internetrecht Wintersemester 2013/2014 ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip (MarkenR) Schutzlandprinzip (UrhR) Marktort (WettbR)

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1 internetrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip (MarkenR) Schutzlandprinzip (UrhR) Marktort (WettbR)

2 ANWENDBARES RECHT Wo ist Internetauftritt bestimmungsgemäß abrufbar? - Indizien: Domain Sprache ausdrückliche Hinweise/Disclaimer Währung Zuschnitt des Unternehmens Versandort/Versandkosten ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip OLG München MMR 2000, 277 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD.com ist nicht etwa wegen des markenrechtlichen Territorialitätsprinzips unzulässig. Die gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht sich vielmehr lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht vollstreckbar

3 ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip BGH GRUR 2005, Hotel Maritime Die Bekl. führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Bezeichnung HOTEL MARITIME. Seit 1996 unterhält sie die Domain Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deutscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotelreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit einem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfassten Hotelprospekt, den sie auf Anfrage nach Deutschland versendet. ANWENDBARES RECHT Territorialitätsprinzip BGH GRUR 2005, 431 Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.s. von 14 II Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

4 ANWENDBARES RECHT Schutzlandprinzip LG Hamburg MMR 2004, 558 Der urheberrechtliche Nutzungstatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung ist erfüllt, wenn Inhalte in einer solchen Weise in das Netz eingestellt werden, dass sie auf einen Server gespeichert werden (Uploading) und Dritten der Zugriff ermöglicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob ein solcher Abruf tatsächlich erfolgt. Handlungsort ist der Ort des Uploading, Erfolgsort ist jeder Ort, an dem eine Abrufmöglichkeit besteht. Der tatbestandsmäßige Erfolg der Abrufmöglichkeit stellt einen ausreichenden Inlandsbezug für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Ein Suchdienstangebot, das in deutscher Sprache verfasst ist, richtet sich gerade auch an den Internetnutzer in Deutschland. Für die Vervielfältigung, die jedenfalls durch den Nutzer im Zwischenspeicher auch im Inland geschieht, ist derjenige, der die Inhalte ins Netz stellt, jedenfalls Veranlasser oder mittelbarer Verletzer (Die Vervielfältigung durch den Verletzer war in diesem Fall ausgeschlossen, weil der Speicherserver im Ausland stand) ANWENDBARES RECHT Marktort BGH MMR 2006, Arzneimittelwerbung im Internet Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

5 ANWENDBARES RECHT Marktort BGH GRUR 2007, Finanz Sanierung Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach 305ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz zu beurteilen. ANWENDBARES RECHT Marktort LG Köln MMR 2002, 60 - budweiser.com Eine werbende Website ist dann nicht auf Deutschland ausgerichtet, wenn sie in englischer Sprache gehalten ist, in der durch Flaggen gekennzeichneten Auswahl Deutschland fehlt, keine deutsche Kontaktadresse angegeben ist und mit Personen geworben wird, die in Deutschland nicht bekannt sind. Unterstützend wirken Gestaltungen, die in Deutschland unüblich sind (z.b. Abfrage des Alters auf der Eingangsseite).

6 ANWENDBARES RECHT Marktort LG Stuttgart MMR 2007, 668 Bei der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Übersendung von Werb s gilt das Marktortprinzip; maßgeblich ist der Ort, an dem durch das Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt wird. Im Falle der Werbung per ist dies der Ort, an dem der Nutzer die Nachricht abrufen wird. Die Länderkennung der Mailadresse gibt hierfür Anhaltspunkte. ANWENDBARES RECHT Marktort BGH, Urteil vom I ZR 85/08 Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird.

7 PROZESSUALE FRAGEN Überblick Internationale Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts Sachliche Zuständigkeit Besonderheiten im Verfahren PROZESSUALE FRAGEN Internationale Zuständigkeit 32 begründet auch internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Deliktische Handlung oder Erfolg muss in Deutschland eingetreten sein Es genügt Teil des Erfolges Ausreichend ist auch, wenn im Inland Erfolg der zu verbietenden Handlung ernsthaft droht Auf Serverstandort kommt es im Internet nicht an, maßgeblich ist Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit.

8 PROZESSUALE FRAGEN Internationale Zuständigkeit - Äußerungsrecht EuGH Urt. v. 25. Oktober C 509/09 und C 161/10 Zum einen kann der Betroffene vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also in der Regel das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltortes. Dieses Gericht kann über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. Zum anderen kann der Betroffene auch die Gerichte jedes EU-Mitgliedstaats anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte aber nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Schließlich kann das Opfer auch wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist. PROZESSUALE FRAGEN Internationale Zuständigkeit BGH ZUM 2011, 553 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen wird nicht allein dadurch begründet, dass deren Inhalt im Inland abrufbar ist. Vielmehr sei dazu erforderlich, dass sich der beanstandete Artikel bestimmungsgemäß an den deutschen Leser richte (sog. Inlandsbezug). Dieser Inlandsbezug liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Artikel in fremder Sprache und Schrift gehalten ist und sich mit ausländischen Inhalten befasst. Sich damit also eindeutig an ausländische Internetnutzer richtet.

9 PROZESSUALE FRAGEN Örtliche Zuständigkeit Auch hier kommt es auf bestimmungsgemäße Abrufbarkeit an Grundsätzlich bundesweit? Ausnahmen zumindest dort, wo Angebote ersichtlich nur lokal begrenzt PROZESSUALE FRAGEN Örtliche Zuständigkeit Konzentrierte Zuständigkeiten im Urheberrecht, Markenrecht und teilweise auch im Wettbewerbsrecht sind zu beachten Bei Gegendarstellungsverfahren kein fliegender Gerichtsstand!

10 PROZESSUALE FRAGEN Örtliche Zuständigkeit LG Krefeld MMR 2007, 798 Die Annahme, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall, geht zu weit. Einer uferlosen Ausdehnung des fliegenden Gerichtsstands bei Internetveröffentlichungen ist im Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt zu gebieten. Zur Beachtung des Willkürverbots ist es ausreichend, einer Ausuferung des fliegenden Gerichtsstands dergestalt Einhalt zu gebieten, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, d.h. die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Zu eng ist es zu fordern, dass der Internetauftritt sich im Gerichtsbezirk auch tatsächlich ausgewirkt hat (so die Vorinstanz). PROZESSUALE FRAGEN Sachliche Zuständigkeit Zu beachten ist streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte 13 Abs. 1 UWG 140 Abs. 1 MarkenG 52 Abs. 1 DesignG NICHT im UrhR, Äußerungsrecht Funktionale Zuständigkeit Zahlreiche Landgerichte haben Spezialkammern eingerichtet in Markensachen, Wettbewerbssachen, Urheberrechtssachen, Äußerungsrecht

11 PROZESSUALE FRAGEN Besonderheiten im Verfahren Abmahnerfordernis bei Domainstreitigkeiten? Verfügungsverbot im Verfügungsverfahren PROZESSUALE FRAGEN Besonderheiten im Verfahren - Verfügungsverbot bei Domains? KG GRUR-RR 2007, eu-domainnamensperrung Wenn ein Namensträger an der Eintragung von eu-domainnamen nur durch den unbefugten Namensgebrauch eines Verletzers gehindert wird, muss ihm die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens zu erreichen. Dementsprechend kann dem Verletzer eines Namensrechts untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

12 PROZESSUALE FRAGEN Besonderheiten im Verfahren Antragsfassung bei Domainlöschungsklage ZPO Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domainverwaltungs- und Betriebsgesellschaft eg, Kaiserstraße 75 77, Frankfurt am Main sowie dem zuständigen Serviceprovider united-domains AG, Gautinger Straße 10, Starnberg, die sofortige Löschung und Kündigung der Domain....de zu erklären. internetrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und schöne Semesterferien!

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