Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
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- Gerburg Hauer
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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom , Zl. B/1764/02/14-6, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 78 Abs. 1 Universitätsgesetz UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen und stellte am einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 Universitätsgesetz UG. Konkret beantragte er, den von ihm besuchten Alpbacher Hochschulkurs über das "Recht und die Politik der Europäischen Union" und das an der Universität Innsbruck im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" absolvierte Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (4 SSt, 7,5 ECTS)", bestehend aus der Vorlesung (VO) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und dem Proseminar (PS) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2 ECTS)", für die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" anzuerkennen. Seinem Antrag legte er Zeugnisse über die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen, das Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck, die Inhaltsverzeichnisse der in den Lehrveranstaltungen verwendeten Lehrbücher, ein Schreiben des Lehrveranstaltungsleiters des Proseminars über den Inhalt dieser Lehrveranstaltung und ein Informationsblatt zur Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" bei. 2. Hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Lehrveranstaltungen für die anzuerkennenden Lehrveranstaltungsprüfungen wurde ein Gutachten eingeholt. Zur Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" wurde ausgeführt, dass sich diese mit den Grundzügen des Rechts befasse und einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem bieten solle. Die Seite 1 von 8
2 Lehrveranstaltung beinhalte eine Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe, die Eröffnung eines methodischen Zugangs, eine Präsentation rechts- und staatsphilosophischer Ansätze, eine Erläuterung der Grundbegriffe des Öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.), der historischen Grundlagen des Privatrechts und eine breite aber grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts sowie einen Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Auch Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen würden gewährt. Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" behandle im Rahmen einer hermeneutischdogmatischen Aufarbeitung die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts. Auch wesentliche Grundlagen der privatrechtlichen Falllösungstechnik würden vermittelt. Die vom Beschwerdeführer besuchte Vorlesung "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" vermittle die Grundlagen der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte, wobei einschlägige Bereiche des öffentlichen Rechts sowie europa- und völkerrechtliche Aspekte thematisiert würden. Das ebenfalls besuchte Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2 ECTS)" beinhalte eine Einführung in das Privatrecht. Anhand von Theorie und Fällen werde auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft eingegangen, für die Interesse geweckt werden soll. Neben dem Privatrecht würden auch andere Teilgebiete der Rechtsordnung behandelt und insbesondere das Zusammenwirken von Recht und Wirtschaft thematisiert. Das Lernziel des Pflichtmoduls "Recht für Wirtschaftswissenschaften" sei der Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte. Im Rahmen der Veranstaltung "Recht und die Politik der Europäischen Union (10 ECTS)" würden wesentliche Elemente des institutionellen und des materiellen Unionsrechts sowie dessen Bezüge zum Völkerrecht sowie zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten am Beispiel Österreichs gelehrt. In Bezug auf die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" würden somit durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Veranstaltungen folgende Gebiete nicht abgedeckt: "Grundlagen und Methodenlehre", "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie", "Grundbegriffe des öffentlichen Rechts", "Historische Grundlagen des Privatrechts". Ob sämtliche "Grundbegriffe des Privatrechts" in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen behandelt worden seien, könne aufgrund der vagen Lehrveranstaltungsbeschreibungen hinsichtlich der privatrechtlichen Lehrinhalte nicht abschließend geklärt werden, was aber aufgrund der Vielzahl an sonstigen fehlenden Inhalten vernachlässigbar erscheine. Die Darstellung der wichtigsten österreichischen Zivilrechtler sowie der juristischen Berufe fehle jedenfalls. Lediglich eine Abdeckung der europarechtlichen Themen sei aufgrund der Veranstaltung "Recht und die Politik der Europäischen Union" gegeben. Die inhaltliche Gleichwertigkeit mit der LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften" müsse daher verneint werden. In Bezug auf die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" sei festzuhalten, dass die Schwerpunkte bzw. die Gewichtungen der Inhalte in dieser Lehrveranstaltung andere seien als in den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Herangehensweise an die Lehrinhalte und der Falllösungstechnik. Es werde strikt nach Anspruchsgrundlagen geprüft und auf eine dogmatische Betrachtungsweise beim Erarbeiten des Stoffes und der Fälle besonderer Wert gelegt. Dies zeige sich etwa dadurch, dass im Rahmen der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" eine gesamte Einheit den Themen "Ansprüche und Falllösung" vorbehalten sei und eine weitere Einheit sich ausschließlich der Thematik "Nichtigkeit und Nichtigkeitsgründe" widme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lehrveranstaltungen würden keine an eine solche dogmatische Betrachtungsweise heranreichende Erörterung des Lehrstoffes aufweisen. Es werde auch nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung abgestellt, welche ein Kernelement der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" darstelle und daher von wesentlicher Bedeutung für diese sei. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass die den Prüfungsstoff von "Grundlagen des Zivilrechts" bildenden zivilrechtlichen Themen, die auch in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen behandelt würden, in letzteren nicht in jener Detailliertheit erörtert würden, wie dies in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" der Fall sei. Dies sei deshalb anzunehmen, da in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen weitaus mehr Stoff behandelt werde als in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts", was bloß mittels einer eingeschränkten Tiefe bei der Behandlung möglich erscheine. In der Vorlesung und dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" stellten die Literaturgrundlage Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts7 (2007) sowie Barta, Zivilrecht2 (2004) dar, in welchen etwa auch Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales Privatrecht und weitere Rechtsgebiete enthalten seien. In der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" werde hingegen Seite 2 von 8
3 nur eine ausgewählte Anzahl (kern-)zivilrechtlicher Themen und Rechtsinstitute behandelt, dafür aber in einer - einem juristischen Studium entsprechenden - Tiefe und Detailliertheit. Darüber hinaus würden in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen neben dem Zivilrecht noch andere Teilgebiete der Rechtswissenschaften geprüft (laut beigelegten LV-Inhalten etwa Europa- und Völkerrecht sowie Aspekte des Öffentlichen Rechts). Auch dies spreche für eine geringere Detailliertheit bei der Behandlung der zivilrechtlichen Themen. Auf die angeführte fehlende vergleichbare Tiefe sei auch von der Lektüre der LV-Beschreibung des Proseminars "Recht für Wirtschaftswissenschaften" zu schließen. So heiße es explizit: "Die Lehrveranstaltung bezweckt eine Einführung in das Privatrecht; vor allem soll das Interesse von SoWi-Studenten im Hinblick auf die Bedeutung des Zivilrechts in der Wirtschaftspraxis geweckt werden. [...] Eingegangen wird auch auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft, für die Interesse geweckt werden soll. " An anderer Stelle fänden sich folgende Lernziele: "Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte". Somit solle das Interesse von Studenten der Sozialwissenschaften für die Rechtswissenschaften geweckt werden, wobei auf unterschiedliche Rechtsgebiete und deren Verknüpfung bzw. Bedeutung mit/für die Wirtschaft eingegangen werde. Die genannte Ausrichtung bzw. das Ziel der Vorlesung und des Proseminars "Recht für Wirtschaftswissenschaften" könne daher nicht mit jener Intention bzw. jenem Zweck der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" gleichgesetzt werden. Aus den genannten Gründen müsse die inhaltliche Gleichwertigkeit mit der LVP "Grundlagen des Zivilrechts" daher verneint werden. 3. Am wurde der Beschwerdeführer gemäß 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm der Inhalt des eingeholten Gutachtens mitgeteilt und die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich daraufhin zwar darüber, welche Unterlagen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt worden seien, erstattete letztlich aber keine Stellungnahme zum Gutachten. 4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom , Zl. B/1764/02/14-6, wurde der Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" mit den Grundzügen des Rechts befasse und den Studierenden einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem bieten soll. Die Darstellung beginne mit der Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe und der Eröffnung eines methodischen Zugangs. Anschließend würden rechts- und staatsphilosophische Ansätze präsentiert und die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.) erklärt. Daran fügten sich die historischen Grundlagen des Privatrechts und eine breite aber grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts sowie ein Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Die Lehrveranstaltung gewähre auch Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen. Durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen hätten - laut Gutachten - keine "Grundlagen der Methodenlehre" nachgewiesen werden können. Auch fehle zur Gänze die Abdeckung der Lehrinhalte "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie". Staatselemente, Rechtsentwicklung, Stufenbau der Rechtsordnung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Behördenorganisation würden, jedenfalls zum größten Teil, nicht behandelt. Schließlich fehle auch die Behandlung der "Historischen Grundlagen des Privatrechts". Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" behandle die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts. Auch würden wesentliche Grundlagen der privatrechtliehen Falllösungstechnik vermittelt. Laut Gutachten liege keine Gleichwertigkeit vor, da die Schwerpunkte bzw. die Gewichtungen der Inhalte unterschiedlich gesetzt würden, zumal die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen keine an eine solche dogmatische Betrachtungsweise heranreichende Erörterung des Lehrstoffes aufweisen würden. Auch werde nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung abgestellt, welche ein Kernelement der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" darstelle und daher von wesentlicher Bedeutung für diese sei. Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" bezwecke als erste zivilrechtliche Lehrveranstaltung im Rahmen des (kern-)juristischen Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, Studierende des Rechts auf künftige Lehrveranstaltungen vorzubereiten und sie dementsprechend von Anfang an mit einer der juristischen Seite 3 von 8
4 Falllösungstechnik entsprechenden, von Detailgenauigkeit und Tiefe geprägten Herangehensweise an Fälle und deren Lösung zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachweisen können, dass der Prüfungsstoff in den von ihm absolvierten Prüfungen denselben Schwierigkeitsgrad aufweisen würden wie die beantragten Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (VwGH , 86/12/0125; VwGH , 98/12/0177; VwGH , 2010/10/0046; VwGH , 2010/10/0043). Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die in der Vorlesung sowie dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" verwendeten Lehrbücher, die Vorlesungsunterlagen sowie Mitschriften. 6. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien nahm von der Erstattung eines Gutachtens zur Beschwerde gemäß 46 Abs. 2 UG Abstand. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom , eingelangt am , die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 8. Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde Unterlagen weitergeleitet, die der Beschwerdeführer an diese übermittelt hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen. Hinsichtlich der in diesem Studium zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" stellte er einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG. Der Beschwerdeführer hat den Alpbacher Hochschulkurs für Europäische Integration 2012 (mit universitärem Charakter) über das "Recht und die Politik der Europäischen Union" absolviert. An der Universität Innsbruck hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" das Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften" (4 SSt, 7,5 ECTS) absolviert. Dieses Modul setzt sich aus der Vorlesung (VO) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und dem Proseminar (PS) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2,5 ECTS)" zusammen. Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungen für die Lehrveranstaltungsprüfungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)". Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen sind den im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" nicht gleichwertig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, dessen Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete dieses insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet. Seite 4 von 8
5 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet: "Anerkennung von Prüfungen 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit Seite 5 von 8
6 der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden. (5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. (8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden." Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg A/1995) Die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" befasst sich mit den Grundzügen des Rechts und gibt einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem. Weiters beinhaltet sie eine Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe, die Eröffnung eines methodischen Zugangs, eine Präsentation rechts- und staatsphilosophischer Ansätze, eine Erläuterung der Grundbegriffe des Öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.), der historischen Grundlagen des Privatrechts und eine grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts, sowie einen Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Ebenso werden Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen gewährt. Durch das Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften" soll ein Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte erreicht werden. Die Vorlesung "Recht für Wirtschaftswissenschaften" vermittelt die Grundlagen der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte, wobei einschlägige Bereiche des öffentlichen Rechts sowie europa- und völkerrechtliche Aspekte thematisiert werden. Das Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" beinhaltet eine Einführung in das Privatrecht. Anhand von Theorie und Fällen wird Seite 6 von 8
7 auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft, für welche Interesse bei den Studierenden geweckt werden soll, eingegangen. Es werden auch andere Teilgebiete der Rechtsordnung behandelt und insbesondere das Zusammenwirken von Recht und Wirtschaft thematisiert. Durch den Alpbacher Hochschulkurs über das "Recht und die Politik der Europäischen Union", bei dem es sich um einen Lehrgang universitären Charakters handelte, werden die europarechtlichen Themen der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" abgedeckt. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge ergibt ein Vergleich der vom Beschwerdeführer absolvierten Veranstaltungen mit der anzuerkennenden Prüfung, dass die Gebiete "Grundlagen und Methodenlehre", "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie", "Grundbegriffe des öffentlichen Rechts", "Historische Grundlagen des Privatrechts" und die Darstellung der wichtigsten österreichischen Zivilrechtler sowie der juristischen Berufe durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt werden. Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" behandelt die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts sowie wesentliche Grundlagen der privatrechtlichen Falllösungstechnik. Dabei wird strikt nach Anspruchsgrundlagen geprüft und auf eine dogmatische Betrachtungsweise beim Erarbeiten des Stoffes und der Fälle besonderer Wert gelegt. Die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung ist ein Kernelement dieser Lehrveranstaltung. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen stellen dagegen laut Gutachten nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung ab. Der Stoffumfang der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen ist umfangreicher als jener der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts", woraus zu schließen ist, dass dies Auswirkungen auf die Detailliertheit der in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen behandelten Themen hat. Darüber hinaus werden auch noch andere Teilgebiete der Rechtswissenschaften geprüft, etwa Europa- und Völkerrecht sowie Aspekte des Öffentlichen Rechts. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass die zivilrechtlichen Themen nicht in jenem Grad der Detailliertheit behandelt werden wie in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts". Zudem ist das Ziel der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen lediglich der Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte sowie das Wecken von Interesse im Hinblick auf die Bedeutung des Zivilrechts in der Wirtschaftspraxis. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Lehrstoff nicht in jenem Schwierigkeitsgrad behandelt werden kann wie in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts". Somit zeigt sich auch hier, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen vorliegt Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die im Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf die in der Vorlesung sowie dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" verwendeten Lehrbücher, die Vorlesungsunterlagen sowie Mitschriften. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich beider Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich. 2. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Seite 7 von 8
8 Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH , 99/09/0187; VwGH , 2004/09/0033; VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12) Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053; , Ra 2014/05/0007). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 78 Abs. 1 UG (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; VwGH , 2011/10/0076; VwGH , 2010/10/0046; VwGH , 2003/10/0251; VwSlg A/1995), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8
Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
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