GER 1996 Nr. 6. Gemeindeversammlung II. - Antrag auf Urnenabstimmung versus. - Antrag auf geheime Abstimmung. 1. Feststellungen. 1.1.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GER 1996 Nr. 6. Gemeindeversammlung II. - Antrag auf Urnenabstimmung versus. - Antrag auf geheime Abstimmung. 1. Feststellungen. 1.1."

Transkript

1 GER 1996 Nr. 6 Gemeindeversammlung II - Antrag auf Urnenabstimmung versus - Antrag auf geheime Abstimmung 1. Feststellungen 1.1. Ausgangslage An der Budget-Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 1995 stand unter Traktandum 5 «Schützenhaus/Neubau/Sanierung/Kreditbegehren von Fr. 500'000.--» zur Diskussion und Beschlussfassung. Die Ausgangslage wurde in der Einladung und Botschaft zur Gemeindeversammlung erläutert. Nach dem Protokoll über die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 1995 wurde der Vorlage mit 131 Ja gegen 88 Nein zugestimmt Beschwerde Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erheben mehrere Vereinsteilnehmer am 20. Januar 1996 (Poststempel) Beschwerde beim Regierungsrat. Sie stellen die Rechtsbegehren, den Beschluss aufzuheben, das Geschäft noch einmal an einer Gemeindeversammlung zu traktandieren, damit über den «unterschlagenen» Antrag auf Urnenabstimmung abgestimmt werden könne. Zur Begründung wird angeführt: Nach Vorstellung der Projekte (eigenes Projekt und regionale Schiessanlage in Z) sei von einem sofort ein Ordnungsantrag gestellt worden, hier und jetzt über das Schützenhaus abzustimmen. Der daraufhin erfolgte Antrag einer weiteren Versammlungsteilnehmerin auf Urnenabstimmung sei mit der Begründung abgelehnt worden, der andere Antrag sei zuerst gestellt worden. Verschiedene Teilnehmende an der Gemeindeversammlung hätten sich gegen dieses Verfahren gewehrt. Trotzdem sei nicht darauf eingegangen worden und schliesslich an der Versammlung über das Geschäft abgestimmt worden. Zudem sei anstelle des Netto-Kreditbegehrens von Fr. 500' über ein Brutto- Kreditbegehren abzustimmen, beziehungsweise ein Kostendach vorzugeben Inhalt Darstellung

2 2 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der tatsächlich konfusen Situation was das Abstimmungsverfahren betrifft, ist die Rechtslage vorerst abstrakt darzustellen und erst danach ist der Sachverhalt daran zu messen Antrag des Gemeinderates Abzustellen ist auf 58 Abs. 1 und 2 GG. Danach kann die Gemeindeversammlung über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt. Nebst seinem Hauptantrag kann der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen. Der Gemeinderat hat sich dafür entschieden, der Gemeindeversammlung nur einen Hauptantrag (eigenes Schützenhaus) zu unterbreiten. Das Vorgehen ist zulässig und korrekt. Das Geschäft wurde «gemeindeversammlungsreif» vorbereitet; was jedoch die Stimmberechtigten nicht daran hindert, dem Gemeinderat unsorgfältige oder einseitige Abklärung vorzuwerfen, allein diese Vorwürfe sind vorliegend wohl politisch, aber nicht rechtlich relevant. Die regionale Schiessanlage Z war nicht traktandiert, auch nicht als Eventualantrag und stand somit nicht zur Diskussion und Beschlussfassung Bruttoprinzip oder Nettoprinzip Grundsätzlich sind den Stimmberechtigten die Projekte/Vorlagen mit den Bruttokosten vorzulegen. Der Regierungsrat überprüft die Sachlage jedoch nur, wenn sie ausdrücklich gerügt wird. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, wer Eigentümer/in beziehungsweise Bauherr/in des Schützenhauses und des Scheibenstandes ist. Eigentümerin des Scheibenstandes ist die Einwohnergemeinde. Eigentümerin des Schützenhauses ist jedoch die Schützengesellschaft. Die Vorlage schweigt sich darüber aus, wer denn als Bauherrin auftritt und wer nach dem Bau/Umbau Eigentümerin der Anlage ist. Aufgrund der Vorlage sollen die Gemeindemittel vor allem für den Bau beziehungsweise die Sanierung des Schützenhauses verwendet werden. Soll die Schützengesellschaft Eigentümerin bleiben und tritt sie auch als Bauherrin auf, erweist sich der Kredit der Einwohnergemeinde bloss als Beitrag an die Schützengesellschaft. In diesem Fall hat das Nettoprinzip Bestand. Die Gemeindeversammlung hat sich in diesem Fall aber auch nicht zur Anlage und zu den Arbeitsvergebungen zu äussern. Die Frage soll hier offenbleiben, wie es sich mit der Rechtslage verhält, wenn die Einwohnergemeinde einen Beitrag von Fr. 500' spricht, ohne ihre Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Anlage geltend zu machen. Will jedoch die Einwohnergemeinde Eigentümerin werden (Vorvertrag) und als Bauherrin auftreten, baut und finanziert sie das Bauvorhaben. In diesem Fall gewährt die

3 3 Einwohnergemeinde somit nicht einen Nettobeitrag an die Baukosten. Der Gemeindeversammlung sind in diesem Fall die Bruttokosten zur Beschlussfassung vorzulegen, wobei im Beschluss selbstredend die voraussichtlichen Einnahmen, beziehungsweise Eigenleistungen und damit die daraus resultierenden Nettokosten auszuweisen sind Kostendach Es steht dem Gemeinderat und auch der Gemeindeversammlung frei, die Beschlussfassung über das Projekt, wiewohl die Bruttokosten vorzulegen sind, mit einem Netto-Kostendach zu versehen und Nachtragskredite, sofern es sich nicht um teuerungsbedingte Mehrkosten handelt, auszuschliessen Generalunternehmung In der Regel ist die Arbeitsvergabe nicht Sache der Gemeindeversammlung. Vielmehr obliegt es dem Gemeinderat, den Gemeindeversammlungsbeschluss zu Projekt und Kredit zu vollziehen und die Erstellungsform zu wählen. Hingegen irrt der Gemeinderat, wenn er davon ausgeht, dass der Gemeindeversammlung nur die Möglichkeit zukomme, Kreditbeschlüsse zu fassen. Die Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung in der direkt-demokratischen Form lassen es zu, dass auch zum Projekt selbst Änderungsanträge gemacht und Änderungen beschlossen werden können und dass bereits im Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt werden kann, dass die Arbeiten über eine Generalunternehmung ausgeführt werden sollen; als weitere Möglichkeit kann auch gleich die Generalunternehmung bestimmt werden. Darüber ist jeweils in der Detailberatung abzustimmen. Wie dargelegt wird jedoch vorausgesetzt, dass in diesem Fall die Einwohnergemeinde zumindest Bauherrin der Anlage ist Submissionsreglement der Einwohnergemeinde Selbstredend gilt dort, wo die Einwohnergemeinde als Eigentümerin und Bauherrin auftritt das eigene Submissionsreglement. Mit einem allfälligen Entscheid, die Schützengesellschaft als Generalunternehmung einzusetzen, wird wohl ein wesentlicher Teil der Submission obsolet, hingegen kann der GU zur Auflage gemacht werden, sich bei ihren «Untervergebungen» seinerseits sinngemäss an die Vorgaben des Submissionsreglementes zu halten Abstimmungsverfahren Abzustellen ist auf den Dreischritt der Verhandlungsführung. Nach den 63 bis 65 GG ist jedes Geschäft zu behandeln nach den Verfahrensstadien Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung. Jede der drei Verhandlungsstadien ist formell abzuschliessen.

4 Eintreten Aufgrund des Protokolls kann davon ausgegangen werden, dass zuerst korrekt nach 63 GG die Eintretensdebatte geführt wurde. Die Gemeindeversammlung hat einen Nichteintretensantrag abgelehnt, oder positiv formuliert, sie hat Eintreten auf das Geschäft beschlossen Detailberatung Nach 64 GG können im Rahmen der Detailberatung in der Folge Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. Die Dauer der Detailberatung kann mit einem Ordnungsantrag auf Abbruch der Diskussion verkürzt werden. Ein solcher Ordnungsantrag wurde gestellt, verbunden mit der Forderung, hier und jetzt über das Geschäft abzustimmen, das heisst rechtlich hier und jetzt im Versammlungssaal die Schlussabstimmung zum Geschäft vorzunehmen. Der Ordnungsantrag entpuppt sich sinngemäss als gemischter Antrag. Als Ordnungsantrag im Rahmen der Detailberatung und als Verfahrensantrag im Rahmen der Schlussabstimmung. Im Verfahrensstadium der Detailberatung konnte dabei nur über den Ordnungsantrag «Abbruch der Diskussion/Ende der Detailberatung» abgestimmt werden. Verfahrensanträge, welche die Schlussabstimmung betreffen dürfen erst im dritten Verfahrensschritt behandelt werden Schlussabstimmung Ist nach 65 GG der Verhandlungsgegenstand in der Detailberatung bereinigt, muss darüber an der Gemeindeversammlung abgestimmt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist. Nach 50 GG ist über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage an der Urne abzustimmen, wenn der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll oder wenn es die Gemeindeordnung bestimmt. In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung. Nach 51 GG kann zudem von einem Teil der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Nach 19 der GO der Einwohnergemeinde X beträgt das Quorum 1/4. Auch in diesen Fällen unterbleibt selbstverständlich die Schlussabstimmung an der Versammlung selbst. Diese Regelung, welche unter dem Kapitel der politischen Rechte in der ordentlichen Gemeindeversammlung steht, kann nicht mit Ordnungsanträgen «ausgehebelt» werden. Sie gilt absolut von Gesetzes wegen. Mit dem Ordnungsantrag (erster Teil) konnte somit rechtmässig nur die Detailberatung abgeschlossen werden. Der Verfahrensantrag (zweiter Teil), wonach die Schlussabstimmung an der Versammlung selbst («hier und jetzt») vorgenommen werden solle, konnte gekontert werden mit einem privilegierten Antrag auf Urnenabstimmung; privilegiert, weil dafür nicht das einfache Mehr der Stimmenden, sondern bloss ein Quorum der anwesenden Stimmberechtigten notwendig ist.

5 5 Wird somit ein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt (dabei ist gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium der Antrag gestellt wird), hat der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin den Antrag entgegenzunehmen und nach Abschluss der Detailberatung zur Abstimmung zu bringen. Diese Abstimmung wurde nicht durchgeführt. Damit handelt es sich nicht nur um einen formellen Fehler sondern um einen inhaltlichen, indem nämlich nicht ergründet wurde, ob die Vorlage der Urnenabstimmung und damit einer qualitativ andern, einer ausserordentlichen Form der Beschlussfassung ( 16 Abs.1 GG) zu unterwerfen sei. Damit wurden die politischen Rechte der anwesenden und virtuell diejenigen aller Stimmberechtigten verletzt. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt gutzuheissen Geheime Abstimmung Im Gegensatz zum Antrag auf Urnenabstimmung ist der Antrag auf geheime Abstimmung wieder ein Ordnungsantrag, um in einer Behörde oder an der Gemeindeversammlung selbst nicht offen, sondern eben geheim über eine Sache oder einen Verfahrensschritt abzustimmen Nach 34 Abs. 2 GG muss geheim gewählt oder abgestimmt werden, wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt. Wird das Quorum erreicht, sind somit geheime Abstimmungen möglich über das Eintreten, über Anträge im Rahmen der Detailberatung, über Ordnungsanträge und Verfahrensanträge und als Schlussabstimmung. Die geheime Abstimmung tritt somit nicht in Konkurrenz zur Urnenabstimmung. Sie ist qualitativ etwas ganz anderes. Die geheime Abstimmung ist bloss eine besondere Abstimmungsform in der Behörde oder an der Gemeindeversammlung selbst. So kann beispielsweise geheim darüber abgestimmt werden, ob die Schlussabstimmung an der Urne vorzunehmen sei. In einem ersten Schritt muss in offener Abstimmung (einmal muss offen abgestimmt werden!) ergründet werden, ob darüber überhaupt geheim abzustimmen sei. Wird das Quorum von einem Fünftel erreicht, ist über die Frage geheim abzustimmen. Ergibt das Resultat - im Falle der Einwohnergemeinde X -, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sich in geheimer Abstimmung für Urnenwahl entscheidet, entfällt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung. Es ist eine Urnenabstimmung anzusetzen. Allfällige Anträge auf geheime Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung entfallen, weil soeben beschlossen wurde, die Schlussabstimmung an der Urne vorzunehmen. die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung geheim vorgenommen werden. Voraussetzung ist aber, dass entweder gar kein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt wurde oder aber der Antrag auf Urnenabstimmung nicht das nötige Quorum erreichte. In einem ersten Schritt ist auch hier wieder zu ergründen, ob eine geheime Abstimmung überhaupt das notwendige Quorum findet. Wenn ja, ist die Schlussabstimmung geheim vorzunehmen. Es entscheidet in diesem Fall das einfache Mehr der Stimmenden. 3. Schlussfolgerung Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung X vom 12. Dezember 1995 zu Traktandum 5 wird aufgehoben. Der Einwohnergemeinde wird empfohlen, die Eigentumsverhältnisse am Schützenhaus nach einem allfälligen Bau/Umbau

6 6 zu regeln, bevor sie die Vorlage erneut der Gemeindeversammlung unterbreitet (RRB Nr. 519 vom 5. März 1996).

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Geschäftsordnung der Gemeindekommission Genehmigung Gemeindekommission vom. Juni 007 in Kraft seit. Januar 008 Stand 6. Juni 0 Geschäftsordnung der Gemeindekommission der Einwohnergemeinde

Mehr

Volkswirtschaftsdepartement GER 12/2008. Beschwerdelegitimation eines Vereines; Verhandlungsablauf an der Gemeindeversammlung

Volkswirtschaftsdepartement GER 12/2008. Beschwerdelegitimation eines Vereines; Verhandlungsablauf an der Gemeindeversammlung Gemeindewesen 12 / 2008 Beschwerdelegitimation eines Vereines; Verhandlungsablauf an der Gemeindeversammlung - Die "egoistische" Verbandsbeschwerde ist im Verfahren der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung

Mehr

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung

Mehr

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag

Mehr

Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern

Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz

Mehr

Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich

Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe

Mehr

Gemeindeverfassung Neunkirch

Gemeindeverfassung Neunkirch Gemeindeverfassung Neunkirch vom 28. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Einwohnergemeinde... 1 Art. 2 Amtliche Veröffentlichungen... 1 II. III. Gemeindeorganisation Organe, Wahlen

Mehr

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE - 2 - Stand: 1.1.1986 Der Kreistag hat für sich und die Ausschüsse aufgrund von 31 Abs. 2 LkrO für Baden-Württemberg vom 10. Oktober

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

G E S C H Ä F T S O R D N U N G G E S C H Ä F T S O R D N U N G FÜR DEN GEMEINDERAT, DEN STADTRAT UND DIE GEMEINDERATSAUSSCHÜSSE 1. Abschnitt ALLGEMEINES 1 Grundlagen 1) Grundlage für die Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse

Mehr

Einwohnergemeinde Linden

Einwohnergemeinde Linden 1.0012.2 Einwohnergemeinde Linden REGLEMENT ÜBER DIE ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN 2000 mit Änderungen bis 30. Mai 2002 - 1 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen... 2 Versammlung... 2 Einberufung...

Mehr

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Gemeindeordnung EINWOHNERGEMEINDE SISSACH

Gemeindeordnung EINWOHNERGEMEINDE SISSACH EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Gemeindeordnung Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion BL genehmigt am 7. März 00 Bestätigt durch Urnenabstimmung vom

Mehr

Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug

Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug G r o s s e r G e m e i n d e r a t Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (Geschäftsordnung, GSO) Änderung vom. Änderungsanträge der Vorberatenden Kommission vom 8. September 006 DER

Mehr

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde

Mehr

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Friedrich-Schiller-Universität Jena Aktenzeichen BCS 3/17 Schiedskommission der Verfassten Studierendendschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena In dem Beschwerdeverfahren nach 33 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft der

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gestützt auf 2 und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992:

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gestützt auf 2 und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992: KIRCHGEMEINDE-ORDNUNG der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde ORISTAL SO Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gestützt auf 2 und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992: 1. Einleitung 1 Geltungsbereich

Mehr

Gemeindeversammlung Dachsen 30. November Daniel Meister, Gemeindepräsident. Susan Müller, Gemeindeschreiberin. Heinrich Leu

Gemeindeversammlung Dachsen 30. November Daniel Meister, Gemeindepräsident. Susan Müller, Gemeindeschreiberin. Heinrich Leu Protokoll der Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 30. November 2016, 20.00 Uhr Aula Primarschulhaus Dachsen Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Ort: Zahl der anwesenden Stimmberechtigten: Daniel Meister,

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung Statuten Gründungsversammlung 19. August 1976 Revision 27. Juni 1991 Gesamtrevision 29. März 1995 Revision 13. März 2003 (Art. 15) 1.1.9 Verein SOVE/SA

Mehr

Publikation der Beschlüsse der Einwohnergemeinde-Versammlung vom Donnerstag, 21. Juni 2016 um Uhr im Gemeindezentrum Seltisberg

Publikation der Beschlüsse der Einwohnergemeinde-Versammlung vom Donnerstag, 21. Juni 2016 um Uhr im Gemeindezentrum Seltisberg Publikation der Beschlüsse der Einwohnergemeinde-Versammlung vom Donnerstag, 21. Juni 2016 um 19.30 Uhr im Gemeindezentrum Seltisberg Anlässlich der Einwohnergemeinde-Versammlung vom 21. Juni 2016 wurden

Mehr

Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buchs beschliesst zudem über:

Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Buchs beschliesst zudem über: Gemeindeversammlung 1. Allgemeine Informationen Zusammen mit dem Erlass des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) auf den 1. Januar 2005 wurde auch das Gemeindegesetz (GG) teilrevidiert. Für die Versammlungsgemeinden

Mehr

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau 1 Statuten mille piu tsv fortitudo gossau INHALTSVERZEICHNIS A. Name, Sitz, Zweck Seite 2 B. Mitgliedschaft, Sitz, Zweck Seite 2 a. Arten der Mitgliedschaft Seite 2 b. Erwerb der Mitgliedschaft Seite 2

Mehr

OrtsbürgergemeindeVersammlung. Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung. Samstag, 18. Juni 2011, Uhr Holzlagerschopf Brandeggli

OrtsbürgergemeindeVersammlung. Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung. Samstag, 18. Juni 2011, Uhr Holzlagerschopf Brandeggli OrtsbürgergemeindeVersammlung Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 13.30 Uhr Holzlagerschopf Brandeggli Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 1.30 Uhr,

Mehr

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg

Geschäftsordnung. kfd-diözesanverband Freiburg Geschäftsordnung kfd-diözesanverband Freiburg 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Organe des Diözesanverbandes Freiburg auf Diözesan-, Dekanats- und Pfarr/Seelsorgeeinheitsebene 2 Tagungsordnung

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen

Elternbeirat der GHWRS Horgenzell. 1 Rechtsgrundlagen. 2 Mitglieder. 3 Aufgaben. 4 Wahlen Elternbeirat der GHWRS Horgenzell Aufgrund des 57 Abs.4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (Ges.Bl.S.410) und des 28 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

Gemeindeordnung. vom 23. März 1993

Gemeindeordnung. vom 23. März 1993 Gemeindeordnung vom. März 99 Stand 0. Juni 07 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach erlässt, gestützt auf und 56 lit. a des Kantonalen Gemeindegesetzes

Mehr

STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil

STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden

Mehr

Urnenabstimmung 3. März 2013

Urnenabstimmung 3. März 2013 GEMEINDERAT Urnenabstimmung 3. März 2013 Geschäft Gemeindeordnung Teilrevision Vormundschafts- und Schulwesen Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 6 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission

Mehr

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. Appenzell Ausserrhoden Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh. I NAME, RECHTSFORM UND ZIEL Art. Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Ausserrhoden (SP AR) besteht

Mehr

Gymnasium in Herrsching

Gymnasium in Herrsching Gymnasium in Herrsching Satzung des Fördervereins für ein zweites Gymnasium im westlichen Landkreis Starnberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Stadtvertretung nicht einverstanden

Mehr

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Spitex Verein Winkel - Rüti. Statuten

Spitex Verein Winkel - Rüti. Statuten Spitex Verein Winkel - Rüti Statuten I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Spitex Verein Winkel - Rüti besteht mit Sitz in Winkel ein politisch und konfessionell neutraler, privatrechtlicher

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG GEMEINDEORDNUNG 2015 Die Einwohnergemeinde Spreitenbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 Gemeindegesetz vom 19. Dezember 1978 folgende G E M E I N D E O R D N U N G (GO) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 1 Die

Mehr

VERWALTUNGS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT Nr

VERWALTUNGS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT Nr VERWALTUNGS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT Nr. 0.00 Synoptische Darstellung vom 6. April 006 Seite /7 der Einwohnergemeinde Muttenz vom. November 999 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Muttenz,

Mehr

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH Name und Sitz Art. 1 des Vereins Unter dem Namen Racing-Club Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein ohne persönliche

Mehr

Gemeindeordnung. vom 24. Juni 2008

Gemeindeordnung. vom 24. Juni 2008 Gemeindeordnung vom 24. Juni 2008 2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundsätze...5 1 Geltungsbereich der Gemeindeordnung...5 2 Ziele der Gemeinde...5 3 Aufgaben...5 4 Amtliches Publikationsorgan...5 5

Mehr

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "VEREIN DER WIENER NEUSTÄDTER

Mehr

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2 Der Verein bezweckt die Aktivierung von Gesundheitsförderung (GF) und Suchtprävention

Mehr

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden Staatskanzlei Informationen über die direkte Demokratie im und in den St.Galler Gemeinden Dr. Markus Bucheli und Dr. Benedikt van Spyk, Staatskanzlei St.Gallen Staatskanzlei 1. Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 6. NOVEMBER 2008

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 6. NOVEMBER 2008 GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 6. NOVEMBER 2008 A U S G A B E 13. S E P T E M B E R 2 0 1 2 N R. 2 3 0 INHALT Art. 1 Sitzungen 3 Art. 2 Geschäftsvorbereitung 3 Art. 3 Koreferat 4 Art. 4 Vorsitz

Mehr

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt: 7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetages entspricht, wurde am 25.09.2003

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall

Mehr

STATUTEN. des Vereins C R E S C E N D A. in Basel CRESCENDA. besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

STATUTEN. des Vereins C R E S C E N D A. in Basel CRESCENDA. besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. STATUTEN des Vereins C R E S C E N D A in Basel I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen CRESCENDA besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz

Mehr

Einwohnergemeinde Fislisbach

Einwohnergemeinde Fislisbach Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Geschäftsordnung für den Vorstand und den Ausschuss des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht

Mehr

Offizieller. Statuten

Offizieller. Statuten Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Bürgergemeinde Langendorf Gemeindeordnung

Bürgergemeinde Langendorf Gemeindeordnung Bürgergemeinde Langendorf Gemeindeordnung V1 108 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Langendorf Die Gemeindeversammlung - gestützt auf die und 56 lit. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 199 (Stand 1. Januar

Mehr

3 Geschäftsordnung 3

3 Geschäftsordnung 3 3 Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN BUNDESTAG UND DEN VORSTAND (GOBV) 1 1 Einberufung 1. Die Einberufung des Bundestages erfolgt nach 20, 29 der Satzung. 2. Vorschläge für die Wahl des Präsidenten

Mehr

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX

Mustergeschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN. im Rat der Stadt XXX Liebe Grüne, auf Grund der großen Nachfrage geben wir euch hiermit eine Mustergeschäftsführung für grüne Fraktionen an die Hand, die ihr eure lokalen Bedürfnisse und Wünsche zuschneiden und in diesem Sinne

Mehr

Statuten. Collective

Statuten. Collective Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Satzung des Karnevalsgesellschaft Jeläse Jecke e.v.

Satzung des Karnevalsgesellschaft Jeläse Jecke e.v. Satzung des Karnevalsgesellschaft Jeläse Jecke e.v. 1 Name, Sitz, Zweck, Vereinsregister, Geschäftsjahr 1. Name: Der Verein trägt den Namen: (s.oben) Kurzform KG Jeläse Jecke e.v. 2. Sitz: Der Sitz des

Mehr

Statuten Gewerbeverein Gossau

Statuten Gewerbeverein Gossau Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg

GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Wattenberg Der Gemeinderat der Gemeinde Wattenberg hat in der Sitzung vom 11. April 2013 folgende Geschäftsordnung des Gemeinderates beschlossen: Einberufung

Mehr

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ANÄSTHESIOLOGIE UND REANIMATION 1. Die Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation SGAR, gegründet am 5. Juli 1952, ist ein Verein im Sinne

Mehr

Satzung. Name und Sitz

Satzung. Name und Sitz Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen

Mehr

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.

Mehr

Fusionsvertrag. zwischen den Einwohnergemeinden Belp und Belpberg

Fusionsvertrag. zwischen den Einwohnergemeinden Belp und Belpberg EINWOHNERGEMEINDE BELP EINWOHNERGEMEINDE BELPBERG ENTWURF Fusionsvertrag zwischen den Einwohnergemeinden Belp und Belpberg. Dezember 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. Allgemeines Art. Zweck 4 Art. Inhalt des

Mehr

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg

Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Satzung für die Vertretung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeitigen Fassung

Mehr

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton

Mehr

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ S T A T U T E N I. NAME UND SITZ Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL Zweck Tätigkeit Haftung Finanzen III. MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Ende der Mitgliedschaft IV. VEREIN Organe Generalversammlung

Mehr

Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v.

Förderverein TuS Baerl Für Jugend-und Seniorenfußball e.v. Satzung März 2016 Förderverein TuS Baerl für Jugend- und Seniorenfußball e.v. -gemeinnütziger Verein- Satzung 1 Name, Sitz und Konzeption des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten

Mehr

Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Gemeindeordnung. Allgemeine Bestimmungen. Die Stimmberechtigten 3. Die Gemeindebehörden 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission 5. Rechtsmittel 6. Übergangsbestimmungen 7. Schlussbestimmungen

Mehr

Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1

Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen

Mehr

B U L L E T I N. zu den Traktanden der Rechnungsgemeindeversammlung Montag, 23. Juni 2014, 20.00 Uhr Medienraum Mehrzweckgebäude Dünnerehof

B U L L E T I N. zu den Traktanden der Rechnungsgemeindeversammlung Montag, 23. Juni 2014, 20.00 Uhr Medienraum Mehrzweckgebäude Dünnerehof B U L L E T I N zu den Traktanden der Rechnungsgemeindeversammlung Montag, 23. Juni 2014, 20.00 Uhr Medienraum Mehrzweckgebäude Dünnerehof Traktanden 1. Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler 2. Nachtragskredite

Mehr

Jugendfeuerwehr. im Stadtfeuerwehrverband Flensburg

Jugendfeuerwehr. im Stadtfeuerwehrverband Flensburg Geschäftsordnung für die Jugendfeuerwehr Präambel Für die Jugendfeuerwehr gilt die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Flensburg, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Diese Geschäftsordnung regelt

Mehr

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos Der Einfachheit halber wird bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht; selbstverständlich bezieht sich diese Bezeichnung immer auf beide Geschlechter.

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

STATUTEN DES VEREINS GÖNNER CHRISTOPH DÜRR

STATUTEN DES VEREINS GÖNNER CHRISTOPH DÜRR STATUTEN DES VEREINS GÖNNER CHRISTOPH DÜRR 1. ZWECK UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1: Rechtsnatur, Name, Sitz Unter der Bezeichnung Verein "Gönner Christoph Dürr" (nachfolgend "Verein" genannt) besteht

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINDERATES DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. SEPTEMBER 2013 1 Der Gemeinderat Walzenhausen gibt sich hiermit folgende Geschäftsordnung: l. Allgemeines Art. 1 Kollegialitätsprinzip

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.

Mehr

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird nur die männliche Form verwendet, wobei in allen Fällen jeweils die weibliche und

Mehr

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist Statuten Stand: 22.2. Gemeinnütziger Verein Togo-Assist 1 Art. 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gemeinnütziger Verein Togo" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in der Gemeinde

Mehr

Protokoll der Gemeindeversammlung vom 24. April 2002 Seite 1

Protokoll der Gemeindeversammlung vom 24. April 2002 Seite 1 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 24. April 2002 Seite 1 Begrüssung: Präsident Michael Baader begrüsst die rund 110 Anwesenden im Gemeindesaal zur ersten Gemeindeversammlung 2002 und erklärt die Versammlung

Mehr

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

Geschäftsordnung für die Organe des Vereins Geschäftsordnung für die Organe des Vereins 1 Geltungsbereich 1.1 Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und Abteilungen,

Mehr

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,

Mehr

Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR)

Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR) EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Botschaft zum Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR) Entwurf für die Vernehmlassung 31. Januar 2007 2 Inhaltsverzeichnis 1. Auslöser der Revision 3 2. Mindestinhalt 3 3.

Mehr

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Staatskanzlei Seminar vom 26. September 2012 Direkte Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Dr. Markus Bucheli

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Altburschenschaft Germania 2004 Staufenberg

Altburschenschaft Germania 2004 Staufenberg Satzung der Altburschenschaft Germania 2004 Staufenberg Die Altburschenschaft wurde am 11.06.04 im Lokal Felseneck von Jörg Kley, Holger Zecher, Alexander Schug, Michael Schug, Peter Schug, Armin Jakobi,

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am in Frankfurt am Main ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ORDNUNG DES DOSB Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Statuten der Jungfreisinnigen der Universität Bern

Statuten der Jungfreisinnigen der Universität Bern Statuten der Jungfreisinnigen der Universität Bern I. Name, Sitz, Zweck, Zugehörigkeit Art. 1 Name Die Jungfreisinnigen der Universität Bern stellen einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB dar. Art.

Mehr

Badminton-Club Trimbach

Badminton-Club Trimbach Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler

Mehr

Billardclub Siegtal 89 e.v. Satzung

Billardclub Siegtal 89 e.v. Satzung Billardclub Siegtal 89 e.v. Satzung 1 Name und Sitz : Der Verein führt den Namen Billardclub Siegtal `89 mit Sitz in Siegen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt

Mehr