internetrecht kennzeichenrecht Wintersemester 2013/2014 Domains

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1 internetrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Domains V. der DENIC-Richtlinien (Fassung bis 22. Oktober 2009) Ungeachtet der TLD.de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; (...) Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B..com,.net,.org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden,...

2 Domains 20 GWB (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise nach 28 Abs. 2 oder 30 Abs. 1 Satz 1 binden, dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Domains Anspruch auf Registrierung Zahlendomains (unzulässig bei.de-domains bis 22. Oktober 2009) OLG Frankfurt/Main MMR 2008, de 1. DENIC eg hat marktbeherrschende Stellung i.s.v. 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil keine Austauschbarkeit mit anderen TLDs, so dass.de den sachlich relevanten Markt bildet 2. Die Weigerung der DENIC, Zifferndomain zu registrieren, stellt eine Ungleichbehandlung dar, auch wenn die DENIC-Regeln generell derartige Domains von der Registrierung ausschließen. 3. Ungleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt, wenn andernfalls auch nur geringe Wahrscheinlichkeit technischer Störungen, weil öffentliches Interesse an schneller und preiswerter Registrierung überwiegt, die bei Einzelfallprüfung möglicher Störungen nicht möglich wäre.

3 Domains Anspruch auf Registrierung Ein- und Zwei-Buchstaben-Domains (unzulässig bis 22. Oktober 2009) OLG Frankfurt/Main GRUR-RR 2008, vw.de 1. Die Weigerung, die Domain vw.de für die Volkswagen AG zu registrieren, stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Automobilhersteller dar. Dabei ist es unerheblich, dass grundsätzlich keine Zwei-Buchstaben-Domains zu registrieren 2. Ungleichbehandlung ist so lange nicht sachlich gerechtfertigt, wie technische Störungen mangels einer TLD.vw ausgeschlossen, weil Risiko einer Einführung dieser TLD gering Breuer/Steger WRP 2008, 1487 Domains V. der DENIC-Richtlinien (Fassung ab 23. Oktober 2009) Ungeachtet der TLD.de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt ein, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend.

4 Domains Anspruch auf Registrierung Freigegebene Domains OLG Frankfurt, Beschluss v W 66/09 (BeckRS) Das ab geltende neue Registrierungsverfahren, wonach auch vor dem Stichtag eingereichte unerledigte Anträge nicht vorrangig berücksichtigt werden, ist rechtmäßig. Es besteht vorliegend für die DENIC kein Anlass von dem Prinzip first come, first served abzuweichen. Domains OLG Frankfurt am: Urt. v U 29/10 - hr.de Die Denic trifft keine Pflicht nachzuprüfen, ob an der anzumeldenden Domain Rechte Dritter bestehen. Jegliche Prüfungspflicht ist mit dem Prioritätsgrundsatz unvereinbar. Die effektive, schnelle und kostengünstige Bearbeitung der Anfragen lässt sich nur durch ein automatisiertes Verfahren erreichen. Auch Inhaber eines relativen stärkeren Rechts müssen sich diesem Grundsatz unterwerfen.

5 Domains Anspruch auf Registrierung Freigegebene Domains LG München I, Urt. v O 19801/09 - br.de 1. LG München I zuständig, weil sich Nichtregistrierung am Sitz des BR auswirkt. 2. Denic hat marktbeherrschende Stellung 3. Da der BR bereits über die Domain br-online.de verfügt, ist ihm der Zugang zum Internet nicht grundsätzlich verwehrt 4. Auch kein Anspruch aus Gründen der Gleichbehandlung, Domains wie hp.de oder db.de wurden von der Vorgängerin der Denic registriert, bei o2.de hat Denic zulässigerweise möglichem Unterliegen in Rechtsstreit vorgegriffen Geschäftliche Bezeichnung Unternehmenskennzeichen Besondere Geschäfts- und Unternehmensbezeichnungen Kennzeichenerwerb durch Benutzungsaufnahme Geschäftsabzeichen Kennzeichenerwerb durch Verkehrsgeltung Abgrenzung: Namensfunktion des Zeichens?

6 Domainname als Geschäftsabzeichen BGH GRUR 1953, Fernsprechnummer Eine Fernsprechrufnummer eines Unternehmens kann nur als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal i. S. des 16 UWG Abs. 3 in Frage kommen, das Schutz nur genießt, wenn es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als solches gilt. (...) Eine Einschränkung ergibt sich zwar aus der Erwägung, daß nicht als geschäftliches Kennzeichen gewählt werden darf, was Allgemeingut (...) ist (...). Aber dieser Gesichtspunkt trifft für eine Fernsprechnummer nicht zu, da diese vom Augenblick der Zuteilung ab allein dem Unternehmen zusteht, dem sie zugeteilt worden ist. Domainname als Geschäftsabzeichen BGH GRUR 1953, Fernsprechnummer Eine Fernsprechrufnummer eines Unternehmens kann nur als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal i. S. des 16 UWG Abs. 3 in Frage kommen, das Schutz nur genießt, wenn es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als solches gilt. (...) Eine Einschränkung ergibt sich zwar aus der Erwägung, daß nicht als geschäftliches Kennzeichen gewählt werden darf, was Allgemeingut (...) ist (...). Aber dieser Gesichtspunkt trifft für eine Fernsprechnummer nicht zu, da diese vom Augenblick der Zuteilung ab allein dem Unternehmen zusteht, dem sie zugeteilt worden ist.

7 Beispielfall nach OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 102 TüftlerTonisTuning GmbH betreibt peugeot-tuning.de mit Tuningangeboten für Peugeot. Ist Toni Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung geworden? OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, peugeot-tuning.de TüfterTonisTuning GmbH tritt im Verkehr als Unternehmen unter diesem Namen auf und nicht als peugeot-tuning Domain-Namen, die nicht mit der im herkömmlichen Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung überstimmen, sind nur Geschäftsabzeichen nach 5 II 2 MarkenG und genießen Schutz nur bei Verkehrsgeltung Anderes gilt allenfalls für Unternehmen, die ausschließlich über das Internet am geschäftlichen Verkehr teilnehmen.

8 Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG Kennzeichenerwerb durch Benutzungsaufnahme Voraussetzung für den Werktitelschutz ist eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH GRUR 2005, 959, 960 FACTS II). Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des bezeichnenden Werkes nicht erforderlich (BGH GRUR 2003, 440, 441 Winnetous Rückkehr). Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG OLG München GRUR 2006, österreich.de: Österreich.de kann für ein Internet-Portal Werktitelschutz nach 5 I, III MarkenG beanspruchen. Österreich.de beinhaltet auch das für den Titelschutz ausreichende Mindestmaß an Kennzeichnungskraft.

9 Werktitel, 5 Abs. 3 MarkenG OLG Dresden MMR 1999, dresden-online.de Für Titelschutz genügt es nicht, wenn Rubrik (hier Dresden Online) unter einer anderslautenden Domain (hier sz-online.de) als einer von mehreren Gliederungsbegriffen erscheint, unter dem nach der Eingabe einer Reihe von vorgeschalteten Befehlen Stadtinformationen abgerufen werden können. Überschriften, die wie in einem Inhaltsverzeichnis die darunter angebotenen Texte und Informationen ordnen und gliedern, versteht der Verkehr nur als Orientierungshilfen, nicht aber als das Werk kennzeichnende Untertitel. Name, 12 BGB Erwerb durch Benutzungsaufnahme nur bei originärer Namensfunktion (sonst Erwerb durch Verkehrsgeltung) Name einer Person, eines Unternehmens, einer Stadt Domainname als solcher genießt damit keinen Namensschutz

10 Name, 12 BGB - Schutz für Künstlernamen? BGH GRUR 2003, maxem.de Träger von Aliasnamens können Namensschutz für diesen Namen nur beanspruchen, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat Name, 12 BGB - Schutz für Vornamen? BGH GRUR 2009, raule.de Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

11 Name, 12 BGB - Schutz für Nachnamen? OLG München: Urt. v U 649/10 (BeckRS) - sonntag.de Verbirgt sich hinter dem Domain-Namen nicht nur ein bürgerlicher Name sondern auch ein Gattungsbegriff (Sonntag), ist eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen. Selbst Personen, die den Namensträger kennen, stellen nicht schon bei bloßer Nennung der Domain einen Bezug zu dieser Person her. 14 II MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

12 15 MarkenG (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Kennzeichenverletzung Bestehender Kennzeichenschutz Begehung im räumlichen Schutzbereich Kennzeichenmäßige Nutzung Weitere Voraussetzungen Marken, 14 Abs. 2 MarkenG Identität, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Verwechslungsgefahr, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ausnutzung bekannter Marken, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Geschäftliche Bezeichnungen, 15 MarkenG Verwechslungsgefahr Ausnutzung bekannter Kennzeichen, 15 Abs. 3 MarkenG

13 Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung BGH GRUR 2008, Rillenkoffer Eine Verletzungshandlung nach 14 II MarkenG kann allerdings grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Verletzung nur, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung EuGH GRUR 2009, L Oreal Verletzung, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte

14 Rechtsverletzende Benutzung Kennzeichenmäßige Nutzung EuGH GRUR 2009, L Oreal Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die! Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder! die Kommunikations-,! Investitions- oder! Werbefunktionen. Dies gilt nur bei identischen Marken; für Verwechslungsgefahr muss Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt sein. Domains Kennzeichenmäßige Nutzung Registrierung ist für sich genommen noch keine Benutzungshandlung kann aber Erstbegehungsgefahr begründen allerdings nicht, wenn beschreibende Nutzung denkbar (fließender Übergang zwischen Frage der kennzeichenmäßigen Nutzung und Schranken des 23 MarkenG)

15 Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2007, Euro Telekom Markenverletzung durch bloße Domainregistrierung nur, wenn jede Verwendung auch im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunikation und des Internets zumindest eine nach 15 III MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens Telekom der Kl. darstellt. Dies aber kann (...) nicht angenommen werden. Domains - Rechtsverletzende Benutzung OLG Köln, Urt. v U 76/01 - lotto-privat.de (MMR 2002, 167) Der Bekl. betreibt eine physiotherapeutische Praxis. Er hat die Internetdomain registrieren lassen, weil er sie für eine erst noch aufzubauende Website nutzen will, mit der Interessenten angesprochen werden, die gemeinsam mit ihm Spielergemeinschaften (...) bilden (...) wollen. Verletzung der Marke Lotto? Ebenso wenig ein Handeln im geschäftlichen Verkehr wie die bloße Registrierung der Domain. Angesichts des Umstands, dass sich im Internet verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten unterschiedlichster, auch eindeutig nicht kommerzieller Art installieren und verbreiten, lässt sich allein auf Grund des Umstands, dass der Bekl. einen Internetauftritt vorbereitet hat bzw. sein Angebot zur Bildung privater Spielergemeinschaften im Internet platzieren will, nicht ohne weiteres auf das Vorhandensein einer derartigen Absicht schließen.

16 Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2005, weltonline.de Eine Verletzung dieses Titelrechts nach 15 II MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens weltonline.de noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht ersichtlich ist. Die Kl. kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel Die Welt stützen ( 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG). Auch insoweit gilt, dass mit der Registrierung von weltonline.de noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Eine durch ein Geschäftsgebaren der Domaininhaberin drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen ist nicht ersichtlich. Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2008, Metrosex Aus Domainanmeldung durch Unternehmen kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der 14 II, 15 II MarkenG erfüllt sind. Dass Unternehmen über verschiedene Tätigkeitsbereiche verfügt, besagt nichts darüber, ob eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen in einem dieser Unternehmensbereiche kennzeichenmäßig oder beschreibend erfolgt.

17 Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2008, Metrosex An einer kennzeichenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden wird Beschreibende Verwendung kommt in Betracht, weil der Begriff metrosexuell oder Metrosexualität mit der Bedeutung benutzt werden kann, dass damit ein neuer Männertyp - heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend - beschrieben wird. Domains - Rechtsverletzende Benutzung OLG HH, Urt. v U 212/06 - original-nordmann.eu (BeckRS) Die Nordmann-Tanne (...) ist eine Gattungsart von Nadelbäumen. Begriff wird vom Verkehr in erster Linie mit der Gattungsbezeichnung der Nordmann-Tanne in Verbindung gebracht. Dem steht der Zusatz "Original" nicht etwa entgegen. Der Verkehr versteht "original-nordmann" nahe liegend als Hinweis auf die echte bzw. tatsächliche Zugehörigkeit einer solchen Tanne zu eben dieser Gattung. Auf die Worte "Original Nordmann" isoliert bezieht sich der von Haus aus offensichtlich nur kleine Schutzumfang der Klagemarke gerade nicht. Vielmehr ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden wird und gerade nicht nur mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.

18 Domains - Rechtsverletzende Benutzung Nutzung nur zur Domainweiterleitung BGH GRUR 2009, airdsl Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen. Domains - Priorität / Recht der Gleichnamigen Im Markenrecht richtet sich Frage der Verletzung ausschließlich danach, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Ist dies bei identischen Kennzeichen nicht der Fall, weil sie nicht für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, gilt bei Domains grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Es findet im Markenrecht keine darüber hinausgehende Prüfung statt, wer das bessere, also bekanntere Kennzeichenrecht besitzt Etwas anderes kann gelten, wenn die Voraussetzungen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegen Selbst wenn aber Markenverletzung durch die konkreten Inhalte, folgt daraus noch kein markenrechtlicher Löschungsanspruch, wenn rechtmäßige Nutzung denkbar Es bleibt also beim Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst oder first come, first served

19 Domains - Rechtsverletzende Benutzung - Verwechslungsgefahr/Priorität OLG Frankfurt/Main MMR 2000, alcon.de Klägerin ist die Alcon Pharma GmbH, Beklagte ist Alcon Beteiligungsgesellschaft mbh & Co, die im Bereich Vermögensverwaltung tätig und Inhaberin der Domain ist. Keine Verwechslungsgefahr. Zwar besteht Kennzeichenidentität, da in der Firma beider Parteien Alcon der prägende Kennzeichenbestandteil ist. Jedoch fehlt es wegen der fehlenden Branchennähe an der Verwechslungsgefahr. Es stellt keine neue, auf das Internet beschränkte Erfahrung dar, dass Namensgleiche in Nachschlagwerken neben-, über- oder untereinander aufgeführt werden. Auch bei einem Eintrag in Telefonbücher, Branchenverzeichnisse oder Wirtschaftslexika tritt diese Situation ein, ohne dass hierdurch eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Branchenfremden ernsthaft erwogen wird. Domains - Prioritätsgrundsatz BGH GRUR 2009, ahd.de Beklagte hat 1997 Domain ahd.de registrieren lassen. Klägerin tritt seit 2001 unter der Bezeichnung AHD auf und ist seit 2003 Inhaberin einer Marke AHD im EDV-Bereich. Unter Domain werden ab 2007 Domains und - Adressen vermarktet. Klägerin kann Unterlassung der Domainnutzung im Bereich Domain- und -Adressen-Vermarktung verlangen, weil sie über ältere Rechte in diesem Bereich verfügt. Beklagte hat kein Kennzeichenrecht durch Domainregistrierung und Nutzung erworben. Domainlöschung kann nicht verlangt werden, weil rechtmäßige Nutzung denkbar. Keine gezielte Behinderung ( 4 Nr. 10 UWG), weil jedenfalls keine Behinderungsabsicht.

20 Domains - Prioritätsgrundsatz BGH GRUR 2002, vossius.de Kläger und Beklagte tragen den Namen Vossius und betreiben Rechtsanwaltskanzleien. Der Beklagte zu 1) ist früher gemeinsam mit den Klägern tätig geworden und hat später eigene Kanzlei gegründet. Er ist Inhaber der Domain vossius.de, deren Löschung die Kläger begehren. Kläger können grundsätzlich Unterlassung der Nutzung des Unternehmenskennzeichen Vossius & Partner verlangen. Beklagten haben nach Recht der Gleichnamigen hinreichend Abstand zu halten Mit der Domain haben die Beklagten dies nicht getan. Die Beklagten das Gebot der Rücksichtnahme erfüllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, dass es sich nicht um das Angebot der Kanzlei Vossius & Partner handelt. Domains - Namensverletzung BGH K&R 2010, 486 peekundcloppenburg.de Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderes Unternehmens handelt.

21 Domains - Namensverletzungen 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Voraussetzungen Namensnutzung ohne Befugnis Interessenverletzung

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