Spendenabsetzbarkeit NEU ab 2018: Fragen und Antworten Stand Dezember 2016

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1 Spendenabsetzbarkeit NEU ab 2018: Fragen und Antworten Stand Dezember 2016 Allgemeines zur Neuregelung F: Warum gibt es die automatisierte Spendenabsetzbarkeit neu ab 2018? A: Grund ist das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBI. I Nr. 118/2015, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben Datenübermittlungsverordnung, BGBI. II Nr. 289/2016) und die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz F: Was ändert sich genau? A: Sonderausgaben (z. B. Spenden) werden nicht mehr wie bisher durch die/den Steuerpflichtige/n selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eingetragen. Für Zahlungen ab gibt es verpflichtend einen automatisierten Datenaustausch zur automatisierten Berücksichtigung von Sonderausgaben. Die/der SpenderIn muss sich nicht mehr selbst darum kümmern. F: Wer ist betroffen? A: Die automatisierte Berücksichtigung von Sonderausgaben betrifft alle natürlichen Personen. F: Gilt die Regelung für alle Organisationen und Vereine? A: Die Regelung gilt für Organisationen, die in der BMF-Liste für begünstigte SpendenempfängerInnen erfasst sind. F: Welche Zahlungen sind von der Neuregelung betroffen? A: Gemeint sind freigiebige Zuwendungen (Spenden) im Sinne des 4a Einkommensteuergesetz (= Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen). Rechte und Pflichten der Organisationen bzw. der SpenderInnen F: Welche Verpflichtungen bringen die Neuregelungen mit sich? A: SpenderInnen, die die Spende als Sonderausgabe absetzen möchten, müssen der/dem SpendenempfängerIn Vor- und Zunamen (lt. Melderegister) sowie Geburtsdatum bekannt geben. F: Ist eine Ermittlung der vbpk SA auch möglich, wenn die Daten nicht vollständig erfasst sind? A: Nein, das ist nicht möglich. F: Muss die Organisation fehlerhafte Daten recherchieren? A: Die/der SpenderIn ist verpflichtet, der Organisation die richtigen Daten zu übermitteln; die/den SpendenempfängerIn trifft keine Recherchepflicht. Es handelt sich um eine Bringschuld seitens der SpenderInnen.

2 F: Was passiert, wenn kein vbpk ermittelt werden kann? A: In einem solchen Fall muss die/der SpenderIn selbst die Berücksichtigung der Sonderausgaben beim Finanzamt beantragen. Die/der SpendenempfängerIn darf daher auch in einem solchen Fall nicht Namen und Geburtsdatum an das BMF übermitteln. F: Ist die/der SpenderIn verpflichtet, Vornamen/Nachnamen/Geburtsdatum bekannt zu geben? A: Die/der SpenderIn ist nicht verpflichtet, ihre/seine Identifikationsdaten bekannt zu geben. Jedoch kann eine Berücksichtigung als Sonderausgabe ab 2017 nur erfolgen, wenn sie/er diese Daten bekannt gibt. F: Wie hat die Bekanntgabe der SpenderInnendaten zu erfolgen? A: Die Bekanntgabe ist an keine Formschrift gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch elektronisch erfolgen. F: Was ist beim Einholen der Daten besonders zu beachten? A: Fehler kommen insbesondere bei Doppelnamen, zwei Vornamen, Schreibweisen, Abkürzungen (Spitznamen) vor. Darauf sollten die SpenderInnen besonders hingewiesen werden. F: Sind auch Spenden betroffen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind? A: Spenden, die als Betriebsausgaben gelten, sind nicht von der Übermittlungspflicht betroffen. Sie sind weiterhin als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und somit durch die/den Steuerpflichtige/n selbst geltend zu machen. F: Was ist bei der Sammlung der Daten via Website zu beachten? A: Es empfiehlt sich, einen erläuternden Text zur Eingabemaske und die Möglichkeit zur Rückfrage (sollte die Abfrage beim ZMR nicht erfolgreich sein) anzugeben. F: Kann die/der SpenderIn die Übermittlung untersagen, nachdem sie/er die Daten bekannt gegeben hat? A: Die/der SpenderIn kann der Organisation jederzeit die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. Bis zur neuerlichen Datenbekanntgabe darf dann keine weitere Datenübermittlung erfolgen. Die Organisation hat die jährlichen Meldungen an das BMF so lange vorzunehmen, bis eine ausdrückliche Untersagung durch die/den SpenderIn erfolgt. Die Spenden eines Kalenderjahres, die bis zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Untersagung erfolgt sind, sind jedoch ebenfalls zu melden. F: Kann die/der SpenderIn die Übermittlung nachträglich untersagen? A: Eine Untersagung bezieht sich immer nur auf die Meldeverpflichtung für zukünftige Spenden. Eine rückwirkende Untersagung ist rechtlich nicht vorgesehen.

3 F: Was bedeutet Opting-Out? A: Sind der/dem SpendenempfängerIn die erforderlichen Daten vor dem bereits bekannt, sind die betroffenen SpenderInnen (einmalig) darüber zu informieren, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten bei künftigen Zahlungseingängen eine Datenübermittlung erfolgen wird. Im Zuge dieser Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die/der SpenderIn die Datenübermittlung innerhalb einer Frist von zumindest 4 Wochen untersagen kann. F: Wie kann die Untersagung dokumentiert werden? A: Dies ist nicht im Detail geregelt; kann also schriftlich/elektronisch erfolgen und sollte mind. bis zum Ablauf der Verjährung lt. 132 BAO (7 Jahre) erfolgen. F: Ist die/der SpendenempfängerIn dazu verpflichtet, die SpenderInnen darauf hinzuweisen, dass sie die Übermittlung untersagen können? A: SpenderInnen, deren Daten der Organisation bis zum vorliegen, muss die Opting- Out-Möglichkeit kommuniziert werden. Personen, deren Daten ab dem gesammelt werden, müssen nicht gesondert darauf hingewiesen werden. F: Bis wann sind die SpenderInnen, deren Daten bereits vorliegen, über die Möglichkeit der Untersagung zu informieren? A: Wenn der/dem SpendenempfängerIn die notwendigen Identifikationsdaten in seinen Datenbeständen vor dem bekannt sind, müssen die betroffenen SpenderInnen bis zum informiert und darauf hingewiesen werden, dass auf Grundlage der vorhandenen Informationen betreffend Vor-, Zunamen und Geburtsdatum in der Folge bei Zahlungseingängen eine Datenübermittlung erfolgen wird; es sei denn, die Person widerspricht dem ausdrücklich innerhalb einer mindestens vierwöchigen Frist (Opting-Out der/des Zuwendenden). F: Gibt es Formerfordernisse betreffend der Verständigung? A: Es gibt keine Formerfordernisse. So kann die Verständigung beispielsweise auch über den Kontoauszug erfolgen. Jede Organisation kann beim Einzug eine Nachricht über max. 140 Zeichen an den Spender übermitteln. Beispiel: Sehr geehrte/r SpenderIn, wenn Sie die automatisierte steuerliche Berücksichtigung der an uns geleisteten Spenden nicht wollen, melden Sie sich bitte unter F: Gibt es Fomulierungsvorlagen für die Kommunikation mit der/dem SpenderIn? A: Der FVA hat einige Vorschläge entwickelt: Wichtige Information zur Absetzbarkeit von Spenden Liebe Spenderin, lieber Spender! Möchten Sie Ihre Spende in Zukunft steuerlich absetzen? Dann bitten wir Sie um Ihre Mithilfe! Denn: Ab 1. Jänner 2017 gilt das neue Gesetz zur Spendenabsetzbarkeit. Dann machen die Spendenorganisationen für Sie die Meldung beim Finanzamt, wenn Sie Ihre Spenden steuerlich absetzen möchten. Dazu brauchen die Organisationen Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum. Die jeweils mit Ihrer Spende bedachte Organisation gibt den Finanzbehörden Ihre Spenden bekannt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Daten verschlüsselt übermittelt. Ihre Spenden werden dann automatisch in Ihrem Steuerakt berücksichtigt. Bei Spenden via Erlagschein/Zahlungsanweisung bitten wir Sie, ab 2017 in den dafür vorgesehenen Feldern Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum anzugeben.

4 Bei Spenden via Online-Formular der Organisationswebsite bitten wir Sie, beim entsprechenden Feld Ihr Geburtsdatum einzugeben. Bei Spenden via Einziehungsauftrag wird Sie die von Ihnen bedachte gemeinnützige Organisation künftig auch nach dem Geburtsdatum fragen, so Sie die Steuerabsetzbarkeit nutzen möchten. Bitte geben Sie in allen Fällen jenen Namen an, der auf Ihrem Meldezettel steht. Wer zum Beispiel Hans Meier angibt, aber im Melderegister als Johann Meier gemeldet ist, erschwert den gemeinnützigen Organisationen die Arbeit. Wenn Sie Ihre Spende nicht steuerlich absetzen möchten, brauchen Sie Ihr Geburtsdatum natürlich nicht bekannt zu geben. Noch Fragen? Bitte wenden Sie sich an. Wir sind gerne für Sie da! F: Gilt der Widerruf eines Spendenvertrages auch als Untersagung der Datenübermittlung? A: Der Widerruf eines Spendenvertrages ist eine Willensäußerung, die einen anderen Inhalt hat als die Untersagung zur Datenübermittlung. Darin kann keine Untersagung der Übermittlung gesehen werden. F: Können Steuerpflichtige ihre Daten via FinanzOnline bekannt geben? A: Nein, die Datenbekanntgabe ist zwischen Spender/in und der Organisation abzuwickeln. F: Für welche Zwecke dürfen die SpenderInnendaten genutzt werden? A: Die SpendenempfängerInnen dürfen Daten, die sie ausschließlich für die steuerrechtliche Übermittlungspflicht einholen, nur für die Abwicklung der Übermittlung nutzen. Falls die Daten für weitere Zwecke verwendet werden möchten, muss die/der SpenderIn an anderer Stelle zugestimmt haben. Es empfiehlt sich daher, die Zustimmungserklärungen künftig so zu formulieren, dass die Daten auch für Fundraisingzwecke genutzt werden können. F: Muss weiterhin eine Spendenbestätigung ausgestellt werden? A: Ab wird durch die Verpflichtung zum automatischen Datenaustausch die gesetzliche Verpflichtung der/des SpendenempfängerIn, auf Verlangen seitens der SpenderInnen eine Spendenbestätigung auszustellen, auf ausländische ZahlungsempfängerInnen sowie Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen eingeschränkt. F: Ist die Spendenorganisation dazu verpflichtet, nachzuforschen, ob die Spende dem Zustimmenden zuzuordnen ist? A: Wurde eine Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Spende dem Zustimmenden steuerlich zuzuordnen ist. Sie braucht diesbezüglich keine Nachforschungen anzustellen. F: Wie wird eine fehlerhafte Meldung an das FA korrigiert? A: Jede Erstmeldung eines Jahres wird mit einer Referenznummer rückgemeldet. Diese ist bei einer Korrekturmeldung anzuführen. Nach jeder erfolgten Erstmeldung erfolgen Korrekturmeldungen. Hier ist immer der gesamte (korrigierte) Jahresbetrag pro SpenderIn zu melden.

5 F: Wie funktionieren ab 2017 Bargeldspenden? A: Ab 2017 können auch Barspenden weiterhin steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall muss die Organisation Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum der/des SpenderIn aufnehmen (z. B. bei Door-to-Door-Fundraising). F: Wie funktioniert die Identifikation bei Spenden per Kreditkarte, SMS oder anderen Zahlungsdiensten? A: Bei Kreditkartenzahlungen (und ähnlichen Zahlformen) wird die Zahlung bspw. von einer Online-Plattform getriggert, d. h. Daten wie Name und Adresse werden in der Regel vorher abgefragt. Bei der Abfrage der Daten muss gewährleistet werden, dass alle erforderlichen Informationen (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) angegeben werden können. Für SMS- Spenden wird die Abfrage der erforderlichen Daten im Dialogverfahren empfohlen. F: Wie ist bei verstorbenen SpenderInnen vorzugehen? A: SpenderInnen, die vor 2001 verstorben sind, sind nicht im ZMR erfasst und es kommt zu einer Fehlermeldung. SpenderInnen, die nach 2001 verstorben sind, sind im ZMR erfasst und es kann eine vbpk Nummer generiert werden. Die vbpk Nummer einer Person bleibt bis zu 120 Jahre nach dem Tod der Person gültig. Somit kann die vbpk der verstorbenen Person im Rahmen der Frist der Arbeitnehmerveranlagung noch 5 Jahre für die steuerliche Absetzbarkeit verwendet werden. F: Wie ist bei verheirateten/geschiedenen SpenderInnen vorzugehen? A: Wenn SpenderInnen vor 2001 geheiratet haben, es zur Änderung des Familiennamens kommt und die Organisation nur den Nachnamen vor der Heirat in der Datenbank hat, erhält man bei der Verwendung des alten Namens eine Fehlermeldung. Wenn die Scheidung vor 2001 erfolgt ist, die NPO nur den Nachnamen vor der Scheidung in ihrer Datenbank hat und im ZMR nur der Nachname nach der Scheidung eingetragen ist, erhält man eine Fehlermeldung. F: Wie ist bei ausländischen SpenderInnen vorzugehen? A: Wird versucht eine vbpk mit den Daten von AusländerInnen zu ermitteln, die in Österreich nicht gemeldet sind (und auch nicht im Ergänzungsregister eingetragen sind), erhält man eine Fehlermeldung. vgl.

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