RAHMENVERTRAG. für Luftsportverband Bayern e.v. im DAeC (LVB)

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1 RAHMENVERTRAG für Luftsprtverband Bayern e.v. im DAeC (LVB) 1. Dauer bis , jeweils mittags Uhr - Der Vertrag wird für die Zeitdauer eines Jahres abgeschlssen und bedarf zur Verlängerung einer erneuten Vereinbarung. Die entsprechenden Klauseln in den Bedingungen gelten gestrichen. 2. für den Gesamtvertrag Der Versicherungsschutz umfasst die Risiken aus dem satzungsgemäßen Vereinsbetrieb des LVB (Versicherungsnehmer), swie seiner Mitgliedsvereine und der vn diesen beim LVB gemeldeten Mitglieder (Mitversicherte). Ebens mitversichert sind Zusammenschlussrganisatinen vn Mitgliedsvereinen des Versicherungsnehmers, unabhängig davn b diese als eigenständige Organisatinen beim Versicherungsnehmer gemeldet sind der nicht. Ebens mitversichert sind Vereine und deren Mitglieder die über eine Zusammenschlussrganisatin beim Versicherungsnehmer gemeldet sind. Dies gilt unabhängig davn b diese Vereine ihrerseits beim Versicherungsnehmer als Mitglied gemeldet sind. 3. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz umfasst nur im Inland belegene Risiken und gilt für Versicherungsfälle weltweit, hne USA. Nur für das versicherte Risik gem. Vertragsteil Ziffer 5.2 (Halterhaftpflichtversicherung für Flugmdelle) gilt als örtlicher Geltungsbereich weltweit hne USA vereinbart. 4. Bedingungen AMU 304/03 AMU 300/07 Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Nebenrisiken - Haftpflichtversicherung für Luftsprtvereine (Risikbaustein A) - Haftpflichtversicherung für Halter vn Landeplätzen und Fluggeländen (Risikbaustein B) - Haftpflichtversicherung für Luftfahrtveranstalter (Risikbaustein C) - Haftpflichtversicherung für Halter vn nicht zugelassenen Fahrzeugen (Risikbaustein D) - Haftpflichtversicherung für Fluglehrer/Einweiser/Prüfer (Risikbaustein E) - Haftpflichtversicherung für technisches Persnal (Risikbaustein F) - Haftpflichtversicherung gegen das Risik au dem Be- und Enttanken vn Luftfahrzeugen (Risikbaustein G) - Haftpflichtversicherung gegen das Risik aus dem Unterstellen und dem Ein- und Aushallen fremder Luftfahrzeuge (Risikbaustein H) Gültig für Vertragsteile gem. Ziffer 5.1 und 5.3 bis 5.7 Der Risikbausteine H der AMU 304/03 gilt nicht mitversichert. Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeughalter) Gültig für Vertragsteil gem. Ziffer 5.2

2 Seite 2 5. Vertragsgliederung 5.1 Haftpflichtversicherung für Luftsprtvereine (AMU 304/03 Risikbaustein A) 5.2 Haftpflichtversicherung für Halter vn Flugmdellen AMU 300/ Haftpflichtversicherung für Fluggelände und Landeplätze inkl. der Haftpflichtversicherung gegen das Risik aus dem Be- und Enttanken vn Luftfahrzeugen (AMU 304/03 Risikbausteine B und G) 5.4 Haftpflichtversicherung für Halter vn nicht zugelassenen Fahrzeugen (AMU 304/03 Risikbaustein D) 5.5 Haftpflichtversicherung Fluglehrer/Einweiser/Prüfer (AMU 304/03 Risikbaustein E) 5.6 Haftpflichtversicherung für Luftfahrtveranstalter (AMU 304/03 Risikbaustein C) 5.7 Haftpflichtversicherung für technisches Persnal (AMU 304/03 Risikbausein F) 5.8 Schadenabwicklung 5.9 Beitrag/Beitragsabrechung

3 Seite Haftpflichtversicherung für Luftsprtvereine Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein A der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzten/abweichend beschriebenen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die durch eine Mitgliedsnummer des LVB erfassten Mitglieder der dem LVB angeschlssenen Vereine, der Vereine des LVB, ihrer Zusammenschlussrganisatinen und den LVB selbst. Neu hinzukmmende Mitglieder sind autmatisch mitversichert ab Meldung beim LVB. Eine namentliche Nennung entfällt. Der Versicherungsnehmer hat am Ende des Versicherungsjahres den aktuellen Mitgliederstand zu melden. Die Risikerweiterung gem. Risikbaustein A Absatz 4 und 5 gilt vereinbart. Zum versicherten Persnenkreis dieser Risikerweiterung gehören auch die vm Vrstand bestellten Leiter der Flugausbildung. (Erweiterte Vrstandshaftpflicht) EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je versicherter Verein Haftpflichtversicherung für Flugmdellhalter Versicherungsschutz besteht gem. den AMU 300/07 und dem wie flgt beschriebenen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch vn Flugmdellen mit einer Startmasse vn bis zu max. 150kg swie auf die Bedienung mit den dazu gehörenden Fernsteuerungsanlagen durch alle berechtigten Persnen die als Mitglieder in der Sparte Mdellflug (Haupt- der Nebensparte) beim LVB gemeldet sind. Für Raketenmdelle ist die max. Startmasse auf 20 kg begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Nutzung vn sgenannten UAV (Unmanned Aerial Vehicle) der Drhnen mit einer maximalen Startmasse vn bis zu 25 kg, sweit diese ferngesteuert (nicht autark perierend) im Sichtbereich des Steuerers betrieben werden. Ebens erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Verwendung einer Minikamera in Verbindung mit einer Videbrille (FPV), hierbei muss jedch immer ein zweiter Pilt bereit stehen, der bei Ausfall dieser Steuerungsart das Mdell übernehmen und knventinell nach Sicht steuern kann. Versicherungsschutz besteht ebens für die Nutzung vn AR.Drhnen des Typ Parrd, die mit ipad der iphne gesteuert werden und eine maximale Startmasse vn nicht mehr als 5 kg haben. Sweit auf nicht genehmigungspflichtigem Gelände geflgen wird, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die jeweils gültigen Richtlinien eingehalten werden. Die Teilnahme an Wettbewerben und an öffentlichen Veranstaltungen ist eingeschlssen. Im Rahmen des genannten es für die Halterhaftpflichtversicherung für Flugmdelle gilt auch der Lehrer- / Schülerbetrieb mitversichert. EUR ,- pauschal für Persnen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden je Flugmdellhalter.

4 Seite Haftpflichtversicherung für Fluggelände und/der Landeplätze Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein B der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzten/abweichend beschriebenen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des LVB und der über den LVB versicherten Vereine, einschließlich deren Zusammenschlussrganisatinen als Platzhalter aus Unterhaltung und Inbetriebnahme vn Fluggeländen (auch Mdellfluggelände) und/der Landeplätzen für den Betrieb vn Luftfahrzeugen gem. der jeweiligen behördlichen Platzgenehmigungen. Diese Genehmigungen beziehen sich grundsätzlich auf eine max. Startmasse vn bis zu 2000 kg. Fluggelände die unter diese Regelung fallen, aber eine Genehmigung bis zu 5700 kg Startmasse haben, sind ebenfalls mitversichert. Dies gilt jedch nur dann autmatisch wenn es sich hierbei um keine generelle Genehmigung bis zu 5700 kg handelt, sndern nur um eine begrenzte Genehmigung (zeitliche Begrenzung bei Flugtagen, der Tnnagebegrenzung für ganz bestimmte Flugzeuge). Fluggelände die eine generelle Genehmigung bis zu 5700 kg Startmasse haben, sind ebenfalls im Rahmen dieses Vertrages mitversichert. Vraussetzung hierfür ist jedch die vrherige namentliche Meldung der Gelände beim Versicherer. Eingeschlssen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des jeweils diensttuenden Flugleiters (Startleiters), der vm Geländehalter bestellt und vn der zuständigen Luftfahrtbehörde, sweit erfrderlich, bestätigt ist, sweit er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts vn einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genmmen wird. Nicht gedeckt ist die Haftpflicht des vm Land Bayern bestellten Persnals für Luftaufsicht. Versichert ist, sweit zutreffend, auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Verankerung vn Luftfahrzeugen an in den Bden eingelassenen der mbilen Betnklötzen in einer befestigten Betriebsfläche verankerten Öse Seilen der Ketten, die flach am Bden zwischen Betnfundamenten gespannt sind bis zur Öse in den Bden eingedrehten Ankern weiteren Einrichtungen, die in ihrer technischen Ausführung und Benutzbarkeit den vrgenannten Anlagen entsprechen. Versichert ist ferner, sweit zutreffend, auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Inbetriebnahme vn Zapfstellen für Luftfahrzeugtreibstffe swie aus allen Tätigkeiten, die mit dem Be- und Enttanken vn Luftfahrzeugen zusammenhängen einschließlich der Beschädigung der Vernichtung vn Luftfahrzeugen. Nicht versichert ist das Anlagenrisik. Im Übrigen besteht Versicherungsschutz gem. den AMU 304/03 Risikbaustein G. EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je Fluggelände/Landeplat

5 Seite Haftpflichtversicherung für nicht zugelassene Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein D der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzten/abweichend beschriebenen. Versichert ist, abweichend vn Teil I Ziffer 6.2 der AMU 304/03 die gesetzliche Haftpflicht für Persnen- und Sachschäden aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch vn statinären Startwinden, mbilen Startwinden mit Fahrzeug, Seilrückhlwagen und snstigen Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind und nur für den bestimmungsgemäßen Verkehr innerhalb des Vereins- bzw. Flugplatzgeländes vrgesehen sind. Sfern es aufgrund der örtlichen Gegebenheit erfrderlich ist, dass auch das Queren vn öffentlichen Straßen und Wegen erfrderlich ist, ist dies im Rahmen des Vertrages mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedch nur dann, wenn das Fahrzeug vn einem Vereinsmitglied gesteuert wird, das im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis ist (Mindestanfrderung Führerscheinklasse B). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Fahrer, unabhängig vn deren Mitgliedschaft beim LVB. Vraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass die Fahrzeuge nur vn Persnen gelenkt werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vllendet haben, vm Leiter des Flugbetriebes srgfältig ausgewählt und eingewiesen sind und mit dessen Erlaubnis das Fahrzeug bewegen. Für Startwinden gilt für die Gewährung des Versicherungsschutzes, dass der Windenfahrer gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen ausgebildet ist, der sich in Ausbildung befindet und mindestens das 15. Lebensjahr vllendet hat. (Siehe aber Bestimmungen gem. Absatz 2 bezüglich der Fahrerlaubnis beim Queren vn öffentlichen Wegen und Straßen). Eingeschlssen gelten Ansprüche der Vereinsmitglieder einschließlich der Vrstandsmitglieder untereinander wegen Persnen- und Sachschäden, sweit eine persönliche gesetzliche Haftpflicht besteht, abweichend vn Teil I Ziffer der AMU 304/03. Ausgeschlssen bleiben Ansprüche wegen Schäden an geschleppten Luftfahrzeugen einschließlich Sachflgeschäden, sfern es sich um vereinseigene Luftfahrzeuge handelt. Der Versicherungsschutz erlischt autmatisch mit der Zulassung des Fahrzeuges zum öffentlichen Verkehr. EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je Fahrzeug / Winde. 5.5 Haftpflichtversicherung für Fluglehrer / Ballnlehrer/ Mdellfluglehrer, Fluglehreranwärter, Prüfer swie Einweiser Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein E der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzten/abweichend beschriebenen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit der in den Ausbildungsgenehmigungen des LVB und den Ausbildungsgenehmigungen der ihm angeschlssenen Vereine/Zusammenschlussrganisatinen genannten Persnen und der vm jeweiligen Vrstand bestellten Persnen aus ihrer Tätigkeit für den

6 Seite 6 Verein/Zusammenschlussrganisatin im Rahmen und Umfang ihrer jeweiligen Lizenzen und Erlaubnisse. Versicherungsschutz besteht nicht nur im jeweils gemeldeten Verein/Zusammenschlussrganisatin, sndern auch bei anderen Mitgliedsvereinen, die dem Deutschen Aer Club (DAeC) angehören. Mitversichert ist auch die Tätigkeit als Fluglehrer/Prüfer bei Prüfungen zum Erwerb, Verlängerung, der Erweiterung vn Lizenzen und/der Berechtigungen, bei Auswahlprüfungen für Fluglehrer swie bei Prüfungen zur Verlängerung der Erneuerung einer Berechtigung (Fluglehrer- der Klassenberechtigung), sfern diese Tätigkeiten nicht der Staatshaftung unterfallen. Die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Halters für das der Ausbildung dienende Luftfahrzeug geht vr. Vraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, sweit erfrderlich, die Eintragung der entsprechenden Lehrberechtigung im Luftfahrerschein, bzw. bei Fluglehrerassistenten, die bestandene Prüfungsbescheinigung. Schäden an dem der Ausbildung / Einweisung / Prüfung dienenden Luftfahrzeug sind nicht mitversichert. EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je Ausbildungsbetrieb und/der Fluglehrer/Einweiser/Prüfer Haftpflichtversicherung für Luftfahrtveranstalter Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein C der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzten/abweichend beschriebenen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht und die den Vrstandsmitgliedern und den vm Vrstand beauftragten Mitgliedern in dieser Eigenschaft persönlich bliegende gesetzliche Haftpflicht für Persnen- und Sachschäden aus der Vrbereitung und Durchführung öffentlicher Luftfahrtveranstaltungen, die unter Beteiligung eines Vereines des LVB, einer Zusammenschlussrganisatin, der des LVB selbst durchgeführt werden, sweit die Veranstaltung nicht länger als 3 Tage dauert und nicht mehr als 8000 Zuschauer teilnehmen. Mitversichert ist aber auch die Ausrichtung vn Luftsprtwettbewerben die länger als drei Tage dauern. Als öffentliche Luftfahrtveranstaltung gelten slche, die über den Rahmen des Vereinsbetriebes hinausgehen und nach den Luftverkehrsbestimmungen genehmigungspflichtig sind. EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je Veranstaltung.

7 Seite Haftpflichtversicherungen für technisches Persnal Versicherungsschutz besteht gem. Risikbaustein F der AMU 304/03 und dem wie flgt ergänzte/abweichend beschriebenen. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht derjenigen Persnen die im Rahmen der Luftfahrt Technischen Betriebe (LTB) des LVB (EASA-TB und LTB natinal) tätig sind und die in den entsprechenden Aufstellungen und Datenblättern des LVB geführt/gemeldet sind, insbesndere Flugzeugwarte, Segelflugzeugwarte, Mtrseglerwarte, Ballnwarte, Werkstattleiter, Fallschirmpacker. - Eingeschlssen gelten Ansprüche der Vereinsmitglieder einschließlich der Vrstandsmitglieder wegen Persnen- und Sachschäden, sweit eine persönliche gesetzliche Haftpflicht besteht. - Die gesetzlich vrgeschriebenen Haftpflichtversicherungen des Halters/Luftfrachtführers der gewarteten Luftfahrzeuge/Luftsprtgeräte gehen vr. EUR ,- pauschal für Persnen- und/der Sachschäden je Luftfahrt Technischer Betrieb Schadenabwicklung Schäden sind grundsätzlich an den Versicherungsnehmer (LVB) zu melden, der diese dann unverzüglich an den Versicherer weitermeldet. Bei der Schadenabwicklung einzelner Schadenfälle wir der Versicherungsnehmer mit eingebunden Beitrag/Beitragsabrechnung Hierfür gilt im Detail die beigefügte Vereinbarung.

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