Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altona Südwest

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: A/WBZ/04588/2013 Hamburg, den 7. März 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheiten ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Altona Südwest Umnutzung von Lagerräumen im Untergeschoss als Gasträume GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Altona-Altstadt 21 mit den Festsetzungen: MKg VI, III, GRZ 0,8 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 31 / 1 Flurkartenauszug 31 / 3 Grundriss / Untergeschoss 31 / 4 Nachweis / Fahrradplätze (vgl. Grüneintragung) 31 / 5 Nutzflächenberechnung und Abortanlagen 31 / 6 Betriebsbeschreibung 31 / 7 Baubeschreibung 31 / 10 Antrag Abweichung + Begründung 31 / 13 Grundriss / Erdgeschoss Rettungsweg 31 / 14 Be- und Entlüftungs- / Entrauchungsanlage UG 31 / 15 Immissionsprognose 31 / 16 Lageplan der Immissionspunkte 31 / 17 Nachtrag zur Immissionsprognose 31 / 18 Lageplan Stellplätze und Fahrradplätze Folgende Unterlagen wurden bei der Prüfung berücksichtigt, sind aber kein Bestandteil der Genehmigung: 31 / 8 31 / 11 Brandschutzexpertise Ergänzende Angaben zum Brandschutz Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung wird nach 69 HBauO zugelassen HBauO: Es wird beantragt, von der Vorschrift, die vorhandenen bzw. umzunutzenden Räumlichkeiten barrierefrei herzustellen, zu befreien. Begründung Die Abweichung wird für das Untergeschoss erteilt, da es ich hier um eine Erweiterung handelt und das Erdgeschoss bereits nicht barrierefrei hergestellt worden ist. A/WBZ/04588/2013 Seite 2 von 12

3 Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 2. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 2.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - gaststättenrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - hochwassergefahrenrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/04588/2013 Seite 3 von 12

4 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße Hamburg AUFLAGEN Brandschutz - Rettungswege 3. An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen, an Kreuzungen sowie an Ausgängen der Rettungswege müssen dauerhaft und gut sichtbar Sicherheitszeichen nach DIN 4844 angebracht werden. Die Sicherheitszeichen müssen lang nachleuchtend oder be- bzw. hinterleuchtet sein. 4. Feuerlöscher nach DIN EN 3 müssen gut sichtbar vorgehalten werden. Zur Bemessung der Art und Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher ist die Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes zur "Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" anzuwenden. Technische Gebäudeausrüstung 5. Bei dem Einbau und dem Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen ist folgende Vorschrift einzuhalten: 6. Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie-LüAR) Stand: April 2012 Folgeeinrichtungen 7. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 7.1. Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt einen Mehrbedarf von 6 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Mehrbedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: Mehrbedarf Gastraum: 44,53 m², 1 FP je 10 m² = 5 Fahrradplätze Mehrbedarf Vortragsraum: 43,16 m², 12 Sitzplätze, 1 FP je 10 Plätze = 1 Fahrradplatz 7.2. Zur Erfüllung der Fahrradplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 600,00 Euro für einen notwendigen Fahrradplatz an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Die Höhe des Ausgleichsbetrags je Fahrradplatz beträgt 600,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich A/WBZ/04588/2013 Seite 4 von 12

5 darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Es ergibt sich ein Mehrbedarf von 6 Fahrradplätzen. Davon können gemäß Vorlage 31/18 fünf Fahrradplätze nachgewiesen werden. Somit ist für einen Fahrradplatz eine Ausgleichsbetrag zu entrichten 7.3. Es sind 5 Fahrradplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 31/18 auf dem Baugrundstück herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). Für den Besucherverkehr/Zuschauerverkehr sind 4 Fahrradplätze zu kennzeichnen. Die Fahrradplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage bereitzustellen. 8. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 8.1. Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt einen Mehrbedarf von 6 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Mehrbedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: Mehrbedarf Gastraum: 44,53 m², 1 SP je 10 m² = 5 Stellplätze Mehrbedarf Vortragsraum: 43,16 m², 12 Sitzplätze, 1 SP je 10 Plätze = 1 Stellplatz 8.2. Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.000,00 Euro für 6 notwendige Stellplätze an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Für die ersten drei Stellplätze wird aufgrund der Nutzungsänderung ein Ausgleichsbetrag von 0 Euro festgesetzt. Die Höhe des Ausgleichsbetrags für die übrigen 3 Stellplätze beträgt je Stellplatz 6.000,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Durch die Planung ergibt sich ein Mehrbedarf von 6 Stellplätzen. Es können 2 Stellplätze gemäß Vorlage 31/18 nachgewiesen werden. Es verbleiben somit noch 4 Stellplätze. Da für die ersten drei Stellplätze wie oben beschrieben 0 Euro anfallen ist nur für einen Stellplatz ein Ausgleichsbetrag zu entrichten Da notwendige Stellplätze zeitlich versetzt genutzt werden, wird eine Doppelnutzung für 2 Stellplätze zugelassen. Da das Lokal erst um 20 Uhr öffnet und der Bürobetrieb um 18 Uhr endet, ist eine Doppelnutzung hier anwendbar Es sind 2 Stellplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 18/31 auf dem Baugrundstück herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). Für Menschen mit Behinderung sind 2 Stellplätze als Behindertenstellplatz zu reservieren. Die Stellplatzbreite muss mindestens 3,50 m betragen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 GarVO). Die Stellplätze sind bis zur Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage bereitzustellen. A/WBZ/04588/2013 Seite 5 von 12

6 HINWEISE 9. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 10. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). A/WBZ/04588/2013 Seite 6 von 12

7 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 11. Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg AUFLAGEN Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktionsicherheitsgesetz (ProSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten Nebenbestimmungen Die Kellerräume sind als ständige Arbeitsplätze nicht geeignet. Im Rahmen von Veranstaltungen können die Räume genutzt werden, wenn das Personal entweder alle zwei Stunden abgelöst wird oder nicht öfter als 30 Tage pro Jahr im Keller arbeitet ( 3a Arbeitsstättenverordnung i.v.m. Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung, C2, LASI LV 40) In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität. Sollte die Außenluft im Sinne des Immissionsschutzrechts unzulässig belastet oder erkennbar beeinträchtigt sein, z. B. durch Fortluft aus Absaug- oder RLT-Anlagen, starken Verkehr, schlecht durchlüftete Lagen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesonderte Maßnahmen (z. B. Beseitigung der Quellen, Verlegen der Ansaugöffnung bei RLT-Anlagen) zu ergreifen (Anhang zur ArbStättV Ziffer 3.6.; ASR A3.6 Punkt 4.1 (1)) Hinweise Wenn die Regelung der LASI - Leitlinie zur Arbeitsstättenverordnung angewendet wird, die pro Arbeitnehmer zulässt, dass 30 Tage pro Jahr ohne Sichtverbindung nach Außen gearbeitet werden darf, sind zwingend geeignete Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. A/WBZ/04588/2013 Seite 7 von 12

8 Anlage zum Bescheid GASTSTÄTTENRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 12. Bezirksamt Altona Fachamt Verbraucherschutz Gaststättenangelegenheiten Jessenstraße Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / gaststaettenangelegenheiten@altona.hamburg.de HINWEISE Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: - die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG) - die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (GastVO) - die Vorschriften der EG-Verordnung 852/2004 Lebensmittelhygiene A/WBZ/04588/2013 Seite 8 von 12

9 Anlage zum Bescheid HOCHWASSERGEFAHRENRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 13. Hamburg Port Authority AöR Neuer Wandrahm Hamburg Telefon: Fax: timur.hochmuth@hpa.hamburg.de Internet : HINWEISE Die Wasserbehörde der Hamburg Port Authority, hat gegen die Umnutzung keine Bedenken. A/WBZ/04588/2013 Seite 9 von 12

10 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 14. Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz VS31- Fr. Dipl.-Ing. M. Teßloff Jessenstr Hamburg Tel.: 040/ Fax: 040/ E-Fax AUFLAGEN Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: o die Vorschriften der des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Auflagen: o die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemein: Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden Luft: Die Veranstaltungsräume sind über eine RLT-Anlage zu Be- und Entlüften Lärm: Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom nicht überschritten werden. A/WBZ/04588/2013 Seite 10 von 12

11 Auf dem angrenzenden als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück sind gem. TA-Lärm Pkt. 6.1d folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten einzuhalten: tagsüber 55 db(a), in der Zeit von Uhr, nachts 40 db(a), in der Zeit von Uhr. Ruhezeitenregelung: Zuschlag von 6 db(a) in folgenden Zeiten: Werktags in der Zeit von und Uhr. Sonn- und Feiertags: , und Uhr. Nach Immissionsprognose und Nachtrag des Ing.-Büros Valentiner vom sind folgende schalldämmende Maßnahmen vor Inbetriebnahme auszuführen: Begrenzung der Musikanlage im Keller per Limiter auf einen Pegel von 105 db(a), im Erdgeschoss auf 95 db(a). Einbau der im Gutachten genannten schallmindernden Maßnahmen an der Lüftungsanlage. Abnahmemessung an den maßgeblichen Immissionsorten durch eine anerkannte Prüfstelle nach Durchführung der o.g. schallmindernden Maßnahmen und Vorlage des Berichtes beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Technischer Umweltschutz - vor Inbetriebnahme. Der Aufenthalt von Personen vor der Veranstaltungsstätte wird untersagt. Der Veranstalter ist dafür zuständig, dies zu verhindern. Für Raucher ist ein geeigneter Aufenthaltsraum zu schaffen. Türen und Fenster sind während der Veranstaltungen geschlossen zu halten Abfall: Für die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht überwachungspflichtigen Abfälle gilt: Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die Entstehung von Abfällen nach Möglichkeit vermieden wird und die beim Betrieb der Anlagen unvermeidbar entstehenden Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist ordnungsgemäß beseitigt werden. A/WBZ/04588/2013 Seite 11 von 12

12 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse A/WBZ/04588/2013 Seite 12 von 12

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