Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 25.06.2015. BVwG 25.06.2015 W129 2017816-1 W129 2017816-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom , Zl. B/1764/02/14-6, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 78 Abs. 1 Universitätsgesetz UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen und stellte am einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 Universitätsgesetz UG. Konkret beantragte er, den von ihm besuchten Alpbacher Hochschulkurs über das "Recht und die Politik der Europäischen Union" und das an der Universität Innsbruck im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" absolvierte Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (4 SSt, 7,5 ECTS)", bestehend aus der Vorlesung (VO) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und dem Proseminar (PS) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2 ECTS)", für die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" anzuerkennen. Seinem Antrag legte er Zeugnisse über die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen, das Curriculum für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Innsbruck, die Inhaltsverzeichnisse der in den Lehrveranstaltungen verwendeten Lehrbücher, ein Schreiben des Lehrveranstaltungsleiters des Proseminars über den Inhalt dieser Lehrveranstaltung und ein Informationsblatt zur Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" bei. 2. Hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Lehrveranstaltungen für die anzuerkennenden Lehrveranstaltungsprüfungen wurde ein Gutachten eingeholt. Zur Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" wurde ausgeführt, dass sich diese mit den Grundzügen des Rechts befasse und einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem bieten solle. Die Seite 1 von 8

2 Lehrveranstaltung beinhalte eine Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe, die Eröffnung eines methodischen Zugangs, eine Präsentation rechts- und staatsphilosophischer Ansätze, eine Erläuterung der Grundbegriffe des Öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.), der historischen Grundlagen des Privatrechts und eine breite aber grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts sowie einen Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Auch Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen würden gewährt. Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" behandle im Rahmen einer hermeneutischdogmatischen Aufarbeitung die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts. Auch wesentliche Grundlagen der privatrechtlichen Falllösungstechnik würden vermittelt. Die vom Beschwerdeführer besuchte Vorlesung "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" vermittle die Grundlagen der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte, wobei einschlägige Bereiche des öffentlichen Rechts sowie europa- und völkerrechtliche Aspekte thematisiert würden. Das ebenfalls besuchte Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2 ECTS)" beinhalte eine Einführung in das Privatrecht. Anhand von Theorie und Fällen werde auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft eingegangen, für die Interesse geweckt werden soll. Neben dem Privatrecht würden auch andere Teilgebiete der Rechtsordnung behandelt und insbesondere das Zusammenwirken von Recht und Wirtschaft thematisiert. Das Lernziel des Pflichtmoduls "Recht für Wirtschaftswissenschaften" sei der Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte. Im Rahmen der Veranstaltung "Recht und die Politik der Europäischen Union (10 ECTS)" würden wesentliche Elemente des institutionellen und des materiellen Unionsrechts sowie dessen Bezüge zum Völkerrecht sowie zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten am Beispiel Österreichs gelehrt. In Bezug auf die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" würden somit durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Veranstaltungen folgende Gebiete nicht abgedeckt: "Grundlagen und Methodenlehre", "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie", "Grundbegriffe des öffentlichen Rechts", "Historische Grundlagen des Privatrechts". Ob sämtliche "Grundbegriffe des Privatrechts" in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen behandelt worden seien, könne aufgrund der vagen Lehrveranstaltungsbeschreibungen hinsichtlich der privatrechtlichen Lehrinhalte nicht abschließend geklärt werden, was aber aufgrund der Vielzahl an sonstigen fehlenden Inhalten vernachlässigbar erscheine. Die Darstellung der wichtigsten österreichischen Zivilrechtler sowie der juristischen Berufe fehle jedenfalls. Lediglich eine Abdeckung der europarechtlichen Themen sei aufgrund der Veranstaltung "Recht und die Politik der Europäischen Union" gegeben. Die inhaltliche Gleichwertigkeit mit der LVP "Einführung in die Rechtswissenschaften" müsse daher verneint werden. In Bezug auf die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" sei festzuhalten, dass die Schwerpunkte bzw. die Gewichtungen der Inhalte in dieser Lehrveranstaltung andere seien als in den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Herangehensweise an die Lehrinhalte und der Falllösungstechnik. Es werde strikt nach Anspruchsgrundlagen geprüft und auf eine dogmatische Betrachtungsweise beim Erarbeiten des Stoffes und der Fälle besonderer Wert gelegt. Dies zeige sich etwa dadurch, dass im Rahmen der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" eine gesamte Einheit den Themen "Ansprüche und Falllösung" vorbehalten sei und eine weitere Einheit sich ausschließlich der Thematik "Nichtigkeit und Nichtigkeitsgründe" widme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lehrveranstaltungen würden keine an eine solche dogmatische Betrachtungsweise heranreichende Erörterung des Lehrstoffes aufweisen. Es werde auch nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung abgestellt, welche ein Kernelement der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" darstelle und daher von wesentlicher Bedeutung für diese sei. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass die den Prüfungsstoff von "Grundlagen des Zivilrechts" bildenden zivilrechtlichen Themen, die auch in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen behandelt würden, in letzteren nicht in jener Detailliertheit erörtert würden, wie dies in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" der Fall sei. Dies sei deshalb anzunehmen, da in den dem Anerkennungsersuchen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen weitaus mehr Stoff behandelt werde als in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts", was bloß mittels einer eingeschränkten Tiefe bei der Behandlung möglich erscheine. In der Vorlesung und dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" stellten die Literaturgrundlage Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts7 (2007) sowie Barta, Zivilrecht2 (2004) dar, in welchen etwa auch Familien- und Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Wettbewerbsrecht, Internationales Privatrecht und weitere Rechtsgebiete enthalten seien. In der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" werde hingegen Seite 2 von 8

3 nur eine ausgewählte Anzahl (kern-)zivilrechtlicher Themen und Rechtsinstitute behandelt, dafür aber in einer - einem juristischen Studium entsprechenden - Tiefe und Detailliertheit. Darüber hinaus würden in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen neben dem Zivilrecht noch andere Teilgebiete der Rechtswissenschaften geprüft (laut beigelegten LV-Inhalten etwa Europa- und Völkerrecht sowie Aspekte des Öffentlichen Rechts). Auch dies spreche für eine geringere Detailliertheit bei der Behandlung der zivilrechtlichen Themen. Auf die angeführte fehlende vergleichbare Tiefe sei auch von der Lektüre der LV-Beschreibung des Proseminars "Recht für Wirtschaftswissenschaften" zu schließen. So heiße es explizit: "Die Lehrveranstaltung bezweckt eine Einführung in das Privatrecht; vor allem soll das Interesse von SoWi-Studenten im Hinblick auf die Bedeutung des Zivilrechts in der Wirtschaftspraxis geweckt werden. [...] Eingegangen wird auch auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft, für die Interesse geweckt werden soll. " An anderer Stelle fänden sich folgende Lernziele: "Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte". Somit solle das Interesse von Studenten der Sozialwissenschaften für die Rechtswissenschaften geweckt werden, wobei auf unterschiedliche Rechtsgebiete und deren Verknüpfung bzw. Bedeutung mit/für die Wirtschaft eingegangen werde. Die genannte Ausrichtung bzw. das Ziel der Vorlesung und des Proseminars "Recht für Wirtschaftswissenschaften" könne daher nicht mit jener Intention bzw. jenem Zweck der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" gleichgesetzt werden. Aus den genannten Gründen müsse die inhaltliche Gleichwertigkeit mit der LVP "Grundlagen des Zivilrechts" daher verneint werden. 3. Am wurde der Beschwerdeführer gemäß 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm der Inhalt des eingeholten Gutachtens mitgeteilt und die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich daraufhin zwar darüber, welche Unterlagen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt worden seien, erstattete letztlich aber keine Stellungnahme zum Gutachten. 4. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom , Zl. B/1764/02/14-6, wurde der Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien hinsichtlich "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" mit den Grundzügen des Rechts befasse und den Studierenden einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem bieten soll. Die Darstellung beginne mit der Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe und der Eröffnung eines methodischen Zugangs. Anschließend würden rechts- und staatsphilosophische Ansätze präsentiert und die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.) erklärt. Daran fügten sich die historischen Grundlagen des Privatrechts und eine breite aber grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts sowie ein Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Die Lehrveranstaltung gewähre auch Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen. Durch die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen hätten - laut Gutachten - keine "Grundlagen der Methodenlehre" nachgewiesen werden können. Auch fehle zur Gänze die Abdeckung der Lehrinhalte "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie". Staatselemente, Rechtsentwicklung, Stufenbau der Rechtsordnung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Behördenorganisation würden, jedenfalls zum größten Teil, nicht behandelt. Schließlich fehle auch die Behandlung der "Historischen Grundlagen des Privatrechts". Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" behandle die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts. Auch würden wesentliche Grundlagen der privatrechtliehen Falllösungstechnik vermittelt. Laut Gutachten liege keine Gleichwertigkeit vor, da die Schwerpunkte bzw. die Gewichtungen der Inhalte unterschiedlich gesetzt würden, zumal die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen keine an eine solche dogmatische Betrachtungsweise heranreichende Erörterung des Lehrstoffes aufweisen würden. Auch werde nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung abgestellt, welche ein Kernelement der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" darstelle und daher von wesentlicher Bedeutung für diese sei. Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" bezwecke als erste zivilrechtliche Lehrveranstaltung im Rahmen des (kern-)juristischen Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, Studierende des Rechts auf künftige Lehrveranstaltungen vorzubereiten und sie dementsprechend von Anfang an mit einer der juristischen Seite 3 von 8

4 Falllösungstechnik entsprechenden, von Detailgenauigkeit und Tiefe geprägten Herangehensweise an Fälle und deren Lösung zu konfrontieren. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachweisen können, dass der Prüfungsstoff in den von ihm absolvierten Prüfungen denselben Schwierigkeitsgrad aufweisen würden wie die beantragten Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien (VwGH , 86/12/0125; VwGH , 98/12/0177; VwGH , 2010/10/0046; VwGH , 2010/10/0043). Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die in der Vorlesung sowie dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" verwendeten Lehrbücher, die Vorlesungsunterlagen sowie Mitschriften. 6. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien nahm von der Erstattung eines Gutachtens zur Beschwerde gemäß 46 Abs. 2 UG Abstand. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom , eingelangt am , die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 8. Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde Unterlagen weitergeleitet, die der Beschwerdeführer an diese übermittelt hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen. Hinsichtlich der in diesem Studium zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" stellte er einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 78 Abs. 1 UG. Der Beschwerdeführer hat den Alpbacher Hochschulkurs für Europäische Integration 2012 (mit universitärem Charakter) über das "Recht und die Politik der Europäischen Union" absolviert. An der Universität Innsbruck hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" das Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften" (4 SSt, 7,5 ECTS) absolviert. Dieses Modul setzt sich aus der Vorlesung (VO) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und dem Proseminar (PS) "Recht für Wirtschaftswissenschaften (1 SSt, 2,5 ECTS)" zusammen. Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung dieser Lehrveranstaltungen für die Lehrveranstaltungsprüfungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)". Die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen sind den im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften (3 SSt, 5 ECTS)" und "LVP Grundlagen des Zivilrechts (2 SSt, 4 ECTS)" nicht gleichwertig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, dessen Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete dieses insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet. Seite 4 von 8

5 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweise oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet: "Anerkennung von Prüfungen 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen. (2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. (3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit Seite 5 von 8

6 der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen. (4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden. (5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen. (6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. (7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. (8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden." Zu A) Abweisung der Beschwerde 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; , 2011/10/0076; , 2010/10/0046; , 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg A/1995) Die Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" befasst sich mit den Grundzügen des Rechts und gibt einen Überblick über das Österreichische Rechtssystem. Weiters beinhaltet sie eine Erläuterung dogmatischer Grundbegriffe, die Eröffnung eines methodischen Zugangs, eine Präsentation rechts- und staatsphilosophischer Ansätze, eine Erläuterung der Grundbegriffe des Öffentlichen Rechts (Staatselemente, Gliederung der Staatsgewalt, Stufenbau, Behördenorganisation etc.), der historischen Grundlagen des Privatrechts und eine grundlegende Erörterung des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Rechts, des Sachenrechts, des Schuldrechts und im Speziellen des Schadenersatzrechts, sowie einen Überblick zur Rechtsdurchsetzung. Ebenso werden Einblicke in das Europa- und Völkerrecht und die unterschiedlichen Berufe der Juristen gewährt. Durch das Pflichtmodul (PM) "Recht für Wirtschaftswissenschaften" soll ein Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte erreicht werden. Die Vorlesung "Recht für Wirtschaftswissenschaften" vermittelt die Grundlagen der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte, wobei einschlägige Bereiche des öffentlichen Rechts sowie europa- und völkerrechtliche Aspekte thematisiert werden. Das Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" beinhaltet eine Einführung in das Privatrecht. Anhand von Theorie und Fällen wird Seite 6 von 8

7 auf grundlegende Rechtsinstitute und Fragen der Rechtswissenschaft, für welche Interesse bei den Studierenden geweckt werden soll, eingegangen. Es werden auch andere Teilgebiete der Rechtsordnung behandelt und insbesondere das Zusammenwirken von Recht und Wirtschaft thematisiert. Durch den Alpbacher Hochschulkurs über das "Recht und die Politik der Europäischen Union", bei dem es sich um einen Lehrgang universitären Charakters handelte, werden die europarechtlichen Themen der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" abgedeckt. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge ergibt ein Vergleich der vom Beschwerdeführer absolvierten Veranstaltungen mit der anzuerkennenden Prüfung, dass die Gebiete "Grundlagen und Methodenlehre", "Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie", "Grundbegriffe des öffentlichen Rechts", "Historische Grundlagen des Privatrechts" und die Darstellung der wichtigsten österreichischen Zivilrechtler sowie der juristischen Berufe durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt werden. Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt Die Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts" behandelt die Grundfragen des Privatrechts und dessen Stellung im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, den Vertragsabschluss und dabei unterlaufende Fehler, Probleme der Stellvertretung und des Sachenrechts, Leistungsstörungen und Fragen des Schadenersatzrechts sowie wesentliche Grundlagen der privatrechtlichen Falllösungstechnik. Dabei wird strikt nach Anspruchsgrundlagen geprüft und auf eine dogmatische Betrachtungsweise beim Erarbeiten des Stoffes und der Fälle besonderer Wert gelegt. Die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung ist ein Kernelement dieser Lehrveranstaltung. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen stellen dagegen laut Gutachten nicht auf die Technik der Anspruchsgrundlagenprüfung ab. Der Stoffumfang der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen ist umfangreicher als jener der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts", woraus zu schließen ist, dass dies Auswirkungen auf die Detailliertheit der in den vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen behandelten Themen hat. Darüber hinaus werden auch noch andere Teilgebiete der Rechtswissenschaften geprüft, etwa Europa- und Völkerrecht sowie Aspekte des Öffentlichen Rechts. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass die zivilrechtlichen Themen nicht in jenem Grad der Detailliertheit behandelt werden wie in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts". Zudem ist das Ziel der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen lediglich der Erwerb von Überblickswissen im Bereich der Rechtswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachverhalte sowie das Wecken von Interesse im Hinblick auf die Bedeutung des Zivilrechts in der Wirtschaftspraxis. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Lehrstoff nicht in jenem Schwierigkeitsgrad behandelt werden kann wie in der Lehrveranstaltung "Grundlagen des Zivilrechts". Somit zeigt sich auch hier, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen vorliegt Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die im Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf die in der Vorlesung sowie dem Proseminar "Recht für Wirtschaftswissenschaften" verwendeten Lehrbücher, die Vorlesungsunterlagen sowie Mitschriften. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich beider Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich. 2. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Seite 7 von 8

8 Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , 98/01/0308, und , 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , 98/20/0577, und , 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH , 99/09/0187; VwGH , 2004/09/0033; VwGH , Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12) Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH , 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH , Ro 2014/07/0053; , Ra 2014/05/0007). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 78 Abs. 1 UG (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0020; VwGH , 2011/10/0076; VwGH , 2010/10/0046; VwGH , 2003/10/0251; VwSlg A/1995), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 04.06.2014. BVwG 04.06.2014 W224 2001476-1 W224 2001476-1/6E BESCHLUSS 04.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.06.2014 Geschäftszahl W224 2001476-1 Spruch W224 2001476-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den Beschwerdeführer 08.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl L504 2003862-1 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und 01.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.12.2015 Geschäftszahl W141 2113935-1 Spruch W141 2113935-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011 BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ÄNDERUNGEN MIT DEM INKRAFTTRETEN DES NEUEN STUDIENPLANS MIT 1. OKTOBER 2011 Mit WS 2011/12 tritt ein neuer Bachelorstudienplan (Version 2011) in Kraft, welchem ALLE

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Modulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012)

Modulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012) Modulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012) 1. Modultitel Recht 2. Modulgruppe/n D (Wahlfach oder Sprachmodul) 3. Fachgebiet Recht 4. Modulbeauftragte/r Dr. Matthias Kober, Juristische Fakultät;

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

RPL Workshop, Innsbruck 19.1.2016 RPL-Erfahrungen an einer Fachhochschule. Johannes Lüthi FH KUFSTEIN TIROL University of Applied Sciences

RPL Workshop, Innsbruck 19.1.2016 RPL-Erfahrungen an einer Fachhochschule. Johannes Lüthi FH KUFSTEIN TIROL University of Applied Sciences RPL Workshop, Innsbruck 19.1.2016 RPL-Erfahrungen an einer Fachhochschule Johannes Lüthi FH KUFSTEIN TIROL University of Applied Sciences Recognition of Prior Learning» Vergleich FH / Uni Zugang zum FH-Studium

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011

I n f o r m a t i o n s b l a t t I. Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 I n f o r m a t i o n s b l a t t I Informationsblatt über das Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste Stand: August 2011 Das Informationsblatt dient der Erstinformation über die Erlangung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2005 an der MedUniXXXX als ordentlicher studierender des Diplomstudiums Zahnmedizin (ON 203) zugelassen. 10.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.02.2015 Geschäftszahl W128 2016268-1 Spruch W128 2016268-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.04.2014. BVwG 29.04.2014 W200 2002111-1 W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! 29.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.04.2014 Geschäftszahl W200 2002111-1 Spruch W200 2002111-1/4E B E S C H L U S S! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,

Mehr

Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung

Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung 1. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 2013 Nr. 415 in der geltenden Fassung. - Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung (RAPV), LGBl. 2013

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Steuerwissenschaften

Steuerwissenschaften K 066/902 Curriculum für das Masterstudium 2_MS_ Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 1.10.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Qualifikationsprofil... 3 2 Zulassung... 3 3 Aufbau und Gliederung... 4 4 Pflichtfächer/-module...

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Aufbaustudium Medizinrecht

Aufbaustudium Medizinrecht 992/539 Curriculum für den Universitätslehrgang Aufbaustudium Medizinrecht (Medical Law) Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung...3 2 Studiendauer und Gliederung...3 3 Zulassung...3 4 Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen...4

Mehr

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft

b. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft 6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Hinweise zum BA-Beifach-Studium in Philosophie

Hinweise zum BA-Beifach-Studium in Philosophie Hinweise zum BA-Beifach-Studium in Philosophie Es werden insgesamt drei Philosophie-Basismodule angeboten, von denen mindestens zwei ausgewählt werden. Im Rahmen eines Bachelorstudiengangs an der Philosophischen

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr