internetrecht Wintersemester 2012/2013 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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- Edmund Schmitt
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1 internetrecht Wintersemester 2012/2013 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Domains - Titelverletzung 15 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus einem Werktitel Titelschutz aus prioritätsälterem Kennzeichen Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verwechslungsgefahr Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen Identität oder Ähnlichkeit der Produkte Bekanntheit der Zeichen
2 Domains - Titelverletzung LG Hamburg MMR 1998, 46 - bike.de Klägerin gibt Zeitschrift bike heraus, Beklagte ist Inhaberin der Domain und vertreibt Fahrräder darunter Klägerin genießt Titelschutz für ihren Zeitschriftentitel bike. Der Schutzbereich ist ohne Verkehrsdurchsetzung allerdings minimal und ohne erhöhte Bekanntheit auf Identverletzungen beschränkt, d.h. auf eine Kennzeichnung einer Zeitschrift mit dem Wort bike. Das Anbieten von Informationsseiten für Fahrradinteressierte unter der Domain bike.de im Internet fällt nicht in diesen Schutzbereich. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinen Anlass, unter bike dort lediglich die Klägerin zu erwarten, weil diese eine Zeitschrift mit bike betitelt. Klägerin stehen keine Rechte aus 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Domains - Titelverletzung OLG Hamburg MMR 2003, schuhmarkt.de Unterlassungsanspruch aus Werk kann nicht nur wegen eines anderen Werks, sondern auch gegenüber E-Commerce-Handelsplattform bestehen im Hinblick auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr Voraussetzung ist dann aber eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft, was nur bei sehr bekannten Titeln in Betracht kommt. Der Gattungsbegriff Schuhmarkt hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft.
3 Domains - Titelverletzung OLG Hamburg MMR 2004, eltern-online.de Klägerin ist seit Erscheinen der Zeitschrift Eltern im Jahre 1966 Inhaberin des Werktitels Eltern, Beklagte Inhaberin der Domain eltern-online.de Zwischen dem Werktitel Eltern und dem angegriffenen Domainnamen eltern-online.de besteht Verwechslungsgefahr Zwar dienen Werktitel im Allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten Unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Werktitels Eltern besteht aber die konkrete Gefahr, dass der Verkehr bei Aufsuchen des Internetportals eltern-online.de der Bekl. annehmen wird, dass das dortige Angebot ein solches der Zeitschrift Eltern ist Domains - Titelverletzung OLG München GRUR 2006, österreich.de Kl. ist Inhaber von oesterreich,de, Bekl. von österreich.de Hochgradige Ähnlichkeit zwischen dem geschützten Zeichen der Klägerin ( Österreich.de ) und der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten ( österreich.de ). Hieran ändert unterschiedliche Groß- bzw. Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens nichts. Werktitel der Klägerin Österreich.de zur Kennzeichnung ihres Homepage- Inhalts ist weitgehend beschreibender Natur und genießt nur sehr geringe Kennzeichnungskraft. Innerhalb dieses solchermaßen definierten Schutzumfangs der Kennzeichnung der Klägerin bewegt sich die Bezeichnung österreich.de des Beklagten nicht mehr, wenn die Webseite des Beklagten sich darin erschöpft, auf Angebote diverser Reiseveranstalter hinzuführen, die keinen oder jedenfalls keinen speziellen Bezug zu Österreich haben.
4 Metatags BGH GRUR 2007, 65 - Impuls Die Bekl. haben das Wort Impuls als Metatag und damit zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet Die kennzeichenmäßige Benutzung lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort Impuls ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen. Metatags BGH GRUR 2007, 65 - Impuls Dazu Renner, WRP 2007,49: Markenmäßige Verwendung zweifelhaft, weil keine Nennung der Marke. Vergleichbar in der realen Welt mit einem Konkurrenten, der sich vor das Geschäft des Mitbewerbers XY stellt und ein Schild mit der Aufschrift hochhebt: Sie wollen zu XY, kommen Sie lieber zu uns? Hier wäre eine markenmäßige Verwendung auch zu verneinen. Fremde Marken in Metatags können aber wettbewerbswidrig sein als unlauteres Abfangen von Kunden (vgl. BGH, GRUR 1986, Handzettelwerbung)
5 alt= -Attribut OLG Düsseldorf, Urteil v I-20 U 68/11 Das alt= -Attribut des img-tags dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle eines Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser Bilder nicht darstellt Die Verwendung einer fremden Marke als alt= -Attribut stellt eine Markenverletzung dar Bedeutung hatte es früher vor allem bei textbasierter Browser, die heute nur noch selten verwendet werden Bedeutung des Attributs steigt allerdings deshalb, weil die Tendenz zur Gestaltung barrierefreier Webseiten besteht. Bei barrierefreien Webseiten ist die Angabe des alt -Attributes bei jedem Bild zwingend erforderlich. Browser für Blinde lesen den mit dem alt -Attribut bezeichneten Text vor
6 BGH GRUR 2009, Beta Layout Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als so genanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift Anzeigen eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird Ist aus dem jeweiligen Anzeigentext nicht erkennbar, dass es sich bei den Werbenden um Unternehmen handelt, die mit dem Kennzeicheninhaber wirtschaftlich in Verbindung stehen, wird die Anzeige vom Verkehr als eine von dem eingegebenen Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung des Anzeigenschalters ohne Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Kennzeicheninhaberin verstanden BGH GRUR 2009, Beta Layout Mit Recht hat das BerGer. schließlich eine unlautere Behinderung ( 3, 4 Nr. 10 UWG) der Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs verneint. Der Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (...). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (...). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstlei-stungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (...). In dem Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, liegt (...) noch keine unangemessene Beeinflussung potenzieller Kunden.
7 BGH GRUR 2009, Bananabay Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG Nr. L 40 v , S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine Benutzung i.s. von Art. 5 I 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält? EuGH GRUR 2010, Bananabay Schlüsselwörter bei -Werbung werden "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 benutzt, auch wenn das Zeichen in der Anzeige nicht vorkommt Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie "" ist nicht geeignet, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen Herkunftsfunktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen Wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein
8 EuGH GRUR 2010, eis.de -Werbung mit fremden Marken keine Markenverletzung, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Keine Beeinträchtigung der Werbefunktion Wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein BGH GRUR 2011, Bananabay II Die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke im Rahmen deren Verwendung durch Dritte als Schlüsselwort zum Zwecke der -Werbung, hängt insbesondere davon ab, wie die Anzeige geschaltet ist Vorliegend enthalten weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link einen Hinweis auf das eingegebene Markenwort, noch liegt eine Zeichenübereinstimmung vor. Es besteht keine Verbindung zwischen eingegebenem Suchwort und der geschalteten Anzeige, die auf eine wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen hinweisen könnte. Ein verständiger Internetnutzer erwartet in der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik Anzeigen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers. Er unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link enthalten einen Hinweis auf das eingegebene Markenwort. Der angegebene Domain-Name ist vielmehr ausdrücklich mit einem anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen ( eis ) gekennzeichnet.
9 EuGH: Wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 I ZR 217/10 MOST-Pralinen (noch unveröff.)
10 BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 I ZR 217/10 MOST-Pralinen (noch unveröff.) -Werbung mit fremden Marken ist keine Markenverletzung, wenn die Werbung wie im Streitfall in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall Pralinen usw.), führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Schranken - Beschreibende Nutzung 23 MarkenG Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
11 Schranken 23 Nr. 2 MarkenG - Grundlagen Beschreibende Nutzung, flankiert das Freihaltebedürfnis str., ob von Nr. 2 auch Markennennungen zb im Rahmen von vergleichender Werbung erfasst (nach aa schon keine rechtsverletzende Benutzung) Beispiele für Nr. 2: BGH GRUR 1999, 992, BIG PACK OLG Rostock NJW-RR 1999, Baggerparty OLG Stuttgart NJW-RR 1996, Baggerparty LG Bochum MMR 2000, WEBSPACE Unlauterkeit (zb bei Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Verwässerung, Übernahme besonderer Gestaltungselemente) Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Düsseldorf MMR 2007, professional-nails.de Des Weiteren kann sich der Bekl. aus den unter 2. genannten Gründen auf Art. 12 lit.c) GMVO berufen. Gesichtspunkte, unter denen die Benutzung dennoch als unlauter anzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Das Englische ist in diesem Bereich eine gängige Sprache, wie aus den von dem Bekl. vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Es gibt keine Gründe dafür, wieso der Bekl. nicht den gewählten - nahe liegenden - Begriff wählen sollte; auch wenn man grds. die Möglichkeit, auf andere Begriffe auszuweichen, i.r.e. Abwägung berücksichtigen sollte, wie die KI. geltend macht (zurückhaltend demgegenüber Ströbele/Hacker, a.a.o., 23 Rdnr. 39 m.w.nw.), gibt es in diesem Falle, schon vor dem Hintergrund der Vielzahl der in diesem Bereich Tätigen, die beschreibende oder sprechende Zeichen wählen, dafür kein Anzeichen.
12 Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Hamburg MMR 2007, kulturwerbung.de Als allgemeiner Begriff wird dem Verkehr das Wort Kulturwerbung bisher kaum einmal begegnet sein, er wird es auch nicht in einem Lexikon erwarten. Dann liegt für die Annahme aber außerordentlich nahe, dass der Begriff Kulturwerbung deshalb in der Kennung erscheint, um ein Internetsubjekt kenntlich zu machen, in dessen Unternehmensbezeichnung dieser Begriff ebenfalls auftaucht. Angesichts des Verkehrsverständnisses kann sich die Ag. auch nicht mit Erfolg auf 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Versteht der Verkehr das Wort Kulturwerbung in der Kennung als individualisierenden Hinweis auf ein Subjekt, wird es eben auch nicht als beschreibende Angabe verwandt. Schranken - Beschreibende Nutzung 23 Nr. 3 MarkenG - Grundlagen notwendige Bestimmungsangaben zb im Ersatzteil und Zubehörgeschäft oft ist kennzeichenmäßige Nutzung schon fraglich nicht, wenn Produkt selbst mit dem fremden Kennzeichen wie mit eigenen gekennzeichnet wird Verwendung von Händler für Originalware fällt unter 24 MarkenG Notwendigkeit für Nutzung überhaupt und in konkreter Form Beispiele für Nr. 3 OLG München WRP 2000, 775, Hanseatic: Verwendung durch ehem. Vertragshändler in Metatag nicht zulässig EuGH GRUR Int 1999, 438 Tz BMW: Fachmann für BMW zulässig OLG Köln NJWE-WettbR 1999, 186, ARAL: Wort-/Bildmarke nicht zulässig
13 Schranken - Beschreibende Nutzung OLG Düsseldorf MMR 2007, peugeot-tuning.de Die konkrete Verwendung des Zeichens Peugeot als einziger unterscheidungskräftiger Bestandteil in der Internetadresse ohne jeglichen Zusatz, der darauf schließen lässt, dass es sich nur um eine Bestimmungsangabe der angebo-tenen Dienstleistungen handelt, ist nicht notwendig i.s.d. 23 Nr. 3, um auf die Art und die Bestimmung der angebotenen Dienstleistungen hinzuweisen. Es wäre ohne weiteres möglich, durch Aufnahme eines Namens und eines weiteren Zusatzes (z.b. Tuning von Peugeot-Fahrzeugen) deutlich zu machen, dass der Domaininhaber oder ein von ihm hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen ist, und die angesprochenen Verkehrskreise dennoch verständlich über die Bestimmung der von ihm angebotenen Dienstleistung zu informieren. Schranken - Beschreibende Nutzung LG Hamburg GRUR-RR 2009, ebay-anwalt Beklagter (Rechtsanwalt) ist Inhaber von anwalt-ebay.de, anwaltebay.de, rechtsberatung-ebay.de, ebay-recht.net und ebayrecht.net Auf seiner Internetpräsenz, zu der auch über die obigen Domains weitergeleitet wird, gibt es bei Urteilssammlung die Unterkategorie ebay Beklagter schaltete Google Anzeigen mit dem Text: Anwalt für ebay, hochspezialisierte Anwaltskanzlei, kompetente Hilfe sofort bundesweit, Rechtsberatung ebay, hochspezialisierte Anwaltskanzlei, kompetente Hilfe
14 Schranken - Beschreibende Nutzung LG Hamburg GRUR-RR 2009, ebay-anwalt Der unbefangene Besucher wird im Zweifel davon ausgehen, dass sich unter den Domains anwalt-ebay, rechtsberatung-ebay, ebay-recht eine Unterseite des Angebots von ebay befindet, unter der etwa anwaltliche/ rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können. Die Benutzung des Zeichens ebay ist nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Bekl. auf den Bereich ebay hinzuweisen. Vielmehr kann es dem Bekl. zugemutet werden, statt der Bezeichnung anwalt-ebay Begriffe wie anwalt-markenrecht oder anwalt-internetrecht zu benutzen. Die Benutzung der Worte ebay-recht auf einer Internetseite ist ein Hinweis i.s. des 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Dienstleistung. Diese Benutzung ist auch notwendig und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dem steht nicht entgegen, dass die Seite bei Eingabe des Wortes ebay über Suchmaschinen gefunden werden kann. Der Nutzer bringt hier die positiven Assoziationen, die er mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen ebay verbindet, mit den Dienstleistungsangeboten des Bekl. nicht in Verbindung.
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