Verzeichnis der oè sterreichischen Rebsorten und deren Klone

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1 Verzeichnis der oè sterreichischen Rebsorten und deren Klone HoÈ here Bundeslehranstalt und Bundesamt fuè r Wein- und Obstbau Klosterneuburg

2 HOÈ HERE BUNDESLEHRANSTALT UND BUNDESAMT FUÈ R WEIN- UND OBSTBAU KLOSTERNEUBURG Inhaltsverzeichnis Rebsorten und deren rechtliche Erfassung Rebenverkehr Zertifizierung Verzeichnis der österreichischen Qualitätsweinrebsorten Verzeichnis der pilzwiderstandsfähigen (PiWi) Rebsorten Verzeichnis der zum Anbau in einem Bundesland zugelassenen Rebsorten Klonenblätter

3 Rebsorten und deren rechtliche Erfassung Bei der Vermehrung, der Vermarktung und der Pflanzung von Reben sowie bei der Verarbeitung der Produkte von Reben sind vier Rechtsbereiche zu beachten: Rebenverkehrsgesetz: Die Erzeugung und Vermarktung von Vermehrungsgut erfolgt nach den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes (BGBl. Nr 418/1996 und Novellen BGBl. Nr 793/1996, BGBl. Nr 108/2001, BGBl. Nr 110/2002)). Es darf nur anerkanntes Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden. Anerkennung bzw. Kontrolle erfolgen durch die entsprechend autorisierten BehoÈ rden. Diese duè rfen jedoch nur Vermehrungsgut von Sorten anerkennen, die dafuè r amtlich zugelassen und im amtlichen Rebsortenverzeichnis beschrieben sind. Die vorliegenden Sortenbeschreibungen erfassen alle Rebsorten und deren Klone. Die BehoÈ rde, welche fuèroè sterreich Rebsorten und deren Klone zulaèsst, ist die HoÈ here Bundeslehranstalt und Bundesamt fuè r Wein- und Obstbau, Klosterneuburg. Eine Zulassung gilt EU-weit und bedeutet, dass alle in EU-Europa zugelassenen Rebsorten und deren Klone auch in OÈ sterreich vermehrt und vermarktet werden koè nnen. FuÈ r die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf das Rebvermehrungsgut sind die LandesbehoÈ rden zustaèndig. In NiederoÈ sterreich, Burgenland und Wien wird diese Kontrolle durch die Landwirtschaftskammern, in der Steiermark durch die Landesregierung durchgefuè hrt. Klassifizierung nach dem Weinbaugesetz: Unter dem Begriff Klassifizierung wird die rechtliche MoÈ glichkeit, Reben einer Sorte in einem oè sterreichischen Bundesland zu pflanzen, verstanden. Die Auswahl der Rebsorten fuè r die Rebsortenverordnung obliegt der Landesregierung. Rechtsgrundlagen fuè r die Rebenklassifizierung sind die Weinbaugesetze der LaÈnder bzw. die dazugehoè rigen Rebsortenverordnungen (fuè r NOÈ LGBl. Nr 6150/1-0, fuè r BGLD LGBl. Nr 25/2003, fuè r STMK LGBl. Nr 86/2004 und fuè r Wien LGBl. Nr 18/2003). Die Landesweinbaugesetze bzw. die dazugehoè rige Verordnung unterscheiden meist zwischen empfohlenen und zugelassenen Sorten. Dabei repraèsentieren die empfohlenen Sorten die QualitaÈtsweinrebsorten. Die zugelassenen Sorten dienen der Produktion von Speisetrauben und einfachen Wein. FuÈ r die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen sind die LandesbehoÈ rden zustaèndig. Sie koè nnen sich dabei der sachverstaèndigen Hilfe von Landwirtschaftskammer, Weinbauschulen oder Kellereiinspektion bedienen. QualitaÈ tsweinrebsorten nach dem Weingesetz: QualitaÈtswein darf nur aus den in der QualitaÈtsweinrebsortenverordnung gelisteten Sorten gekeltert werden. Weine aus anderen Sorten duè rfen nur als Tafelwein ohne Sortenangabe vermarktet werden. Die Verordnung erlaèsst der Landwirtschaftsminister, sie gilt als Bundesgesetz oè sterreichweit. Rechtsgrundlage ist das Weingesetz bzw. die dazugehoè rige Verordnung (BGBl. Nr 348/2000). Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Weingesetzes uè berwachen die Kellereiinspektoren bundesweit. Im Weingesetz sind auch jene Rebsorten genannt von denen Wein mit Rebsortenbezeichnung gemacht werden kann. Sortenschutzgesetz: Der Sortenschutz ist ein Rechtsbereich, der Urheberrechte, aèhnlich dem Patentrecht, wahren soll. Das Sortenschutzgesetz ist fuè r NeuzuÈ chtungen konzipiert und soll vor allem die Vermehrung von Pflanzgut auf den ZuÈ chter oder seine Lizenznehmer beschraènken. In der technischen PruÈ fung wird die NeuzuÈ chtung von allen bestehenden Sorten unterschieden, um so die Neuheit der Sorte zu bestaètigen. Andererseits muss die HomogenitaÈt und StabilitaÈt der Sorte bestaètigt werden. Sortenschutz wird nur auf Antrag des ZuÈ chters (oder einer autorisierten Person) erteilt und kann fuè r bestimmte LaÈnder (z.b. OÈ sterreich) oder die gesamte EU gelten. Die zustaèndige BehoÈ rde ist in OÈ sterreich das Institut fuè r Sortenwesen der OÈ sterreichischen Agentur fuè r Gesundheit und ErnaÈhrungssicherheit GmbH (AGES). Sortenschutzlisten werden gegen Bezahlung zugesandt. Zur Zeit steht die Sorte Donauriesling unter oè sterreichischem Sortenschutz. FuÈ r den EU-Raum gibt es ein eigenes Sortenschutzamt (CPVO), welches in Angers in Frankreich angesiedelt ist. Rechtsgrundlage ist das Sortenschutzgesetz (BGBl. Nr 109/2001). FuÈ r die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind die Gerichte nach Anzeige durch die geschaèdigten Sortenschutzinhaber zustaèndig. Sortenschutz ist rechtlich nicht vorgeschrieben, schuè tzt aber die wirtschaftlichen Interessen der ZuÈ chter. Er gilt maximal 30 Jahre und

4 nur fuè r neu gezuè chtete Sorten. Klone unterliegen keinem Sortenschutz. FuÈ r OÈ sterreich relevant stehen zur Zeit nur die QualitaÈtsweinrebsorten Roesler und RaÂthay sowie einige Tafeltrauben unter europaèischem Sortenschutz. Der Weg zur EinfuÈ hrung einer neuen Sorte Bei Vorliegen einer neu gezuè chteten Sorte stellt der ZuÈ chter den Antrag beim nationalen Sortenamt oder bei einem der EU-SortenaÈmter auf Zulassung zur Anerkennung und Kontrolle. Die Sorte wird vom Sortenamt ampelographisch, weinbaulich und rebengenetisch gepruè ft. Nach der Zulassung durch das Sortenamt, die bescheidmaèûig erfolgt, kann sich der ZuÈ chter Versuchsansteller suchen bzw. kann er selbst ebenfalls eine Pflanzung groè ûeren Ausmaûes planen. Bei Sorten, die bereits in einem EU-Land zugelassen sind, entfaèllt dieser erste Schritt. Die Auspflanzung einer nicht nach den Weinbaugesetzen klassifizierten Rebsorte erfordert aber eine Ausnahmegenehmigung zur Klassifizierung. Um diese kann bei der Landesregierung mittels formlosen Schreibens angesucht werden. Nach einigen Jahren des Versuchsanbaus kann mit den gewonnenen Daten bei der Landesregierung um Klassifizierung angesucht werden. Voraussetzung fuè r eine Klassifizierung ist allerdings die gute weinbauliche Eignung der Sorte. Zumindest sollten zwei Standorte in die Beurteilung einbezogen werden. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf Klassifizierung einer Rebsorte nach DurchfuÈ hrung dieses Versuchsanbaus. Soll eine bereits zugelassene Sorte auch als QualitaÈtsweinrebsorte aufgenommen werden, bedarf es umfangreicher Ergebnisse - insbesondere oè nologischer Erfahrungen. Es sollten GebietspruÈ fungen der Rebsorte vorliegen und das QualitaÈtspotenzial darf nicht hinter den anderen QualitaÈtsweinrebsorten zuruè ckbleiben. Die Anerkennung einer Rebsorte als QualitaÈtsweinrebsorte ist nicht im Detail geregelt und wird uè blicherweise in Absprache mit Branchenkreisen durchgefuè hrt. Rebenverkehr Jegliche TaÈtigkeit, die Rebvermehrung unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens beinhaltet, wird vom Rebenverkehrsgesetz erfasst. Insbesondere wird darin auch die Zulassung von Rebsorten und deren Klone geregelt. Rebenverkehrsgesetz 1996 Bundesgesetz uè ber den Verkehr mit Reben, BGBl. Nr 418/1996 Umsetzung der Richtlinie des EU-Rates uè ber den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (68/193/ EWG) in der guè ltigen Fassung. Auszug aus dem OÈ sterreichischen Rebenverkehrsgesetz (1) Bei der HoÈ heren Bundeslehranstalt und Bundesamt fuè r Wein- und Obstbau ist ein Verzeichnis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu fuè hren. (2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelographischen VeroÈ ffentlichungen verwiesen werden. (3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemaèû 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. Im Falle der Zulassung einer genetisch veraènderten Rebsorte ist diese klar als solche zu kennzeichnen. (4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemaèû 4 Abs. 6 aufgehoben wurde. (5) Die HoÈ here Bundeslehranstalt und Bundesamt fuè r Wein- und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede RuÈ cknahme der Anmeldung, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige AÈ nderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister fuè r Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den BehoÈ rden unverzuè glich bekannt zu geben.

5 (6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann waèhrend der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maûgabe der vorhandenen technischen MoÈ glichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen. (7) Der Antragsteller ( 4 Abs. 1) ist fuè r die Dauer der Eintragung in das Rebsortenverzeichnis verpflichtet, die Rebsorte oder gegebenenfalls den Klon durch ErhaltungszuÈ chtung zu erhalten. Zertifizierung von Rebmaterial Seit dem Beitritt OÈ sterreichs zur EuropaÈischen Union haben sich das Rebenrecht und alle Rechtsbereiche, die Anerkennung, Kontrolle und Zulassung regeln, erheblich veraèndert. Mittlerweile gibt es Bestrebungen der EU Kommission alle Saatgut und Pflanzgut Gesetze zu fusionieren. Der tiefere Sinn hinter all den Gesetzen ist es, einen einheitlichen QualitaÈtsstatus bei Rebvermehrungsmaterial fuè r alle LaÈnder der Gemeinschaft zu schaffen. Zertifiziertes Rebmaterial soll dem Winzer eine gewisse Sicherheit in der Produktion von hochwertigen Trauben ermoè glichen. NatuÈ rlich stellt gemeinsames EU-Recht immer den gemeinsamen Nenner dar, auf den man sich einigen konnte. Folglich haben im Zertifizierungsprozess auch wichtige Krankheiten im heimischen Weinbau keinen Eingang gefunden (wie z.b. Mauke), waèhrend Krankheiten getestet werden muè ssen, deren Relevanz als Rebenpathogen hierzulande unbedeutend ist (Grapevine Fleck Virus). Im Rebenverkehrsrecht bzw. in der dazugehoè rigen Verordnung ist genau geregelt, auf welche Krankheiten wie oft getestet werden muss. Aufbauend auf dem Stufensys-tem der Vermehrung (Abb. 1) muè ssen Elitematerial und Vorstufenmaterial hoè here Anforderungen erfuè llen als Basismaterial. Im Zertifizierungsprojekt des Verbandes OÈ sterreichischer Rebveredler (VOÈ R) wurden zwischen 1995 und 2000 alle zu diesem Zeitpunkt verfuè gbaren Klone von QualitaÈtsweinrebsorten auf alle technisch moè glichen pfropfuè bertragbaren Krankheiten getestet (Tab. 1). Die Klone aus diesem Projekt, welches mit erheblichen oè ffentlichen Mitteln unterstuè tzt wurde, sind nationales Eigentum und werden vom Verband OÈ sterreichischer Rebveredler als EigentuÈ mer zuè chterisch weiterhin betreut. Als Erkennung tragen diese Klone unabhaèngig von der Sorte als erstes Zeichen ein groûes A, dann folgen die Sorten- und die Klonnummer (z.b. GruÈ ner Veltliner-Klon 5 = A 1-5). Der groè ûte Teil der bis heute zertifizierten Klone geht auf dieses Projekt zuruè ck. Die Klone wurden einer umfangreichen Testung unterzogen, und nur jene Klone, die frei von pfropfuè bertragbaren Krankheiten sind, wurden weitervermehrt. Durch den gewaltigen Umfang an Testungen gehoè rt dieses Rebvermehrungsgut zum bestgepruè ften in Europa. Die phytosanitaère Kontrolle wurde am Bundesamt fuè r Weinbau in Eisenstadt mittels ELISA und in Seibersdorf mittels Indexing auf Indikatorreben durchgefuè hrt. Die Mauke-Testung, die gesetzlich nicht verpflichtend ist, wurde von der OÈ sterreichischen Agentur fuè r Gesundheit und ErnaÈhrungssicherheit GmbH (AGES) in Hirschstetten vorgenommen. Die genetische StabilitaÈt wurde an Hand von Ampelographie und SortentypizitaÈt beurteilt. Aber mittlerweile gibt es auch zahlreiche Klone von anderen Institutionen und privaten ZuÈ chtern. Die Klone werden auf Antrag des ZuÈ chters am Lehr- und Forschungszentrum fuè r Wein- und Obstbau, Klosterneuburg, auf ihre KonformitaÈt zum Rebenverkehrsgesetz gepruè ft und mittels Bescheid als zertifizierter Klon zugelassen. Die klonale Abstammung und die phytosanitaère Testung sind dabei die wichtigsten Eckpunkte fuè r die Zulassung als neuer Klon. Im Falle einer neuen Sorte sind auch die ampelographische Dokumentation sowie wichtige agrarische Eigenschaften anzufuè hren. Der Antragsteller fungiert als ErhaltungszuÈ chter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Rebmaterial, das in Form einer Basisanlage produziert und mit phytosanitaèr gleichwertigen Unterlagen veredelt wurde sowie von einem zertifizierten Klon abstammt, kann als zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht werden. QualitaÈ tsweinrebsorten und deren Klone Die QualitaÈtsweinrebsorten werden in der entsprechenden Verordnung zum Weingesetz festgelegt (BGBl. Nr 39/ 2000). Nur die Rebsorten, die hier aufgelistet sind, erlauben die Bezeichnung eines Weines als QualitaÈtswein. Diese Sorten duè rfen namentlich auf dem Etikett angefuè hrt werden. In OÈ sterreich sind zur Zeit (seit Oktober 2000) 35

6 Sorten als QualitaÈtsweinrebsorten zugelassen. Dabei entfallen 13 auf Rotwein- und 22 auf Weiûweinrebsorten. Der uè berwiegende Teil des oè sterreichischen Weinbaus beruht auf diesen Sorten. Weiûweinrebsorten: Bouvier, Chardonnay, FruÈ hroter Veltliner, Furmint, Gelber Muskateller, Goldburger, Grauer Burgunder, GruÈ ner Veltliner, JubilaÈumsrebe, MuÈ ller Thurgau, Muskat Ottonel, Neuburger, Rheinriesling, Roter Veltliner, Rotgipfler, Sauvignon Blanc, Scheurebe, Sylvaner, Traminer, Weiûer Burgunder, Welschriesling, Zierfandler Rotweinrebsorten: Blauburger, Blauer Burgunder, Blauer Portugieser, Blauer Wildbacher, BlaufraÈnkisch, Cabernet Franc, Cabernet Sauvignon, Merlot, RaÂthay, Roesler, Sankt Laurent, Syrah, Zweigelt Abbildung 1: Stufenprinizip der Rebvermehrung von der Eliterebe zu zertifiziertem Material Tabelle 1: Standard-Testungsprogramm des VOÈ R-Projektes

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