internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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- Adolf Hofer
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1 internetrecht Wintersemester 2011/2012 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Grundlagen Unzulässige Domains V. der DENIC-Richtlinien (Fassung ab 23. Oktober 2009) Ungeachtet der TLD.de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend.
2 Grundlagen Anspruch auf Registrierung Freigegebene Domains LG Frankfurt/Main MMR 2010, tv.de 1. Das Interesse der DENIC, die Freigabe schnell und mit dem Ziel größtmöglicher Chancengleichheit zu bewirken, überwiegt das Interesse des potenziellen Anmelders einer bislang unzulässigen Domain an einer bevorzugten Registrierung wegen seiner Kennzeichenrechte jedenfalls dann, wenn der potenzielle Anmelder keinen konkreten Nachteil darlegen kann, der ihm droht, falls er die Domain nicht erhält. 2. Vergeblicher Registrierungsversuch vor neuen RL ändert nichts Grundlagen Anspruch auf Registrierung Freigegebene Domains OLG Frankfurt, Beschluss v W 66/09 (BeckRS) Das ab geltende neue Registrierungsverfahren, wonach auch vor dem Stichtag eingereichte unerledigte Anträge nicht vorrangig berücksichtigt werden, ist rechtmäßig. Es besteht vorliegend für die DENIC kein Anlass von dem Prinzip first come, first served abzuweichen.
3 Prioritätsgrundsatz OLG Frankfurt am: Urt. v U 29/10 - hr.de Die Denic trifft keine Pflicht nachzuprüfen, ob an der anzumeldenden Domain Rechte Dritter bestehen. Jegliche Prüfungspflicht ist mit dem Prioritätsgrundsatz unvereinbar. Die effektive, schnelle und kostengünstige Bearbeitung der Anfragen lässt sich nur durch ein automatisiertes Verfahren erreichen. Auch Inhaber eines relativen stärkeren Rechts müssen sich diesem Grundsatz unterwerfen. Grundlagen Anspruch auf Registrierung Freigegebene Domains LG München I, Urt. v O 19801/09 - br.de 1. LG München I zuständig, weil sich Nichtregistrierung am Sitz des BR auswirkt. 2. Denic hat marktbeherrschende Stellung 3. Da der BR bereits über die Domain br-online.de verfügt, ist ihm der Zugang zum Internet nicht grundsätzlich verwehrt 4. Auch kein Anspruch aus Gründen der Gleichbehandlung, Domains wie hp.de oder db.de wurden von der Vorgängerin der Denic registriert, bei o2.de hat Denic zulässigerweise möglichem Unterliegen in Rechtsstreit vorgegriffen
4 Grundlagen Unzulässige Domains EuGH, Beschl. v Rs. C-483/07 - galileo.eu Kommission darf Domain für Institutionen der Gemeinschaft reservieren und vorhalten. Kläger nicht grundsätzlich an Nutzung seiner Marke gehindert sei und hat auch keine Rechte an der Domain erworben habe. Grundlagen Benutzungszwang? grundsätzlich nicht, Benutzung hat aber Bedeutung für evtl. Kennzeichenerwerb und im Rahmen von DISPUTE-Verfahren Schafft, GRUR 2003, 664
5 Domain hat zunächst technische Funktion Domain kann gleichzeitig Kennzeichen- oder Namensfunktion haben Zeichenarten Registermarke Benutzungsmarke Geschäftliche Bezeichnung Titel Name 4 MarkenG Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat...
6 5 MarkenG (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Exkurs: Kennzeichenrechtliche Benutzung Rechtsbegründende Benutzung Rechtserhaltende Benutzung Rechtsverletzende Benutzung
7 Registermarken Domain kann als Marke eingetragen werden Unterscheidungskraft ergibt sich regelmäßig nicht aus Top- Level-Domain aa noch LG Hamburg MMR 2003, 599 handy.de, kann als Unternehmenskennzeichen geschützt werden, weil sich Kennzeichnungskraft aus Bestandteil.de ergibt und OLG München MMR 2000, buecherde.com de als Bestandteil eines Unternehmenskennzeichens ist ungewöhnlich und kann beschreibender Angabe Kennzeichnungskraft verleihen Registermarken BPatG, Beschl. v W (pat) 66/06 - big7.net Internetadressen fehlt i. d. R. die Unterscheidungskraft, wenn die Bezeichnung vor dem Kürzel - wie hier.net - eine beschreibende Sachangabe darstellt
8 Benutzungsmarken Erforderlich ist konkreter Bezug zu angebotenen Produkten Räumliche Trennung schadet nicht, körperliche Verbindung ist nicht erforderlich Warenmarke: möglich insbes., wenn unter Domain nur ein Produkt angeboten wird Dienstleistungsmarke: insbes., wenn Dienstleistung unter der Domain angeboten wird (zb Onlinebanking) Geschäftliche Bezeichnung Unternehmenskennzeichen Besondere Geschäfts- und Unternehmensbezeichnungen Kennzeichenerwerb durch Benutzungsaufnahme Geschäftsabzeichen Kennzeichenerwerb durch Verkehrsgeltung Abgrenzung: Namensfunktion des Zeichens?
9 Domainname als Geschäftsabzeichen BGH GRUR 1953, Fernsprechnummer Eine Fernsprechrufnummer eines Unternehmens kann nur als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal i. S. des 16 UWG Abs. 3 in Frage kommen, das Schutz nur genießt, wenn es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als solches gilt. (...) Eine Einschränkung ergibt sich zwar aus der Erwägung, daß nicht als geschäftliches Kennzeichen gewählt werden darf, was Allgemeingut (...) ist (...). Aber dieser Gesichtspunkt trifft für eine Fernsprechnummer nicht zu, da diese vom Augenblick der Zuteilung ab allein dem Unternehmen zusteht, dem sie zugeteilt worden ist. Beispielfall nach OLG Düss., Urt. v I-20 U 241/05 - peugeot-tuning.de (GRUR-RR 2007, 102) TüftlerTonisTuning GmbH betreibt peugeot-tuning.de. Peugeot klagt. Toni beruft sich auf 21 Abs. 2 MarkenG: Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung (...) einer geschäftlichen Bezeichnung (...) zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war. Ist Toni Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung geworden?
10 OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, peugeot-tuning.de TüfterTonisTuning GmbH tritt im Verkehr als Unternehmen unter diesem Namen auf und nicht als peugeot-tuning Domain-Namen, die nicht mit der im herkömmlichen Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung überstimmen, sind nur Geschäftsabzeichen nach 5 II 2 MarkenG und genießen Schutz nur bei Verkehrsgeltung Anderes gilt allenfalls für Unternehmen, die ausschließlich über das Internet am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. 5 MarkenG (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. (3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
11 Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG Kennzeichenerwerb durch Benutzungsaufnahme Voraussetzung für den Werktitelschutz ist eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH GRUR 2005, 959, 960 FACTS II). Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des bezeichnenden Werkes nicht erforderlich (BGH GRUR 2003, 440, 441 Winnetous Rückkehr). Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG OLG München GRUR 2006, österreich.de: Österreich.de kann für ein Internet-Portal Werktitelschutz nach 5 I, III MarkenG beanspruchen. Österreich.de beinhaltet auch das für den Titelschutz ausreichende Mindestmaß an Kennzeichnungskraft.
12 Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG OLG Dresden MMR 1999, dresden-online.de Für Titelschutz genügt es nicht, wenn Rubrik (hier Dresden Online) unter einer anderslautenden Domain (hier sz-online.de) als einer von mehreren Gliederungsbegriffen erscheint, unter dem nach der Eingabe einer Reihe von vorgeschalteten Befehlen Stadtinformationen abgerufen werden können. Überschriften, die wie in einem Inhaltsverzeichnis die darunter angebotenen Texte und Informationen ordnen und gliedern, versteht der Verkehr nur als Orientierungshilfen, nicht aber als das Werk kennzeichnende Untertitel. Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG BGH GRUR 2010, EIFEL-ZEITUNG Grundsätzlich kann durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werkes von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht Der Schutz eines Werktitels setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und - schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.
13 Name, 12 BGB Erwerb durch Benutzungsaufnahme nur bei originärer Namensfunktion (sonst Erwerb durch Verkehrsgeltung) Name einer Person, eines Unternehmens, einer Stadt Domainname als solcher genießt damit keinen Namensschutz Name, 12 BGB - Schutz für Künstlernamen? BGH GRUR 2003, maxem.de Träger von Aliasnamens können Namensschutz für diesen Namen nur beanspruchen, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat
14 Name, 12 BGB - Schutz für Vornamen? BGH GRUR 2009, raule.de Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. Name, 12 BGB - Schutz für Nachnamen? OLG München: Urt. v U 649/10 (BeckRS) - sonntag.de Verbirgt sich hinter dem Domain-Namen nicht nur ein bürgerlicher Name sondern auch ein Gattungsbegriff (Sonntag), ist eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen. Selbst Personen, die den Namensträger kennen, stellen nicht schon bei bloßer Nennung der Domain einen Bezug zu dieser Person her.
15 Name, 12 BGB - Schutz im Rahmen ausländischer TLDs? OLG Köln, Urt. v U 208/09 (NJOZ) Die Bezeichnung FC Bayern genießt als Abkürzung für die FC Bayern München AG den Schutz des 12 BGB. Rechtserhaltende Benutzung Warenmarke Warenmarke als Domain genügt nicht erforderlich ist, dass Verwendung als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen Dienstleistungsmarke Dienstleistung wird unter der Domain selbst angeboten gedanklicher Bezug zum Domainnamen Genügt Domainweiterleitung?
16 Rechtsverletzende Benutzung Voraussetzungen der Kennzeichenverletzung Kennzeichenmäßige Nutzung Identität der Zeichen und Waren/Dienstleistungen oder Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr Gleichwertige Kennzeichenrechte - Priorität 14 II MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
17 15 MarkenG (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Kennzeichenverletzung Bestehender Kennzeichenschutz Begehung im räumlichen Schutzbereich Kennzeichenmäßige Nutzung Weitere Voraussetzungen Marken, 14 Abs. 2 MarkenG Identität, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Verwechslungsgefahr, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ausnutzung bekannter Marken, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Geschäftliche Bezeichnungen, 15 MarkenG Verwechslungsgefahr Ausnutzung bekannter Kennzeichen, 15 Abs. 3 MarkenG
18 Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung BGH GRUR 2008, Rillenkoffer Eine Verletzungshandlung nach 14 II MarkenG kann allerdings grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Verletzung nur, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung EuGH GRUR 2009, L Oreal Verletzung, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte
19 Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung EuGH GRUR 2009, L Oreal Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die! Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder! die Kommunikations-,! Investitions- oder! Werbefunktionen. Dies gilt nur bei identischen Marken; für Verwechslungsgefahr muss Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt sein. Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung Registrierung ist für sich genommen noch keine Benutzungshandlung kann aber Erstbegehungsgefahr begründen allerdings nicht, wenn beschreibende Nutzung denkbar
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