Das ZGB und seine Schnittstellen zum (Sozial-)Versicherungsrecht. Juristische Fakultät der Universität Basel Dr. iur.
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- Wolfgang Jaeger
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1 Das ZGB und seine Schnittstellen zum (Sozial-)Versicherungsrecht Juristische Fakultät der Universität Basel
2 Grundlagen Vorlesungsübersicht (1) Zivilrecht und öffentliches Recht Versicherung, Vorsorge und Bedarfsdeckung Sozialversicherung und Privatversicherung Die Sozialversicherungen Die Selbstvorsorge (3. Säule) Grundlagen der Sozialhilfe Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht Im Allgemeinen Für das SVR wichtige zivilrechtliche Begriffe und Institute Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht
3 1.a. Zivilrecht und öffentliches Recht Die schweizerische Rechtsordnung gliedert sich in zwei grosse Rechtsbereiche: Das Zivilrecht einerseits und das öffentliche Recht anderseits. Das Bundesgericht folgt bei der Abgrenzung zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht einen Methodenpluralismus. Als wichtigste Methode wird nach h.a. die Subordinationstheorie auch als Subjektionstheorie bezeichnet verstanden. Die Subordinationstheorie knüpft an die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung hoheitlichen Zwangs an. Vgl. BGE 128 III 250. Privatrecht und öffentliches Recht beeinflussen sich jedoch gegenseitig, indem sie gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und an gemeinsame Lebensumstände anknüpfen.
4 1.b. Versicherung, Versorgung und Bedarfsdeckung (1) Für die Bestreitung des Lebensunterhaltes muss Einkommen erzielt werden oder Vermögen vorhanden sein. Die Erzielung von Einkommen erfolgt i.d.r. durch Arbeitsleistung. Eine wichtige Funktion nimmt aber auch die Versorgung innerhalb eines Unterhaltsverbandes (z.b. Familie, Eheleute, Eltern und Kinder etc.) ein. Das Vermögen ist u.a. geprägt durch das Vorhandensein von Eigentum und der Bildung von Ersparnissen. Die Möglichkeit zur Kapitalbildung durch den Einzelnen wird immer mehr zurück gedrängt. Heute steht daher die Erzielung von Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Vordergrund. Eine entsprechend zentrale Funktion nimmt auch die Sicherung der Einkommensmöglichkeiten bzw. des Einkommensersatzes bei deren fehlen ein.
5 1.b. Versicherung, Versorgung und Bedarfsdeckung (2) Wird die Erzielung von Einkommen auf Grund des Eintritts eines unerwünschten Ereignisses (z.b. Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit etc.) ganz oder teilweise eingeschränkt, stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts: Verwendung von Ersparnissen Unterstützung durch andere Personen (z.b. Angehörige, Freunde) Hinsichtlich der Tragung des Lebensunterhaltes durch Einrichtungen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche) stehen folgende Systeme im Vordergrund: Versicherungssysteme Versorgungssystem Bedarfsdeckungssysteme
6 1.b. Versicherung, Versorgung und Bedarfsdeckung (3) Versicherung: Der Versicherungsgedanke besagt, dass sich eine Vielzahl gleichartig bedrohter Individuen zu einer Gefahrengemeinschaft zusammenschliessen, wobei alle einen bestimmten im voraus festgelegten Beitrag leisten und die wenigen tatsächlich Betroffenen eine Leistung erhalten, was einen Risikotransfer vom Einzelnen auf die Gesamtheit aller Beteiligten bewirkt. Versicherung setzt somit folgende Merkmale voraus: Grosse Zahl gleichartig bedrohter Individuen Zusammenschluss (freiwillig oder unfreiwillig) Beitragszahlung Rechtsanspruch auf Ausrichtung der Leistung bei Verwirklichung des Risikos und vorgängiger Beitragszahlung Äquivalenz zwischen Beitrag und Risiko
7 1.b. Versicherung, Versorgung und Bedarfsdeckung (4) Versorgung: Der Begriff der Versorgungssysteme ist in der Schweiz im Gegensatz z.b. zu Deutschland nicht geläufig. Als Versorgungssysteme können diejenigen Entschädigungssysteme verstanden werden, welche die durch Versicherungen gewährte Sicherheit ergänzen, den Anspruch auf Leistungen jedoch nicht von einer vorausgehenden Beitragsleistung abhängig machen, dennoch aber auch keine Bedürftigkeit voraussetzen und einen Rechtsanspruch auf Leistungen bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen gewähren. Versorgungssysteme zeichnen sich somit wie folgt aus: Keine vorgängige Beitragsleistung (Finanzierung meist durch allgemeine Steuermittel) Kein Bedürftigkeitsnachweis Rechtsanspruch auf Leistungen
8 1.b. Versicherung, Versorgung und Bedarfsdeckung (5) Bedarfsdeckung: Bedarfsdeckungssysteme gewähren Leistungen nach Abhängigkeit und im Ausmass ausgewiesener Hilfsbedürftigkeit. Abgestellt wird auf die individuelle Notlage. Eine finanzielle Vorleistung des Individuums in Form von Beiträgen ist für den Bezug von Leistungen nicht erforderlich. Auf die Entrichtung von Leistungen besteht jedoch kein (oder nur ein eingeschränkter) Rechtsanspruch. Gegenüber Versicherungs- und Versorgungssysteme gilt eine Subsidiarität. Merkmale von Bedarfsdeckungssystemen: Ausgewiesene Bedürftigkeit (Notlage) Keine vorgängige Beitragsleistung (Finanzierung meist durch allgemeine Steuermittel) Kein Rechtsanspruch auf Leistungen. Leistungen abhängig vom Bedürftigkeitsnachweis
9 1.c. Sozialversicherung und Privatversicherung Sozialversicherung: Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten ist meistens öffentlich-rechtlich geregelt. Deckt soziale Risiken ab. Versicherung wird nicht gewinnorientiert durchgeführt. Rechtspflege erfolgt durch Sozialversicherungsgerichtsbarkeit Privatversicherung: Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten ist meistens privatrechtlich geregelt. Deckt auch Risiken ab, welche nicht von sozialer Bedeutung sind. Versicherung ist i.d.r. gewinnorientiert ausgerichtet. Rechtspflege erfolgt i.d.r. durch Zivilgerichtsbarkeit.
10 1.d. Die Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) Berufliche Vorsorge (bv) Unfallversicherung (UV) Krankenversicherung (KV) Militärversicherung (MV) Arbeitslosenversicherung (ALV) Erwerbsersatzordnung inkl. Mutterschaftsversicherung (EO) Familienzulagen (FamZ)
11 1.d. Die Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Versicherte Personen Art. 1a und 2 AHVG; Art. 1-5k AHVV Leistungen Altersrenten (Art ter, AHVG; Art AHVV) Hinterlassenenrenten (Art bis, AHVG; Art AHVV) Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung Finanzierung Art AHVG Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Art AHVG; Art AHVV USE: 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes + 4,2 Prozent durch AG SE: 7,8 Prozent des Einkommens, bei Einkommen unter CHF 54'800 jährlich sinkende Beitragsskala bis auf 4,2 Prozent (Art.21 AHVV) NE: Beiträge nach sozialen Verhältnissen abgestuft (Vermögen und Renteneinkommen). Studenten und Sozialhilfebezüger bezahlen den Mindestbeitrag (CHF 382.-).
12 Beiträge der AHV: Übungsfall Frage 1: A. verstirbt und schuldet der AHV im Zeitpunkt seines Todes persönliche Beiträge. Wer kommt für die Beiträge auf? Frage 2: Wie verhält es sich, wenn die Beitragsforderung der AHV im öffentlichen Inventar schuldhaft nicht angemeldet wurde, die überlebende Ehegattin von A. jedoch eine Witwenrente der AHV erhält?
13 1.d. Die Sozialversicherungen Invalidenversicherung (IV) Versicherte Personen Art. 1b IVG: Gleich wie AHV Leistungen Invalidenrente (Art IVG; Art IVV) Eingliederungsmassnahmen Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung Finanzierung Art IVG Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Art. 2 und 3 IVG; Art. 1 und 1 bis IVV (analog AHV)
14 1.d. Die Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen (EL) Versicherte Personen Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente, Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der AHV oder IV haben. Leistungen Jährliche Ergänzungsleistung (Art ELG; Art ELV) Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosen Finanzierung Die Finanzierung erfolgt nicht durch Beitragsleistungen der versicherten Personen, sondern durch allgemeine Mittel des Bundes und der Kantone. Damit nähern sich die EL dem Charakter eines Versorgungssystems an.
15 1.d. Die Sozialversicherungen Berufliche Vorsorge (bv) Versicherte Personen (Art. 2 Abs. 1 BVG, Art. 4 BVG) Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 20'520 beziehen. Freiwillige Versicherung möglich für Arbeitnehmer, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, sowie für Selbstständigerwerbende. Leistungen Altersleistungen (Art BVG) Hinterlassenenleistungen (Art BVG; Art a BVV2) Invaliditätsleistungen (Art BVG; Art. 18 BVV2) Freizügigkeitsleistung (Art. 27 BVG; FZG; FZV) Finanzierung Die VE legen die Beiträge in ihren reglementarischen Bestimmungen fest. Es gilt grundsätzlich Beitragsparität zwischen allen AN und dem AG. Der AG ist Beitragsschuldner.
16 1.e. Die Selbstvorsorge (3. Säule) Die Selbstvorsorge besteht als 3. Säule im Rahmen des in Art. 111 BV verankerten Dreisäulenprinzips. Sie hat zum Ziel, neben der AHV und der beruflichen Vorsorge individuelle Vorsorge zu fördern. Zu unterscheiden ist zwischen: der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) Die Selbstvorsorge ist stets privatrechtlich organisiert. Die staatliche Unterstützung erfolgt im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge mittels Steuerbefreiungen der Beiträge. Klassische Mittel der 3. Säule stellen das Bankensparen (gebunden oder frei) sowie die Vorsorge mittels Lebensversicherungen (Säule 3a oder 3b) dar. Eine wichtige rechtliche Grundlage der gebundenen Selbstvorsorge bildet die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3), SR , dar.
17 1.e. Die Selbstvorsorge (3. Säule) Zentrale Aspekte der gebundenen Selbstvorsorge: Als anerkannte Vorsorgeformen kommen in Frage: Gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen Gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen Die eingebrachten Gelder müssen stets ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Ein Bezug ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich insbesondere: Als Altersleistung, welche mit Erreichen des AHV-Rentenalters fällig werden, jedoch frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bezogen werden können. Ein Aufschub um höchstens 5 Jahre ist möglich, wenn der Vorsorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist (Art. 3 Abs. 1 BVV3). Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Rente der eidg. IV bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist. Wenn ein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 FZG erfüllt ist. Zur Wohneigentumsförderung.
18 1.e. Die Selbstvorsorge (3. Säule) Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer Begünstigter der Leistungen. Für den Todesfall sieht Art. 2 BVV2 eine Rangordnung der Begünstigten vor. Demnach haben bei Ableben des Vorsorgenehmers folgende Personen in nachstehender Reihenfolge Anspruch auf die Vorsorgeleistungen: 1. Der Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner 2. Die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. 3. Die Eltern 4. Die Geschwister 5. Die übrigen Erben
19 1.f. Grundlagen der Sozialhilfe Die Sozialhilfe stellt ein klassisches Bedarfsdeckungssystem dar. Sie ist gegenüber anderen Leistungen stets subsidiär. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungszweigen liegt die Durchführung der Sozialhilfe nicht im Aufgabenbereich des Bundes, sondern der Kantone. Verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen). Danach gilt: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Gemäss Art. 115 BV regelt der Bund die Zuständigkeiten hinsichtlich der Unterstützung bedürftiger Personen. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) SKOS-Richtlinien
20 Literatur Maurer Alfred/Scartazzini Gustavo/Hürzeler Marc, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009 Hug Walther, Privatversicherung und Sozialversicherung Versuch zu ihrer begrifflichen Umschreibung und Abgrenzung nach rechtlichen Merkmalen, SZS 1963, S. 1 ff, 98 ff. und 175 ff.
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