11/ 2010 R E C H T S A N W Ä L T E P F O R Z H E I M S T U T T G A R T.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11/ 2010 R E C H T S A N W Ä L T E P F O R Z H E I M S T U T T G A R T. www.rae-sp.de"

Transkript

1 n e w s l e t t e r 11/ 2010 S C H I N D H E L M & P F I S T E R E R R E C H T S A N W Ä L T E P F O R Z H E I M S T U T T G A R T

2 Newsletter 11/2010 Seite 2 Aktuelles zum Arbeitsrecht Der EuGH hat entschieden, dass Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur noch mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. Für den konkreten Fall bedeutet dies nach dem EuGH, dass der Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden darf. Urlaubsrecht 1. Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten EuGH, Urteil vom , C-486/08 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols/Land Tirol Eine betriebliche Standardsituation: Ein Arbeitsverhältnis wird nach Elternzeit in reduziertem Umfang in Teilzeit fortgeführt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Resturlaub aus dem früheren Vollzeitarbeitsverhältnis behandelt wird. Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf die dem EuGH vorgelegten österreichischen Regelungen, wird aber auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben. Wie wirkt sich dies auf die deutsche Rechtslage aus? Nach 17 Abs. 2 und 3 BEEG bleibt Arbeitnehmern Resturlaub erhalten, der vor Inanspruchnahme der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Anders als die o. g. österreichischen Regelungen, entspricht dies der europäischen Rechtslage. Die Behandlung von Urlaubsansprüchen beim Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist dagegen nach deutscher Rechtslage streitig. Während die wohl überwiegende Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur die Ansprüche getrennt nach dem im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Anteil und dem im Teilzeitverhältnis erworbenen Anteil berechnet, hat das BAG bislang (Urteil vom , 9 AZR 314/97) die gegenteilige Ansicht vertreten. Dies würde dazu führen, dass z. B. ein im Vollzeitarbeitsverhältnis bei der 5-Tage-Woche entstandener Urlaubsanspruch von restlichen 10 Tagen nach Übergang zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis bei einer 2-Tage-Woche auf 4 Tage abschmelzen würde. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des EuGH wird sich die deutsche Rechtsprechung hier anpassen müssen. Die Folgen im Einzelnen sind jedoch umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass sich weder die Anzahl der Urlaubstage noch das zu zahlende Urlaubsentgelt durch die Arbeitszeitreduzierung ändern darf. Dies würde im Ergebnis jedoch bedeuten, dass ein Mitarbeiter, der aus der Vollzeittätigkeit (5 Tage pro Woche) noch einen Resturlaub von 10 Tagen (= 2 Wochen) hat, nach der Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 3 Tage pro Woche immer noch einen Resturlaubsanspruch von 10 Tagen und damit deutlich mehr als 2 Wochen hat. Es ist nach der Auffassung der Verfasserin nicht zu erwarten, dass sich diese Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durchsetzen wird. Vielmehr ist mit einer anderen Meinung davon auszugehen, dass die Anzahl der Urlaubstage gleichwohl umzurechnen ist. Hatte der Vollzeitmitarbeiter noch 10 Tage Resturlaub (= 2

3 Newsletter 11/2010 Seite 3 Wochen) hat er jetzt nur noch 6 Tage Resturlaub (= 2 Wochen). Nicht gekürzt werden darf jedoch nach allen Meinungen das Urlaubsentgelt. Der Mitarbeiter erwirbt für seinen Resturlaub aus der Vollzeittätigkeit eine Art "Wertguthaben". Dieses muss ihm dann für die 2 Wochen Resturlaub auch ausgezahlt werden. D.h. nimmt der Mitarbeiter seine 2 Wochen Resturlaub hat er Anspruch darauf in diesen 2 Wochen wie ein Vollzeitmitarbeiter bezahlt zu werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Entscheidung auf alle Fälle eine Auswirkung hat, in denen ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit reduziert und zuvor nicht mehr in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen. Dies kann neben den Fällen der Elternzeit z.b. auch dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter längere Zeit krank ist und danach nur noch in Teilzeit seine Arbeit wieder aufnimmt. 2. Vertrauensschutz auf Urlaubsabgeltung trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit BAG, Urteil vom , 9 AZR 128/09 Bei dem Urteil handelt es sich um die Revisionsentscheidung im Schultz- Hoff -Verfahren, das das LAG Düsseldorf zum Anlass für eine Vorlage an den EuGH nahm. Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Tarifurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden. Insoweit wurde festgestellt, dass die Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln können. Lösen sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen durch eigenständige Regelungen vom gesetzlichen Urlaubsregime, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Des Weiteren hat das BAG nun klargestellt, dass der schwerbehindertenrechtliche Zusatzurlaubsanspruch aus 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sich nach den Regeln des gesetzlichen Mindesturlaubs bestimmt. Der Zusatzurlaub ist wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn er nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer über die Übertragungsfrist des 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Beide gesetzlichen Urlaubsansprüche teilen daher dasselbe rechtliche Schicksal. 3. Urlaubsabgeltung und langfristige Arbeitsunfähigkeit LAG Hamm, Beschluss vom , 16 Sa 1176/09 Das LAG Hamm hat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder Übertragungszeitraumes erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist und deshalb Mindesturlaubsansprüche für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn diese nicht begrenzt würden und würde die zeitliche Begrenzung mindestens 18 Monate betragen müssen? Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese Rechtsfrage entscheiden wird. Bis dahin sollte jedoch im Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass Mindesturlaubsansprüche auch über mehrere Jahre angesammelt werden können. 4. Verjährung und Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ArbG Ulm, Urteil vom , 5 Ca 563/09, Leitsätze des Gerichts: 1. Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis weder der gesetzlichen Verjährung noch der tariflichen Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD. 2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er der gesetzlichen Verjährung sowie der tariflichen Ausschlussfrist des 37 Abs. 1 TVöD.

4 Newsletter 11/2010 Seite 4 Rechtsprobleme der Probezeit Die Wirtschaftskrise ist für die meisten Branchen vorbei, der Arbeitsmarkt hat sich erholt und in vielen Branchen werden bereits Arbeitnehmer dringend gesucht. Dies mag den einen oder anderen Arbeitgeber veranlassen einen neuen Mitarbeiter einzustellen, obwohl er unschlüssig ist, ob er der richtige Mann (bzw. sie die richtige Frau) für den Job ist. Dies nehmen wir zum Anlass, Sie auf einige häufige Probleme der Probezeit hinzuweisen. In den meisten Fällen wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit vereinbart. Hier stellt sich zunächst die Frage nach der Dauer der Probezeit. Die in 622 Abs. 3 BGB genannte Grenze von sechs Monaten gibt zwar für die Dauer der vorgeschalteten Probezeit einen Anhaltspunkt, trifft aber keine Aussage darüber, inwieweit eine längere Probezeit vereinbart werden kann oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden muss. Das BAG hat in einem Urteil vom , 6 AZR 519/07 entschieden, dass unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad der zu erprobenden Tätigkeit in jedem Fall eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden kann. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, wann und ob eine längere Probezeit vertraglich fixiert werden kann. Dies ist grundsätzlich denkbar bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder auch in der Person des Arbeitnehmers. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass 622 Abs. 3 BGB in Bezug auf die verkürzte Kündigungsfrist klar regelt, dass die Probezeit sich nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken darf. Darüber hinaus muss eine Kündigung gemäß 1 Abs. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat. Die Wartefrist des 1 Abs. 1 KSchG kann von den Arbeitsvertragsparteien nicht einzelvertraglich verlängert werden. Für die Praxis ist es daher ratsam, in der Regel eine maximale Probezeit von 6 Monaten zu vereinbaren. Während oder am Ende der Probezeit kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers äußert. Dies kann z.b. der Fall sein, weil der Mitarbeiter während der Probezeit für eine längere Zeit aufgrund Krankheit gefehlt hat. Die meisten Arbeitgeber überlegen daher, die Probezeit einfach zu verlängern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Zunächst kann der Arbeitgeber die Probezeit bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig verlängern. Auch eine beiderseitige Verlängerung der Probezeit begegnet erheblichen Bedenken, sofern die Probezeit insgesamt den Zeitraum von 6 Monaten überschreitet. Das nächste, was häufig von Arbeitgeberseite in der Praxis versucht wird, ist das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Eine sachgrundlose Befristung ist aufgrund des vorherigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses ( 14 Abs. 2 TzBfG sog. Anschlussverbot) unwirksam. Es kommt daher nur eine Befristung mit Sachgrund nach 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht. Gemäß 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG kann ein Sachgrund in der Erprobung des Mitarbeiters liegen. Ein sachlicher Grund kann dementsprechend fehlen, wenn der Arbeitgeber bereits ausreichend Zeit der Erprobung des Arbeitnehmers hatte. Das BAG hat hierzu mit Urteil vom , 7 AZR 85/09 entschieden, das im Allgemeinen eine Probezeit von 6 Monaten ausreicht. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung seien aufgrund besonderer Einzelfallumstände aber vorbehaltlich entgegenstehender einschlägiger und für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvorschriften möglich. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Anforderungen betraut war, spreche daher regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung. Im Fall des BAG war eine längere Probezeit als gerechtfertigt angesehen worden, da dem Mitarbeiter nach Ablauf der ersten Probezeit durch eine gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahme eine Arbeitsassistenz zur Seite gestellt worden war. Diese Arbeitsassistenz war aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers über das Integrationsamt bewilligt worden. Nach alledem sollte der Weg der Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Sachgrund der Erprobung nur gewählt werden, wenn tatsächlich handfeste Gründe eine Probezeit von über 6 Monaten rechtfertigen. Zu ihrer eigenen Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen sich ein einem solchen Fall vorab anwaltlich beraten zu lassen. Bereits 2002 hat das BAG entschieden, dass dem Arbeitnehmer eine weitere Bewährungschance über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden kann. Dies ist möglich, indem dem Arbeitnehmer eine Beendigung mit Auslauffrist und gleichzeitiger Zusage der Wiedereinstellung im Fall der Bewährung ausgesprochen wird. Das BAG hat diesbezüglich die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages

5 Newsletter 11/2010 Seite 5 anerkannt. Bei der Dauer der Auslauffrist stellt das BAG auf eine angemessene Dauer ab. Das BAG spricht von einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist und orientiert sich in Bezug auf die Höchstgrenze dabei an der längsten einschlägigen (tariflichen bzw. gesetzlichen) Auslauffrist für eine Kündigung. Im konkreten Fall hat es eine Auslauffrist von 4 Monaten nicht beanstandet. In Bezug auf die Dauer der Auslauffrist sollten Sie als Arbeitgeber sich im Einzelfall auch hier vorab zusätzlich anwaltlichen Rat einholen. Aus Arbeitnehmersicht ist die arbeitgeberseitige Kündigung vorzugswürdig, um das Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ( wegen Arbeitsaufgabe ) zu vermeiden. Schließlich besteht für den Arbeitgeber auch gleich die Möglichkeit von Anfang an mit dem neuen Arbeitnehmer ein befristetes (Probe-) Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Als sachlicher Grund kommt hier die Erprobung gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG in Betracht. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und wird ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von mehr als 6 Monaten in der Regel nicht in Betracht kommen. Gemäß 14 Abs. 2 TzBfG ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund möglich. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Anschlussverbot). Daneben darf das ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverhältnis dreimal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Von der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist zudem die Möglichkeit, auch in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eine vorgeschaltete Probezeit zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Der befristete Arbeitsvertrag ist daher vor Dienstantritt von dem Mitarbeiter gegenzuzeichnen. Insgesamt bietet der Weg über ein befristetes Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber die größte Flexibilität. Die Höchstdauer der Befristung liegt bei zwei Jahren. Daneben hat der Arbeitgeber bei Befristungsende die Möglichkeit, sich vom Arbeitnehmer zu trennen, ohne auf eventuell bestehenden allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz (z.b. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung) Rücksicht nehmen zu müssen. Gleichwohl werden die Arbeitgeber in Zeiten eines Personalnotstandes im Einzelfall kritisch prüfen müssen, ob sie einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten. Denn gute Fachkräfte werden in der Regel auf den Abschluss eines unbefristeten Vertrages bestehen. Dann kommt bei Zweifeln über die Eignung des Mitarbeiters in der Regel nur noch die Möglichkeit der Verlängerung unter Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ( Kündigung mit Auslauffrist ) in Betracht. Zu guter Letzt erlauben wir uns noch den Hinweis, dass vor Ausspruch einer Kündigung ein vorhandener Betriebsrat stets gemäß 102 BetrVG anzuhören ist. Dies gilt auch im Fall einer Kündigung während der Probezeit. Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn bei einer 6monatigen Probezeit am letzten Tag dem Arbeitnehmer eine Kündigung zugeht, um das Arbeitsverhältnis noch mit der kürzeren Kündigungsfrist beenden zu können. Aktuelles Arbeitsrecht in Schlagzeilen 40 Abs. 2 BetrVG - Drucker, Farbdrucker LAG Hamm, Beschluss vom , 10 TaBV 11/10 Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gem. 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig einen eigenen Drucker zur Verfügung stellen, weil er den Betriebsrat aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten in aller Regel nicht darauf verweisen kann, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen. Das gilt jedenfalls, dann, wenn der vorhandene Drucker den Inhalt der Kommunikation aufzeichnet und speichert. Auch besteht ein Anspruch auf Überlassung eines Farbdruckers, wenn der Arbeitgeber mit Farbausdrucken arbeitet und er in seinen Schreiben an den Betriebsrat farbliche Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen benutzt. Entlassungsabfindung, Diskriminierung aufgrund des Alters EuGH, Urteil vom , C-499/08 Ingeniørforeningen i Danmark Der EuGH hat entschieden, dass es mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, wenn einem Arbeitnehmer eine gesetzliche Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten wird, dass er eine Altersrente bezieht. Es stellt indes eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn damit gleichfalls

6 Newsletter 11/2010 Seite 6 Arbeitnehmer vom Bezug der Entlassungsabfindung ausgeschlossen werden, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind. Denn damit werden nicht nur alle Arbeitnehmer von der Abfindung ausgeschlossen, die eine Altersrente tatsächlich erhalten, sondern auch solche, die zum Bezug einer Rente berechtigt sind, aber ihre berufliche Laufbahn weiterverfolgen möchten. Das BAG vertritt in ständiger auch jüngster Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss von Leistungen bei den Arbeitnehmern vorsehen, die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können (zuletzt BAG, Urteil vom , 1 AZR 832/08). Der Gesetzgeber hat mit 10 Satz 3 Nr. 6 AGG hieran angeknüpft. Das BAG hält 10 Satz 3 Nr. 6 AGG für offenkundig europarechtskonform und hat die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH bislang verneint. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG aufgrund der neuen Entscheidung des EuGH hieran festhalten wird. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters EuGH, Urteil vom , C-45/09 Rosenbladt" Aufgrund der Anrufung durch das Arbeitsgericht Hamburg hat der EuGH in diesem aktuellen Urteil entschieden, dass 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, wonach Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters zulässig sind, mit Art. 6 I RL 2000/78/EG vereinbar ist. Die Nutzung dieser Ermächtigung in einem Tarifvertrag sei als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern muss gemäß den Anforderungen von Art. 6 I RL 2000/78/EG in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen. Im Anstellungsvertrag der Klägerin wurde auf die maßgeblichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk verwiesen. Dort war geregelt: Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat,... spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Jahr 2008 mitgeteilt hatte, ihr Arbeitsverhältnis ende wegen Erreichen des 65. Lebensjahres, klagte diese auf Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte Zweifel an der Europarechtskonformität von 10 Satz 3 Nr. 5 AGG. Der EuGH hat diese Zweifel mit der vorliegenden Entscheidung ausgeräumt. Tarifliche Klauseln, die eine automatische Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, sind damit zulässig. Zwar verlangt der EuGH noch eine Überprüfung im Einzelfall. Gleichwohl erscheint kaum ein Fall denkbar, der zu einer Unzulässigkeit der Klausel führen könnte. Die vom EuGH herangezogenen Argumente lassen sich unseres Erachtens auch auf einzelvertragliche Regelungen übertragen und ist davon auszugehen, dass die Entscheidung bei einer einzelvertraglichen Regelung gleich ausgefallen wäre. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, hier: Klage des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Schadenersatz ArbG Freiburg, Beschluss vom , 12 Ca 188/10 Der Kläger war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Bei seinem Arbeitseinsatz beim Entleiher kam es zu einem Arbeitsunfall. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Der Unfall wurde ordnungsgemäß der zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Mit der Klage macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Entleiher wegen unzulänglicher Befestigung des Gerüstes geltend, was zu dem Arbeitsunfall geführt hatte. Die Parteien stritten zunächst darüber, ob das Arbeitgericht oder die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Der Kläger war der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, da die Beklagte durch Einräumung des Weisungsrechts eine Arbeitgeberfunktion inne gehabt habe. Die Beklagte rügt dies. Die Frage des Rechtswegs war bislang umstritten und hat das BAG hierzu noch keine Stellung genommen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält keine Zuständigkeitsnorm. So sieht z.b. 13 AÜG zwar ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher vor, die Rechtswegzuständigkeit zur Durchsetzung des Anspruches ist aber nicht geregelt. Das Arbeitsgericht Freiburg hat

7 Newsletter 11/2010 Seite 7 in seinem Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG für gegeben angesehen. Anmerkung am Rande "Ossi-Fall": Verfahrensbeendigung durch Vergleich Sie können sich bestimmt noch an die zahlreichen Artikel in der Presse im Frühjahr diesen Jahres erinnern, nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden hatte, dass eine abgelehnte Bewerberin von dem beklagten Unternehmen eine Entschädigung wegen geltend gemachter Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft als Ostdeutsche nicht verlangen kann. Es hat hierzu ausgeführt, die Bezeichnung als Ossi könne zwar diskriminierend gemeint sein und/oder so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Am hat das LAG Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung veröffentlicht, dass im "Ossi-Fall" (8 Sa 31/10) zwischen den Parteien außerhalb einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich abgeschlossen worden ist. Der Rechtsstreit ist damit beendet und wird es hierzu keine Entscheidung des LAG oder BAG geben. g Antje Reinicke, Rechtsanwältin

8 Newsletter 11/2010 Seite 8 Den Newsletter erhalten Sie mit freundlicher Empfehlung von: Schindhelm & Pfisterer GbR Rechtsanwälte Weiherstrasse Pforzheim Tel.: (07231) Fax.: (07231) Königstrasse Stuttgart Tel.: (0711) Fax.: (0711) Web: info@rae-sp.de Der Inhalt dieses Newsletters dient nur der allgemeinen Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden.

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015

CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 CADMUS Arbeitsrecht Report 02-2015 Bearbeitet und zusammengestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreas Kuntzsch, LL.M (University of Georgia) Kontakt: CADMUS Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der

Mehr

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)

Mehr

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Referentin: Ebba Herfs-Röttgen Fachanwältin für Arbeitsrecht - MEYER-KÖRING - Rechtsanwälte Steuerberater Bonn Berlin www.meyer-koering.de

Mehr

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG

Themenfelder. Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG Themenfelder Zielvereinbarungen Whistleblowing Arbeitsunfähigkeit Urlaub Krankheitsbedingte Kündigung und BEM Krankheitsbedingte Kündigung und AGG 1 1. Zielvereinbarungen (1) Aufgabe: Formulieren Sie eine

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren: diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr