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- Petra Fleischer
- vor 8 Jahren
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1 Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Selbständigerwerbende Gültig ab 1. Januar
2 Sie haben sich bei uns als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender angemeldet und sind nun Mitglied unserer Ausgleichskasse. Das heisst: Ab sofort sind wir für Sie da. Dieses Heft gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, was für Sie als Selbständigerwerbende oder Selbständig erwerbender besonders wichtig ist: P Personen, Beitragspflicht und Vorsorge P Geld, das bezahlt werden muss P Termine, die Sie einhalten P Ereignisse, die Sie beachten sollten P Dienstleistungen, die Sie nutzen könnten P Antworten auf Fragen, die immer wieder auftauchen Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen betreuen wir Sie in allen Fragen zur Abwicklung der Sozialversiche rungen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und laden Sie ein, uns anzurufen, wann immer Sie Informationen oder Unterstützung brauchen. Die Direktwahl Ihrer Kundenberaterin, Ihres Kundenberaters bei der SVA Zürich finden Sie auf unseren Briefen.
3 Die Sozialversicherungen sind für alle da. Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Das Wichtigste über Personen und Beiträge Beitragspflicht für Selbständigerwerbende Sie beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und gilt für Frauen bis 64 und für Männer bis 65 Jahre. Wer über das AHV-Alter hinaus arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange die Erwerbstätigkeit besteht. Selbständigerwerbende bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich selbst. Obligatorisch und nicht obligatorisch Obligatorisch sind die Beiträge an AHV, IV und EO. Nicht obligatorisch sind hingegen Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit und Unfall und die berufliche Vorsorge. Das heisst: Selbständigerwerbende müssen sich bei Bedarf aktiv um diese nicht obligatorischen Versicherungen bemühen. Vorsorge selber planen Besonders bei der Altersvorsorge empfehlen wir Ihnen, sich vom ersten Tag der Selbständigkeit an damit zu befassen und die Ausgaben dafür zu budgetieren. Wir betonen das deshalb, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass viele Selbständige vor allem am Anfang ihr Geld lieber ins Unternehmen als in die Vorsorge stecken. Unsere Empfehlung: Vorsorge früh planen und die Kosten dafür als normale Ausgaben einfach ins Budget aufnehmen dann sind Sie auf der sicheren Seite. Mitarbeitende Falls Sie Mitarbeitende beschäftigen, werden Sie automatisch zum Arbeitgeber mit allen diesbezüglichen Aufgaben und Verpflichtungen. Das heisst: Sie müssen Ihre Mitarbeitenden bei unserer Ausgleichskasse anmelden, für sie AHV/IV/EO/ALVund Familienzulagen-Beiträge bezahlen, sie gegen Unfall und Berufskrankheit versichern und sind ausserdem für die berufliche Vorsorge verantwortlich. Familienzulagen Seit 1. Januar 2013 erhalten im Kanton Zürich Selbständigerwerbende auch ausserhalb der Landwirtschaft Familien zulagen. Dafür sind sie in jedem Fall beitragspflichtig.
4 Die Beiträge an die Sozialversicherungen tragen Selbständigerwerbende selbst. Ihre AHV/IV/EO-Beiträge hängen vom Einkommen bzw. Reingewinn ab. P Der Beitragssatz für jährliche Einkommen ab CHF beträgt 9.7 %, davon 7.8 % für die AHV, 1.4 % für die IV und 0.5 % für die EO. P Für geringere Einkommen gelten Abstufungen bis minimal %. Der Mindestbeitrag ist CHF im Jahr. P Hinzu kommt noch ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge. Bei der Beitragsberechnung zieht die Ausgleichskasse einen Prozentsatz (zurzeit 1.5 %) des im Betrieb investierten Eigenkapitals vom Erwerbseinkommen ab. Massgebend dafür ist jeweils der 31. Dezember des Beitragsjahres. Selbständige im AHV-Alter Für Selbständigerwerbende im AHV-Alter gilt ein Freibetrag von CHF im Jahr. Beiträge müssen nur für den Teil des Einkommens bezahlt werden, der diesen Freibetrag übersteigt. (Beträgt das danach bleibende Einkommen weniger als CHF , gilt dafür der niedrigste Beitragssatz von %.) Familienzulagen Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft verpflichtet, einen prozentualen Beitrag auf das AHV-pflichtige Einkommen zu bezahlen, wobei der Einkommensanteil über CHF beitragsfrei ist. Der Beitragssatz hängt von der Familienausgleichskasse ab (SVA Zürich: 1.1 %).
5 Damit Sie besser planen können, finden Sie hier die wichtigsten Termine und Fälligkeiten. Bei Ihrer Anmeldung haben Sie uns mitgeteilt, wie hoch Sie Ihr Einkommen einschätzen. Aufgrund dieser Angaben werden wir Ihnen provisorische Beiträge in Rechnung stellen. Die definitiven Beiträge legen wir fest, sobald wir im Besitz der jeweiligen definitiven Steuermeldungen sind. Rechnungen und Zahlungen Die Beiträge bezahlen Sie in der Regel vierteljährlich. Im Monat vor der Fälligkeit erhalten Sie jeweils eine Rechnung, die bis am 10. Tag des Folgemonats beglichen werden muss. Wir empfehlen Ihnen, diesen Termin einzuhalten, damit Ihnen keine Verzugszinsen (zurzeit 5 %) entstehen. Unsere Rechnungen sind fortlaufend nummeriert. Bitte achten Sie auch beim Onlinebanking auf die korrekte Reihenfolge und die Referenznummer, damit Umbuchungen vermieden werden können. Online-Rechner Die voraussichtlichen Beiträge können Sie mit dem Online-Rechner auf unserer Website abfragen. Neue und austretende Mitarbeitende Wenn Sie während des Jahres neue Mitarbeitende einstellen, müssen Sie uns dies innert 30 Tagen nach Stellenantritt melden. Sie erhalten danach einen Versicherungsnachweis, den Sie den neuen Mitarbeitenden abgeben können. Austretende Mitarbeitende müssen Sie nur dann melden, wenn diese Familienzulagen beziehen. Wichtiger Hinweis Wenn Sie während des Jahres feststellen, dass sich Ihr Einkommen vergrössern oder verkleinern wird (± 10 %), sollten Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Benützen Sie dafür das Formular Anpassung der Akontobeiträge, das Sie auf der Seite finden. Die Anpassung ist wichtig, weil sich durch die verzögerte Meldung des Steueramtes die definitive Beitragsfestsetzung hinausziehen kann und in dieser Zeit möglicherweise Verzugszinsen auflaufen.
6 Es gibt einige Ereignisse, bei denen Sie aktiv werden sollten. Mutterschaft Selbständigerwerbende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Während des Mutterschaftsurlaubs werden sie während höchstens 14 Wochen nach der Geburt des Kindes für den Erwerbsausfall entschädigt. Diese Entschädigung müssen Sie wie alle Leistungen der Sozialversicherungen persönlich beantragen. Über die voraussichtlichen Beträge können Sie sich mit unserem Online-Rechner informieren. Familienzulagen Wenn Sie für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Sie eventuell Anspruch auf Familienzulagen. Je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation kann es sein, dass der andere Elternteil die Zulagen zu beantragen hat. Bitte beachten Sie die Hinweise auf und dem dort verlinkten Anmeldeformular. Die Familienzulagen verrechnen wir mit Ihren Beiträgen. Militär Wenn Sie Militärdienst leisten, erhalten Sie die sogenannte EO-Meldekarte. Senden Sie uns diese vollständig ausgefüllt, damit wir die Entschädigung berechnen und auszahlen können. Krankheit und Unfall Wenn Sie während längerer Zeit krank sind, erfüllen Sie unter Umständen die AHV-Beitragspflicht nicht. Damit Ihnen keine Beitragslücken entstehen, sollten Sie die Situation mit der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons klären. Wenn Sie länger als 30 Tage oder immer wieder krank sind, sollten Sie sich unbedingt bei unserer IV-Stelle melden, damit wir gemeinsam mögliche Massnahmen besprechen können.
7 Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen tun wir alles dafür, dass Sie Ihren Beitrag effizient und komfortabel leisten können. Dazu bieten wir Ihnen auch besondere Services und attraktive Sparmöglichkeiten. Ihr persönlicher Kontakt bei der SVA Zürich: Ihre Kundenberaterin, Ihr Kundenberater engagiert sich für alle Ihre Anliegen. Die Direktwahl finden Sie auf unseren Briefen. PartnerWeb: Online Zeit und Kosten sparen Falls Sie selbständigerwerbend sind und Arbeitnehmende beschäftigen, können Sie sich für das PartnerWeb anmelden. Es erleichtert Ihnen einen Grossteil der Administration und hilft Ihnen Kosten sparen.
8 Wenn Sie Dokumente, Formulare, Merkblätter suchen, gehen Sie am besten auf unsere Website: Unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter finden Sie alles nach Kategorien geordnet. Merkblätter und Dokumente (z. B. Vollmachten) können Sie ausdrucken oder herunterladen. Die meisten Formulare lassen sich am Computer ausfüllen. Im Übrigen finden Sie auf umfassende Informationen zu fast allen Themen für Selbstän dig erwerbende. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Werkzeug möglichst ausgiebig nutzen. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Liste der wichtigsten Dokumente, die Ihnen über kurz oder lang einmal begegnen werden: Merkblätter P Beiträge an AHV, IV und EO P Information zur Beitragsverfügung P Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung P Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WSN) P Familienzulagen Formulare P Anmeldung bei der SVA Zürich P Anpassung der Akontobeiträge P Anmeldung und Änderungsmeldung für Familienzulagen Formulare für Selbständigerwerbende mit Personal P Anmeldung neuer Mitarbeitender P Austrittsmeldung für Mitarbeitende mit Familienzulagen P Anpassung der Lohnsummen für Akontobeiträge P Lohndeklaration P Anmeldung und Änderungsmeldung für Familienzulagen
9 Fragen Sie, wann Sie wollen, was Sie wollen. Wir sorgen gerne dafür, dass Sie die richtigen Antworten erhalten. Wenn mein Einkommen höher als erwartet ausfällt, sieht man das doch an der Steuermeldung. Warum soll ich die Akontobeiträge jetzt schon anpassen? Weil es zwischen den provisorisch geleisteten Beiträgen und den definitiv geschuldeten grosse Abweichungen geben kann: Dann müssen Sie nicht nur viel Geld nachzahlen, sondern auch noch die Verzugszinsen berappen. Was muss ich tun, wenn ich für ein zwei Monate dauerndes Projekt Temporärmitarbeitende anstelle? Wenn die Entschädigung in dieser Zeit pro mitarbeitende Person CHF übersteigt, ist diese bei der AHV anzumelden. Einkommen unter diesem Wert müssen nur auf Verlangen der betroffenen Mitarbeitenden abgerechnet werden. Ist es eine gute Idee, möglichst niedrige Akontobeiträge zu bezahlen und das Geld fürs Geschäft zu verwenden? Das denken viele, aber sie täuschen sich selbst. Es geht nämlich nicht lange und dann kommt die Quittung: viel Geld innert kürzester Frist nachzahlen! Es lohnt sich also nicht. Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich als Selbständigerwerbender eine Zeit lang im Ausland arbeite? Dies lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Je nach Nationalität und Erwerbsorten ergeben sich andere Sachverhalte. Schweizer und EU-Bürgerinnen und -Bürger können sich für eine begrenzte Zeit in einen EU-Staat entsenden. In dieser Zeit bleiben sie in der AHV versichert. Gleiches gilt auch für EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die vorübergehend in einem anderen EFTA-Staat arbeiten. Zudem gibt es zwischen einzelnen Ländern und der Schweiz Sozialversicherungsabkommen, die diesen Sachverhalt regeln. Konsultieren Sie dazu auch unsere Website oder rufen Sie uns ganz einfach an. Ich brauche eine Bürohilfe für einige Stunden pro Woche. Muss ich für sie Pensionskassengelder bezahlen? Die Anmeldung an eine Pensionskasse ist erst notwendig, wenn der Lohn der Bürohilfe CHF im Jahr bzw. CHF im Monat übersteigt. Antwort auf weitere Fragen finden Sie auf unserer Website.
10 Perspektiven für alle Die SVA Zürich ist das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich. Unsere Kundinnen und Kunden stehen im Zentrum unseres Unternehmens. In ihrem Dienst betreuen wir acht verschiedene Sozialversicherungsprodukte als Kerngeschäft: P Alters- und Hinterlassenenversicherung P Invalidenversicherung P Zusatzleistungen zur AHV / IV P Erwerbsersatz für Dienstleistende P Mutterschaftsentschädigung P Familienzulagen P Individuelle Prämienverbilligung P Familienzulagen in der Landwirtschaft Zu unseren Kundinnen und Kunden zählen wir alle Versicherten, die im Kanton Zürich wohnen oder arbeiten, Selbständigerwerbende, Arbeitgebende, Sozialversicherungspartner und alle anderen internen und externen Kontaktpersonen. Beratung, Begleitung und Information sind untrennbare Elemente unseres Kerngeschäfts. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit fördern wir als strategischen Faktor für die nachhaltige Sicherung der Sozialwerke. Was immer wir tun, tun wir zum Nutzen unserer Anspruchsgruppen und der Gesellschaft offen für ihre Anliegen, kompetent, partnerschaftlich, unternehmerisch und engagiert mit dem Ziel, Perspektiven für alle zu bieten.
11 SVA Zürich Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich Telefon Fax Ausgleichskasse IV-Stelle Familienausgleichskasse Prämienverbilligung
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