Finanzgericht Baden-Württemberg

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1 - 1 - Finanzgericht Baden-Württemberg - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan Richterlicher Dienst für das Geschäftsjahr 2016 (Stand: 1. September 2016)

2 - 2 - Senate in Stuttgart 1. Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Merkt Richter am Finanzgericht Dr. Frank Richter am Finanzgericht Dr. Leipold Richter am Finanzgericht k.a. Dr. Dornheim Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden a) Böblingen Mosbach Schwetzingen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, Lohnsteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. b) Stuttgart IV 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen und Rastatt) und aus den Bezirken der Finanzämter Aalen, Böblingen, Heilbronn, Schwäbisch Gmünd und Wangen Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Verfahren, die in die Zuständigkeit der Außensenate Freiburg fallen a) Erhebungs- und Vollstreckungssachen nach dem Fünften und Sechsten Teil der AO sowie Duldungsbescheide und Bescheide nach 37 Abs. 2 AO. Ausgenommen hiervon sind Verfahren Zahlungsaufforderung ( 219 AO),

3 - 3 - Stundung ( 222 AO), Erlass ( 227 AO), Verzinsung ( 233 bis 239 AO), Leistungsgebot ( 254 AO), Arrest ( 324 bis 326 AO), Säumniszuschläge ( 240 AO), Vollstreckung Handlungen, Duldungen und Unterlassungen ( 328 bis 335 AO), Feststellung der Insolvenzforderung nach 251 Abs. 3 AO, Aufteilung einer Gesamtschuld ( 268 bis 276 und 279 bis 280 AO), Rückforderung von Kindergeld. b) Vollstreckung Behörden 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

4 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Freund Richter am Finanzgericht Dr. Merz Richterin am Finanzgericht King Richter am Landgericht Dr. Jooß Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Heilbronn Ludwigsburg Ravensburg Einkommensteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Eigenheimzulage, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen das Finanzministerium Baden-Württemberg Beteiligter ist b) Verwaltungsakte über die Anordnung und/oder Durchführung einer Außenprüfung (z.b. Verzögerungsgeld) c) Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen) 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen die Steuerberaterkammer Nordbaden bzw. Stuttgart Beteiligte ist.

5 Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

6 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Lamminger Richter am Finanzgericht Bischoff Richter am Finanzgericht Harbort Richter Maetz Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Backnang Balingen Schwäbisch Gmünd Stuttgart I Tübingen Einkommensteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Eigenheimzulage, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Grunderwerbsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

7 Senat Vorsitzende: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Karl Richter am Finanzgericht Tietz Richter am Finanzgericht Dr. Geißler Richter am Finanzgericht Isler Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Heidenheim Stuttgart III Stuttgart - Körperschaften Einkommensteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Eigenheimzulage, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme des Bezirks des Finanzamtes Überlingen a) Körperschaftsteuer b) Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) für Körperschaften c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der gegen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide

8 - 8 - d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 19 Außensteuergesetz b) Vermögensteuer. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

9 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: Präsident des Finanzgerichts Dr. Weckesser Richter am Finanzgericht Wigand Richterin am Finanzgericht Wolfinger Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt Freudenstadt Mannheim-Neckarstadt Pforzheim Wangen Weinheim Beteiligter ist Einkommensteuer, Eigenheimzulage, Lohnsteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

10 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Lamminger Richter am Finanzgericht Brey Richterin am Finanzgericht Krust Richterin Friedsam Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Biberach Bietigheim-Bissingen Friedrichshafen Göppingen Leonberg Nürtingen Öhringen Schorndorf Einkommensteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Eigenheimzulage, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Einheitsbewertung des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte sowie Grundbesitzbewertung nach 138 ff. BewG b) Grundsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

11 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: Vizepräsident Körner Richter am Finanzgericht Ardizzoni Richterin am Amtsgericht Jeßberger Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Ehingen Schwäbisch-Hall Stuttgart II Tauberbischofsheim Ulm Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Backnang Ehingen Friedrichshafen Leonberg Ravensburg Schwäbisch Hall Stuttgart II Tauberbischofsheim Tübingen Ulm Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

12 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Merz Richter am Finanzgericht Dr. Wagner Richterin am Finanzgericht Balle Richterin am Finanzgericht Gaa Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Aalen Bad Urach Bruchsal Karlsruhe-Durlach Mannheim-Stadt Sinsheim Einkommensteuer, Eigenheimzulage, Lohnsteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk: a) Entscheidungen nach 21 Abs. 3 FGO, b) Entscheidungen nach 21 b Abs. 6 GVG i.v.m. 4 FGO. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen und Rastatt a) Körperschaftsteuer b) Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG,

13 Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) für Körperschaften c) Haftung hinsichtlich der Nr. 3 a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der gegen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien. 4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen). 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

14 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Schmid Richterin am Finanzgericht Dr. Niklaus Richter am Finanzgericht Dr. Finke Richterin am Finanzgericht k.a. Dr. Schüler-Täsch Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Esslingen Reutlingen Sigmaringen Karlsruhe-Stadt Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Investitionszulage. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Bad Urach Balingen Biberach Bietigheim-Bissingen Esslingen Göppingen Heidenheim Ludwigsburg Nürtingen Öhringen Reutlingen

15 Schorndorf Sigmaringen Stuttgart I Stuttgart III Stuttgart-Körperschaften Waiblingen Umsatzsteuer. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans. 5. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist der 12. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 im 13. Senat anhängigen ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren, bei denen das Finanzamt Karlsruhe-Stadt Beteiligter ist.

16 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Rupp Richterin am Finanzgericht Brock Richter am Landgericht Hör Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Calw Heidelberg Mühlacker Waiblingen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, Lohnsteuer, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk Rennwett- und Lotteriesteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Rechtshilfeersuchen und Beschlüssen in Vernehmungssachen nach 158 Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO. Zuständige Richterin: Vertreter: Richterin am Finanzgericht Brock Richter am Landgericht Hör 4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Hauptzollamt Heilbronn, Karlsruhe oder Ulm Beteiligter ist. 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

17 Außensenate in Freiburg 2. Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: N.N. Richter am Finanzgericht Menzer Richter am Finanzgericht Ruby Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Ettlingen Konstanz Lahr Müllheim Offenburg Rastatt Rottweil Überlingen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz b) Grunderwerbsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

18 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weitere Mitglieder: N.N. Richterin am Finanzgericht Himmelsbach Richter am Finanzgericht Dr. Adam Richterin am Finanzgericht k.a. Armbruster Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Baden-Baden Freiburg-Stadt Lörrach Tuttlingen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Körperschaftsteuer b) Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, Vermögensteuer, Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) für Körperschaften c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der ge-

19 gen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide d) Einheitsbewertung des Grundvermögens, Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte, Grundbesitzbewertung nach 138 ff. BewG, Grundsteuer, Investitionszulagen, Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen) e) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien, Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen) f) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach 158 Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO Zuständiger Richter: Vertreterin: N.N. Richterin am Finanzgericht Himmelsbach 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Hauptzollamt Singen oder Lörrach Beteiligter ist. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

20 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Stolz Richterin am Finanzgericht Freifrau Marschall von Bieberstein-Messerschmidt Richter am Finanzgericht Hölzle Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Emmendingen Singen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt im Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg liegt Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk a) Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen ( 5 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen aa) bb) cc) Zölle einschließlich Zolltarif, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, zugehörige Erstattungen und Subventionen bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuern Branntweinmonopol

21 dd) ee) ff) Einfuhrumsatzsteuer Marktordnungssachen ( 34 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen) und sonstigen Abgaben, Erstattungen und Subventionen im Rahmen der Europäischen Union Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes b) Verwaltungshandelns der Behörden der Zollverwaltung aa) nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ( 23 SchwarzArbG) und bb) nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ( 15 Abs. 1 Satz 1 MiLoG i.v.m. 23 SchwarzArbG) c) Luftverkehrsteuer 4. Der Senat ist zuständig für Vollstreckungssachen i.s.v. 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO, in denen ein Hauptzollamt Beteiligter ist. 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

22 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Muhler Richterin am Finanzgericht Dr. Reuss Richterin am Finanzgericht Schwirzer Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Freiburg-Land Villingen-Schwenningen Waldshut-Tiengen Einkommensteuer, Eigenheimzulage, einheitliche und (oder) gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.

23 Kindergeldzuständigkeit I. Senate in Stuttgart 1. Die Senate in Stuttgart sind zuständig für Kindergeld (einschließlich Vollstreckungssachen), a) wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen hat b) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sondern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat und die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist c) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine andere Stelle als die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist und der Sitz dieser Stelle im Bereich der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Senate in Stuttgart liegt. 2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Eingangs beim Finanzgericht. Bei Eingang am selben Tag entscheidet die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Stuttgarter Senate wie folgt zuständig: Der 1. Senat für das 1. eingehende Verfahren, der 4. Senat für das 2. eingehende Verfahren, der 5. Senat für das 3. eingehende Verfahren, der 6. Senat für das 4. eingehende Verfahren, der 7. Senat für das 5. eingehende Verfahren, der 8. Senat für das 6. eingehende Verfahren, der 9. Senat für das 7. eingehende Verfahren, der 10. Senat für das 8. eingehende Verfahren, der 12. Senat für das 9. eingehende Verfahren, der 13. Senat für das 10. eingehende Verfahren. Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 1. Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge.

24 II. Außensenate Freiburg 1. Die Außensenate Freiburg sind zuständig für Kindergeld (einschließlich Vollstreckungssachen), a) wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen hat b) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg und in Frankreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist c) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine andere Stelle als die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist und der Sitz dieser Stelle im Bereich der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg liegt. 2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Eingangs beim Finanzgericht. Bei Eingang am selben Tag entscheidet die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in Freiburg wie folgt zuständig: Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren, der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren, der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren, der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren. Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2. Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge. III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen Steht ein neu eingehendes Verfahren eines Senats mit einem Verfahren eines anderen Senats in sachlichem Zusammenhang, so ist letzter Senat zuständig. Die in den Ziffern I. 2 und II. 2 bezeichnete Reihenfolge der Zuteilung wird so fortgesetzt, wie wenn die Zuweisung kraft Zusammenhangs nicht erfolgt wäre. Wird nachträglich festgestellt, dass ein Sachzusammenhang nicht besteht, ist der Senat zuständig, der nach dem Turnus ursprünglich zuständig gewesen wäre. Ein Sachzusammenhang besteht in folgenden Fällen: bereits anhängiges Verfahren Kindergeld für dasselbe Kind, bereits anhängiges Verfahren desselben Kindergeldberechtigten Kindergeld für ein weiteres Kind, ein Nebenverfahren (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe) ist oder war anhängig.

25 Güterichter Die Aufgaben des Güterichters ( 155 Satz 1 FGO i.v.m. 278 Abs. 5 ZPO) werden dem Vizepräsidenten des Finanzgerichts und dem Örtlichen Gerichtsvorstand der Außensenate Freiburg zugewiesen. Der Örtliche Gerichtsvorstand ist zuständig für die Verfahren der Rechtsbehelfsführer aus dem Zuständigkeitsbereich der Außensenate Freiburg, der Vizepräsident des Finanzgerichts für die übrigen Verfahren. Die vorstehende Verteilung nach Gerichtsteilen gilt nicht, wenn die Beteiligten im Einzelfall einvernehmlich den Vizepräsidenten des Finanzgerichts oder den Örtlichen Gerichtsvorstand als Güterichter vorschlagen. Ferner ist in den Verfahren, die bei dem Senat anhängig sind, dem der Güterichter angehört, unabhängig von den vorstehenden Regelungen der jeweils andere als Güterichter zuständig. Die beiden Güterichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg vertreten sich gegenseitig.

26 Zusatz für alle Senate 1. Vertretung a) Die Vorsitzenden werden bei vorübergehender Verhinderung, wenn auch ihr regelmäßiger Vertreter verhindert ist, durch die Mitglieder ihres Senats in der oben bezeichneten Reihenfolge vertreten mit der Einschränkung, dass ein abgeordneter Richter, ein Richter kraft Auftrags und ein Richter auf Probe nicht den Vorsitz im Senat übernehmen kann. Bei gleichzeitiger Verhinderung aller ständigen Mitglieder eines Senats wird vertreten: Der Vorsitzende des 1. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 4. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 5. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 6. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 7. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 8. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 9. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 10.Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 12. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 13. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 2. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 3. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 11. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 14. Senats durch den Vorsitzenden des 4. Senats, 5. Senats, 6. Senats, 7. Senats, 8. Senats, 9. Senats, 10. Senats, 12. Senats, 13. Senats, 1. Senats, 3. Senats, 11. Senats, 14. Senats, 2. Senats. b) Diese Regelung gilt, falls eine Vertretung innerhalb der einzelnen Senate nicht möglich ist, entsprechend für die übrigen richterlichen Mitglieder jeden Senats mit der Maßgabe, dass die jeweils dienstjüngsten Mitglieder der anderen Senate für den verhinderten beisitzenden Richter eintreten. 2. Die Zuständigkeit eines Senats für Klagen, die bestimmte Steuern oder Kindergeldbeträge betreffen, umfasst - soweit nichts anderes bestimmt ist - außer den Klagen gegen die Festsetzungen auch Feststellungen der Grundlagen sowie die mit den betreffenden Steuern oder Kindergeldbeträgen in Zusammenhang stehenden sonstigen Streitsachen, also z.b. auch Klagen a) steuerlicher Nebenleistungen ( 3 Abs. 4 AO) b) verbindlicher Auskünfte ( 89 Abs. 2 AO) einschließlich Gebühren ( 89 Abs. 3 bis 5 AO) c) Haftungs- und Duldungsbescheiden ( 191 und 192 AO) d) Angelegenheiten der Außenprüfung ( 193 bis 217 AO) e) Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens ( 218 bis 248 AO), insbesondere Abrechnungsbescheide, Stundung und Erlass

27 f) Angelegenheiten des Vollstreckungsverfahrens ( 249 bis 346 AO). Betrifft eine Streitsache im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a bis f mehrere Steuerarten, so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich steuerlicher Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Bei gleichem Streitwert ist der Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. Die Regelung in Nr. 6 des Zusatzes gilt insoweit nicht. Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Körperschaftsteuer erstreckt sich auch auf Abgaben und Zuschläge, die bei der Veranlagung dieser Steuern mitzuerheben sind. 3. Für Nebenverfahren, wie z.b. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe, ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist, oder, wenn sie noch nicht anhängig ist, rechtshängig werden würde. Für nach einem Wechsel der Zuständigkeit anhängig werdende Nebenverfahren ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist. Für Kostensachen (einschließlich des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung aus ihnen) ist der Senat zuständig, der die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit festgelegt ist. 4. Die Senate entscheiden über Fragen der AO und FGO, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist. 5. Richtet sich die Klage gegen die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium oder das Bundesministerium der Finanzen, so gilt der Streitfall als zum Bezirk desjenigen Finanzamts gehörig, das auf dem betreffenden Abgabengebiet für den Kläger im Übrigen zuständig ist; die durch den Geschäftsverteilungsplan begründete Zuständigkeit eines bestimmten Senats bleibt unberührt. Richtet sich die Klage gegen eine Kirchenbehörde, so ist der Gerichtsteil zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz hat. Richtet sich eine Klage in Steuerberatungsangelegenheiten gegen eine oberste Landesbehörde und hat der Kläger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung in Baden-Württemberg, so ist der 4. Senat zuständig. 6. Im Falle der objektiven Klagehäufung ( 43 FGO) verbleibt es, wenn mehrere Abgabearten im Streit sind, bei der nach dem Geschäftsverteilungsplan festgelegten Zuständigkeit der Senate. Die Sache ist zunächst jeweils von dem Senat zu bearbeiten, der die niedrigere Ordnungsziffer hat. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 des Zusatzes bleibt hiervon unberührt. 7. Erhebt ein Beteiligter, der nach 60 Abs. 3 FGO zu einem Klageverfahren eines anderen Beteiligten notwendig beizuladen gewesen wäre, Klage, so ist für die nach 73 Abs. 2 FGO zu verbindenden Verfahren der Senat zuständig, bei dem die zuerst eingegangene Klage anhängig ist. Sind die Klagen zeit-

28 gleich eingegangen, so ist der Senat mit der jeweils niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. 8. Für vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesene Verfahren ist, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2, der Senat zuständig, der sich zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Für vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesene Kindergeldsachen ist der Senat zuständig, der die vorübergehende erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Die Zuweisung solcher Streitigkeiten erfolgt außerhalb der unter I. 2 und II. 2 geregelten Zuweisung von Verfahren. 9. Bei Änderung der für die Senatszuständigkeit wesentlichen Gegebenheiten nach Klageerhebung, insbesondere bei Klageänderung und bei gesetzlich angeordnetem Wechsel der Zuständigkeit des Finanzamts, bleibt der bisherige Senat zuständig. Dies gilt nicht für den Fall, dass bei Erhebung der Klage oder Stellung sonstiger Anträge ein falscher Beklagter oder Antragsgegner benannt worden ist. 10. Ist für eine Sache die Zuständigkeit nicht geregelt, so entscheidet bei den Außensenten in Freiburg der 3. Senat, bei den Senaten in Stuttgart der 4. Senat. Wenn ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit an den allgemeinen Bezirk eines Gerichtsteils nicht besteht, entscheidet der 4. Senat. 11. Für die am 31. Dezember eines Jahres anhängigen Rechtssachen gilt - sofern nichts anderes bestimmt ist - die bisherige Zuständigkeitsregelung weiter. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Geschäftsverteilungsplans für das Folgejahr die Zuständigkeit der Senate wechselt. 12. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit der Senate entscheidet das Präsidium. 13. Ehrenamtliche Richter Die ehrenamtlichen Richter werden nach dem zum 13. September 2011 neu erstellten und mit Beschluss des Präsidiums vom 10. November 2011 ergänzten Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Ladung und nicht der Sitzung. Dies gilt auch dann, wenn die Sitzung nicht stattfindet. Diese Reihenfolge wird über jeden Jahreswechsel hinaus fortgesetzt. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert und kann der in der Reihenfolge der Hauptliste heranstehende ehrenamtliche Richter nicht mehr mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen werden, so ist der in der Reihenfolge zum 13. September 2011 neu erstellten Hilfslisten der Senate heranstehende ehrenamtliche Richter zu laden. Auch diese Reihenfolge wird über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt. Der verhinderte ehrenamtliche Richter der Hauptliste oder der Hilfsliste wird erst wieder herangezogen, wenn er von neuem wieder an der Reihe ist. Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste eines Senats verhindert, so ist - in entsprechender Anwendung der Regelung des Geschäftsverteilungsplans

29 unter: Zusatz für alle Senate 1. Vertretung Buchstabe a) Abs. 2 - auf die Hilfsliste des danach jeweils in Betracht kommenden Senats zurückzugreifen. Im Fall der Unterbrechung der Sitzung wird die turnusmäßige Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen nicht berührt.

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