicher Verkehrsmittel Aufenthaltskosten a) im Inland und der Europäischen Union Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld von 20 EUR und pro Übernachtung ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 EUR förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten i. S. Ziffer 3.2.1, 2. Satz, bezuschusst werden. Nachgewiesene höhere Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 40 EUR pro Übernachtung förderfähig. b) Übriges Ausland Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so sind pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld nach Anlage 1* und ein Übernachtungsgeld nach Anlage 2* förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten i. S. Ziffer 3.2.1, 2. Satz, bezuschusst werden. 3.3 Die Stipendiatin/der Stipendiat trägt einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten pro Maßnahme, höchstens jedoch einen Betrag von 180 EUR pro Förderjahr. Erstreckt sich eine Maßnahme über mehrere Förderjahre, so ist der Eigenanteil nur einmal zu erbringen. Von Dritten gewährte Zuschüsse für dieselbe Maßnahme werden auf den Förderbetrag angerechnet. Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen. 3.4 Berechnung und Auszahlung Verdienstausfall gehört nicht zu den förderfähigen Kosten Der Förderbetrag wird nach den Angaben im Antrag vorläufig festgelegt und ausgezahlt. Bei längerfristigen Maßnahmen werden die vom Veranstalter in Rechnung gestellten und fälligen Teilbeträge ausgezahlt. Nach Abschluss der Maßnahme ist unter Beachtung insbesondere der Ziffern 4.3 i) bis l) der abschließende Förderbetrag festzusetzen Die zuständige Stelle kann Förderzusagen an Stipendiatinnen/Stipendiaten im Umfang der ihr zur Verfügung stehenden Fördermittel für das laufende und das folgende Haushaltsjahr geben. 3.5 Die Höhe der Förderung pro Stipendiatin/Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres EUR nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle diesen Förderbetrag aus vorhandenen Fördermitteln überschreiten. Die Höchstförderung von EUR pro Stipendiatin/Stipendiat darf in drei Förderjahren nicht überschritten werden. 3.6 Die Förderung wird unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens der Stipendiatin/des Stipendiaten und etwaiger Unterhaltsansprüche geleistet. 3.7 Die Förderdauer beträgt drei Jahre (Aufnahmejahr plus zwei Kalenderjahre). Die Förderung beginnt frühestens nach Abschluss der Berufsausbildung. Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten ist die Förderung durch die in Ziffer 1.3 genannten Zeiten zu unterbrechen; die Förderdauer verlängert sich entsprechend, längstens aber um drei Jahre. 4. Allgemeine Bestimmungen 4.1 Im Antrag an die zuständige Stelle auf Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme sind die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben zu machen. 4.2 Das Antragsformular auf Förderung einer Weiterbildung ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten vollständig auszufüllen und der zuständigen Stelle rechtzeitig einzureichen. Maßnahmen, die vor der Antragstellung bereits begonnen wurden, können nur unter den Voraussetzungen der Ziffer bezuschusst werden, im Übrigen ist eine Bezuschussung bereits begonnener Maßnahmen ausgeschlossen. Für den Nachweis der Berufstätigkeit gilt Ziffer 1.4. * Die Anlagen 1 und 2 werden den zuständigen Stellen von der SBB einmal jährlich gesondert übermittelt. Stand:

6 Begabtenförderung berufliche Bildung Seite 4 von Die zuständigen Stellen gewähren die Leistungen auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. In die Vereinbarung sind insbesondere aufzunehmen: a) der Zweck der Leistung; b) der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; c) die Art und Höhe der Leistungen; d) der Eigenanteil der Stipendiatin/des Stipendiaten; e) die Zahlungsmodalitäten; f) die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt von der Vereinbarung gemäß Ziffer 5.1 und der Rückzahlungsverpflichtung, einschl. der Bestimmungen über die Verzinsung rückgeforderter Beträge, gemäß Ziffer 5.2 durch die Stipendiatin/den Stipendiaten; g) die Verpflichtung, Änderungen in den der Förderung zugrunde liegenden Verhältnissen (z. B. Gewährung von Mitteln durch Dritte) unverzüglich mitzuteilen; h) die Verpflichtung, jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Prüfung der Verwendung der Mittel notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen; i) die Verpflichtung, nach Beendigung einer geförderten Maßnahme die regelmäßige Teilnahme durch eine Bescheinigung des Veranstalters oder dessen, bei dem die Maßnahme durchgeführt wurde, nachzuweisen; k) bei einer Förderung von Maßnahmekosten nach Ziffer die Verpflichtung, für den Fall, dass der Förderbetrag nicht vollständig für den Zuwendungszweck verbraucht wird, dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und die nicht verbrauchten Beträge zurückzuzahlen; l) bei einer Förderung von Fahrt- und Aufenthaltskosten nach Ziffern und die Verpflichtung, nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich die erforderlichen Kostennachweise vorzulegen und gegebenenfalls zuviel gezahlte Förderbeträge unverzüglich zurückzuzahlen; m) eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass über ihr/sein Vermögen kein Insolvenz- oder Sequestrationsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und sie/er keine eidesstattliche Versicherung nach 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben hat. 5. Rücktritt von der Vereinbarung, Rückzahlung der Förderung, Ausschluss, vorzeitiges Ausscheiden aus der Begabtenförderung 5.1 Die zuständige Stelle soll von der Vereinbarung zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn a) eine Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen ist; b) die Stipendiatin/der Stipendiat unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat; c) die Stipendiatin/der Stipendiat die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet; d) die Stipendiatin/der Stipendiat eine geförderte Maßnahme ohne rechtfertigenden Grund abbricht; e) erkennbar wird, dass die Stipendiatin/der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Erreichung des Förderungszweckes bemüht; f) die Stipendiatin/der Stipendiat den Verpflichtungen nach Ziffer 4.3 nicht nachkommt. Von dem Rücktritt kann nur mit Einwilligung des BMBF abgesehen werden. 5.2 Bei Rücktritt von der Vereinbarung sind die gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn der Grund von der Stipendiatin/dem Stipendiaten zu vertreten ist. Rückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt des Eintritts des für die Rückforderung maßgeblichen Grundes an nach Maßgabe des 49a Verwaltungsverfahrensgesetz zu verzinsen. 5.3 Stipendiatinnen/Stipendiaten, die ihren Verpflichtungen aus den mit der zuständigen Stelle getroffenen Vereinbarungen nicht nachkommen, können aus der Begabtenförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in das Förderprogramm der zuständigen Stelle keinen Antrag auf Förderung der ersten Weiterbildung vorlegt oder keine Absichtserklärung über eine konkret geplante Weiterbildung abgibt. 5.4 Vorzeitiges Ausscheiden aus der Förderung Beginnt die Stipendiatin/der Stipendiat ein Hochschulstudium in Vollzeit, so scheidet sie/er aus der Begabtenförderung berufliche Bildung aus. Erklärt die Stipendiatin/der Stipendiat gegenüber der zuständigen Stelle, dass sie/er aus beruflichen oder persönlichen Gründen künftig nicht in der Lage ist, Weiterbildungen durchzuführen, so kann die zuständige Stelle feststellen, dass sie/er aus der Begabtenförderung berufliche Bildung ausscheidet. Die zuständige Stelle vermerkt den Tag des Ausscheidens auf dem Stammblatt für Stipendiatinnen/Stipendiaten; die Stipendiatin/der Stipendiat erhält eine entsprechende Mitteilung. Ziffern 5.1 und 5.2 bleiben unberührt. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien und besonderen Nebenbestimmungen treten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Änderungen treten mit dem Tag der Bekanntmachung an die zuständigen Stellen in Kraft. Bundesministerium für Bildung und Forschung Stand:

7 Begabtenförderung berufliche Bildung Handbuch zur Durchführung der Förderrichtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung des BMBF vom 15. August 1991 in der Fassung vom 1. September 2008

8 Inhalt I. RICHTLINIEN UND DURCHFÜHRUNGSHINWEISE 2 1. FÖRDERUNGSFÄHIGER PERSONENKREIS Zielgruppe der Förderung Qualifizierung und Nachweis 9 1. Aufnahme (einschließlich irrtümliche Aufnahme) 9 2. Absolvent(inn)en von Stufenausbildungen Gleichgestellte Prüfungszeugnisse Qualifizierung Notendurchschnitt Qualifizierung Leistungswettbewerb Qualifizierung begründeter Vorschlag Auswahlverfahren Altersgrenze und Anrechnungszeiten Altersgrenze Anrechnungszeiten Schwerwiegende Erkrankung Berufliche Vollzeitschulen Härtefallregelung Nachweis der Berufstätigkeit Aufnahme von Arbeitssuchenden/Arbeitssuchende Stipendiat(inn)en Selbstständige Bewerber/-innen und Stipendiat(inn)en Elternzeit Besuch beruflicher Vollzeitschulen Ausschluss von Hochschulabsolventen Studium 2. Ende des Hochschulstudiums Ausbildung im Ausland Kein Rechtsanspruch Kein Zuschuss bei Insolvenz ZUSTÄNDIGKEIT UND DURCHFÜHRUNG Zuständigkeit und Übertragung Umschüler/-innen und Externenprüfungen Beantragung und Festlegung der Mittel Zuwendung und Umverteilung Rückzahlung nicht verbrauchter Fördermittel 2. Verzinsung verspäteter Rückzahlungen Zuwendung im Rahmen der Verfügbarkeit Ergänzende Grundsätze zur Aufnahme Entscheidung über die Aufnahme Anzahl der Aufnahmen Beantragung von Maßnahmen Begonnene Weiterbildungen 30

9 2. Modularisierte Weiterbildungen Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung ART, UMFANG UND DAUER DER FÖRDERUNG Förderung auf Antrag Förderfähige Maßnahmen Freie Wahl der Weiterbildung Zweitausbildungen Aufstiegsfortbildung Förderfähigkeit der Aufstiegsfortbildung an Berufsakademien Bankakademie Frankfurt/Hochschule für Bankwirtschaft Fernunterricht Mediengestützte Lehrgänge / E-Learning Berufswettbewerbe, Berufsolympiaden Fachmessen und Fachkongressen Führerscheine Freizeitaktivitäten Persönlichkeitsbildung Berufsbegleitende Studiengänge Förderung bereits begonnener Maßnahmen Beginn vor Aufnahme Voraussetzungen für die Förderung Anteilige Förderung ab Aufnahme Information und Weiterbildungsberatung Informationsseminare 2. Individuelle Weiterbildungsberatung Bildungsmaßnahmen im Ausland Weiterbildungen im Ausland Studienreisen Auslandspraktika Sprachkurse Zustimmung der SBB bei außereuropäischen Weiterbildungen Im Ausland wohnhafte Stipendiat(inn)en Vorrangige Inanspruchnahme von EU-Mitteln Europa-Seminare Nicht bezuschusste Bildungsmaßnahmen Betriebsüblichkeit Nicht fachliche Programmanteile Prüfungsgebühren Förderfähige Kosten Maßnahmekosten Kulturelles Rahmenprogramm Notwendige Arbeitsmittel Krankenversicherungsbeiträge Computer und Software Fahrtkosten Fahrtkosten BahnCard Wochenendheimfahrten Weiterbildungen am Beschäftigungs- oder Wohnort Aufenthaltskosten 54

10 Tage- und Übernachtungsgeld Eigenanteil und Drittmittel Berücksichtigung von Drittmitteln Erfolgsabhängige Prämien Leistungen der Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Meister- BAföG (AFBG) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Berechnung und Auszahlung Verdienstausfall Auszahlung und Festsetzung des Förderbetrags Auszahlung bei längerfristigen Maßnahmen Abtretungsverbot Auszahlungszeitpunkt Gültigkeit der Förderzusage Höhe der Förderung Jährlicher Förderbetrag 2. Überwachung der Förderhöchstgrenze Einkommensunabhängige Förderung Förderdauer und Anrechnungszeiten Volle Förderdauer für Nachrücker/-innen Aufnahmetermin Anteilige Förderung Unterbrechung der Förderung (Anrechnungsfähige Zeit) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Maßnahmeantrag Art, Inhalt und Zeitpunkt des Antrags Keine telefonischen Anträge Maßnahmebeginn vor Aufnahme Einstieg in bereits laufende Weiterbildungen Nachweis der Berufstätigkeit Inhalte der Fördervereinbarung Nachweis der Teilnahme Keine erneute Förderung ohne Teilnahmenachweis Kleinbetragsregelung RÜCKTRITT VON DER VEREINBARUNG, RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG, AUSSCHLUSS, VORZEITIGES AUSSCHEIDEN AUS DER BEGABTENFÖRDERUNG Rücktritt von der Vereinbarung Maßnahmeabbruch mit rechtfertigendem Grund Rückforderung von Fördergeldern Zinssatz Ausschluss aus der Förderung Ausschluss wegen Pflichtverletzung 2. Ausschluss wegen Passivität Vorzeitiges Ausscheiden aus der Förderung Beginn eines Hochschulstudiums in Vollzeit 2. Einvernehmliches Ausscheiden 74 74

11 6. INKRAFTTRETEN 75 II. ANHANG STICHWORTVERZEICHNIS ANLAGE 1 UND 2 (AUSLANDSTAGE- UND ÜBERNACHTUNGSGELDER) MUSTERBRIEFE FORMULARE ÜBERSICHTEN UND ABLAUFPLÄNE 123

12 3.1.2 Förderung bereits begonnener Maßnahmen Maßnahmen, die vor der Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden: a) Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme), b) der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und c) die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde im Aufnahmeantrag genannt. Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig. Hinweise: 1. Beginn vor Aufnahme Die Förderfähigkeit bereits begonnener Weiterbildungen betrifft nur Maßnahmen, die vor der Aufnahme in das Förderprogramm begonnen wurden. Sonst gilt: Maßnahmen, die zwar nach der Aufnahme begonnen wurden, aber auch bevor der Förderantrag gestellt wurde, sind nicht förderfähig (vgl. Ziffer 4.2. Satz 2). 2. Voraussetzungen für die Förderung Die Stipendiatin/der Stipendiat hat vor Beginn der Maßnahme den Aufnahmeantrag für die Begabtenförderung (Stipendiatenstammblatt) bei der zuständigen Stelle eingereicht. Beispiel: Aufnahmeantrag vom , Beginn der Maßnahme am Im Stipendiatenstammblatt ist die begonnene Weiterbildung als erste beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahme konkret benannt. Beispiel: Lehrgang zum Bilanzbuchhalter, berufsbegleitendes BWL-Studium, Fernlehrgang zum Techniker IHK. Die Bewerberin/der Bewerber wurde in das Förderprogramm aufgenommen. Es handelt sich um eine langfristige Maßnahme, die noch mindestens sechs Monate nach Aufnahme fortdauert. Die Stipendiatin/der Stipendiat beantragt die Förderung dieser Weiterbildung. Der Förderantrag für die begonnene Maßnahme sollte zeitnah nach Aufnahme in die Förderung gestellt werden. Stand: 09/08 39

13 Wenn alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Maßnahme ab dem Zeitpunkt der Aufnahme anteilig gefördert werden. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, deren Dauer weniger als sechs Monate nach Aufnahme betragen (nicht langfristig); die begonnen wurden, bevor die Aufnahme in die Begabtenförderung beantragt wurde (Beginn der Maßnahme am , Aufnahmeantrag für die Begabtenförderung vom ); die im Stipendiatenstammblatt nicht konkret benannt wurden ( Studium, Fernlehrgang ); deren Förderung nicht beantragt wurde. Auch für Maßnahmen, die vor der Aufnahme bereits begonnen wurden, muss ein Förderantrag gestellt werden. Die Angabe der begonnenen Maßnahme im Stipendiatenstammblatt allein ist nicht ausreichend (vgl. Ziffern 4.1, 4.2). 3. Anteilige Förderung ab Aufnahme Die Kosten der Maßnahme, inkl. der Fahrtkosten, Übernachtungsgeld/Tagegeld und der Arbeitsmittel, werden anteilig ab dem Zeitpunkt der Aufnahme gefördert. Berechnung: Teilnahmekosten und Arbeitsmittel werden durch die Anzahl der Gesamtmonate geteilt und mit der Anzahl der Monate multipliziert, die in den Förderzeitraum fallen. Fahrtkosten, Übernachtungsgeld und Tagegeld können anteilig für den Förderzeitraum abgerechnet werden. Stand: 09/08 40

14 3.1.3 Information und Weiterbildungsberatung Aus den Mitteln können die zuständigen Stellen auch Seminare, die der Information und Beratung der Stipendiatinnen/Stipendiaten dienen sowie die individuelle Weiterbildungsberatung der Stipendiatinnen/Stipendiaten fördern. Grundsätze über für diesen Zweck einsetzbare Höchstbeträge regelt das BMBF. Hinweise: 1. Informationsseminare Aus den Fördermitteln können auch Informationsseminare für Stipendiat(inn)en finanziert werden. Für die Informationsseminare können folgende Kosten aus den Fördermitteln übernommen werden: a) Kosten für die An- und Abreise der Stipendiat(inn)en entsprechend Ziffer der Förderrichtlinien; b) Kosten für die Unterkunft und Verpflegung entsprechend Ziffer der Förderrichtlinien; c) Kosten für die inhaltliche Gestaltung von Informationsseminaren (z. B. Referentenhonorare). Die Kosten sind den Stipendiat(inn)en ohne Eigenanteil individuell auf ihr/sein Stipendium anzurechnen. An Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen Honorare und Reisekosten nur gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die zu honorierende Leistung nicht im Rahmen des Hauptamtes erbracht werden kann. Für die inhaltliche Gestaltung von Informationsseminaren werden Kosten bis zu 50 EUR pro Tag und Teilnehmer als ausreichend und angemessen anerkannt. Sofern diese Kosten überschritten werden, ist die vorherige Zustimmung des BMBF erforderlich. 2. Individuelle Weiterbildungsberatung Die zuständigen Stellen können aus den bewilligten Mitteln auch eine individuelle Weiterbildungsberatung der Stipendiat(inn)en finanzieren. Die individuelle Beratung soll die Stipendiat(inn)en in die Lage versetzen, aus dem örtlichen und überörtlichen Weiterbildungsangebot anspruchsvolle berufsbegleitende Maßnahmen auszuwählen, die zum Erwerb von beruflichen Qualifikationen geeignet sind oder die der Entwicklung fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen oder der Persönlichkeitsbildung dienen. Stand: 09/08 41

15 Die Weiterbildungsberatung soll im Auftrag der zuständigen Stelle durch einen unabhängigen Auftragnehmer durchgeführt werden, der auf dem Weiterbildungsmarkt selbst nicht als Anbieter auftritt. Pro Stipendiat/-in und Jahr können Kosten bis zu 100 EUR abgerechnet werden. Stand: 09/08 42

16 3.1.4 Bildungsmaßnahmen im Ausland Bildungsmaßnahmen im Ausland sind förderfähig, wenn die Durchführung im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Sprachkurse im Ausland sind förderfähig, wenn sie im muttersprachlichen Ausland als Intensivsprachkurs (insgesamt mindestens 20 Zeitstunden Sprachunterricht/ Woche) durchgeführt werden. Die Förderung von Maßnahmen im außereuropäischen Ausland bedarf der Zustimmung der SBB. Soweit beantragte Maßnahmen auch nach EU-Programmen gefördert werden können, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Hinweise: 1. Weiterbildungen im Ausland Weiterbildungen im Ausland sind nach der Neuregelung in den Förderrichtlinien nur förderfähig, wenn die Durchführung im Ausland nach Art und Inhalt für das Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Werden entsprechende Weiterbildungen auch im Inland angeboten, so ist die Durchführung im Ausland nicht förderfähig. Dies gilt für alle Weiterbildungen der Persönlichkeitsbildung und zum Erwerb sozialer Kompetenzen. Auch der Erwerb fachübergreifender und allgemeiner beruflicher Kompetenzen (z. B. Unternehmensführung im Handwerk, EDV-Kurse aller Art) ist vielfältig im Inland möglich und muss nicht im Ausland durchgeführt werden. Insgesamt ist bei der Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen. Finanzielle Gesichtspunkte ( Die Durchführung in Spanien ist billiger ) sind unbeachtlich. Demgegenüber ist der Erwerb beruflicher Qualifikationen im Ausland dann förderfähig, wenn die Maßnahme nach Art und Inhalt nur im Ausland angeboten wird oder wenn sie nur im Ausland auf einem überragenden, international renommierten Niveau angeboten wird. Beispiele: Bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Friseurinnen und Friseure in London, bestimmte Weiterbildungen für Gastronomiefachleute in der Schweiz oder in den USA. Die Durchführung einer Weiterbildung im Ausland ist auch dann erforderlich im Sinne der Förderrichtlinien, wenn für die Durchführung im Inland lange Wartelisten bestehen. Stand: 09/08 43

17 3.1.5 Nicht bezuschusste Bildungsmaßnahmen Nicht bezuschusst werden insbesondere - Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören; - Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten, die den Qualifizierungszielen (Ziffer 3.1.1) nicht entsprechen; - Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemein bildende Bildungsabschlüsse dienen; - Prüfungsgebühren; - Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers. Hinweise: 1. Betriebsüblichkeit Betriebsüblich sind Weiterbildungen, die der Beschäftigungsbetrieb der Stipendiat(inn)en üblicherweise für vergleichbare Beschäftigte durchführt oder finanziert. 2. Nicht fachliche Programmanteile Bei den in Ziffer geregelten Fällen entfällt die Förderfähigkeit ganz. Das gilt insbesondere für Weiterbildungen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche (z. B. touristische) Programmanteile enthalten. Sie können nicht teilweise gefördert werden. 3. Prüfungsgebühren Sämtliche im Zusammenhang mit einer Prüfung entstehenden Kosten (z. B. Fahrt- und Aufenthaltskosten, Materialkosten usw.) sind nicht förderfähig. Auch die Kosten eines Meisterstücks o. ä. sind nicht förderfähig. Stand: 09/08 44

18 4.2 Art, Inhalt und Zeitpunkt des Antrags 4.2 Das Antragsformular auf Förderung einer Weiterbildung ist von der Stipendiatin/dem Stipendiaten vollständig auszufüllen und der zuständigen Stelle rechtzeitig einzureichen. Maßnahmen, die vor der Antragstellung bereits begonnen wurden, können nur unter den Voraussetzungen der Ziffer bezuschusst werden, im Übrigen ist eine Bezuschussung bereits begonnener Maßnahmen ausgeschlossen. Für den Nachweis der Berufstätigkeit gilt Ziffer 1.4. Hinweise: 1. Keine telefonischen Anträge Die Förderrichtlinien sehen telefonische Anträge nicht vor. Nur auf der Grundlage des vollständig ausgefüllten Antrags und der beizufügenden Unterlagen (Programm, Angebot des Veranstalters, kostenrelevante Nachweise) kann beurteilt werden, ob die Weiterbildung förderfähig ist. 2. Maßnahmebeginn vor Aufnahme Die Förderung einer langfristigen Weiterbildung, die vor Aufnahme in das Förderprogramm bereits begonnen wurde, kann nur unter den Voraussetzungen der Ziffer erfolgen. Sonst gilt: Maßnahmen, die zwar nach der Aufnahme begonnen wurden, aber auch bevor der Förderantrag gestellt wurde, sind nicht förderfähig (vgl. Ziffer 3.1.2). 3. Einstieg in bereits laufende Weiterbildungen Beantragt eine Stipendiatin/ein Stipendiat die Teilnahme an einer bereits laufenden Weiterbildung, so ist dies nur förderfähig, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat bisher noch nicht teilgenommen hat (z. B. Nachrückverfahren, siehe Hinweis 1 zu Ziffer 2.8). 4. Nachweis der Berufstätigkeit Ein (neuer) Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis gemäß Ziffer 4.2, letzter Satz, ist nur dann vorzulegen, wenn sich gegenüber einem in der Förderakte vorliegenden Beschäftigungsnachweis Änderungen ergeben haben. Stand:

19 Prüfschema für die Förderung bereits begonnener langfristiger Weiterbildungen Prüfkriterium 1. Wurde die Bewerberin/der Bewerber aufgenommen? 2. Wurde ein Antrag auf Förderung der Weiterbildung gestellt? 3. Wurde der Antrag auf Aufnahme vor Beginn der Weiterbildung gestellt? 4. Wurde die Weiterbildung als geplante erste Weiterbildung im Aufnahmeantrag benannt? 5. Dauert die Weiterbildung noch mindestens sechs Monate nach Aufnahme an? Wurden alle Punkte bejaht, kann die Weiterbildung ab der Aufnahme anteilig gefördert werden.

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