Wohnungs mietvertrag ServiceTeam Mietvertrag-Nr. xxx
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- Gretel Kramer
- vor 8 Jahren
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1 Wohnungs mietvertrag
2 Die Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh, Carlmeyerstr. 1, Bielefeld (Wohnungsunternehmen) schließt mit (Mieter):, geb. am diesen Mietvertrag: 1 Mietsache 1. Das Wohnungsunternehmen vermietet dem Mieter ab dem TT.MM.JJ die Wohnung Nr. (von links gezählt) im. Geschoss des Objektes Str. in zu Wohnzwecken. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von ca. m². Die Beschreibung der vermieteten Wohnung und des Zubehörs ist in der Gebäude- und Wohnungsbeschreibung enthalten, die diesem Vertrag beigefügt ist. 2. Die Wohnung ist öffentlich gefördert (bzw. freifinanziert) 3. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) in der Fassung vom Oktober 2008 sind Bestandteil des Vertrages. 2 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter sofern vorhanden - Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen gemäß der beigefügten Gebäude- und Wohnungsbeschreibung zur Verfügung. 3 Miete und Betriebskosten 1. Die monatlich zu zahlende Gesamtmiete setzt sich bei Vertragsbeginn wie folgt zusammen: Nettomiete:,xx Euro Vorauszahlungen für - Allgemeine Betriebskosten:,xx Euro - Heizkosten:,xx Euro Gesamtmiete:,xx Euro 2. Bei öffentlich gefördertem (preisgebundenem) Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart.
3 Die in Abs. 1 genannte Miete kann sich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften auch rückwirkend erhöhen oder ermäßigen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital- und Bewirtschaftungskosten einschließlich der Betriebskosten sowie bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. 3. Zuzüglich zur Nettokaltmiete sind von Vertragsbeginn an monatliche Vorauszahlungen in Höhe der unter 1. genannten Beträge auf die Allgemeinen Betriebskosten und die Heizkosten zu zahlen. Es werden dabei die nachstehenden Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und bei preisgebundenem Wohnraum zusätzlich das Umlageausfallwagnis umgelegt, soweit sie in Bezug auf die in 1 genannte Mietsache tatsächlich anfallen. A. Allgemeine Betriebskosten: Aufzug Grundsteuer Straßenreinigung Müllbeseitigung Entwässerung Wasserversorgung / -entsorgung Schornsteinreinigung / Immissionsschutzmessung Allgemeinstrom Hauswart / Hausmeister Gebäudereinigung / Ungezieferbekämpfung Gartenpflege Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss Schnee- und Eisbeseitigung / Winterdienst Sach- / Haftpflicht- und Elementarversicherung Sonstige Betriebskosten wie Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Feuerlöscher, Rauchmelder, Rauchabzugsanlagen, Lüftungsanlangen, Automatiktüren, Thermen, Überprüfung der Elektroanlage, etc. B. Heizkosten: Wärme- und Warmwasserkosten inklusive Wartungskosten einschließlich des Entgelts für die Lieferung von Wärme und Warmwasser Die Vorauszahlungen können durch Erklärung des Vermieters in Textform auch während des Abrechnungszeitraumes etwaigen Kostenänderungen angepasst werden. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird das Wohnungsunternehmen jährlich abrechnen. Soweit nachfolgend nicht besondere Abrechnungszeiträume und Umlegungsmaßstäbe festgelegt werden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, erfolgt die Abrechnung für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Es gilt dabei auch bei nicht preisgebundenen Wohnungen für die Berechnung der Betriebskosten die Fläche der Wirtschaftseinheit, zu der die Wohnung gehört. Die Kosten für Winterdienst und Kabelanschluss werden nach Anzahl Wohnungen umgelegt. Die Umlage der Wasserkosten erfolgt nach Verbrauch, sofern Zähler vorhanden sind.
4 Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume zusätzlich auch solche Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesem abzurechnen, die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen, oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden. Das Wohnungsunternehmen behält sich auch die Umlage von Betriebskosten (z.b. Grundsteuern) vor, die ihm gegenüber erst nachträglich für die Vorjahre geltend gemacht werden. Für die Heizkosten gilt folgender Abrechnungszeitraum und Umlegungsmaßstab, sofern unter 1. hierfür eine monatliche Vorauszahlung erhoben wird: - Abrechnungszeitraum: des jeweiligen Jahres - Umlegungsmaßstab: 70% nach Verbrauch, 30% nach Wohnfläche Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, können die Umlegungsmaßstäbe und Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen, unter schriftlicher Mitteilung an den Mieter, mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden. Der Mieter ist berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Servicezeiten bei dem Wohnungsunternehmen einzusehen. Zieht der Mieter vor Ende eines Abrechnungszeitraumes aus, so wird auch seine Abrechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung fällig. In diesem Falle trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Berechnung und Aufteilung, es sei denn, er hat berechtigterweise fristlos gekündigt. Für jede Benutzung einer vom Wohnungsunternehmen bereitgestellten maschinellen Wasch- / Trockeneinrichtung wird ein besonderes Entgelt erhoben. Hierbei können Pauschalbeträge für die entsprechenden Verbrauchseinheiten angesetzt werden, welche z.b. Kosten für Instandhaltung oder Wartung berücksichtigen. 4 Kaution Zur Sicherung von Ansprüchen des Wohnungsunternehmens aus dem Mietverhältnis verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Kaution in Höhe von,xx Euro entsprechend der gesondert abgeschlossenen Kautionsvereinbarung.
5 5 Nebenleistungen Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung: a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 4 Abs. 2 AVB), b) die zur gemeinsamen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen zu reinigen, c) die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis entsprechend der jeweiligen Satzung der Stadt Bielefeld durchzuführen. Das Wohnungsunternehmen behält sich vor, die Verpflichtungen aus b) (Hausreinigung) und c) (Winterdienst) selbst oder durch Dritte erfüllen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der Betriebskosten abgerechnet. Durch die Nettokaltmiete sind die Leistungen von a) bis c) nicht gedeckt. 6 Mietdauer und Kündigung 1. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Der Vertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung durch den Mieter richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3. Die fristlose sowie die ordentliche Kündigung durch das Wohnungsunternehmen richtet sich nach Nr. 8 AVB bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften. 7 Zusätzliche Vereinbarungen 1. Der Mieter verpflichtet sich, ein Girokonto anzulegen und das Wohnungsunternehmen zu ermächtigen, die Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen von diesem Konto abzubuchen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Mieter berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. 2. Sofern in der Wohnung Einrichtungsgegenstände (z.b. Spüle, Einbauschrank, etc.) vorhanden und Eigentum des Vermieters sind, und der Mieter diese Gegenstände entfernt, hat er sie ordnungsgemäß zu lagern und bei seinem Auszug fachgerecht wieder zu installieren. Für Schäden, die aus dem Aus- und Einbau sowie der Lagerung solcher Gegenstände herrühren, haftet der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang. 3. Das Anbringen von Außenantennen und / oder Parabolantennen ist dem Mieter ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung untersagt.
6 8 Vertragsbestandteile Der Mieter bestätigt, die folgenden Unterlagen als Bestandteile des Mietvertrages erhalten und anerkannt zu haben: a) Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen in der unter 1 Ziff. 3 bestimmten Fassung, b) die Hausordnung, c) die Wohnungsbeschreibung, d) die Kautionsvereinbarung. 9 Energieausweis Aufgrund der Verpflichtung nach 16 der Energieeinsparverordnung wurde dem Mieter bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information zugänglich gemacht. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag haben soll und sich daraus insbesondere keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. 10 Änderungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Bielefeld, den TT.MM.JJ Bielefeld, den... Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh
7 Anlage Nr. 1 zum Mietvertrag Gebäude- und Wohnungsbeschreibung 1. Gemeinschaftsanlagen und einrichtungen: Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Gemeinschaftsanlagen und einrichtungen zur Verfügung: 2. Wohnungsbeschreibung Die in 1 des Mietvertrages bezeichnete Wohnung besteht aus:
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