für den Bereich Betreutes Wohnen AWO Seniorenzentrum Straße und Hausnummer PLZ und Ort PLZ und Ort

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1 Wohnraummietvertrag Zwischen der AWO Senioren- und Sozialzentrum ggmbh Sachsen-West Oststraße Markranstädt nachstehend Vermieter genannt für den Bereich Betreutes Wohnen AWO Seniorenzentrum Straße und Hausnummer PLZ und Ort und geboren am in bisher wohnhaft in Straße und Hausnummer PLZ und Ort nachstehend Mieter genannt wird mit Wirkung vom für Wohnung Nr.: folgender Wohnraummietvertrag geschlossen: Präambel: Die Einrichtungsleitung des Seniorenzentrums ist vom Vermieter bevollmächtigt, diesen Vertrag abzuschließen und alle Anliegen aus diesem Vertrag mit dem Mieter zu regeln. FB III Revision Seite 1 von 9

2 1 Mietsache (1) Der Vermieter stellt dem Mieter im vorgenannten Objekt nachfolgend genannte Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. m² zur Verfügung: Wohnung Nr.:, bestehend aus: (2) Wohnungsschlüssel Dem Mieter werden übergeben. Wohnraum/-räumen Wohnraum mit Küchenzeile Dusche/WC Vorraum Abstellraum Nr. Haus/Wohnungsschlüssel (gleichschließend) Briefkastenschlüssel Schlüssel für Abstellraum Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur der Vermieter veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend dem Vermieter anzuzeigen. Die Ersatzbeschaffung erfolgt auf Kosten des Mieters. Alle Schlüssel sind Eigentum des Vermieters. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter die Schlüssel vollzählig an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle aus einem Schlüsselverlust entstehenden Kosten. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Versicherung für den Fall des Schlüsselverlustes, insbesondere bei Schließanlagen, abzuschließen. (3) Der Mieter ist berechtigt, sich auf eigene Kosten einen Telefonanschluss legen zu lassen. 2 Mietzeit Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis beginnt am:.. 3 Miete (1) Neben der Grundmiete (Kaltmiete) trägt der Mieter, die auf den Mietgegenstand entfallenden und mit diesen verbundenen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. FB III Revision Seite 2 von 9

3 Die monatliche Gesamtmiete umfasst: Grundmiete - Vorauszahlung für Warm-, Kaltwasser und Heizung* - Vorauszahlung für sonstige Betriebskosten* - Gesamt: - * Die Vereinbarung dazu erfolgt gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag Die monatliche Gesamtmiete von, ist im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats für den Vermieter kostenfrei zu überweisen. Der Vermieter benennt dem Mieter rechtzeitig die zu verwendende Kontoverbindung zur Einzahlung der Miete und der Vorauszahlungen. Die Mietzahlung gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn diese zum vereinbarten Termin dem Konto des Vermieters gutgeschrieben ist. Bei Vorlage einer Einzugsermächtigung erfolgt die Zahlung der Mietkosten per Bankeinzug zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat. (2) Umlageschlüssel Betriebskosten Die Verteilung der Betriebskosten erfolgt nach dem Verhältnis der Wohnflächen der Mietwohnungen bzw. Bewohneranzahl, wie sich aus Anlage 1 ergibt. Über die vereinbarten Betriebskosten erteilt der Vermieter dem Mieter für das Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) eine Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenabrechnung wird dem Mieter spätestens 12 Monate nach Schluss des voran gegangenen Abrechnungszeitraums vorgelegt. Erfolgt die Abrechnung später, kann der Vermieter keine Nachforderungen verlangen. Vorauszahlungsbeträge werden angepasst, wenn die Summe der Vorauszahlungen von der Betriebskostenabrechnung übermäßig abweicht. Der Vermieter teilt dem Mieter den neuen monatlichen Vorauszahlungsbetrag gleichzeitig mit der Betriebskostenabrechnung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum mit. Eine Umlage und die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung sind auch dann möglich, wenn öffentliche Lasten für das Haus (Grundstück) neu entstehen, oder wenn andere Betriebskosten, die bei Abschluss dieses Vertrags noch nicht vorhanden waren, neu geschaffen werden und wenn die einzuführenden Betriebskosten im Katalog der Betriebskostenverordnung enthalten sind und sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hauses erforderlich sind. FB III Revision Seite 3 von 9

4 Sofern gesetzlich keine andere Regelung vorgesehen ist, kann der Vermieter einen Umlageschlüssel festlegen, der für die neu geschaffene Betriebskostenart billigem Ermessen entspricht. Soweit möglich, ist dabei dem Verbrauch Rechnung zu tragen. (3) Kautionsleistung Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag leistet der Mieter eine Kaution in Höhe des 3-fachen der vereinbarten monatlichen Nettokaltmiete. Auf 551 BGB wird verwiesen. Von diesem Betrag werden nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses sich ergebende Ansprüche des Vermieters beglichen. Der Mieter ist nicht berechtigt, fällige Entgelte mit der Kaution zu verrechnen. Dem Bewohner stehen die banküblichen Zinsen zu. 4 Erhaltung der Mieträume (1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen. Schäden in den Mieträumen, im Haus und an den Außenanlagen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden. Der Mieter haftet für Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen und sonstige Personen verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen. (2) Der Mieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Tieren bei Um-, An- und Einbauten sowie Installationen der Mieträume, Anlagen und Einrichtungen, zur kostenpflichtigen Nutzung eines Stellplatzes für Fahrzeuge. Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen. (3) Sollte der Mieter ein Elektromobil oder ähnliches in den Mieträumen unterstellen, muss er unaufgefordert sicherstellen, dass dieses jährlich gewartet wird und von diesem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aus diesem Mietvertrag ergibt sich kein Recht, dass der Vermieter ihm eine Fläche außerhalb seiner Wohnung als Stellplatz zuweist. FB III Revision Seite 4 von 9

5 Dem Mieter ist bekannt, dass derartige Mobilitätshilfen nicht in den Fluren, Wintergärten und ähnlichen Flächen abgestellt werden dürfen. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzuleiten. Dies wird bis zur Entfernung führen. Soweit gewünscht und möglich wird über das Unterstellen von Elektromobil und das Laden der Batterie ein gesonderter Vertrag geschlossen. (4) Teppichböden dürfen nicht verklebt und an gefliesten Wänden dürfen Dübellöcher ausschließlich nur in die Fugen gesetzt werden. Bei Auszug sind diese fachmännisch zu schließen. Eine eventuelle Beschädigung der Fliesen führt zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter. 4a Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen (1) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit die Schönheitsreparaturen (wie Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, Fenster und Außentüren von innen, Lasierung von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. Diese Verpflichtung besteht in Abhängigkeit vom Renovierungsbedarf für den nach den Erfahrungen und allein zur Orientierung die nachfolgenden Zeitabstände zwischen Renovierungsarbeiten angegeben werden (unverbindliche Renovierungsfristen): a) Innentüren (Rahmen) aller 5 Jahre b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken aller 5 Jahre c) Entfernen und Anbringen von Raufasertapeten aller 10 Jahre d) Lasierung von Naturholztüren und Fenstern aller 10 Jahre Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Gas, den Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, den vermieteten Küchenmöbeln, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Bedienungseinrichtungen für Rollund Fensterläden zutragen bis zu einem Betrag von 75,00 Euro im Einzelfall. Der Gesamtbetrag der auf den Mieter jährlich entfällt darf 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250,00 Euro nicht übersteigen. 5 Eingebrachte Gegenstände / Umbauten (1) Eine Haftung des Vermieters für eingebrachte Gegenstände des Mieters ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen. Dem Mieter bleibt es überlassen, eine Sachversicherung abzuschließen. (2) Vom Mieter eingebrachte Gegenstände oder Umbauten (generell nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters) werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, keinesfalls als vorwegbezahlte Miete betrachtet. (3) Für Wertsachen, Wertpapiere u.ä. wird keine Haftung übernommen. FB III Revision Seite 5 von 9

6 6 Sonstige Bestimmungen (1) Untervermietung und Gebrauchsüberlassung der ganzen oder Teile der Wohnung sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Wohnung bei Gefahr betreten. Der Vermieter und von ihr beauftragte Personen dürfen die Wohnung nach vorheriger und rechtzeitiger Anmeldung betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen, notwendige Arbeiten festzustellen und durchzuführen, im Fall der Kündigung die Räume mit Interessenten zu besichtigen. Dies gilt auch bei Besichtigung durch einen Kaufinteressenten der Immobilie. Das Betreten der Wohnung ist bei Auslösung eines Notrufes jederzeit zulässig. Steckschlüssel dürfen nicht verwendet, Änderungen der Türschlösser nicht vorgenommen und keine Vorkehrungen (Türketten usw.) getroffen werden, die ein Betreten der Wohnung bei Gefahr behindern könnten. (2) Der Mieter ist verpflichtet für die Mietzeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dem Vermieter unaufgefordert nachzuweisen. (3) Die beiliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. 7 Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses (1) Das Vertragsverhältnis kann in beiderseitigem Einverständnis oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Die Kündigung wie der Aufhebungsvertrag bedürfen der Schriftform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen und -fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Vermieter kann den Mietvertrag auch dann kündigen, wenn das Festhalten am Mietvertrag für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Pflegebedürftigkeit und Demenz stellen erst dann eine unzumutbare Härte dar, wenn hierdurch ein selbstbestimmtes Wohnen nicht mehr gesichert ist. Dies gilt auch, wenn notwendige Pflegeleistungen nicht in Anspruch genommen werden o- der in der Wohnung nicht erbracht werden können. (3) Die Regelung des 545 BGB, wonach sich ein beendetes Mietverhältnis im Fall der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, wird ausgeschlossen. (4) Bei Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder Tod des Mieters kann das Mietverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig beendet werden, sofern die Bezugsfertigkeit der Wohnräume sichergestellt ist. FB III Revision Seite 6 von 9

7 7a Abhängigkeit Betreuungs- und Mietvertrag (1) Eine Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrages bewirkt zugleich die Beendigung des Betreuungsvertrages, Anlage 2. Eine separate ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages hinsichtlich der allgemeinen Unterstützungsleistungen ist nicht möglich. 7b Personenmehrheit (1) Haben mehrere Personen z. B. Ehegatten/Lebensgefährten die Wohnung gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen müssen von allen bzw. gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang beim Vermieter abgegeben werden. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines in der Wohnung wohnenden Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren, für und gegen sich gelten lassen. 7c Information vor Vertragsschluss (1) Der Vermieter soll diesen Mietvertrag nur dann abschließen, wenn gesichert ist, dass der Mieter eine qualifizierte Beratung über die in der Wohnung möglichen Betreuungsleistungen erhalten hat. Dabei soll das Leistungsprofil der Wohnanlage, die Grenzen und Möglichkeiten einer Betreuung und die für die Betreuung anfallenden Kosten dargestellt und offengelegt werden. Der Mieter bestätigt, dass der Vermieter diese Informationen gegeben hat. 8 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrages nicht zu Lasten des Mieters geändert werden. FB III Revision Seite 7 von 9

8 Vertragsbestandteile sind nachfolgend genannte Anlagen: 1. BK-Abrechnung 2. Betreuungsvertrag 3. Hausordnung 4. Übergabeprotokoll Ort, Datum Einrichtungsleiter in Vollmacht Mieter / ggf. 2. Mieter FB III Revision Seite 8 von 9

9 Anlage 1 zum Mietvertrag Abrechnung Betriebskosten Der Mieter zahlt neben der Nettokaltmiete die anfallenden Betriebskosten nach 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die derzeit anfallenden Betriebskosten und der Verteilerschlüssel ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Kosten für: Heizung Warmwasser Wasser Wasser-Grundpreis Abwasser Abwasser-Servicepreis Entwässerung (Niederschlagswasser) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, Grundsteuer Aufzug Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst Müllbeseitigung Gebäudereinigung, einschließlich Nebenanlagen Ungezieferbekämpfung Gartenpflege, einschließlich Nebenanlagen Beleuchtung Schornsteinreinigung Sach- und Haftpflichtversicherungen Hausmeister/Hauswart Dachrinnenreinigung Prüfung Betriebssicherheit von Elektronanlagen Wartung Feuerlöscher Wartung Brandmeldeanlagen Wartung Rauchwarnanlagen Wartung Blitzschutzanlagen Wartung Lüftungsanlagen Verteilungsschlüssel 50 % Verbrauch 50 % 50 % Verbrauch 50 % Verbrauch Verbrauch Personenanteil Dem Mieter ist bekannt, dass beispielsweise durch die anteiligen Nutzung des Gebäudes als Seniorenzentrum und damit verbundene gesetzliche oder behördlicher Forderungen, die auf das Gesamtgebäude wirken, weitere Betriebskostenarten entstehen können. In diesem Fall informiert der Vermieter vor Abrechnung zeitnah. FB III Revision Seite 9 von 9

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