Informationen zu den Änderungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
|
|
- Judith Baum
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationen zu den Änderungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Stand: Januar 2017 Mit Ablauf des Jahres 2016 wurde das BKrFQG mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes vom 13. Dezember 2016, BGBl. I S (siehe Anlage) und die BKrFQV mit der ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2016, BGBl. I S (siehe Anlage) geändert. A. Gründe für die Änderungen: Die bisherigen Regelungen im Hinblick auf Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation haben sich in der Praxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt. Berichte über missbräuchlichen Umgang auf dem Gebiet der beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung hatten sich gemehrt. Es bestanden bundesweit Schwierigkeiten z. B. in der Überwachung der Ausbildungsstätten, hinsichtlich der Transparenz der anerkannten Ausbildungsstätten und der Kenntnis der Kontrollbehörden über alle durchgeführten und durchzuführenden Kurse. Es wurden deshalb die Voraussetzungen im Hinblick auf die Anerkennung und Überwachung von Ausbildern, Unterrichtsorten und Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von Daten und Zeit der geplanten Weiterbildungsveranstaltungen konkretisiert. In der Folge wurden Bußgeldtatbestände zur Bekämpfung von Missbrauch sowie strengere Sanktionen eingeführt. Unterrichtsbescheinigungen (BKrFQV sieht einheitliche Muster für die Bescheinigungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung vor) folgen nunmehr auf einheitlichen Mustern. Die Weiterbildung ist in allen Kenntnisbereichen zu vertiefen, 1
2 Seite 2 wobei ein Unterkenntnisbereich aus jedem Kenntnisbereich ausreicht. Dies erlaubt den einzelnen Unternehmen, die Weiterbildung so auszurichten, wie es für ihr Geschäftsfeld opportun ist und erhält somit eine größtmögliche Flexibilität. Eine weitere Änderung erfolgt zur Sicherstellung der EU-weit einheitlichen Ausstellung von Fahrerbescheinigungen. B. Änderungen im Einzelnen BKrFQG 1. Aufnahme der Schweiz in den Anwendungsbereich über die Berufskraftfahrer- Qualifikation sind seit der Aufnahme der Richtlinie 2003/59/EG in den Anhang I zum Landverkehrsabkommen EU-Schweiz (vgl. Amtsblatt der EU aus 2002, Reihe L Nr. 114) auch auf dem Gebiet der Schweiz geregelt. Der erstreckte sich bisher jedoch nicht auf Fahrer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie auf Fahrer aus einem Drittstaat, die in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz angestellt sind. Diese Regelungslücke wurde geschlossen. Damit werden sogenannte Fähigkeitsausweise, das Schweizer Pendant zum Fahrerqualifizierungsnachweis akzeptiert. 2. Klarstellung des Anwendungsbereichs des Gesetzes durch Ersetzung des Wortes Fahrten durch das Wort Beförderungen. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Fahrten ohne Güter oder Fahrgäste. Durch Streichung des Zusatzes zu gewerblichen Zwecken wird klargestellt, das nun sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Fahrten vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind. Damit kann auch die Ausnahmeregelung der Befreiung von Fahrten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen und 1 Absatz 2 Nummer 7 BKrFQG greifen. Zu 2 Abs. 2a BKrFQG ( 10 Abs. 1 Nr. 9 FeV und Anlage 9 Schlüsselzahl 187) Mindestalter Bus 18 Jahre für Leerfahrten bei BKF-Berufsausbildung 2
3 Seite 3 Das Mindestalter bei der Klasse D, DE (Bus) für Leerfahrten ohne Fahrgäste im Falle der Berufsausbildung zur/m Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird auf 18 Jahre abgesenkt, wie dies bereits bisher für Fahrten im Linienverkehr bis 50 km galt. Die Absenkung des Mindestalters gilt nur für Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. zu 7 BKrFQG Anforderungen an den Unterricht 7 Absatz 1 Verbot des Angebots oder Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen ohne Anerkennung der Ausbildungsstätten und des Lehrpersonals. Damit sollen lückenlos alle Personen erfasst werden, die eingesetzt werden, um Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht durchzuführen. 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Klarstellungen 3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind, 4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird; Zu 7 Abs. 3 Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte bedarf der Schriftform. zu 7 Abs. 4 (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach 4 Absatz 2 und 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz entsprechenden Unterrichtsräumen durchführen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer Betriebsstätte durchführen. Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterricht nur in den in der staatlichen Anerkennung aufgeführten Unterrichtsräumen durchführen. 3
4 Seite 4 Wichtiger Hinweis: Klarstellung, dass die Anerkennung einer Ausbildungsstätte auch bei gesetzlicher Anerkennung nach 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 - sich nur auf die bereits genehmigten Räumlichkeiten bezieht, weitere Räume bedürfen einer gesonderten Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne von 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG. Zu 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung (neu) Mit dieser neuen Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass allen Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifikation die Durchführung von Unterricht untersagt werden bzw. die Anerkennung als Ausbildungsstätte widerrufen werden kann, wenn in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung verstoßen wurde. Ein zwingender Widerruf der Anerkennung bzw. eine zwingende Untersagung der Durchführung von Unterricht ist vorgesehen, wenn wiederholt unrichtige Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden. Auch die Fortführung des Unterrichtsbetriebs zu untersagen, wenn diese Unterrichtsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes angeboten oder durchgeführt werden, ohne das die dafür erforderliche Anerkennung vorliegt. Zu 7b Überwachung von Ausbildungsstätten (neu) Ein Teil des ursprünglichen 7 Absatz 4, der die Überwachung regelte, wurde im Rahmen der Neugliederung von 7-7b als eigener Absatz von 7b gefasst. Es wird eine Regelüberwachung eingeführt. In Anlehnung an die fahrlehrerrechtlichen Regelungen ist eine regelmäßige Überwachung der Ausbildungsstätten vor Ort im Abstand von zwei Jahren, bei Unauffälligkeit mit Verlängerung auf vier Jahre, vorgesehen. 4
5 Seite 5 Neu ist, dass die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG durch z.b. die IHK n wie eine nach Landesrecht zuständigen Behörden durchgeführt werden kann. Die IHK n können dann der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des OwiG Mitteilung machen, wenn sie Zuwiderhandlungen gegen 9 des BKrFQG feststellen oder einen hierauf gerichteten Verdacht glaubhaft machen. Die für die Überwachung zuständigen Behörden können sich für die Überwachung Dritter bedienen. Die Unterrichtsüberwachung hat ohne Ankündigung zu erfolgen. Aus Praktikabilitätsgründen ist für die reine Formalüberwachung der Räume eine Ankündigung mindestens zwei Tage im Voraus vorgesehen. So kann sichergestellt werden, dass die Geschäftsräume zugänglich sind. Neu ist außerdem die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Anmeldung (= auch z. B. ausreichend) von Unterrichtsveranstaltungen. Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts folgende Angaben zu melden: 1. Anschrift des Unterrichtsortes 2. Datum 3. Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten, 4. Gegenstand des Unterrichts (Grundqualifikation oder Weiterbildung) 5. verantwortlichen Unterrichtsleiter Zuständige Behörden für die Meldung in Rheinland-Pfalz: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKrFQG Ausbildungsbetriebe (für Berufsausbildung Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Industrie- und Handelskammern 5
6 Seite 6 Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb) 7 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG Bildungseinrichtungen (für Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb) 7 Abs. 1 Nr. 4 BKrFQG staatlich anerkannten Ausbildungsstätten 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG Industrie- und Handelskammern Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht -Außenstelle Trier- Postfach Trier Zu 9 Bußgeldvorschriften Neue Tatbestände bei Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen der Ausbildungsstätten ein Bußgeld bis zu Euro bei Schulung ohne Anerkennung, 9 Abs. 1 Nr. 2 Unterricht in nicht anerkannten Schulungsräumen, 9 Abs. 1 Nr. 2 Überschreitung der Höchstteilnehmerzahl, 9 Abs. 2 Nr. 4a) BKrFQG i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQV Unterricht unter Verstoß gegen die Fortbildungspflicht des Lehrpersonals, 9 Abs. 2 Nr. 4a) BKrFQG i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQV Unterricht ohne ausreichendes Lehrmaterial ( 7 Absatz 2 BKfFQV) ein Bußgeld bis zu Euro bei Nichteinhaltung einer vollziehbaren Untersagung, 9 Abs. 2 Nr. 2 Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen vorherigen Anzeige von Schulungen, 9 Abs. 2 Nr. 3 unrichtiger Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, 9 Abs. 2 Nr. 4b) BKrFQG i.v.m. 9 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQV 6
7 Seite 7 nicht oder nicht rechtzeitiger Vorlage von Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder von Fortbildungsmaßnahme ( 8 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV) BKrFQV Zu 4 Weiterbildung Mit der Änderung wird nunmehr auch rechtlich klargestellt, dass es genügt, wenn aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist. Dies galt bereits bisher nach den Bund-Länder- Anwendungshinweisen, Stand Juli 2015, Ziff Zu 5 Nachweise Musterbescheinigungen für beschleunigte Grundqualifikation und für Weiterbildung Es werden nun bundesweit einheitliche Musterbescheinigungen für die beschleunigte Grundqualifikation sowie für die Weiterbildung mit den Vorgaben für die Inhalte eingeführt. Die beiden Muster haben auf der Rückseite Informationen bezogen die zugelassenen Ausbildungsstätten. Nach der Übergangsvorschrift in 10 BKrFQV bleiben alte Bescheinigungen noch fünf Jahre gültig. 10 Übergangsvorschriften Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. Hinweis: Es müssen ab dem 22. Dezember 2016 die neuen Bescheinigungen für beschleunigte Grundqualifikation und für Weiterbildung verwendet werden. 7
8 Seite 8 Muster für die beschleunigte Grundqualifikation Anlage 2a: Durch Streichung des Nichtzutreffenden ist zu kennzeichnen, ob es sich um eine reguläre beschleunigte Grundqualifikation nach 2 Abs. 2 im Umfang von 140 Unterrichtseinheiten, um eine sog. Quereinsteiger-Qualifikation nach 2 Abs. 7 im Umfang von 96 Unterrichtseinheiten oder um eine sog. Umsteiger-Qualifikation nach 3 im Umfang von 35 Unterrichtseinheiten handelt. Das Muster muss künftig nur noch vom verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte unterschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift darf durch maschinell erstellte (sog. eingescannte) Unterschrift ersetzt werden. Muster für die Weiterbildung Anlage 2b Durch Streichung ist zu kennzeichnen, ob es sich um eine Sammelbescheinigung oder um eine Weiterbildungsbescheinigung für z.b. einzelne Schulungstage handelt. Die Sammelbescheinigung ist nur zulässig bei Schulung an fünf aufeinander folgenden Tagen. Bei fünf Einzeltagen in größeren zeitlichen Abstand ist die Sammelbescheinigung unzulässig, vielmehr müssen dann fünf Einzelbescheinigungen über die Weiterbildung ausgestellt werden. Diejenigen Kenntnisbereiche und Unterkenntnisbereiche nach Anlage 1, die Gegenstand der Weiterbildung waren, sind durch Streichung des Nichtzutreffenden zu kennzeichnen. Die Bescheinigung muss vom verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte und von dem/der Ausbilder/in vor Ort unterschrieben sein. Die eigenhändige Unterschrift darf nur für den verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte durch maschinell erstellte (sog. eingescannte) Unterschrift ersetzt werden. Für den/die Ausbilder/in vor Ort ist dagegen wie bisher die eigenhändige Unterschrift im Original erforderlich. 8
9 Seite 9 zu 6 BKrFQV Anerkennung von Ausbildungsstätten Anträge auf Anerkennung als Ausbildungsstätte können neben der Schriftform auch elektronisch erfolgen. Für den Anerkennungsbescheid werden die Schriftform sowie Mindestinhalte wie folgt festgelegt: - anerkannte Ausbildungsprogramm - zugelassene Ausbilder/Ausbilderinnen - die genehmigten Schulungsräume - die Höchstteilnehmerzahl zu 7 BKrFQV Höchstteilnehmerzahl für Schulungen Die Höchstteilnehmerzahl für Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation sowie für Weiterbildungskurse beträgt jeweils 25 Personen. Die zuständige Behörde kann eine abweichende Höchstteilnehmerzahl in der Anerkennung festgelegt werden. Verstöße gegen die Höchstteilnehmerzahl sind bußgeldbewehrt. zu 8 BKrFQV Fortbildung Ausbilder/Ausbilderinnen Der Umfang der Fortbildung beträgt drei Tage zu je acht Unterrichtseinheiten, die Fortbildung ist alle vier Jahre zu absolvieren. Die neue Regelung ist an den Bestimmungen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen orientiert. Die Löschungsfrist für Fortbildungsnachweise beträgt acht Jahre. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht des Lehrpersonals sind bußgeldbewehrt. zu 5 Abs. 4 BKrFQV Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr und Schlüsselzahl 95 und 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 9
10 Seite 10 Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld Besondere Bemerkungen zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet: Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen. Damit wird klargestellt, dass auch kein Eintrag der SZ 95 in irgendeinem Dokument erfolgen darf. Der Inhaber der Fahrerbescheinigung ist dann nur berechtigt außerhalb des Geltungsbereiches des europäischen Berufskraftfahrerqualifikationsrechts den Führerschein gewerblich zu verwenden. Anlagen 1. Anlage 2a Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß 4 des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) 2. Anlage 2b Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) 3. BKrFQG mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes vom 13. Dezember 2016, BGBl. I S BKrFQV ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2016, BGBl. I S Anzeige über die beabsichtigte Durchführung einer Weiterbildung/einer beschleunigte Grundqualifikation 10
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation Anlage 2a (zu 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Kopfbogen der Ausbildungsstätte, Ort den
MehrInformationsveranstaltung. Berufskraft-Fahrer-Qualifikations- Gesetz
Informationsveranstaltung Erlaubnisbehörden für Fahrschulen in Rheinland-Pfalz zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
MehrBerufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
Befähigungsnachweis und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Fred Heinzelmann - Verkehrsschulen Reimertshofer - Gliederung 1. EU-Berufskraftfahrer Was ist das? 2. Der
MehrErste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
MehrDie Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland
Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland Verwaltungsangestellter bei einer höheren Behörde im Land Brandenburg, Deutschland Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes Welche Qualifikation
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.
Grundlagen zum: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 1 Wer
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Anerkennung von Ausbildungsstätten und Erteilung der Schlüsselnummer 95 als Aufgabe der Verwaltungsbehörden Langgöns,den 04.09.2009 BKrFQG Ziel und Mittel
MehrEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Bundesrat Drucksache 488/10 (Beschluss) 24.09.10 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Der Bundesrat hat in seiner 874.
MehrKOMPENDIEN
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) 1 Artikel 1 des Gesetzes
MehrBKrFQG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) BKrFQG Ausfertigungsdatum:
MehrEU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION
EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION Wer ist betroffen? Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Personenverkehr oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Jörg Albertzard Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Geschäftsbereich Standortpolitik, Häfen, Verkehr Stand: 14. September 2016 Fahrer, die gewerbliche Güter- oder
Mehr(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen Fahrten mit
BKrFQG 2016 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse
MehrMainz Merkblatt Stand
Berufskraftfahrerqualifikation Wer benötigt den Nachweis, bzw. die Weiterbildung über die besondere Qualifizierung? Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr auf
MehrSchreiben der Regierung von Oberbayern zur Novellierung des BKrFQG und der BKrFQV vom (Abschrift)
Schreiben der Regierung von Oberbayern zur Novellierung des BKrFQG und der BKrFQV vom 22.12.2016 (Abschrift) Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
MehrBerufskraftfahrerqualifizierung. Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung
Berufskraftfahrerqualifizierung Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Geltungsbereich 3 Mindestalter / Qualifikation 4 Besitzstand 4 Grundqualifikation 5
MehrEU Berufskraftfahrer - Qualifikation
EU Berufskraftfahrer - Qualifikation Sie haben Fragen zum Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz oder zum Fahrpersonalpersonalr echt? wir beraten Sie gerne! Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer/-in Oktober
MehrBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
FEUERWEHR FÜHRERSCHEIN Ausnahme vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - veröffentlicht in DER FEUERWEHRMANN 2009,100 Zur Zeit wird von Fahrschulen damit geworben, unbedingt vor dem 10.09.2009 noch
MehrGesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes 1 Erwerb der Grundqualifikation 1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis
MehrHerzlich willkommen zur SIHK-
Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Grundsätzliches: Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrInformationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr
Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr
MehrEU-Berufskraftfahrer
EU-Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Rechtliche Rahmenbedingungen Arten der Weiterbildung Ausbildungsstätten Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland
Mehr2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) (BGBl. I 2006, 1958)
MehrQualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?
M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2017 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen
MehrInfo zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen
MehrErste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Bundesrat Drucksache 593/16 12.10.16 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vk - AIS - In - K - Wi Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung
MehrKompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1
Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1 Abschnitt F Gesetzestexte Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrBerufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95
Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95 Am 10.09.2008 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE und am 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,
MehrPflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Pflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQ) Warum gibt es zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Berufskraftfahrer? Wer muss die
MehrNeue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Handelskammer Bremen Postfach 105107 28051 Bremen Ihr Ansprechpartner Jörg Albertzard Telefon 0421 3637-275 Telefax 0421 3637-274 E-Mail albertzard @handelskammer-bremen.de Neue Regelungen zur obligatorischen
MehrBKF - Gesetzliche Grundlagen
BKF - Gesetzliche Grundlagen Infos von unserem Lehrmittel Partner Vogel Verlag und der Internetseite www.eu-bkf.de Das Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung
MehrUmsetzung der EU Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG vom Dietmar Richter stellv. Geschäftsführer Industrie/Außenwirtschaft
Umsetzung der EU Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 Dietmar Richter stellv. Geschäftsführer Industrie/Außenwirtschaft Politisches Anliegen Das Anliegen der EU mit dieser Verordnung ist
MehrEin Merkblatt Ihrer IHK
Ein Merkblatt Ihrer IHK Berufskraftfahrerrichtlinie Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
MehrInformationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr
Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft-
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,
MehrM E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011
M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2011 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen
MehrAnmeldung zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Bitte in Druckschrift ausfüllen!)
Identnummer (füllt IHK aus): Anmeldung zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Bitte in Druckschrift ausfüllen!) Prüfungstermin (tt.mm.jjjj): (Termine unter www.erfurt.ihk.de) Ich
MehrFragen und Antworten Abgestimmt zwischen Bund und Ländern
und Abgestimmt zwischen Bund und Ländern Teil 1: Fahrlehrerlaubnis 1. Ab welchem Alter ist der Beginn der Ausbildung zum Fahrlehrer möglich? 2. Ab welchem Alter ist die Erteilung der Anwärterbefugnis frühestens
MehrBerufskraftfahrerqualifikation
Berufskraftfahrerqualifikation Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrObligatorische Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung für Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr
IHK Information Obligatorische und regelmäßige Weiterbildung für Fahrer/innen im Güterkraft- und Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ) ( EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie ) Industrie-
MehrÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung zum
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine
MehrA. Problem und Ziel Die bestehenden Regelungen im Hinblick auf Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8183 18. Wahlperiode 21.04.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes A. Problem
MehrAnmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (VO vom 24. Juni 2008)
Industrie- und Handelskammer Chemnitz Geschäftsbereich Bildung Postfach 464 09004 Chemnitz Anmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (VO vom 24. Juni 2008) Ich melde
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Bundesrat Drucksache 72/16 BRFuss 05.02.16 Gesetzentwurf der Bundesregierung Vk - AIS - K - Wi Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes A. Problem und Ziel
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Mehrzu Punkt... der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
Bundesrat Drucksache 660/1/10 03.12.10 Empfehlungen der Ausschüsse Vk - In - U zu Punkt der 878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrStandortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Standortpolitik Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2008 Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
MehrMurnau Großweil Uffing. Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung.
Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung Ihr kompetenter Partner für die Umsetzung des BKrFQG (Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz) Die EU Richtlinie gilt für: Das führen von Fahrzeugen durch a) Staatsangehörige
MehrPappen Wirrwarr Was bringt die 7. Änderung des Fahrerlaubnisrechtes?
www.logistik-webinare.de Pappen Wirrwarr Was bringt die 7. Änderung des Fahrerlaubnisrechtes? Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur KfdM (seit 2006)
MehrIndustrie- und Handelskammer Magdeburg
Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Allgemeines Das BKrFQG spricht die
MehrMerk blatt. Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Stand: September 2016 Merk blatt Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Bessere Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Eine Herausforderung und Ihre Chancen Berufskraftfahrer
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV)
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung - BKrFQV) BKrFQV Ausfertigungsdatum: 22.08.2006 Vollzitat: "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrVerordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) Stand: 21. Dezember 2016 - BGBl. I Nr. 61 S. 2920 vom 19. Dezember 2016
MehrInfo zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken
MehrBerufskraftfahrerausbildung
VAM Verkehrsakademie Münsterland GmbH 49479 Ibbenbüren Tel: 05451-545894-0 Aktuelles Berufskraftfahrerausbildung Worum es geht Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr
MehrWichtiger Hinweis für die praktische Prüfung der Grundqualifikation:
Industrie- und Handelskammer Postfach 19 61 32709 Detmold Vorgangs-Nr.: Ansprechpartner/-in: Peter Grote E-Mail: grote@detmold.ihk.de Telefon: 05231 7601-26 Fax: 05231 7601-8026 Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
MehrAnmeldung Güterkraftverkehr
Industrie- und Handelskammer Trier Elke Arnoldy Herzogenbuscher Str. 12 54292 Trier Telefax: 0651/9777-97902 Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Anmeldung Güterkraftverkehr Ich melde
MehrZwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
MehrZwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
MehrNUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR
MERKBLATT Standortpolitik NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf
MehrAnerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
Berufskraftfahrerqualifikation: Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten Referent: Thomas Hofstätter Regierung von Oberbayern, München Gute Fahrer finden, binden, aus- und weiterbilden! Trends
MehrWeiterbildung. Qualifikations-Gesetz (BKrFQG( Berufskraftfahrer-Qualifikations. BKrFQG)
Weiterbildung Berufskraftfahrer-Qualifikations Qualifikations-Gesetz (BKrFQG( BKrFQG) 1 Bedeutung für Sie: Besitzstand: Personenverkehr: Personen, die vor dem 10.09.2008 im Besitz der Fahrerlaubnisklassen
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere
Mehrhinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung
Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge - mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder - Fahrzeuge
MehrBerufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen
Berufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen 2. CE-/DE-Symposium für Fahrlehrer LBF e.v. und FBF GmbH 04. Februar 2009, Gunzenhausen Sabine Lehmann, Rechtsanwältin
MehrAnmeldung zur Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Anmeldung zur Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Name: Vorname: Ich melde mich hiermit verbindlich an für: (Zutreffendes bitte ankreuzen.) Beschleunigte Prüfung Güterkraftverkehr
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 531/09 (Beschluss) 16.10.09 Beschluss des Bundesrates Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat
MehrGesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) vom 14.
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) vom 14. August 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
MehrHerzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" zur öffentlichen Informationsveranstaltung
Herzlich willkommen zur öffentlichen Informationsveranstaltung Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" 1 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp Neue Anforderungen
MehrObligatorische Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht im Güterkraft- und Personenverkehr
M e r k b l a t t Obligatorische Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht im Güterkraft- und Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ) ( EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie ) Worum es
MehrAusbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009 1. Grundsätze Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern
MehrGrundqualifikation oder Weiterbildung?
Grundqualifikatin der Weiterbildung? Sie sind Kraftfahrer und bewegen täglich Ihr Fahrzeug, als Bus der LKW durch den dicksten Verkehr. Nun haben Sie gehört, dass es etwas Neues gibt die Grundqualifikatin
MehrAnmeldung zu einer Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Anmeldung zu einer Prüfung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Nachfolgend finden Sie unser Anmeldeformular zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz nebst Erklärung
MehrInformationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV)
Das Landratsamt Straubing-Bogen informiert: Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht. Das Gesetz soll
MehrBerufskraftfahrerqualifikation
Berufskraftfahrerqualifikation Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr IHK-Merkblatt 2017 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin
MehrÜbersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab 19.01.2013 Fahrerlaubnisklasse Klasse AM Mindestalter 16 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
MehrMerkblatt zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Straßenverkehr
Merkblatt zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Straßenverkehr Berufskraftfahrer (BKrFQ) Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred H. Scholz, Tel.: 05 31 / 47 15-2 51 E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de
MehrBerufskraftfahrerqualifikation
Standortpolitik Die neue IHK-Aufgabe: Berufskraftfahrerqualifikation Jens Krause Geschäftsbereichsleiter Standortpolitik Industrie- und Handelskammer Cottbus Fachtagung des MIR in Potsdam, 6. Februar 2008
MehrDurch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Anlage zum ZDH-Rundschreiben vom 07.08.2009 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH; Juli 2009) Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
MehrGEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR
20.10.2017 03:02 1/5 Gewerblicher Güterkraftverkehr LANDKREIS AUGSBURG (DRUCKANSICHT) GEWERBLICHER GÜTERKRAFTVERKEHR ERLAUBNISSE UND LIZENZEN Allgemeines Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
MehrAus füllhilfe zum Antrag auf Förderung der Au s bildung - Förderperiode Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe zum Antrag auf Förderung der Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in 2018 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung von betrieblichen
MehrFahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation IHK Münster, 15.07.2014 Um was es geht Eintragung der Schlüsselzahl 95 Rechtliche Grundlagen der EU Rechtliche Grundlagen in Deutschland Verfahren
MehrAnmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
wird von der IHK bearbeitet Industrie und Handelskammer Ostwürttemberg Branchenkoordination Verkehr LudwigErhardStraße 1 89520 Heidenheim örtlich zuständig Freistellung liegt vor EDV erfasst FIDA erfasst
MehrAnmeldung zu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
wird von der IHK bearbeitet Industrie und Handelskammer Ostwürttemberg Branchenkoordination Verkehr LudwigErhardStraße 1 89520 Heidenheim örtlich zuständig Freistellung liegt vor EDV erfasst FIDA erfasst
MehrAllgemeine Informationen zum Berufskraftfahrer
Allgemeine Informationen zum Berufskraftfahrer "" - was bedeutet das? Alle Fahrer im Güter- und, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der
MehrGrundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKFQG)
Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKFQG) 1. EU-Berufskraftfahrer - Was ist das? Formale Anforderungen an den Fahrer bisher Führerscheinerwerb Ausübung
Mehr