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1 Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende Gültig ab 1. Januar
2 Sie haben sich bei uns als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angemeldet und sind nun Mitglied unserer Ausgleichskasse. Das heisst: Ab sofort sind wir für Sie da. Dieses Heft gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, was für Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber besonders wichtig ist: P Personen und Beitragspflicht P Geld, das bezahlt werden muss P Termine, die Sie einhalten P Ereignisse, die Sie beachten sollten P Formulare, die Sie häufig brauchen P Dienstleistungen und Sparmöglichkeiten, die Sie nutzen könnten P Antworten auf Fragen, die immer wieder auftauchen Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen betreuen wir Sie in allen Fragen zur Abwicklung der Sozialversicherungen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen und laden Sie ein, uns anzurufen, wann immer Sie Informationen oder Unterstützung brauchen. Die Direktwahlnummer Ihrer Kundenberaterin, Ihres Kundenberaters bei der SVA Zürich finden Sie auf unseren Briefen.
3 Die Sozialversicherungen sind für alle da. Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Das Wichtigste über Personen und Beiträge Die Beitragspflicht für Arbeitnehmende beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Sie gilt für Frauen bis 64 und für Männer bis 65 Jahre. Wer über das AHV-Alter hinaus arbeitet, bleibt beitragspflichtig, solange die Erwerbstätigkeit besteht. Die Beiträge an AHV, IV, EO werden geteilt: Die eine Hälfte übernehmen die Arbeitgebenden, die andere die Arbeitnehmenden. Dies gilt auch bei der ALV, wobei es für höhere Einkommen eine Spezialregelung gibt. Folgende Beiträge werden ausschliesslich von den Arbeitgebenden getragen: Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge. Arbeitgebende sind ausserdem für die Versicherung ihrer Mitarbeitenden gegen Unfall und Berufskrankheit und für die berufliche Vorsorge verantwortlich.
4 Die Beiträge an die Sozialversicherungen werden gemeinsam getragen. Die Beiträge erfolgen in Form von Lohnprozenten. Die Arbeitgebenden ziehen den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an ihre Ausgleichskasse. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten bezahlen ausschliesslich die Arbeitgebenden. Massgebender Lohn? Der massgebende Lohn umfasst das gesamte Bar- und Naturaleinkommen von Arbeit nehmenden. Was genau dazugehört, finden Sie auf unserer Website. Die Beitragsverteilung auf einen Blick Arbeitgebende Arbeitnehmende Total AHV 4.20 % 4.20 % 8.40 % IV 0.70 % 0.70 % 1.40 % EO 0.25 % 0.25 % 0.50 % Total AHV/IV/EO 5.15 % 5.15 % % Verwaltungskostenbeitrag auf Beitragssumme AHV/IV/EO je nach Ausgleichskasse Arbeitslosenversicherung Beitrag auf Monatslohn bis CHF / Jahreslohn bis CHF % 1.10 % 2.20 % Beitrag auf Monatslohnanteil über CHF bzw. auf Jahreslohnanteil über CHF % 0.50 % 1.00 % Familienausgleichskasse Im Kanton Zürich reiner Arbeitgeberbeitrag je nach Familienausgleichskasse (SVA Zürich: 1.10 %) Familienzulagen in der Landwirtschaft 2.00 %
5 Damit Sie besser planen können, finden Sie hier die wichtigsten Termine und Fälligkeiten. Mit dem Fragebogen für juristische Personen haben Sie uns mitgeteilt, ob Sie Personal beschäftigen und wie hoch Ihre Lohnsumme pro Monat ist oder sein wird. Aufgrund dieser Angaben werden wir Ihnen die Beiträge regelmässig in Rechnung stellen. Rechnungen und Zahlungen Die Beiträge bezahlen Sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Im Monat vor der Fälligkeit erhalten Sie jeweils eine Rechnung, die bis am 10. Tag des Folgemonats beglichen werden muss. Wir empfehlen Ihnen, diesen Termin einzuhalten, damit Ihnen keine Verzugszinsen (zurzeit 5 %) entstehen. Unsere Rechnungen sind fortlaufend nummeriert. Bitte achten Sie auch beim Onlinebanking auf die korrekte Reihenfolge und die Referenznummer, damit Umbuchungen vermieden werden können. Lohndeklaration Im November erhalten Sie von uns das Formular für die Lohndeklaration. Diese sollten Sie unbedingt bis zum 30. Januar des Folgejahres eingereicht haben. Vor Ende Jahr erhalten Sie zudem die Lohnsummen meldung: Damit können Sie uns eine wesentliche Erhöhung oder Senkung der Lohnsumme für das Folgejahr mitteilen. Ohne Ihre Rückmeldung übernehmen wir jeweils die Basis vom Vorjahr. Neue Mitarbeitende Wenn Sie während des Jahres Mitarbeitende einstellen, müssen Sie uns dies innert 30 Tagen nach Stellenantritt melden. Sie erhalten danach einen Versicherungsnachweis, den Sie den neuen Mitarbeitenden abgeben können. Austritte Austretende Mitarbeitende müssen Sie nur dann melden, wenn diese Familienzulagen beziehen. Am schnellsten geht dies via PartnerWeb.
6 Es gibt einige Ereignisse, bei denen Sie aktiv werden sollten. Mutterschaft Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Während des Mutterschaftsurlaubs werden sie während höchstens 14 Wochen nach der Geburt des Kindes für den Erwerbsausfall entschädigt. Diese Entschädigung muss wie jede Leistung der Sozialversicherungen beantragt werden, in diesem Fall von den Arbeitgebenden. Über die voraussichtlichen Beträge können Sie sich auf unserem Online-Rechner informieren. Militär Wenn Ihre Mitarbeitenden Militärdienst leisten, erhalten Sie die sogenannte EO-Meldekarte. Senden Sie uns diese vollständig ausgefüllt, damit wir die Entschädigung berechnen und auszahlen können. Krankheit und Unfall Wenn Mitarbeitende während längerer Zeit Krankentaggelder beziehen, erfüllen sie unter Umständen die AHV-Beitragspflicht nicht. Damit ihnen keine Beitragslücken entstehen, sollten Sie den betroffenen Mitarbeitenden empfehlen, die Situation mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu klären. Wenn Mitarbeitende länger als 30 Tage oder immer wieder krank sind, sollten sich Arbeitgebende bzw. Personalverantwortliche unbedingt zuerst bei unserer IV-Stelle melden, damit wir gemeinsam mögliche Massnahmen besprechen können. Entsendung ins Ausland Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend in einen EU/EFTA-Staat entsenden, bleiben diese in der AHV versichert und müssen im Gastland keine Beiträge bezahlen. Damit das klappt, müssen Sie jedoch bei uns eine Entsendungsbescheinigung beantragen.
7 Als Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen tun wir alles dafür, dass Sie Ihren Beitrag effizient und komfortabel leisten können. Dazu bieten wir Ihnen auch besondere Services und attraktive Sparmöglichkeiten. Ihr persönlicher Kontakt bei der SVA Zürich: Ihre Kundenberaterin, Ihr Kundenberater engagiert sich für alle Ihre Anliegen. Die Direktwahlnummer finden Sie auf unseren Briefen und Abrechnungen. Die IV-Präventionshotline: Das ist die Nummer für Arbeitgeber-Beratungsgespräche wegen Mitarbeitender, die länger als 30 Tage oder immer wieder krank sind. Hier erhalten Sie rasch und unbürokratisch Informationen zu Vorgehen, Massnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten. PartnerWeb online Zeit und Kosten sparen. Das PartnerWeb erleichtert Ihnen einen Grossteil der Administration. Lohnmeldungen P bequem online erfassen P ganze Dateien direkt aus Ihrer Lohnsoftware übermitteln (unterstützt werden alle für das einheitliche Lohnmeldeverfahren ELM zertifizierten Lohnprogramme) P Nachträge melden P Lohnsummen für Akonto-Beiträge anpassen Personaldaten P neue Mitarbeitende anmelden P Versicherungsnachweise für neue Mitarbeitende selber ausdrucken und sofort aushändigen P Familienzulagen für austretende Mitarbeitende einfach abmelden P neue oder verloren gegangene AHV-Ausweise online bestellen beziehungsweise nachbestellen Weniger Verwaltungskosten Ab einer AHV/IV/EO-Beitragssumme von CHF reduziert sich Ihr Verwaltungskostenbeitrag spürbar, wenn Sie die jährliche Lohndeklaration in einem anerkannten elektronischen Format einreichen, zum Beispiel als ELM-Datei.
8 Wenn Sie Dokumente, Formulare, Merkblätter suchen, gehen Sie am besten auf unsere Website: Unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter finden Sie alles nach Kategorien geordnet. Merkblätter und Dokumente (z. B. Vollmachten) können Sie ausdrucken oder herunterladen. Die meisten Formulare lassen sich am Computer ausfüllen. Im Übrigen finden Sie auf umfassende Informationen zu fast allen Themen, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber betreffen. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Werkzeug möglichst ausgiebig nutzen. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Liste der wichtigsten Formulare, die Ihnen als Arbeitgeberin, Arbeitgeber über kurz oder lang einmal begegnen werden: 1 Lohndeklaration 2 Korrektur/Nachtrag zur Lohndeklaration 3 Eintrittsmeldung neuer Mitarbeitender 4 Anmeldung und Änderungsmeldung für Familienzulagen 5 Austrittsmeldung (für Mitarbeitende, die Familienzulagen beziehen) 6 Meldung der Akonto-Lohnsumme 7 Anmeldung für einen AHV-Ausweis
9 Fragen Sie, wann Sie wollen, was Sie wollen. Wir sorgen gerne dafür, dass Sie die richtigen Antworten erhalten. Muss ich auf der Lohndeklaration Brutto- oder Nettolohn angeben? Den Bruttolohn. Weitere Informa tionen zum Ausfüllen der Jahresabrechnung finden Sie in der Anleitung. Welchen Code muss ich bei den Angestellten auf der Lohndeklaration eintragen? Ein Code ist nur in bestimmten Fällen einzutragen, z. B. wenn ein Mitarbeiter bereits im Rentenalter ist. Genaue Informationen finden Sie in der Anleitung zur Lohndeklaration (Punkt 2). Muss auch ein Rentner Sozialversicherungsbeiträge bezahlen? Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse aber nur auf den Teil des Lohnes, der CHF im Monat oder CHF im Jahr übersteigt. Von Beiträgen an die ALV sind sie befreit. Wie hoch sind die Familienzulagen und was gilt für Kinder im Ausland? Eine rasche Auskunft gibt unser Online-Rechner. Ab welcher Lohnhöhe ist die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch? Bei einem Bruttolohn von über CHF im Monat bzw. über CHF im Jahr. Ab welchem Lohn muss ich AHV-Beiträge abrechnen? Grundsätzlich ist jeder Lohn beitragspflichtig. Ist der Lohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF , müssen Sie die Beiträge aber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers abrechnen. Diese Limite gilt jedoch nicht für bestimmte Kategorien von Arbeitgebenden im Kulturbereich und für Privathaushalte, die zum Beispiel eine Raumpflegerin beschäftigen. Sie müssen sämtliche Löhne abrechnen. Ausgenommen sind einzig sogenannte Sackgeldjobs im Privathaushalt: Einkommen bis CHF pro Privathaushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei, sofern der Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Wird die Limite von CHF überschritten, ist aber der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig. Ich brauche mehr Zeit für die Lohndeklaration. Ist eine Fristerstreckung möglich? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Eine genehmigte Fristerstreckung befreit jedoch nicht von der Pflicht, allfällige Verzugszinsen zu bezahlen. Antwort auf weitere Fragen finden Sie auf unserer Website.
10 Perspektiven für alle Die SVA Zürich ist das Kompetenzzentrum für Sozialversicherungen im Kanton Zürich. Unsere Kundinnen und Kunden stehen im Zentrum unseres Unternehmens. In ihrem Dienst betreuen wir acht verschiedene Sozialversicherungsprodukte als Kerngeschäft: P Alters- und Hinterlassenenversicherung P Invalidenversicherung P Zusatzleistungen zur AHV / IV P Erwerbsersatz für Dienstleistende P Mutterschaftsentschädigung P Familienzulagen P Individuelle Prämienverbilligung P Familienzulagen in der Landwirtschaft Zu unseren Kundinnen und Kunden zählen wir alle Versicherten, die im Kanton Zürich wohnen oder arbeiten, Arbeitgebende, Sozialversicherungspartner und alle anderen internen und externen Kontaktpersonen. Beratung, Begleitung und Information sind untrennbare Elemente unseres Kerngeschäfts. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit fördern wir als strategischen Faktor für die nachhaltige Sicherung der Sozialwerke. Was immer wir tun, tun wir zum Nutzen unserer Anspruchsgruppen und der Gesellschaft offen für ihre Anliegen, kompetent, partnerschaftlich, unternehmerisch und engagiert mit dem Ziel, Perspektiven für alle zu bieten.
11 SVA Zürich Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich Telefon Fax Ausgleichskasse IV-Stelle Familienausgleichskasse Prämienverbilligung
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