Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO in der Gemarkung: Bahrenfeld
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- Annika Junge
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: A/WBZ/03456/2015 Hamburg, den 16. Juni 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Grundstück Belegenheiten ### Baublock Flurstück 2684 in der Gemarkung: Bahrenfeld REWE Family - Das Familienevent am mit zeitgleich maximal Besuchern Parkplatz weiß I und gelb WIDERRUFLICHE GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Der Widerruf wird ausgesprochen, wenn die Nutzung abweichend von dieser Genehmigung ausgeführt wird oder für Anwesende die Sicherheit gefährdende Zustände eintreten. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße
2 Im Falle des Widerrufs ist die vorgenannte Veranstaltung auf erste Anforderung vom Veranstalter oder der über die bauliche Anlage verfügungsberechtigten Person unverzüglich ohne Entschädigungsansprüche zu beenden. Die baulichen Anlagen sind zu beseitigen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Bahrenfeld 37 / Eidelstedt 64 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 51 / 2, 4 und 6 Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gaststättenrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - lebens- und futtermittelrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - straßenverkehrsrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/03456/2015 Seite 2 von 14
3 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße Hamburg AUFLAGEN Ausführungsbeginn 1. Die Genehmigung, Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise oder Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen beim Veranstalter auf dem Gelände vorliegen ( 72a Abs. 3 HBauO). Durchführung 2. Wechselt die Bauleiterin oder der Bauleiter während der Bauausführung, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ( 54 Abs. 2 HBauO). 3. PKW- und LKW - Verkehr auf dem Veranstaltungsgelände darf nach Einlass der Besucher bis zum endgültigen Verlassen der Besucher des Veranstaltungsgeländes nicht stattfinden. Mit dem Abbau der Bühne darf erst begonnen werden, wenn alle Besucher das Gelände verlassen haben. 4. Ein Windmessgerät ist an geeigneter Stelle vorzuhalten. Eine jederzeitige Ablesung muss möglich sein. 5. Vom Veranstalter ist zur Abnahme eine Telefonliste aller Verantwortlichen zu erstellen und in den Umlauf zu bringen. 6. Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung hat in direktem Funk- oder Telefonkontakt zum Absperrpersonal zu stehen. Er hat bei der Schlussabnahme anwesend zu sein. Abfallbeseitigung 7. Der Veranstalter hat die Verpflichtung, unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung veranstaltungsbedingte Verunreinigungen entlang der Wege von den Parkplätzen zum Veranstaltungsort sowie genutzter Teile des Volksparks zu beseitigen. A/WBZ/03456/2015 Seite 3 von 14
4 Stadtgrün 8. Es ist sicherzustellen, dass durch die Besucher der beantragten Großveranstaltung die angrenzenden Flächen des Altonaer Volksparks nicht negativ beeinträchtigt werden. Hierzu ist das Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 sowie die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 zu beachten. Folgeeinrichtungen 9. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 9.1. nach 48 Abs. 1 HBauO: 240 Fahrradplätze aufgeschlüsselt nach folgenden Nutzungen - je 50 Besucher 1 Fahrradplatz / 50 = 240 Fahrradplätze 10. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Nach 48 Abs. 1 HBauO: Stellplätze aufgeschlüsselt nach folgenden Nutzungen: - je 15 Besucher 1 Stellplatz aufgrund der zeitlich überschneidenden An- und Abfahrten der Besucher wird eine zeitgleiche Besucherzahl von festgesetzt / 5 = Stellplätze Die notwendigen Stellplätze sind auf den Parkplätzen rot, braun und grün herzustellen und vorzuhalten. Von den Stellplätzen sind 30 Stellplätze als Behindertenstellplatz in der Nähe der Veranstaltungsfläche herzurichten und durch Hinweisschilder zu reservieren. ( 48 Abs. 1 HBauO). Die Breite dieser Stellplätze muss mindestens 3,50 m betragen ( 10 Abs. 1 HBauO) Verfahrensfestlegungen für die Ausführung / Nutzungsbeginn 11. Folgende behördliche Abnahme ist durchzuführen: Vor dem Beginn der Nutzung ( 77 Abs. 1 HBauO) - Abnahme der Bühne und der sonstigen fliegenden Bauten - Allgemeine Abnahme aller genutzten Bereiche Als allgemeiner Abnahmetermin und die Abnahme der Bühne wird hiermit der , Uhr (Treffpunkt: Organisationsbüro bei der Bühne) festgelegt. A/WBZ/03456/2015 Seite 4 von 14
5 12. Vor Beginn der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde folgender Nachweis vorzulegen: Prüfbücher mit Ausführungsgenehmigungen für die Bühne einschließlich aller Fliegenden Bauten. 13. Die Nutzung und auch der Einlass der Zuschauer darf erst beginnen bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass die Besichtigung keine Beanstandungen ergeben hat und wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen ( 77 Abs. 1 HBauO). Dokumentation 14. Innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: Dokumentation mit Zählung der Besucherzahlen, sowohl stündliche Dokumentation der Zählung, als auch Angaben zur Besucherzahl insgesamt. Feuerwehrzufahrt 15. Zur Freihaltung der für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Zugänge und Flächen für die bereits vorhandene Bebauung gilt die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, DIN (7.4 Feuerwehrflächen, Februar 2007). 16. Die Erreichbarkeit des Volksparkstadions mit Rettungsfahrzeugen darf nicht eingeschränkt werden. 17. Die lichte Durchfahrtshöhe durch die Eingangstore muss mindestens 3,5 m betragen. 18. Die Zugänglichkeit und Auffindbarkeit von brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. Unterflurhydranten) darf nicht beeinträchtigt werden. Die Einrichtungen sind in einem Umkreis von mind. 1m frei zu halten. Brandschutz 19. Zwischen Aufbauten (z. B. Buden, Zelten, Ständen) und Gebäuden muss zur Verhinderung einer Brandübertragung grundsätzlich ein Abstand von 5 m eingehalten werden. Ein geringerer Abstand ist nach Risikobeurteilung und ggf. von Kompensationsmaßnahmen möglich: Ein Abstand von mind. 3 m bei ständiger Anwesenheit eines Sicherheitsdienstes, der Gefahren frühzeitig erkennen, die Feuerwehr und gefährdete Personen alarmieren und erste Brandbekämpfungsmaßnahmen durchführen kann. Dazu müssen dem Sicherheitsdienst entsprechende Löschgeräte unmittelbar zur Verfügung stehen und er muss in deren Handhabung eingewiesen sein. Ein Abstand von nur 3 m ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Aufbau nur eine geringe Brandlast und keine Zündquellen aufweist. Ohne Abstand bei brandschutztechnischer Trennung von Aufbau und Gebäude, mind. in der Feuerwiderstandsklasse F30-A. Fenster, Türen oder andere Öffnungen am Gebäude müssen einen seitlichen Abstand von mind. 3 A/WBZ/03456/2015 Seite 5 von 14
6 m vom Aufbau haben. Ohne Abstand dürfen Aufbauten errichtet werden, sofern sie nicht oder überwiegend nicht brennbar sind. Die Risikobeurteilung und Kompensationsmaßnahmen sind mit der genehmigungsgebenden Behörde unter Beteiligung der Feuerwehr abzustimmen. 20. Bei Aufbauten mit Koch-, Back-, Grill-, Wärmegeräten oder Feuerstellen ist, zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden, mind. 1 geprüfter Feuerlöscher (Einhaltung Prüfintervall max.2 Jahre) nach DIN EN 3 oder DIN gut sichtbar und jederzeit griffbereit bereitzuhalten (Löschmittelmenge mind. 6 kg bzw. 6 l). Der Einsatz von Schaum- oder Wasserlöschern ist der Verwendung von Pulverlöschern vorzuziehen. Zur Bekämpfung von Bränden in Fritteusen bis zu 50 l Füllmenge ist ein geprüfter Feuerlöscher (Einhaltung Prüfintervall max.2 Jahre) nach DIN EN 3 für die Brandklasse F (Fettbrand-Feuerlöscher) mit 6 l Löschmittelmenge gut sichtbar und jederzeit griffbereit bereitzuhalten. 21. Bei Benutzung von Flüssiggasflaschen sind die sicherheitstechnischen Grundregeln für die Aufstellung und den Betrieb von Flüssiggasanlagen zu beachten. Flüssiggasflaschen müssen gegen unbefugten Zugriff gesichert sein. Link ( 22. Zur Vermeidung unnötiger Brandlasten ist ein Abfallkonzept zu erstellen, in dem geregelt wird, dass Packmaterial, Kartonagen und Papier außerhalb der Stände und Buden nur während der täglichen Öffnungszeiten gelagert werden darf und in den Ständen die Menge auf den Tagesbedarf zu beschränken ist. Ggf. ist ein generelles Lagerungsverbot zu regeln. 23. Wärmegeräte und Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und bestimmungsgemäß (Herstellerangaben) zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Ein Sicherheitsabstand von mind. 0,50 Meter (nach allen Seiten, vorbehaltlich anderer Herstellerangaben) ist einzuhalten. Flucht- und Rettungswege 24. Aufgrund der infrastrukturellen und baulichen Gegebenheiten bemisst sich die Festlegung der Höchstbesucherzahl nach dem Kriterium, das die geringere Personenzahl erlaubt: Zur Verfügung stehende Flächen für Besucher (Netto-Gastfläche) Hier gilt die Regelung, dass für Bereiche mit Stehplätzen 2 Personen/m² zulässig sind Zur Verfügung stehende Rettungswege Hier gilt, dass im Freien 600 Personen bei mindestens 1,20 m lichter Breite zulässig sind, Staffelungen sind ebenfalls nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 25. Von der Veranstaltungsfläche aus müssen die Flucht- und Rettungswege gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Sie müssen in den öffentlichen Verkehrsbereich führen und sind grundsätzlich gradlinig und stolperstellenfrei auszubilden. Die Notausgangstore müssen zu jederzeit leicht zu öffnen sein (z.b. durch Laufrollen) und gekennzeichnet werden (ASR A1.3). A/WBZ/03456/2015 Seite 6 von 14
7 26. Die Rettungswegkennzeichnung ist so anzubringen, dass sie gut sichtbar ist und z.b. durch Besucher nicht verdeckt werden kann. Gemäß Planunterlage sind 6 Flucht- und Rettungswege für insgesamt pax vorgeplant. Die angegebenen Fluchtwegbreiten müssen bis in den öffentlichen Verkehrsraum führen. Aufbauten, Einrichtungen 27. Die Aufbauten und Einrichtungen sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht beeinträchtigt und durch dynamische Schwingungen nicht gefährdet werden können. 28. Bei den Fahrgeschäften (z. B. Kettenkarussell 20m Durchmesser) ist vor Inbetriebnahme die Sicherheit durch ein unabhängiges Prüf- und Überwachungsunternehmen (z. B. TÜV, Dekra) festzustellen. Der Nachweis ist vorzulegen. Lautsprecher 29. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen müssen (Hand-) Lautsprechereinrichtungen vorhanden sein, über die die Veranstaltungsteilnehmer im Gefahrfall alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. Rettungs- und Sanitätsdienst 30. Es ist ein Rettungs- und Sanitätsdienst gemäß Risikoanalyse zu beauftragen. Überfüllung 31. Bei einer Begrenzung der Besucher auf besteht hinsichtlich einer Überfüllung keine Bedenken, wenn die Netto-Gastfläche nicht weniger als m² beträgt. Die Daten sind dem Bauantrag entnommen. Barrierefreiheit 32. Das Veranstaltungsgelände muss in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können ( 52 Abs. 2 HBauO). A/WBZ/03456/2015 Seite 7 von 14
8 Risikoanalyse Für die oben genannte Veranstaltung sind folgende sanitäts- und rettungsdienstlichen Leistungen sicherzustellen: Errichtung und Betrieb von zwei Unfallhilfs- und Meldestelle (UHMST) mit einer 4 Mindestbesetzung von zwei Sanitätern. Es sind mindestens zwei Rettungswagen vorzuhalten, die gemäß Hamburgischem 4 Rettungsdienstgesetz über die Zulassung zur Notfallrettung verfügen. Im Veranstaltungsraum ist ein Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) gemäß 2 Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vorzuhalten. Anzahl Im Veranstaltungsraum sind mindestens 18 Sanitäter vorzuhalten, 18 die im Bedarfsfall unterstützend an den UHMST bzw. an der ärztlichen Sichtungsstelle sowie als Fußstreifen eingesetzt werden können. Eine der UHMST ist als ärztliche Sichtungsstelle auszustatten und im Bedarfsfall von der o. g. NEF-Besatzung zu besetzen. Es ist eine Örtliche Einsatzleitung, bestehend aus dem Einsatzleiter, einen 2 Einsatzleiter-Vertreter einzurichten. Die Örtliche Einsatzleitung meldet die Einsatzbereitschaft beim Lagedienstführer der Rettungsleitstelle der Feuerwehr an (Tel.: ). Nach Ende der Veranstaltung ist eine Abschlussmeldung an den Lagedienstführer der Rettungsleitstelle der Feuerwehr mit folgendem Inhalt zu übermitteln: 1. Anzahl der Hilfeleistungen 2. Anzahl der RTW-Einsätze des beauftragten Sanitätsdienstes 3. Anzahl der F-RTW-Einsätze und NEF-Einsätze 4. Besonderheiten Gesamtanzahl 30 Die Feuerwehr stellt für diese Veranstaltung einen Einsatzleiter Feuerwehr mit einem Führungsassistenten. Die mit heutigem Datum erstellte Risikoanalyse beruht auf den zurzeit bekannten Erkenntnissen und kann im Bedarfsfall korrigiert werden. A/WBZ/03456/2015 Seite 8 von 14
9 Anlage zum Bescheid GASTSTÄTTENRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Jessenstraße Hamburg Tel /6055/6056 Vorschriften Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG) die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (GastVO) die Vorschriften der EG-Verordnung 852/2004 Lebensmittelhygiene AUFLAGEN 33. Für die in der Gastronomie Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Personaltoiletten bereitzustellen. 34. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. 35. Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. 36. Alle sanitären Anlagen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen. HINWEISE 37. Die vorübergehende Abgabe alkoholischer Getränke bedarf einer Erlaubnis nach 12 GastG (Gestattung). Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Jessenstraße Hamburg Tel /6055/6056 A/WBZ/03456/2015 Seite 9 von 14
10 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz -VS3- Jessenstr Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ E-Fax 040/ AUFLAGEN 38. Gem. der Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche, erstellt vom Länderausschuß für Immissionsschutz, finden die unter Pkt (Besonderheiten bei seltenen Störereignissen) genannten Lärmrichtwerte Anwendung. Für die der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Wohnungen, sowie im gesamten Einzugsbereich der Anlage gelten folgende Lärmrichtwerte: Als maximal zulässige Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) werden festgelegt: während der Zeit von Uhr 70 db(a) Spätestens um 23:00 Uhr ist die Veranstaltung zu beenden. Auftretende Maximalpegel dürfen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. 39. In der Zeit von Uhr ist der Geräuschpegel der Veranstaltung auf einen Geräuschpegel von max. 55 db(a) an den Immissionsorten zu beschränken. Musikalische Beiträge dürfen in der Zeit von Uhr den allgemeinen Geräuschpegel nicht verstärken bzw. die 55 db(a) nicht überschreiten. 40. Soundchecks sind auf ein Minimum zu begrenzen und dürfen die o.a. Richtwerte ebenfalls nicht überschreiten. Sie sind nicht in der Zeit von Uhr durchzuführen. 41. Gem. 24 i.v.m. 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Anlagenbetreiber den Nachweis über die Einhaltung der unter Ziffer 1 aufgeführten Richtwerte zu erbringen. Der Nachweis ist durch eine nach 29b BImSchG benannte Stelle vorzunehmen. Die Messung ist nach Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom durchzuführen. Bei der Beurteilung der Geräusch-einwirkung ist grundsätzlich vom Mittelungspegel unter Anwendung des Takt-Maximal-Verfahrens mit einer Taktzeit von 5 Sekunden auszugehen. Der Mittelungspegel ist über 10 min A/WBZ/03456/2015 Seite 10 von 14
11 zu bilden. Die Anlage ist den Richtwerten entsprechend einzuregeln, das Protokoll über die Einregelung ist am Veranstaltungsort für die zuständige Dienststelle zur Einsichtnahme bereit-zuhalten. 42. Während der Veranstaltung ist ein Gutachter nach 29b BImSchG für weitere Messungen bereitzustellen. Die Messungen müssen während der gesamten Dauer der Musikdarbietungen erfolgen. Der vom Veranstalter beauftragte Gutachter ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt spätestens bis zum zu benennen. Das Protokoll der Messung ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt spätestens 7 Tage nach der Veranstaltung unter folgender Adresse zuzusenden: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt VS 30 - Jessenstr Hamburg Der Gutachter muss während der Veranstaltung für das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ständig erreichbar sein, um bei Anwohnerbeschwerden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte vor Ort gemeinsam mit dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt überprüfen zu können. Notwendige Reduzierungen des Immissionspegels sind unverzüglich zu veranlassen. 43. Dem Gutachter ist auf dem Veranstaltungsgelände die Ermittlung eines Referenzpunktes zu ermöglichen. 44. Als Immissionsorte während der Veranstaltung werden die Wohnorte der jeweiligen Beschwerdeführer festgelegt. Die gemessenen Mittelungspegel (Mittelung über 10 min) sind direkt mit den unter Punkt 1.1 genannten Immissionsgrenzwerten zu vergleichen. Eine Umrechnung auf sechzehn Stunden bzw. eine Stunde erfolgt nicht. 45. Dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ist bis zum ein Verantwortlicher und dessen Erreichbarkeit zu benennen, der während der Veranstaltung als Vertreter des Veranstalters vor Ort erreichbar ist. 46. Sollten während der Veranstaltung Anwohnerbeschwerden bezüglich der Lärmimmissionen beim zuständigen Polizeirevier oder bei der Behörde eingehen und die Kontrollen vor Ort eine Überschreitung ergeben, wird das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Altona ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einleiten. Sollte eine Reduzierung der Lautstärke auf die genannten Immissionswerte nicht möglich sein, wird die Veranstaltung im Interesse der Anwohner beendet. 47. Um eine Gehörgefährdung des Publikums zu vermeiden, wird empfohlen die in der DIN (Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen) genannten Grenzwerte für Beurteilungspegel einzuhalten. 48. Bei Fragen zu den o.g. Auflagen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer an das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Herrn Langbehn, Jessenstr. 1-3, Hamburg. A/WBZ/03456/2015 Seite 11 von 14
12 Anlage zum Bescheid LEBENS- UND FUTTERMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Lebensmittelüberwachung (A/VS1) Jessenstraße Hamburg Tel.: Das Vorhaben ist nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften auszuführen. Dabei sind u.a. zu beachten: - VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 in der zuletzt berichtigten Fassung - VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 in der zuletzt berichtigten Fassung - Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) - Tierische Lebensmittel Hygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. S. 1816,1828) in der z.zt. gültigen Fassung A/WBZ/03456/2015 Seite 12 von 14
13 Anlage zum Bescheid STRASSENVERKEHRSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Polizei Hamburg PK252-StVB Notkestraße Hamburg Tel Fax AUFLAGEN 49. Die Veranstaltung wird hinsichtlich des Verkehrskonzeptes in die Veranstaltung Zeugen Jehovas ( ) in der barclaycard arena integriert. Somit entfällt ein gesondertes Verkehrskonzept. Eine Absprache zwischen den Veranstaltungsverantwortlichen muss erfolgen. 50. Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr müssen jederzeit ohne Zeitverzug passieren können. Die Rettungs- und Fluchtgassen sind freizuhalten. 51. Verkehrsordnende und -lenkende Maßnahmen werden ggf. anlassbezogen temporär durch den Polizeiführer angeordnet und auf geeignete Art und Weise umgesetzt. A/WBZ/03456/2015 Seite 13 von 14
14 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung / Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude A/WBZ/03456/2015 Seite 14 von 14
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen
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