02729 in der Gemarkung: Bergedorf
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- Otto Becke
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung - B/WBZ 2 Wentorfer Straße 38a Hamburg Telefax Baupruefung@bergedorf.hamburg.de Ansprechpartnerin: Telefon - GZ.: B/WBZ/01492/2013 Hamburg, den 22. Juli 2014 Verfahren Vorbescheidsverfahren nach 63 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bergedorf Fluchtwege bei Veranstaltungen VORBESCHEID Nach 63 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung werden unbeschadet der Rechte Dritter die im Antrag gestellten Fragen beantwortet. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre ( 73 Abs. 2 HBauO). Die Geltungsdauer kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden ( 73 Abs. 3 HBauO). Kunden-WC Aufzug Termine nach Vereinbarung unter der Telefon-Nr.: Öffentliche Verkehrsmittel: S2, S21 Bergedorf Bus 235 Rathaus Bergedorf alle Busse Mohnhof
2 Hinweis: Eine Genehmigung für Veranstaltungen, wenn noch nicht genehmigt, ist in einem Nutzungsgenehmigungsverfahren zu beantragen. Grundlage der Entscheidung Grundlage der Entscheidung ist bzw. sind - der Teilbebauungsplan 987 mit den Festsetzungen: Öffentliche Park- und Grünanlage - die beigefügten Vorlagen Nummer 15/2 i.v.m. 3/2 aus B366/94 (Kopie, diese liegt nur B / MB 210 vor) Beantwortung der Einzelfragen 1. Bei welchen Veranstaltungen in den unterschiedlichen Räumen sind welche Rettungswege vorzuhalten und für welche Personenanzahlen sind diese ausreichend dimensioniert (Begrenzung der Personenzahl)? Die Frage stellt sich zu der alleinigen Nutzung des Rittersaals (Raum Nr. 17), zur gemeinsame Nutzung der Räume 17 und 18 für dieselbe Veranstaltung und die alleinige Innenhofnutzung. Das Bergedorfer Schloss ist als Sonderbau nach 2 HBauO einzustufen, an den besondere Anforderungen nach 51 HBauO gestellt werden können und müssen. Die Prüfung der 3 beschriebenen Veranstaltungsszenarien wurde daher hilfsweise gestützt auf die Versammlungsstättenverordnung. Hinweisen möchten wir darauf, dass Parallelveranstaltungen, d.h. eine Kombination aus den 3 angefragten Veranstaltungsszenarien, nicht Inhalt des Vorbescheides ist und nicht geprüft wurde. Ebenfalls wurde eine Überdachung des Innenhofes nicht berücksichtigt. Ein Bestuhlungsplan lag nicht vor, so dass ein solcher nicht geprüft werden konnte. Entsprechende Vorschriften sind bei einer Bestuhlung einzuhalten. Die aus dem Plan aus dem Vorgang B-366/94 entnommenen Türbreiten sind vor Ort zu prüfen! Sollten kleinere Türbreiten vor Ort gegeben sein, ist die Personenanzahl der Nutzungen entsprechend anzupassen. Eine brandschutztechnische Prüfung bezüglich Brandqualitäten von Wänden und Türen konnte nicht durchgeführt werden, war auch nicht abgefragt und findet somit auch keine Berücksichtigung. Eine Ortsbesichtigung konnte nicht durchgeführt werden. Es wurde lediglich anhand der Zeichnungen geprüft. Es sind grundsätzlich mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege aus den jeweiligen Veranstaltungsräumen bzw. dem Innenhof ins Freie erforderlich. B/WBZ/01492/2013 Seite 2 von 7
3 Alleinige Nutzung Rittersaal Nr. 17: Gemäß VStättVO ist eine Maximalbelegung von 140 Personen möglich. Die beiden Türen mit den Breiten von 2,38 m (A) und 1,70 m (verjüngend auf 1,10 m zu Raum Nr. 19 > 0,90m) (D) sind dafür ausreichend dimensioniert. Entsprechende Sicherheitszeichen sind anzubringen. Beide Rettungswege (A + D) vereinen sich im Innenhof und führen u.a. über Notausgang A nach außen. Dabei überschreitet die Rettungsweglänge in einem Fall (Rettungsweg D) die 30 m gemäß 7 (3) VStättVO. Die Rettung über den Notausgang B ist als 2. Rettungsweg (B) ebenfalls zur Verfügung zu stellen (auch über den Innenhof, aber andere Wegeführung). Notausgang C - jedoch nicht als regulärer Rettungsweg, da er nur 0,885 m breit (<0,90 m) - steht im Notfall ebenfalls zur Verfügung (Treppe, eventuell ohne eigenständigen Treppenraum?). Es stehen somit 2 reguläre Notausgänge A + B über A, B + D (Rettungswege), die entsprechend immer zur Verfügung stehen müssen und ein irregulärer Ausgang (C) bereit. Der alleinige Ausgang A aus dem Innenhof ist in diesem Fall mit einer Breite von 2, 38 m (muss: 1,20 m / gemäß Berechnung 1,80 m, nur 2 cm unter 2,40 m) zwar ausreichend dimensioniert, jedoch sind immer mindestens 2 unabhängige Rettungswege vorzuhalten (also auch Rettungsweg B). Es sind somit für die Rettungswege A, B + D grundsätzlich Notausgang A + B zur Verfügung zu stellen. Gemeinsame Nutzung Rittersaal Nr. 17 und Raum Nr. 18: Gemäß VStättVO könnten zusammen 210 Personen in beiden Räumlichkeiten Platz finden. Diese Personenzahl ist jedoch auf maximal 200 Personen zu begrenzen, da die Notausgansbreite der Türen (über Rettungsweg D) zu klein ist (1,10 m statt 1,20 m) ( 7 (4) Satz 5 VStättVO). Entsprechende Sicherheitszeichen sind anzubringen. Beide Rettungswege (A + D) vereinen sich im Innenhof und führen über Notausgang A nach außen. Ebenfalls ist ein 2. Rettungsweg (B) über Notausgang B (ebenfalls über den Innenhof, aber andere Wegeführung) vorhanden. Notausgang C (Treppe, wahrscheinlich ohne eigenständigen Treppenraum?) steht im Notfall mit geringerer Breite zur Verfügung (s.o.). Es stehen somit 2 reguläre Notausgänge (A + B über Rettungswege A, B + D) und ein irregulärer Ausgang (C) zur Verfügung. Auch der alleinige Ausgang A aus dem Innenhof wäre in diesem Fall (Raumnutzung) mit einer Breite von 2,38 m ausreichend dimensioniert, da sich trotz zweier Rettungswegmöglichkeiten (Weg A + D) die Gesamtpersonenanzahl nicht erhöht und eine Rettungswegbreite von 1,20 m bei bis zu 200 Personen ausreichend wäre. Jedoch ist grundsätzlich ein 2. Rettungsweg erforderlich und somit muss Ausgang B ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Es sind somit für die Rettungswege A, B + D grundsätzlich Notausgang A + B zur Verfügung zu stellen. B/WBZ/01492/2013 Seite 3 von 7
4 Alleinige Nutzung Innenhof: Gemäß VStättVO ist eine Maximalbelegung von 390 Personen im Innenhof möglich. Mit Ausgang A (2,38 m > 1,20 m // >= 1,80 m) und Notausgang B (1,20 m) steht in der Summe mindestens 3,00 m zur Verfügung. Somit kann eine Zahl von 390 Personen zugelassen werden (Mindestbreite von 2,40 m steht zur Verfügung). Auch diese Berechnung beinhaltet lediglich die alleinige Nutzung des Innenhofes ohne weitere Nutzung der Säle. Es sind grundsätzlich mindestens 2 voneinander unabhängige brandlastenfreie Rettungswege aus dem Innenhof ins Freie erforderlich. Es sind somit grundsätzlich Notausgang A + B zur Verfügung zu stellen. Fazit: Es sind grundsätzlich mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege aus den jeweiligen Veranstaltungsräumen bzw. dem Innenhof ins Freie erforderlich. Es sind bei allen Veranstaltungen generelle die Notausgänge A + B mit den entsprechenden Rettungswegen zur Verfügung zu stellen. Diese Rettungswege sind grundsätzlich von Brandlasten frei zu halten. Hilfsweise füge ich einen Auszug aus der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) bei: 6 Führung der Rettungswege (1) 1 Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2 Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) 1 Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2 Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3 Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen sowie durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. B/WBZ/01492/2013 Seite 4 von 7
5 (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 7 Bemessung der Rettungswege (1) 1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. 2 Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3 Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. (2) 1 Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2 Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (4) 1 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2 Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 3 Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. 4 Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 5 Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6 Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. (5) 1 Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2 Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfer-nung nicht angerechnet. 3 Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4 Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen. (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. 9 Türen und Tore (Auszug) (3) 1 Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2 Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (4) 1 Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2 Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische B/WBZ/01492/2013 Seite 5 von 7
6 Hinweis Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Der Vorbescheid ersetzt nicht die Genehmigung für das Vorhaben und berechtigt nicht zum Beginn der entsprechenden Arbeiten ( 59 Abs. 1 HBauO i.v.m. 72 a Abs. 1 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Unterschrift Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG B/WBZ/01492/2013 Seite 6 von 7
7 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse B/WBZ/01492/2013 Seite 7 von 7
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