Beschlussbuch des Prüfungsausschusses des Studiengangs Wirtschafsrecht Stand:
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- Insa Hermann
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1 Beschlussbuch des Prüfungsausschusses des Studiengangs Wirtschafsrecht Stand:
2 I. Praxismodul A. Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung (Praxisbericht) im Rahmen des Praxismoduls 1. Inhalt a) Der Praktikumsbericht stellt die theoretische Auseinadersetzung mit den praktischen Erfahrungen dar, die wissenschaftlichen Maßstäben genügen muss (vergleichbar einer Hausarbeit). b) Der Praktikumsbericht soll einen Erfahrungsbericht beinhalten, der zum einen die Schilderung der konkreten Tätigkeit beinhaltet. Zum anderen ist hier auch darauf einzugehen, inwieweit Verbindungen zu den Themengebieten des Studiums erkannt werden. Darüber hinaus können hier auch ganz allgemeine Eindrücke geschildert werden. Vom Umfang her soll diese Darstellung 20 % der Gesamtleistung nicht überschreiten. 2. Umfang und Textgestaltung a) Je nach Dauer des Praktikums soll der Umfang des Praktikumsberichts max. 20 Seiten betragen. b) Der Praktikumsbericht ist einzeilig bei einem Schriftgrad von 12 in Blocksatz zu schreiben. Als Schriftart ist Times New Roman zu verwenden 3. Bearbeitungszeit Die Bearbeitungszeit wird individuell zwischen Betreuer und Prüfling festgelegt. 4. Benotung a) Der Praxisbericht ist von dem jeweiligen Betreuer (Erstprüfer) und einem Zweitprüfer zu benoten. b) Erst- und Zweitprüfer dürfen nicht beide der Gruppe der Wissenschaftlichen Bediensteten angehören. B. Eintragung des Praxismoduls ins FPS a) Das Praxismodul muss von dem jeweiligen Betreuer als gesonderte Lehrveranstaltung mit dem Titel Praxismodul für das entsprechende Semester ins FPS eingegeben werden. b) Als Prüfungstermin für das Praxismodul ist der Tag der vereinbarten Abgabe des Praktikumsberichts einzutragen. Die betreffenden Studierenden melden sich wie bei den übrigen Veranstaltungen im FPS zum Prüfungstermin an. (Beschluss vom ) - 2 -
3 C. Ausnahmen von der Zulassungsregelung des 3 Abs. 2 PraktikumsO für die Absolvierung des Praxismoduls Gemäß 6 Absatz 1 Buchstabe b) i.v.m. 3 Absatz 2 der Anlage 4 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften für den Studiengang Wirtschaftsrecht der Universität Kassel i.d.g.f.vom kann das Praxismodul frühestens nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters und dem Nachweis der in Anhang 1 der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen absolviert werden. Über Ausnahmen, die rechtzeitig vorher zu beantragen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (Beschluss vom ) D. Praktika von Quereinsteigern 6 Absatz 1 Buchstabe b) i.v.m. 3 Absatz 2 der Anlage 4 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften für den Studiengang Wirtschaftsrecht der Universität Kassel vom bestimmt, dass das Praxismodul frühestens nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters und dem Nachweis der in Anhang 1 der Prüfungsordnung aufgeführten Modulprüfungen absolviert werden kann. Ausnahmen hiervon werden nur in den Fällen zugelassen, in denen Studierende etwa weil sie den Studiengang gewechselt haben und sich Prüfungsleistungen auf den Studiengang Wirtschaftsrecht haben anrechnen lassen über deutlich mehr Credits verfügen, als nach der Prüfungsordnung für die Absolvierung des Praxismoduls erforderlich sind. (Beschluss vom ) E. Auf die Zukunft gerichtete Anträge auf vorzeitige Zulassung zum Praxismodul Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung zum Praxismodul, die sich nicht auf abgeschlossene, sondern auf zukünftige Sachverhalte beziehen, von denen ex ante nicht gesagt werden kann, dass sie sich auch tatsächlich realisieren, werden nicht bearbeitet bzw. abgelehnt. II. Prüfungsleistungen A. Frist für Wiederholung von Prüfungsleistungen ( 16 Abs. 5 AB Bachelor/Master) Der Beschluss vom wurde aufgehoben. (Beschluss vom ) B. Wiederholung von Prüfungsleistungen (Verbesserungsmöglichkeiten) Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Frage, ob Wechsler aus einem anderen Studiengang die Möglichkeit haben sollen, ihre dort erworbenen Noten für bereits absolvierte Veranstaltungen durch nochmaligen Besuch derselben im Studiengang Wirtschaftsrecht zu verbessern. Es stellt sich das Problem, dass Studierende, wenn sie sich dadurch verschlechtern oder die Klausur nicht bestehen, hinterher um Anerkennung der Prüfungsleistungen aus dem anderen Studiengang bemühen könnten. Hier kann es auch im Hinblick auf die Prüfungsbestimmungen zu nicht wünschenswerten Ergebnissen kommen
4 Der Prüfungsausschuss beschließt daher die Regelung, dass eine Antragstellung auf Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht möglich ist, wenn sich der Studierende zur Klausur der entsprechenden Lehrveranstaltung/des Moduls angemeldet hat. (Beschluss vom ) C. Anerkennung von Prüfungsleistungen der Berufsakademien Bei der Anerkennung von Berufsakademie-Abschlüssen erfolgt: keinerlei generelle Anerkennung von Abschlüssen oder einzelnen Leistungsnachweisen, grundsätzlich Einzelfallprüfung; grundsätzlich keine Anerkennung der Diplomarbeit; grundsätzliche Anerkennung der berufspraktischen Teile für das Praxismodul. D. Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem sekundären Sektor Leistungsnachweise aus dem sekundären Sektor sind nicht ohne weiteres auf den tertiären, universitären Sektor übertragbar. E. Krankmeldungen bei Prüfungsleistungen Kann der Prüfungstermin für eine Modulprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem hervorgehen muss, dass die Krankheit zum Zeitpunkt des Prüfungstermins vorlag. (Beschluss vom ) - 4 -
5 III. BAföG Bescheinigung einer Leistungsfeststellung nach 48 BAföG für die Ausbildungsförderung für ein höheres als das vierte Fachsemester Studierenden des Studiengangs Wirtschaftsrecht wird nach Abschluss des vierten Fachsemesters, also beim Übergang vom vierten ins fünfte Fachsemester, eine positive Bescheinigung gem. 48 BAföG zur Weitergewährung von Ausbildungsförderung ausgestellt (Formblatt 5), sofern diese die Module der ersten drei Semester nach dem Studienplan bzw. die Prüfungsleistungen der im Anhang 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht aufgeführten Module (mit Ausnahme des Praxismoduls) nachweisen können. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den Fall, dass der/die Studierende bei seinem/ihrem ordnungsgemäßen Studium nach dem Studienplan eine Modul(teil-)prüfung nicht bestanden hat und mangels Angebots keine Gelegenheit hatte, diese im 4. Fachsemester zu wiederholen. Eine nicht erfolgte Teilnahme an der planmäßig zu absolvierenden Modul(teil-)prüfung bleibt unbeachtlich. Beispiel: Ein Studierender hat die nach dem Studienplan im 3. Semester (in der Regel ein Wintersemester) vorgesehene Modulprüfung für die Veranstaltung Vertragsgestaltung, Streitbeilegung und Mediation nicht bestanden. Im 4. Semester (in der Regel ein Sommersemester) wird dieses Modul aber nicht angeboten, sondern erst wieder im darauffolgenden 5. Semester. Der Studierende bekommt ausnahmsweise die positive Bescheinigung gem. 48 BAföG ausgestellt. Hat der Studierende hingegen nicht an der Modulprüfung für die vorerwähnte Veranstaltung teilgenommen etwa weil er das Modul erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren will -, kann er von der Ausnahmeregelung nicht profitieren. (Beschluss vom ) IV. Interkulturelle Kommunikation/ Wirtschaftsenglisch A. Unicert II-Niveau für (Wirtschafts-)Englisch Ab dem WS 2006/07 werden für das Modul Interkulturelle Kommunikation nur noch solche Sprachkurse bzw. -veranstaltungen für Englisch anerkannt, die mindestens auf dem UNIcert II-Niveau angeboten werden. (Beschluss vom ) B. Anerkennung eines Zertifikats aus der Berufsschulzeit für (Wirtschafts-)Englisch (Interkulturelle Kommunikation) Die während der Berufsausbildung erworbenen Zertifikate, z.b. in Fremdsprachen, können nicht für die Veranstaltung Wirtschaftsenglisch im Rahmen des Moduls Interkulturelle Kommunikation angerechnet werden. Leistungsnachweise aus dem sekundären Sektor sind nicht ohne weiteres auf den tertiären, universitären Sektor übertragbar
6 V. Regelungen zur Bachelor- und Masterarbeit 1. Verlängerung der Bearbeitungszeit Technische Schwierigkeiten (Literatur- und Materialbeschaffung) bei der Durchführung der Bachelor- oder Masterarbeit gelten nicht als Behinderungsgrund gem. PO. 2. Verlängerung bei Erkrankung Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Masterarbeit kann nur erfolgen, wenn der Kandidat ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlegt, aus dem die Art der Behinderung hervorgeht, die eine Bearbeitung der Arbeit ausschließt. 3. Fristen bei Verlängerung und Rückgabe der Bachelor- und Masterarbeit a) Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelor- oder Masterarbeit ist innerhalb der Bearbeitungszeit und spätestens drei Tage nach Eintritt der Verhinderung beim Prüfungsausschuss zu stellen (Post- oder Eingangsstempel). b) Im Falle der Verhinderung durch Krankheit werden rückwirkend ausgestellte Atteste nicht berücksichtigt. c) Eine Rückgabe des Themas gem. PO setzt die Anerkennung der Verhinderung durch den Prüfungsausschuss voraus und kann nur innerhalb der Bearbeitungszeit erfolgen. d) Tritt die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund einer Erkrankung von der Prüfungsleistung gem. 21 Abs. 8 S. 3 AB Bachelor/Master v zurück, ist ein (qualifiziertes) amtsärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Art der Behinderung hervorgeht, die eine weitere Bearbeitung der Arbeit innerhalb der verlängerten Bearbeitungszeit ausschließt. e) Die Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit muss innerhalb eines Jahres erfolgen. 4. Umfang der Bachelor- und Masterarbeit / Textgestaltung a) Bachelor-Arbeiten sollen einen Umfang von 40 bis 70 Seiten haben. b) Masterarbeiten sollen einen Umfang von 70 bis 100 Seiten haben. c) Bachelor- und Masterarbeiten sind einzeilig bei einem Schriftgrad von 12 in Blocksatz zu schreiben. Als Schriftart ist Times New Roman zu verwenden. 5. Prüfer / Gutachten a) Die Bachelor- oder Masterarbeit muss eine wirtschaftsjuristische Fragestellung behandeln. b) Ein Zweitgutachten ist erforderlich. c) Der Prüfungsausschuss leitet aus a) den Grundsatz ab, dass zumindest einer der beiden Gutachter dem Bereich der Rechtswissenschaft zugeordnet sein muss
7 d) Erst- und Zweitgutachter dürfen nicht beide der Gruppe der Wissenschaftlichen Bediensteten angehören. e) Erst- und Zweitgutachter sollen unterschiedlichen Fachgebieten (Lehrstühlen) zugeordnet sein. f) Dasselbe Thema darf zu einem Zeitpunkt nicht mehrfach vergeben werden. g) Die Notengebung der Betreuer bzw. Gutachter muss anhand eines kurzen Gutachtens für Dritte nachvollziehbar sein. 6. Masterkolloquium a) Die Masterarbeit ist vor dem Erstgutachter und einem Beisitzer nach einer kurzen Präsentation der Arbeit mündlich im Rahmen eines Kolloquiums (Masterkolloquium) mit wissenschaftlicher Diskussion zu verteidigen. b) Die Bewertung des Masterkolloquiums erfolgt durch den Erstgutachter und einem Beisitzer, der auch der Gruppe der Wissenschaftlichen Bediensteten angehören kann. c) Erstgutachter und Beisitzer sollen unterschiedlichen Fachgebieten bzw. Lehrstühlen zugeordnet sein. d) Erstgutachter und Beisitzer dürfen nicht beide der Gruppe der Wissenschaftlichen Bediensteten angehören. e) Der Zweitgutachter der Masterarbeit hat das Recht, am Masterkolloquium teilzunehmen, sofern er nicht Beisitzer ist. f) Ein nicht bestandenes Masterkolloquium kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. (Beschluss vom ) VI. Semestereinstufung bei Quereinsteigern A. Semestereinstufung mit Auflagen So genannte Quereinsteiger werden ins höhere Semester und damit immer dann in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht zugelassen werden, wenn ein entsprechender Studienplatz frei ist. Der Quereinstieg soll allerdings mit der Maßgabe erfolgen, alle bis zum Zulassungssemester im Studienplan vorgesehenen und fehlenden Modulprüfungsleistungen nachzuweisen. B. Semestereinstufung nur bei fachlicher Verwandtschaft zum Studiengang Wirtschaftsrecht Der Prüfungsausschuss erweitet seinen Beschluss v um folgenden Punkt: Es erhalten nur solche Quereinsteiger positive Semestereinstufungsbescheide, deren Studium eine inhaltliche Affinität zum Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht aufweist (Beschluss vom )
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
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