AdWord-Werbung unter Verwendung fremder Kennzeichen markenrechtsverletzend?

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2 K&R 5/2009 Klett, AdWord-Werbung 317 welche nationale Stelle überhaupt befugt wäre, eine derartige teleologische Reduktion vorzunehmen. In jedem Falle würdeeszugroßenlückenimrahmenderstrafverfolgung kommen, wenn kleinere Anbieter von unentgeltlichen -Diensten im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich der Vorratsdatenspeicherung herausgenommen würden. Damit würden Fluchtwege für Kriminelle geschaffen, die die Vorratsdatenspeicherung letztlich ins Leere laufen ließen. Derartige Dienste wären dann geradezu Anziehungspunkte für Kriminelle. Demzufolge ist eine teleologische Reduktion für kleine Anbieter, welche ihren Dienst unentgeltlich anbieten, im Rahmen des 113 a TKG abzulehnen. IV. Zusammenfassung 113 a Abs. 1 TKG verpflichtet diejenigen, die çffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringen. Daraus folgt, dass für den nicht çffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder -Server von Universitäten ausschließlich für dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie für Anbieter, die Telekommunikationsdienste lediglich weitervermitteln, wie z. B. Transportdienste der Teilnetze des Internet) eine Speicherungspflicht nicht besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Dienst im Einzelfall gegen Entgelt erbracht wird. Maßgeblich ist die Branchenüblichkeit, mithin, ob vergleichbare Dienste üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Da -Dienste üblicherweise als entgeltpflichtig anzusehen sind, unerheblich, ob sie sich im Einzelfall durch Werbung oder durch eine vom Nutzer zu zahlende Gebühr finanzieren, unterliegen sie grundsätzlich den Speicherungspflichten des 113 a TKG. Eine teleologische Reduktion, dass Kleinstgewerbe, sog. Bagatellfälle, von der Speicherungspflicht nach 113 a TKG auszunehmen wären, kommt nicht in Frage. RA Dr. Alexander R. Klett, LL.M. (Iowa), München * AdWord-Werbung unter Verwendung fremder Kennzeichen markenrechtsverletzend? Zugleich Kommentar zu den Entscheidungen des BGH vom I ZR 125/07 Bananabay, K&R 2009, 262 ff., I ZR 30/07 Beta Layout, K&R 2009, 326 ff., und I ZR 139/07 pcb, K&R 2009, 328 ff. In jüngerer Zeit gab es alleine in Deutschland eine erhebliche Zahl instanzgerichtlicher Entscheidungen sowohl in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch in Hauptsacheverfahren über die Frage, ob die Verwendung eines fremden Kennzeichens in identischer oder ähnlicher Form als Keyword im Zusammenhang mit der namentlich von Google angebotenen Form der AdWord -Werbung einen kennzeichenmäßigen Gebrauch bedeutet und, wenn man dies bejaht, Verwechslungsgefahr auslçsen kann. Bejaht man auch dies, handelt es sich um eine Markenverletzung. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage war sehr uneinheitlich. Der BGH hat am in gleich drei unterschiedlich gelagerten Fällen Entscheidungen zu dieser Frage verkündet. In zwei dieser Fälle hat er abschließend entschieden und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen eine Absage erteilt. In dem dritten Fall hat er das Verfahren ausgesetzt und die Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. I. Hintergrund Internet-Suchmaschinen funktionieren nach dem einfachen Prinzip, dass nach Eingabe eines Suchbegriffs Trefferlisten mit Internetseiten angezeigt werden, die diesen Begriff enthalten. Unter Marketing-Aspekten ist es attraktiv, die Ergebnislisten in der Weise zu beeinflussen, dass die Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens mçglichst oft bei der Verwendung relevanter Suchbegriffe prominent in der Ergebnisliste erscheinen. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen besteht die Mçglichkeit, in die Metatags der eigenen Website als geeignet identifizierte Begriffe aufzunehmen 1. Alternativ besteht die Mçglichkeit, spezielle Anzeigen bei Google zu schalten, bei welchen gegen Zahlung eines Entgelts Google eine von dem werbenden Unternehmen vorgegebene sogenannte AdWord -Anzeige auf der Ergebnisseite üblicherweise in der rechten Spalte anzeigt, die erscheint, wenn der definierte Suchbegriff von einem Internetnutzer bei Google eingegeben wird. Die Treffer in dieser rechten Spalte werden mit dem Begriff Anzeigen überschrieben, so dass deren kommerzieller Werbecharakter ersichtlich ist. Benutzt dabei ein werbendes Unternehmen ein Kennzeichen eines Dritten als Keyword, stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen bei Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit Unterlassungsansprüche (und weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz) des Kennzeicheninhabers nach 14 * Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Reed Smith, München. Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII. 1 Die sich im Zusammenhang mit diesem Vorgehen stellenden rechtlichen Fragen sind nicht Gegenstand dieser Ausführungen.

3 318 Klett, AdWord-Werbung 5/2009 K&R Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG (oder, bei der Verwendung von geschäftlichen Bezeichnungen nach 15 Abs. 2 und 4 MarkenG) bestehen. Während die Frage, ob in einem solchen Fall Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit vorliegt, ebenso wie die Frage nach hinreichender Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit ohne außergewçhnliche Schwierigkeiten zu beantworten ist, entscheidet sich das Vorliegen einer Markenverletzung in solchen Fällen an den Fragen, ob zum einen die betreffende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird und zum anderen, ob angesichts der Art der Darstellung der Suchergebnisse in der Liste der Anzeigen eine Verwechslungsgefahr mit den Waren oder Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers bei den angesprochenen Verbrauchern tatsächlich zu befürchten ist. Die recht zahlreichen Entscheidungen der Instanzgerichte zu Fallgestaltungen mit AdWord -Werbung waren sehr uneinheitlich. Insofern ist es zu begrüßen, dass nun die ersten hçchstrichterlichen Entscheidungen zu Fallgestaltungen dieser Art vorliegen, wenngleich diese nicht alle Fragen abschließend beantworten. II. Vorgeschichte die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, und ob, wenn dies der Fall ist, durch die Art der Darstellung der AdWord -Suchergebnisse eine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist, wurde von einigen Landgerichten und Oberlandesgerichten ohne weiteres bejaht. 2 Nach Auffassung dieser Gerichte stellt die Verwendung der Marke oder eines Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword beim AdWord -Werbeverfahren für ein Warenangebot, bei dem Produkte der relevanten Marke nicht angeboten werden, eine markenmäßige Benutzung der Marke und damit eine Markenverletzung dar, wenn es sich für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. 3 Nach Ansicht dieser Gerichte stellt die Verwendung des betreffenden Kennzeichens als AdWord nicht nur eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, also eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen, sondern es bestehe auch Verwechslungsgefahr. Daran soll auch die Tatsache nichts ändern, dass die betreffenden Anzeigen als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Google- Trefferliste angezeigt werden, während beispielsweise bei der Verwendung von Metatags die entsprechenden Treffer in der eigentlichen Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, so wird argumentiert, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchworts anders als die Treffer der eigentlichen Trefferliste erscheint, weil für sie bezahlt wurde. Dies kçnne auch für Inserenten interessant sein, die auf der eigentlichen Google-Trefferliste nicht an nach ihrem Geschmack hinreichend prominenter Stelle angezeigt werden. 4 Die strenge Rechtsprechung einiger deutscher Gerichte geht noch weiter: Google ermçglicht es auch, im Rahmen der Ad- Word -Werbung als Option die Variante weitgehend passende Keywords zu wählen, was bewirkt, dass das Kennzeichen eines Dritten nicht exakt als Keyword bei der Gestaltung von Anzeigen eingegeben werden muss, sondern von der Google-Suchmaschine hinzugefügt werden kann. Auch in diesem Fall soll nach Auffassung mancher Gerichte eine Markenrechtsverletzung vorliegen, für die der Werbende verantwortlich ist. 5 Nach Meinung einiger anderer deutscher Landgerichte und Oberlandesgerichte stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für AdWord -Werbung bei Google hingegen regelmäßig keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und fehle es regelmäßig auch an einer Verwechslungsgefahr, wenn die Werbung als solche auf der Ergebnisseite deutlich von den üblichen Suchergebnissen getrennt und als Anzeige bezeichnet sei. 6 Angesichts dieser divergierenden Auffassungen auf Ebene der Instanzgerichte erschien ein klärendes Wort des BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angebracht. III. Die Urteile des BGH vom Wer gehofft hatte, dass der BGH die Einheit der deutschen Rechtsprechung zu dieser Frage am herstellen werde, mag sich enttäuscht sehen. Man würde dem I. Zivilsenat allerdings nicht gerecht, würde man die Auffassung vertreten, er habe sich bietende Chancen ungenutzt gelassen. Vielmehr hat er in den drei zu entscheidenden Fällen differenziert geurteilt und Leitlinien für die zukünftige Rechtsprechung in derartigen Fällen vorgegeben. 1. Das Urteil pcb In dem Verfahren pcb hatte der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin die als Marke geschützte Bezeichnung pcb-pool der Klägerin als Keyword für AdWord -Werbung verwendet, wobei in der dabei angezeigten Werbung des Beklagten der Begriff pcb-pool nicht enthalten war. 7 Der für die Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergab jedoch, dass der Beklagte lediglich den Begriff pcb als Keyword angegeben hatte, der zugleich als Abkürzung für printed circuit board, also Leiterplatte, geläufig ist. Der Beklagte hatte in diesem Fall bei Google die Einstellung weitgehend passende Keywords gewählt, so dass auch bei Eingabe der Marken der Klägerin die Werbung des Beklagten angezeigt wurde. 8 Das LG Stuttgart hatte die Klage abgewiesen, das OLG Stuttgart 9 hat der Klage auf die Berufung hin stattgegeben. Der BGH hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Er befand, dass bereits Zweifel an einer markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung bestanden. Dies ist nach Ansicht des BGH zumindest dann nicht anzunehmen, wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, in der Werbung das betreffende Stichwort nicht wiederholt wird und auch sonst kein Hinweis auf dieses Zeichen enthalten ist. 10 Um 2 OLG Braunschweig, WRP 2007, 437 weitgehend passende Keywords; OLG Braunschweig, MMR 2007, 789 Bananabay; OLG Dresden, K&R 2007, 269; OLG München, K&R 2008, 381 Impuls; OLG Stuttgart, MMR 2007, 649 pcb-pool; LG Braunschweig, MMR 2007, 121 Bananabay; LG Braunschweig, O 2232/06 Saroso; LG Kçln, O174/06 FunFactory; LG Leipzig, MMR 2007, 265 Bananabay. 3 So ausdrücklich OLG Braunschweig, WRP 2007, 437 weitgehend passende Keywords; OLG Braunschweig, MMR 2007, 789 Bananabay; OLG München, K&R 2008, 381 Impuls. 4 So beispielsweise OLG Braunschweig, WRP 2007, 437 weitgehend passende Keywords. 5 OLG Braunschweig, WRP 2007, 437 weitgehend passende Keywords. 6 KG Berlin, U 186/07 europamçbel; OLG Frankfurt am Main, WRP 2008, 830 AdWord-Werbung; LG Hamburg, MMR 2005, 629; LG München I, GRUR-RR 2008, 301 posterlounge/lounge poster. 7 BGH, K&R 2009, 328 ff. pcb (in diesem Heft). 8 BGH, K&R 2009, 328 ff. pcb (in diesem Heft). 9 OLG Stuttgart, MMR 2007, BGH, K&R 2009, 328 ff. pcb (in diesem Heft).

4 K&R 5/2009 Klett, AdWord-Werbung 319 dies zu durchschauen, so der BGH, müsste der durchschnittliche Internetnutzer die Funktionsweise der Ad- Word -Werbung und insbesondere der Einstellung weitgehende passende Keywords kennen, was nicht anzunehmen sei. Schon diese meines Erachtens in der konkreten Fallkonstellation zutreffende Beurteilung hätte ausgereicht, um die Klage abzuweisen. Zusätzlich weist der BGH darauf hin, dass Unterlassungsansprüche nicht bestehen, weil mit dem Begriff pcb eine rein beschreibende Bezeichnung verwendet worden sei, deren Benutzung nach 23 Nr. 2 MarkenG zulässig ist. Anders als die instanzgerichtliche Rechtsprechung beispielsweise des OLG Braunschweig und der Vorinstanz, des OLG Stuttgart, wertet der BGH die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung in Verbindung mit den Mçglichkeiten der Funktion weitgehend passende Keywords nicht zu Lasten des Werbenden, sondern wendet 23 Nr. 2 MarkenG dennoch an. Es handle sich noch immer um eine beschreibende Verwendung, da die Option weitgehend passende Keywords nicht konkret auf den Aufruf entsprechender Kennzeichen abziele. 11 Auch dem ist zuzustimmen. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich von 23 Nr. 2 MarkenG in den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen bis auf Null reduziert würde. Die Verwendung eines rein beschreibenden Begriffs als Keyword bei AdWord -Werbung wäre schon dann unzulässig, wenn ein Dritter im Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeitsbereich Inhaber einer Marke wäre, die den beschreibenden Begriff und weitere, nicht beschreibende Elemente, enthielte. Dies widerspräche der Ratio des 23 Nr. 2 MarkenG. Anderweitige Unterlassungsansprüche aus 14 MarkenG hat der BGH ebenfalls zurückgewiesen. 2. Das Urteil Beta Layout In dem zweiten am vom BGH entschiedenen Fall war Gegenstand des Streits die Firmenbezeichnung der Beklagten, Beta Layout GmbH. Auch hierbei ging es um Leiterplatten. Die Klägerin hatte den Begriff Beta Layout bei Google als Keyword angegeben, so dass bei Eingabe dieses Begriffs als Anzeige eine Werbeanzeige der Klägerin angezeigt wurde, in der allerdings wiederum das Zeichen Beta Layout nicht enthalten war. Nach Abmahnung durch die Beklagte hat die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben. Anders als im Fall pcb konnte der BGH hier die Entscheidungen der Vorinstanzen 12 bestätigen, wonach eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten nicht festzustellen sei. Zwar konnte der BGH hier nicht wie in Sachen pcb eine rein beschreibende Verwendung des relevanten Begriffs annehmen. Er hat firmenrechtliche Verletzungsansprüche aus 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aber mit der Begründung abgelehnt, dass bei der Darstellung von Ad- Word -Anzeigen in einer separaten Spalte neben den regulären Suchergebnissen jedenfalls dann keine Verwechslungsgefahr anzunehmen sei, wenn das Suchwort selbst in der angezeigten Anzeige nicht erscheine. 13 Auch weitergehende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Rufanlehnung oder Rufausbeutung und unlauterer Behinderung nach 3, 4 Nr. 9 b und Nr. 10 UWG hat der BGH abgelehnt. Von einer Vorlage an den EuGH konnte der BGH deshalb absehen, weil der Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht Regelungsgegenstand der EU- Markenrechtsrichtlinie ist und das Verfahren allein durch Auslegung nationalen Rechts entschieden werden konnte. 3. Der Beschluss in Sachen Bananabay In dem dritten vom BGH am zu entscheidenden Fall war dem BGH eine abschließende Entscheidung verwehrt. Hier ging es um die Verwendung des Wortes Bananabay als Keyword für AdWord -Werbung durch einen Dritten zur Bewerbung von Erotikartikeln. Daran stçrte sich die Inhaberin der gleichlautenden Marke. Sie betrachtete die Verwendung dieses Begriffs als Keyword als Markenverletzung. Die Vorinstanzen teilten diese Auffassung. 14 Da hier weder eine rein beschreibende Verwendung eines Kennzeichens in Rede stand noch die Verwendung einer nach nationalem Recht geschützten geschäftlichen Bezeichnung, sah sich der BGH gezwungen, dem EuGH die entscheidende Frage zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a der Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG vorzulegen, nämlich ob gemäß dieser Bestimmung bei der Verwendung einer Marke als Keyword für AdWord -Werbung eine relevante Benutzung der Marke festzustellen ist. 15 Der BGH erläutert in seinem Vorlagebeschluss die unterschiedlichen Auffassungen in der deutschen Rechtsprechung und Literatur. Er äußert sich allerdings nicht eindeutig dazu, in welcher Richtung er die Vorlagefrage beantworten würde, wenn er dies müsste. Er deutet aber zumindest an, dass er dazu neigt, dies wie in der Sache Beta Layout zu tun. Er weist nämlich darauf hin, dass der besondere Werbeblock mit der Überschrift Anzeigen gekennzeichnet und deutlich abgesetzt sei und im Streitfall in der angezeigten Werbung kein Hinweis auf das eingegebene Kennzeichen erscheine. Deshalb, so der BGH, kçnne die Annahme eher fern liegen, der Nutzer stelle eine Verbindung zwischen dem eingegebenen Suchwort und der Anzeige her und verstehe das mit dem Suchwort übereinstimmende Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der in der Anzeige beworbenen Produkte. 16 IV. Zusammenfassung Der BGH ist nicht das erste europäische Gericht, das dem EuGH diese Vorlagefrage vorgelegt hat. Dort sind bereits gleichlautende Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs 17 und der Cour de Cassation 18 aus Frankreich aus dem vergangenen Jahr anhängig. Trotz des zeitlichen Vorsprungs dieser Verfahren dürfte es noch etwa ein Jahr dauern, bis sich der EuGH zu dieser 11 BGH, K&R 2009, 328 ff. pcb (in diesem Heft). 12 Zuletzt OLG Düsseldorf, WRP 2007, BGH, K&R 2009, 326 ff. Beta Layout (in diesem Heft). 14 OLG Braunschweig, MMR 2007, 789 Bananabay; LG Braunschweig, MMR 2007, 121 Bananabay. 15 Die vom BGH vorgelegte Vorlagefrage lautet: Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfçrdernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?, BGH, K&R 2009, 262 Bananabay. 16 BGH, K&R 2009, 262 Bananabay. 17 Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom , Bergspechte u. a. gegen Guni u. a., Rs. C-278/08; Entscheidung des OGH abgedruckt in K&R 2008, Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation vom , Google France/Google Inc. gegen Louis Vuitton Malletier u. a., Rs. C-236/08, C-237/08 und C-238/08. Entscheidung des Cour de Cassation abgedruckt in K&R 2008, 636.

5 320 EuGH: Datenbank-Entnahme 5/2009 K&R Frage äußert. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht trotz der Tatsache, dass der BGH sich in den zuvor erwähnten Fällen weniger kennzeichenrechtsinhaberfreundlich zeigte als die Instanzgerichte, für Verwender von Drittkennzeichen eine verbleibende Unsicherheit. Insofern ist daher Vorsicht angeraten. Einen Freifahrschein für die Verwendung fremder Kennzeichen als Keyword bei der AdWord -Werbung hat der BGH nicht ausgestellt. Eine solche Verwendung kann angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung nur dann ins Auge gefasst werden, wenn es sich dabei um evident beschreibende Bezeichnungen oder Verwendungen nach nationalem Recht geschützter geschäftlicher Kennzeichen handelt. Die weiteren vom BGH genannten Merkmale zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr müssen dabei jedoch gleichfalls beachtet werden. Rechtsprechung Kriterien zur Annahme einer Datenbank-Entnahme EuGH, Urteil vom C-545/07 Art. 7 RL 96/9/EG 1. Die Begriffe ständige Übertragung und vorübergehende Übertragung im Sinne von Art. 7 der RL 96/ 9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz von Datenbanken werden voneinander nach dem Kriterium der Dauer der Sicherung der aus einer geschützten Datenbank entnommenen Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank abgegrenzt. Zeitpunkt einer Entnahme im Sinne von Art. 7 aus einer elektronisch zugänglichen geschützten Datenbank ist der Moment, in dem die von der Übertragung erfassten Elemente auf einem anderen Datenträger als dem dieser Datenbank fixiert werden. Für diesen Entnahmebegriff spielen das Ziel des Urhebers der fraglichen Handlung, die von ihm unter Umständen vorgenommenen ¾nderungen des Inhalts der auf diese Weise übertragenen Elemente und die etwaigen Unterschiede in der strukturellen Organisation der betreffenden Datenbanken keine Rolle. Der Umstand, dass die materiellen und technischen Merkmale, die der Inhalt einer geschützten Datenbank eines Herstellers aufweist, auch im Inhalt einer Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, kann als Indiz für eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der RL 96/9 gedeutet werden, sofern sich eine solche Übereinstimmung nicht durch andere Faktoren als eine Übertragung zwischen den beiden Datenbanken erklären lässt. Die Tatsache, dass die Elemente, die der Hersteller einer Datenbank aus nicht çffentlich zugänglichen Quellen beschafft hat, auch in der Datenbank eines anderen Herstellers vorkommen, genügt als solche nicht, um eine derartige Entnahme zu beweisen, kann aber ein Indiz dafür bilden. Welcher Art die Computerprogramme sind, die für die Verwaltung zweier elektronischer Datenbanken verwendet werden, ist kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme im Sinne von Art. 7 der RL 96/9 vorliegt. 2. Art. 7 der RL 96/9 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Gesamtbestands von Elementen, der einzelne Untergruppen umfasst, das Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente jeweils einer Untergruppe zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank im Sinne dieses Artikels vorliegt, mit dem Volumen des Gesamtinhalts dieser Untergruppe zu vergleichen ist, wenn Letztere als solche eine Datenbank darstellt, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis erfüllt. Andernfalls und soweit der genannte Bestand eine solche geschützte Datenbank darstellt ist der Vergleich zwischen dem Volumen der angeblich entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente der verschiedenen Untergruppen dieses Bestands und dem Volumen des Gesamtinhalts des Bestands anzustellen. Der Umstand, dass Elemente, die aus einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank entnommen und/oder weiterverwendet worden sein sollen, vom Hersteller der Datenbank aus nicht çffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden, kann sich je nach Umfang der menschlichen, technischen und/oder finanziellen Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um diese Elemente aus derartigen Quellen zusammenzustellen, auf die Einstufung der Elemente als in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank im Sinne von Art. 7 der RL 96/ 9 auswirken. Der Umstand, dass ein Teil der in einer Datenbank enthaltenen Elemente amtlich und çffentlich zugänglich ist, befreit das nationale Gericht nicht von der Verpflichtung, zur Beurteilung der Frage, ob eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank vorliegt, festzustellen, ob die angeblich aus der Datenbank entnommenen und/oder weiterverwendeten Elemente in quantitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil des Gesamtinhalts der Datenbank darstellen oder ob sie gegebenenfalls in qualitativer Hinsicht einen solchen wesentlichen Teil bilden, weil sie, was die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition darstellen. (Tenor des Gerichts) Sachverhalt Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20). Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Apis-Hristovich EOOD (im Folgenden: Apis) und der Lakorda AD (im Folgenden: Lakorda), zwei Gesellschaften des bulgarischen Rechts, die elektronische Datenbanken mit amtlichen Rechtsdaten vertreiben. Apis erhob beim Sofiyski gradski sad (Sofioter Stadtgericht) eine Klage, die zum einen darauf gerichtet ist, dass Lakorda die angeblich rechtswidrige Entnahme und Weiterverwendung wesentlicher Teile ihrer Module Apis pravo

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