Bericht über die Arbeit einer hessischen Artenschutzbehörde

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1 Regierungspräsidium Darmstadt Bericht über die Arbeit einer hessischen Artenschutzbehörde Gabriele Fillbrandt, RP Darmstadt, Dezernat Schutzgebiete und Artenschutz Schildkrötenstammtisch Rhein-Main 26. März 2010

2 Bedeutung des Artenschutzes Bedrohung der Artenvielfalt: rund ein Viertel aller Säugetiere, jede achte Vogelart, ein Drittel aller Amphibien und mehrere Tausend Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht Hauptursachen: Lebensraumzerstörung Handel Wilderei invasive Arten Klimawandel Foto: Sliwa

3 Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES = Convention on International Trade in Endangered Species Ziel: Schutz von Arten durch Handelsbeschränkung und -kontrolle 1973 ins Leben gerufen, in BRD seit 1976 in Kraft 175 Unterzeichnerstaaten Schutz von rund 5000 Tier- und Pflanzenarten Handelsverbote, -restriktionen und Dokumentenpflichten

4 Objekte des Artenschutzes (1) Lebende Tiere und Pflanzen z.b.: gefleckte Großkatzen Bären Elefanten, Menschenaffen Meeres- und Landschildkröten Krokodile, Riesenschlangen Papageien und Greifvögel Orchideen Kakteen u.v.a. Foto: D. Möbius

5 Objekte des Artenschutzes (2) Teile, Präparate, Erzeugnisse z.b.: Elfenbein, Horn Kaviar Pelze, Felle, Häute Muschel- und Schneckengehäuse Korallenschmuck Reptilleder Vogelfedern Produkte aus Tropenholz Medikamente aus Heilpflanzen u.v.a. Kaviarfoto: ZFA Köln

6 Artenschutzrechtliche Bestimmungen EG-Artenschutzverordnung: setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen innerhalb der Europäischen Union um (einheitliche Bestimmungen und Dokumente für alle EU-Länder) Bundesnaturschutzgesetz: ergänzt die internationalen Artenschutzregelungen hinsichtlich nationaler Erfordernisse und Zuständigkeiten (bundesweit einheitliche Regelungen) Bundesartenschutzverordnung stellt heimische Arten unter Schutz und regelt Melde-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten (bundesweit einheitliche Bestimmungen)

7 Organisation des Artenschutzvollzuges in der Bundesrepublik Bundesamt für Naturschutz/Bundeszollverwaltung: Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs - Überwachung von Ein- und Ausfuhr in die EU - Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen Artenschutzvollzugsbehörden der Länder: - Kontrolle des Binnenmarktes - Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen 3 Behörden unterschiedlichste Organisationsformen: - bei Landkreisen (z.b. Bayern, Rheinland-Pfalz) - auf Regierungsbezirksebene (z.b. Hessen) - zentrale Landesbehörde (z.b. Niedersachsen) (derzeit über 200 Behörden in der BRD!)

8 Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Institutionen Staatsanwaltschaft Polizeidienststellen Zollbehörden Sachverständige/ Gutachter, Verbände RP Darmstadt Vollzugsbehörden in anderen Bundesländern Zoo-Einrichtungen (Aufnahme von beschlagnahmten Tieren) RP Gießen und Kassel Bundesamt für Naturschutz

9 Besonderheiten in Südhessen Drehscheibe Flughafen Frankfurt/Rhein-Main Ballungsraum Pelzhandel Lederwarenindustrie Elfenbeinhandwerk im Odenwald

10 Probleme im Vollzug des Artenschutzes rechtlich komplizierte Materie Völkerrecht, EG-, Bundes-, Landesrecht Gesetze aus den Bereichen Artenschutz, Tierschutz, Jagd, Fischerei, Strafrecht fachlich schwierige Materie Bestimmung der Arten häufige nomenklatorische Änderungen Unterscheidung Wildentnahme/Nachzucht Zuordnung zu Dokumenten Tätergruppen (Touristen, Sammler, Händler, Kriminelle) Akzeptanz (Stichworte: Mitbringsel, Pelzmäntel, Bürokratie)

11 Aufgaben des Dezernates Artenschutz beim Regierungspräsidium Darmstadt Umsetzung der europäischen und nationalen Artenschutzbestimmungen soweit es um Handel oder Haltung geht (Artenschutzvollzug) Überwachung des Verbots der Haltung gefährlicher Wildtiere in Privathand Erteilung von Genehmigungen für Errichtung und Betrieb von Zoos neu seit 1. März 2010: Zuständigkeit für Tiergehege neu seit 1. März 2010: Maßnahmen gegen invasive Arten

12 Aufgaben als Artenschutzvollzugsbehörde Handelskontrolle und -überwachung Durchführung von Kontrollen Beschlagnahmen und Einziehungen Erteilung von EG-Bescheinigungen (früher: CITES) Überwachung der Meldepflicht Überwachung der Kennzeichnungspflicht Überwachung der Buchführungspflicht (bei gewerbsmäßigem Handel)

13 Kontrolltätigkeit Nicht nur der Zoll kontrolliert, sondern auch das Regierungspräsidium! Überwachung des Binnenhandels durch Kontrollen bei Händlern, Züchtern, Zoos, Zirkusbetrieben, Zoofachgeschäften, verarbeitenden Betrieben, Messen, Börsen, Flohmärkten etc. häufig in Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen und Veterinärämtern v.a. Überprüfung von Vermarktungsbescheinigungen, Herkunftsnachweisen, Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten Foto: HZA Frankfurt Flughafen

14 Beispiele für Beschlagnahmen und Einziehungen Kaviar im Marktwert von rund Badematten aus geschütztem Raminholz rund 160 Landschildkröten (v.a. griechische) 60 Reptillederprodukte 40 Papageien (div. Arten) 2 Ozelotmäntel 1 lebender Wüstenfuchs Foto: Polizeipräsidium Frankfurt

15 Legalitätsnachweise Hintergrund: Nur wenn eine Artenschutzbehörde weiß, wer welche Tiere hält oder woher sie stammen, kann der Handel sinnvoll überwacht werden. Das bedeutet: bei allen geschützten Schildkröten muss die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden! sog. Anhang A-Arten (i.d.r. vom Aussterben bedrohte Arten, z.b. fast alle europäischen Landschildkröten): EG-Bescheinigung als Legalitätsnachweis bei Vermarktung sog. Anhang B-Arten (gefährdete Arten): Nachweis der rechtmäßigen Herkunft z.b. durch Zuchtnachweis oder Einfuhrgenehmigung

16 Erteilung von EG-Bescheinigungen (1) Vermarktung von Anhang A-Arten nur mit Bescheinigung nach Art. 10 der EG-Artenschutz-Verordnung 338/97 (früher CITES)! EG-Bescheinigung wird von zuständiger Artenschutzbehörde auf Grundlage eines Nachweises der rechtmäßigen Herkunft ausgestellt (bei Schildkröten in Deutschland i.d.r. Zuchtnachweis) Kauf oder Verkauf ohne EG-Bescheinigung kann als Straftat geahndet werden! Erteilung der EG-Bescheinigung ist gebührenpflichtig Definition Vermarktung: Kauf und Verkauf Angebot zum Kauf und Verkauf (auch z.b. im Internet) Transport zum Verkauf Vorrätighalten zum Verkauf Tausch Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken

17 Erteilung von EG-Bescheinigungen (2) Anteil der EG-Bescheinigungen für Schildkröten Restliche Bescheinigungen

18 Erteilung von EG-Bescheinigungen (3) Gebührenpflichtigkeit: Die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage: Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Gebühr richtet sich nach Warenwert (maßgeblich ist der Gesamtwert eines Geschäftsvorganges), z.b.: Warenwert bis 100 : Gebühr 21 Warenwert bis 1000 : Gebühr 65 Warenwert bis : Gebühr 340 Warenwert bei Griechischer Landschildkröte wird derzeit mit 72,50 angesetzt.

19 RP als Einwohnermeldeamt für geschützte Wirbeltiere Haltung von geschützten Wirbeltieren ist (bis auf wenige Ausnahmen) der zuständigen Artenschutzvollzugsbehörde anzuzeigen (einschließlich Nachweis der legalen Herkunft) Im Regierungsbezirk Darmstadt werden derzeit knapp geschützte Wirbeltiere gehalten (darunter über Landschildkröten) anzuzeigen sind auch Umzug, Abgabe oder Tod eines Tieres Meldung ist kostenfrei, bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden An- und Abmeldevordrucke: siehe Homepage RP Darmstadt, zukünftig evtl. elektronisches Anmeldeverfahren

20 Schildkrötenbestandsmeldung im Regierungsbezirk Darmstadt deutsche Bezeichnung wissenschaftl. Bezeichnung Anzahl Stand Februar 2010 Griechische Landschildkröte Testudo hermanni 7439 Maurische Landschildkröte Testudo graeca 1409 Breitrandschildkröte Testudo marginata 936 Vierzehen-Landschildkröte Testudo horsfieldii 416 Pantherschildkröte Stigmochelys pardalis 134 Köhlerschildkröte Chelonoidis carbonaria 85 Sternschildkröte Geochelone elegans 43 Ägyptische Landschildkröte Testudo kleinmanni 40 Spornschildkröte Geochelone sulcata 35

21 Vorgaben zur Kennzeichnung von Schildkröten (1) Hintergrund: Überwachung des Handels funktioniert nur, wenn ein Exemplar eindeutig und unverwechselbar einem Herkunftsdokument zugeordnet werden kann Regelungen der 12/13 Bundesartenschutzverordnung: wer Reptilien einer geschützten Art hält, hat diese zu kennzeichnen Kennzeichnung erfolgt mittels Transponder (Chip) oder Dokumentation (zeichnerische oder fotografische Darstellung) Kennzeichnung mit Transponder scheidet (aus Tierschutzgründen) aus, soweit die Schildkröten weniger als 500 Gramm wiegen Achtung: Regelung gilt nur in Deutschland und einmalig für einen Verkauf ins EU-Ausland! (EU-Recht schreibt einmalige und dauerhafte Kennzeichnung von Anhang A-Arten vor!)

22 Vorgaben zur Kennzeichnung von Schildkröten (2) Dokumentation = zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale, die eine Identifizierung ermöglicht + Angaben zu Größe, Länge, Gewicht, Geschlecht, Alter und ggf. vorhandenen Besonderheiten bei Griechischer, Maurischer und Breitrand-Schildkröte: entscheidend sind die Konturen von Rückenschildern und Kreuzungspunkte der Bauchschilder

23 Vorgaben zur Kennzeichnung von Schildkröten (3) Anforderungen an Fotos: frontal von oben, möglichst bildfüllend scharf, gut ausgeleuchtet (ohne Schatten) Vermeidung von Spiegelungen Maßstab (z.b. kariertes Papier hinterlegen) ungeeignete Fotos: geeignet: ohne Maßstab zu klein zu dunkel

24 Vorgaben zur Kennzeichnung von Schildkröten (4) Vorgehensweise: erste Lichtbilder werden von der Artenschutzbehörde an die EG-Bescheinigung geheftet Fortführung der Fotodokumentation, wenn sich Individualmerkmale ändern für Jungtiere werden bestimmte Zeitintervalle empfohlen (Orientierung an Forschungsergebnissen) Verantwortlichkeit des Tierhalters für Aktualität der Fotodokumentation! Halter klebt weitere Fotos (mit Unterschrift und Datum versehen) in die dafür vorgesehenen Anlagen der EG- Bescheinigung

25 Öffentlichkeitsarbeit Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Herausgabe von Flyern und Merkblättern Jährliche Pressemitteilung zum Tierbestand in Südhessen Mitwirkung an Veranstaltungen und Aktionstagen Artenschutzausstellung mit Möglichkeit zum Ausleihen Regierungspräsident Johannes Baron bei der Eröffnung der neuen Artenschutzausstellung des Regierungspräsidiums am 5. März 2010 im Kollegiengebäude in Darmstadt

26 Informationen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt Adresse: Rubrik Umwelt & Verbraucher/Naturschutz/Artenschutz Vordrucke: Vordruck zur An- und Abmeldung Antragsformular für EG-Bescheinigungen Vordruck für Legalitätsbestätigung eigener Nachzuchten Merk- und Faltblätter: Informationen zum Artenschutzrecht für Reptilienhalter (Faltblatt) Merkblatt zur Erstellung von Herkunftsnachweisen Merkblatt zur Fotodokumentation von Schildkröten Artenlisten: Artenliste Reptilien Anhang A + B

27 Ansprechpartner/innen beim Regierungspräsidium Darmstadt Reptilien A - E Claudia Seib 06151/ Reptilien F - J Volker Geißler 06151/ Reptilien K - P Thorsten Weis 06151/ Reptilien Q - Z Markus Conrad 06151/ gefährliche Tiere Claudia Seib siehe oben Tiergehege Volker Geißler siehe oben -Adresse jeweils: Vorname.Nachname@rpda.hessen.de Die angegebenen Buchstaben beziehen sich auf den Namen des Tierhalters.

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