Freiheitsbeschränkungen als eine Form von Gewalt Erfahrungen der Bewohnervertretung. Ringvorlesung Eine von Fünf Gewalt kennt kein Alter

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1 Freiheitsbeschränkungen als eine Form von Gewalt Erfahrungen der Bewohnervertretung Ringvorlesung Eine von Fünf Gewalt kennt kein Alter Mag a. Sylvia Fahnler Mag a. Barbara Frank Mag a. Susanne Jaquemar Überblick Tätigkeitsbereich VertretungsNetz Gesetzliche Grundlagen von Freiheitsbeschränkungen Blick in die Praxis Aufgaben der Bewohnervertretung (BWV) Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen Effekte der BWV-Tätigkeit Ausblick und Anliegen 2 1

2 VertretungsNetz ist ein unabhängiger, überparteilicher, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein wurde 1980 auf Initiative des Bundesministers für Justiz, Dr. Christian Broda als Verein f.sachwalterschaft gegründet. ist im Bereich der Menschenrechte auf Grundlage insbesondere folgender Gesetze tätig: o Sachwalterrecht, seit 1984 (SWR), o Unterbringungsgesetz, seit 1991 (UbG), o Heimaufenthaltsgesetz, seit 2005 (HeimAufG). 3 Menschenrecht auf persönliche Freiheit Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK), UN-CAT, Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988) Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1 4 Ziffer 1 aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt Strafrecht Ziffer 5 wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde HeimAufG UbG (Psychiatrie) 2

3 Freiheitsbeschränkung eine Form von Gewalt 5 Betroffene BewohnerInnen Jede/r 6. BewohnerIn (15%) in einem Alten- oder Pflegeheim ist von mindestens einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme betroffen (2007: jede/r 4.! = 25%) Mehrheitlich Frauen in der Altersgruppe der Jährigen mit der Hauptdiagnose Demenz 2012: BewohnerInnen (2007: BewohnerInnen) 6 3

4 Freiheitsbeschränkungen = eine Form von Gewalt Freiheit Sicherheit Jede/r hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (nach Art 1 PersFrG) 7 Heimaufenthaltsgesetz - Grundlagen Europäische Menschenrechtskonvention (Art 5) BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (Art 1 und 2 PersFrG) Erlaubt Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder geistiger Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen 8 4

5 Art 1 PersFrG (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. (2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Gesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. (3) Der Entzug darf nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist und nicht außer Verhältnis steht. (4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung zu behandeln 9 Ziel des Heimaufenthaltsgesetzes- 1 HeimAufG Besonderer Schutz von Menschen, die aufgrund des Alters, einer intellektuellen Beeinträchtigung oder einer Krankheit der Pflege und Betreuung bedürfen Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffene Personengruppe für die betreuenden, pflegenden Menschen 10 5

6 Was ist eine Freiheitsbeschränkung? 3 HeimAufG Unterbindung der Ortsveränderung o einer Person o gegen oder ohne ihren Willen durch o mechanische, o elektronische, o medikamentöse Maßnahmen o oder durch Androhung derselben 11 Mechanische Beschränkungen im Bett Seitenteile am Bett Netzbett Gurtfixierung im Bett Handmanschette (z.b. bei Infusion) 12 6

7 Mechanische Beschränkungen im Sitzen Therapietisch Unruhestuhl Sitzhose Sitzgurten 13 Medikamentöse Freiheitsbeschränkung Bewegungsbeschränkung ist eine Intention der medikamentösen Behandlung Polypharmazie (Wechselwirkungen) 14 7

8 Freiheitsbeschränkung durch elektronische Mittel Personenortung elektronische Überwachung 15 Freiheitsbeschränkung durch bauliche Maßnahmen Stiegenabgangssicherung Labyrinth (Demenzgarten) nicht barrierefrei nicht als Ausgänge erkennbare Türen Türcodes Drehknauf 8

9 Kumulative Zulässigkeitsvoraussetzungen - 4 HeimAufG psychische Erkrankung oder geistige Behinderung die Person muss durch ihr Verhalten sich selbst oder andere gefährden ernstlich und erheblich FBM muss geeignet und der Gefahr angemessen sein schonendere Maßnahmen sind nicht möglich FBM muss fachgemäß durchgeführt werden Blick in die Praxis (1) Es scheint, dass chronische personelle Unterbesetzung generell zu höherem Medikamenteneinsatz führt. Die Frau habe davor unmotiviert laut geschrien und Mitbewohner gestört. 18 Kurier vom

10 Blick in die Praxis (2) Frau P. ist 92 Jahre und kommt vom PH ins KH mit einer Exsikkose und delirantem Zustandsbild, sie steht dauernd auf, verweigert Pflegehandlungen, zieht an Infusionsschläuchen, sie möchte nach Hause gehen. Freiheitsbeschränkungen: Seitenteile, Fixierung durch Handmanschetten sowie sedierende Medikation Nicht gemeldete Medikation, inadäquates Material zur Fixierung, körpernahe Fixierung über einen Zeitraum von 20 Tagen über mehrere Stunden, Übersteigen der Seitenteile (Gefahrenerhöhung) SV-Empfehlung: Schutzfäustlinge und großflächiger Verband, deeskalierende Kommunikation, demenzgerechtes Krankenhaussetting, Körperdrucksensor im Bett, engmaschige Beobachtung 19 Blick in die Praxis (3) Frau S. ist 95 Jahre alt und war Zeit ihres Lebens sehr aktiv. Im Seniorenheim hat sie lange Zeit als Interessensvertreterin gearbeitet und sich für ihre Mitbewohnerinnen eingesetzt. In den letzten Jahren hat sich ihr Gesamtzustand schrittweise verschlechtert. Sie kann mit Rollator gehen, stürzt aber sehr häufig, im letzten Jahr sind 38 Stürze protokolliert, die zu sehr belastenden KH-Aufenthalten geführt haben. Frau S. ist mit Seitenteilen und Rollstuhlgurt beschränkt. Sie reagiert zeitweise auf die Beschränkungen, indem sie nach ihrer Mutter um Hilfe schreit. Weil es kein Personal für Tagesbetreuung gibt, ist Frau S. neun Stunden am Tag mit Sitzhose am Rollstuhl festgebunden. Fallbesprechung mit Beteiligung der BWV: Therapien, Gehübungen, Erlernen des Trippelns im Rollstuhl werden begonnen. 10

11 Freiheitsbeschränkung und Gewalt (1) strukturell prozesshaft indirekt kulturell invariant Gewalt direkt personell aktuell 21 Gewaltdreieck nach Hirsch, 2003, zitiert nach Weissenberger-Leduc, M. & Weiberg, A. (2011). Freiheitsbeschränkung und Gewalt (2) Freiheitsbeschränkungen sind gesetzlich geregelt als letztes Mittel zur Gefahrenabwehr, aber: FBM werden auch eingesetzt, wenn strukturelle Probleme personalisiert werden (Demenzkranke im Allgemeinkrankenhaus, störendes Verhalten in institutionellen Abläufen, mangelnde Analyse von Bedingungsfaktoren) mangelndes Wissen um Demenz mangelndes Wissen um mit FBM verbundene Gefahren mangelndes Wissen um gelindere Maßnahmen/Alternativen nicht ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen

12 Mögliche Folgen und Gefahren (1) Sturzgefährdung, fordernde Verhaltensweisen Freiheitsbeschränkung Verabreichung von Psychopharmaka Autonomieverlust, psychischer Stress, Gegenwehr, Verletzungsgefahr, Mobilitätsverlust, Verhaltensauffälligkeiten Sturzgefährdung, Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, medizinischen Komplikationen AZ, Lebensqualität Angehörige Schuldgefühle, Personal Arbeitsunzufriedenheit 23 Mögliche Folgen und Gefahren (2) Verletzungen/Tod Bettlägrigkeit Decubitus Inkontinenz Delir Depression/Aggression Isolation Desorientiertheit 24 12

13 Alternativen und gelindere Maßnahmen (1) 25 Alternativen und gelindere Maßnahmen (2) 13

14 Alternativen und gelindere Maßnahmen (3) Aufgaben der Bewohnervertretung- 8f HeimAufG Vertretung der BewohnerIn bei der Wahrnehmung ihres/seines Rechtes auf persönliche Freiheit Dies umfasst: Hinterfragen, ob FBM notwendig - Überprüfung der Voraussetzungen Informationsaustausch Anregung von Alternativen 28 14

15 Überprüfungsablauf Meldung an BWV Einsicht in Doku Kontakt mit KlientIn Antrag oder kein Antrag bei Gericht Gespräch mit BetreuerInnen 29 Häufig gehörte Gegenargumente fachfremd-weltfremd-inkompetent-formalistisch aufwändig-zeitintensiv Schutz und Sicherheit hierarchisch-finanziell 30 15

16 Effekte der BWV-Tätigkeit Sensibilisierung der Einrichtungen bzgl. Menschenrecht auf persönliche Freiheit Neuer selbstkritischer Blick des Personals bzgl. FB Enttabuisierung: z.b. auch Medikamente als FB Vermehrter Einsatz von Alternativen und Ankauf von gelinderen Hilfsmitteln sowie zunehmende Bereitschaft, neue Methoden zu erproben Klärung strittiger Fälle durch Gerichtsverfahren 31 Verringerung des Zwangs bei BewohnerInnen im Pflegeheim 2007: 25% 2012: 15% der BewohnerInnen im Pflegeheim werden beschränkt Dies bedeutet, dass in 5 Jahren fast ein Drittel weniger BewohnerInnen im Pflegeheim beschränkt werden! 2007: BewohnerInnen 2012: BewohnerInnen 32 16

17 Aufrechte Maßnahmen nach Beschränkungsart in Alten-und Pflegeheimen, 2007 und Anliegen und Ausblick Strukturen in Pflegeeinrichtungen nach individuellen Bedürfnissen der BewohnerInnen gestalten Krankenhausstrukturen an die immer größer werdende Gruppe älterer Menschen und Menschen mit Demenz anpassen Qualifikation des Personals in Behandlung und Umgang mit Menschen im höheren Lebensalter und mit Demenz sicherstellen (ÄrztInnen, Pflege- und Betreuungspersonen) Gesellschaftliche Aufwertung der Altenpflege und Vorurteile gegenüber alten Menschen abbauen 34 17

18 Durch die Art, wie sich eine Gesellschaft gegenüber ihren Alten verhält, enthüllt sie oft unmissverständlich die Wahrheit oft sorgsam verschleiert über ihre Grundsätze und Ziele. S. de Beauvoir, Das Alter (1977) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Mag a. Susanne Jaquemar 35 Anhang VertretungsNetz Standorte und Daten Daten: Personen, die nach HeimAufG in ihrer Freiheit beschränkt sind ( ) HeimAufG-Geltungsbereich Weiterer Blick in die Praxis 36 18

19 VertretungsNetz Standorte gelb: Sachwalterschaft rot: Patientenanwaltschaft grün: Bewohnervertretung 37 VertretungsNetz ist österreichweit an 79 Standorten unterstützt von ~200 administrativen MitarbeiterInnen - mit 1009 SachwalterInnen (davon 200 hauptberufliche und 809 ehrenamtliche SW) 51 PatientenanwältInnen 57 BewohnervertreterInnen in multiprofessionellen Teams tätig. Die MitarbeiterInnen sind von der Grundausbildung überwiegend JuristInnen, SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, BehindertenpädagogInnen, Dipl. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen. Weitere Infos unter: Stand:

20 Anzahl Personen in HeimAufG-Einrichtungen, die in ihrer Freiheit beschränkt wurden, (Stichtag ) 39 HeimAufG Geltungsbereich (1) 40 20

21 HeimAufG- Geltungsbereich (2) Alten- und Pflegeheime Behinderteneinrichtungen Krankenanstalten ohne Psychiatrie 2 HeimAufG wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können. In Krankenanstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen. 41 HeimAufG-Geltungsbereich (3) 891 Alten-und Pflegeheime mit ca Plätzen 980 Einrichtungen der Behindertenhilfe und psychosoziale Langzeiteinrichtungen mit ca Plätzen 191 Krankenanstalten (außer Psychiatrie) mit ca Plätzen Stand:

22 Blick in die Praxis (4) Frau X. ist 87 Jahre alt und lebt in einer Demenzstation eines Pflegeheims, sie ist voll mobil, auffallend ist eine extreme Angetriebenheit am Abend. Häufig geht sie desorientiert in andere Stockwerke oder verlässt das Heim. 2 Freiheitsbeschränkungen werden angeordnet: Zurückhalten der Bewohnerin, Verstellen der Ausgangstür Ich lasse mich in meinem eigenen Haus doch nicht einsperren! SV-Empfehlung: GPS und Betreuungsperson 1 1 ÖZPR 5, 2013 GPS und Personaleinsatz statt Freiheitsbeschränkung, Dr. Herbert Spiess 43 22

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