Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1]

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1]"

Transkript

1 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen [1] Das bauaufsichtliche System der Rettungswege Der erste bauliche Rettungsweg Der zweite Rettungsweg Rettungswegbreiten und längen, Anforderungen an Türen in Rettungswegen Brandschutztechnische Anforderungen an notwendige Flure und notwendige Treppenräume Richtige Ausführung von Flur- und Treppenraumwänden. Erläuterung an Hand von Beispielen, z.b. obere An- und Abschlüsse der Trennwände. Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr Ingenieurbüro für Brandschutz Kanalstraße Wolfratshausen Tel: Mail: Wichtiger Hinweis [1] Das Manuskript ist teilweise ein Nachdruck aus dem Brandschutzatlas. Alle Rechte vorbehalten. Ein Nachdruck - auch auszugsweise - ist nicht gestattet. Kein Teil des Manuskripts darf ohne schriftliche Genehmigung der Feuertrutz GmbH in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren - reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Praxistip: Bauordnungen und weitere Bauvorschriften kostenlos im Internet: siehe Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

2 Inhalt 1 DAS BAUAUFSICHTLICHE SYSTEM DER RETTUNGSWEGE Allgemeine Grundsätze und Begriffe Nutzungseinheiten Teilnutzungseinheiten Aufenthaltsraum Fliehen und Fluchtwege Retten und Rettungswege Rettungsgeräte der Feuerwehr Standardbauten und Sonderbauten Anforderungen der LBOs Grundsätzliche Anforderungen der MBO Rettungsweglängen und -breiten Gefangene Räume Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen Beispiele und Erläuterungen Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe bzw. Nottreppe [1] Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] Standardnutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stelle [1] Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit zwei Ausgängen und zwei baulichen vertikalen Rettungswegen im 5. OG der Gebäudeklasse 5 [1] Gebäude der Gebäudeklasse 5 im EG mit zwei Werkstätten. Alle Fenster nicht öffenbar Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit notwendigem Flur und zwei notwendigen Treppen Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen 37 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

3 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr durch Dachflächenfenster Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bei einem Abstand von mehr als 1 m von der Traufkante [1] Rettungswege bei Maisonette-Nutzungseinheiten 39 2 GEBÄUDEKLASSEN 42 3 NOTWENDIGE TREPPEN 46 4 NOTWENDIGE TREPPENRÄUME 47 5 NOTWENDIGE FLURE 57 6 RAUCHWARNMELDER IN WOHNUNGEN 65 1 Erfordernis, Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern 65 2 Nachrüstung in vorhandenen Wohnungen 65 3 Betriebsbereitschaft und Verantwortung 65 7 ZUORDNUNG DER BAUAUFSICHTLICHEN BENENNUNGEN VON SONDERBAUTEILEN ZU DEN NATIONALEN KLASSIFIZIERUNGEN NACH DIN 4102 UND EUROPÄISCHEN KLASSIFIZIERUNGEN NACH DIN EN FORM UND DARSTELLUNG DES BRANDSCHUTZNACHWEISES 69 9 LITERATURHINWEIS 76 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

4 1 Das bauaufsichtliche System der Rettungswege 1.1 Allgemeine Grundsätze und Begriffe Die Erschließung eines Gebäudes durch Zugänge, Treppen, Flure usw. ist nicht nur für den Nutzungskomfort, die architektonische Qualität und die Möglichkeit, die Gebäude zu möblieren, sondern auch für die Sicherheit der Nutzer von Bedeutung. Das betrifft sowohl die Konzeption der Erschließung (z.b. die Frage ob und wie schnell sich jemand einer Gefahr entziehen kann) als auch das Detail (kann z.b. eine 2,5 m lange und 0,70 m breite Krankentrage im Treppenraum noch ohne Probleme getragen werden). Bei den nachfolgenden Ausführungen und Skizzen zur Konzeption der Ausgänge muss immer von der Mehrfunktionalität der Verkehrswege ausgegangen werden: a) normaler Aus- und Zugang b) Fluchtweg für den Nutzer weg von einer Gefahr c) Rettungsweg für Hilfskräfte zur Rettung von Personen d) Angriffsweg für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung. Die jeweiligen Anforderungen an Rettungswege sind teilweise eng an verschiedene Begriffe gekoppelt, bzw. sie ergeben sich aus deren Interpretation. Deshalb werden hier Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Rettungswegen von Bedeutung sind Nutzungseinheiten Der Begriff Nutzungseinheit ist für die Rettungswege von großer Bedeutung, da diese immer aus der jeweiligen Nutzungseinheit hinausführen. Außerdem sind Nutzung und Größe der Nutzungseinheit wichtige Kriterien für die Ausbildung der horizontalen Rettungswege. Deshalb muss vor einer Festlegung und Dimensionierung der Rettungswege immer genau bekannt sein, wie die jeweilige Nutzungseinheit beschaffen ist, aus der sie hinausführen. Die Nutzungseinheit wird in den meisten LBOs (wenn überhaupt) nur am Rande definiert. Dies führt dazu, dass hierüber in Deutschland bei Sonderbauten wie Krankenhäusern teilweise kontrovers diskutiert wird. Die Nutzungseinheit ist auch ein Kriterium für die Einstufung der Gebäude in die verschiedenen Gebäudeklassen. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 dürfen nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt nicht mehr als 400 m² vorhanden sein. In die Gebäudeklasse 4 dürfen Gebäude nur eingestuft werden, wenn sie Nutzungseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² haben. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

5 Definition der Nutzungseinheit Was mit einer Nutzungseinheit gemeint ist, wird z.b. in 33 der MBO 2002 [1] genannt: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten Daraus ergibt sich, dass Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten Nutzungseinheiten sind. Schwieriger wird die Festlegung bei verschiedenen Sonderbauten wie Hotels, Schulen und Krankenhäusern. Allgemein wird Nutzungseinheit definiert als ein in sich abgeschlossener Bereich von einem oder mehreren Räumen, die einer Person oder einem Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen. Wichtig ist dabei das Abgeschlossenheitsprinzip. Die jeweilige Nutzungseinheit muss von anderen Nutzungseinheiten brandschutztechnisch mit entsprechenden raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Bauteilen (Wänden und Decken) abgetrennt sein. Messung der Größe von Nutzungseinheiten Die Grundflächen der Nutzungseinheiten sind gemäß MBO 2002 die Brutto-Grundflächen. Bei deren Berechnung zur Bestimmung der Gebäudeklasse bleiben die Flächen in den Kellergeschossen außer Betracht. Beispiel Die Trennwand zwischen zwei Teilnutzungseinheiten ist zweimal zu berücksichtigen: einmal bei der Größenberechnung von Teilnutzungseinheit 1 und einmal bei der Größenberechnung von Teilnutzungseinheit Teilnutzungseinheiten Der Begriff Teilnutzungseinheiten ist nur für Nutzungseinheiten relevant, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen. Gemäß MBO 2002 und den meisten LBOs können größere Nutzungseinheiten, die dieser Nutzung dienen, in nicht mehr als 400 m² große Teilnutzungseinheiten unterteilt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Teilnutzungseinheiten untereinander durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Trennwände mit einer Feuerwiderstandsdauer entsprechend der jeweiligen Gebäudeklasse abgetrennt sind und jede Teilnutzungseinheit für sich, also unabhängig von den anderen Teilnutzungseinheiten, die bauaufsichtlich vorgeschriebenen Rettungswege hat. Der Sinn dieser bis zu 400 m² großen Teilnutzungseinheiten besteht darin, dass innerhalb dieser Teilnutzungseinheiten keine notwendigen Flure erforderlich sind, was aus der Sicht des baulichen Brandschutzes in der Regel zu erheblichen Vereinfachungen und damit auch zu Kosteneinsparungen führt. Sollen jedoch andere Nutzungseinheiten als Büro- und Verwaltungsnutzungen mit einer ähnlichen bzw. vergleichbaren Nutzung in Teilnutzungseinheiten aufgeteilt werden, sind sowohl eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle als auch eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

6 Grundsätzlich ist zu beachten, dass dieses Konstrukt der Aufteilung in Teilnutzungseinheiten nach derzeitiger Sichtweise und Interpretation nicht zu einer günstigeren Einstufung bei der Gebäudeklasse führt. Maßgebend für die Einstufung in die Gebäudeklasse ist immer die Größe der gesamten Nutzungseinheit und nicht die der einzelnen Teilnutzungseinheiten Aufenthaltsraum Es gibt keine eigenständige bundesrechtliche Begriffsbestimmung des Aufenthaltsraums. In 2 (5) MBO 2002 und sinngemäß in den LBOs wird er nur allgemein definiert. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Außerdem bestehen nach der MBO und den LBOs an Aufenthaltsräume noch weitere Anforderungen, z.b. in Bezug auf Raumhöhe und Belichtung. Teilweise sind jedoch nach 47 MBO auch Aufenthaltsräume ohne bestimmte Mindestraumhöhen (z.b. in Dachgeschossen oder Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2) bzw. ohne Belichtung durch Tageslicht (bestimmte Räume) zulässig. In Anlehnung an die Kommentierung des Begriffs Raum zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen durch Baltz/Fischer [2] gilt als Aufenthaltsraum: ein Raum, der in einer Weise benutzt werden soll, die den Aufenthalt der darin verkehrenden Menschen als einen nicht bloß vorübergehenden erscheinen lässt, wobei die Benutzung nicht nur vereinzelt in größeren Zwischenräumen, sondern im wesentlichen fortgesetzt und stetig, je nach Bedürfnis bald längere, bald kürzere Zeit, zumindest in einer durch die konkreten Verhältnisse bedingten regelmäßigen Wiederholung erfolgt. Beispiel 1: Wohnungen und Nutzungseinheiten, die dem Wohnen dienen Aufenthaltsräume sind: Wohnzimmer, Wohnküchen, Küchen, Esszimmer, Schlafräume. Keine Aufenthaltsräume sind: Flure, Gänge, Bäder, Toiletten, Abstellräume, Waschmaschinenräume. Sogenannte Hobbyräume werden in Deutschland unterschiedlich beurteilt. Hier kommt es auf die tatsächliche Nutzung und die entsprechende Bewertung im jeweiligen Bundesland an. Da jedoch, z.b. bei wärmegedämmten, beheizten, belüfteten und belichteten Hobbyräumen im KG nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Räume tatsächlich als Aufenthaltsräume benutzt werden (z.b. Gästezimmer, Bastelzimmer, Kinderspielzimmer, Computerzimmer), ist es im Zweifelsfall empfehlenswert, sie bezüglich der Rettungswege als Aufenthaltsräume zu bewerten. Sollen dagegen Hobbyräume nicht als Aufenthaltsräume bewertet werden, ist es empfehlenswert, dies zweifelsfrei festzulegen, zu dokumentieren und vom Bauherrn bzw. Nutzer schriftlich bestätigen zu lassen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

7 Beispiel 2: Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen Aufenthaltsräume sind: Büros, Praxen, Werkstätten, Restaurants, Kantinen, Seminarräume, Läden. Keine Aufenthaltsräume sind: Teeküchen, Abstellräume, Toiletten, Duschen, Waschmaschinenräume, Trockenräume, Technikräume. Eine unterschiedliche Bewertung in Abhängigkeit zur Nutzung ist möglich bei Lagerräumen und Umkleideräumen mit oder ohne Duschen. Werden diese Räume nur vorübergehend genutzt, sind sie nicht als Aufenthaltsräume zu bewerten. Halten sich dort dagegen Personen nicht nur vorübergehend auf, führt dies zu einer Bewertung als Aufenthaltsräume Fliehen und Fluchtwege Fliehen ist das schnelle selbstständige Verlassen eines Ortes aufgrund einer Gefahr, also das selbstständige Sich-in-Sicherheit-Bringen von Personen aus einem Gefahrenbereich. Fluchtwege müssen ein rasches Fliehen (selbstständiges Verlassen) des Aufenthaltsbereichs in einem Gefahrenfall ermöglichen. Sie sind damit ständig vorhandene feste bauliche Einrichtungen, die ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. An sie werden gemäß den LBOs, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften, wie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) besondere Anforderungen gestellt. Unter 3.1 wird in ASR A2.3 definiert: Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können Retten und Rettungswege Retten ist das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes durch Befreien aus einer Zwangslage. Retten in diesem Sinne erfordert damit immer die aktive Hilfe Dritter (Feuerwehr, Rettungskräfte), die zur Beseitigung einer lebensbedrohenden Notlage von Menschen und Tieren eingreifen. Rettungswege sind die wichtigsten und baurechtlich unbedingt notwendigen Teile des Gebäudes, über die Personen das Gebäude selbst verlassen oder über die sie gerettet werden können. Rettungswege dienen in erster Linie der Flucht. Ist diese (selbstständiges Verlassen des Gefahrenbereichs) nicht bzw. wegen Feuer und Rauch nicht mehr möglich, dienen Rettungswege zur Rettung von Menschen und Tieren durch die Rettungskräfte. Außerdem sind sie auch Angriffswege der Feuerwehr. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

8 Die Anforderungen an die Rettungswege sind abhängig von der Nutzung sowie den Nutzungseinheiten und den darin angeordneten Aufenthaltsräumen. An die Rettungswege werden gemäß den LBOs, ihren ergänzenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften, wie den ASR A2.3 [3], besondere Anforderungen gestellt. In Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume genügt ein Rettungsweg, der zugleich auch als Fluchtweg dient. In Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich (ausgenommen Nutzungseinheiten mit Sicherheitstreppenraum). Die Unabhängigkeit bezieht sich dabei in der Regel auf die vertikalen Rettungswege. Der erste Rettungsweg muss immer baulich sein (eine ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung) und ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. Er kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie ihren Einund Ausgängen zusammensetzen und muss in der Regel auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen. Der zweite Rettungsweg kann entweder baulich sein (eine weitere ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung) und muss dann ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können oder er wird im Gefahrenfall durch Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt. Falls der zweite Rettungsweg erst über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, muss die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügen, und bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

9 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

10 1.1.6 Rettungsgeräte der Feuerwehr Rettungsgeräte der Feuerwehr sind Geräte, die geeignet sind, Menschen und Tiere aus einem Gefahrenbereich herauszuführen oder aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage zu befreien. Zu ihnen gehören z.b. tragbare Leitern, Hubrettungsfahrzeuge und andere Einsatzmittel wie Rauchschutzhauben Standardbauten und Sonderbauten Zur einfacheren Definition werden Gebäude in Standardbauten und Sonderbauten aufgeteilt. Standardbauten sind Gebäude für die sich die Brandschutzanforderungen abschließend in der MBO bzw. den entsprechenden LBOs befinden. Darüber hinausgehende Brandschutzanforderungen bestehen in der Regel nicht. Sonderbauten sind in der MBO bzw. den LBOs konkret aufgezählt, dabei wird zwischen geregelten und nicht geregelten Sonderbauten unterschieden. Für die geregelten Sonderbauten sind meist weitergehende Brandschutzanforderungen einzuhalten, die in den entsprechenden Sondervorschriften geregelt sind. Werden dort für bestimmte Bereiche keine besonderen Anforderungen gestellt, gilt grundsätzlich die MBO bzw. die jeweilige LBO. Alle anderen Sonderbauten werden als nicht geregelte Sonderbauten bezeichnet. Für diese bestehen keine Sondervorschriften, bzw. sie sind im jeweiligen Bundesland nicht eingeführt. Die jeweils erforderlichen Brandschutzmaßnahmen werden dann im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes bzw. -nachweises im Einzelnen festgelegt. Als Basis hierzu dienen in der Regel die jeweilige LBO und (falls vorhanden) die entsprechenden Mustervorschriften. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

11 1.2 Anforderungen der LBOs Grundsätzliche Anforderungen der MBO In der MBO 2002 und sinngemäß in den LBOs und in der BayBO sind die grundsätzlichen Anforderungen an Rettungswege wie folgt angegeben: Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). (3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. ( 14 und 33 MBO 2002 bzw. Art. 12 und 31 BayBO) Die Eckdaten sind: Der erste RW muss immer baulich sein. Maximale Länge bis zum Ausgang in den Treppenraum oder ins Freie 35 m Der zweite RW kann - baulich durch weitere notwendige Treppe(n) oder - von der Feuerwehr hergestellt werden, wenn diese über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte (wie Hubrettungsgeräte) verfügt. 1 ) Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsraum benötigen nur einen baulichen ersten Rettungsweg (Länge 35 m Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsraum benötigen immer zwei Rettungswege, die in ihrer 1 ) Bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

12 vertikalen Ausführung voneinander unabhängig sein müssen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

13 Tabelle : Übersicht über die bauaufsichtlich erforderlichen Rettungswege. Erster Rettungsweg aus NE ohne AR Erster Rettungsweg aus NE mit AR Zweiter Rettungsweg aus NE ohne AR Zweiter Rettungsweg aus NE mit AR Sonderfall Sicherheitstreppenraum 1) 2) Länge 35 m Ausgang ins Freie (im EG) Ausgang in notwendige Treppe (andere Geschosse) Länge 35 m Sicherer Ausgang ins Freie (im EG) Notwendiger Flur mit sicherem Ausgang ins Freie (im EG) Notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (andere Geschosse) Notwendiger Flur + notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (andere Geschosse) In der Regel nicht erforderlich, da keine AR vorhanden sind Weiterer sicherer Ausgang ins Freie (im EG) Weitere notwendige Treppe mit sicherem Ausgang ins Freie (alle Geschosse) Eine mit Rettungsgeräten anleiterbare Stelle (Fenster) 1) Fluchtbalkon 2), Nottreppe 2), Notleiter 2) Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der RW über einen Sicherheitstreppenraum führt. Bei Sonderbauten nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen In der Regel Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle und Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich Die vorstehenden Anforderungen behandeln jedoch lediglich das bauaufsichtliche Prinzip der Rettungswege. Eine Konkretisierung erfolgt durch die entsprechenden Vorschriften der LBOs und ergänzende Verordnungen, Richtlinien und Technischen Baubestimmungen. Dort wird konkret angegeben, welche genauen Anforderungen bestehen, z.b. an notwendige Flure und Laubengänge notwendige Treppen notwendige Treppenräume bzw. sichere Außentreppen Sicherheitstreppenräume Ausgänge ins Freie maximale Länge von Rettungswegen Größe und Anordnung von Fenstern, die als Rettungswege dienen Rettungsgeräte der Feuerwehr Feuerwehrflächen. Nachfolgend werden die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Rettungswege kommentiert, indem die einzelnen Satzteile bzw. Begriffe erläutert und interpretiert werden. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

14 1.2.2 Rettungsweglängen und -breiten Rettungsweglängen Wohngebäude und vergleichbare Gebäude: 35 m. 2) Gemessen wird die kürzeste Entfernung in Lauflinie (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung), jedoch nicht durch Wände und feste Einbauten. Dies gilt auch für das KG. Sonderbauten: Unterschiedliche Rettungsweglängen und Messmethoden, siehe jeweilige Sonderverordnung bzw. Richtlinie Rettungswegbreiten Mindestbreite nach jeweiliger Verordnung. (in der Regel 1,00 m, teilweise auch 1,25 m) Mindestmaße enthält auch die DIN 18065, die teilweise über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen eingeführt ist (1,00 m) Nach MVStättV mind. 1,20 m je 200 darauf angewiesene Personen (Vergrößerung nur in 60 cm-schritten). Bei Arbeitsstätten: Nach ASR A2.3 siehe Tabelle Tabelle : Rettungswegbreiten nach ASR A2.3 Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 Lichte Breite (m) 2 ) Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen maximal 15 m. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

15 1.2.3 Gefangene Räume Wenn nach LBO Nutzungseinheiten bis 400 m² zulässig sind, bestehen nach Baurecht keine besonderen Anforderungen. Ansonsten sind besondere Maßnahmen notwendig Bei Arbeitsstätten: ASR beachten. Notwendige Maßnahmen können z.b. sein: Sichtverbindung, zweiter Ausgang Brandmeldeanlage mit Evakuierungssignal. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

16 1.2.4 Für Nutzungseinheiten Die Nutzungseinheit bildet die Basis für das bauaufsichtliche System der Rettungswege, die grundsätzlich immer in der jeweiligen Nutzungseinheit beginnen und aus dieser hinausführen und erst im Freien an einer öffentlichen Verkehrsfläche enden. Die Anzahl der erforderlichen Rettungswege (einer oder zwei) und die Ausbildung der Rettungswege innerhalb und außerhalb der Nutzungseinheit ist abhängig von deren Größe und Nutzung. Für die Festlegung und den Nachweis der jeweiligen Rettungswege ist es deshalb unabdingbar, dass das Gebäude in einzelne Nutzungseinheiten aufgeteilt wird. Es ist empfehlenswert und wird in einigen Bundesländern teilweise auch verlangt, diese in entsprechenden Brandschutzplänen zu visualisieren Die Nutzungseinheiten selbst müssen gemäß MBO 2002 mit raumabschließenden, feuerwiderstandsfähigen Trennwänden in einer ihrer Gebäudeklasse entsprechenden Feuerwiderstandsdauer voneinander abgetrennt werden. Außerdem ist eine der LBO entsprechende raumabschließende feuerwiderstandsfähige Abtrennung zu den notwendigen Fluren und zu den notwendigen Treppen erforderlich mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten Auch der Aufenthaltsraum hat eine zentrale Bedeutung für das bauaufsichtliche System der Rettungswege. Er regelt, ob ein oder zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein müssen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass bei allen baulichen Anlagen genau geprüft wird, ob Aufenthaltsräume vorhanden sind bzw. welche Räume als solche zu bewerten sind. Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsraum benötigen in der Regel nur einen Rettungsweg, an dessen horizontale Ausbildung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Liegt die Nutzungseinheit jedoch nicht zu ebener Erde, muss der Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

17 Liegt die Nutzungseinheit im KG, muss ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben müssen in jedem Geschoss Rettungswege müssen in jedem Geschoss vorhanden sein. Auch bei Nutzungseinheiten, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, z.b. Einfamilienhäuser der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäuser der Gebäudeklasse 2, sind Rettungswege in jedem Geschoss erforderlich. Beispiel Ob in den genannten Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 im KG oder im DG ein oder zwei Rettungswege vorhanden sein müssen, richtet sich danach, ob dort Aufenthaltsräume vorhanden sind. Ist im KG kein Aufenthaltsraum vorhanden, wird nur ein Rettungsweg benötigt, der durch die ohnehin vorhandene Treppe gewährleistet wird. Wenn dagegen im KG ein Aufenthaltsraum liegt, sind zwei Rettungswege erforderlich. Der erste führt dann über die vorhandene Treppe in das EG und von dort ins Freie; der zweite kann ein hierfür geeignetes Fenster im KG sein (mit entsprechender lichter Öffnungsgröße, maximaler Brüstungshöhe sowie einem Lichtgraben bzw. Lichtschacht in ausreichender Größe und mit ungehindertem Ausstieg) oder eine Kelleraußentreppe. Für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss gilt sinngemäß das Gleiche mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; Die Anforderung, dass zwei Rettungswege voneinander unabhängig (mit Ausnahme von Sicherheitstreppenräumen) sein müssen, bezieht sich auf die vertikalen Rettungswege. Angaben zu horizontalen Rettungswegen enthält Punkt 3.6. Weist eine Nutzungseinheit auch nur einen einzigen Aufenthaltsraum auf, muss dieser in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege (vertikale) haben. Der erste (vertikale) Rettungsweg ist grundsätzlich immer eine notwendige Treppe. Diese muss entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen (mit sicherem Ausgang ins Freie) bzw. als sichere Außentreppe ausgeführt sein. Für den Fall, dass der erste (vertikale) Rettungsweg im Brandfall ausfällt und nicht mehr benutzt werden kann (wenn z.b. Feuer und/oder Rauch eindringen), ist ein zweiter (vertikaler) Rettungsweg erforderlich (Redundanz). Damit der zweite (vertikale) Rettungsweg im Ernstfall immer zur Verfügung steht, muss er unabhängig vom ersten sein. Davon ausgenommen sind Sicherheitstreppenräume. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

18 In der Regel kann der zweite (vertikale) Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt werden. Eine weitere notwendige Treppe als zweiter Rettungsweg muss von der notwendigen Treppe des ersten Rettungsweges unabhängig sein. Ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur möglich, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Geräte verfügt und diese auch einsetzen kann. Außerdem dürfen bei Sonderbauten keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Diese Anforderung bezieht sich auf die horizontalen Rettungswege. Angaben zu vertikalen Rettungswegen enthält Punkt 3.5. Ob bzw. welche Anforderungen an die horizontalen Rettungswege bestehen, hängt von der Größe und Nutzung der Nutzungseinheiten ab. Bei Standardbauten wird zwischen Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit und Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit unterschieden. In Standardbauten regeln die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Rettungswege bei Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit nur den Fall, dass es außerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit brennt und dadurch der erste bauliche (vertikale) Rettungsweg nicht mehr benutzbar ist. Anmerkung: Ein Brand in der eigenen Nutzungseinheit bleibt hier unberücksichtigt und für dieses Szenario bestehen, mit Ausnahme der maximalen Rettungsweglänge, keine besonderen Anforderungen, wie sicher die vertikalen Rettungswege zu erreichen sein müssen. Damit wird baurechtlich bewusst das Risiko für die Nutzer in Kauf genommen, ob bei einem Brand in der eigenen Nutzungseinheit die Rettungswege erreichbar sind oder nicht, was in ungünstigen Fällen (z.b. wenn bei einem Brand in der eigenen Nutzungseinheit die Nutzer im Schlaf vom Brand überrascht werden) zu Toten und Schwerverletzten führen kann Bei Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur wird dagegen auch der Fall geregelt, dass es innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit brennt. Für dieses Szenario wird die Erreichbarkeit der baulichen vertikalen Rettungswege nicht mehr dem Zufall überlassen und es sind gesicherte horizontale Rettungswege in Form von notwendigen Fluren notwendig (Regelausführung). Der notwendige Flur soll bei einem Brand innerhalb der Nutzungseinheit eine möglichst sichere Erreichbarkeit der vertikalen Rettungswege ermöglichen In Sonderbauten sind auch noch andere Lösungen ohne notwendige Flure möglich, wenn durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Mit der Formulierung, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen, wird ausgesagt, dass die horizontalen Rettungswege nicht unabhängig voneinander sein müssen. Werden der erste und der zweite Rettungsweg baulich hergestellt, dürfen beide (baulichen) Rettungswege über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen; von diesem Flur müssen dann jedoch zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen oder Ausgänge ins Freie) erreichbar sein. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

19 1.2.9 Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Liegen die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum zu ebener Erde, ist für den ersten Rettungsweg keine notwendige Treppe erforderlich. Der erste Rettungsweg kann dann einfach aus einem direkten Ausgang ins Freie bestehen. In Standardbauten kann bei Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit dieser Ausgang in einem beliebigen Raum der Nutzungseinheit liegen. Bei Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur muss der Ausgang ins Freie jedoch über einen notwendigen Flur führen. Liegen die Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum nicht zu ebener Erde (sondern in KG oder OG), ist immer eine notwendige Treppe als erster Rettungsweg erforderlich. Diese muss entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben oder sie kann auch als sichere Außentreppe ausgeführt werden, wenn deren Benutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Maximale Rettungsweglänge An den Ausgang ins Freie bzw. die notwendige Treppe besteht eine Entfernungsanforderung: Bei Standardbauten muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein 3 ). In Sonderbauten bestehen zum Teil besondere Vorschriften, die im jeweiligen Bundesland zu beachten sind. Kann die Entfernungsanforderung zu einem sicheren Ausgang bzw. einer notwendigen Treppe nicht eingehalten werden, ist ein zweiter Ausgang (bei ebenerdiger Lage) bzw. eine zweite notwendige Treppe erforderlich. Diese sollten dann möglichst entgegengesetzt liegen Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Diese Anforderungen an den zweiten Rettungsweg beziehen sich auf den zweiten vertikalen Rettungsweg. Er kann baulich hergestellt werden, also durch eine weitere notwendige Treppe, die entweder in einem notwendigen Treppenraum liegen muss oder als sichere Außentreppe ausgeführt wird. Alternativ kann er auch eine über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3 ) Gemäß MBO und den meisten LBOs (in Baden-Württemberg 40 m) Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

20 Es wird hier jedoch keine Aussage darüber getroffen, welche Voraussetzungen zum Erreichen des zweiten Rettungsweges auf horizontaler Ebene vorhanden sein müssen. Bei einer baulichen Herstellung des zweiten Rettungsweges kann die zweite notwendige Treppe entweder direkt von der Nutzungseinheit oder über einen notwendigen Flur erschlossen werden. Wird der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt, muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mindestens eine mit den Rettungsgeräten erreichbare Stelle aufweisen. An deren Lage werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass sie von der Nutzungseinheit jederzeit zugänglich ist, die Feuerwehr über geeignet Rettungsgeräte verfügt und dass sie von den Rettungsgeräten der Feuerwehr sicher erreicht werden kann. Außerdem dürfen bei Sonderbauten keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Auch aus dieser Anforderung wird deutlich, dass das bauaufsichtliche System der voneinander unabhängigen Rettungswege im Wesentlichen auf die vertikalen Rettungswege abzielt. Dies geht sogar so weit, dass auf einen zweiten (vertikalen) Rettungsweg vollständig verzichtet werden kann, wenn ein Sicherheitstreppenraum (in der jeweiligen Hochhausrichtlinie definiert) angeordnet wird. Steht als Rettungsweg ausschließlich ein Sicherheitstreppenraum zur Verfügung, ist es natürlich wichtig, dass dieser auch möglichst sicher erreicht werden kann. Bei Standardbauten mit Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit bestehen jedoch keine besonderen Anforderungen an die horizontalen Rettungswege innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit. Wird der Sicherheitstreppenraum jedoch über einen notwendigen Flur erschlossen, handelt es sich in der Regel (wenn nur eine Treppe vorhanden ist) um einen Stichflur, dessen Länge von der MBO 2002 auf maximal 15 m begrenzt wird. Bei Hochhäusern werden weitergehende Anforderungen an die Rettungswege und notwendigen Flure gestellt (siehe Hochhausrichtlinie) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

21 Grundsätzlich darf der zweite Rettungsweg nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt, diese für den Einsatz als zweiter Rettungsweg geeignet und innerhalb der Hilfsfrist vor Ort sind. Sind diese Geräte innerhalb der Hilfsfrist nicht verfügbar, ist der zweite Rettungsweg baulich auszubilden Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bei Standardbauten kann davon ausgegangen werden, dass der zweite Rettungsweg regelmäßig über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen darf, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist vor Ort sind. Außerdem müssen in diesen Fällen natürlich auch die für den Einsatz der Rettungsgeräte erforderlichen Flächen für die Feuerwehr (z.b. Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für die Rettungsgeräte) vorhanden sein. Bei Standardbauten muss also nicht jedes Mal geprüft werden, ob bei einer Herstellung des zweiten Rettungsweges durch Rettungsgeräte der Feuerwehr Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bei den meisten geregelten Sonderbauten (mit Aufenthaltsräumen), die zum Geltungsbereich einer eigenen Muster-Verordnung oder -Richtlinie gehören (Beherbergungsstätten, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten), werden bauliche Rettungswege in der Regel zwingend verlangt. Bei nicht geregelten Sonderbauten muss dagegen in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

22 1.3 Beispiele und Erläuterungen Anmerkung: Nachfolgend sind nur einige exemplarische Beispiele aufgeführt. Im Brandschutzatlas [1] wird das System der bauaufsichtlichen Rettungswege systematisch mit zahlreichen Bildbeispielen Erläutert. Bild 6.3-1: Bestandteile des ersten Rettungswegs Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

23 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

24 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

25 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

26 1.3.1 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] 1. RW: Innerhalb der jeweiligen Standardnutzungseinheit ist kein notwendiger Flur erforderlich. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthaltsraums eingehalten werden. 2. RW: In jeder Nutzungseinheit ist für den zweiten Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle notwendig. Hierfür sind entsprechende Feuerwehrflächen anzuordnen. Die Lage der anleiterbaren Stelle innerhalb der Nutzungseinheit ist beliebig; sie muss jedoch jederzeit zugänglich sein. Falls nur eine bestimmte Stelle möglich ist, sollte darauf mit entsprechenden Fluchtwegkennzeichen hingewiesen werden Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

27 1.3.2 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe bzw. Nottreppe [1] 1. RW: sinngemäß wie Punkt RW der beiden oberen Nutzungseinheiten: Der zweite Rettungsweg wäre zwar von der Nutzung her durch Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig, kann hier jedoch nicht bewerkstelligt werden, da eine Feuerwehrzufahrt fehlt. Deshalb wird er baulich hergestellt. 2. RW der oberen linken Nutzungseinheit: Der zweite Rettungsweg besteht aus einer weiteren notwendigen Treppe, die als Außentreppe ausgeführt wird. Ihre Nutzung muss ausreichend sicher sein und darf im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der Zugang muss jederzeit möglich sein. 2. RW der oberen rechten Nutzungseinheit: Der zweite Rettungsweg wird durch eine Nottreppe hergestellt. Diese darf vor der Fassade und den ungeschützten Fenstern verlaufen, da sie als Ersatz für die Rettungsgeräte der Feuerwehr dient. Der Zugang muss jederzeit möglich sein. Wichtig: Für diese Ausführung ist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert. Nottreppen sind (mit einer Abweichung) grundsätzlich nur möglich, wenn eigentlich Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig wären, diese aber z.b. wegen fehlender Feuerwehrflächen nicht eingesetzt werden können. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

28 1.3.3 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stellen [1] 1. RW: Innerhalb der jeweiligen Standardnutzungseinheit ist kein notwendiger Flur erforderlich. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthaltsraums eingehalten werden. Der bauordnungsrechtlich gesicherte Bereich des ersten horizontalen Rettungsweges beginnt an der Tür der jeweiligen Nutzungseinheit. Er besteht aus dem notwendigen Flur, der maximal 30 m lang sein darf. Dieser führt zum ersten vertikalen Rettungsweg (der notwendigen Treppe) und von dort ins Freie. Tür zur Büro- und Verwaltungsnutzung: Die Tür zum notwendigen Flur muss gemäß MBO 2002 nur dicht schließen. Sie liegt direkt gegenüber der Rauchschutztür zum Treppenraum. Im Brandfall kann (unter ungünstigen Umständen) dadurch diese Rauchschutztür sehr schnell mit Feuer beaufschlagt werden. Deshalb ist es empfehlenswert, entweder die Tür zur Büronutzungseinheit oder die zum Treppenraum als T 30-RS-Tür auszuführen. Alternativ kann die Tür zur Büronutzungseinheit auch um 2,50 m gegenüber der Treppenraumtür versetzt werden. 2. RW: sinngemäß wie Punkt 4.1 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

29 1.3.4 Standardnutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit Anschluss an einen notwendigen Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] Da in diesem Fall beide vertikalen Rettungswege baulich (durch zwei notwendige Treppen) hergestellt werden, ist eine Unterscheidung in 1. RW und 2. RW nicht sinnvoll. Beide Rettungswege führen innerhalb der jeweiligen Nutzungseinheit zur Ausgangstür zum notwendigen Flur. Ab dieser Tür beginnen die gesicherten horizontalen Rettungswege über den notwendigen Flur zu den beiden notwendigen Treppen, wobei beide Rettungswege über den gemeinsamen notwendigen Flur führen dürfen. Bei jeder Nutzungseinheit muss dabei ein Rettungsweg die maximale Rettungsweglänge von 35 m einhalten. Die Flurlänge darf 30 m nicht überschreiten. Damit besteht im ungünstigsten Fall die im notwendigen Flur zurückzulegende Strecke 15 m. Wird im Brandfall der Weg in eine Richtung versperrt, weil dort z.b. Feuer und Rauch in den notwendigen Flur eindringen, ist noch der Weg in die andere Richtung zur zweiten notwendigen Treppe möglich, wobei eine Selbstrettung in einem verrauchten Flur problematisch ist Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

30 1.3.5 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 Treppenraum mittig angeordnet, zweiter Rettungsweg durch anleiterbare Stelle [1] 1. RW: Der erste Rettungsweg beginnt im jeweiligen Aufenthaltsraum an der ungünstigsten Stelle. An den Weg vom Aufenthaltsraum zur Tür zum notwendigen Flur werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Die maximale Rettungsweglänge von 35 m bis zum Ausgang in den notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie (gemäß MBO 2002) muss von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthaltsraums eingehalten werden. Ab der Ausgangstür zum notwendigen Flur bestehen bauordnungsrechtliche Anforderungen sowohl an den ersten horizontalen (notwendiger Flur) als auch an den ersten vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe). 2. RW: In der Nutzungseinheit ist für den zweiten Rettungsweg mindestens eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle notwendig. Hierfür sind entsprechende Feuerwehrflächen anzuordnen. Die Lage der anleiterbaren Stelle innerhalb der Nutzungseinheit ist gemäß MBO 2002 beliebig. Sie sollte jedoch nicht im notwendigen Flur angeordnet werden, da dann bei einem Brand innerhalb der Nutzungseinheit und einem verrauchten notwendigem Flur eine sehr ungünstige Situation besteht. Die anleiterbare Stelle muss innerhalb der Nutzungseinheit jederzeit zugänglich sein. Falls nur eine bestimmte Stelle möglich ist, sollte darauf mit entsprechenden Fluchtwegkennzeichen hingewiesen werden. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

31 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

32 1.3.6 Nutzungseinheit mit notwendigem Flur im 5. OG der Gebäudeklasse 5 zweiter Rettungsweg durch zweite notwendige Treppe [1] Da in diesem Fall beide vertikalen Rettungswege baulich (durch zwei notwendige Treppen) hergestellt werden, ist eine Unterscheidung zwischen erstem und zweitem Rettungsweg nicht sinnvoll. Beide Rettungswege führen innerhalb eines jeden Aufenthaltsraums über die Ausgangstür zum notwendigen Flur. Ab dieser Tür beginnen die horizontalen Rettungswege zu den beiden notwendigen Treppen, wobei beide Rettungswege über den gemeinsamen notwendigen Flur führen dürfen. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums muss die maximale Rettungsweglänge von 35 m eingehalten werden Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

33 1.3.7 Nutzungseinheiten ohne notwendigen Flur mit zwei Ausgängen und zwei baulichen vertikalen Rettungswegen im 5. OG der Gebäudeklasse 5 [1] Horizontaler RW: Da es sich um größere Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure handelt, wurde in jeder Nutzungseinheit ein zweiter, möglichst entgegen gesetzt liegender Ausgang aus der jeweiligen Nutzungseinheit angeordnet. 1. und 2. vertikaler RW: Beide Rettungswege führen über notwendige Treppen, so dass zwei vertikale bauliche Rettungswege vorhanden sind. Für mindestens einen Ausgang in einen notwendigen Treppenraum bzw. ins Freie muss die maximale Rettungsweglänge von 35 m (gemäß MBO 2002) von der ungünstigsten Stelle eines jeden Aufenthaltsraums eingehalten werden. Wichtig: Ob die Anordnung eines zweiten Ausgangs mit zweiter notwendiger Treppe ausreichend ist, hängt vom Grundriss, der Größe und von der Nutzung der jeweiligen Nutzungseinheit ab. Bei größeren Nutzungseinheiten können weitere Ausgänge und notwendige Treppen erforderlich sein. Weist die Nutzungseinheit abgetrennte oder gefangene Räume auf, z.b. Kombibüros, bestehen weitergehende Anforderungen an die frühzeitige Alarmierung der Personen, die einen Brand in der eigenen Nutzungseinheit nicht rechtzeitig bemerken können. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert. Für Sonderlösungen wird in der Regel eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) benötigt. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

34 1.3.8 Gebäude der Gebäudeklasse 5 im EG mit zwei Werkstätten. Alle Fenster nicht öffenbar In diesem Beispiel sind alle Fenster nicht öffenbar bzw. wegen ihrer kleinformatigen Ausführung nicht als zweiter Rettungsweg geeignet. Deshalb sollen beide Rettungswege aus der einzigen Zugangstür ins Freie führen. Frage: Ist das gemäß den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulässig? Antwort: Es ist nicht ohne Weiteres zulässig. 33 der MBO bezieht sich zwar im Wesentlichen auf eine redundante Ausführung der vertikalen Rettungswege, die allgemeine Schutzzielanforderung lautet jedoch: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Rettungswege der linken Werkstatt sind danach zunächst nicht in Ordnung, da sie nicht voneinander unabhängig sind. Bei der rechten Werkstatt ist es schon nicht mehr so eindeutig, da die MBO ja extra angibt, dass beide Rettungswege innerhalb eines Geschosses (also auch innerhalb des Erdgeschosses) über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Somit stellt sich nur noch die Frage, wie es ab dem Ausgang aus dem notwendigen Flur weitergehen muss. Hier lässt die MBO Stichflure zu Sicherheitstreppenräumen zu, die bis zu 15 m sein dürfen. Damit dürfte ein Flur, der direkt ins Freie führt, eine akzeptable Lösung darstellen. Würde man die beiden Werkstätten im 5. OG anordnen und an einen notwendigen Flur anschließen, der zu zwei möglichst entgegengesetzt liegenden notwendigen Treppen führt, wäre die Ausführung baurechtlich wieder in Ordnung und könnte problemlos realisiert werden. Dabei ist die eben geschilderte Situation im 5. OG wesentlich ungünstiger als im EG, wo ohne notwendigen Flur sofort das Freie erreicht werden kann. Alternativ wäre es nach dem Bauordnungsrecht auch zulässig, einen Sicherheitstreppenraum anzuordnen. In diesem Fall kann auf den zweiten (vertikalen) Rettungsweg verzichtet werden. Die Ausgänge aus den beiden Werkstätten direkt ins Freie sind mit Ausgängen in Sicherheitstreppenräume vergleichbar, so dass sie eine gleichwertige Sicherheit bieten. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass Stichflure zum Sicherheitstreppenraum nicht länger als 15 m sein dürfen. Nach diesen vorstehenden Überlegungen ist die in Punkt 4.8 dargestellte Rettungswegsituation nicht ungünstiger, sondern teilweise sogar besser als bestimmte gemäß dem bauordnungsrechtlichen System der Rettungswege zulässige Lösungen. Deshalb wäre sie auch grundsätzlich möglich. Allerdings ist hierfür eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/ Befreiung) notwendig. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen empfehlenswert. Anmerkung: Das bauordnungsrechtliche System der Rettungswege berücksichtigt bei Standardbauten ohne notwendigen Flur nicht den Brand in der eigenen Nutzungseinheit. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

35 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

36 1.3.9 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit notwendigem Flur und zwei notwendigen Treppen Hier ist die Rettungswegführung über den gemeinsamen notwendigen Flur gemäß LBO problemlos zulässig. Die Situation im 5. OG ist jedoch deutlich ungünstiger als im EG, da im 5. OG unter ungünstigen Umständen Feuer und Rauch in den notwendigen Flur eindringen können. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

37 Beispiel für eine Verlegung des vorstehend dargestellten Grundrisses in das 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen Auch diese Rettungswegführung ist problemlos zulässig. Ein zweiter Rettungsweg ist dann nach LBO nicht erforderlich. Die Situation im 5. OG mit Sicherheitstreppenräumen ist jedoch vergleichbar mit den Ausgängen ins Freie im EG. In beiden Fällen können Feuer und Rauch den weiteren Rettungsweg nicht beeinträchtigen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

38 Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr durch Dachflächenfenster Liegt die anleiterbare Stelle in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante horizontal nicht mehr als 1 m entfernt sein. Außerdem müssen die anleiterbaren Stellen von unten ausreichend einsehbar sein, so dass sich die zu rettenden Personen bemerkbar machen können Beispiel für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bei einem Abstand von mehr als 1 m von der Traufkante [1] Für diese Ausführung ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle empfehlenswert. Außerdem wird eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) benötigt. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

39 Rettungswege bei Maisonette-Nutzungseinheiten Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

40 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

41 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

42 2 Gebäudeklassen Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

43 Gebäudeklasse 4 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

44 Gebäudeklasse 5! Gebäudeklasse 5! Maßgebend ist die Größe der Nutzungseinheit. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

45 Gebäudeklasse 4 oder 5??? Unzulässig! Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

46 3 Notwendige Treppen Anforderungen Jedes nicht ebenerdige Geschoss und der benutzbare Dachraum: Müssen über mindestens eine notwendige Treppe (NT) zugänglich sein. Statt notwendigen Treppen sind flache Rampen zulässig. Rolltreppen sind als NT unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind als NT unzulässig. Sie sind in GK 1-2 zu Dachräumen ohne AR zulässig. NT sind in GKL 4-5 in einem Zug zu allen Geschossen zu führen. Sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Maisonette-Treppen 2 Geschosse in NE 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer RW erreicht werden kann. Anforderungen an die tragende Teile notwendiger Treppen siehe Tabelle. Nutzbare Breite: Muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (mindestens 1 m; innerhalb von Wohnungen mindestens 80 cm. Fester und griffsicherer Handlauf ist erforderlich. Wenn Verkehrssicherheit es erfordert, dann beidseitige Handläufe und Zwischenhandläufe. Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. Tabelle 10-1 Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen gemäß MBO 34 bzw. BayBO Art. 32 Gebäudeklasse Treppen im Gebäude Außentreppen GK 5 GK 4 GK 3 GK 1-2 fh und nb nb fh oder nb keine besonderen Anforderungen (B2) nb Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

47 4 Notwendige Treppenräume Schutzziel: Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist Anforderungen Jede notwendige Treppe (NT) in Gebäuden der GK 3-5 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen = notwendiger Treppenraum (NTR). Dies gilt nicht für - Maisonette-Treppen 2 Geschosse in NE 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer RW erreicht werden kann sowie für - Außentreppen, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Von jeder Stelle eines AR sowie eines KG muss mindestens ein Ausgang in einen NTR oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende KG benötigen jeweils 2 Ausgänge in NTR oder ins Freie. Mehrere erforderliche NTR sind so zu verteilen, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und die RW möglichst kurz sind. Jeder NTR muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. a Die Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m 2 haben, die geöffnet werden können, oder b an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. Im Fall von a ist in Gebäuden mit einer Höhe des obersten möglichen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche im Mittel von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung (c) erforderlich. Öffnungen zur Rauchableitung nach b und c müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m 2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Führt der Ausgang von NTR nicht unmittelbar ins Freie, so muss der Raum zwischen NTR und Ausgang ins Freie mindestens so breit sein wie die NT, Wände wie der NTR haben, RS-Türen zu notwendigen Fluren haben und ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, sein. Tipp: Wenn mehr als 4 Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten je Geschoss an NT angeschlossen werden ist es empfehlenswert, notwendige Flure anzuordnen bzw. die Ausführung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Anforderungen an die Wände von notwendigen Treppenräumen siehe Tabelle. Oberer Abschluss: - gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie Geschossdecken oder - Ausführung bis unmittelbar unter die Dachhaut (sinngemäß wie BW bzw. BABW der GK 1 bis 3). Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten: Aus nb Baustoffen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nb Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile: Mindestens schwerentflammbare Baustoffe. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

48 Sicherung von Öffnungen siehe Tabelle. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist. NTR müssen zu beleuchten sein und belüftet werden können. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe des obersten möglichen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche im Mittel von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn keine Bedenken bestehen, siehe MLeiAR und MLüAR Tabelle 8.2-1: Anforderungen an die Wände notwendiger Treppenräume gemäß MBO 35 bzw. BayBO Art. 33 Gebäudeklasse GK 5 GK 4 GK 3 GK 1-2 Wände notwendiger Treppenräume (NTR) Bauart einer Brandwand Außenwände von NTR, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können 4 ) Auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend feuerhemmend + Bekleidung nichtbrennbar Nicht relevant, da kein notwendiger Treppenraum erforderlich ist Außenwände von NTR, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können 3) Aus nichtbrennbaren Baustoffen Tabelle 8.2-2: Anforderungen an die Sicherung von Türöffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume gemäß MBO 35 bzw. BayBO Art. 33 Lage der Tür zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räumen und NE vergleichbarer Größe (bis 200 m²), ausgenommen der nachfolgend genannten Räume Dicht und selbstschließend. Anmerkung: In Bayern: Dicht, vollwandig und selbstschließend. Bauaufsichtliche Anforderung Klassifizierung DS Bayern: DVS zu notwendigen Fluren Rauchdicht + selbstschließend *) DIN RS *) zu KG, zu nicht ausgebauten DG, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen zu sonstigen Räumen und NE > 200 m², *) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen T 30 DIN RS ausgenommen Wohnungen Empfehlung: Wenn im 2,50 m- Umkreis von verglasten RS-Türen bzw. RS-Elementen ungesicherte Öffnungen von Räumen mit Brandlasten vorhanden sind: Entweder Türen bzw. Elemente als T 30 DIN RS ausführen oder die Öffnungen entsprechend sichern (z.b. mit T 30-D Türen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle empfehlenswert. 4 ) Sicherung von Öffnungen in den Treppenraumaußenwänden bzw. Beurteilung der Gefährdungssituation durch die an die Treppenraumaußenwände anschließenden anderen Gebäudeteile Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

49 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

50 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

51 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

52 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

53 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

54 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

55 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

56 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

57 5 Notwendige Flure Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Anforderungen Notwendige Flure sind nicht erforderlich: - in Wohngebäuden der GK in sonstigen Gebäuden der GK 1-2, ausgenommen in KG - innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von NE 200 m² - innerhalb von NE, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen 400 m². Gilt auch für Teile größerer NE, wenn diese Teile 400 m² sind, Trennwände gemäß LBO haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen jeweils einen ersten und zweiten RW hat. Anmerkung: Auf die Gebäudeklasse achten. Beispiel: Zwei Teilnutzungseinheiten von je 201 m² ergeben eine Nutzungseinheit mit insgesamt 402 m², was bei einem Gebäude mit einer Höhe 15 h 13 m zur Einstufung in Gebäudeklasse 5 führt. Nutzbare Breite: Muss für größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (mindestens 1 m; innerhalb von Wohnungen mindestens 80 cm. Folge von 3 Stufen ist unzulässig. Bei Flurlängen > 30 m: Unterteilung in Rauchabschnitte durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Türen DIN RS nichtabschließbar). Ausführung des oberen Abschlusses bis an die Rohdecke oder bis an die Unterdecke der Flure, wenn diese fh ist. 5 ) Fallen die vorgenannten RS-Türen mit BW zusammen, dann sind nichtabsperrbare T 90 DIN RS erforderlich. Tipp: Wenn beidseits auf 2,50 m Länge keine ungesicherten Öffnungen in den Flurwänden vorhanden sind bzw. die dort eventuell vorhandenen Öffnungen mit T 30-D Türen gesichert werden, dann sind in der BW im Bereich des Flures meist T 30 DIN RS möglich. Hierfür ist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen: Maximale Länge 15 m. Anforderungen an Wände + Brüstungen von notwendigen Fluren und Laubengängen - in Normalgeschossen und DG: fh + Bekleidung nb - in KG der GK 3-5: fb - in KG der GK 1-2: fh + Bekleidung nb Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn diese fh ist und ein den vorstehenden Anforderungen entsprechender Raumabschluss sichergestellt ist. 5 ) Gilt nicht für notwendige Laubengänge Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

58 Sicherung von Türöffnungen zu Wohnungen, NE vergleichbarer Größe und Räumen mit vergleichbarer Nutzung: Dichtschließend (dicht und vollwandig) zu sonstigen Räumen und NE > 200 m², ausgenommen Wohnungen: - gemäß MBO: Dichtschließend. - Empfehlung: Feuerhemmend, rauchdicht + selbstschließend (T 30 DIN RS). zu Lagerbereichen im KG: Feuerhemmend, dicht und selbstschließend (T 30-D). Sicherung von Sichtöffnungen - Grundsätzlich in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände - In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden sind meist ab einer Höhe von 1,80 m Oberlichte aus G 30-Verglasungen möglich. Hierfür ist meist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. - In den Außenwänden von notwendigen Laubengängen sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m Fenster ohne Anforderungen zulässig. Wichtig. Für die Brüstungen dieser Laubengänge gilt jedoch die gleiche Anforderung, wie an Flurwände (also feuerhemmend + Bekleidung nb). Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe: nichtbrennbare Baustoffe. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn keine Bedenken bestehen, siehe MLeiAR und MLüAR. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

59 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

60 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

61 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

62 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

63 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

64 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

65 6 Rauchwarnmelder in Wohnungen Anforderungen: Rauchwarnmelder in Wohnungen Art. 46 (4) Kurzinfo Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen LBO/Atlas 1 Erfordernis, Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern Art.46(3) 1,2 Erforderlich in Wohnungen in: Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen. Einbau und Betrieb so, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Kap. 6.14/ Nachrüstung in vorhandenen Wohnungen Art. 46 (3) 3 Nachrüstpflicht des Eigentümers in vorhandenen Wohnungen bis zum Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 3 Betriebsbereitschaft und Verantwortung Art. 46 (3) 4 Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Tipp: Ausführliche Informationen siehe z.b.: Die Rauchwarnmelder sollten VdS geprüft und anerkannt sein (erkenntlich an dem VDS-Prüfzeichen) und eine CE- Kennzeichnung haben (mit Hinweis auf die DIN EN 14604). Sie sollten nach DIN geplant, eingebaut, betrieben und instandgehalten werden. Empfehlung: Es ist dringend empfehlenswert, Rauchwarnmelder mit höherer Qualität zu Verwenden. Diese haben eine fest eingebaute Batterie mit einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren, eine geprüfte Langlebigkeit, eine Reduktion von Falschalarmen und eine erhöhte Stabilität, z.b. gegen äußere Einflüsse. Außerdem ist darauf zu achten, dass mit der Prüftaste auch die Funktion der Messkammer überprüft wird. Bei Bedarf (z.b. in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bzw. größeren Wohnungen und Nutzungseinheiten) ist es empfehlenswert, entweder Melder mit Funkvernetzung zu wählen oder die Melder mit entsprechenden Funkmodulen nachzurüsten. Natürlich müssen alle Rauchwarnmelder regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden. Diese Empfehlungen gelten sowohl für Neubauwohnungen als auch für vorhandene Wohnungen im Bestand. Planer, Bauherr und die zukünftigen Bewohner sollten auf diese Empfehlungen hingewiesen werden. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

66 7 Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Sonderbauteilen zu den nationalen Klassifizierungen nach DIN 4102 und europäischen Klassifizierungen nach DIN EN Siehe nachfolgende Tabellen. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

67 Tabelle 14-1: Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen von Sonderbauteilen zu den nationalen Klassifizierungen nach DIN 4102 und europäischen Klassifizierungen nach DIN EN Bauaufsichtliche Benennung Klassifizierung nach DIN 4102 Klassifizierung nach DIN EN Verw.nw. national* ) Türen (Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse, dichte Türen) hochfeuerhemmend + rauchdicht + selbstschließend T 60 DIN RS EI 260-C S m** ) Z feuerbeständig + rauchdicht + selbstschließend T 90 DIN RS EI 290-C S m** ) feuerhemmend + rauchdicht + selbstschließend T 30 DIN RS EI 230-C S m** ) hochfeuerhemmend + dicht + selbstschließend T 60-[D] EI 260-C [D]** ) Z*** ) feuerbeständig + dicht + selbstschließend T 90-[D] EI 290-C [D]** ) feuerhemmend + dicht + selbstschließend T 30-[D] EI 230-C [D]** ) rauchdicht + selbstschließend DIN RS S m-c ** ) P Selbstschließende Tür mit vollwandigem Türblatt vollwandig + dicht + selbstschließend ohne Verglasung und dreiseitig umlaufender Dichtung**** ) dicht + selbstschließend Selbstschließende Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitig umlaufender Dichtung**** ) dicht Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitig umlaufender Dichtung**** ) Fahrschachttüren in feuerwiderstandsfähigen Schachtwänden Türen nach DIN 18090, feuerbeständig E 90***** ) und Z hochfeuerhemmend - E 60***** ) feuerhemmend - E 30***** ) Brandschutzverglasungen feuerbeständig F 90 EI 90 kein besonderer Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. hochfeuerhemmend F 60 EI 60 Z feuerhemmend F 30 EI 30 nur raumabschließend 90 Minuten G 90 E 90 DIN nur raumabschließend 60 Minuten G 60 E 60 nur raumabschließend 30 Minuten G 30 E 30 Kabelabschottungen feuerbeständig S 90 EI 90 hochfeuerhemmend S 60 EI 60 Z feuerhemmend S 30 EI 30 Rohrabschottungen für brennbare Rohre bzw. für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt < 1000 C feuerbeständig R 90 EI 90-u/u hochfeuerhemmend R 60 EI 60-u/u feuerhemmend R 30 EI 30-u/u Rohrabschottungen für nichtbrennbare Rohre mit Schmelzpunkt 1000 C feuerbeständig R 90 EI 90-c/u hochfeuerhemmend R 60 EI 60-c/u feuerhemmend R 30 EI 30-c/u Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen feuerbeständig K 90 EI 90 (v eh o i o)-s P. 8.4 oder Z hochfeuerhemmend K 60 EI 60 (v eh o i o)-s Z feuerhemmend K 30 EI 30 (v eh o i o)-s Lüftungsleitungen feuerbeständig L 90 EI 90 (v eh o i o)-s DIN hochfeuerhemmend L60 EI 60 (v eh o i o)-s P. 8.5 oder feuerhemmend L 30 EI 30 (v eh o i o)-s P Installationsschächte und kanäle feuerbeständig I 90 o. L 90 o. F 90-A EI 90 (v eh o i o)-s DIN hochfeuerhemmend I 60 o. L 60 o. F 60-A EI 60 (v eh o i o)-s feuerhemmend I 30 o. L 30 o. F 30-A EI 30 (v eh o i o)-s Elektrische Anlagen mit Funktionserhalt 90 Minuten Funktionserhalt E 90 P Minuten Funktionserhalt E 60 P Minuten Funktionserhalt E 30 P 30 * ) Verwendbarkeitsnachweis auf europäischer Ebene: Europäische Zulassung + entsprechende CE- Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag Z 20) P 21) P. 8.6 oder P Kennzeichnung. Falls dies nicht möglich ist (z.b. wegen noch nicht harmonisierter Prüfnormen) ist in der Regel auf nationaler Ebene eine Z oder ein P erforderlich. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der Bauregelliste. Sind dort keine Angaben getroffen, ist in der Regel eine Z erforderlich. ** ) Festlegungen zur Lastspielzahl für die Dauerfunktionsprüfung werden noch getroffen (siehe Tab. 16.6) *** ) Für den Rauchschutz: P, ist in den neueren Zulassungen mit enthalten **** ) Erläuterung der Eigenschaft vollwandig siehe Punkt ***** ) Klassifizierung nach DIN EN Konstruktive Randbedingungen nach Bauregelliste A Teil 1 Anlage 6.1 sind sinngemäß zu beachten P

68 Tabelle 14-2: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstands nach DIN EN und DIN EN * ) Herleitung des Kriterium Anwendungsbereich Kurzzeichens R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit E (Étanchéité) Raumabschluss I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) S m (Smoke max... Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Rauchschutztüren (als Zusatzanforde- leakage rate) Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl rung auch bei Feuerschutzabschlüssen), bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 C Lüftungsanlagen einschließlich Klappen C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Beispiele: Türen: C5 = Lastspiele Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) Tore: C2 = Lastspiele P Aufrechterhaltung der Energieversorgung Elektrische Kabelanlagen allgemein und/oder Signalübermittlung G Rußbrandbeständigkeit Schornsteine K 1, K 2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) I 1, I 2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) i o i o i o (in - out) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/ -kanäle, Lüftungsanlagen/- klappen a b Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken (above - below) v e, h o für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Lüftungsleitungen/-klappen (vertical, horizontal) U/U (uncapped/ Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende Rohrabschottungen uncapped) offen außerhalb des Prüfofens C/U Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/ Rohrabschottungen (capped/uncapped) Rohrende offen außerhalb des Prüfofens U/C (uncapped/ Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/ Rohrende Rohrabschottungen capped) geschlossen außerhalb des Prüfofens * ) DIN EN ist zurzeit Entwurf. Sie ist anwendbar mit Erscheinen der Norm. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

69 8 Form und Darstellung des Brandschutznachweises Gemäß Bayerischer Bauvorlagenverordnung sind für den Nachweis des Brandschutzes die hierzu erforderlichen Angaben im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzugeben. Es ist jedoch dringend empfehlenswert, für jedes Gebäude bzw. jedes Bauvorhaben einen eigenen Brandschutznachweis zu erstellen. Dieser dient (z.b. im Streitfall) nämlich auch zum Nachweis, dass der Brandschutznachweisersteller einen fachgerechten Nachweis erstellt hat. Dieser Brandschutznachweis sollte unbedingt durch Brandschutzpläne farblich visualisiert werden, wobei in den Brandschutzplänen das Abschottungsprinzip, die Rettungswege und die Sicherung aller Öffnungen eingetragen werden sollten. Beispiele für Brandschutzkonzepte mit entsprechenden Brandschutzplänen siehe z.b. den Brandschutzleitfaden des Bundes (Fundstelle: Bundes.pdf). Ein weiteres Beispiel aus dem Brandschutzatlas ist nachfolgend aufgeführt. Aus diesem Beispiel geht deutlich hervor, wie wichtig Brandschutzpläne für die fachgerechte Umsetzung des Brandschutznachweises sind. Anmerkung: Das Beispiel enthält auch eine Legend. Diese ist von den Farben her weitgehend gleich wie die Legende des Brandschutzleitfadens, da im Brandschutzleitfaden des Bundes die Legende des Brandschutzatlasses übernommen wurde. Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

70 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

71 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

72 Anforderungen, Planung und Ausführung von Rettungswegen Josef Mayr und Feuertrutz Verlag

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Fallgruppen gesetzlicher

Mehr

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz

Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung Januar 2014) Brandprüfung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Wechselwirkung Vorbeugender und Abwehrender Brandschutz Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Branddirektor Branddirektion München Vorsitzender des AK VB/G der AGBF Bund

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

SICHERN DER FAVORITEN

SICHERN DER FAVORITEN Seite 1 von 7 SICHERN DER FAVORITEN Eine Anleitung zum Sichern der eigenen Favoriten zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme März 2010 Seite 2 von 7 Für die Datensicherheit ist bekanntlich

Mehr

Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung

Anforderungen an Gebäuden in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen geringer Höhe nforderungen an n in der Landesbauordnung Nach 2 bs. 3 Satz 1 BauO NW sind geringer Höhe aller Nutzungsarten, bei denen die OKFB keines Geschosses, in denen ufenthaltsräume,

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten

Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten Perspektive Perspektive mit zwei Fluchtpunkten (S. 1 von 8) / www.kunstbrowser.de Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten Bei dieser Perspektivart wird der rechtwinklige Körper so auf die Grundebene

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Brandschutz in Deutschland

Brandschutz in Deutschland Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz

BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege. Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz BSR 16-15 Flucht- und Rettungswege Georg Kenel Leiter Abteilung Brandschutz Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Kt. Schwyz 06.03.2015 Schulung Planer 2015 1 Inhalt Inhalt: Wesentliche Änderungen Begriffe

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Menüband. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Bearbeitet von Harald Borges. Stand April 2015 www.cobra.de

Menüband. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Bearbeitet von Harald Borges. Stand April 2015 www.cobra.de Menüband Copyright 2015 cobra computer s brainware GmbH cobra Adress PLUS, cobra CRM PLUS, cobra CRM PRO und cobra CRM BI sind eingetragene Warenzeichen der cobra computer s brainware GmbH. Andere Begriffe

Mehr

Seerosenufer Park Friedrichstadt

Seerosenufer Park Friedrichstadt Seerosenufer Park Friedrichstadt Wohnen Wellness Natur Kurpark Friedrichstadt.. Treene Lageplan N Zentralgebäude Spielplatz Technik/Heizung Kurpark Da Friedrichstadt eine historische, alte Stadt ist, haben

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Outlook Erstellen einer E-Mail aus einer HTML - Vorlage INHALT

Outlook Erstellen einer E-Mail aus einer HTML - Vorlage INHALT Outlook Erstellen einer E-Mail aus einer HTML - Vorlage INHALT LADEN DER VORLAGE 2 Öffnen Sie Outlook 2 Klicken Sie auf EXTRAS >> OPTIONEN 2 Im Optionenfeld von Outlook folgend Sie den Schritten 2 Fenster

Mehr

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen. Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Anforderungen an Arbeitsstätten

Anforderungen an Arbeitsstätten Anforderungen an Arbeitsstätten Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Karlsruhe, den 08. Juli 2015 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen Allgemeines (1) Arbeitsräume ausreichende Grundfläche,

Mehr

Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis

Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis Brandschutz in Gründerzeithäusern - Probleme und Lösungen aus der Praxis Datum: 27.05.2009 Vortrag von: Brandrat Thorsten Ante, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung des Vortrages Charakteristika

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Inhalt: 1. Einleitung 2. Allgemeine Grundsätze 3. Aufenthaltsräume und Treppen 4. Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume 5. Kellergeschoss

Mehr

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem

Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO) An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der unteren Bauaufsichtsbehörde Anlage 7 Zutreffendes bitte ankreuzen

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen 2012 JAHRESFACHTAGUNG 11. Mai 2012 Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen Nils Unterberg Agenda Vorschriften Arbeitsschutz / Bauordnung Unterschiedliche Anforderungen Flucht- und

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Begründung und Erläuterung zur. Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO)

Begründung und Erläuterung zur. Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) 1 Begründung und Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) I. Allgemeines Die Überarbeitung der bisherigen Gaststättenbauverordnung

Mehr

WLAN und VPN im b.i.b. mit Windows (Vista Home Premium SP1) oder Windows 7

WLAN und VPN im b.i.b. mit Windows (Vista Home Premium SP1) oder Windows 7 WLAN Bei Windows Vista Home Premium mit Service Pack 1 wrd unten rechts im Tray angezeigt, wenn Drahtlosnetzwerke verfügbar sind, ebenso bei Windows 7. Solange keine Verbindung mit diesen Drahtlosnetzwerken

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes

Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes fgst.ch Fachgruppe Sicherheitstechnik FGST von swiss engineering Auslegung der Fluchtwege im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes Sirko Radicke Senior Projektleiter Gruner AG 1 FGST - Fachtagung vom 19.05.2015

Mehr

Einrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7

Einrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7 Einrichtung des Cisco VPN Clients (IPSEC) in Windows7 Diese Verbindung muss einmalig eingerichtet werden und wird benötigt, um den Zugriff vom privaten Rechner oder der Workstation im Home Office über

Mehr

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Ihr Weg in die Suchmaschinen

Ihr Weg in die Suchmaschinen Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung Was tun, wenn mein Rechner immer wieder die Freischaltung der Lernwerkstatt 9 privat verliert und ich die Ursache dafür nicht finden kann? Normalerweise genügt es, genau eine einzige online-freischaltung

Mehr

Einstellungen im Internet-Explorer (IE) (Stand 11/2013) für die Arbeit mit IOS2000 und DIALOG

Einstellungen im Internet-Explorer (IE) (Stand 11/2013) für die Arbeit mit IOS2000 und DIALOG Einstellungen im Internet-Explorer (IE) (Stand 11/2013) für die Arbeit mit IOS2000 und DIALOG Um mit IOS2000/DIALOG arbeiten zu können, benötigen Sie einen Webbrowser. Zurzeit unterstützen wir ausschließlich

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT 12 4 2014 GESETZE / VORSCHRIFTEN BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT Mit der Neuordnung des Baurechts (in Berlin ab September 2005) werden die Belange des Arbeitsschutzes nicht mehr im Rahmen des bauaufsichtlichen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Mitarbeiterbefragung nach DIN EN ISO 9001

Mitarbeiterbefragung nach DIN EN ISO 9001 Mitarbeiterbefragung nach DIN EN ISO 9001 Angaben zur Person Vor- u. Zuname: genaue Berufsbezeichnung: Alter: Bezeichnung der Tätigkeit: Abteilung: Vorgesetzter: Arbeitssitz: (Raum/Platz Nr.) Seit wann

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders Kapitel 6 In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, welche Dienste die icloud beim Abgleich von Dateien und Informationen anbietet. Sie lernen icloud Drive kennen, den Fotostream, den icloud-schlüsselbund und

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Fachdidaktik der Informatik 18.12.08 Jörg Depner, Kathrin Gaißer

Fachdidaktik der Informatik 18.12.08 Jörg Depner, Kathrin Gaißer Fachdidaktik der Informatik 18.12.08 Jörg Depner, Kathrin Gaißer Klassendiagramme Ein Klassendiagramm dient in der objektorientierten Softwareentwicklung zur Darstellung von Klassen und den Beziehungen,

Mehr

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon.

Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. www.blogger.com Sich einen eigenen Blog anzulegen, ist gar nicht so schwer. Es gibt verschiedene Anbieter. www.blogger.com ist einer davon. Sie müssen sich dort nur ein Konto anlegen. Dafür gehen Sie auf

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Favoriten sichern. Sichern der eigenen Favoriten aus dem Webbrowser. zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme.

Favoriten sichern. Sichern der eigenen Favoriten aus dem Webbrowser. zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme. Favoriten sichern Sichern der eigenen Favoriten aus dem Webbrowser zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme Februar 2015 Seite 2 von 20 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Mozilla Firefox...

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Wie oft soll ich essen?

Wie oft soll ich essen? Wie oft soll ich essen? Wie sollen Sie sich als Diabetiker am besten ernähren? Gesunde Ernährung für Menschen mit Diabetes unterscheidet sich nicht von gesunder Ernährung für andere Menschen. Es gibt nichts,

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Brandschutz im Baudenkmal

Brandschutz im Baudenkmal Brandschutz im Baudenkmal Wie viel Feuerwehr braucht die Feuerwehr? Dipl.-Ing. (FH) Michael Schwabe Inhalt Schutzziele des Brandschutzes Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes Standsicherheit der

Mehr

Evangelisieren warum eigentlich?

Evangelisieren warum eigentlich? Predigtreihe zum Jahresthema 1/12 Evangelisieren warum eigentlich? Ich evangelisiere aus Überzeugung Gründe, warum wir nicht evangelisieren - Festes Bild von Evangelisation - Negative Erfahrungen von und

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV FASI - Veranstaltung Neuerungen der ArbStättV und

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Praktische Lösungsansätze

Praktische Lösungsansätze Objektive Bewertung des brandschutztechnischen Zustands einer Immobilie Praktische Lösungsansätze Marijana Poburski, Dipl.-Ing. Bureau Veritas Construction Services GmbH 1 Schutzziele der Bauordnung Bauliche

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Bilanz und GuV. Einrichtung: Tips, Empfehlungen und Fehlerbeseitigung

Bilanz und GuV. Einrichtung: Tips, Empfehlungen und Fehlerbeseitigung ...durch Wissen zum Erfolg Bilanz und GuV Einrichtung: Tips, Empfehlungen und Fehlerbeseitigung Mit der BUSINESSLINE -Fibu haben Sie ein sehr leistungsfähiges Fibu-Programm erworben, das Ihnen nicht nur

Mehr

impact ordering Info Produktkonfigurator

impact ordering Info Produktkonfigurator impact ordering Info Copyright Copyright 2013 veenion GmbH Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Dokumentation darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung der veenion GmbH reproduziert, verändert

Mehr

Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden

Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden Einzel-E-Mails und unpersönliche Massen-Mails versenden Copyright 2012 cobra computer s brainware GmbH cobra Adress PLUS ist eingetragenes Warenzeichen der cobra computer s brainware GmbH. Andere Begriffe

Mehr

Dokumentenverwaltung. Copyright 2012 cobra computer s brainware GmbH

Dokumentenverwaltung. Copyright 2012 cobra computer s brainware GmbH Dokumentenverwaltung Copyright 2012 cobra computer s brainware GmbH cobra Adress PLUS ist eingetragenes Warenzeichen der cobra computer s brainware GmbH. Andere Begriffe können Warenzeichen oder anderweitig

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Abteilung Brandschutz Januar 2015 Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14

Mehr

Angebot & Rechnung, Umsatzsteuer, Mein Büro Einrichtung automatischer Datensicherungen

Angebot & Rechnung, Umsatzsteuer, Mein Büro Einrichtung automatischer Datensicherungen Software Angebot & Rechnung, Umsatzsteuer, Mein Büro Thema Einrichtung automatischer Datensicherungen Datum September 2011 So richten Sie automatische Datensicherungen ein Über den Menüpunkt Datei - Datensicherung

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr