Rechtsprechungsübersicht zum Domain-Grabbing

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1 Rechtsprechungsübersicht zum Domain-Grabbing Inhaltsverzeichnis A. Namensrechtsverletzungen durch Domain-Grabbing 1 I. Verwenden von Abkürzungen 2 II. Tippfehlerdomain 3 III. Prioritätsregel und Ausnahmen 5 IV. Hinzufügen von (widersprüchlichen) Zusätzen 6 V. Gattungsbegriffe 8 VI. Weitere Einzelfälle 9 VII. Exkurs: Internationale Entscheidungen zu Tippfehlerdomains 11 VIII. Abmahnung und Unterlassungserklärung 12 B. Praktische Vorgehensweise gegen ausländische Domaingrabber 12 C. Fazit 13 A. Namensrechtsverletzungen durch Domain-Grabbing Häufig sind deutsche Hochschulen und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen vom so genannten Domain-Grabbing betroffen. Unter Domain-Grabbing versteht man die Reservierung von Internet-Domains mit dem Ziel, die belegte Domain gewinnbringend an einen Interessenten zu "veräußern", d. h. gegen Zahlung einer "Ablösesumme" freizugeben, damit der Interessent sie für sich in Anspruch nehmen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs () liegt eine unberechtigte Namensanmaßung gem. 12 BGB vor, wenn ein Dritter unbefugt den Namen eines anderen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und zudem schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Inzwischen ist allgemein anerkannt, dass auch der Domainname als namensartiges Kennzeichen in den Schutzbereich des 12 BGB fällt, so dass gegen Domain-Grabber vorgegangen werden kann. Als Rechtsfolge des 12 BGB besteht ein Anspruch auf unverzügliche Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Namensbeeinträchtigung. Diesem kann nur durch sofortige Freigabe der Domain genüge getan werden. 1

2 Es gibt wie die folgende Übersicht verdeutlichen wird - zahlreiche Möglichkeiten der Namenspiraterie, so dass es für die betroffene Einrichtung oftmals nicht auf Anhieb ersichtlich ist, wann eine Namensrechtsverletzung i.s.d. 12 BGB vorliegt. In vielen Fällen erfolgt eine Klärung erst vor Gericht. Die folgende Rechtsprechungsübersicht soll die Einschätzung, ob eine Namensrechtsverletzung im Einzelfall vorliegt, erleichtern. Insbesondere sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, in denen eine Namensrechtsverletzung aufgrund des eindeutigen Ausnutzens eines Tippfehlers des Nutzers durch die Gerichte bejaht wurde. Darüber hinaus stellt sich immer wieder die Frage, ob das Hinzufügen von Zusätzen zu dem fremden Namen eine Rechtsverletzung ausschließt. Dies kann in der Regel verneint werden. Auch die Rechtmäßigkeit des Verwendens von Abkürzungen und Gattungsbegriffen wird in der Übersicht aufgegriffen. I. Verwenden von Abkürzungen Der Schutz des 12 BGB umfasst Abkürzungen, sofern diese unterscheidungskräftig sind. fhwf.de OLG Braunschweig / Az. 2 W 233/03 in NJOZ 2004, uni- kfz.de Namensschutz & schlagwortartige Abkürzungen Der Namensschutz erstreckt sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen, die selbst unterscheidungskräftig sind und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im Verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. Dabei kommt es bei Abkürzungen von Institutionen, wie im vorliegenden Fall bei der Registrierung der Domain fhwf.de, die nach Auffassung des Gerichts das Namensrecht der Klägerin Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel verletzt, nicht darauf an, ob es sich um die korrekte Abkürzung der Institution handelt. Die vorliegende Domain würde hier durch Außenstehende auch ohne den Zusatz BS für Braunschweig eindeutig als Hinweis auf die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel verstanden, so dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt. Namensschutz & Kfz-Kennzeichnen Ähnlich werden die Domains der Form "uni-(kfz-stadtkürzel).de" beurteilt. Zwar handelt es sich hierbei nicht um die offiziellen Abkürzungen der Universitäten, dennoch wird durch die durchaus gängige abkürzende Bezeichnung der Eindruck vermittelt, dass die betreffende Domain eine offizielle Seite der Universität sei. Aufgrund der für Hochschulen üblichen Namenskonventionen, die auch die Verwendung einer Domain in der Form "uni-(kfz-stadtkürzel).de" einschließen (vgl. uni-sb.de, uni-kl.de), besteht für die angesprochenen Verkehrskreise eine objektive Verwechslungsgefahr zwischen der Domain "uni-ms.de" mit der Domain uni-muenster.de und dem damit in Verbindung gebrachten Informationsangebot der 2

3 Universität Münster. Durch diese sog. Namensanmaßung wird objektiv eine "Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung" erzeugt, wodurch schutzwürdige Interessen der Hochschule als Namensträgerin verletzt werden. Allerdings ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne des 12 BGB unter Umständen auszuschließen, wenn Top- und Second-Level-Domain in sich widersprüchlich sind (z.b. uni-muenster.at nicht jedoch etwa uni-muenster.eu ). bag.de LG Köln Az. 33 O 56/14 In MMR 2014, 770 Namensschutz & schlagwortartige Abkürzungen Durch die Registrierung des Domainnamens bag.de hatte die Bekl. des Prozesses das namensrechtlich geschützte Kürzel des Bundesarbeitsgerichts namensmäßig gebraucht. Unstreitig verwendet das Gericht seit 1955 für sich selbst die Abkürzung BAG. Die Bekl. konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel mit dem englischen Begriff für Beutel, Tüte, Tasche, Koffer identisch sei. Denn es wurde nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, dass er ohne weiteres und losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe i.s.d. aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird. Ebenso wurde das Merkmal der Zuordnungsverwirrung bejaht. Die Beklagte hatte im Ergebnis die Domain freizugeben. II. Tippfehlerdomain Im Bereich von Tippfehlerdomains ist die Rechtsprechung besonders streng. bundesliga.de./. bundesliag.de LG Hamburg Az. 315 O 279/06 In NJW-RR 2007, 338. deutsche-anwaltshotline.de./. deutsche-anwalthotline.de OLG Jena Az. 2 U 1019/04 In MMR 2005, 776. Unterlassungsanspruch gegen Tippfehlerdomains Gegen Tippfehlerdomains besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch. Zwischen der Domain bundesliag.de und der Marke Bundesliga bzw. der gleichnamigen Domain bundesliga.de bestehe Verwechslungsgefahr. Eine Störung des Namensrechts liegt hier schon in der Registrierung der Domain. Darauf, dass auf der Internetseite noch keine Inhalte hinterlegt sind, komme es nicht an. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn sich der Grabber auf Grundrechte, etwa die Meinungs- oder Pressefreiheit, berufen könne. Unterlassungsanspruch bei zielgerichteter Anlehnung an fremde Bezeichnungen Durch die zielgerichtete Anlehnung an eine fremde Bezeichnung wird darauf spekuliert, dass sich der Internetnutzer beim Ausfüllen der Adressleiste eines Browsers oder bei der Verwendung einer Suchmaschine vertippt und so auf die Seite des Grabbers gelangt. Dies kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Besitzt der Domaininhaber mehrere Domains mit ähnlich lautenden Bezeichnungen im Umfeld des verletzten Namens- oder 3

4 Kennzeichenrechts, um dieses gegen den Berechtigten zu blockieren, spricht dies zusätzlich hierfür. Der Betreiber der Domain deutscheanwalthotline.de, der unter der Geschäftsbezeichnung Teleanwalt telefonische Rechtsberatung anbietet, lehne sich laut Gericht nicht etwa an einen allgemeinen Gattungsbegriff wie beispielsweise Anwaelte, sondern konkret an die von dem Verfügungskläger im Geschäftsverkehr benutzte Bezeichnung Deutsche Anwaltshotline an, so dass eine Namensrechtsverletzung zu bejahen sei. t-online.de./. t-offline.de LG Frankfurt Az O 409/97. ringlokschuppen.de./. ringlockschuppen.de OLG Hamm Az. 6 U 106/05 In MMR 2007, 391. Ähnlich lautende Namen als Tippfehler Im Fall t-offline.de gewann die Deutsche Telekom als Inhaberin der Domain t-online.de einen Rechtsstreit und kann nunmehr die streitgegenständliche Domain ihr Eigen nennen. Hierbei sei nicht entscheidend, dass die Seite t-offline.de nicht in den Farben Grau und Magenta und/oder Magenta gestaltet sei, die charakteristisch für T-Online bzw. t-online.de sind. Es wurde somit nicht auf eine eventuell bestehende Verwechslungsgefahr durch den ähnlichen Namen und ähnlichen Inhalt der Seite - wie im Beispielsfall auf die gleiche Farbgebung - abgestellt, sondern allein auf den unzulässigen Gebrauch des Namens durch die Registrierung einer Tippfehler- Domain. Auch hier zeigt sich, dass die Gerichte im Falle von Tippfehler-Domains oftmals strenger entscheiden. Kriterium der relevanten Behinderung In der Entscheidung ringlokschuppen.de wurde eine Namensrechtsverletzung der Klägerin durch die Domain des Beklagten ( ringlockschuppen.de ) abgelehnt. Eine Interessenverletzung sei hier nicht gegeben, da die Registrierung der Domain des Beklagten keine Sperrwirkung für die Registrierung des Domainnamens der Klägerin mit ihrem richtig geschriebenen Namen erzeuge. Die Klägerin, deren Internetseite unter ringlokschuppen.de zu finden ist, würde nicht nennenswert dadurch behindert, dass ringlockschuppen.de für sie als weiterer Domain-Name blockiert sei. Eine Interessenverletzung ergäbe sich ferner auch nicht daraus, dass Internetnutzer, die die Homepage der Klägerin anschauen wollen, sich verschreiben und so auf die Internetseite des Beklagten gelangen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn der Eindruck entstehe, es handle sich um eine Seite der Klägerin, eine Seite, die sich mit der Klägerin befasst oder die Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Klägerin hat und sich geschäftsschädigend auswirkt. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, könne kein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, alle Domains zu erlangen, die in irgendeiner Weise mit der eigenen verwechselt werden könnten. Eine solche Betrachtung würde dazu führen, dass jeder Namensinhaber alle denkbaren Schreibweisen seines Namens unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Internetseite für sich beanspruchen könnte. 4

5 internationalconnection.de./. international-connection.de OLG Köln Az. 6 U 26/06 In GRUR-RR 2007, 326 Keine Namensrechtsverletzung bei Aufklärung der Zuordnungsverwirrung Eine Zuordnungsverwirrung und damit eine Namensrechtsverletzung ist ausgeschlossen, wenn eine denkbare Zuordnungsverwirrung über die Identität des Domaininhabers bei Öffnen der Homepage sogleich beseitigt würde. Zu verneinen sei eine Namensrechtsverletzung bei einem Begriff, der mehrere Schreibweisen zulasse, die nebeneinander als Domainname vergeben werden können. So wäre hier ein Ersetzen des im Domainnamens möglichen Leerzeichens zwischen den Wörtern international und connection auf verschiedene Weisen möglich, wobei die Klägerin auch schon über eine Domain in einer denkbaren Schreibweise verfüge ( international-connection.de ). Bei dem hier in Rede stehenden Unternehmenskennzeichen handle es sich darüber hinaus auch um einen beschreibenden Begriff, der auch außerhalb der Branche in der die Unternehmensbezeichnung als solche Schutz genießt, verwendet werde und daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen könne. Daher wurde die Namensrechtsverletzung vom Gericht abgelehnt. III. Prioritätsregel und Ausnahmen In Fällen der Gleichnamigkeit gilt bei der Domain-Registrierung der Grundsatz der Priorität ( first come, first served ). Wer zuerst die Domain angemeldet hat, besitzt damit das ältere Recht an der Domain und kann diese nutzen. shell.de Az. I ZR 138/99 In MMR 2002, 382. grundke.de Az. I ZR 59/04 In NJW 2007, Prioritätsregel I: Ausnahme wg. überragender Bekanntheit Eine Ausnahme von der Prioritätsregel besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn einer der beiden Namensträger überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter der entsprechenden Domain erwartet. Prioritätsregel III: Wirkung auch bei Registrierung nur durch Treuhänder Die Prioritätsregel entfaltet auch dann Wirkung, wenn die Domain durch einen Treuhänder auf den Namen des Namensträgers registriert wurde. Dies soll jedoch zur Gewährleistung der Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nur dann gelten, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist, besteht. Ansonsten liegt ein unbefugter Namensgebrauch vor. 5

6 raule.de Az. I ZR 11/06 In MMR 2009, 394. braunkohle-nein.de Az. I ZR 197/08 In WM 2010, Prioritätsregel IV: Wirkung auch bei Tragen eines ausgefallenen Vornamens Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. Prioritätsregel V: Herausgabeanspruch des Treugebers aus 667 BGB Der Beklagte hat den Domainnamen braunokohle-nein.de als Beauftragter für eine Bürgerinitiative registrieren lassen und ist deshalb nach 667 BGB dem klagenden Verein, der aus der Bürgerinitiative hervorgegangen ist, zur Herausgabe des Domainnamens verpflichtet. Der Beklagte mag seinen Beitrag ferner als persönliches Engagement betrachtet und deshalb auf Ersatz seiner - geringen - Aufwendungen für die Domainregistrierung ( 670 BGB) verzichtet haben. Das ändert indes nichts daran, dass er nach der Zusammenkunft des Komitees den Domainnamen nicht für eigene Zwecke, sondern für die Bürgerinitiative hat registrieren lassen. Unerheblich ist, ob der Beklagte - wie er vorgetragen hat - zu einem späteren Zeitpunkt auch eigene Inhalte auf der Website veröffentlichte. Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens. IV. Hinzufügen von (widersprüchlichen) Zusätzen Der Schutz des 12 BGB umfasst unter anderem auch Namen, denen Sub-Level-Domains hinzugefügt wurden, wie z.b. mail.uni-muenster.de oder info.uni-muenster.de. x.blog.de Hanseatisches OLG Hamburg Az. 3 W 110/07 In MMR 2008, 118. awd-aussteiger.de Hanseatisches OLG Hamburg Az. 3 U 117/03 In MMR 2004, 415. Namensanmaßung bei Hinzufügen beschreibender Zusätze Eine unberechtigte Namensanmaßung ist dann gegeben, wenn einem Namen, dem für sich genommen Kennzeichnungskraft zukommt, in einer Domain der beschreibende Zusatz blog hinzugefügt wird. Eine solche Domain verletze Rechte des Namensinhabers, da sie bei dem normal informierten und durchschnittlich verständigen Internetnutzer die unzutreffende Erwartung hervorrufen würde, unter der Anschrift seien Inhalte des Namensinhabers, nämlich eine Art offizielles Tagebuch, vorzufinden. Keine Namensanmaßung bei kritisch-beschreibenden Zusätzen Anders wurde noch in dem Fall awd-aussteiger.de entschieden. Ein namensmäßiger Gebrauch sei hier nicht gegeben, da der Verkehr den Domainnamen aufgrund des kritisch-beschreibenden Zusatzes nicht dem Lager des Namensträgers zuordnen würde. Eine Zuordnungsverwirrung scheide somit aus. 6

7 feuerwehr-fehrbellin.de LG München Az. 33 O 2343/06 In CR 2007, 470, 473. emetro.com Hanseatisches OLG Hamburg Az. 3 U 152/05 In GRUR-RR 2008, 348. solingen.info Az. I ZR 201/03 In MMR 2007, 38. fcbayern.es OLG Köln Az. 6 U 208/09 In MMR 2010, 616 Namensbeeinträchtigung durch Inhalte besonderer Art Unterlassungsansprüche wegen Domain-Grabbings können insbesondere dann gegeben sein, wenn über die bloße Registrierung der Seite hinaus, die schon eine Beeinträchtigung des Namens darstellt, die Domain für die Bereitstellung von Inhalten - hier solcher pornographischer Natur - genutzt wird, die Namensrechte in besonderer Weise verletzen. Der Zusatz Feuerwehr ist rein beschreibend und daher ohne eigene Kennzeichnungskraft, so dass eine Zuordnungsverwirrung hierdurch nicht verhindert wird. Keine Namensbeeinträchtigung bei klanglich-/bildlichen Veränderungen Im Fall emetro.com wurde eine Namensrechtsverletzung der METRO Unternehmensgruppe abgelehnt. Dies begründete das Gericht damit, dass die Bezeichnung emetro innerhalb der Domain ein Gesamtbegriff sei, der vom Verkehr auch so aufgefasst würde und sich nicht in e und metro zergliedern lasse. Emetro bestehe dabei aus drei Silben und würde durch das anfängliche E stark mitgeprägt. Es wirke damit deutlich anders als Metro, so dass sowohl klanglich als auch bildlich in diesem Fall keine eine Namensrechtsverletzung begründende Zuordnungsverwirrung bestehe. Zuordnungsverwirrungen bei andersartigen TLDs Eine Zuordnungsverwirrung und damit eine unberechtigte Namensanmaßung wird hingegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name einer Gebietskörperschaft (Solingen) mit der Top- Level-Domain (TLD) info verknüpft wird, da sich der Internet- Nutzer bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain (SLD) orientiere. Die allgemeine TLD info sei nicht geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung solingen zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Entsprechend urteilte auch das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 62/99 CR 1999, ) über die Benutzung der TLD.com im Zusammenhang mit dem Namen einer Gebietskörperschaft. Etwas anderes kann hier jedoch bei in sich widersprüchlichen Domains wie beispielsweise karlsruhe.at oder unimuenster.at gelten, vgl. Begründung des OLG Düsseldorf solingen.info (Az. 20 U 43/03 - MMR 2003, 748). Eine Zuordnungsverwirrung ist hier regelmäßig ausgeschlossen. Zuordnungsverwirrungen bei ausländischer TLD Eine Namensrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der geschützte Name unter einer ausländischen Top-Level-Domain registriert wird. Insbesondere fehlt es hier nicht an der erforderlichen Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr wird bei einer reich namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens im Rahmen einer Internetadresse in dieser einen Hinweis auf den 7

8 Namen des Betreibers des Internetauftritts sehen und zwar unabhängig von der darauf folgenden Top-Level-Domain. V. Gattungsbegriffe Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Namensrechtsverletzungen haben insbesondere Namensträger, deren Name zugleich einen Gattungsbegriff darstellt. naeher.de LG Berlin Az. 52 O 111/07 In MMR 2008, 484. mitwohnzentrale.de Az. I ZR 216/99 In NJW 2001, sonntag.de OLG München Az. 24 U 649/10 In MMR 2011, 386. Kein Schutz von Familiennamen, die beschreibende Begriffe bilden Im Fall naeher.de verneinte das LG Berlin einen entsprechenden Anspruch des Klägers mit dem Familiennamen Näher, da es sich hierbei um einen beschreibenden Begriff der deutschen Sprache handle, der zum einen die Berufsgruppe der Näher bezeichne als auch die Steigerung des Adjektivs nahe darstelle. Zulässiges Domain-Grabbing bei Gattungsbegriffen und Domain- Grabbing als geschäftliche Betätigung Nach der Entscheidung des in Sachen mitwohnzentrale.de erfolge die Registrierung von Gattungsbegriffen, wie etwa erbsen.de oder elektronik.de, nach dem sog. Windhund- Prinzip des ersten Zugriffs und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig stellt die massenhafte Reservierung von Gattungsdomains "eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung" dar (Az. 05 O 2142/05 - MMR 2006, 113). Diese Rechtsauffassung wurde durch das Oberlandesgericht Dresden, das für die Berufung zuständig war, bestätigt (Az. 14 U 2293/05 CR 2006, ). Domain-Bezeichnung als Name und Gattungsbegriff Nach der Praxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain de zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Demgegenüber liegt in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namenrechts derjenigen vor, die diesen bürgerlichen Namen tragen - wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Anders ist es, wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt. Hier scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gem. 12 BGB vorliegt. 8

9 VI. Weitere Einzelfälle tschechische-republik.at LG Berlin Az. 9 O 355/06 In MMR 2007, 60. schloss-eggersberg.de LG München Az. 33 O 15411/07 In K&R 2008, 633, 634. maxem.de Az. I ZR 296/00 In NJW 2003, Pro fide Catholica Az. I ZR 92/02 In NJW 2005, 978. fatum.de LG München Az. 27 O 16317/04 In MMR 2005, 620. Namensrecht an Übersetzungen Ein nach 12 BGB geschütztes Namensrecht kann an den deutschen Übersetzungen von Staatsnamen bestehen. So entschied das LG Berlin im Fall der Ceská republika, dass das Namensrecht des Staates durch die Registrierung der Domains tschechischerepublik.at, tschechische-republik.ch und tschechischerepublik.com verletzt wird. Maßgeblich sei hier, dass der durchschnittliche Internetnutzer aufgrund der Einmaligkeit des betreffenden Staates davon ausgehe, dass sich dieser unter der entsprechenden TLD selbst präsentiere. Namensrechtlicher Schutz von Kennzeichnungen eines Hauses Ebenfalls bejahte das LG München I im Fall der Domain schlosseggersberg.de den namensrechtlichen Schutz von Kennzeichnungen eines Hauses unabhängig von dessen Berühmtheit, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse des Grundstückseigentümers besteht. Dieses kann dabei unterschiedlicher Natur sein. In derselben Entscheidung stellte das Gericht klar, dass bei kritisierenden Domains schon der Domainname deutlich machen muss, dass es sich nicht um eine Homepage des kritisierten Namensträgers, sondern um die eines Dritten handelt. Namensrechtlicher Schutz für Pseudonyme Namensrechtlicher Schutz kann ferner auch Pseudonymen oder Aliasnamen zukommen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass dem Decknamen bereits Verkehrsgeltung zukommt. Ist dies noch nicht der Fall, gilt der Gebrauch des Namens innerhalb einer Domain gegenüber einem berechtigten Namensträger als unbefugt. Kein Schutz für Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs Das Namensrecht bietet keine Ansprüche gegen die Verwendung von Wörtern, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse. Der Gebrauch eines solchen allgemein gebräuchlichen Wortes ist folglich auch innerhalb einer Domain möglich, ohne Namensrechte zu verletzen. Behandlung fremdsprachiger Gattungsbegriffe Ein Unterlassungsanspruch wegen einer Namensrechtsverletzung ist ferner für den Fall zu bejahen, dass ein Familienname (hier: Fatum) mit einem aus dem Lateinischen stammenden Wort (fatum Schicksal) identisch ist. Ein aus einer anderen Sprache stammendes Wort kann daher nicht mit deutschen Gattungsbegriffen der Umgangssprache, die grundsätzlich frei verwendet werden können 9

10 (vgl., Mitwohnzentrale.de, Az. I ZR 216/99 - NJW 2001, 3262) gleichgesetzt werden. mho.de Az. I ZR 65/02 In MMR 2005, 313. afilias.de Az. I ZR 159/05 In WRP 2008, 1520, stadtwerke-u.de Hanseatisches OLG Hamburg Az. 3U 43/09 In K&R 2010, 195. fluege.de OLG Dresden Az. 14 U 1364/13 In MMR 2015, 193 Domainregistrierung bei identischen Zeichen Eine Namensanmaßung und eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt, soll dann ausgeschlossen sein, wenn die Registrierung des Domainnamens den ersten Schritt einer rechtlich unbedenklichen Benutzungsaufnahme des Zeichens als Unternehmenskennzeichen in einer ganz anderen Branche darstellt und die Registrierung dieser Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgeht. Keine Verletzung bei nachträglicher Entstehung von Namensrechten Eine Namens- und Kennzeichenrechtsverletzung scheidet ferner dann aus, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist. Ausnahme bei rechtsmissbräuchlicher Registrierung Allerdings ist auch in den Fällen von erst nach Registrierung der Domain entstehenden Namens- und Kennzeichenrechten eine Rechtsverletzung gegeben, wenn die Registrierung rechtsmissbräuchlich war. Dies ist der Fall, wenn sich der Domaininhaber die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren ließ, sich diese vom Inhaber des Namensrechts abkaufen zu lassen. Hierfür spricht die Nennung variierender und fernliegender Nutzungszwecke seitens des Domaininhabers. Fehlende namensmäßige Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung Die Beklagte Ist Inhaberin der Domain flüge.de und wird u.a. auf Löschung der Domain von der Klägerin (Inhaberin der Domain fluege.de) in Anspruch genommen. Der Domainname fluege.de hat lt. OLG Dresden für den dadurch gekennzeichneten Geschäftsbereich der Klägerin keine namensmäßige Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft besitzt eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden, dieses also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Rein beschreibenden Angaben fehlt diese Unterscheidungskraft. Ebenso fehlt es an der für beschreibende Kennzeichen erhöhte Anforderung ise sog. qualifizierten Verkehrsgeltung. Für diese ist ein Zuordnungsgrad von regelmäßig nicht unter 50% erforderlich. Damit kommt der Schutz nach 5 II MarkenG für die Kl. nicht in Betracht. 10

11 regierung-mittel-franken.de OLG Frankfurt/M. Az. 16 U 239/09 In MMR 2010, 689. Mauricius.de OLG München Az. 29 U 5038/12 In K & R 2013, 678. Vereinbarung über Domainregistrierung OLG Karlsruhe Az. 6 U 49/12 In MMR 2013, 517. Störerhaftung der DENIC wegen offenkundiger Namensrechtsverletzung Bei den offiziellen Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke handelt es sich um geschützte Namen, die wie berühmte Marken nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu einer Pflicht der Vergabestelle führen, eine Domainregistrierung wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdringenden Namensrechtsverletzung zu löschen. Namensrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung eines Vornamens Der Kläger kann keinen namensrechtlichen Schutz seines Vornamens geltend machen. Vornamen in Alleinstellung besitzen in der Regel keine Namensfunktion in dem in 12 BGB vorausgesetzten Sinne, dass sie von nicht unerheblichen Verkehrskreisen als individualisierender Hinweis auf eine Person verstanden werden; denn Vornamen sind dazu meist ungeeignet, weil zu weit verbreitet. Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung kann sich ausnahmsweise auch aus einer erheblichen Kennzeichnungskraft des Vornamens ergeben (siehe raule.de) Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung Wer behauptet, eine Domainregistrierung im Auftrag des Inhabers vorgenommen zu haben, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. VII. Exkurs: Internationale Entscheidungen zu Tippfehlerdomains (Beispielhaft werden Entscheidungen des National Arbitration Forums (NAF) und des WIPO- Schiedsgerichts aufgeführt.) Auch auf internationaler Ebene finden sich zahlreiche Beispiele für Rechtsstreitigkeiten im Bereich von Tippfehler-Domains. Diese könnten eine Indizwirkung für die deutschen Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen haben und sollen daher hier beispielhaft aufgeführt werden. marrriott.com bankofamericca.com americaneagleoutfiters.com ammazon.com amazong.com 11

12 nasadaq.com Ebenfalls bejaht wurden Domainrechtsverletzungen in zahlreichen Fällen von Domains mit den Anfangsbuchstaben www, bei denen darauf spekuliert wird, dass Internetuser bei der Eingabe der Adresse den Punkt zwischen dem Protokoll www und der Second-Level-Domain vergessen. Beispiele hierfür sind: wwwshell.com wwwcompuserve.com wwwcnn.com wwwbankofamerica.com wwwbellsouth.com VIII. Abmahnung und Unterlassungserklärung Zur praktischen Umsetzung des Unterlassungsanspruchs ist es ratsam, den Domaingrabber unverzüglich abzumahnen. Dies geschieht in der Regel durch die Aufforderung 1. zur sofortigen Freigabe der betroffenen Domain und 2. zur sofortigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. B. Praktische Vorgehensweise gegen ausländische Domaingrabber Bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach 12 BGB ergeben sich oftmals Probleme, wenn der Inhaber der unbefugt registrierten Domain seinen Sitz im Ausland hat. Die Urteile deutscher Gerichte werden zum Teil nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland anerkannt; dies gilt insbesondere für Länder, die nicht der EU angehören. Zudem kann es vorkommen, dass der Domaininhaber eine fiktive Person ist oder sich als Briefkastenfirma entpuppt. In diesen Fällen können die Domain-Bedingungen der Registrierungsstellen (Registrars) Abhilfe schaffen und eine echte Alternative zu mitunter zeit- und kostenintensiven Klage-, Verfügungs- oder Schlichtungsverfahren sein. Die DENIC beispielsweise, die für die Vergabe der Top- Level-Domain.de zuständig ist, behält sich gemäß 7 Abs. 2 c) und d) ihrer Domainbedingungen ein Kündigungsrecht vor, wenn gegen einen Domaininhaber ein rechtskräftiges Gerichtsurteil in Ansehung seiner Domain erwirkt wurde oder eine Domain-Registrierung offenkundig rechtswidrig war. Auch wenn sich herausstellt, dass der Domaininhaber bei der Registrierung falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, hat die DENIC ein Recht zur Kündigung. Dies gilt ebenfalls, wenn eine 12

13 Abmahnung oder Klage an den Inhaber der unbefugt registrierten Domain oder dessen Admin-C nach zweimaligem Versuch nicht zugestellt werden kann ( 7 Abs. 2 h) der DENIC-Domainbedingungen). Die Domainbedingungen der DENIC erleichtern somit die Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen im Falle von Namensanmaßungen oder ähnlichen Rechtsverletzungen. Die Registrars anderer Country-Code-Top-Level-Domains weisen im Vergleich zur DENIC zum Teil unterschiedliche Domainbedingungen auf. Oftmals sind diese weniger strikt. Die meisten Registrars behalten sich aber zumindest das Recht vor, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Kündigung gegen den unbefugten Domaininhaber auszusprechen. C. Fazit Die Rechtsprechung ist gerade im Bereich der Tippfehlerdomains streng, insbesondere wenn eindeutig ist, dass der Grabber offensichtlich auf das Ausnutzen eines Tippfehlers spekuliert. Ansonsten ist die Betrachtung im Einzelfall entscheidend, was insbesondere durch sich - trotz ähnlich gelagerter Sachverhalte - teilweise widersprechende Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich deutlich wird. Somit können die vorangegangenen Entscheidungen nur als Indizien für ähnlich gelagerte Fälle herangezogen werden. Liegt eine Namensrechtsverletzung i.s.d. 12 BGB vor, so besteht ein Anspruch auf unverzügliche Beseitigung und zukünftige Unterlassung der Namensbeeinträchtigung. Diesem kann nur durch sofortige Freigabe der Domain genüge getan werden. Eine direkte Übertragung der Domain auf die jeweilige Hochschule als Namensträgerin kann hingegen nicht verlangt werden, jedoch kann die Domain natürlich nach ihrer Freigabe von der Hochschule registriert werden. Hierzu besteht zwar keine zwingende Notwendigkeit, da sich der Anspruch aus 12 BGB auch gegen zukünftige Namensanmaßungen (auch durch andere Domaingrabber) richtet. Gleichwohl bietet es sich an, sich die Domain schon vor ihrer Freigabe zu sichern, um die mitunter zeit- und kostenintensive Anspruchsdurchsetzung zu vermeiden. Dazu kann die Hochschule bei der DENIC einen Dispute- Eintrag stellen. Münster, Juli 2015 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Die Forschungsstelle Recht ist ein Projekt an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leonardo-Campus 9, D Münster, recht@dfn.de 13

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