Wer ist aufsichtsbedürftig?
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- Gudrun Ritter
- vor 8 Jahren
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1 Fachtagung Mit dem Kopf durch die Wand Vortrag am 12. November 2014 Aufsichtspflicht und Haftung Eigengefährdung, Fremdgefährdung, Freiheitsentzug Haftungsfragen in Einrichtungen Wer ist aufsichtsbedürftig? Wer ist aufsichtsbedürftig? Wer ist aufsichtsbedürftig? Minderjährige Aufsichtsbedürftig sind Volljährige, wenn sie wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes im Einzellfall beaufsichtigt werden müssen Verantwortlichkeit für den Schaden - Minderjährige - Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht verantwortlich - Zwischen 7 und 9 Jahren nichtverantwortlich, wenn Unfall mit Kraftfahrzeug, Schienen-oder Schwebebahn verursacht wird Ausnahme: Vorsatz! - Bis zur Volljährigkeit dann nicht verantwortlich, wenn es an entsprechender Einsichtsfähigkeit fehlte 1
2 Wer ist aufsichtsbedürftig? Aufsichtspflicht und Haftung Keine Verantwortlichkeit für den Schaden Minderjährige und Erwachsene Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet ( 827 BGB) Beispiele: geistige Behinderung (Geschäftsunfähigkeit) psychische Erkrankung (Geschäftsunfähigkeit) Bewusstlosigkeit NICHT: Alkohol, Drogen, Medikamente Wer ist aufsichtsverpflichtet? Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht Übertragung der Aufsichtspflicht Eltern / Vormund / gesetzlicher Betreuer Betreuungsvertrag Einrichtungsträger/ Schule Gesetz z.b. Eltern, Vormund, ges. Betreuer Vertrag Betreuungsvertrag Tatsächliche Übernahme + Rechtsbindungswille Arbeitsvertrag Mitarbeiter 2
3 Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht Tatsächliche Übernahme Dritte Personen, bspw.: - ehrenamtlich tätige Helfer - Eltern - PraktikantInnen Gesamtverantwortung Einrichtungsleitung / Schulleitung / Kitaleitung Aufgaben: Anleitung der MitarbeiterInnen Überwachung der MitarbeiterInnen Kontrolle der Ausführung von Anweisungen im konkreten Einzelfall ggf. Beaufsichtigung aufsichtsbedürftiger Personen Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht und Haftung Verantwortung für die aufsichtsbedürftigen Personen MitarbeiterInnen PraktikantInnen ehrenamtliche Helfer ggf. Eltern ggf. MitarbeiterInnen Fahrdienst Wie weit reicht die Aufsichtspflicht zeitlich? Aufgabe: Beaufsichtigung aufsichtsbedürftige Personen 3
4 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Beginn Aufsichtspflicht Ende Aufsichtspflicht Stationäre Einrichtung Kita / Schule Stationäre Einrichtung Kita / Schule mit Aufnahme in die Einrichtung mit Ankunft in der Einrichtung mit Besteigen des Autos des Fahrdienstes ggf. mit Ankunft an anderem Ort bei individueller Absprache mit Eltern (z.b. Bushaltestelle) mit endgültigem Verlassen der Einrichtung mit Verlassen der Einrichtung für Wochenende, Urlaub mit Übergabe an abholende Aufsichtsperson (bekannt!) mit Verlassen des Autos des Fahrdienstes zu Hause ggf. mit Verbringen/Abholung an/von anderem Ort bei individueller Absprache mit Eltern Beginn und Ende der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht und Haftung Anweisungen der Eltern / gesetzlichen Betreuer Anweisungen der Eltern bzw. gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung sind zu beachten dies gilt auch, wenn Eltern anweisen, dass Kind allein nach Hause geht Wie weit reicht meine Aufsichtspflicht inhaltlich? Ausnahme: Bedenken der MitarbeiterInnen wegen fehlender Verkehrstauglichkeit oder bestehender Gefahren auf dem Weg 4
5 Umfang der Aufsichtspflicht Umfang der Aufsichtspflicht Alter des Kindes / des Jugendlichen / Erwachsenen Entwicklungsstand (geistig/seelisch/körperlich) Erfahrungen, z.b. Bewegungserfahrung, Verkehrserfahrung Eigenschaften, z.b. Übermütigkeit, Sprunghaftigkeit, Ängstlichkeit usw. Sonstige Umstände wie z.b. Gefährlichkeit der Situation, besondere Ticks und Verhaltensweisen Gruppenverhalten, eigene Dynamik von Gruppen Gefährlichkeit der Beschäftigung, z.b. Schwimmen gehen Örtliche Begebenheiten, z.b. Wanderungen, Besichtigungen in einer fremden Stadt Gruppengröße Zumutbarkeit,z.B. Überforderung wegen zu großer Gruppe, (lange) Erkrankung MitarbeiterIn Umfang der Aufsichtspflicht Aufsichtspflicht beim Schwimmen Alle Infoquellen über aufsichtsbedürftige Person beachten, z. B.: Akte der aufsichtsbedürftigen Person ärztliche Gutachten, ggf. weitere Gutachten Besprechung mit der aufsichtsbedürftigen Person Besprechung mit Eltern / Vormund / gesetzlichem Betreuer, ggf. weiteren Personen die aufsichtspflichtige Person muss zuverlässig, gewissenhaft und den mit der Aufsichtsübernahme verbundenen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sein je nach Eigenart der aufsichtsbedürftigen Personen und Gruppengröße müssen mehr Aufsichtspersonen eingesetzt werden 5
6 Aufsicht beim Baden (Anfallsleiden) Aufsicht beim Baden (Temperaturempfinden) - Die Aufsicht kann auf einen Bundesfreiwilligendienst-Leistenden, ehrenamtlich Tätigen oder den Betreuer übertragen werden, da es um Grundpflege geht Dauernde Beaufsichtigung durch das Betreuungspersonal notwendig! - Beim Einlassen des Wassers und beim Baden selbst, wenn der Wasserhahn von der beaufsichtigten Person betätigt werden kann - Die Aufsicht kann auf einen Bundesfreiwilligendienst-Leistenden, ehrenamtlich Tätigen oder den Betreuer übertragen werden, da es um Grundpflege geht Dauernde Beaufsichtigung durch das Betreuungspersonal notwendig! Anforderungen an die Mitarbeiter Formen der Aufsichtspflicht Kategorien Strenge Anforderung Schädigung Dritter vorhersehbar Aufsichtspflichtiger nicht zum sachgerechten Verhalten in der Lage Geringe Anforderung Einsichtsfähigkeit Übung, z.b. Verkehrstraining Alter Belehrung Überwachung Verbot Unmöglichmachen der schadensgeneigten Handlung 6
7 Grenzen der Aufsichtspflicht Intensität der Aufsichtspflicht Förderung/Aufrechterhaltung selbständigen Handelns Würde der Persönlichkeit Aufsichtspflicht Beaufsichtigung eines erwachsenen Menschen kann auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden Schaden Aufsichtspflicht und Haftung Haftung Haftung des Einrichtungsträgers Wer haftet bei einem Schaden wofür? Der Einrichtungsträger haftet für seine Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter) aufgrund des Betreuungsvertrags 7
8 Haftung Haftung Haftung der Einrichtungsleitung Haftung der Mitarbeiter Die Einrichtungsleitung haftet, wenn sie ihrer fachlichen und rechtlichen Dienstaufsicht nicht ausreichend nachgekommen ist»organisationsverschulden«die Mitarbeiter haften, wenn sie die erforderliche Aufsichtspflicht nicht ausüben»durchführungsverschulden«haftung Haftung Schadensersatz Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung Personenschäden Sachschäden ggf. Schmerzensgeld Einrichtungsträger schließt in der Regel eine Haftpflichtversicherung ab, die für Personen- und Sachschäden aufkommt BEACHTE: der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei grob fahrlässigem und vorsätzlichen Handeln 8
9 Haftung Fachtagung Mit dem Kopf durch die Wand Vortrag am 12. November 2014 Versicherungsschutz Haftpflichtversicherung Einrichtungsträger oder gesetzliche Betreuer / Eltern sollten eine Haftpflichtversicherung für die aufsichtsbedürftige Person abschließen, die für Personen-und Sachschäden aufkommt BEACHTE: unbedingt bei Abschluss der Versicherung mitteilen, dass es sich bei der versicherten Person um einen behinderten Menschen handelt Definition Definition : Ausschluss der körperlichen Bewegungsfreiheit gegen den Willen des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig bei Selbstgefährdung. Betroffener wird durch eine Maßnahme am Verlassen des Aufenthaltsortes (z. B. Einrichtung, Zimmer, Bett, Stuhl) gehindert. Kein Freiheitsentzug, wenn kein natürlicher Wille zur Fortbewegung mehr gebildet werden kann, z.b. im Koma. Kein Freiheitsentzug, wenn betroffene Person ohne Fixierungsmaßnahme nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen. (Unterbringung, 1631b BGB bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen, 1906 Abs. 4 BGB). 9
10 Dauer der Maßnahme gemäß 1906 Abs. 4 BGB Räumlicher Rahmen des 1906 Abs. 4 BGB längerer Zeitraum: länger als 24 Stunden (Maßstab des Art. 104 Abs. 3 GG) regelmäßig: stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass Einrichtungen Heim / Schule Psychiatrie Krankenhaus Mittel der Freiheitsentziehung Verschließen des Time-out-Raumes Leibgurte und andere Fixierungsvorrichtungen an Stuhl oder Bett Bettgitter Fixierdecken und Zwangsjacken Therapietische an Stuhl oder Rollstuhl Tricktüren Ausübung psychischen Drucks Psychopharmaka, Schlafmittel (nicht bei Verordnung!) Wegnahme von Straßenbekleidung, Rollator, Rollstuhl Ausstattung der Bewohner mit Personenortungsanlage nach nunmehr in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht keine freiheitsentziehende Maßnahme! Legitimation für die verschiedenen Maßnahmen Einwilligung des Betroffenen Einwilligungsfähigkeit Aufklärung über Art und Dauer der Maßnahme. Betroffener kann Einwilligung jederzeit widerrufen 10
11 Aufklärung über die Maßnahme Befugnisse der Eltern/des Vormunds bei Minderjährigen Aufklärungspflichtig sind diejenigen Personen, die die Maßnahme vornehmen Eltern / Vormund ordnen Maßnahme an Es bedarf keinerzustimmung durch das Familiengericht! Bestandteil ärztlicher Behandlung = Arzt Sicherung der Betreuung = Mitarbeiter Ausnahme: freiheitsentziehende Unterbringung! Richter am Familiengericht muss die Maßnahme genehmigen Befugnisse des gesetzlichen Betreuers bei Erwachsenen Nur zum Wohl des Betreuten Interesse Allgemeinheit 1. Gesetzlicher Betreuer ordnet Maßnahme an 2. Richter am Betreuungsgericht genehmigt die Maßnahme 3. Die Einrichtung führt auf Anweisung des ges. Betreuers die Maßnahme durch Achtung: die Einrichtung kann nicht selbst den Antrag stellen! 11
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