Inhaltsübersicht. Arbeitnehmererfindungen
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- Kevin Heinrich
- vor 6 Jahren
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1 Arbeitnehmererfindungen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz 2.1 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich 2.2 Diensterfindungen Meldepflicht Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers 2.3 Vergütung Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs Höhe der Vergütung Streitigkeiten 2.4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Information 1. Allgemeines Arbeitsrechtlich stehen grundsätzlich alle Arbeitsergebnisse entschädigungslos dem Arbeitgeber zu. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ( ArbnErfG ) strebt einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des kreativen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgeber an, der die sächlichen Voraussetzungen für die Erfindungen geschaffen hat. Das Recht der Arbeitnehmererfindungen ist in folgenden Gesetzen geregelt: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom nebst Durchführungsverordnungen ( ArbnErfG ) Richtlinien über die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom (BAnz Nr. 156) geändert durch Richtlinien vom (BAnz. Nr. 169) Urhebergesetz vom (BGBl. I S. 1273) Gebrauchsmustergesetz vom (BGBl. I S. 1455) Patentgesetz vom i.d.f. vom (BGBl I S. 1) 2. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentsrechts novelliert worden. Die wesentliche Änderung betraf die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen. Bis zum galt, dass der Arbeitgeber binnen einer Frist von vier Monaten nach Meldung einer Erfindung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären musste, dass er die Erfindung in Anspruch nehmen will. Versäumte er diese Frist, wurde die Erfindung für den Arbeitnehmer frei. Nach neuem Recht gilt nunmehr die Diensterfindung in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber sie nicht binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Meldung durch Erklärung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber freigibt (Zur Patentrechtsnovelle 2009 s. Bayreuther, NZA 2009, 1123; Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997) aok-business.de - PRO Online,
2 2.1 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterfallen alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes sowie Beamte, Soldaten und Zivildienstleistende. Ebenso ist das ArbnErfG anwendbar auf Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten. Vom Gesetz nicht umfasst sind Freie Mitarbeiter, Ruheständler, Heimarbeiter, Handelsvertreter und bestimmte Wissenschaftler an Hochschulen ( 42 Abs. 1 ArbnErfG ). Für diese Personen kann sich aber über die Regelung des 612 Abs. 2 BGB ein Vergütungsanspruch wegen einer Erfindung ergeben Sachlicher Anwendungsbereich Das ArbnErfG bezieht sich auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Vom Anwendungsbereich des ArbnErfG werden nur solche technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind ( 2 ArbnErfG ). Patentfähig sind solche Erfindungen, die eine neue, schöpferische, fortschrittliche Lehre zum technischen Handeln geben, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmusterfähig sind Erfindungen, wenn sie zwar eine Lehre zum technischen Handeln geben, Erfindungshöhe und Fortschrittlichkeit gegenüber dem Patent jedoch geringer sind. Vorausgesetzt ist eine Bereicherung der Technik in einem gewissen Maße ( 1 GebrMG ) Zeitlicher Anwendungsbereich Eine zeitliche Begrenzung erfährt der Anwendungsbereich des ArbnErfG dadurch, dass dieses nur für Erfindungen gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertig gestellt werden ( 4 ArbnErfG ). Voraussetzung hierfür ist, dass die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist oder auf einer Idee beruht, die auf der Grundlage betrieblicher Bedürfnisse und der technischen Gegebenheiten des Arbeitgebers erst fortentwickelt und vollendet wurde. Eine Erfindung ist nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden, wenn sie bereits zuvor fertig gestellt und vermarktet wurde und lediglich das Schutzrechtsanmeldeverfahren während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird ( Thüringer OLG, U 137/11 ). Die Vollendung setzt voraus, dass der Erfinder den Erfindungsgedanken, d.h. den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, klar erkennt. 2.2 Diensterfindungen Meldepflicht Diensterfindungen hat der Arbeitnehmer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Fertigstellung dem Arbeitgeber zu melden. Dabei hat er kenntlich zu machen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt ( 5 ArbnErfG ). In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung unter Beifügung etwa vorhandener Aufzeichnungen zu beschreiben. Die Erfindungsmeldung hat in Textform zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat die Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer gegenüber unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung unverzüglich zum umfassenden Schutzrecht anmeldet Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann die Erfindung in Anspruch nehmen ( 6 ArbnErfG ) oder sie freigeben ( 8 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindungsie nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Im Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gehen mit Zugang der Erklärung sämtliche Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über ( 7 Abs. 1 ArbnErfG ). Dieser hat dann das volle Verwertungs aok-business.de - PRO Online,
3 und Verfügungsrecht über die Diensterfindung. 16 ArbnErfG regelt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen hat, wenn er vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechtes nicht weiter verfolgt. Neben einer entsprechenden Information des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz zu leisten hat, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach 16 ArbnErfG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers ist, das er darlegt und nachweist, dass ein Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit besteht (LG München, o 1428/10). Nach 16 Abs. 2 ArbnErfG ist der Arbeitgeber berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmer nach 16 Abs. 2 ArbnErfG zustehenden Überlegungsfrist aller ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat ( BGH, X ZR 215/00 ). 2.3 Vergütung Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung ( 9 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder einer Schutzrechtsanmeldung. Allerdings setzt der Vergütungsanspruch nach 9 Abs. 1 ArbnErfG zwingend die Schutzfähigkeit, d.h. die Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit voraus (LG München, o 1428/10). Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, so gilt für den Umgang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers: Dieser richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich Art und Umfang der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des Lizenznehmers für ein von ihm erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann ( BGH, X ZR 127/99 ). Wird bei der Berechnung einer Arbeitnehmererfindervergütung die Methode der Lizenzanalogie zu Grunde gelegt und liegen in Bezug auf die zu vergütende Diensterfindung bereits konkrete Lizenzverträge vor, können die dort vereinbarten Lizenzgebühren vorrangig als Anhaltspunkte dienen. Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach 9 ArbnErfG zustehender Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind. Der dem Arbeitnehmererfinder zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat ( BGH, X ZR 186/01 ). Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder für einen Wettbewerber tätig ist ( LG Düsseldorf, a O 52/10 ). Nach Auffassung des BGH stehen dem Arbeitnehmererfinder in Abkehr von der bisherigen Rechtsrechung zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu ( BGH, X ZR 137/07, Einzelheiten dazu s. Volz, GRUR 2010, 865). Bei der Meldung der Erfindung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter am Zustandekommen der Erfindung beteiligt waren. Die Information über diese Angaben steht nicht im Ermessen des Arbeitnehmers. Die Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, aok-business.de - PRO Online,
4 seinem Arbeitgeber bei der Meldung der Erfindung eine nicht unerhebliche Mitwirkung von Mitarbeitern am Zustandekommen der Erfindung vorsätzlich verschweigt und als alleiniger Erfindung sich eine Vergütung versprechen lässt ( BGH, X ZR 19/01 ). Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen ( BGH, X ZR 199/01 ). Die Dauer des Vergütungsanspruchs bemisst sich im Regelfall nach der fiktiven Laufzeit des Schutzrechts. Bei der beschränkten Inanspruchnahme entsteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers dagegen erst, wenn der Arbeitgeber die Erfindung auch tatsächlich nutzt ( 10 Abs. 1 ArbnErfG ) Höhe der Vergütung Art und Höhe der Vergütung sollen die Arbeitsvertragsparteien innerhalb einer angemessenen Frist nach der Inanspruchnahme vereinbaren ( 12 Abs. 1 ArbnErfG ). Kommt es zu keiner Einigung, hat der Arbeitgeber die Vergütung durch begründete schriftliche Erklärung festzusetzen und in entsprechender Höhe zu leisten. wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung Einzelheiten sind den zu 11 ArbnErfG erlassenen Vergütungsrichtlinien für den privaten und öffentlichen Dienst zu entnehmen. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein könnten ( BGH, X ZR 6/96 ). Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein kein Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers begründen kann, der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen ( BGH, X ZR 199/01 ). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfindervergütung ist verwirkt, wenn dieser erstmals nach drei Jahren geltend gemacht wird und die nach einer Gesamtzusage erforderliche förmliche Erfindermeldung nicht abgeben wird ( LAG Baden-Württemberg, Sa 15/01 ). In 42 ArbnErfG sind besondere Regelungen für Hochschulen enthalten. Nach 42 Nr. 4 ArbnErfG beträgt wenn der Dienstherr die Erfindung verwertet die Höhe der Vergütung 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Zweck des 42 Nr. 4 ArbnErfG ist es, den Erfinder an allen Vermögensvorteilen zu beteiligen, die dem Dienstherrn durch die Verwertung der Erfindung zufließen, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung durch Lizenzvergabe, Patenverkauf oder in sonstiger Weise erfolgt. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören daher nicht nur Geldzahlungen, die dem Dienstherrn aufgrund der Verwertung der Erfindung zufließen, sondern auch alle sonstigen geldwerten Vorteile, die der Dienstherr infolge der Verwertung erlangt. Ein solcher Vorteil fließt dem Dienstherrn auch dann zu, wenn es ein Lizenznehmer auf eigene Kosten übernimmt, zu Gunsten des Dienstherrn ein Schutzrecht zu begründen, aufrechtzuerhalten oder zu verteidigen ( BGH, X ZR 59/12 ). Zur Bewertung dieses Vermögensvorteils kann in der Regel auf die Kosten abgestellt werden, die dem Lizenznehmer für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Schutzrechts entstanden sind. Der Anspruch auf Festsetzung des noch nicht konkretisierten Vergütungsanspruchs verjährt in 30 Jahren ( 195 BGB ). Konkretisierte Vergütungsansprüche verjähren nach 196 Nr. 8, 9 BGB in zwei Jahren. Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten für Erfindungsvergütungsansprüche i.d.r. nicht. Erfindervergütungen für schutzfähige Diensterfindungen gehören sozialversicherungsrechtlich zum Arbeitsentgelt und sind unbeschränkt beitragspflichtig ( 14 SGB IV ) aok-business.de - PRO Online,
5 2.3.3 Streitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen sind die für Patentsachen zuständigen Landgerichte ausschließlich zuständig ( 39 ArbnErfG ). Die Arbeitsgerichte oder Verwaltungsgerichte sind nur dann zuständig, wenn es um Ansprüche auf Leistung einer bereits festgestellten oder festgesetzten Vergütung geht. Ein auf eine Vergütungsabrede gestützter Anspruch kann gemäß 2 Abs. 2 Nr. a ArbGG vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden ( Thüringer LAG, Ta 117/11 ). 2.4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen im Recht der Arbeitnehmererfindung nicht. 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst lediglich das betriebliche Vorschlagwesen. Der Betriebsrat kann aber einen Erfinderberater beantragen ( 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ). Dessen Bestellung ist nicht erzwingbar, sondern setzt das Einvernehmen des Arbeitgebers voraus ( 21 Abs. 1 ArbnErfG ). Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätisch besetzte Kommissionen einsetzen. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Inhaltlich zu überprüfen ist, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarungen das Ergebnis beeinflusst haben ( BAG, AZR 393/03 ) aok-business.de - PRO Online,
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