Hinweise zu den jeweiligen Ziffern im Antragsformular:

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1 Checkliste / Ausfüllanleitung zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 1 mit Eintragung im Vermittlerregister nach 11a Gewerbeordnung (GewO) Hinweise zu den jeweiligen Ziffern im Antragsformular: Bevor ungebundene Versicherungsvermittler (Makler oder Mehrfachagenten mit Konkurrenzprodukten) in dem Vermittlerregister nach 11a GewO eingetragen werden können, müssen sie nach 34d GewO die dafür erforderliche Erlaubnis bei der für sie zuständigen IHK beantragen. Dies muss nicht zeitgleich geschehen. Falls Sie zunächst nur die Erlaubnis beantragen, ist der Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister unmittelbar nach entsprechender Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen IHK zusätzlich zu stellen. Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein. Sofern das Gewerbe in der Rechtsform einer juristischen Person (z.b. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) betrieben wird, ist der im Handelsregister eingetragene Firmenname anzugeben. Daneben sind Angaben über die Nummer der Eintragung, das Registergericht und die Anzahl der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Zusätzlich sind die Personalien mit Wohnsitzangabe des gesetzlichen Vertreters anzugeben, der innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig ist. Dieser hat das Antragsformular auch zu unterschreiben. Bei weiteren gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person sind deren Personalien im Beiblatt 1 anzugeben. Diese müssen das Antragsformular aber nicht mit unterschreiben. Sofern das Gewerbe als Einzelunternehmer ausgeübt wird, sind nur die Personalien des Gewerbetreibenden (Betriebsinhabers) anzugeben. Bei Personengesellschaften (z.b. GbR, OHG, KG) ist nicht die Personengesellschaft als solche Antragsteller, sondern jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter. Jeder Gesellschafter muss dann gesondert auf seinen Namen einen Antrag auf Erlaubnis (und Registrierung) stellen. Bei einer GmbH & Co KG oder auch einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist der Antrag von der Komplementär und ggf. auch von den zur Geschäftsführung befugten Kommanditisten zu stellen. Juristische Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz/Hauptsitz in einem anderen EU-/EUR-Staat haben, müssen ihren Antrag im Sitz-land stellen nach 34d Abs. 11 GewO (z. B. Ltd., S.a.r.l.) 3 4 Die Angabe zu weiteren Wohnsitzanschriften des Antragstellers (als natürliche Person) oder der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person in den letzten fünf Jahren ist erforderlich, um ggf. die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse auf die für diese Anschriften zuständigen Behörden ausdehnen zu können. Dies gilt auch für die Angabe zu weiteren Betriebssitzanschriften in den letzten fünf Jahren. Die betriebliche Anschrift ist immer dann anzugeben, wenn mit dem Erlaubnisantrag gleichzeitig die Eintragung im Vermittlerregister beantragt wird. Die betriebliche Anschrift, die auch im Vermittlerregister gespeichert wird, muss mit der nach 14 GewO gemeldeten Betriebssitzanschrift (= Hauptsitz des Unternehmens) übereinstimmen. Da Gewerbeanzeigen seit Januar 2007 auch bei den IHKs in Rheinland-Pfalz entgegengenommen werden können, sind evt. erforderliche Korrekturen des Gewerbere- 1

2 gisters bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers im Rahmen des Verfahrens direkt über die zuständige IHK möglich. Da in dem Vermittlerregister u. a. auch die (im Handelsregister eingetragene) Firma des Antragstellers mit gespeichert wird, ist bei einer Einzelfirma oder Personengesellschaft (z.b. KG, OHG, GmbH & Co KG) auch die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung mit anzugeben und zusätzlich das Registergericht und die Registernummer. Bitte zusätzlich die Anmerkungen 12 und 20 beachten. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (= GbR, BGB-Ges.) wird im Vermittlerregister ein entsprechender Hinweis (bei jedem Gesellschafter) aufgenommen. Deshalb sind in diesen Fällen auch Name und Vorname der weiteren Gesellschafter erforderlich. 5 6 Mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung als Versicherungsvermittler müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erlaubnis als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter beantragen. Entsprechend Ihrem Antrag hat die IHK den Erlaubnisbescheid dann mit der jeweiligen Bezeichnung auszustellen. Die Erlaubnisvoraussetzungen unterscheiden sich insoweit aber nicht. Allerdings wird im Vermittlerregister eingetragen, ob Sie als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO tätig sind. Die Definitionen finden sich in 59 VVG. Danach ist Versicherungsmakler (Abs. 3), wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Versicherungsvertreter ist (Abs. 2), wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Bedeutsam ist dies auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Maklern und Vertretern. So beinhaltet die Erlaubnis als Versicherungsmakler automatisch die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Andererseits ist der Versicherungsmakler aber grundsätzlich verpflichtet ( 60 VVG), seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen und darf davon nur in Einzelfällen abweichen, wenn er den VN vor Abgabe der Vertragserklärung ausdrücklich auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. 7 Der Nachweis der Sachkunde ist grundsätzlich durch den Antragsteller (s. 2 ) selbst zu erbringen. Aber: 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO sieht es auch als ausreichend an, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.(delegation der Sachkunde). Für diesen Fall ist dem Antrag das Beiblatt 2 ausgefüllt mit den jeweiligen Sachkundenachweisen für die dort aufgeführten Personen beizufügen. Ergänzend sind dann auch die Gesamtzahl der in dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter und zusätzlich die Zahl der Mitarbeiter anzugeben, die sich unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassen. Dies ist erforderlich, damit die IHK überprüfen kann, ob die Zahl der Aufsichtspersonen in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der in dem Unternehmen vermittelnden Mitarbeiter steht. Die Aufsicht darf für maximal 50 Mitarbeiter bestehen. Es gibt für beide Fälle fünf Möglichkeiten, die Sachkunde nachzuweisen: 2

3 1. Sachkundeprüfung vor einer IHK nach 1 der VersVermV. In diesem Fall ist die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung entsprechend Anlage 2 zu 3 Abs. 8 VersVermV mit einzureichen. 2. Nachweis einer anderen gleichgestellten Berufsqualifikation nach 4 Abs. 1 (ggf. in Verbindung mit der im Einzelfall geforderten Berufserfahrung) oder Nachweis eines Studienabschlusses nach 4 Abs. 2 VersVermV in Verbindung dem Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung. In diesem Fall sind das jeweilige Abschlusszeugnis bzw. der Studienabschluss zu belegen und zusätzlich die erforderliche Berufserfahrung durch Arbeitgeberbescheinigungen oder Gewerbeanmeldungen nachzuweisen. 3. Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (Versicherungsfachmann /-frau BWV). Das gilt nur, wenn der Abschluss vor dem 1. Januar 2009 abgelegt wurde. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des BWV zu erbringen, dass der Abschluss durch eine erfolgreiche Prüfung erbracht wurde. Der BWV-Ausweis allein reicht nicht aus. 4. Befreiung von dem Sachkundenachweis nach 1 Abs. 4 VersVermV (Bestandsschutzregelung). Wer bereits seit dem 31. August 2000 (oder früher) selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung. Für diesen Fall ist mit dem Erlaubnis-/Registrierungsantrag die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler durch Arbeitgeberbescheinigungen und/oder Gewerbeanmeldungen nachzuweisen. 5. Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen nach 4a) Vers- VermV. 8 9 Sofern ein Antragsteller nach 34d GewO zeitgleich (oder davor in den letzten drei Monaten) auch einen Erlaubnisantrag nach 34c GewO (zur Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen etc.) oder nach dem KWG gestellt hat, prüft die IHK, ob im Einzelfall von der Vorlage einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 16, der Vorlage des Polizeilichen Führungszeugnisses 17 und der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen 13 abgesehen werden kann. Die IHK setzt sich in diesen Fällen mit der zuständigen Behörde in Verbindung und klärt mit ihr diese Fragen direkt ab. Es wird auch auf die Ausführungen zu 1 verwiesen. Wenn die Eintragung im Vermittlerregister zusammen mit der Erlaubnis beantragt wird, erübrigt sich ein weiterer Antrag. Voraussetzung für die gleichzeitige Antragstellung ist allerdings, dass das Gewerbe bereits unter der im Antrag angegebenen betrieblichen Anschrift 4 ausgeübt wird und /oder dort nach 14 GewO angemeldet ist bzw. wird. Für den Fall, dass bei Erlaubnisbeantragung noch kein Gewerbe angemeldet ist, kann eine Registereintragung noch nicht vorgenommen werden. Es muss zunächst die Erlaubnis beantragt und dann das Gewerbe angemeldet werden. Nach der Gewerbeanmeldung kann schließlich die Registereintragung erfolgen Da Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern in anderen EU-Mitgliedsstaaten/EWR- Vertragsstaaten ebenfalls im Vermittlerregister gespeichert werden, sind die zusätzlichen Angaben erforderlich. Bitte beachten Sie, dass für eine zusätzliche Registrierung von EU/EWR-Staaten auch dann, wenn dort keine Niederlassung gegründet wird/wurde pro Staat zusätzliche Registrierungsgebühren anfallen. 10 Als zuständige Erlaubnis- und Registerbehörden haben die IHKs u. a. zu überprüfen, ob der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. 3

4 Die persönliche Zuverlässigkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat erfolgte. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind von dem Antragsteller und bei juristischen Personen auch von jedem gesetzlichen Vertreter eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (s. 16 ) und ein Polizeiliches Führungszeugnis (s. 17 ) jeweils zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Die geordneten Vermögensverhältnisse (s. a. 13 ) sind in der Regel zu verneinen, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine Eintragung in dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis (Insolvenz mangels Masse abgelehnt) oder in der Schuldnerliste nach 915 ZPO (Haftanordnung oder eidesstattliche Versicherung) besteht. Eine nicht wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen kann zur Rücknahme der Erlaubnis führen Grundsätzlich sind die im Rahmen des Verfahrens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen, sofern sich aus den vor- und nachstehenden Anmerkungen nichts anderes ergibt. Wir können nur Anträge in Schriftform bearbeiten. Anträge per Fax oder können wir leider nicht entgegennehmen. Ein kopierter Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister ist dann erforderlich, wenn Antragsteller/in eine juristische Person (z.b. GmbH und AG) ist, die nicht in dem Zuständigkeitsbereich der IHK Trier (= ehemaliger Regierungsbezirk Trier) im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer nicht im IHK-Bezirk Trier im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Einzelfirma (e.k.) oder Personengesellschaft (z. B. OHG und KG) (s. 4 ) ausgeübt wird. Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Sie sind grundsätzlich im Original von dem zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Finanzamt (dort auch Auskunft in Steuersachen genannt) und der für den Antragsteller zuständigen Stadt- oder Gemeindekasse vorzulegen. Bei juristischen Personen sind die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlichen Vertreter erforderlich. Da die IHK Trier für die Unternehmen im IHK-Trier-Bezirk das Schuldnerverzeichnis führt und demzufolge selbst ermitteln kann, ob Haftanordnungen oder eidesstattliche Versicherungen vorliegen, kann im Regelfall auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch den Antragsteller verzichtet werden. Wir holen für die Unternehmen im IHK-Trier-Bezirk auch die Auskunft des Insolvenzgerichts ein. Das setzt allerdings voraus, dass der Antragsteller und ggf. auch die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person in den letzten fünf Jahren außerhalb des IHK-Trier-Bezirks keinen Wohn- oder Betriebssitz hatten. Anderenfalls sind durch den Antragsteller von dem/den für den/die außerhalb des Bezirks zuständigen Amtsgericht(en) entsprechende schriftliche Auskünfte im Original vorzulegen (Vollstreckungsgericht 915 ZPO; Insolvenzgericht 26 Abs. 2 InsO). Der Nachweis, dass der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung nach 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO abgeschlossen hat ist ausschließlich durch eine mit der Versicherungswirtschaft abgestimmte Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen. Diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Sie muss die Kennziffer des Versicherungsunternehmens bei dem die Haftpflicht- 4

5 versicherung abgeschlossen wurde, den Versicherungs-nehmer und die Nr. des Versicherungsscheins enthalten und im Text folgendes ausdrücklich bestätigen: Zur Vorlage bei der (für den Versicherungsnehmer) zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem.für die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungsverträgen als Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung gem. 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der 8 bis 10 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) erfüllt. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens , vgl. 9 Abs. 2 VersVermV. Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung für den Antragsteller (s. 2 ) vorgelegt wird. Seit dem gilt: Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag geschlossen werden Siehe auch 10. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister die nicht älter als drei Monate sein darf ist für natürliche Personen bei dem Ordnungsamt / Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen. Für juristische Personen bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Bei juristischen Personen müssen für die Bearbeitung des Antrages zusätzlich alle gesetzlichen Vertreter die Auskunft beantragen. Es ist immer die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) zu beantragen, als Zweck Erlaubnisantrag nach 34d GewO anzugeben und die direkte Zusendung an die IHK Trier zu veranlassen. Siehe auch 10. Auch das Polizeiliche Führungszeugnis, das nur für natürliche Personen (Einzelperson) beantragt werden kann, ist bei dem für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Ordnungsamt/Einwohnermeldeamt zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) zu beantragen. Es darf ebenfalls nicht älter als drei Monate sein. Auch hier ist als Zweck Erlaubnisantrag nach 34d GewO anzugeben und die direkte Zusendung an die IHK Trier zu veranlassen. Bei juristischen Personen ist das Polizeiliche Führungszeugnis für jeden gesetzlichen Vertreter zu beantragen. Die Gewerbe-Anmeldung wird benötigt, um festzustellen, ob und welches Gewerbe derzeit ausgeübt wird. Antragsteller, die den Sachkundenachweis über die Bestandsschutzregelung 7 führen möchten, werden gebeten, die durchgängige Gewerbe- Anmeldung(en) mindestens seit August 2000 bis Antragstellung einzureichen. Für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren werden Gebühren entsprechend der Gebührenregelung der IHK Trier erhoben. Bei einer GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist neben der Angabe der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) auch der vollständige Name der KG anzugeben. Trier, im Januar 2009 Indus trie- und Handels kammer Trier, Herzogenbus cher Straße 12, Trier 5

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