Fragen zum Lebensarbeitszeitkonto

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1 Fragen zum Lebensarbeitszeitkonto 1. Wo ist das Lebensarbeitszeitkonto geregelt? In 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO; Änderungen vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 270) und vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410)) und den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) vom 16. Januar 2012 (StAnz. S. 290 ff.). Die Regelung ist seit dem 1. September 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2. Wie funktioniert das Lebensarbeitszeitkonto? Rückwirkend ab 1. Januar 2007 wird den Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden automatisch eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben (ein Antrag ist also hierfür nicht erforderlich). Das angesparte Zeitguthaben kann später in Form von Freistellung - unter Fortzahlung der Bezüge - in Anspruch genommen werden. 3. Erfolgt eine Zeitgutschrift auch, wenn das 50. Lebensjahr nach dem 1. Januar 2007, aber vor dem 1. September 2009 vollendet wurde? Ja, für den Zeitraum, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden galt, findet eine Zeitgutschrift statt. 4. Ist die Nutzung eines Lebensarbeitszeitkontos auch durch über 50- Jährige möglich - also bei einer Wochenarbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden? Ja - bei freiwilliger Aufstockung der Arbeitszeit um eine Stunde (Beantragung bei der Personalverwaltung) auf 42 bzw. 41 Wochenstunden; diese Stunde wird dann gutgeschrieben. 5. Besteht die Möglichkeit, die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 auf 42 Stunden zu erhöhen? Eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit ist nur bis zu einer Stunde möglich; eine höhere Aufstockung beziehungsweise das Ansparen von zwei Wochenstunden kommt nicht in Betracht. Sinn des Lebensarbeitszeitkontos ist es, den Unterschied zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten von 42 Stunden und der niedrigeren Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verringern. Daher wird bei den Beamtinnen und Beamten mit einer 42-Stunden-Woche automatisch eine Stunde pro Woche angespart. Dieser Personenkreis soll entlastet werden. Für ältere Beamtinnen und Beamte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden wurde die Aufstockung der Arbeitszeit zugelassen, damit sie auch an dem Lebensarbeitszeitkonto teilhaben können. Wenn letztere mehr als eine Stunde aufstocken dürften, würden sie gegenüber denjenigen, für die die Regelung grundsätzlich eingeführt wurde, besser gestellt. Dies ist 1

2 nicht beabsichtigt und wäre im Zuge der Gleichbehandlung auch nicht gerechtfertigt. 6. Ist eine befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit möglich? Ja, dies ist möglich. Weder die Hessische Arbeitszeitverordnung noch die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto schließen eine nur befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Zwecke der Ansparung von Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto aus. 7. Wie wird verfahren, wenn durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit das notwendige Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden (bzw. das notwendige anteilige Ansparvolumen bei Teilzeitkräften) nach Ablauf der Befristung nicht erreicht wurde? Das angesparte Zeitguthaben verfällt nicht. Es bleibt unverändert bis zur Inanspruchnahme bestehen. Das Zeitguthaben kann durch Freistellung direkt vor Eintritt in den Ruhestand, frühestens jedoch nach insgesamt vier Jahren Anspar-/ Wartezeitraum genutzt werden (Ausnahmen siehe Fragen 32 und 33). 8. Können schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit bei 40 Wochenstunden liegt, ebenfalls Zeitguthaben ansparen? Ja - auch sie können Zeitguthaben bei freiwilliger Aufstockung um eine Arbeitsstunde ansparen. 9. Ist bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ebenfalls Zeitguthaben ab dem 1. Januar 2007 aufgelaufen? Ja, soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (ab 27. September 2008 auf 40 Stunden) 42 Stunden gearbeitet haben. Die Regelung zur Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit war bereits ab dem 1. April 2008 vorgriffsweise anzuwenden, jedoch arbeiteten die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten rechtlich weiterhin auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden, da lediglich eine 2-stündige Dienstbefreiung gewährt wurde. Daher war auch in dieser Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung die für eine Anrechnung erforderliche Voraussetzung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden erfüllt. 10. Können teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auch für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen? Ja - sie sparen anteilig entsprechend ihrer bewilligten Wochenarbeitszeit an (z.b. wird bei einer Halbtagsstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden jeweils eine halbe Stunde pro Woche gutgeschrieben). Bei Erhöhung oder Verringerung der Wochenarbeitszeit erfolgt letztmalig für die Woche der Veränderung eine Zeitgutschrift auf Grundlage der 2

3 bisherigen Arbeitszeit. Ab der darauffolgenden Woche bemisst sich die Zeitgutschrift nach der neuen Höhe der Arbeitszeit. 11. Können Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls ihre Wochenarbeitszeit erhöhen? Ja - anteilig der bewilligten Wochenarbeitszeit kann aufgestockt und entsprechend angespart werden - z.b. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden (Halbtagsstelle) kann um eine halbe Stunde aufgestockt bzw. angespart werden. Dies gilt auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte. 12. Können Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit auch die Arbeitszeit erhöhen und Stunden ansparen, um das Lebensarbeitszeitkonto zu nutzen? Ja - im Blockmodell bei Vollzeitkräften durch Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde, Teilzeitkräfte können entsprechend anteilig ihrer bewilligten Arbeitszeit aufstocken und ansparen. 13. Sind diese Regelungen generell für alle Beamtinnen und Beamte zutreffend? Ja - sie gelten grundsätzlich für alle hauptamtlichen Beamtinnen und Beamte. 14. Für wen gelten die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto nicht? Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, Beamtinnen und Beamte auf Zeit (z.b. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte) sowie für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. 15. Gelten die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto auch für Lehrerinnen und Lehrer? Nein - hier wurde vom Hessischen Kultusministerium eine eigene Regelung im Rahmen der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2010 (ABl. S. 54) erlassen. Es gelten die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 29. Januar 2010 (ABl. S. 57). Bei einer Abordnung oder Versetzung aus einer von der Regelung des Hessischen Kultusministeriums erfassten Tätigkeit in eine dem Anwendungsbereich der Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto unterfallende Tätigkeit wird das angesparte Zeitguthaben durch SAP-HR von Pflichtstunden in Arbeitsstunden umgerechnet. Für eine Abordnung oder Versetzung in entgegengesetzter Richtung wird eine entgegengesetzte Umrechnung vorgenommen. 3

4 16. Gelten die Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto auch für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen? Grundsätzlich Ja - jedoch findet für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben nach den 65 und 66 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 618) eine durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erlassene eigene Regelung Anwendung. Darin wird z.b. die Inanspruchnahme des Zeitguthabens für den Hochschulbereich gesondert geregelt. 17. Gibt es das Lebensarbeitszeitkonto auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)? Nein - hier gelten allein die tarifvertraglichen Regelungen. 6 TV-H sieht - mit bestimmten Ausnahmen - eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. Nach Sinn und Zweck des Lebensarbeitszeitkontos (s. Antwort zu Frage 5) ist für die Beschäftigten keine Zeitgutschrift beabsichtigt. 18. Können Richterinnen und Richter auch für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen? Nein - Die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in 1 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung von bis zu 42 Stunden gilt nur für Beamtinnen und Beamte. Dementsprechend ist ein Lebensarbeitszeitkonto für Richterinnen und Richter nicht möglich. 19. Wie viele Stunden können in einem Jahr angespart werden? Bei Vollzeitkräften wird pro Kalenderwoche eine Stunde angespart. Pro Jahr ergibt sich je nach Anzahl der Kalenderwochen eine maximale Stundenzahl von 52 bzw. 53 Stunden. Es findet also auch eine Ansparung während der Urlaubswochen oder Wochen mit Feiertagen statt. Bei Teilzeitkräften sind die 52 bzw. 53 Stunden anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen; d.h., bei einer Halbtagskraft wird in jeder Kalenderwoche eine halbe Stunde gut geschrieben. 20. Gibt es Zeiten, in denen keine Gutschrift erfolgen kann? Ja - Zeiten ohne Fortzahlung der Besoldung (z.b. Beurlaubung oder während der Elternzeit nach 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO) und Abordnung o.ä. außerhalb des Geltungsbereichs des HBG mit geringerer grundsätzlicher Wochenarbeitszeit als 42 Stunden. 21. Wird während Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der HMu- SchEltZVO ein Zeitguthaben angespart? 4

5 Ja, während eines Beschäftigungsverbotes gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO werden nach 2 HMuSchEltZVO weiterhin Dienstbezüge gewährt. Daher zählt dieser Zeitraum zum Anwendungsbereich des Lebensarbeitszeitkontos und es erfolgt eine entsprechende Gutschrift. Befindet sich eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft bereits in der Elternzeit, so ist gemäß 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO i.v.m. 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMu- SchEltZVO ausgeschlossen. Die Beamtin befindet sich damit durchgängig in Elternzeit, so dass keine Anrechnung auf dem Lebensarbeitszeitkonto erfolgt, da es sich um einen Zeitraum ohne Fortzahlung der Besoldung handelt. 22. Werden im Krankheitsfall weiterhin Stunden angespart? Ja für einen Zeitraum von bis zu sechs aufeinanderfolgenden Krankheitswochen findet eine Zeitgutschrift weiterhin statt. Mit Beginn der siebten Krankheitswoche, d.h. ab dem 43. zusammenhängenden Krankheitstag wird die Ansparung auf dem Lebensarbeitszeitkonto unterbrochen. Zur Berechnung der Krankheitswochen ist nicht auf Kalenderwochen abzustellen, sondern auf einen ab dem ersten Tag der Erkrankung beginnenden Zeitraum von sechs fortlaufenden Wochen. Das Ansparen von Zeitguthaben wird nach der Rückkehr in den Dienst ab der Kalenderwoche fortgesetzt, in der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erstmals wieder vollständig erbracht wurde. Eine danach eintretende neue Erkrankung setzt erneut den Beginn einer sechswöchigen Frist in Gang. 23. In welchem Umfang erfolgt während Wiedereingliederungsmaßnahmen eine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto? 1 a Abs. 1 Satz 4 HAZVO sieht ausschließlich für eine fortdauernde Erkrankung von mehr als sechs Wochen eine Unterbrechung der Zeitgutschrift vor. Wiedereingliederungsmaßnahmen lassen sich nicht unter den Begriff der Erkrankung subsumieren, da Beamtinnen und Beamte während dieser Zeit nicht als erkrankt und auch nicht dienstunfähig gelten. Es erfolgt lediglich gemäß 6 HAZVO aus Fürsorgegründen auf der Maßgabe ärztlicher Feststellungen eine vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit. Für Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolgt daher eine durchgängige Anrechnung auf Grundlage der persönlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des jeweiligen Bediensteten, losgelöst von der während der Wiedereingliederung tatsächlich erbrachten Arbeitszeit. Es ist somit stets die Zeitgutschrift anzurechnen wie im Falle einer nicht nach 6 HAZVO verkürzten Arbeitszeit. Trotz der vorübergehenden Reduzierung der tatsächlichen Arbeitszeit wird bei einer Vollzeitbeschäftigung dem Grunde nach weiterhin auf der Basis einer 42- Stunden-Woche bzw. bei einer bereits vor der Wiedereingliederung bestehenden Teilzeitbeschäftigung auf Grundlage einer entsprechend anteiligen Arbeitszeit Dienst geleistet. Die zeitweise Reduzierung der Ar- 5

6 beitszeit aus Fürsorgegründen führt nicht zu einer Statusänderung der Beamtin bzw. des Beamten. 24. Welche Auswirkungen haben Kuraufenthalte- und Rehabilitationsmaßnahmen auf die Zeitgutschrift? Es ist nicht entscheidend, ob die durchgeführte Maßnahme als Kur oder Rehabilitation oder ähnliches bezeichnet wird. Ausschlaggebend für die Zeitgutschrift ist vielmehr die Grundlage für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes. Erfolgt die Abwesenheit vom Dienst aufgrund eines ärztlichen Attestes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, so ist dieser Zeitraum als Krankheit i.s.v. 1 a Abs. 1 Satz 4 HAZVO aufzufassen und hat eine Unterbrechung der Zeitgutschrift ab der siebten Woche zur Folge. Wird dagegen gemäß 12 HUrlVO Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt, so ist für dessen gesamte Dauer Zeitguthaben anzurechnen. Unschädlich für die fortlaufende Gutschrift ist in dieser Konstellation auch eine zusätzlich auftretende Erkrankung. Sofern ein Urlaub i.s.v. 12 HUrlVO gewährt wurde, stellt dieser den maßgeblichen Grund für die Befreiung von der Dienstleistungspflicht dar. Eine gleichzeitige Krankheit wird durch 12 HUrlVO als besonderes Instrument der Urlaubsgewährung überlagert und bleibt für das Lebensarbeitszeitkonto folglich ohne Auswirkung. 25. Können auch angefallene Überstunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden? Nein - das Lebensarbeitszeitkonto ist allein als Ausgleich im Rahmen einer Annäherung an die wöchentliche Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten zu sehen (vgl. auch Antwort zu Frage 5). 26. Erhöht sich meine Besoldung, wenn ich freiwillig meine Arbeitszeit um eine Stunde erhöhe, um das Lebensarbeitszeitkonto nutzen zu können? Nein - die Besoldung bleibt unverändert. Die vorgeleistete Zeit wird durch spätere Freistellung in Höhe des ersparten Zeitguthabens abgegolten. 27. Ab welchem Zeitpunkt nach Antrag auf Aufstockung der Wochenarbeitszeit wird die zusätzliche Stunde gutgeschrieben? Die Gutschrift beginnt mit der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt bzw. mit der ersten vollständigen Kalenderwoche ab dem beantragten Zeitpunkt. 28. Ab welchem Zeitpunkt wird z.b. bei Neueinstellung, Rückkehr aus der Beurlaubung oder Abordnung die Stunde gutgeschrieben? Die Zeitgutschrift findet erstmalig für die Arbeitswoche statt, in der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vollständig erbracht wurde. 6

7 29. Was geschieht mit den angesparten Stunden, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter 50 Jahre alt wird und dementsprechend weniger Wochenstunden zu absolvieren hat, die Wochenstunden aber nicht erhöhen will, um weiter anzusparen? Das bisher angesparte Zeitguthaben bleibt unverändert bis zur Inanspruchnahme bestehen. Es kann durch Freistellung direkt vor Eintritt in den Ruhestand, frühestens jedoch nach insgesamt vier Jahren Anspar-/ Wartezeitraum genutzt werden (Ausnahmen siehe Fragen 32 und 33).Nach Ablauf des Anspar-/ Wartezeitraums kann sodann der erstmalige Antrag, mit frühester Inanspruchnahme in drei Monaten, bei der zuständigen Personalverwaltung gestellt werden. 30. Wo erfahre ich den aktuellen Stand meines Lebensarbeitszeitkontos? Die Beschäftigungsdienststelle oder die jeweilige personalverwaltende Stelle ermitteln das Zeitguthaben jährlich zum Jahresende und teilen es bis zum 31. März des folgenden Jahres den Bediensteten mit. Ein entsprechender Antrag ist nicht erforderlich. Die jährliche Feststellung endet, soweit nach der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres keine Aufstockung der Arbeitszeit und keine weiteren Veränderungen der Zeitgutschrift erfolgen. 31. Wann können die angesparten Arbeitsstunden in Anspruch genommen werden? Die Freistellung erfolgt grundsätzlich unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes. 32. Kann auf das angesparte Zeitguthaben auch früher zugegriffen werden? Auf Antrag kann auf die angesparte Zeit - Voraussetzung ist hier ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden - bzw. eine erstmalige Ansparzeit von vier Jahren, bei Teilzeitbeschäftigten ein anteiliges Zeitguthaben entsprechend ihrer bewilligten Arbeitszeit - auch früher zugegriffen werden, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 33. Muss bei Antrag auf Freistellung immer das Mindestansparvolumen erreicht sein? Grundsätzlich ja. Soweit das Ansparvolumen erstmalig infolge des Lebensalters oder aufgrund der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte nicht erreicht werden kann, kann das Zeitguthaben frühestens nach vier Jahren in Anspruch genommen werden. Wurde das Ansparvolumen aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Zeitguthaben zum Ende der Ansparzeit nicht erreicht, ist dennoch eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich, soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Ausnahmen vom Mindestansparvolumen bzw. von der vierjährigen Wartezeit sind für eine erforderliche Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen möglich. 7

8 34. Wann muss der Antrag auf Abgeltung der angesparten Stunden gestellt werden? Grundsätzlich mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme. 35. Kann ich das angesparte Zeitguthaben auch kurzfristig für unvorhersehbare Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger in Anspruch nehmen? Ja - dies kann im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 36. Wie können die angesparten Stunden zur Freistellung genommen werden? Die Freistellung kann nur in ganzen Arbeitstagen bzw. Arbeitstagen entsprechend der bewilligten Wochenarbeitszeit gewährt werden. Eine weitere Mindest- oder Höchstdauer ist nicht vorgeschrieben. Im Falle der Freistellung direkt vor Beginn des Ruhestandes werden die Stunden auf volle Tage aufgerundet. 37. Kann die angesparte Zeit zur Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verwendet werden? Eine Verwendung des Zeitguthabens ist nur für Freistellung an ganzen Arbeitstagen möglich. 38. Wie werden die angesparten Stunden zur Freistellung unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand verrechnet? Der Freistellungszeitraum richtet sich nach den insgesamt angesparten Stunden und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Das Zeitguthaben wird umgerechnet auf die im Freistellungszeitraum konkret zu leistende Arbeitszeit, d.h. bei einem Vollzeitbeschäftigten ohne aufgestockte Arbeitszeit auf eine 40 Stunden-Woche. Wurde die Arbeitszeit freiwillig aufgestockt, um weiterhin Zeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen, so ist der Berechnung dieser erhöhte Wert zugrunde zu legen. Für die besonderen Altersgrenzen nach 194, 197 HBG im Polizeivollzugs- und Justizvollzugsdienst ist zu beachten, dass der Freistellungszeitraum auch in eine Zeit fallen kann, in der noch eine persönliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden gilt. Bei Teilzeitkräften richtet sich der Freistellungszeitraum nach der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. 39. Wird das Lebensarbeitszeitkonto stundengenau oder mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit abgetragen? Die bei einer tageweisen Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos erforderliche Berechnung des notwendigen Zeitguthabens kann entweder auf abstrakte Weise erfolgen, d.h. 1/5 der regelmäßigen wöchentli- 8

9 chen Arbeitszeit oder auf konkrete Weise, d.h. durch Ermittlung der an diesem Tag zu leistenden Stundenanzahl. Es steht im Ermessen der jeweils zuständigen Stelle, eine der beiden Varianten zu wählen, jedoch ist es dann erforderlich, gleichgelagerte Fälle auch stets nach derselben Berechnungsweise zu behandeln und in der Anwendungspraxis keine Ungleichbehandlungen aufkommen zu lassen. Eine konkrete Berechnung anhand der tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden empfiehlt sich bei Teilzeitkräften mit individuellen Arbeitszeitmodellen und täglich unterschiedlichen Soll-Arbeitszeiten und Gleitzeitregelungen sowie im Schichtdienst. Hierdurch lässt es sich vermeiden, dass möglicherweise mehr oder weniger Stunden abgetragen werden, als tatsächlich hätten gearbeitet werden müssen. Diese Verfahrensweise würde mit der Regelung zur Inanspruchnahme von Gleittagen korrespondieren. Bei Vollzeitbeschäftigten bildet eine abstrakte Berechnung des notwendigen Zeitguthabens den einfacheren Weg. Dabei kann ein durchschnittlicher Stundenwert je Freistellungstag im Verhältnis zur jeweiligen Wochenarbeitszeit zu Grunde gelegt werden (z.b. bei 42 Wochenstunden durchschnittlich 8,4 Stunden/Tag, bei 41 Stunden 8,2 Stunden/Tag und bei 40 Stunden 8 Stunden/Tag). Den Durchschnittswerten ist dabei das Stundenvolumen zu Grunde zu legen, das von der konkreten Person in der jeweiligen Zeit gearbeitet werden müsste (Unterscheidung zwischen Personen unter 50 Jahren, Personen über 50 Jahren ohne freiwillige Arbeitszeitaufstockung, Personen über 50 Jahren mit freiwilliger Arbeitszeitaufstockung). Für den Polizeibereich wird vor dem Hintergrund der Vorschriften der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung, nach der u.a. für den Fall des Schicht- und Wechselschichtdienstes die dienstplanmäßige Arbeitszeit maßgebend ist, die konkrete Berechnungsvariante nach der für den jeweiligen Tag vorgesehenen Arbeitszeit gewählt. 40. Wie viele Stunden werden während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell angerechnet? Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell wird eine ½ Stunde pro Woche angespart. Eine Altersteilzeit, egal ob im Block- oder Teilzeitmodell stellt stets eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dar, bei Teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit. Zwar entspricht im Blockmodell während der Arbeitsphase die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der einer Vollzeitkraft, maßgeblich für den Umfang der Ansparung ist jedoch die bewilligte Arbeitszeit. Diese entspricht auch im Blockmodell unter Einbeziehung der sich an die Arbeitsphase anschließenden Freistellungsphase bei einem zuvor Vollzeitbeschäftigten insgesamt lediglich 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dadurch bedingt kann auch nur eine wöchentliche Aufstockung der Arbeitszeit um eine ½ Stunde erfolgen und auch maximal eine ½ Stunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto angerechnet werden. Bei 9

10 Teilzeitkräften, die die Altersteilzeit in Anspruch nehmen erfolgt eine entsprechend anteilige Ansparung. 41. Kann ich noch am Lebensarbeitszeitkonto teilhaben, wenn ich mich bereits in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinde? Ja. Für die Inanspruchnahme des angesparten Zeitguthabens stehen zwei Varianten zur Verfügung: a) Vereinbarung einer Unterbrechung der Altersteilzeit für die Inanspruchnahme des Zeitguthabens von dem Lebensarbeitszeitkonto. Hierfür bedarf es der Anpassung der Altersteilzeitvereinbarung. Die Freistellung aus dem Lebensarbeitszeitkonto erfolgt dann nach Beendigung der Arbeitsphase und direkt vor Beginn der Freistellungsphase. Sie trennt die beiden Phasen der Altersteilzeit. Die Dauer der Arbeits- und der Freistellungsphase müssen neu berechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Zeitraum für die Freistellung aufgrund des Lebensarbeitszeitkontos künftig anfällt. Dieser ist von dem für die Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Zeitraum abzuziehen. Hierdurch verkürzt sich der Gesamtzeitraum der Altersteilzeit. Arbeits- und Freistellungsphase der Altersteilzeit müssen wie bisher gleich lang sein. In der Freistellungszeit aus dem Lebensarbeitszeitkonto erhält die vor der Altersteilzeit vollzeitbeschäftigte Beamtin oder der vollzeitbeschäftigte Beamte 100 % ihrer/seiner Bezüge - vor der Altersteilzeit Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend ihres früheren Beschäftigungsumfangs. Auf Antrag kann bei vor der Altersteilzeit Teilzeitbeschäftigten die Freistellung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen. b) Es besteht auch die Möglichkeit, das Zeitguthaben innerhalb der Arbeitsphase, an deren Ende in Anspruch zu nehmen. Die Freistellung aufgrund des angesparten Zeitguthabens erfolgt während der Arbeitsphase der Altersteilzeit, an die sich dann die Freistellungsphase der Altersteilzeit anschließt. Hierdurch verlängert sich insgesamt die Zeit der Freistellung, da zu der bisherigen Freistellungsphase der Altersteilzeit die Freistellung aufgrund des angesparten Zeitguthabens zum Ende der Arbeitsphase hinzukommt. Die Altersteilzeitvereinbarung wird dabei nicht verändert. Die Besoldung bleibt durchgängig bei 83% entsprechend der Altersteilzeitregelung. Eine frühere Inanspruchnahme wird in der Regel nicht möglich sein, da die vier Jahre Mindestansparzeit nicht erreicht werden, da der notwendige Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit erst nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. September 2009 gestellt werden konnte. Es steht der jeweils zuständigen Stelle frei, für ihre Bediensteten in Altersteilzeit die Inanspruchnahme ausschließlich auf eine der beiden Varianten zu beschränken, da grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Freistellung besteht. Jedoch ist darauf zu achten, alle gleich gelagerten Fälle einheitlich zu behandeln. 10

11 Daneben besteht auch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus persönlichen Gründen oder zur erforderlichen Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 42. Muss die Freistellung aufgrund der auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Stunden in Anspruch genommen werden? Ein Verzicht ist durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung möglich. 43. Kann ich meine beantragte Freistellung rückgängig machen? Dies ist nur bei Krankheit mit einem ärztlichen Attest möglich. 44. Kann mein Zeitguthaben verfallen? Ja - wenn die Freistellung in Höhe der angesparten Stunden bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, sofern die Regelungen nach 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HAZVO einschlägig sind und ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung zulässig ist. Im Falle des Versterbens einer Beamtin oder eines Beamten vor einer vollständigen Inanspruchnahme verfällt das verbleibende Zeitguthaben. Es entsteht kein finanzieller Ausgleichsanspruch der Erben. 45. Was geschieht mit dem Zeitguthaben beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes? Soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, kann eine Freistellung (in Höhe der angesparten Stunden) unmittelbar vor dem Ausscheiden stattfinden oder, wenn möglich, vom neuen Dienstherrn übernommen werden. Ist beides nicht möglich, verfällt das Zeitguthaben. 46. Besteht die Möglichkeit, sich das angesparte Zeitguthaben auszahlen zu lassen? Das Zeitguthaben kann grundsätzlich nur durch Freistellung vom Dienst genutzt werden. Ausnahmsweise ist nach 1a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 HAZVO eine Ausgleichszahlung zulässig, wenn eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Die Ausnahmeregelung greift zum einen bei Dienstunfähigkeit, die zur Versetzung in den Ruhestand führt. Daneben gilt sie, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum beruht. Beide Konstellationen zeichnen sich dadurch aus, dass die Beamtin oder der Beamte an einer vollständigen Inanspruchnahme des Zeitguthabens im Wege der Freistellung gehindert ist. 11

12 47. Findet eine Abbildung des Lebensarbeitszeitkontos im SAP-System statt? Ja, die Umsetzung für das Lebensarbeitszeitkonto im LRM-HR ist erfolgt. Mit der Abbildung des Lebensarbeitszeitkontos im LRM-HR kann die Höhe des Zeitguthabens auf Basis der im LRM-HR vorhandenen Daten systemgestützt berechnet und geführt werden. Die verfügbaren Informationen zum Aufbau und Abbau des Zeitkontos sowie zur Feststellung der Zeitguthaben sind als Anwenderhinweis im Mitarbeiterportal zu finden (Personal -Informationen. 48. Wird auch während der Inanspruchnahme des Zeitguthabens weiterhin Zeit angespart? Ob auch während der Inanspruchnahme des Zeitguthabens weiterhin Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, richtet sich nach der aktuellen persönlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin bzw. des Beamten. Sofern während der Inanspruchnahme gemäß 1a Abs. 1 Satz HAZVO eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden gilt oder die Arbeitszeit gemäß 1a Abs. 2 HAZVO freiwillig aufgestockt wurde, werden grundsätzlich weiterhin Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto angerechnet. Gilt für die Beamtin oder den Beamten zur Zeit der Freistellung eine persönliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 oder 41 Stunden, ohne dass die Arbeitszeit freiwillig erhöht wurde, erfolgt keine weitere Gutschrift. Dies gilt entsprechend auch für Teilzeitkräfte. 49. Was geschieht mit dem angesparten Zeitguthaben bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn? Bei einer Versetzung zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des HBG wird die bisherige Zeitguthabenhöhe übertragen. In 1a Abs. 3 HAZVO ist vorgesehen, dass das Zeitguthaben nach der Grundidee des Lebensarbeitszeitkontos erst unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden soll. Da im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Beamtin oder ein Beamter während der Diensttätigkeit ausschließlich für denselben Dienstherrn tätig ist, muss nach dieser Grundidee bei einer Versetzung, sofern auch der neue Dienstherr zur Führung des Lebensarbeitszeitkontos verpflichtet ist, das bis dahin angesparte Zeitguthaben durch den neuen Dienstherrn übernommen und fortgeführt werden. 50. Findet das Lebensarbeitszeitkonto auch Anwendung für Beamtinnen und Beamten deren wöchentliche Arbeitszeit gemäß 85 Abs. 3 HBG verlängert wurde? Das Lebensarbeitszeitkonto gilt für alle Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden. Diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten deren Arbeitszeit gemäß 85 Abs. 3 HBG erhöht wurde. Es liegt gemäß 85 Abs. 3 HBG im Ermessen des Dienstherrn, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Bediensteten im Be- 12

13 reitschaftsdienst, z.b. in den Berufsfeuerwehren der Kommunen, im Polizeivollzugs- oder im Justizvollzugsdienst auf bis zu 48 Stunden zu verlängern. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Zeiten im Bereitschaftsdienst als weniger belastend angesehen werden als der in Vollzeit zu erbringende Dienst. Auch wenn von der Möglichkeit nach 85 Abs. 3 HBG Gebrauch gemacht wird, ändert sich nichts an der Regelung der Arbeitszeit durch die Landesregierung im Wege der Rechtsverordnung gemäß 85 Abs. 1 Satz 1 HBG. Die Arbeitszeit nach 1 Abs. 1 HAZVO wird über 85 Abs. 3 HBG verlängert. 1a HAZVO bleibt davon unberührt. Folglich erhalten in Vollzeit beschäftigte Beamtinnen und Beamten auch bei einer Arbeitszeiterhöhung nach 85 Abs. 3 HBG eine Zeitgutschrift auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto von einer Stunde pro Woche. 13

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