Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen"

Transkript

1 Arbeitnehmererfindungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz 2.1 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich 2.2 Diensterfindungen Meldepflicht Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers 2.3 Vergütung Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs Höhe der Vergütung Streitigkeiten 2.4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Information 1. Allgemeines Arbeitsrechtlich stehen grundsätzlich alle Arbeitsergebnisse entschädigungslos dem Arbeitgeber zu. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ( ArbnErfG ) strebt einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des kreativen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgeber an, der die sächlichen Voraussetzungen für die Erfindungen geschaffen hat. Das Recht der Arbeitnehmererfindungen ist in folgenden Gesetzen geregelt: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom nebst Durchführungsverordnungen ( ArbnErfG ) Richtlinien über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom (BAnz Nr. 156) geändert durch Richtlinien vom (BAnz. Nr. 169) Urhebergesetz vom (BGBl. I S. 1273) Gebrauchsmustergesetz vom (BGBl. I S. 1455) Patentgesetz vom i.d.f. vom (BGBl I S. 1) 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentsrechts novelliert worden. Die wesentliche Änderung betraf die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen. Bis zum galt, dass der Arbeitgeber binnen einer Frist von vier Monaten nach Meldung einer Erfindung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären musste, dass er die Erfindung in Anspruch nehmen will. Versäumte er diese Frist, wurde die Erfindung für den Arbeitnehmer frei. Nach neuem Recht gilt nunmehr die Diensterfindung in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung durch Erklärung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber freigibt (Zur Patentrechtsnovelle 2009 s. Bayreuther, NZA 2009, 1123; Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997) aok-business.de - PRO Online,

2 2.1 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterfallen alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie Beamte, Soldaten und Zivildienstleistende. Ebenso ist das ArbnErfG anwendbar auf Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten. Vom Gesetz nicht umfasst sind Freie Mitarbeiter, Ruheständler, Heimarbeiter, Handelsvertreter und bestimmte Wissenschaftler an Hochschulen ( 42 Abs. 1 ArbnErfG ). Für diese Personen kann sich aber über die Regelung des 612 Abs. 2 BGB ein Vergütungsanspruch wegen einer Erfindung ergeben Sachlicher Anwendungsbereich Das ArbnErfG bezieht sich auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Vom Anwendungsbereich des ArbnErfG werden nur solche technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind ( 2 ArbnErfG ). Patentfähig sind solche Erfindungen, die eine neue, schöpferische, fortschrittliche Lehre zum technischen Handeln geben, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmusterfähig sind Erfindungen, wenn sie zwar eine Lehre zum technischen Handeln geben, Erfindungshöhe und Fortschrittlichkeit gegenüber dem Patent jedoch geringer sind. Vorausgesetzt ist eine Bereicherung der Technik in einem gewissen Maße ( 1 GebrMG ) Zeitlicher Anwendungsbereich Eine zeitliche Begrenzung erfährt der Anwendungsbereich des ArbnErfG dadurch, dass dieses nur für Erfindungen gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertig gestellt werden ( 4 ArbnErfG ). Voraussetzung hierfür ist, dass die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist oder auf einer Idee beruht, die auf der Grundlage betrieblicher Bedürfnisse und der technischen Gegebenheiten des Arbeitgebers erst fortentwickelt und vollendet wurde. Eine Erfindung ist nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden, wenn sie bereits zuvor fertig gestellt und vermarktet wurde und lediglich das Schutzrechtsanmeldeverfahren während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird ( Thüringer OLG, U 137/11 ). Die Vollendung setzt voraus, dass der Erfinder den Erfindungsgedanken, d.h. den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, klar erkennt. 2.2 Diensterfindungen Meldepflicht Diensterfindungen hat der Arbeitnehmer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Fertigstellung dem Arbeitgeber zu melden. Dabei hat er kenntlich zu machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt ( 5 ArbnErfG ). In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung unter Beifügung etwa vorhandener Aufzeichnungen zu beschreiben. Die Erfindungsmeldung hat in Textform zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat die Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer gegenüber unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung unverzüglich zum umfassenden Schutzrecht anmeldet Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann die Erfindung in Anspruch nehmen ( 6 ArbnErfG ) oder sie freigeben ( 8 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindungsie nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Im Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen mit Zugang der Erklärung sämtliche Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über ( 7 Abs. 1 ArbnErfG ). Dieser hat dann das volle Verwertungs aok-business.de - PRO Online,

3 und Verfügungsrecht über die Diensterfindung. 16 ArbnErfG regelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen hat, wenn er vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechtes nicht weiter verfolgt. Neben einer entsprechenden Information des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz zu leisten hat, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach 16 ArbnErfG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers ist, das er darlegt und nachweist, dass ein Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit besteht (LG München, o 1428/10). Nach 16 Abs. 2 ArbnErfG ist der Arbeitgeber berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmer nach 16 Abs. 2 ArbnErfG zustehenden Überlegungsfrist aller ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat ( BGH, X ZR 215/00 ). 2.3 Vergütung Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung ( 9 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder einer Schutzrechtsanmeldung. Allerdings setzt der Vergütungsanspruch nach 9 Abs. 1 ArbnErfG zwingend die Schutzfähigkeit, d.h. die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit voraus (LG München, o 1428/10). Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, so gilt für den Umgang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers: Dieser richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich Art und Umfang der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des Lizenznehmers für ein von ihm erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann ( BGH, X ZR 127/99 ). Wird bei der Berechnung einer Arbeitnehmererfindervergütung die Methode der Lizenzanalogie zu Grunde gelegt und liegen in Bezug auf die zu vergütende Diensterfindung bereits konkrete Lizenzverträge vor, können die dort vereinbarten Lizenzgebühren vorrangig als Anhaltspunkte dienen. Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach 9 ArbnErfG zustehender Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind. Der dem Arbeitnehmererfinder zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat ( BGH, X ZR 186/01 ). Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder für einen Wettbewerber tätig ist ( LG Düsseldorf, a O 52/10 ). Nach Auffassung des BGH stehen dem Arbeitnehmererfinder in Abkehr von der bisherigen Rechtsrechung zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu ( BGH, X ZR 137/07, Einzelheiten dazu s. Volz, GRUR 2010, 865). Bei der Meldung der Erfindung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers. Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, aok-business.de - PRO Online,

4 seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfindung sich eine Vergütung versprechen lässt ( BGH, X ZR 19/01 ). Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen ( BGH, X ZR 199/01 ). Die Dauer des Vergütungsanspruchs bemisst sich im Regelfall nach der fiktiven Laufzeit des Schutzrechts. Bei der beschränkten Inanspruchnahme entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers dagegen erst, wenn der Arbeitgeber die Erfindung auch tatsächlich nutzt ( 10 Abs. 1 ArbnErfG ) Höhe der Vergütung Art und Höhe der Vergütung sollen die Arbeitsvertragsparteien innerhalb einer angemessenen Frist nach der Inanspruchnahme vereinbaren ( 12 Abs. 1 ArbnErfG ). Kommt es zu keiner Einigung, hat der Arbeitgeber die Vergütung durch begründete schriftliche Erklärung festzusetzen und in entsprechender Höhe zu leisten. wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung Einzelheiten sind den zu 11 ArbnErfG erlassenen Vergütungsrichtlinien für den privaten und öffentlichen Dienst zu entnehmen. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein könnten ( BGH, X ZR 6/96 ). Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein kein Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers begründen kann, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen ( BGH, X ZR 199/01 ). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfindervergütung ist verwirkt, wenn dieser erstmals nach drei Jahren geltend gemacht wird und die nach einer Gesamtzusage erforderliche förmliche Erfindermeldung nicht abgeben wird ( LAG Baden-Württemberg, Sa 15/01 ). In 42 ArbnErfG sind besondere Regelungen für Hochschulen enthalten. Nach 42 Nr. 4 ArbnErfG beträgt wenn der Dienstherr die Erfindung verwertet die Höhe der Vergütung 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Zweck des 42 Nr. 4 ArbnErfG ist es, den Erfinder an allen Vermögensvorteilen zu beteiligen, die dem Dienstherrn durch die Verwertung der Erfindung zufließen, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung durch Lizenzvergabe, Patenverkauf oder in sonstiger Weise erfolgt. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören daher nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt. Ein solcher Vorteil fließt dem Dienstherrn auch dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen ( BGH, X ZR 59/12 ). Zur Bewertung dieses Vermögensvorteils kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Schutzrechts entstanden sind. Der Anspruch auf Festsetzung des noch nicht konkretisierten Vergütungsanspruchs verjährt in 30 Jahren ( 195 BGB ). Konkretisierte Vergütungsansprüche verjähren nach 196 Nr. 8, 9 BGB in zwei Jahren. Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten für Erfindungsvergütungsansprüche i.d.r. nicht. Erfindervergütungen für schutzfähige Diensterfindungen gehören sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt und sind unbeschränkt beitragspflichtig ( 14 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,

5 2.3.3 Streitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen sind die für Patentsachen zuständigen Landgerichte ausschließlich zuständig ( 39 ArbnErfG ). Die Arbeitsgerichte oder Verwaltungsgerichte sind nur dann zuständig, wenn es um Ansprüche auf Leistung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung geht. Ein auf eine Vergütungsabrede gestützter Anspruch kann gemäß 2 Abs. 2 Nr. a ArbGG vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden ( Thüringer LAG, Ta 117/11 ). 2.4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen im Recht der Arbeitnehmererfindung nicht. 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst lediglich das betriebliche Vorschlagwesen. Der Betriebsrat kann aber einen Erfinderberater beantragen ( 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ). Dessen Bestellung ist nicht erzwingbar, sondern setzt das Einvernehmen des Arbeitgebers voraus ( 21 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätisch besetzte Kommissionen einsetzen. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Inhaltlich zu überprüfen ist, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarungen das Ergebnis beeinflusst haben ( BAG, AZR 393/03 ) aok-business.de - PRO Online,

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen

Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Diensterfindungen Arbeitnehmererfindungen David Kindt 1957 wurde das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AEG) in Kraft gesetzt. Das

Mehr

Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz

Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz, Frau Dipl.-Biologin, Projektmanagerin Transfer Folie: 1 Arbeitnehmererfinderrecht Interessenkonflikt Das Ergebnis der Arbeit gehört dem Arbeitgeber. Das Recht auf eine Erfindung

Mehr

Zum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden

Zum betrieblichen Vorschlagswesen gehören alle nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) fallenden Betriebliches Vorschlagswesen Inhaltsübersicht 1. Begriffsbestimmung 2. Mitteilungspflicht 3. Betriebsvereinbarungen 4. Mitbestimmung des Betriebsrats 5. Rechtsstreitigkeiten 6. Rechtsprechungs-ABC 6.1

Mehr

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 20.11.2007, Universität Duisburg-Essen Dipl. Phys.-Ing. Rolf Klingelberger Patentanmeldungen in Deutschland

Mehr

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Nachstehend wird die Neufassung der zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgedruckt. Die mit de r Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über

Mehr

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen

9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) 10. Arbeitnehmererfindungen 9. Mittelbare Patentverletzung ( 10 PatG) Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dürfen nicht an Dritte geliefert oder angeboten werden, wenn der Dritte weiß oder es offensichtlich

Mehr

Arbeitnehmererfindungsrecht

Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsrecht einschließlich Verbesserungsvorschlagswesen von Dr. Kurt Bartenbach * ;^! ' ;?' Rechtsanwalt -..J und Dr. Franz-Eugen Volz HH Luchterhand Vorwort des Herausgebers Abkürzungen

Mehr

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht

Anwendungsbereich. Zielsetzung des ArbEG. ... aus Sicht der Arbeitnehmer. Meldepflicht 51 Anwendungsbereich Nach 1 unterliegen diesem Gesetz Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Zielsetzung

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 28 ArbEG, 43 Abs. 3 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 16 ArbEG

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 28 ArbEG, 43 Abs. 3 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 16 ArbEG Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 11.12.2012 Aktenzeichen: Arb.Erf. 46/11 Dokumenttyp: Beschluss und Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug

Mehr

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz. Teil 4: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Wissensreihe gewerblicher Rechtsschutz Von Dipl.-Ing. Stefan Brinkmann, Düsseldorf Patentanwalt und Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Mehr

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum

S. Rz. Vorwort Abkürzungen Schrifttum Vorwort Abkürzungen Schrifttum V XIII XXI Teil 1 Erläuterungen A. Einführung in das Recht der Arbeitnehmererfindung 3 1 I. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) 3 1 II. Überblick

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur. I. Diensterfindung A. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Weiterführende Literatur III V XIII XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? 1 2. Was ist der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... Vorwort zur 2. Auflage... III Vorwort zur 1. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Weiterführende Literatur... XV I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?...

Mehr

Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ

Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ Umgang mit Erfindungen und Patenten der FH OÖ (Version 9. Feb 2006) Allgemeine Richtlinien Hinsichtlich der Anmeldung von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern der FH OÖ ist folgendes festzuhalten.

Mehr

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.

Mehr

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015

Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Verwaltungshandbuch Patent- und Verwertungsrichtlinie der TU Clausthal Vom 3. November 2015 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 3. November 2015 (Mitt. TUC 2015, Seite 453).

Mehr

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT

ARBEITNEHMERERFINDERRECHT Dr. Enno Cöster Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Dipl.-Ing. (FH) Christian Heitzer Rechtsanwalt Ar b e i t n e h m e r e r f i n d e r v e r g ü t u n g Einleitung Die Praxis

Mehr

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Textnachweis ab: 01.10.1968 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1957, 756 FNA: FNA 422-1, Bundesgesetzblatt Teil III

Mehr

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Einführung in das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG) Praxisseminar Patente in der Forschung 29./30. Juni 2006, Universität Duisburg-Essen Patentanmeldungen in Deutschland Ca. 50.000 Patentanmeldungen

Mehr

Waldemar Reinfelder. I. Allgemeines

Waldemar Reinfelder. I. Allgemeines Arbeitnehmererfindung und technische Verbesserungsvorschläge Anreize für technische Innovation zwischen gesetzlicher Regulierung und betrieblicher Autonomie* Waldemar Reinfelder I. Allgemeines... 1 II.

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Hochschule Emden/ Leer

Hochschule Emden/ Leer Hochschule Emden/ Leer Ein einfacher Überblick über das Arbeitnehmererfindungsgesetz und Patente Matthias Schoof 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) besagt,

Mehr

Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme

Erfinder kann nur eine natürliche Person sein, keine Betriebserfindung (beachte aber die Inanspruchnahme 33 3. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 14-18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System Das deutsche Patentrecht beruht auf dem Erfinderprinzip: Nicht der

Mehr

Quelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10

Quelle: Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG. Deutsches Patent- und Markenamt. Datum: Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 11.12.2014 Aktenzeichen: Arb.Erf. 31/10 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Deutscher Bundestag Drucksache 14/ 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen A. Problem und Zielsetzung Das Gesetz

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Auskunftspflichten - Allgemeines Auskunftspflichten - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff und Grundlagen 3. Immer berücksichtigen: Datenschutz 4. Rechtsfolgen der Nichterfüllung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Betriebsrat

Mehr

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, Bonn-Bad Godesberg. POSTANSCHRIFT Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0)

HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, Bonn-Bad Godesberg. POSTANSCHRIFT Bonn TEL +49 (0) FAX +49 (0) POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn An die Leitungen der Patentinformationszentren - qua Verteiler - HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn-Bad Godesberg POSTANSCHRIFT

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines

Mehr

Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)

Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) Kleiner Leitfaden zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) I. Grundsätzliches Unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen alle Personen, die als Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages im Dienste eines

Mehr

Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt

Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt Leitlinien Erfindungen und Schutzrechte an der Hochschule Hamm-Lippstadt 1 Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun? Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet,

Mehr

Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst

Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst Das Recht der Arbeitnehmererfindung im öffentlichen Dienst von Dr. Franz-Eugen Volz Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlb Bonn Mündien Vorwort Inhalt Literatur Abkürzungen VII IX XVII XXXV Einleitung ) A.

Mehr

Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz?

Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz? Bewährtes Deutsches Arbeitnehmererfindergesetz? Eine Analyse unter rechtstatsächlichen, rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Aspekten mit Alternativen und Vorschlägen zur Neugestaltung Von Dr. Axel

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 2 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 42 Nr. 4 ArbEG. Einnahmen i.s.d. 42 Nr. 4 ArbEG

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 2 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 42 Nr. 4 ArbEG. Einnahmen i.s.d. 42 Nr. 4 ArbEG Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 12.06.2013 Aktenzeichen: Arb.Erf. 61/11 Dokumenttyp: Beschluss und Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Dr. Stefan Kursawe, Peter Engemann, Prof. Klaus Gennen, Daniel Hoppe-Jänisch, Julian Nebel,

Mehr

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?

I. Diensterfindung. A. Begriff. 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? I. Diensterfindung A. Begriff 1. Was versteht man unter einer Diensterfindung? Der Begriff der Diensterfindung wird in 6 sowie 7 Abs 3 PatG zunächst dahingehend definiert, dass es sich um eine während

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 127/99 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 18.06.2015 Aktenzeichen: Arb.Erf. 17/13 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag, Zwischenbescheid Publikationsform: gekürzter

Mehr

Quelle: 43 Abs. 3 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 16 ArbEG

Quelle: 43 Abs. 3 ArbEG, 9 Abs. 1 ArbEG, 12 ArbEG, 16 ArbEG Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 09.01.2013 Aktenzeichen: Arb.Erf. 16/10 Dokumenttyp: Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug Normen: Stichwort:

Mehr

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I.

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Arbeitnehmererfinderrecht. I. Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 10 Arbeitnehmererfinderrecht I. Grundlagen Grundsätzlich ist allein der Erfinder berechtigt, eine Erfindung

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 37 III. Inhaberschaft Lit.: Kraßer, 19-21; Götting, 15 18 a) Das Erfinderrecht und sein Schutz Erfinderprinzip und first-to-file -System

Mehr

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,

Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch, Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch, 15.06.2016 1 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster

Mehr

Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens

Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Arbeitnehmererfindergesetz aus Sicht des Unternehmens Klaus Gnatzig am 06.07.2005-1- Kernbestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (1) - Was ist eine Erfindung ( 2 ArbEG) Voraussetzung patent- oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 19/01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. März 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ArbEG

Mehr

Eignungsprüfung III / 2015 Eignungsprüfung Wahlfach 2 ( 5 Abs. 3 Nr. 2 PAZEignPrG) Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden

Eignungsprüfung III / 2015 Eignungsprüfung Wahlfach 2 ( 5 Abs. 3 Nr. 2 PAZEignPrG) Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Eignungsprüfung III / 2015 Eignungsprüfung Wahlfach 2 ( 5 Abs. 3 Nr. 2 PAZEignPrG) Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden - 2 - Teil A Sachverhalt: Die drei Soldaten Oberst Stahl,

Mehr

VORTRAGSREIHE. Alle Erfindungen werden automatisch Eigentum des Arbeitgebers Wunsch und Wirklichkeit im Arbeitsrecht

VORTRAGSREIHE. Alle Erfindungen werden automatisch Eigentum des Arbeitgebers Wunsch und Wirklichkeit im Arbeitsrecht VORTRAGSREIHE Donnerstag, 19. September 2013 / 18.30 Uhr Alle Erfindungen werden automatisch Eigentum des Arbeitgebers Wunsch und Wirklichkeit im Arbeitsrecht Referent: Rechtsanwalt Julian Nebel, Heisse

Mehr

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand Vertrag Anlage 4 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität Regensburg, dieses vertreten durch den Verwaltungsdirektor - nachfolgend als Klinikum bezeichnet - und vertreten

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen: ArbnErfG von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Dr. Stefan Kursawe, Peter Engemann, Prof. Klaus Gennen, Daniel Hoppe-Jänisch, Julian Nebel,

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen

Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen Betriebsvereinbarung zum Thema Bewertung von Verbesserungsvorschlägen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1 Geltungsbereich Die Vereinbarung

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 26. März 2014 Übersicht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Anwendungsbereich Verfahren im

Mehr

Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz

Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz Know-How-Schutz Geheimhaltungsvereinbarungen Arbeitnehmererfindergesetz Dipl.-Ing. (Univ.) Günther Wittmann Patentanwalt European Patent Attorney 21. November 2013 Übersicht Geheimhaltungsvereinbarungen

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Bußgeldvorschriften. Gesetzestext 63

Bußgeldvorschriften. Gesetzestext 63 Gesetzestext 63 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

Mehr

Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht

Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht Existenzgründungen aus der Wissenschaft Einführung in das Patentrecht 16.11.2016 Dr. Wolfgang Stille Forschung und Technologietransfer, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Innovation strategische Ausrichtung

Mehr

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1

Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung. 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 Vorwort Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Kapitel Die Arbeitsbescheinigung V VII XTV XV l 1. Arbeits- und Entgeltbescheinigungen 1 II. Arbeitsbescheinigung nach 312 SGB III

Mehr

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 20 ArbEG, 22 ArbEG, 40 ArbEG

Quelle: Publikationsform: gekürzter Auszug. 20 ArbEG, 22 ArbEG, 40 ArbEG Instanz: Schiedsstelle nach 28 ArbEG Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt Datum: 27.02.2013 Aktenzeichen: Arb.Erf. 20/10 Dokumenttyp: Beschluss und Einigungsvorschlag Publikationsform: gekürzter Auszug

Mehr

Gruppe 3 / ArbVG

Gruppe 3 / ArbVG Gruppe 3 / ArbVG 98-107 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Alles über Arbeitszeugnisse

Alles über Arbeitszeugnisse Beck-Rechtsberater im dtv 5280 Alles über Arbeitszeugnisse Form und Inhalt Zeugnissprache von Georg-Rüdiger Schulz 8., völlig überarbeitete Auflage Alles über Arbeitszeugnisse Schulz wird vertrieben von

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch

Mehr

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?

9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? 9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart) Verhältnis zwischen Arbeitgeber

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Vermögenswirksame Leistungen 2000 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen

Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliches Vorschlagswesen Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen geschlossen:

Mehr

Deutsches Patent- und Markenamt

Deutsches Patent- und Markenamt Deutsches Patent- und Markenamt München, den 1. Juni 2010 Patentanwaltsprüfung II / 2010, Gruppen A C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe Bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair

Betriebsrätekonferenz. Arbeit sicher und fair Betriebsrätekonferenz Arbeit sicher und fair Jochen Homburg IG Metall Vorstand Funktionsbereich Betriebs- u. Mitbestimmungspolitik Arbeitszeit ist zentraler Konfliktpunkt in den Betrieben Tägliche Arbeitszeit

Mehr

Basisseminar Patente und Gebrauchsmuster

Basisseminar Patente und Gebrauchsmuster Glücksburger Straße 1 D 44799 Bochum Phone ++0234/97663432 Fax ++0234/97663438 mail info@ingb-burggraef.de web www.ingb-burggraef.de Basisseminar Patente und Gebrauchsmuster Einstiegsinformationen über

Mehr

Rund um den Arbeitsvertrag

Rund um den Arbeitsvertrag Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag

Mehr

Aktuelle Probleme des Lizenzrechts. Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln

Aktuelle Probleme des Lizenzrechts. Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln Aktuelle Probleme des Lizenzrechts Rechtsanwalt Jens Kunzmann Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz CBH Rechtsanwälte, Köln 2 I Sukzessionsschutz Geregelt z.b. in 15 Abs. 3 PatG, 30 Abs. 5 MarkenG Ein

Mehr

8 Rationalisierungsschutzvertrag

8 Rationalisierungsschutzvertrag 8 Rationalisierungsschutzvertrag TARIFVERTRAG ZUR ABWENDUNG SOZIALER HÄRTEN BEI RATIONALISIERUNGSMAßNAHMEN (Rationalisierungsschutzvertrag) Die Nutzung der technischen Entwicklung und der Rationalisierung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA)

Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA 4.13.12 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung ATZA) Vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD 1998 S. 158) zuletzt geändert

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.

Mehr

Gruppe 1 / ArbVG 89-93

Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.

Mehr

IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB

IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB IT-Outsourcing und Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB - arbeitnehmererfindungsrechtliche und arbeitnehmerurheberrechtliche Problemlösungen Von Dr. iur. Sabrina Leinhas ).Carl Heymanns Verlag 2009 Seite

Mehr

Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht Arbeitnehmererfinderrecht Unsere Expertise: Arbeitnehmererfinderrecht Erfinderkultur als Motor für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Etwa 80 Prozent aller eingereichten Patentanmeldungen in

Mehr

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie)

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie) Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum (IP- Strategie) Prolog Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus der Hochschule heraus

Mehr

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 44, 63, 68 GKG Leitsatz: Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung

Mehr

aufhebungsvertrag Mustervertrag: Immer auf der sicheren Seite

aufhebungsvertrag Mustervertrag:  Immer auf der sicheren Seite www.handwerk-magazin.de Mustervertrag: aufhebungsvertrag Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M, Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach

Mehr